Titel:
Anforderungen an die Gestaltung einer Kündigungsschaltfläche
Normenketten:
BGB § 312k Abs. 2
UWG § 3a
Leitsatz:
Die Kündigungsschaltfläche auf einer Webseite, auf der der Verbraucher einen Vertrag zur Begründung eines Dauerschuldverhältnisses schließen kann, entspricht nicht den Anforderungen des § 312k Abs. 2 S. 4 BGB, wenn der durchschnittliche Verbraucher durch den Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeit nach Anmeldung im Account im Zusammenwirken mit der Gesamtgestaltung der Webseite davon abgehalten werden wird, die vorhandene Kündigungsschaltfläche auf der Website ohne vorherige Anmeldung zu suchen und wahrzunehmen. (Rn. 35 – 37) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Unterlassungsanspruch, Verbraucherinformation, Kündigungsschaltfläche, Marktverhaltsregelung
Fundstellen:
K & R 2026, 426
MMR 2026, 715
LSK 2026, 3316
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Verbraucher auf einer Website, die den Abschluss von vergütungspflichtigen Abonnementverträgen über die dauerhafte Nutzung von Software mit der Beklagten ermöglicht, darüber zu informieren, dass eine Kündigung eines solchen Abonnementvertrags online über eine andere Website („…-Konto-Website“) nach vorheriger Anmeldung im Nutzer-Konto des Verbrauchers („…“) möglich sei, ohne den Verbraucher zugleich darüber zu informieren, dass eine Kündigung auch unmittelbar auf der Website, über die der Abschluss des Abonnementvertrags ermöglicht wird, durch Anklicken des Links „Abo kündigen“ möglich sei,
wie geschehen gemäß Anlage K 1, Seite 16.
II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern die Kündigung eines zuvor auf ihrer Webseite abgeschlossenen Abonnementsvertrags zu ermöglichen, indem entgegen den Gestaltungsvorgaben des § 312k Abs. 2 BGB der Verbraucher nach Anklicken eines Kündigungslinks („Abo kündigen“) auf eine Website weitergeleitet wird, auf der der Verbraucher die Kündi- gung nicht über eine unmittelbar und leicht zugänglich verfügbare Schaltfläche erklären kann, die mit nichts anderem beschriftet ist als mit den Worten „Jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung,
wie geschehen gemäß Anlage K 1, Seite 17 (rote Umrahmung durch den Kläger), i.V.m. Anlage K 3.
III. Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine der in Ziffern I. und II. genannten Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zu € € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, angedroht.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € € 243,51 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit 03.12.2024 zu bezahlen.
V. Die Beklagte trägt Kosten des Rechtsstreits.
VI. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffern I. und II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von je 15.000 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 44.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Der Kläger macht lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend.
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Der Kläger ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.
3
Bei der Beklagten handelt es sich um ein weltbekanntes Technologie- und Softwareunternehmen mit dem Sitz in den … Die Beklagte ist unter anderem Anbieterin des bekannten Betriebssystems … sowie der Softwarelösung …
4
Die Beklagte bietet Verbrauchern auf ihrer Webseite www….com das Produkt … als kostenpflichtiges Abonnement in unterschiedlichen Nutzungsvarianten an (Anlage K1).
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Dabei hat der Verbraucher die Wahl zwischen einer jährlichen und einer monatlichen Laufzeit des Abonnements, wobei sich das Abonnement nach Ablauf der jeweils gewählten Laufzeit bei Ausbleiben der Kündigung automatisch verlängert.
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Jeweils unterhalb der Abonnementbezeichnung wird – jedenfalls im Zeitpunkt der Abmahnung – auf diese automatische Verlängerung wie folgt hingewiesen (Anlage K1, Seiten 11 und 12):
(Jahresabonnement mit automatischer Verlängerung)1
(Monatsabonnement mit automatischer Verlängerung) 1
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Klickt der Verbraucher dort auf die hochgestellte „1 “, wird er durch Herunterscrollen der Webseite zu folgender Auflösung der Fußnote weitergeleitet (Anlage K1, Seite 16):
auf der …-Konto-Website können Sie Ihr Abonnement online kündigen. Melden Sie sich mit dem Microsoft-Konto an, unter dem sie das Abonnement erworben haben, und deaktivieren Sie die wiederholte Abrechnung. Nach Ende der verbleibenden Laufzeit läuft ihr Abonnement automatisch aus. Ausführliche Informationen finden Sie auf der … Support-Website unter „So kündigen Sie Ihr … Abonnement“. (Unterstreichungen auch im Original).
Im Footer der Webseite (Anlage K1, Seite 17) befanden sich in der letzten Zeile zwischen an … wenden und Impressum (und neben anderen Links) die Worte: Abo kündigen.
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Klickt man auf den vorgenannten Link Abo kündigen, gelangt man auf eine Folgeseite, die wie folgt gestaltet ist (Anlage K3):
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Mit Anwaltsschreiben vom 11.10.2024 (Anlage K4) mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf.
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Der Kläger trägt vor, die Beklagte verstoße mit der Gestaltung der Kündigungsmöglichkeit in zweifacher Weise gegen die Vorgaben des § 312k BGB.
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So gehe der Verbraucher, der durch die Fußnote auf die Kündigungsmöglichkeit auf der … Support Website, auf der er sich zunächst in seinem … im Konto anmelden müsse, hingewiesen werde, davon aus, dass eine Kündigungsmöglichkeit ohne Anmeldung nicht existiere. Der Käufer werde damit abgehalten, über den Link Abo kündigen zu kündigen, über den ohne vorherige Anmeldung das Abonnement gekündigt werden kann.
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Die Gestaltung der Webseite erfülle daher nicht die Vorgabe des § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB, wo nach die Schaltfläche, die die Kündigung ermöglicht, leicht zugänglich sein müsse, und nicht, wie vorliegend, versteckt und an einer wenig prominenten Stelle der Webseite. Das Erfordernis der leichten Zugänglichkeit entspreche dabei demjenigen des Art. 246d Abs. 2 EGBGB.
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Die Webseite müsse daher, um den Vorgaben des § 312k BGB zu genügen, einen Hinweis auf den Link Abo kündigen enthalten, über den eine Kündigungsmöglichkeit ohne vorherige Anmeldung möglich sei.
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Der Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeit nach vorheriger Anmeldung im …-Konto sei geeignet, den Verbraucher über die Kündigungsmöglichkeit ohne Anmeldung zu täuschen und im dadurch von der Kündigung des Abonnements abzuhalten, da ihm die Information über die letztgenannte, einfachere Möglichkeit vorenthalten werde.
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Es liege daher nicht nur ein Verstoß gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 312k BGB vor, sondern auch ein Verstoß gegen §§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7, 5a Abs. 1 UWG.
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Der gestellte Unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt, weil er auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehme.
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Die Gestaltung der Kündigungsmöglichkeit über den Link Abo kündigen widerspräche ebenfalls § 312k BGB, weil auf der Folgeseite, auf die der Verbraucher nach dem Klick auf den Link Abo kündigen gelange, nicht sofort die Bestätigungsschaltfläche, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann, sichtbar sei, sondern erst, nachdem weitere Daten vom Verbraucher eingegeben wurden.
I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Verbraucher auf einer Website, die den Abschluss von vergütungspflichtigen Abonnementverträgen über die dauerhafte Nutzung von Software mit der Beklagten ermöglicht, darüber zu informieren, dass eine Kündigung eines solchen Abonnementvertrags online über eine andere Website („…-Konto-Website“) nach vorheriger Anmeldung im Nutzer-Konto des Verbrauchers („…Konto“) möglich sei, ohne den Verbraucher zugleich darüber zu informieren, dass eine Kündigung auch unmittelbar auf der Website, über die der Abschluss des Abonnementvertrags ermöglicht wird, durch Anklicken des Links „Abo kündigen“ möglich sei,
wie geschehen gemäß Screenshots Anlage K 1, Seite 16.
II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern die Kündigung eines zuvor auf ihrer Webseite abgeschlossenen Abonnementsvertrags zu ermöglichen, indem entgegen den Gestaltungsvorgaben des § 312k Abs. 2 BGB der Verbraucher nach Anklicken eines Kündigungslinks („Abo kündigen“) auf eine Website weitergeleitet wird, auf der der Verbraucher die Kündigung nicht über eine unmittelbar und leicht zugänglich verfügbare Schaltfläche erklären kann, die mit nichts anderem beschriftet ist als mit den Worten „Jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung,
wie geschehen gemäß Screenshots nach Anlage K 1, Seite 17 (rote Umrahmung durch den Kläger), i.V.m. Anlage K 3.
III. Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine der in Ziffern I. und II. genannten Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zu € € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, angedroht.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € € 243,51 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit 03.12.2024 zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt:
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Die Beklagte ist der Ansicht, die gestellten Unterlassungsanträge seien unbegründet. Die verlangte Hinweispflicht der Beklagten bestehe ebenso wenig wie eine Irreführung durch Unterlassen; darüber hinaus erfülle der Kündigungsprozess die gesetzlichen Vorgaben.
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Die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Möglichkeit der Kündigung über das Nutzerkonto Stelle keine nennenswerte Hürde für den Verbraucher dar, ein Abonnement zu beenden, dar, weil ein Verbraucher, der die Software der Beklagten verwenden wolle, stets in sein Nutzerkonto eingeloggt müsse und über das Nutzerkonto sämtliche Einstellungen und Verwaltungsmaßnahmen hinsichtlich seiner Softwarelizenzen vornehme. Die Beklagte könne auch nicht gehindert werden, auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
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Der Kündigungsprozess sei derart ausgestaltet gewesen, dass auf der Bestätigungsseite zunächst die Daten bezüglich des Abonnements, die registrierte E-Mail-Adresse und die übrigen Informationen zur Abgabe der Kündigungserklärung eingegeben werden mussten. Anschließend habe sich umgehend die Bestätigungsschaltfläche mit der Aufschrift Abonnement jetzt kündigen gezeigt, mittels deren Betätigung das Abonnement unmittelbar gekündigt werden konnte.
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Dieser 2-stufige Prozess habe die gesetzlichen Vorgaben des § 312k BGB erfüllt. Der Prozess muss auch so gestaltet werden können, dass eine Kündigungserklärung nicht abgegeben werden kann, wenn der Verbraucher die zwingend erforderlichen, von § 312k BGB vorgeschriebenen Informationen, nicht zur Verfügung gestellt hat. Dem Gesetzeswortlaut könne auch nicht entnommen werden, dass eine – eventuell ausgegraute – Bestätigungsschaltfläche von Anfang an vorhanden, d. h. sichtbar sein müsse.
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Eine gesonderte Hinweispflicht auf die Kündigungsmöglichkeit des § 312k BGB sehe das Gesetz nicht vor. Der Kündigungsbutton Abo kündigen sei zudem im Footer der Webseite gut lesbar und leicht zugänglich angeordnet gewesen, wie auch die vergleichbare Regelung zur Impressumspflicht in § 5 DDG zeige, wonach die entsprechenden Informationen leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen.
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Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist im vollen Umfange aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr.3, 3 Abs. 1,3a UWG in Verbindung mit§ 312k Abs. 1, Abs. 2 BGB begründet.
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Die sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG ergebende Aktivlegitimation des Klägers ist unstreitig.
A. Verstoß gegen das Erfordernis der leichten Zugänglichkeit der Kündigungsschaltfläche
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1. Nach § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB muss die Kündigungsschaltfläche auf der Webseite, auf der der Verbraucher einen Vertrag zur Begründung eines Dauerschuldverhältnisses schließen kann (§ 312k Abs. 1 Satz 1 BGB), ständig verfügbar und leicht zugänglich sein.
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Das Erfordernis der leichten Zugänglichkeit soll den Kündigungsvorgang vereinfachen, da laut Gesetzesbegründung Anbieter die Kündigungsmöglichkeit häufig an einer wenig prominenten Stelle der Webseite „verstecken“ – wenn sie überhaupt dort auftaucht (BT-Drs. 19/30840,15). Vor dem Hintergrund, dass eine Kündigung direkt über die Webseite teilweise gar nicht möglich ist oder durch die Webseitengestaltung erschwert wird, soll in Anlehnung an Artikel 246d § 2 Absatz 2 EGBGB es dem Verbraucher ermöglicht werden, durch einen unmittelbaren und leichten Zugang möglichst einfach von den die Kündigung betreffenden Informationen Kenntnis zu erhalten (BT-Drs. 19/27655, S. 38).
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Die Literatur verweist in diesem Zusammenhang zum Teil auf die analogen Regelungen zu den Pflichtinformationen betreffend des Impressums, die leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen, § 5 Abs. 1 DDG (§ 6 TGD a.F.). Nach OLG München, Urteil vom 12.02.2004 – 29 U 4564/03 (3. Leitsatz) müssen die Pflichtinformationen des Teledienstanbieters an gut wahrnehmbarer Stelle und ohne langes Suchen und jederzeit auffindbar sein. Leichte Erkennbarkeit besteht bei der Möglichkeit einer einfachen und effektiven optischen Wahrnehmung (…). Das OLG München hielt in derselben Entscheidung einen mit „Impressum“ beschrifteten Link weder leicht erkennbar noch unmittelbar erreichbar, der so platziert war, dass er erst mittels Scrollen auf der vierten Bildschirmseite sichtbar wurde (2. Leitsatz).
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Die Gestaltung der streitgegenständlichen Webseite genügt diesen Anforderungen nicht.
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Die streitgegenständliche Webseite besteht aus insgesamt (wohl) 16 Bildschirmseiten, die durchs Scrollen nacheinander zur Ansicht gebracht werden können. Nach allgemeinen Ausführungen und Erläuterungen zu dem beworbenen … – Softwarepaket auf den Bildschirmseiten 1-10 folgen auf den Bildschirmseiten 11 und 12 die angebotenen Jahres- und Monatsabonnements mit ihren wesentlichen Merkmalen. Unter der jeweiligen Preisangabe folgt durch einen Absatz hervorgehoben die Angabe:
(Jahresabonnement mit automatischer Verlängerung) 1.
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Auf den anschließenden Bildschirmseiten 13 und 14 werden Kündenreferenzen wiedergegeben; auf Seite 16 findet sich die Auflösung der Fußnoten (siehe oben). Auf derselben Bildschirmseite (die letzte Bildschirmseite der Webseite ist wohl auf die Seiten 16 und 17 der Anlage K2 aufgeteilt) ist unter einem Block mit einer Vielzahl von Links zu verschiedenen Themen in der zweiten Zeile des Footers die Kündigungsschaltfläche Abo kündigen platziert.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob – im Hinblick auf den 2. Leitsatz des oben genannten Urteils des OLG München – nicht schon allein aufgrund des Umstands, dass die Kündigungsschaltfläche erst durch Scrollen über mehrere Bildschirmseiten aufzufinden ist, es an der leichten Zugänglichkeit der Kündigungsschaltfläche fehlt.
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Jedenfalls folgt aus der Gesamtgestaltung der Webseite, dass die Kündigungsschaltfläche nicht einfach und leicht wahrgenommen werden kann.
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So wird ein durchschnittlich aufmerksamer Verbraucher eine Kündigungsmöglichkeit dort suchen, wo die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen d.h. hier die Laufzeit bzw. die Beendigung des Abonnements thematisiert werden. Vorliegend wird dem Verbraucher im oben genannten Klammerzusatz mitgeteilt, dass sich die Abonnements automatisch verlängern. Der Verbraucher wird deshalb annehmen, dass sich – wie allgemein üblich – weitere Erläuterungen und insbesondere auch die Möglichkeit, die automatische Verlängerung zu verhindern, in der Fußnote finden. Hat der Verbraucher durch weiteres Scrollen durch die Webseite die Auflösung der Fußnote aufgefunden, wird sein Informationsbedürfnis durch die Information, dass eine Kündigung nach Anmeldung in seinem Account auf einer gesonderten Webseite möglich ist, befriedigt sein. Der Verbraucher wird aber auch annehmen, dass diese Information abschließend ist, was auch durch die – auch im Original – unterstrichene Formulierung im Klammerzusatz: So kündigen Sie Ihr … Abonnement suggeriert wird. Der durchschnittliche Verbraucher, dem die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsmöglichkeit des § 312k BGB unbekannt sein wird, wird deswegen keinen Anlass haben, auf der umfangreichen Webseite mit einer Vielzahl von Bildschirmseiten nach einer weiteren Kündigungsmöglichkeit zu suchen. Auch im Übrigen wird die Kündigungsschaltfläche Abo kündigen dem durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher durch ihre Platzierung in der letzten Zeile des Footers neben anderen Links und unter dem Block mit Links zu anderen Themen nicht ins Auge fallen.
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Dem Kläger ist also dahingehend zu folgen, dass Zugänglichkeit der Kündigungsschaltfläche erschwert wird, indem der durchschnittliche Verbraucher durch den Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeit nach Anmeldung im Account im Zusammenwirken mit der Gesamtgestaltung der Webseite davon abgehalten werden wird, die die Kündigungsschaltfläche zu suchen und wahrzunehmen. Damit sind die oben genannten Kriterien, mit denen die leichte Zugänglichkeit beschrieben wird, nicht erfüllt.
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Die Frage, ob die – nach Anmeldung im Account – zur Verfügung gestellte Kündigungsmöglichkeit eine einfachere als die gesetzliche ist oder den Verbraucher gar „besser stellt“, kommt es nicht an, weil die gesetzlichen Anforderungen – die keineswegs nur „formaler Natur“ sind – auf jeden Fall einzuhalten sind.
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2. Die Vorschrift des § 312k BGB ist ersichtlich auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, wobei ein Verstoß auch geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen, § 3a UWG.
II. Zulässigkeit des gestellten Antrags
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Der gestellte Antrag ist zulässig, da er unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform die Elemente des verbotswidrigen Verhaltens – unter Nennung einer Ausnahme – zutreffend und hinreichend bestimmt genug beschreibt.
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Wie oben dargestellt, verletzt die streitgegenständliche Gestaltung der Webseite gerade auch durch den Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeit nach Anmeldung im Kunden-Account das gesetzliche Gebot einer leichten Zugänglichkeit der Kündigungschaltfläche. Bei richtigem Verständnis stellt daher die vom Kläger gewählte Antragsformulierung die Umschreibung des der Beklagten verbotenen Verhaltens dar (die Merkmale der Handlung, die ihre Wettbewerbswidrigkeit begründen, vgl. Köhler/Feddersen, UWG 44. Auflage 2026 § 12 UWG Rn. 1.43) und nicht ein Hinweis auf eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG. Der einschränkende Zusatz“..ohne den Verbraucher zugleich darüber zu informieren,…“ ist in diesem Sinne nicht als ein Vorenthalten von wesentlichen Informationen im Sinne von § 5a UWG zu verstehen, . sondern – zur Umschreibung der Tragweite des Verbots – als zulässige Beschreibung einer Ausnahme, die – bei der konkreten Gestaltung der Webseite – aus der Verletzung des Verbotstatbestandes hinausführt.
B. Verstoß gegen § 312k Abs. 2 Nr. 2 BGB.
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Nach § 312k Abs. 2 BGB muss die Kündigungsschaltfläche den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht, verschiedene Angaben gemäß Nr. 1 a) bis e) zu machen und eine Bestätigungschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann (…). Die Bestätigungsschaltfläche muss ständig verfügbar und leicht zugänglich sein.
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Die Rechtsprechung, der die Kammer folgt, schließt aus den vorgenannten Kriterien, dass die Bestätigungsfläche sofort – gegebenenfalls ausgegraut – sichtbar sein muss, wenn – nach Betätigung der Kündigungsschaltflächen – erstmals die Bestätigungsseite erscheint (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10.01.2025 – I-6 U 62/24; OLG Frankfurt a. M. Urteil vom 5.12.2024 – 6 UKI 4/24) und nicht erst, wie hier, nachdem die in § 312k Abs. 2 Nr. 1.a) bis 1.e) BGB genannten Daten vom Verbraucher eingegeben wurden.
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So weist das OLG Düsseldorf in Rn. 33 (juris) zurecht darauf hin, dass die Verknüpfung der beiden Vorgaben in Nr. 1 und Nr. 2 mittels des Wortes „und“ richtigerweise nur so verstanden werden kann, dass die Abfrage der zur Identifizierung erforderlichen Daten mit der Bestätigungsschaltfläche zugleich erscheinen muss. Andernfalls wäre auch nicht die Vorgabe erfüllt, dass die Kündigung Schaltfläche zu einer Bestätigungsseite führen müsse, die eine „Bestätigungsschaltfläche enthält“. Andernfalls bestünde auch in der Tat die Gefahr, dass der Verbraucher durch eine Mehrzahl hintereinander folgender Abfragen in Gestalt einer „scheibchenweisen“ Hinführung zur Bestätigungsschaltfläche von der Ausübung seines Kündigungsrechts abgehalten wird, weil ihm nicht klar sein wird, wie viele Abfragen noch folgen werden.
45
Das OLG Frankfurt weist in Rn. 25 juris) darauf hin, dass bei der streitgegenständlichen Gestaltung die Anforderungen der ständigen Verfügbarkeit und unmittelbaren und leichten Zugänglichkeit (§ 312k Abs. 2 Satz 4 BGB) nicht erfüllt seien. So sei auch denkbar, dass der Verkehr durch das Fehlen der Schaltfläche abgehalten werde, seine Daten überhaupt einzugeben, da bei ihm der Eindruck erweckt wird, mangels Buttons dieses Formular gar nicht „abschicken“ zu können. Der Verkehr sei insoweit nämlich gewohnt, bei Aufruf eines Formulars bereits eine entsprechende Schaltfläche vorzufinden – und sei es in Form eines „ausgegrauten“ Feldes, dass erst nach Eingabe der Daten aktiviert wird und angeklickt werden kann.
C. Ersatz der Abmahnkosten
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Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der Abmahnungspauschale aus § 13 Abs. 3 UWG in der geltend gemachten angemessenen und insoweit nicht bestrittenen Höhe von 243,81 € brutto.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO
Streitwert: 51 Abs. 2 GKG.