Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 09.03.2026 – 101 VA 252/23
Titel:

Kein Rechtsmittel der Staatskasse gegen die Eingruppierung eines Berufsbetreuers

Normenketten:
VBVG § 8 Abs. 3 S. 1
EGGVG § 23 Abs. 1
Leitsätze:
1. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedenfalls dann unzulässig, wenn eine Antragstellung in Vertretung der Staatskasse und damit des Freistaats Bayern einen Insichprozess zur Folge hätte, da die Zulassung eines Insichprozesses nicht ausdrücklich normiert ist und der Antragsteller eine Verletzung eigener Rechte der Staatskasse nicht schlüssig geltend machen kann. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Staatskasse ist zur Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG nicht befugt, da das Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zwar der Beseitigung etwaiger Unklarheiten über die Einstufung des Betreuers dienen soll, aber lediglich Rechtsschutz gegen einen für den Berufsbetreuer nachteiligen, vermeintlich in seine Rechte eingreifenden Justizverwaltungsakt gewährt. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Rechtsmittel der Staatskasse gegen die Eingruppierung eines Berufsbetreuers in Vergütungstabellen nach § 8 Abs. 3 S. 1 VBVG durch den Vorstand des Amtsgerichts ist gesetzlich nicht ausdrücklich normiert. Die Auslegung von § 8 Abs. 3 VBVG ergibt nicht, dass eine Verletzung der Staatskasse in ihren Rechten durch die angegriffene Eingruppierung des weiteren Beteiligten in Vergütungsgruppe C möglich ist. (Rn. 30 – 34) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Insichprozess, Justizverwaltungsakt, Eingruppierung eines Berufsbetreuers, Berufsbetreuer, Staatskasse, Vergütungsgruppe, Antragsbefugnis
Vorinstanz:
AG Traunstein, Bescheid vom 06.12.2023 – 8 AR 70/23

Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 19. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
1
Die Bezirksrevisorin I bei dem Landgericht Traunstein wendet sich als Vertreterin der Staatskasse mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Einstufung des weiteren Beteiligten, eines Berufsbetreuers, in die Vergütungsstufe C der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG.
2
Mit Bescheid des Direktors des Amtsgerichts Traunstein vom 6. Dezember 2023 wurde der weitere Beteiligte in Vergütungstabelle C gemäß § 8 Abs. 2, Abs. 3 VBVG eingestuft. Zur Begründung wurde ausgeführt, in der Zusammenschau überzeugten die Argumente des weiteren Beteiligten mehr. Eine bloße formelle Betrachtungsweise greife zu kurz. Entscheidend sei die inhaltlich tatsächlich erfolgte Ausbildung des beruflich tätigen Betreuers. Der weitere Beteiligte habe es inhaltlich über seine Ausbildungen auf das Niveau der Meister-plus-Ebene geschafft, was ihm die Handwerkskammer für München und Oberbayern bestätigt habe. Dieses Niveau stehe nach dem Deutschen Qualifizierungsrahmen für lebenslanges Lernen bereits auf Stufe 6 einem Bachelorabschluss gleich und damit einem Hochschulabschluss.
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Gegen diesen Bescheid hat die Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse mit Schreiben vom 19. Dezember 2023, beim Bayerischen Obersten Landesgericht elektronisch eingegangen am 20. Dezember 2023, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Die Staatskasse sei durch den Bescheid in ihren Rechten verletzt, da sie bei mittellosen Betreuten an den weiteren Beteiligten künftig stets eine Vergütung nach Tabelle C zahlen müsse. Der weitere Beteiligte sei nach Dafürhalten der Staatskasse lediglich in Vergütungsstufe B einzustufen. Das Kriterium, dass die erworbenen Kenntnisse für die Betreuung nutzbar sein müssen, sei mit der Neufassung des VBVG in der Fassung vom 1. Januar 2023 entfallen. Der Nachweis der Sachkunde erfolge nunmehr in dem Registrierungsverfahren nach dem Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG). Der Betreuer könne gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG nur dann nach Tabelle C vergütet werden, wenn er über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfüge. Dieses Kriterium sei hier nicht erfüllt. Die von der Handwerkskammer angebotene Weiterbildung zum Betriebswirt umfasse einen Zeitaufwand von 630 Stunden, die zum kaufmännischen Fachwirt von 450 Stunden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei eine Ausbildung mit 1.080 Stunden nicht mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar. Zudem stünden Wortlaut und Zweck von § 8 Abs. 1 VBVG einer Gesamtbetrachtung, dass mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen insgesamt einer Hochschulausbildung vergleichbar seien, entgegen. Die Inhalte des Betriebswirts seien der Meister-Plus-Ebene zuzuordnen. Die Aufstiegsfortbildungen Meister, Fachwirt oder Betriebswirt befähigten erst zu einem Hochschulstudium und könnten nicht mit einem solchen gleichgestellt werden.
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Der Antragsteller beantragt,
den weiteren Beteiligten gemäß § 8 Abs. 3 VBVG in Vergütungsstufe B einzustufen.
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Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen und die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
6
Zur Begründung hat er ausgeführt, die Staatskasse, für welche die Bezirksrevisorin auftrete, sei als unselbstständiger Teil der Körperschaft Freistaat Bayern nicht beteiligtenfähig. Zudem liege auch keine Antragsbefugnis vor. Das Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG diene ausschließlich dem Individualrechtsschutz. Eine „In-Sich-Klage“ solle nicht ermöglicht werden. Der Staatskasse werde – anders als bei kostenrechtlichen Verfahren wie zum Beispiel § 66 GKG – explizit keine Beteiligtenstellung und Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelbefugnis eingeräumt.
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Der weitere Beteiligte beantragt,
den Antrag abzulehnen.
8
Der Antrag sei unzulässig, weil die Staatskasse nicht antragsbefugt sei. In einem Verfahren, in dem der Freistaat Bayern Antragsgegner sei, könne dieser nicht gleichzeitig Antragsteller sein. Zudem sei der Antrag verfristet, da die Antragsschrift, soweit erkennbar, nicht als elektronisches Dokument eingereicht worden sei. Ferner sei eine Verletzung in eigenen Rechten nicht geltend gemacht worden. § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG diene nicht dem Schutz der Bezirksrevisorin bzw. der Staatskasse. Nach Ziffer 4.1.4 der Bezirksrevisorenbekanntmachung vom 18. Oktober 2005 beschränke sich die Aufgabe des Bezirksrevisors in Bezug auf die Festsetzung von Kosten sowie von Entschädigungen für Betreuer auf eine „Beratung“. Die Bezirksrevisorin bzw. Staatskasse sei lediglich ein internes Kontrollorgan, das die sparsame Verwendung der Haushaltsmittel durch das Gericht überprüfen solle und stehe damit auf der Seite des Direktors des Amtsgerichts Traunstein, der die streitige Entscheidung getroffen habe.
II.
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig. Es liegt ein mangels Antragsbefugnis des Antragstellers unzulässiger Insichprozess vor.
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1. Der Antrag ist nach § 23 Abs. 1 EGGVG statthaft.
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Bei der Entscheidung des Direktors des Amtsgerichts Traunstein vom 6. Dezember 2023 handelt es sich um eine Maßnahme einer Justizbehörde auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts im Sinn des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, mit der die vom weiteren Beteiligten beantragte Eingruppierung in die Vergütungsstufe C erfolgt ist.
12
Die Vergütung der berufsmäßig tätigen Betreuer erfolgt grundsätzlich nach monatlichen Fallpauschalen. Diese waren zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung des Amtsgerichts Traunstein in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage zu § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) in der Fassung vom 4. Mai 2021 (im Folgenden: VBVG a. F.) festgelegt, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2 VBVG a. F. Mit der seit 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Regelung in § 8 Abs. 3 VBVG besteht für (gegebenenfalls vorläufig) registrierte Berufsbetreuer die Möglichkeit, eine rechtssichere Feststellung der für sie jeweils einschlägigen Vergütungstabelle mit bundesweit bindender Wirkung zu erlangen (ausführlich BayObLG, Beschluss vom 6. Juni 2024, 101 VA 36/24, juris Rn. 16). Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 VBVG stellt der Vorstand des am Sitz oder Wohnsitz des beruflichen Betreuers zuständigen Amtsgerichts auf Antrag fest, welche Vergütungstabelle Anwendung findet. Die Entscheidung ergeht als Justizverwaltungsakt im Sinn des § 23 Abs. 1 EGGVG (BayObLG, Beschluss vom 6. Juni 2024, 101 VA 36/24, juris Rn. 16; so auch die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts BT-Drs. 19/24445 S. 394 f.; SeitzStocker in BeckOK Kostenrecht, 51. Edition Stand 1. Dezember 2025, VBVG § 8 Rn. 10; Fröschle, Das neue Vormundschafts- und Betreuungsrecht, 2022, Rn. 628). Dadurch wird eine wiederholte Prüfung derselben Fragen im Rahmen von Vergütungsfestsetzungsverfahren überflüssig.
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Der angegriffene Bescheid des Amtsgerichts Traunstein ist ein solcher Justizverwaltungsakt.
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Der Antrag des Antragstellers ist dahingehend auszulegen, dass er die Aufhebung des Bescheids vom 6. Dezember 2023 und die Eingruppierung des weiteren Beteiligten in die Vergütungstabelle B begehrt.
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2. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 25 Abs. 1 und 2 EGGVG i. V. m. Art. 12 Nr. 3 AGGVG für das Verfahren zuständig.
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3. Der Antrag ist am 20. Dezember 2023 form- und fristgemäß (§§ 24, 26 Abs. 1 EGGVG) elektronisch eingereicht worden.
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4. Fraglich ist, ob die Bezirksrevisorin, die den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als Vertreterin der Staatskasse gestellt hat, in dem vorliegenden Verfahren zur Vertretung der Staatskasse befugt ist.
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Nach Ziffer 4.1.1 der Bekanntmachung über den Geschäftskreis und die Geschäftsführung der Bezirksrevisoren (Bezirksrevisorenbekanntmachung – BezRevBek) obliegt dem Bezirksrevisor die Vertretung der Staatskasse nach der Vertretungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung.
19
§ 5 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung über die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern (Vertretungsverordnung – VertrV) vom 26. Oktober 2021 regelt, in welchen besonderen Fällen aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz der Freistaat Bayern vom Bezirksrevisor vertreten wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Einstufung in eine Vergütungstabelle nach § 8 Abs. 3 VBVG könnte allenfalls unter § 5 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b) VertrV fallen.
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Die Einstufung in eine Vergütungstabelle ist kein Verfahren, das die Wertfestsetzung, Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Entscheidungen nach den §§ 307, 337 FamFG betrifft (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a], e] VertrV). Mit der Einstufung in die Vergütungstabelle erfolgt auch weder eine Festsetzung von Kosten oder sonstigen Zahlungsansprüchen gegen die Staatskasse (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c] VertV) noch ist der angegriffene Bescheid des Direktors des Amtsgerichts beim Vollzug von Kostenvorschriften ergangen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. d] VertV).
21
Ob das vorliegende Verfahren, in dem die Eingruppierung in die Vergütungstabelle, die Auswirkungen auf die Vergütung eines Berufsbetreuers hat, gerichtlich überprüft werden soll, ein Verfahren darstellt, das die der Staatskasse „zur Last fallenden Kosten oder kostenrechtlichen Vergütungen oder Entschädigungen aller Art“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b) VertV betrifft, und ob § 5 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a) VertV, der die Vertretung in Verfahren nach den §§ 23 bis 30a EGGVG ausdrücklich der Generalstaatsanwaltschaft zuweist, nur die Vertretung des Freistaats Bayern auf Antragsgegnerseite regelt, kann dahingestellt bleiben, da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung jedenfalls wegen der fehlenden Antragsbefugnis des Antragstellers unzulässig ist.
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5. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil eine Antragstellung in Vertretung der Staatskasse und damit des Freistaats Bayern einen Insichprozess zur Folge hätte, der vorliegend unzulässig ist, da die Zulassung eines Insichprozesses nicht ausdrücklich normiert ist und der Antragsteller eine Verletzung eigener Rechte der Staatskasse nicht schlüssig geltend machen kann.
23
a) Die Staatskasse ist keine Behörde i. S. d. § 8 Nr. 3 FamFG; sie vertritt vielmehr den Rechtsträger als solchen (BGH, Beschluss vom 8. November 2023, XII ZB 72/23, MDR 2024, 187 Rn. 11; Plettenberg in BeckOGK FamFG, Stand 15. Dezember 2025, § 8 Rn. 26), hier den Freistaat Bayern.
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Richtiger Antragsgegner im vorliegenden Verfahren ist ebenfalls der Freistaat Bayern (vgl. dazu z. B. BayObLG, Beschluss vom 1. Dezember 2021, 101 VA 109/21, juris Rn. 42; Beschl. v. 12. September 2019, 1 VA 86/19, NZI 2019, 830 Rn. 8; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Februar 2022, 20 VA 6/20, juris Rn. 44; Beschluss vom 16. Februar 2021, 20 VA 59/19, juris Rn. 41; Beschluss vom 16. Juli 2020, 20 VA 19/19, juris Rn. 62; Beschluss vom 9. Januar 2020, 20 VA 18/18, NZFam 2020, 394 [397]).
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Es steht damit sowohl auf Antragsteller- als auch auf Antragsgegnerseite der Freistaat Bayern.
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b) Die Voraussetzungen, unter denen in einem Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG ein Insichprozess zulässig ist, liegen nicht vor.
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aa) Der besonderen Rechtswegregelung des § 23 EGGVG liegt die Annahme zugrunde, dass den ordentlichen Gerichten die Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsmaßnahmen auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege von der Sache her näher stehen als den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die für bestimmte Sachgebiete geltende Generalklausel des § 23 Abs. 1 EGGVG soll deshalb die gerichtliche Kontrolle gewisser Maßnahmen aus der – sonst nach § 40 Abs. 1 VwGO gegebenen – Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte herausnehmen und bewirken, dass über die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen die Gerichte der sachnäheren Gerichtsbarkeit entscheiden (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2001, 2 ARs 355/00, BGHSt 46, 261 [juris Rn. 6]; Lückemann in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, EGGVG § 23 Rn. 1).
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der im Zivilprozess geltende Grundsatz des „Zweiparteiensystems“ nicht ohne weiteres auf den Verwaltungsprozess übertragen werden. Grund hierfür ist, dass Körperschaften des öffentlichen Rechts zwar rechtsbegrifflich Einheiten sind, aber mit Rücksicht auf ihre Gliederung in verschiedene Organe und auf den horizontalen und vertikalen Behördenaufbau sowie infolge der in der öffentlichen Verwaltung bestehenden Weisungsbefugnisse und Weisungsfreiheiten der Einheitlichkeit der Willensbildung in der Körperschaft Grenzen gesetzt sind (BVerwG, Urt. v. 21. Juni 1974, IV C 17/72, NJW 1974, 1836 [juris Rn. 18]). In bestimmten Konstellationen kann sich daher ein Bedürfnis für die Zulassung von Insichprozessen ergeben. Allein aus einem solchen Bedürfnis folgt jedoch nicht unmittelbar die Zulässigkeit eines Insichprozesses. Dieser wird erst zulässig, wenn entweder der Gesetzgeber diesem Bedürfnis Rechnung trägt und den Insichprozess ausdrücklich normiert oder wenn im Wege der Auslegung der jeweils einschlägigen Bestimmungen ermittelt werden kann, dass eine Rechtsverletzung des Rechtsträgers durch die von ihm angegriffene Entscheidung möglich ist (BVerwG, a. a. O.; VG Oldenburg, Urt. v. 13. März 2024, 5 A 6823/17, BeckRS 2024, 50633 Rn. 25). Die ausdrücklich normierte Zulassung eines Insichprozesses stellt sich regelmäßig als eine gesetzliche Befreiung des derart Klagebefugten von dem Erfordernis der Geltendmachung dar, in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Ist dagegen gesetzlich nicht ausdrücklich bestimmt, dass ein Insichprozess statthaft und daher die Klage unabhängig von dem Erfordernis der Geltendmachung einer Rechtsverletzung zulässig ist, so ist bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nach § 42 Abs. 2 VwGO ein Insichprozess dann zulässig, wenn der Kläger eine Verletzung eigener Rechte schlüssig geltend machen kann; das wird davon abhängen, mit welchen – eigenen – Rechten der Kläger des Insichprozesses von der Rechtsordnung ausgestattet worden ist (BVerwG, a .a. O.).
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bb) Nach diesen Grundsätzen, die auf das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren anzuwenden sind (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Januar 2025, 20 VA 3/24, Rpfleger 2025, 476 [juris Rn. 18 ff.]), liegen die Voraussetzungen der Antragsbefugnis in der Konstellation des Insichprozesses nicht vor. Die Staatskasse ist zur Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG nicht befugt, da das Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zwar der Beseitigung etwaiger Unklarheiten über die Einstufung des Betreuers dienen soll, aber lediglich Rechtsschutz gegen einen für den Berufsbetreuer nachteiligen, in seine Rechte vermeintlich eingreifenden Justizverwaltungsakt gewährt (OLG Brandenburg, Beschluss vom 26. Februar 2025, 11 VA 8/24, MDR 2025, 1095 [juris Rn. 14]; OLG Frankfurt Rpfleger 2025, 476 [juris Rn. 26]; Seitz-Stocker in BeckOK Kostenrecht, VBVG § 8 Rn. 11; Luther in Jürgens, Betreuungsrecht, 8. Aufl. 2025, VBVG § 8 Rn. 15; Maier in Jurgeleit, Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2023, VBVG § 8 Rn. 33, 34; Posselt in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, VBVG § 8 Rn. 10; Fröschle in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, VBVG § 8 Rn. 21; Gietl, Unzulässige Drittanfechtung einer Entscheidung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG durch die Staatskasse, NZFam 2025, 722; a. A. Deinert in Bauer/Lütgens/Schwedler, Heidelberger Kommentar zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht, 156. Lieferung November 2025, VBVG § 8 Rn. 52).
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(1) Ein Rechtsmittel der Staatskasse gegen die Eingruppierung eines Berufsbetreuers in Vergütungstabellen nach § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG durch den Vorstand des Amtsgerichts ist gesetzlich nicht ausdrücklich normiert.
31
(2) Die Auslegung von § 8 Abs. 3 VBVG ergibt nicht, dass eine Verletzung der Staatskasse in ihren Rechten durch die angegriffene Eingruppierung des weiteren Beteiligten in Vergütungsgruppe C möglich ist.
32
(a) Aus dem Wortlaut ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine derartige Auslegung. Zwar gilt die Feststellung, nach welcher Vergütungsstufe sich die von dem Betreuer zu beanspruchenden Vergütungen richten, für das gerichtliche Verfahren zur Festsetzung der Vergütung bundesweit, § 8 Abs. 3 Satz 2 VBVG. Allein die (potentielle) zivilrechtliche Haftung der Staatskasse für die Vergütung mittelloser Betreuter genügt jedoch für eine unmittelbare Betroffenheit in eigenen Rechten im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG nicht (OLG Frankfurt Rpfleger 2025, 476 [juris Rn. 28]; a. A. Fröschle, Das neue Vormundschafts- und Betreuungsrecht, 2022, Rn. 628, der allerdings in Rn. 631 davon ausgeht, die Staatskasse sei materiell gebunden und müsse eine falsche Einstufung hinnehmen).
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(b) Auch der Wille des Gesetzgebers spricht nicht dafür, dass durch die Entscheidung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG eine Verletzung der Staatskasse in eigenen Rechten möglich sein kann. Zwar wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, etwaige Unklarheiten über die Einstufung eines Betreuers könnten einmalig im Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG geklärt werden. Ausweislich der Gesetzesbegründung kommt der mit der Feststellung bewirkten Eingruppierungsentscheidung jedoch keine drittbelastende Wirkung im Hinblick auf die späteren Kostenschuldner zu, sodass diesen auch kein Rechtsmittel hiergegen zustehe (BT-Drs. 19/24445 S. 395). Die Gesetzesbegründung verweist darauf, ein Kostenschuldner, der im konkreten Betreuungsverfahren der Auffassung sei, dass ein beruflicher Betreuer einer anderen Gruppierungsstufe ausreichend sei, könne gegen die Bestellung des konkreten Betreuers ein Rechtsmittel einlegen. Zwar dürfte damit kein umfassender Rechtsschutz der späteren Kostenschuldner erreicht werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Gesetzgeber den späteren Kostenschuldnern ausdrücklich kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG einräumen wollte.
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(c) Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen nicht dafür, dass durch die Entscheidung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG eine Verletzung der Staatskasse in eigenen Rechten möglich ist. Nach der Gesetzesbegründung wurde die Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG eingeführt, um die Gerichte zu entlasten, da diese nicht mehr in jedem einzelnen Verfahren zu prüfen haben, welche Vergütungstabelle jeweils anwendbar ist. Zum anderen soll die Neuregelung auch den beruflichen Betreuern Planungs- und Rechtssicherheit geben, damit diese sich für ihre gesamte Betreuertätigkeit auf eine sichere finanzielle Grundlage verlassen können (BT-Drs. 19/24445 S. 395). Weder die beabsichtigte Entlastung der Gerichte noch die Planungs- und Rechtssicherheit für die Berufsbetreuer erfordern eine Antragsbefugnis der Staatskasse.
III.
35
Ein Ausspruch zur Kostentragung ist nicht veranlasst, weil der Antragsteller und der Antragsgegner nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GNotKG von der Zahlung von Gerichtskosten befreit sind.
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Die Anordnung der Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Antragstellers nach § 30 Satz 1 EGGVG kommt nicht in Betracht.
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Es bedarf daher auch keiner Festsetzung eines Geschäftswerts.
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Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist (§ 29 EGGVG), liegen nicht vor.
39
Der Antrag eines Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG gegen die Einstufung eines Betreuers in eine Vergütungsstufe nach § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG ist unzulässig, da die Zulassung eines Insichprozesses nicht ausdrücklich normiert ist und die Staatskasse eine Verletzung eigener Rechte durch die Feststellung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG nicht geltend machen kann.