Titel:
Abtretung, Fluggastrechte, Verbraucherschutz, Button-Lösung, Dienstleistungsfreiheit
Schlagworte:
Abtretung, Fluggastrechte, Verbraucherschutz, Button-Lösung, Dienstleistungsfreiheit
Vorinstanz:
AG Erding, Endurteil vom 19.05.2025 – 119 C 13332/24
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Erding vom 19.05.2025, Az. 119 C 13332/24, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Erding ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten aus diesem Urteil und dem in Ziffer 1 genannten Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 600,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
Die Parteien streiten über Ausgleichsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (sog. Fluggastrechteverordnung).
2
Die in Litauen ansässige Klagepartei, die nicht nach dem deutschen Rechtsdienstleistungsgesetz registriert ist, macht als Rechtsdienstleister Ausgleichsansprüche nach Art. 5, 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht geltend. Die Bezahlung der Klägerin durch die Zedenten erfolgt nur im Erfolgsfall durch Einbehalt einer Provision gemäß ihrer Preisliste. Die Geschäftsabwicklung der Klägerin mit den nicht in Litauen wohnhaften Zedenten erfolgt ausschließlich über elektronische Kommunikations- und Informationsdienste. Hierbei geben die Zedenten auf einer Onlinemaske verschiedene mit dem Flug zusammenhängende Daten ein, woraufhin das System der Klägerin prüft, ob eine relevante Verspätung / Annullierung durch die Datenbank bestätigt werden kann. Fällt diese Prüfung positiv aus, gibt der Zedent seine persönlichen Daten ein und wird aufgefordert auf einer Schaltfläche die „Vertretungsvereinbarung“ (bzw. in der jeweiligen Sprache der Menüführung, die vom Kunden gewählt werden kann) zu unterschreiben. Das kann je nach Endgerät per Hand oder Maus erfolgen. Die Vereinbarung, die er unterzeichnet, ist dabei nicht zu sehen. Der Kunde kann diese durch Anklicken vor der Unterzeichnung ansehen. Das ist jedoch nicht zwingend nötig. Im Anschluss muss der Zedent einen Button mit der Beschriftung „Antrag abschicken“ betätigen. Neben der Möglichkeit die Preisliste aufzurufen und zu lesen, erfolgt während des Vorgangs kein weiterer Hinweis auf eine Zahlungspflicht. Allerdings muss angeklickt werden, dass u.a. die Preisliste zur Kenntnis genommen wurde. Ein Aufruf derselben ist nicht notwendig.
3
Der Fluggast … (im Folgenden: Zedent) mit Wohnsitz in Frankreich verfügte über eine bestätigte Buchung für den Flug LH791 von Singapur nach München für den 18.02.2024 mit einer Flugdistanz von 10.058,43 km. Die Beklagte war ausführendes Luftfahrtunternehmen. Der Zedent erreichte sein Ziel mit einer Verspätung von ca. 12 Stunden.
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Die Klägerin behauptet, der Zedent hätte seine Ansprüche aus der Flugannullierung an die Klägerin abgetreten, indem er das „Assignment Form“ (Anlage K1) signiert habe.
5
Sie ist zudem der Ansicht, dass sie die vorliegende Rechtsdienstleistung auch ohne Registrierung nach dem deutschen Rechtsdienstleistungsgesetz erbringen dürfe, da sie nach litauischem Recht eingetragen sei, welches keine derartige Registrierung vorsehe.
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Die beklagte Partei bestreitet die Abtretung an die Klagepartei und ist der Ansicht, dass diese behauptete Abtretung mangels Eintragung der Klagepartei im deutschen Rechtsdienstleistungsregister gem. § 134 BGB i.V.m. §§ 3, 1 Abs. 2 RDG nichtig sei.
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Das Amtsgericht wies die Klage vollumfänglich ab.
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Das deutsche Rechtsdienstleistungsgesetz (RDL) sei aufgrund der Regelung des Art. 9 Abs. 2 Rom I-VO anwendbar. Danach berühre diese Verordnung nicht die Anwendung der Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts. Dabei seien die Bestimmungen des §§ 1, 3 RDG als Eingriffsnormen anzusehen. Auch ein unzulässiger Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV und eine unzumutbare Belastung der Klägerin seien hiermit nicht verbunden.
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Der Anwendungsbereich des RDL sei eröffnet, da die Klägerin kein Factoring betreibe, sondern die Einziehung der Forderung, die sie sich zu diesem Zweck abtreten lasse. Nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 RDG würden dem Anwendungsbereich des RDL zwar nicht jene Rechtsdienstleistungen unterfallen, die ausschließlich aus einem anderen Staat heraus erbracht würden. Insoweit bestehe aber indes eine Rückausnahme für den Fall, dass der Gegenstand der Rechtsberatung deutsches Recht sei. Nach Sinn und Zweck des § 1 Abs. 2 RDG sei es gerechtfertigt, auch das im Inland unmittelbar geltende Unionsrecht mit einzubeziehen, da dieses mit dem deutschen Recht eng verknüpft sei und deutsches Recht ergänzt und abgelöst habe. Darüber hinaus komme unzweifelhaft deutsches Zivilprozessrecht zur Anwendung, da ein deutsches Gericht zuständig sei. Daher sei Gegenstand der Tätigkeit deutsches Recht.
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Der Anwendungsbereich des RDG werde auch nicht durch § 3 DDG verdrängt, da das Digitale-Dienste-Gesetz Anbietern digitaler Dienste Vorschriften über die Art und Weise der Bereitstellung aufgebe, jedoch nicht die Registrierungspflicht für (Online-)Anbieter von Rechtsdienstleistungen tangiere.
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Die Klägerin sei daher zur Registrierung nach § 10 Abs. 1RDG verpflichtet. Da sie eine solche Registrierung unstrittig nicht aufweise, sei die Abtretung der Forderung an sie wegen Verstoß gegen ein gesetztes Verbot unwirksam nach § 134 BGB und die Klage abzuweisen.
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Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags, der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz sowie der Anträge der Parteien in erster Instanz wird gem. § 530 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
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Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren vollumfänglich weiter.
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Das RDG sei keine Eingriffsnorm im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Rom-I-VO, da das RDG nicht zum Ziel habe, in fremde Rechtsordnungen einzugreifen, sondern sich auf Sachverhalte nach deutschem Recht beschränke. Weiterhin würde das RDG auch wegen Art. 15 VO (EG) 261/2004 keine Anwendung finden, da die Fluggäste ansonsten vor Abtretung ihrer Rechte dazu verpflichtet wären, zu prüfen, ob das Fluggastrechteportal in allen in Betracht kommenden Ländern eine entsprechende Zulassung habe. Dies erschwere die Rechtsdurchsetzung erheblich und führe zu einer europarechtswidrigen Ungleichbehandlung. Darüber hinaus schließe § 3 Abs. 2 DDG eine Anwendung des RDG aus. Auch sei Gegenstand der Tätigkeit kein deutsches Recht, sondern Unionsrecht, sodass das RDG nicht anwendbar sei.
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Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Erding vom 19.05.2025 – 119 C 13332/24 abzuändern und die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerin EUR 600,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Da die Abtretung im Rahmen eines elektronischen Geschäftsverkehrs zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher erfolgt sei, bei dem der Zedent im Erfolgsfall zur Zahlung einer Provision verpflichtet sein soll, liege ein entgeltlicher Verbrauchervertrag im Sinne des § 312j BGB vor. Da die Bestellsituation nicht gem. § 312j Abs. 3 BGB so gestaltet sei, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet, sei die Abtretung gem. § 312j Abs. 4 BGB unwirksam.
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Die Kammer hat rechtliche Hinweise am 26.11.2025, am 15.12.2025 und am 14.01.2026 erteilt, auf die, ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze, Bezug genommen wird.
19
Die Kammer entscheidet gemäß Beschluss vom 04.02.2026 mit Zustimmung der Parteien schriftlich gemäß § 128 Abs. 2 ZPO.
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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Das Erstgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil die Klägerin nicht aktivlegitimiert ist.
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1. Die Wirksamkeit der Abtretung ist nach deutschem Recht zu beurteilen.
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a) Gem. Art. 14 Abs. 2 Rom I VO bestimmt sich das Recht, das die Übertragbarkeit einer Forderung bestimmt, nach dem Recht, dem die übertragene Forderung unterliegt.
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Die Frage, nach welchem Recht sich die Wirksamkeit der Abtretung richtet, wenn Zessionar und Zedent ihren Sitz in unterschiedlichen Staaten haben, ist in Literatur und Rechtsprechung streitig. Hierbei schließt sich die Kammer den zutreffenden und vertiefenden Ausführungen des AG Erding im Urteil vom 14.10.2025 – 104 C 2123/25 S. 4 ff aufgrund eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage an.
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(1) Nach einer Auffassung unterliegt das Verhältnis gemäß Art. 14 Rom I VO zwischen Zedent und Zessionar aus der Übertragung einer Forderung gegen eine andere Person dem Recht, welches nach der Rom I VO auf den Vertrag zwischen Zedent und Zessionar anzuwenden ist. Fehle eine Rechtswahl so bestimme sich das Recht nach dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hätte gemäß Art.4 Abs. 1 Rom I VO (EG) 261/2004, vgl. AG Dortmund, Entscheidung vom 04.04.2023 – 413 C 765/23, AG Saarbrücken, Hinweis vom 04.05.2023 – 4 C 522/22.
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(2) Teilweise wird vertreten, dass es auf das nationale Zivilrecht des Staates ankomme, in dem der Fluggast seinen regelmäßigen Aufenthalt habe. Es sei Art. 14 Abs. 2 Rom I VO anzuwenden, wonach sich die Frage der Abtretbarkeit nach der Rechtsordnung beurteilt, die auf die abgetretene Forderung anzuwenden sei. Der Anspruch auf Ausgleichszahlung sei ein vertragsähnlicher Anspruch, weshalb über Art. 5 Abs. 2 Rom I VO das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Fluggastes anzuwenden sei, vgl. AG Königs Wusterhausen, Entscheidung vom 15.05.2023 – 4 C 7579/22, für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 auch Grüneberg/Thorn, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Aufl.2022, Art. 14 Rom I Rn. 5.
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(3) Weiter wird auch noch vertreten, dass zwischen einer Vollzession und einer Inkassozession zu unterscheiden sei. Bei der Vollzession sei über Art. 4 Abs. 1 Rom I VO im Regelfall das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Zedenten maßgebend, wohingegen bei einer Inkassozession ein Dienstleistungsvertrag vorliegen würde, der nach Art. 4 Abs. 1 Rom I RVO nach dem Sitz des Dienstleisters zu beurteilen sei, vgl. LG Korneuburg, Beschluss vom 09.01.2020 – 22 R 68/19h – BeckRS 2020, 1987.
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(4) Die Kammer vertritt die Auffassung, dass Art. 14 Abs. 2 Rom I VO für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts zur Beurteilung der Wirksamkeit der Abtretung einschlägig ist. Denn Art.14 Abs. 2 Rom I VO (EG) 261/2004 regelt das Recht, dem die übertragene Forderung unterliegt und auch ihre Übertragbarkeit, worunter nach Auffassung des Gerichts auch gesetzliche Wirksamkeitshindernisse für eine Übertragung zu subsumieren sind. Demgegenüber regelt Art. 14 Abs. 1 Rom I VO hingegen erkennbar das der Abtretung zugrunde liegende Verpflichtungsverhältnis zwischen Zedent und Zessionar. Der Wortlaut und der Inhalt der beiden Regelungen in Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 Rom I VO sprechen daher aus Sicht des Gerichts dafür, dass sich das Recht zur Beurteilung der Wirksamkeit der Übertragung gemäß Art. 14 Abs. 2 Rom I VO nach dem auf die abgetretene Forderung anzuwendenden Recht richtet.
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(5) Bei der Forderung auf Ausgleichszahlung handelt es sich um einen Anspruch aus einer europäischen Verordnung. Ein eigenes europäisches Rechtsstatut für die Übertragung von Forderungen existiert nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei dem Anspruch auf Ausgleichszahlung allerdings um einen gesetzlichen Anspruch auf vertraglicher Grundlage, vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2016 – X ZR 35/15 – NJW 216, 2883 (2885). Auch der Gerichtshof der Europäischen Union ordnet grundsätzlich den Anspruch auf Ausgleichszahlung einer vertraglichen Regelung zu, vgl. EuGH, Urteil vom 07.03.2018 – C-274/16, C-447/16, C-448/16 – NJW 2018, 2105. In dieser Entscheidung hat der EuGH ausgeführt, dass Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der VO Nr. 44/2001 dahingehend auszulegen sei, dass der Begriff „Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung auch eine von Fluggästen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 261/2004 erhobene Klage auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung umfasst, die sich gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen richtet, das nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggastes ist. Daraus ergibt sich, dass der EuGH grundsätzlich auch den Anspruch aus Art. 5, 7 VO (EG) 261/2004 einer vertraglichen Regelung zuordnet.“
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Gegen die Behandlung als vertraglichen Anspruch spricht auch nicht das neuere Urteil des EuGH vom 29.02.2024 – C-11/23 (Eventmedia Soluciones SL/Air Europa Línas Aéreas SAU), EuZW 2024, 479. In diesem stellt der EuGH im Zusammenhang mit der Prüfung einer Abtretung von Ansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung fest, dass diese Ansprüche ihre Grundlage nicht in einem Vertrag haben und erst recht nicht in der schuldhaften Nichterfüllung eines solchen Vertrags, da sich aus der Verordnung ergebe, dass sich auch Fluggäste, die keinen Vertrag mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geschlossen haben, gegenüber diesem auf die Verordnung berufen können. Dies zeige, dass Grundlage kein Vertrag sei, sondern unmittelbar die Verordnung. Der EuGH führt aber in der Entscheidung weiter aus, dass im Falle einer Klage des Fluggastes auf Ausgleichszahlungen diese ihren Ausgangspunkt notwendigerweise in einem Vertrag hat, sei es mit diesem Luftfahrtunternehmen oder mit einem anderen Dienstleister.
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Aus diesem Grund kommt die Kammer zum Ergebnis, dass der gesetzliche Anspruch auf einer vertraglichen Grundlage beruht und damit für die Frage, welches Recht für die Wirksamkeit der Abtretung zu prüfen ist, relevant ist, nach welchem Recht die Buchung mit dem Luftfahrtunternehmen oder mit einem anderen Dienstleister erfolgte.
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b) Das auf die abgetretene Forderung anzuwendende Recht ist gem. Art. 5 Abs. 2 Rom I VO zu bestimmen, wenn die Buchung eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweist.
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Der Ausgleichsanspruch gem. Art. 5, 7 VO (EG) Nr. 261/2004 fällt in den Anwendungsbereich der Rom I VO (nicht Rom II VO), da er für diese Zwecke, wie oben ausgeführt, als Anspruch auf vertraglicher Grundlage zu behandeln ist, wenn es sich um eine Buchung handelt, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweist, Art. 1 Abs. 1 Rom I VO.
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Sofern die Parteien in Bezug auf den Vertrag über die Beförderung von Personen keine Rechtswahl getroffen haben, ist das anzuwendende Recht gem. Art. 5 Abs. 2 S.1 Rom I VO das Recht des Staates, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet. Nur wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Art. 6 Rom I VO (Verbraucherverträge) ist nicht anwendbar, da Art. 6 Abs. 4 b) Rom I VO die Anwendung auf Beförderungsverträge ausschließt. Eine Rückausnahme ist nur für Pauschalreisen vorgesehen.
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c) Die Tätigkeit der Klagepartei fällt nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG).
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Hinsichtlich dieser strittigen Frage, ob das RDG auf die Tätigkeit der Klagepartei anwendbar ist, schließt sich die Kammer ebenfalls der Ansicht des AG Erding im Urteil vom 15.10.2025 – 104 C 2123/25 S. 7 ff an.
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(1) Die Rechtsdienstleistung betrifft hier kein deutsches Recht i.S.v. § 1 Abs. 2 RDG.
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Ob in Deutschland unmittelbar geltendes europäisches Sekundärrecht wie die VO (EG) 261/2004 unter diesen Begriff fällt, ist umstritten.
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Teilweise wird dies unter Hinweis auf die unmittelbare Inlandswirkung der europäischen Verordnung zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten befürwortet, vgl. z.B. OLG Hamm, Urteil vom 24.07.2024 – I-11 U 69/23, LG Hamburg, Urteil vom 21.08.2018 – 312 O 89/18, BeckRS 2018, 41560, Rn. 20; Krenzler/Remmertz, RDG § 1 Rn. 10.
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Nach anderer Ansicht ist unter deutschem Recht allerdings ausschließlich das vom deutschen Gesetzgeber beschlossene nationale Recht zu verstehen, vgl. so z.B. LG Berlin II, Urteil vom 29.04.2025, 52 O 103/25 eV, LG Dortmund, Hinweis vom 18.09.2025, 1 S 113/25, AG Dortmund, Urteil vom 08.04.2025, 423 C 8372/24, AG Köln, Urteil vom 11.04.2025, 115 C 922/24 und Urteil vom 03.06.2025, 131 C 42/25, AG Simmern/Hunsrück, Urteil vom 01.07.2025, 32 C 48/25, AG Hannover 24.06.2025, 560 C 872/25 und auch Deckenbrock/Henssler/Deckenbrock, 5. Aufl. 2021, RDG § 1 Rn. 43a.
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Die Kammer hält die letztgenannte Auffassung für überzeugend.
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Schon der Wortlaut „deutsches Recht“ spricht gegen eine Einbeziehung auch unmittelbar anwendbaren europäischen Rechts, weil dann anstelle der Formulierung deutsches Recht die Formulierung in Deutschland unmittelbar geltenden nationalen oder europäischen Rechts gewählt worden wäre. Das vorrangig anzuwendende (inkorporierte) Unionsrecht ist zudem als gemeinsames Recht aller Staaten der EU, wozu auch Litauen gehört, in gleicher Weise auch (inkorporiertes) Recht des Staates Litauen und unter diesem Aspekt zugleich ausländisches Recht.
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Auch die Gesetzessystematik spricht gegen die Annahme, dass auch europäisches Recht als deutsches Recht i.S.v. § 1 Abs. 2 RDG verstanden werden soll, weil der Gesetzgeber im RDG dem Begriff des deutschen Rechts vielfach den Begriff des ausländischen Rechts gegenüberstellt, vgl. §§ 10 Abs. 1 Nr. 3, 11 Abs. 3, 13c Abs. 5 und 15 Abs. 7 S. 1 RDG. Dabei regelt er beispielsweise in § 10 Abs. 1 Nr.3 RDG auch, dass die Registrierung zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde auch für das „Recht der Europäischen Union“ erteilt werden kann, wenn besondere Sachkunde in einem ausländischen Recht eines Mitgliedstaats besteht. Dieselbe Möglichkeit besteht für das Gebiet des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums. Der Gesetzgeber unterscheidet also im RDG ausdrücklich zwischen rein nationalem Recht wie dem deutschen Recht und supranationalem Recht wie dem Recht der Europäischen Union. Es erscheint abwegig, dass er diese Differenzierung gerade bei der Normierung des internationalen Anwendungsbereichs des Rechtsdienstleistungsgesetzes in § 1 Abs. 2 RDG hätte aufgeben wollen.
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Auch die mit dem RDG verfolgten Regelungszwecke sprechen gegen eine Einordnung des Europarechts als deutsches Recht. Nach § 1 Abs. 1S. 2 RDG sollen die Rechtssuchenden, der Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen geschützt werden. Die Rechtssuchenden sollen vor Nachteilen und Schäden bewahrt werden, die ihnen durch die Beratung durch unqualifizierte oder unzuverlässige Personen drohen, die keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Erledigung der Rechtsangelegenheit in Deutschland bieten, vgl. BGH, NJW 1955, 422 (423); NJW 2014, 847 Rn. 13; BeckOK RDG / Römermann, 33. Ed. 1.7.2024,RDG § 1 Rn. 18. Ob der im Ausland sitzende Rechtsdienstleister zuverlässig ist oder nicht, ist von dem Gegenstand der Rechtsdienstleistung aber völlig unabhängig. Die Überlegung des Gesetzgebers, dass die Dienstleistungsqualität infrage stehen kann, wenn sie aus dem Ausland heraus erbracht wird und deutsches Recht betrifft, kommt nicht zum Tragen, wenn Rechtsdienstleister aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einem europarechtlichen Gegenstand betraut werden. Es gibt bei aus dem Unionsgebiet heraus agierenden Rechtsdienstleistern keinen Grund für die Vermutung fehlender Qualifikation. Insbesondere kann eine mangelnde Qualifikation der in anderen EU-Staaten tätigen Inkassodienstleister nicht alleine deshalb angenommen werden, weil es in anderen EU Staaten nach deren Recht keine gesonderte Zulassungspflicht gibt und auch eine Zulassung in Deutschland nicht erwirkt worden ist. Der Schutz der deutschen Rechtsordnung kann durch das Rechtsdienstleistungsgesetz nicht erreicht werden, soweit es um die Anwendung von Europarecht geht. Die pauschale Anwendung des Rechtsdienstleistungsgesetzes auf sämtliche Rechtsdienstleistungen, deren Gegenstand Europarecht ist, würde außerdem zu evident ungewollten Ergebnissen führen. Dadurch würde es auch einem im europäischen Ausland sitzenden Gläubiger regelmäßig verwehrt, einen in seinem Mitgliedstaat sitzenden Rechtsdienstleister mit der Durchsetzung seiner europarechtlichen Forderung wirksam zu beauftragen, wenn der Schuldner seinen Sitz in Deutschland hat, selbst wenn durch die Rechtsdienstleistung nur ein gerichtliches Verfahren in dem anderen Mitgliedstaat vorbereitet werden soll. So wäre es beispielsweise auch Fluggästen aus anderen Mitgliedstaat nicht möglich, einen Rechtsdienstleister aus ihrem Mitgliedstaat mit der Geltendmachung ihres Ausgleichsanspruchs zu beauftragen, wenn das Luftfahrtunternehmen in Deutschland sitzt und der Dienstleister nicht im deutschen Rechtsdienstleistungsregister eingetragen ist. Dieses Ergebnis kann aufgrund der evidenten Verletzung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne des Art. 56 AEUV von Rechtsdienstleistern in anderen Mitgliedstaaten nicht gewollt sein.
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Schließlich spricht auch die Gesetzesbegründung gegen eine Erstreckung des RDG auf eine aus dem Ausland heraus erbrachte Dienstleistung, die europäisches Recht zum Gegenstand hat, vgl. BT-Drucksache 18/9521, S.203/204: „Als solche Fälle sollen nach § 1 Absatz 2 RDG grundsätzlich diejenigen gelten, in denen der ausländische Rechtsdienstleister allein aus dem Ausland heraus handelt, ohne selbst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu betreten (also insbesondere diejenigen, in denen ein ausländischer Rechtsdienstleister mit seiner in Deutschland ansässigen Mandantschaft schriftlich korrespondiert). Denn in diesen Fällen wird die Leistung des Rechtsdienstleisters nahezu vollständig im Ausland erbracht, was es vom Ansatz her erst einmal nahelegt, auf sie kein deutsches Recht anzuwenden. Zudem handelt es sich um die freie Entscheidung der Mandantschaft, Rechtsrat in Deutschland oder im Ausland mit den daraus jeweils folgenden Konsequenzen einzuholen. Die Mandantschaft kann in einem solchen Fall nicht darauf vertrauen, dass auf die fast ausschließlich im Ausland erbrachte Leistung des Rechtsdienstleisters deutsches Recht anwendbar ist. Denn wenn sich der Schuldner selber freiwillig entschieden hat, ein Rechtsverhältnis nach ausländischem Recht abzuschließen, kann er nicht darauf vertrauen, in der Abwicklung dieses Rechtsverhältnisses dem Schutz des deutschen RDG zu unterfallen. So liegt es auch hier. Der in Deutschland wohnhafte Fluggast hat sich freiwillig dazu entschieden, einen Rechtsdienstleister mit in der Abtretungserklärung ausdrücklich aufgeführtem Sitz in Litauen mit der Durchsetzung eines Ausgleichszahlungsanspruches aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung zu beauftragen.
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Nachdem vorgerichtlich von der Klägerin keine Zinsen gefordert wurden und auch sonst keine nach nationalem(deutschen) Recht zu beurteilenden Fragen Gegenstand der vorgerichtlichen Tätigkeit der Klägerin waren, kann die internationale Anwendbarkeit des RDG vorliegend auch nicht unter diesen Gesichtspunkten begründet werden. Der Anwendungsbereich des RDG ist gem. § 1 Abs. 1 RDG ausdrücklich auf eine außergerichtliche Tätigkeit beschränkt, sodass die im Prozess mit anwaltlicher Vertretung geforderten Rechtshängigkeitszinsen und das anzuwendende deutsche Prozessrecht insoweit für die Frage einer Registrierungspflicht nach dem RDG keine Bedeutung haben können. Im Übrigen würde es sich selbst dann, wenn der ausländische Rechtsdienstleister hauptsächlich zur VO (EG) 261/2004 berät und dabei auch in Nebenpunkten Fragen des deutschen Rechts streift, nach Auffassung des Gerichts um eine zulassungsfreie Nebenleistung entsprechend § 5 RDG handeln, vgl. hierzu Deckenbrock / Henssler / Deckenbrock, 5. Aufl. 2021, RDG § 1 Rn. 43b m.w.N.
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(2) Schließlich stünde auch der Anwendungsvorrang der VO (EG)261/2004 einer gesetzlichen Registrierungspflicht für die Klägerin als Voraussetzung für eine Wirksamkeit der Abtretung unter Beachtung des effetutile-Grundsatzes entgegen.
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Nach der Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 29.2.2024 – C-11/23 (Eventmedia Soluciones SL/AirEuropa Líneas Aéreas SAU, EuZW 2024, 479), sind im Hinblick auf Ziele der VO (EG) 261/2004 zur Gewährleistung der Wirksamkeit des Ausgleichsanspruchs der Fluggäste nicht nur solche Abweichungen oder Beschränkungen als unzulässig i.S.v. Art. 15 VO (EG) 261/2004 anzusehen, die sich unmittelbar auf diesen Anspruch als solchen beziehen, sondern auch solche, die zum Nachteil der Fluggäste die Modalitäten der Geltendmachung dieses Anspruchs im Verhältnis zu den anwendbaren Rechtsvorschriften beschränken. Um ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und sie in die Lage zu versetzen, ihre Rechte im Einklang mit dem Erwägungsgrund (20) zur VO Nr. 261/2004 genannten Ziel wirksam wahrzunehmen, ist dem von einer Flugannullierung betroffenen Fluggast nämlich die Freiheit zu lassen, die wirksamste Art und Weise der Geltendmachung seines Anspruchs zu wählen, indem ihm insbesondere die Entscheidung überlassen wird, ob er sich unmittelbar an das ausführende Luftfahrtunternehmen wendet, die zuständigen Gerichte anruft oder – wenn dies im einschlägigen nationalen Recht vorgesehen ist – seine Forderung an einen Dritten abtritt, um Schwierigkeiten und Kosten zu vermeiden, die ihn davon abhalten könnten, für einen begrenzten Streitwert persönlich gegen das Luftfahrtunternehmen vorzugehen. Daraus folgt nach dem EuGH, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderungsvertrags, die die Abtretung der Ansprüche des Fluggastes gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen verbietet, eine ausgeschlossene Rechtsbeschränkung iSv. Art.15 VO Nr. 261/2004 darstellt. Nach Auffassung des Gerichts folgt aus dieser Rechtsprechung aber auch, dass eine Beschränkung der Abtretbarkeit einer Forderung an einen Dienstleister mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat durch nationale Registrierungsvorschriften eine unzulässige Einschränkung der Fluggastrechte bedeuten würde. Es ergibt sich bereits aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts, dass entgegenstehendes innerstaatliches Recht keine Berücksichtigung finden darf, vgl. BeckOGK/Steinrötter/Bohlsen, 1.9.2025, Fluggastrechte-VO Art. 15 Rn. 5.2.
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Eine Nichtigkeit der Abtretung nach § 134 BGB i.V.m. § 10 RDG kommt daher weder in Betracht, wenn deutsches Recht auf die Abtretung anzuwenden ist, noch als lex fori für den Fall, dass ausländisches Recht zur Anwendung kommt.
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d) Auf Basis dieser Erwägungen ergibt sich für den vorliegenden Rechtsstreit Folgendes:
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Aufgrund des Umstandes, dass eine wirksame Rechtswahl weder dargetan noch ersichtlich ist, der Zedent in Frankreich wohnt, sich allerdings weder der Abgangs- noch der Bestimmungsort des streitgegenständlichen Fluges in Frankreich befinden und die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hat, geht die Kammer gemäß Art. 5 Abs. 2 S. 2 Rom I VO davon aus, dass die Buchung und damit die Frage der Wirksamkeit der Abtretung nach deutschem Recht zu beurteilen ist.
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2. Der streitgegenständliche Abtretungsvertrag ist unwirksam gem. § 312j Abs. 4 BGB.
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a) Der Vertrag, der Grundlage für die hier behauptete Abtretung ist, stellt einen Vertrag dar im Sinne von § 312j Abs. 3 BGB, bei dem sich ein Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet.
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Es ist unstreitig, dass die Klägerin im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit jeweils mit Verbrauchern Verträge zur Beitreibung von Ansprüchen aus der VO (EG) Nr. 261/2004 gegen Luftfahrtunternehmen abschließt.
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b) Der Anwendbarkeit des § 312j BGB steht nicht entgegen, dass das vereinbarte Entgelt nur unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich im Erfolgsfall, geschuldet ist.
57
Insoweit gibt es unterschiedliche Entscheidungen des 1. und 8. Senats des Bundesgerichtshofs.
58
Mit Urteil vom 19.02.2022 – VIII ZR 123/21 entschied der 8. Senat für einen Inkassovertrag, dass § 312j Abs. 4 BGB ausnahmsweise dem Zustandekommen des Vertrages nicht entgegenstehe, wenn das vereinbarte Entgelt nur im Erfolgsfall geschuldet ist. Dabei geht (auch) der 8. Senat im Ausgangspunkt davon aus, dass eine Beteiligung des Beitreibenden an dem noch ausstehenden Erfolg seiner Tätigkeit als Entgelt anzusehen ist. Er führt jedoch aus, dass ein derartiges „Geschäftsmodell“, bei dem lediglich eine Erfolgsbeteiligung vorgesehen ist, nicht mit einer versteckten Kostenfalle verbunden sei und deshalb nicht unter den Schutzzweck des § 312j Abs. 3 und 4 BGB falle.
59
Der 1. Senat entschied mit Urteil vom 09.10.2025 – I ZR 159/24, dass ein von einem Verbraucher geschlossener Maklervertrag eine Zahlungsverpflichtung im Sinne von § 312 Abs. 3 S. 1 BGB begründe. Dem stehe nicht entgegen, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Provision erst entstehe, wenn der Verbraucher nach seiner freien Entscheidung das vom Makler vermittelte Geschäft abschließe. Auch in diesem Fall sei die Grundlage für seine Zahlungsverpflichtung durch den Abschluss des Maklervertrages gelegt. Es sei nicht sichergestellt, dass der Verbraucher vor Abschluss des Hauptvertrages unmissverständlich über die Zahlungspflichtigkeit der Maklerleistung aufgeklärt werde. Mit Blick darauf stelle sich eine unmissverständliche Information des Verbrauchers über die Kostenpflichtigkeit der Maklerleistung bei elektronischem Vertragsabschluss für ihn als nützlich dar. Schutzzweck des § 312j Abs. 3 BGB sei dem Verbraucher zu verdeutlichen, dass er eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer eingehe und dadurch ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen. Mangels Erfüllung der Pflicht aus § 312j Abs. 3 stellte der 1. Senat die Unwirksamkeit des dortigen Vertrages fest.
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Die Kammer teilt die Auffassung der 1. Senats, dass eine unmissverständliche Information des Verbrauchers über die Kostenpflichtigkeit auch nützlich ist und dem Schutzzweck des § 312j Abs. 3 BGB unterfällt, wenn die Zahlung nur im Erfolgsfall zu leisten ist. Für die vom 8. Senat gemachte Ausnahme gibt es unter Berücksichtigung des beabsichtigten hohen Schutzniveaus der Verbraucher zur Überzeugung der Kammer weder eine Stütze im Gesetz noch eine Rechtfertigung. Es überzeugt nicht, dass ein Verbraucher weniger schutzbedürftig sein soll, bloß weil seine Zahlungsverpflichtung von weiteren Umständen abhängt und „nur“ in Form einer Erfolgsbeteiligung erfolgen soll. Im Ergebnis verpflichtet sich der Verbraucher auch bei dieser Gestaltung zu einer Zahlung, die sein Gesamtvermögen reduziert, sodass es keinen zwingenden Grund gibt ihn anders zu behandeln als einen Verbraucher, der die Zahlung anderweitig erbringen muss.
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In der hier vorliegenden Konstellation hängt es nicht einmal mehr von einer weiteren auf freier Entscheidung beruhenden Handlung des Verbrauchers ab, dass die Zahlungsverpflichtung entsteht. Die Klägerin hat daher die Verpflichtung aus § 312j Abs. 3 BGB zu erfüllen.
62
c) Soweit die Klagepartei anführt, dass bei Anwendung des § 312j BGB eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, Art. 56 AEUV, drohe, kann dem nicht gefolgt werden, da diese Norm keine unmittelbare Geltung im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Zedenten entfaltet. Normverpflichtete sind die Europäische Union selbst und die Mitgliedstaaten (BeckOK MigR/Dittrich AEUV Art. 56 Rn. 6).
63
Darüber hinaus wurde in Deutschland die Dienstleistungsfreiheit u.a. durch das Digitale-Dienste-Gesetz umgesetzt, das in § 3 Abs. 3 Nr. 2 aber regelt, dass die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge unberührt davon bleiben, also weiterhin im Sinne des Verbraucherschutzes anwendbar sind.
64
d) § 312j BGB schlägt auch auf den im Rahmen der Erfüllung der wechselseitigen Pflichten abgeschlossenen Abtretungsvertrag durch (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2022 – VIII ZR 122/21 Rn. 50 und BGH, Urteil vom 19.01.2022 – VIII ZR 123/21 Rn. 52 für Inkassoverträge zur Beitreibung zu viel bezahlter Miete und der Abtretung dieser Forderungen).
65
Würde man § 312j Abs. 4 BGB nicht auch auf den Abtretungsvertrag, der als Vorleistung vom Verbraucher im Zusammenhang mit dem (unwirksamen) Abschluss des Inkassovertrages abgeschlossen wurde, anwenden, wäre das mit dem Schutzzweck von Art. 8 Abs. 3 Verbraucher-RL (vgl. effet utile) und von § 312j Abs. 3 BGB nicht zu vereinbaren. Der Verbraucher stünde dann nämlich vor dem Problem, dass er sich um eine Rückabtretung bemühen müsste, was erhebliche tatsächliche Schwierigkeiten hervorrufen könnte.
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e) Die Klägerin hat die Verpflichtung gem. § 312j Abs. 3 BGB nach ihrer Schilderung nicht erfüllt.
67
Nach der unstreitigen Darstellung der Klägerin gibt es im Rahmen ihres elektronischen Vertragsabschlusses nur den Button „Antrag abschicken“. Dieser erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB, der verlangt, dass der Button nichts anderes als „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine entsprechende Formulierung enthält.
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(1) Dadurch, dass die Klägerin diese Schaltfläche vorsieht, ist § 312j Abs. 3 S. 2 BGB einschlägig.
69
Soweit die Klägerin argumentiert, dass der Vertrag bereits zuvor durch elektronische Signatur zustande gekommen und die Absendung des Antrags mittels Button deshalb nur noch rein formaler Natur sei, kann sie damit nicht durchdringen.
70
Ein durchschnittlicher Verbraucher geht zur Überzeugung der Kammer davon aus, dass die rechtserhebliche Erklärung darin liegt, dass der Antrag abgesendet wird, wenn dafür extra ein Button zur Verfügung gestellt wird. Die Benutzung von derartigen Buttons um Vorgänge rechtswirksam im elektronischen Rechtsverkehr abzuschließen ist mittlerweile so weit verbreitet, was die Kammermitglieder aus eigenen zahlreichen Vertragsabschlüssen mittels Internet wissen, dass es für einen Verbraucher eine Überraschung darstellen würde, wenn die Nutzung eines derartigen Buttons rechtlich unerheblich wäre. Mit der Bereitstellung des Buttons darf daher ein Verbraucher davon ausgehen, dass erst mit dessen Betätigung eine rechtserhebliche Erklärung abgegeben wird.
71
(2) Im Übrigen wären auch die Voraussetzungen des § 312j Abs. 3 S. 1 BGB nicht erfüllt.
72
Auch im Zusammenhang mit der Signatur bestätigt der Verbraucher nicht ausdrücklich, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.
73
Damit wäre die behauptete Abtretung jedenfalls unwirksam, weshalb die Klage durch das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde.
74
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
75
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gem. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gem. § 47 GKG festgesetzt.
77
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde vor dem Hintergrund der divergierenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugelassen, da angesichts der unbestimmten Vielzahl vergleichbarer Fälle ein Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Handhabung des Rechts im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO besteht.