Inhalt

OLG Nürnberg, Beschluss v. 13.02.2026 – 3 U 2073/25 Pre
Titel:

Anforderungen an den Verfügungsgrund nach eingestellter Verletzungshandlung in Pressesachen

Normenkette:
ZPO § 935, § 940
Leitsatz:
Beim Vorgehen gegen den Plattformbetreiber ist im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines Verfügungsgrundes zu berücksichtigen, dass ein Intermediär tendenziell ein geringeres Interesse besitzt, dass bestimmte Äußerungen verbreitet werden, als derjenige, der sie aufgestellt und publiziert hat. Kommt ein Intermediär der Aufforderung eines Betroffenen nach, Beiträge Dritter zu entfernen, ist daher regelmäßig nicht die Befürchtung gerechtfertigt, er werde zu einem späteren Zeitpunkt den Beitrag wieder freischalten, mag dies auch technisch möglich sein und er sich dies vorbehalten. Eine Vergleichbarkeit mit Fällen, in denen derjenige, der die Äußerung getätigt hat, diese zunächst aus dem Internet nimmt oder von Wiederholungen absieht, ist daher von vornherein nicht gegeben. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verfügungsgrund, Plattformbetreiber, Löschung des Internetvideos
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 26.01.2026 – 3 U 2073/25 Pre
LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 28.10.2025 – 11 O 4675/25

Tenor

1. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.10.2025, Aktenzeichen 11 O 4675/25, wird zurückgewiesen.
2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.333,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.10.2025, Aktenzeichen 11 O 4675/25, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.
3
1. In tatsächlicher Hinsicht trägt der Verfügungskläger zwar (grundsätzlich zutreffend) vor, dass – wie sich auch aus dem Hilfebereich der Verfügungsbeklagten ergebe – ein gesperrter Inhalt ohne weiteres wiederhergestellt werden könne. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines Verfügungsgrundes ist für den Senat jedoch entscheidend, dass aktuell durch das Löschen des Beitrags eine derzeit andauernde Zuwiderhandlung nicht gegeben ist und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Reaktivierung bestehen, zumal zum einen die Verfügungsbeklagte ausführte, dass sie den Beitrag nach ihrer Prüfung entfernt habe und eine erneute Verbreitung des beanstandeten Beitrags unter der im Antrag genannten URL nicht zu besorgen sei, und zum anderen der Beitrag bereits vor über vier Monaten entfernt und seitdem nicht wieder freigeschaltet wurde.
4
Zu berücksichtigen ist in Konstellationen der vorliegenden Art (Vorgehen gegen den Plattformbetreiber), dass ein Intermediär tendenziell ein geringeres Interesse besitzt, dass bestimmte Äußerungen verbreitet werden, als derjenige, der sie aufgestellt und publiziert hat. Kommt ein Intermediär der Aufforderung eines Betroffenen nach, Beiträge Dritter zu entfernen, ist daher regelmäßig nicht die Befürchtung gerechtfertigt, er werde zu einem späteren Zeitpunkt den Beitrag wieder freischalten, mag dies auch technisch möglich sein und er sich dies vorbehalten. Eine Vergleichbarkeit mit Fällen, in denen derjenige, der die Äußerung getätigt hat, diese zunächst aus dem Internet nimmt oder von Wiederholungen absieht, ist daher von vornherein nicht gegeben.
5
2. Auf die rechtlichen Ausführungen des Verfügungsklägers zum Verfügungsgrund nimmt der Senat wie folgt Stellung:
6
a) Der Verfügungskläger zitiert BeckOK ZPO/Elzer, 59. Ed. 1.12.2025, ZPO § 935 Rn. 81, wonach „auch im Presse- und Äußerungsrecht […] der Verfügungsgrund bei Unterlassungsansprüchen von der h.M. gewohnheitsrechtlich tatsächlich vermutet [wird], wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch Zuwarten, gegeben ist“. Nur zwei Randnummern später führt dieser Kommentar – wie der Verfügungskläger selbst einräumt – jedoch aus: „Richtig ist aber, dass objektive Umstände, bspw. Zeitablauf oder Handlungen des Störers, bspw. die Löschung eines Internetbeitrags, den Verfügungsgrund im Einzelfall allerdings entfallen lassen können“ (BeckOK ZPO a.a.O. Rn. 83). Dies entspricht der bereits im Hinweisbeschluss ausführlich dargelegten Rechtsauffassung des Senats.
7
b) Darüber hinaus zitiert der Verfügungskläger umfangreich Rechtsprechung, ohne jedoch darzulegen, wieso sich daraus eine andere Beurteilung der Rechtslage im Streitfall ergeben soll.
8
aa) Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur prozessualen Waffengleichheit und zur „Dringlichkeit“ i.S.v. § 937 Abs. 2 ZPO ist dem Senat bekannt. Daraus lässt sich jedoch für die vorliegende Konstellation der Löschung des Videos vor Schluss der mündlichen Verhandlung nichts herleiten. Vor diesem Hintergrund kann auch der pauschale Vorwurf, dass die vom Senat aufgestellten Anforderungen an das Vorliegen eines Verfügungsgrundes mit der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung nicht in Einklang zu bringen seien, der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.
9
bb) Der Verfügungskläger meint, dass die Rechtsauffassung des Senats zur Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte divergiere, hat sich jedoch offensichtlich nicht die Mühe gemacht, die von ihm zitierten Entscheidungen zu lesen.
10
In der Entscheidung des OLG München (Endurteil v. 20.01.2026 – 18 U 2360/25 Pre) ist in der vom Verfügungskläger zitierten Randnummer (!) u.a. Folgendes ausführt:
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Objektive Umstände des Einzelfalls (z.B. Zeitablauf oder Handlungen des Störers, bspw. die Löschung eines Internetbeitrags) sollen den Verfügungsgrund im Einzelfall entfallen lassen können. Dies könne etwa in Fallgestaltungen zu prüfen sein, in denen der angegriffene Beitrag auf eine Abmahnung hin sofort im Internet gelöscht wird und keine Anhaltspunkte für die drohende Gefahr einer Wiedereinstellung in der konkreten Verletzungsform bestehen.
12
In der Entscheidung des OLG Celle (Beschluss vom 21.06.2024 – 5 W 62/24) prüfte das Oberlandesgericht im Rahmen des Verfügungsgrundes lediglich, ob mangels Ablaufs der 1-Monats-Frist von einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit auszugehen ist. Auch in der Entscheidung des OLG Hamburg (Beschluss vom 20.03.2008 – 7 W 19/08) entschied das Gericht, dass es an der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Dringlichkeit fehlt, wenn der Betroffene gegen einen sein Persönlichkeitsrecht verletzenden TV-Film über zwei Jahre nicht gerichtlich vorgegangen ist, auch wenn nunmehr eine erneute Ausstrahlung unmittelbar bevorsteht.
13
In der Entscheidung des Kammergerichts (Beschluss vom 22.03.2019 – 10 W 172/18) war der umgekehrte Fall der beanstandeten Löschung eines Videos auf einer Internetvideoplattform, weil aus Sicht des dortigen Antragstellers die Meinungsfreiheit des Nutzers nicht ausreichend berücksichtigt wurde, streitgegenständlich.
II.
14
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
15
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
16
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.