Titel:
Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigung, Wahlrecht des Geschädigten, Schadensminderungspflicht, Werkstattrisiko, Wirtschaftlichkeitsgebot, Vergleichsangebote
Normenkette:
BGB § 249; ZPO § 287
Leitsätze:
1. Hat der Geschädigte geltend gemachte Mietwagenkosten (teilweise) erstattet bekommen und damit sein Wahlrecht zwischen Mietwagenkosten und Nutzungsausfall ausgeübt, kann er sein Begehren nicht nachträglich für denselben Zeitraum auf eine Nutzungsausfallentschädigung umstellen. (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Kammer schätzt den Normaltarif von Mietwagenkosten anhand des Fraunhofer-Marktpreisspiegels. Sie nimmt einen Zuschlag von 20% für die zeitnahe Anmietung des Mietwagens (Mietbeginn neun Tage nach Unfall) sowie einen Ausgleich etwaiger Nachteile der Fraunhofer-Liste und einen Abschlag von 10% als Vorteilsausgleich für eine Eigenersparnis vor. (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Grundsätze zum sogenannten Werkstattrisiko bei tatsächlich angefallenen Reparatur- und Sachverständigenkosten sind nicht auf die Mietwagenkosten übertragbar. (Leitsätze der Redaktion) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigung, Wahlrecht des Geschädigten, Schadensminderungspflicht, Werkstattrisiko, Wirtschaftlichkeitsgebot, Vergleichsangebote
Vorinstanz:
AG München, Urteil vom 29.01.2025 – 332 C 23148/24
Fundstelle:
FDStrVR 2026, 003412
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 29.01.2025, Az. 332 C 23148/24, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 343,22 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten der 1. Instanz trägt die Klägerin 24 % und die Beklagte 76 %. Von den Kosten der 2. Instanz trägt die Klägerin 56 % und die Beklagte 44 %.
4. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 784,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 13.07.2020 in Kleve, wobei die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig war.
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Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen i.S.v. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
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Die Klägerin begehrte vorgerichtlich u.a. Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 1.466,24 € (16 Tage à 79,00 €, mithin 1.264,00 € netto bzw. 1.466,24 € brutto), wovon die Beklagte vorgerichtlich einen pauschalen Betrag von 480,00 € (16 Tage à 30,00 €) erstattete. Die Klägerin stellte sodann ihren Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung (16 Tage à 79,00 €, mithin 1.264,00 €) um und beantragte Erlass eines Mahnbescheids hinsichtlich der Differenz von 784,00 € sowie der Rechtsanwaltskosten von 1.029,35 €, insgesamt 1.813,35 €. Nach Zustellung des Mahnbescheids und eingelegten Widerspruchs, erklärten beide Parteien – nach Zahlung der Beklagten von 1.029,35 € – den Rechtsstreit in dieser Höhe für teilweise erledigt.
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Das Amtsgericht ist von vollständiger Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung ausgegangen und hat die Klage daher im Übrigen vollständig zugesprochen.
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Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil und beantragt unter Abänderung des Urteils des Erstgerichts eine Klageabweisung. Die Klägerin hingegen beantragt eine Zurückweisung der Berufung. Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteienvertreter Bezug genommen.
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Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Das Urteil des Amtsgerichts München vom 29.01.2025 war aufgrund fehlerhafter Rechtsanwendung abzuändern und der Klage lediglich in Höhe von 343,22 € zuzüglich Zinsen gegen die Beklagte stattzugeben sowie im Übrigen abzuweisen. Die weitergehende Berufung der Beklagten im Übrigen war hingegen zurückzuweisen.
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1. Der Anspruch der Klägerin war – entgegen der Ausführungen der Beklagten – nicht verjährt. Gemäß der vorgelegten Rechnung samt des Einnahmebelegs der … hat die Klägerin nachgewiesen, dass die Mietwagenkosten von ihr bezahlt wurden, sodass sie auch im gerichtlichen Verfahren aktivlegitimiert war und ihr – im Wege der Schadensminderungspflicht – angesichts der eingetretenen Erfüllung keine Verjährungseinrede gegen die … zustand, mit der Folge, dass der Bereicherungseinwand der Beklagten ins Leere geht. Der Anspruch war im Jahr 2020 entstanden, wobei die zum Ende 2023 drohende Verjährung durch Beantragung des Mahnbescheides am 19.12.2023, welcher am 05.01.2024 erlassen und am 11.01.2024 der Beklagten zugestellt wurde, gemäß §§ 204 Abs. 1 Nr. 3, 167 ZPO gehemmt wurde.
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2. Der Klägerin steht lediglich ein Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten in Höhe von weiteren 343,22 € zu.
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a) Das Erstgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Geltendmachung des Nutzungsausfalls eine zunächst erfolgte Abrechnung von Mietwagenkosten für denselben Zeitraum und teilweise Regulierung der Mietwagenkosten durch die Beklagte nicht entgegensteht.
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Die Klägerin hat vorliegend ihr zustehendes Wahlrecht durch Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs und Geltendmachung der Mietwagenkosten ausgeübt. Diese Wahl kann nicht beliebig im Nachhinein abgeändert bzw. umgestellt werden, jedenfalls nicht nach erfolgter (Teil-)Regulierung. Der Beklagtenpartei ist grundsätzlich dahingehend zuzustimmen, dass angesichts des tatsächlich angemieteten Ersatzfahrzeugs die Klägerin über eine Nutzungsmöglichkeit verfügt hatte (ein gleichwertiges Fahrzeug stand mithin zur Verfügung) und ein Nutzungsausfallschaden daher auch zu verneinen wäre (vgl. insoweit OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.09.2016 – 1 U 231/14; BGH, Urteil vom 04.12.2007 – VI ZR 241/06). Denn steht nach Beschädigung eines … genutzten Kraftfahrzeugs dem Geschädigten ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung und werden ihm die Kosten für dessen Anmietung erstattet, so kann ihm eine Nutzungsentschädigung schon mangels eines fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils nicht zugebilligt werden (vgl. BGH, Urteil vom 04.12.2007 – VI ZR 241/06). Das von der Klägerin zitierte Urteil des BGH (BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 290/11) betraf eine andere Fallgestaltung, da es im dortigen Fall um die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Mietwagenkosten bei geringer Fahrleistung (ca. 6 km/Tag durchschnittlich) ging. Mithin war im dortigen Verfahren die Frage zu klären, ob der Geschädigte, der eine schadensrechtlich als unwirtschaftlich einzustufende Maßnahme (hier: Anmietung eines Mietwagens) ergreift, statt der dafür aufgewendeten, aber nicht ersatzfähigen Kosten zumindest die (meistens) geringere Nutzungsausfallentschädigung verlangen kann (wobei der BGH die Frage der Unwirtschaftlichkeit der Mietwagenkosten letztlich offen ließ). Jedenfalls hat der Geschädigte die Wahl, ob er einen konkreten Nutzungsausfallschaden oder eine pauschalierte Entschädigung für den allgemeinen Verlust seiner Nutzungsmöglichkeit verlangt (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 290/11). Vorliegend muss berücksichtigt werden, dass die Klägerin die zunächst geltend gemachten Mietwagenkosten auch teilweise erstattet bekommen hat (480,00 €) und damit das Wahlrecht – zwischen Mietwagenkosten und Nutzungsausfall – ausgeübt hat. Eine Vermischung beider Schadenspositionen ist unzulässig (vgl. OLG München, Urteil vom 27.5.2020 – 10 U 6795/19). Dem steht auch nicht das (ebenfalls zitierte und vom Erstgericht der Entscheidung zugrunde gelegte) Urteil des OLG Koblenz, Urteil vom 13.02.2012 – 12 U 1265/10 entgegen. Dort wurde lediglich festgestellt, dass die Höhe des Nutzungsausfallersatzes nicht durch die Höhe der Kosten begrenzt ist, die im konkreten Fall durch die Anmietung eines Mietwagens zu einem Langzeit- oder Sondertarif angefallen wären, wobei es offensichtlich um hypothetisch anfallende und nicht um tatsächlich angefallene Mietwagenkosten ging.
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b) Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Erstattung der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten. Ein Unfallersatztarif war hier weder dargelegt noch nachgewiesen. Die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten ist dabei auf diejenigen Kosten begrenzt, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Darüber hinausgehende Mietwagenkosten kann der Geschädigte im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage örtlich und zeitlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-) Tarif zugänglich war (so BGH mit Urteil v. 18.12.2012 – VI ZR 316/11; OLG München, Hinweisbeschluss vom 27.06.2016 – 10 U 3766/14).
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Unter Zugrundelegung der Tabellenwerke des Fraunhofer-Marktpreisspiegels 2020 (als eine geeignete Grundlage zur Festsetzung und Bestimmung des angemessenen Tarifs vgl. OLG München, Urteil vom 25.01.2019 – 10 U 441/18, wobei sich die Kammer ausdrücklich der Rechtsprechung des OLG München anschließt) schätzt die Kammer nach § 287 ZPO den erforderlichen Tagessatz (bei einer Anmietung von 7 Tagen und mehr) entsprechend der PLZ der Klägerin (47) im Mittelwert auf 47,64 €. Dies ergibt den ersatzfähigen Normaltarif für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs von insgesamt 762,24 € (47,64 x 16), wobei die Kammer einen Zuschlag von 20% für die zeitnahe Anmietung des Mietwagens (Unfall: 13.07.2020; Mietbeginn: 22.07.2020) sowie einen Ausgleich etwaiger Nachteile des Fraunhofer Marktpreisspiegels und einen Abschlag von 10% als Vorteilsausgleich für Eigenersparnis vornimmt (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 28.11.2019 – 7 U 39/19; BGH, Urteil vom 05.03.2013 – VI ZR 245/11; OLG Koblenz, Urteil vom 02.02.2015 – 12 U 1429/13; OLG Hamm, Urteil vom 21.04.2008 – 6 U 188/07; AG München, Urteil vom 24.07.2017 – 343 C 5987/17: sogar 20%), mithin insgesamt 823,22 €, sodass abzüglich der beklagtenseits bereits hierauf bezahlten 480,00 € ein noch offener Betrag von 343,22 € besteht.
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Weitere Abzüge waren hingegen nicht vorzunehmen. Insbesondere führt der Umstand, dass es sich bei dem Mietfahrzeug um ein sog. Werkstattersatzfahrzeug gehandelt haben kann, zu keiner abweichenden Berechnung der ersatzfähigen Mietwagenkosten. Vorliegend ist bereits offen, ob es sich tatsächlich um einen sog. „Werkstattersatzwagen“ handelte. Eine Personenidentität zwischen der Reparaturwerkstatt und Vermietungsunternehmen, wie dies oftmals den einschlägigen Entscheidungen zugrunde gelegt wird, ist hier bereits mangels einer Reparatur nicht gegeben (vgl. insoweit auch OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.05.2023 – 3 U 20/23 mwN). Ausweislich der Rechnung vom 13.08.2020 war das Fahrzeug als „Leihfahrzeug“ bezeichnet. Ferner ist weder vorgetragen noch unstreitig, dass die … über eine Werkstatt und damit entsprechend auch über Werkstattersatzfahrzeuge verfügt. Die Klägerin hat insoweit lediglich mehrfach betont, mangels Vorliegen von Unterlagen nicht nachweisen zu können, dass es sich um sog. Selbstfahrervermietfahrzeug handelte. Hieran ändert auch der Umstand, dass die … nicht offiziell als gewerblicher Autovermieter auftritt, nichts.
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c) Schließlich sind die anerkannten Grundsätze zum sog. Werkstattrisiko bei tatsächlich angefallenen Reparatur- und Sachverständigenkosten nach Auffassung der Kammer nicht auf die Mietwagenkosten übertragbar. Soweit der BGH im Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 280/22 ausgeführt hat, dass die Grundsätze zum sog. Werkstattrisiko auch für alle Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung, deren Entstehung dem Einfluss des Geschädigten entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss, gelten, so ist dem auch zuzustimmen. Ersatzfähig sind demnach nicht nur solche Rechnungspositionen, die ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise unangemessen, mithin nicht zur Herstellung erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind, sondern im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger auch diejenigen Rechnungspositionen, die sich auf – für den Geschädigten nicht erkennbar – tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen beziehen (BGH NJW 2024, 2031 Rn. 16 und r+s 2024, 332 Rn. 14). Bereits an der Aufzählung des BGH wird jedoch deutlich, dass es hierbei um solche Positionen (Material, Arbeitszeit, Bewertung der Schäden) geht, die nicht in der Einflusssphäre des Geschädigten liegen bzw. dieser vollständig entzogen sind. Unter diesen Umständen besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das „Werkstattrisiko“ abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB überlassen würde. Anders als bei den Reparatur- und Sachverständigenkosten ist es dem Geschädigten jedoch bei einer Anmietung eines Mietfahrzeuges ohne weiteres heutzutage möglich die Preise für die Anmietung zu vergleichen. Insoweit werden in der Rechtsprechung Ausnahmen, wie z.B. beim sog. „Unfallersatztarif“ in Notsituationen anerkannt. Im Übrigen muss der Geschädigte gemäß dem Wirtschaftlichkeitsgebot 2 bis 3 Vergleichsangebote für Normaltarife einholen (vgl. BGH, Urteil v. 09.03.2010 – VI ZR 6/09; BGH, Urteil v. 14.10.2008 – VI ZR 210/07).
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Der Kostenausspruch folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Für die Zulassung der Revision fehlt es an den von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geforderten Voraussetzungen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes.
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Der Streitwert richtet sich nach § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3 ff. ZPO.