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AG München, Endurteil v. 12.02.2026 – 344 C 8946/25
Titel:

Verkehrsunfall, Fahrzeug, Unfall, Betriebsgefahr, Rechtsanwaltskosten, Haftungsverteilung, Verkehrsteilnehmer, Unfallgeschehen, Form, Fahrer, Zinsen, Zahlung, Zeitpunkt, Parkplatz

Schlagworte:
Verkehrsunfall, Fahrzeug, Unfall, Betriebsgefahr, Rechtsanwaltskosten, Haftungsverteilung, Verkehrsteilnehmer, Unfallgeschehen, Form, Fahrer, Zinsen, Zahlung, Zeitpunkt, Parkplatz

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 875,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 761,17 € seit 01.08.2024 sowie aus 114,04 € seit 04.07.2025 sowie weitere 86,63 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.07.2025 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 59 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 41 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.124,18 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall am 02.05.2024 auf dem Parkplatz beim Schwimmbad … in ….
2
Beteiligt war der PKW der Klagepartei mit dem amtlichen Kennzeichen … sowie der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherte PKW mit dem amtlichen Kennzeichen …, der von der Beklagten zu 1) gefahren wurde und dessen Halter der Beklagte zu 2) ist.
3
Das klägerische Fahrzeug stand geparkt auf dem Parkplatzgelände. Die Beklagte zu 1) streifte beim Vorbeifahren das geparkte klägerische Fahrzeug und beschädigte dieses hierbei.
4
Der Klägerin entstand folgender Schaden: Reparaturkosten i.H.v. 4.726,44 €, Sachverständigenkosten i.H.v. 957,36 €, Wertminderung i.H.v. 400 €, Nutzungsausfallentschädigung i.H.v. 136,00 € sowie Auslagenpauschale i.H.v. 25 €. Die Beklagte erstattete auf die Reparaturkosten 3.150,96 €, auf die Gutachterkosten 638,24 €, auf die Wertminderung 224,09 €, auf die Nutzungsausfallentschädigung 90,67 € und auf die Auslagenpauschale 16,67 €.
5
Die Klägerin behauptet, sie sei nicht in einer Durchfahrt gestanden. Als sie dort geparkt habe, sei unmittelbar rechts vor ihr ein weiteres Fahrzeug gestanden, das dort geparkt gewesen sei, so dass es zum Zeitpunkt des Abstellens überhaupt keine Durchfahrt gegeben habe.
6
Die Klagepartei meint, da es keine mit weißen Linien eingezeichneten Parkplätze gebe, könne auf dem gesamten Parkplatzareal geparkt werden. Jeder könne sein Fahrzeug so abstellen, wie er wolle, da keine Parkplatzmarkierungen angebracht seien.
7
Die Klagepartei beantragt:
1.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin € 1.902,94 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.08.2024 zu bezahlen.
2.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin weitere € 221,24 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
3.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von € 259,96 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
8
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
9
Die Beklagten behaupten, der Platz, an dem die Klägerin geparkt habe, diene dazu, in Form eines U-Turns vorwärts in die nächste Parkreihe zu fahren, was weniger gefahrträchtig sei.
10
Die Beklagten meinen, eine Mithaftung der Klägerin zu einem Drittel sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe das Fahrzeug verkehrsbehindernd im Bereich der Durchfahrt abgestellt. Der Unfall habe sich nur deshalb ereignet, weil das klägerische Fahrzeug behindernd abgestellt gewesen sei.
11
Es wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2026.

Entscheidungsgründe

12
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
13
Die Klagepartei hat gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 1 PflVG.
14
Das klägerische Fahrzeug parkte verkehrsbehindernd an einer Stelle, die für die Durchfahrt zur nächsten Parkreihe vorgesehen war.
15
Im Rahmen der Beweisaufnahme wurden Lichtbilder von dem Parkplatzgelände in Augenschein genommen. Von dem … kann man nach rechts auf das öffentlich zugängliche geteerte Parkplatzgelände einbiegen. Rechts und links von dieser ersten Fahrgasse können Autos quer zur Fahrgasse parken. Am Ende der ersten Fahrgasse führt eine Durchfahrt nach links zur zweiten Fahrgasse. In der zweiten Fahrgasse können wiederum Autos rechts und links der zweiten Fahrgasse quer zur Fahrgasse parken. Die zweite Fahrgasse mündet wieder in den … . Die Durchfahrt am Ende der zwei Fahrgassen ermöglicht einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt. Wenn diese Durchfahrt nicht wäre, müsste man die gesamte zweite Fahrgasse rückwärts befahren, um zurück zum … zu kommen. Von der ersten Fahrgasse aus gibt es außer der streitgegenständlichen Durchfahrt noch eine Durchfahrt nach rechts zu einem weiteren Parkplatzgelände.
16
Dass am Ende der beiden Parkgassen eine Durchfahrt ist, erkennt der aufmerksame Fahrer daran, dass in der Mitte der beiden Fahrgassen zur Abtrennung der Parkplatzreihen ein Grünstreifen mit erhöhtem Bordstein ist. Vor diesem Grünstreifen kann geparkt werden. Dieser Grünstreifen endet etwa 6 Meter vor dem durch eine Hecke begrenzten Parkplatzgelände. Falls Fahrzeuge nur in dem Bereich parken, der durch den Grünstreifen erkennbar als Parkfläche markiert ist, verbleibt am Ende der Fahrgassen eine Durchfahrt von etwa 5 Metern Breite, die einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt ermöglicht.
17
Auf dem Parkplatzgelände gibt es keine eingezeichneten Parkplätze und keine Beschilderung. Bei den auf den Lichtbildern, Anlage B3, ersichtlichen Schildern handelt es sich um temporäre Verbotsschilder, die am Unfalltag keine Geltung hatten.
18
Die Klägerin wurde informatorisch angehört und gab an, dass an dem Tag zu wenig Parkplätze waren und dass es dann üblich sei, dass die angebliche Durchfahrt, die hinten sei, beparkt werde. Die Durchfahrt sei sowieso schon zu gewesen, da auf der anderen Seite ein Auto gestanden sei. Sie habe geparkt, um das Schwimmbad für eineinhalb Stunden zu besuchen.
19
Die Beklagte zu 1) wurde informatorisch angehört und gab an, sie habe zur damaligen Zeit alle 2 Wochen Personen im Rahmen eines Programms zum Schwimmbad gefahren und diese Personen wieder abgeholt. Sie habe nicht parken wollen, sondern sie habe die Personen aussteigen lassen wollen. Sie sei in dem Parkplatz reingefahren und habe bei der Durchfahrt wie in einem U wenden und am anderen Ende rausfahren wollen. Sie habe gedacht, dass sie durchkomme, aber sei dann doch nicht durchgekommen. Normalerweise sei die Durchfahrt frei und es sei nicht üblich, dort auf diese Weise zu parken. Sonst sei es immer so gewesen, dass diese Stelle frei gewesen sei und dass man habe durchfahren können.
20
Der festgestellte Sachverhalt führt zur folgenden rechtlichen Bewertung.
21
Das klägerische Fahrzeug wurde beim Betrieb des Beklagtenfahrzeugs beschädigt.
22
Das klägerische Fahrzeug war bei dem Unfall allerdings ebenfalls in Betrieb. Der Umstand, dass das klägerische Fahrzeug geparkt stand, ändert nichts daran, dass es in Betrieb war.
23
Hierzu führt BeckOGK/Walter, 1.1.2022, StVG § 7 Rn. 95, aus: Auch nach Beendigung des Bewegungsvorgangs kann das Kfz in Betrieb verbleiben. Ob sich ein stehendes Kfz — ob parkend oder nur haltend — noch in Betrieb befindet, hängt von der Aufrechterhaltung eines Bezugs zum Verkehr ab. Solange das Kfz bei der Abwicklung des Verkehrs noch eine Gefahr darstellt, verbleibt es in Betrieb. Die Dauer des Stillstands ist hingegen — ebenso wie dessen Zweck kein Kriterium (mehr). Entsprechendes gilt für die Art der Verkehrsfläche. Erst wenn das Kfz ordnungsgemäß und in völliger Betriebsruhe außerhalb der für die Abwicklung des Verkehrs bedeutsamen öffentlichen oder privaten Flächen abgestellt wird und daher von diesem keine dem Schutzbereich der Gefährdungshaftung zuzuordnenden Gefahren mehr ausgehen, kann der Betrieb als beendet angesehen werden.
24
Das klägerische Fahrzeug parkte in einem als Durchfahrt vorgesehenen Bereich. Die bauliche Gestaltung mit dem Grünstreifen in der Mitte lässt keine Zweifel hieran zu. Dieser Grünstreifen trennt zunächst die beiden Fahrgassen und endet vor dem Ende der Fahrgassen. Durch dieses Ende des Grünstreifens entsteht eine Durchlässigkeit zwischen den Fahrgassen, die offenkundig der Durchfahrt dient.
25
Diese Art der Gestaltung und ihr Zweck sind üblich und offensichtlich.
26
Die beiden Fahrgassen sind etwa 30 Meter lang. Wenn es nicht die Durchfahrt gäbe, müssten Verkehrsteilnehmer, die am Ende der Fahrgasse feststellen, dass es keinen freien Parkplatz gibt, die gesamte Fahrgasse wieder rückwärts fahren.
27
Rückwärtsfahren ist aufgrund der eingeschränkten Sichtverhältnisse mit deutlich höheren Gefahren verbunden als Vorwärtsfahren. § 9 Abs. 5 StVO schreibt sogar vor, dass man sich beim Rückwärtsfahren erforderlichenfalls einweisen lassen muss.
28
Es handelt sich um ein Parkplatzgelände für ein öffentliches Schwimmbad, das u. a. auch von Familien mit Kleinkindern genutzt wird. Kleinkinder sind von Fahrzeugen, die über keine Rückfahrkamera verfügen, beim Rückwärtsfahren schlecht zu sehen.
29
Der baulichen Gestaltung des Parkplatzes liegt offenkundig der sinnvolle Zweck zugrunde, die Fahrgassen in Vorwärtsfahrt nutzen zu können und nicht 30 Meter weit rückwärts fahren zu müssen.
30
Soweit die Klägerin meint, jeder könne sein Fahrzeug so abstellen, wie er wolle, da keine Parkplatzmarkierungen angebracht seien, täuscht sie sich.
31
Da es sich um einen öffentlich zugänglichen Parkplatz handelt, ist die StVO anzuwenden. Gemäß § 1 StVO gilt: Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
32
Die Klägerin hat nicht rücksichtsvoll geparkt. Ihre Parkweise führte dazu, dass andere Verkehrsteilnehmer 30 Meter weit rückwärts durch das Parkplatzgelände rangieren müssen, weil die Klägerin durch ihre Parkweise aus dem Parkplatzgelände, das eigentlich eine Vorwärtsfahrt in Form eines U-Turns vorsieht, eine Sackgasse gemacht hat.
33
Soweit die Klägerin vorbringt, es sei bereits ein weiteres Fahrzeug in der Durchfahrt gestanden, ändert dies nichts. Das rücksichtslose Verhalten eines Dritten gibt kein Recht, sich gleichermaßen zu verhalten. Zudem kennt die Klägerin weder die Motivation des Dritten noch die Zeitdauer von dessen Parken. Die Klägerin wollte ihr Fahrzeug nicht nur kurz in der Durchfahrt abstellen, sondern für die Dauer ihres Schwimmbadbesuchs.
34
Soweit die Klägerin argumentierte, es sei üblich, die Durchfahrt zu beparken, wenn es zu wenig Parkplätze gebe, führt auch dies nicht zu einem Recht auf ein Parken in der Durchfahrt. Im Straßenverkehr ist vieles üblich, was mit der StVO nicht vereinbar ist.
35
Beide Fahrerinnen hätten den Unfall abwenden können. Die Beklagte zu 1) hätte davon absehen können, durch die zu enge Engstelle zu fahren. Die Klägerin hätte es unterlassen können, in der Durchfahrt zu parken. Ein Idealfahrer hätte an dieser Stelle nicht geparkt.
36
Da die Voraussetzungen der §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG vorliegen, richtet sich die Haftungsverteilung nach den Umständen, insbesondere danach, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
37
Aufgrund der aktiven Schädigungshandlung liegt die Haftung weit überwiegend auf Beklagtenseite. Die Beklagte zu 1) hat sich verschätzt und dadurch ein stehendes Fahrzeug angefahren. Dies stellt einen groben Fahrfehler dar.
38
Aufgrund der verkehrsbehindernden Parkweise der Klägerin gibt es keinen Grund, die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs zurücktreten zu lassen. Die Klägerin hat durch ihr Parken eine Gefährdungslage und damit die erste und entscheidende Ursache für das Unfallgeschehen gesetzt (vgl. LG Mönchengladbach Urt. v. 28.4.2009 – 5 S 159/08, BeckRS 2010, 7182).
39
Eine Haftung der Klägerin in Höhe der einfachen Betriebsgefahr von 20 % erscheint unter Würdigung der Gesamtumstände angemessen.
40
Die Gesamtschadenshöhe der Klägerin beträgt 6.244,80 €. Da die Klägerin nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist bei der Wertminderung keine Umsatzsteuer herauszurechnen.
41
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung von 80 % ihres Gesamtschadens, also von 4.995,84 €.
42
Abzüglich der bereits erfolgten Zahlungen in einer Gesamthöhe von 4.120,63 € sind die Beklagten zur Zahlung von weiteren 875,21 € zu verurteilen. Darüber hinaus ist die Klage abzuweisen.
43
Der Schadensersatzanspruch umfasst die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 4.995,84 €, also in Höhe von 540,50 €. Die Beklagte zu 3) hat hierauf bereits 453,87 € gezahlt, so dass die Beklagten zur Zahlung von weiteren 86,63 € zu verurteilen sind. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
44
Die Verurteilung zur Zahlung der Zinsen beruht auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
45
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 711 ZPO.
46
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 ZPO.