Inhalt

LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 08.01.2026 – 12 KLs 46 Js 10361/25
Titel:

Untreue, Vermögensbetreuungspflicht, Berufsverbot, Großhandel mit Arzneimitteln, Exportverbot, Strafzumessung, Einziehung

Normenketten:
StGB § 266
StGB § 266 Abs. 1, 2, § 263 Abs. 3
AMG § 95 Abs. 1 Nr. 5, § 96 Nr. 14
StGB § 25 Abs. 2, § 52, § 53, § 70, § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1
AMG § 95 Abs. 1 Nr. 5, § 96 Nr. 14
StGB § 25 Abs. 2, § 52, § 53, § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1
Leitsatz:
Bei der Untreue in einem Paxlovid-Fall ist der Nachteil mit dem Beschaffungspreis von 665 € pro Therapieeinheit zu bewerten (entgegen LG Berlin I, Urteil vom 3. Dezember 2024 – 536 KLs 2/24).
Schlagworte:
Untreue, Vermögensbetreuungspflicht, Berufsverbot, Großhandel mit Arzneimitteln, Exportverbot, Strafzumessung, Einziehung
Fundstelle:
BeckRS 2026, 3205

Tenor

I. Die Angeklagte F ist schuldig der Untreue in acht tatmehrheitlichen Fällen, jeweils mit vorsätzlichem unerlaubtem Großhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und mit Betreiben eines Großhandels ohne Erlaubnis.
Sie wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten verurteilt.
Es wird ihr für die Dauer von vier Jahren untersagt, den Beruf einer Apothekerin auszuüben.
II. Der Angeklagte M ist schuldig des vorsätzlichen unerlaubten Großhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in acht tatmehrheitlichen Fällen jeweils mit Betreiben eines Großhandels ohne Erlaubnis.
Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Die Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
III. Gegen beide Angeklagte als Gesamtschuldner wird die Einziehung von Wertersatz i.H.v. 60.000 € angeordnet.
Gegen die Angeklagte F wird darüber hinaus die Einziehung von weiterem Wertersatz i.H.v. 221.342 € angeordnet.
IV. Soweit die Angeklagten verurteilt worden sind, tragen sie die Kosten des Verfahrens. Soweit das Verfahren im Übrigen eingestellt wurde, trägt die Staatskasse die ausscheidbaren Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.

Entscheidungsgründe

1
Gegenstand des Urteils sind acht Verkäufe von insgesamt 4.730 Therapieeinheiten Paxlovid aus dem Bestand der Bundesrepublik Deutschland im Januar 2023, die durch die Angeklagte, eine Apothekerin und den Angeklagten, ihren Neffen und Angestellten, bewusst entgegen den geltenden Bestimmungen erfolgt sind. Abnehmer waren Zwischenhändler, die die Arzneimittel, wie die Angeklagten wussten, an zahlungswillige Kunden im Ausland weiterverkauften.
A.  Persönliche Verhältnisse
I. Angeklagte F
2
Die 1965 in …, geborene Angeklagte wuchs im … auf, besuchte dort die Schule und schloss diese 1983 mit Erlangung der allgemeinen Hochschulreife ab. 1984 gelang es ihr über ihren bereits in … lebenden Bruder nach Deutschland auszuwandern. In … absolvierte sie zunächst einen Deutschkurs und nahm anschließend das Pharmazie-Studium auf, das sie Ende 1996 mit dem 3. Staatsexamen abschloss. Sodann nahm sie ihre Berufstätigkeit als angestellte Apothekerin auf. 1996 heiratete sie. Aus der Ehe sind zwei Kinder – geboren in den Jahren 1998 und 2000 – hervorgegangen. Die Ehe wurde 2002 geschieden; die Angeklagte übernahm das alleinige Sorgerecht für beide Kinder.
3
Im Jahr 2004 übernahm die Angeklagte gegen eine kreditfinanzierte Abstandszahlung – hiervon sind aktuell noch 60.000 € offen – die A1 Apotheke in …, die sie fortan als Apothekenleiterin führte. Daneben übernahm sie die Führung der A2 Apotheke in … als Filialapotheke. Im November 2021 gründete sie zudem unter der Firma F GmbH einen Pharmagroßhandel, dessen Betrieb sie mittlerweile eingestellt hat: Am 05.06.2025 erklärte sie den Verzicht auf die Großhandelserlaubnis und gab die Erlaubnisurkunde an die zuständige Regierung von … zurück. Seit ihrer Verhaftung am 17.07.2025 wird die A1 Apotheke von einer angestellten Apothekerin geführt. Die A2 Apotheke ist bereits seit 2023 geschlossen, weil der Mietvertrag auslief und das Gebäude anschließend abgerissen wurde.
4
Die Angeklagte ist nicht vorbestraft.
II. Angeklagter M
5
Der 1979 in …, geborene Angeklagte ist Neffe der Angeklagten F. Vom vierten bis zum zehnten Lebensjahr lebte er in …, bis er mit seiner Familie in den … zurückzog. Dort erwarb er die allgemeine Hochschulreife und machte eine Ausbildung im Bereich der Elektrotechnik. Im Jahr 2001 heiratete er; aus der Ehe ist eine 2008 geborene Tochter hervorgegangen. Ab 2002 arbeitete er als Angestellter in einem Elektronikunternehmen, gab die Tätigkeit aber 2005 zugunsten einer selbständigen Betätigung auf. Das Unternehmen, das Elektroartikel aus China importierte, scheiterte aber nach kurzer Zeit. In den folgenden Jahren unternahm der Angeklagte weitere Versuche als selbständiger Unternehmer: im Bereich der Wasseraufbereitung, der Pilzzucht, des Imports von Fahrzeugteilen und der Herstellung von Hologrammen. All diese Versuche scheiterten und brachten dem Angeklagten Schulden ein. Sich und seine Familie hielt er über die Zeit immer wieder als Taxifahrer über Wasser.
6
In der Hoffnung auf wirtschaftliche Besserung zog der Angeklagte, der gutes Deutsch spricht, im Mai 2022 wieder nach … Ehefrau und Tochter blieben, bis er wirtschaftlich Fuß gefasst haben wollte, im … zurück. Als die im Juli 2022 aufgenommene Tätigkeit als Geschäftsführer der E GmbH nichts einbrachte, stellte ihn seine Tante, die Angeklagte, in ihren Apotheken ein, wobei ihm Botengänge, das Einräumen von Regalen und ähnliche Hilfstätigkeiten übertragen wurden. Im Juni 2023 schied der Angeklagte aus den Apotheken aus und arbeitete seitdem – bis zu seiner Verhaftung am 17.07.2025 – in einer Wäscherei, zuletzt in Vollzeit … Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
B.  Festgestellter Sachverhalt
I. Handlungsrahmen
7
Zur Zeit der COVID-19-Pandemie ergriff die Bundesrepublik Deutschland verschiedene Maßnahmen zu deren Eindämmung und Bekämpfung sowie zum Bevölkerungsschutz. Dazu gehörte, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Anfang des Jahres 2022 das neu zugelassene Arzneimittel Paxlovid beschaffte. Paxlovid ist ein oral einzunehmendes und antiviral wirkendes Medikament des Pharmaherstellers Pfizer. Eine Therapieeinheit Paxlovid setzt sich zusammen aus 20 Tabletten mit dem Wirkstoff Nirmatrelvir und 10 Tabletten mit dem Wirkstoff Ritonavir. Pfizer erhielt am 28.01.2022 eine bedingte Zulassung für Paxlovid durch die EU-Kommission – die am 24.02.2023 in eine uneingeschränkte Genehmigung umgewandelt wurde – und veräußerte es zunächst exklusiv an ausgewählte Regierungen. Erst am 15.01.2024 wurde Paxlovid in Deutschland in die Regelversorgung überführt. Das Arzneimittel wurde zunächst mit einer Haltbarkeit von einem Jahr zugelassen. Am 22.09.2022 wurde die Haltbarkeit aller bis dahin produzierten Therapieeinheiten um sechs Monate verlängert. Am 15.02.2023 erfolgte eine Verlängerung der Haltbarkeit um weitere sechs Monate, was sich ebenfalls auch auf alle bereits ausgelieferten Chargen bezog. Die Angabe der Haltbarkeit des Arzneimittels mit zwei Jahren entspricht dem heutigen Stand.
8
Das BMG hatte nach dem 28.01.2022, wohl in der ersten Hälfte des Februar 2022, mit Pfizer einen Vertrag über die Lieferung von einer Million Therapieeinheiten Paxlovid für die Bundesrepublik geschlossen. Der Kaufpreis einer Therapieeinheit Paxlovid betrug 665 € netto. Die Arzneimittel wurden von Pfizer in einzelnen Chargen produziert und im Verlauf des Jahres 2022 an die Bundesrepublik ausgeliefert und übereignet. Da der Bund selbst nicht über die entsprechenden Lager- und Logistikkapazitäten verfügte, wurde das Paxlovid bei ausgewählten Pharmagroßhändlern eingelagert, von wo aus es an die Apotheken in der Fläche verteilt werden sollte. Zur Regelung der Paxlovid-Distribution erließ das BMG auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a und b IfSG i.V.m. § 2 Abs. 1 MedBVSV am 11.11.2022 eine Allgemeinverfügung (veröffentlicht im BAnz AT 17.11.2022 B4 – im Folgenden auch: Allg.Vfg.). Dort hieß es auszugsweise:
(Präambel) … Das BMG beschafft zur Versorgung der Bevölkerung und zur gezielten Behandlung von COVID-19-Erkrankten zudem antiviral wirkende und oral einzunehmende Arzneimittel gegen COVID-19 zentral. Diese Arzneimittel werden vorerst nicht auf dem üblichen Vertriebsweg zur Verfügung stehen, so dass eine Versorgung bis auf weiteres nur aus den vom BMG zuvor beschafften Beständen der Arzneimittel möglich ist …
2.1 Die Bestimmungen dieser Nummer regeln den Bezug und die Abgabe der vom BMG beschafften antiviral wirkenden und oral einzunehmenden Arzneimittel gegen COVID-19. Sie gelten für Apotheken, … Sie gelten ferner für die Mitgliedsunternehmen des Bundesverbands des pharmazeutischen Großhandels e. V. (PHAGRO), … und für vollversorgende Arzneimittelgroßhandlungen …
2.4 Die Abgabe oder Verschreibung durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt ist Entscheidung der Ärztin oder des Arztes nach patientenindividueller Abwägung …
2.5 Die Apotheken dürfen die Arzneimittel nur bei Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung an Patientinnen und Patienten abgeben … Apotheken können zentral beschaffte Arzneimittel im Sinne dieser Nummer 2, … unbegrenzt bevorraten …
2.6 Geht beim Großhandel die Bestellung einer Apotheke ein, hat der Großhändler das Arzneimittel unverzüglich an die bestellende Apotheke zu liefern.
2.7 Die Apotheke hat im Fall von Nummer 2.5. Satz 1 das Arzneimittel unverzüglich nach Lieferung durch den Großhandel an die Patientin oder den Patienten abzugeben
2.9 Die Arzneimittel dürfen nur im Rahmen des nach den Nummern 2.2 bis 2.8 eingerichteten Verteilungsmechanismus abgegeben werden, wenn das BMG nicht ausdrücklich seine Zustimmung zu einer Abweichung erteilt. Eine Abgabe an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs deutschen Rechts ist ebenso wie das Handeltreiben mit diesen Arzneimitteln verboten.
3. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger als bekannt gegeben.
9
Eine Übereignung des abgegebenen Paxlovids an die beteiligten Großhändler und Apotheken fand nicht statt. Eine Abrechnung über die gesetzliche Krankenversicherung erfolgte nicht, Zuzahlungen waren durch die Patienten nicht aufzubringen. Für Privatpatienten und Beihilfeempfänger war das Arzneimittel ebenfalls kostenlos. Pharmazeutischer Großhandel und Apotheken erhielten für ihre Mitwirkung an der Abgabe des Paxlovids eine Vergütung (Aufwandsentschädigung) gem. § 4a SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (i.d.F. der 4. Änderungsverordnung vom 16.08.2022), die aus Bundesmitteln finanziert wurde (§ 4b). Der Großhandel stellte die ihm jeweils aufgrund der Auslieferung an die Apotheke zustehende Aufwandsentschädigung dieser gegenüber in Rechnung. Die Apotheken ihrerseits rechneten beide Aufwandsentschädigungen – für sich und für den Großhandel – mit dem von ihnen beauftragten Abrechnungszentrum ab (vgl. § 4b Abs. 1). Die Abrechnungszentren rechneten die Verordnungen sodann mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung ab, so dass die Vergütung letztlich aus Bundesmitteln finanziert wurde. Sie betrug für den Großhandel je Therapieeinheit 20 € plus Umsatzsteuer (§ 4a Abs. 1; sie wurde von den Apotheken an ihn weitergeleitet, vgl. § 4b Abs. 1), für die Apotheke bei Abgabe an Patienten 30 € plus Umsatzsteuer, wobei für Botenlieferungen 8 € aufgeschlagen werden konnten (§ 4a Abs. 2) und bei Abgabe an Ärzte 15 € plus Umsatzsteuer (§ 4a Abs. 4). Je nach Empfänger hatte die Paxlovid-Therapieeinheit zwei unterschiedliche Pharma-Zentralnummern (PZN), nämlich 17977087 bei personenbezogenen ärztlichen Verschreibungen und PZN 18268938 bei Abgaben ohne Versichertenbezug z.B. an Ärzte oder Heime, unter denen sie dann entsprechend abgerechnet werden konnte, wobei im Ergebnis 59,50 € für Abgaben an Patienten und 41,65 € für Abgaben ohne Versichertenbezug anfielen.
10
Die Million vom BMG erworbener Paxlovid-Therapieeinheiten wurden nicht vollständig verbraucht. Rund 400.000 Einheiten liegen derzeit noch bei Großhändlern in abgesonderten Lagern („in Quarantäne“). Deren Haltbarkeitsdaten sind abgelaufen. Das BMG hat noch keine Entscheidung darüber getroffen, wie mit ihnen weiter zu verfahren ist.
11
Mit Wirkung vom 15.12.2022 nahm der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Paxlovid in die Anlage XII der Arzneimittel-Richtlinie auf und bescheinigte dem Präparat einen Zusatznutzen i.S.d. § 35a SGB V. Zugleich wurden dort von Pfizer die Therapiekosten pro Patient mit 1.084,39 € beziffert (BAnz AT 03.02.2023 B4, unter Nr. 4). Seitdem Paxlovid in Deutschland regulär – d.h. im Rahmen des allgemeinen Arzneimittelvertriebs und unter Abrechnung gegenüber den Krankenkassen – erhältlich ist, d.h. seit dem 15.01.2024, beträgt der Apothekenverkaufspreis pro Therapieeinheit durchgehend 1.149,19 €. Neben dem attestierten Nutzen hat Paxlovid auch Nebenwirkungen (häufig Geschmacksstörung, Durchfall, Erbrechen und Kopfschmerzen) und es bestehen bei gleichzeitiger Anwendung bestimmter anderer Arzneimittel Kontraindikationen, weil insoweit das Risiko schwerwiegender bis lebensbedrohlicher Reaktionen besteht.
II. Straftaten
12
Die Angeklagte F war Apothekerin. Sie betrieb Anfang des Jahres 2023 als Apothekenleiterin zwei Apotheken in …: die A1-Apotheke in der …Straße und als Filialapotheke die A2-Apotheke in der …Straße. Im Zeitraum vom 04.01.2023 bis 16.01.2023 hielt sie sich nicht in … auf, sondern nahm vom 06.01. bis 14.01.2023 an einer Kreuzfahrt in der Nordsee teil. Die Tage unmittelbar davor und danach verbrachte sie in Hamburg. Am 04.01.2023 kontaktierte sie der Mitangeklagte M, der in … geblieben war und sich – obwohl er selbst kein Pharmazeut war – zusammen mit weiteren Mitarbeitern um die beiden Apotheken kümmerte. Er teilte der Angeklagten mit, es sei jemand in die Apotheke gekommen, ein Bekannter der Apothekenangestellten Ha, der 50 Packungen Paxlovid haben wolle. Er, M, wollte die Angeklagte fragen, ob er das Arzneimittel bestellen und an den Interessenten verkaufen könnte. Die Angeklagte stimmte zu. Beide Angeklagte wussten, dass das Paxlovid nur gegen Verschreibung an Patienten abgegeben werden durfte, woran es aber, wie sie ebenfalls wussten, hier mangelte. Der Angeklagten F war zudem bewusst, dass nach der maßgeblichen Allgemeinverfügung das Paxlovid im Auftrag der Bundesrepublik nur ins Inland abgegeben werden durfte und dass es verboten war, damit Handel zu treiben. Der Angeklagte gab absprachegemäß die Bestellung beim Großhändler GH1 auf, händigte das Paxlovid nach dessen Einlieferung in der Apotheke an den Besteller aus und vereinnahmte im Gegenzug das dafür vereinbarte Bargeld.
13
Damit nahm eine Entwicklung ihren Anfang, die zur Beschaffung und zum anschließenden Weiterverkauf zahlreicher Paxlovid-Therapieeinheiten an Zwischenhändler jeweils ohne Rezept führte, die das Paxlovid, wie beide Angeklagte wussten, anschließend gewinnbringend an Abnehmer im Ausland, wo das Paxlovid zu der Zeit nicht erhältlich war, weiterverkauften. Der Handel erfolgte durchgehend nach dem geschilderten Muster, wonach der Angeklagte M seine Tante über den ins Auge gefassten Verkauf unterrichtete und sie ihn genehmigte. Er war der Ansprechpartner vor Ort, der Kontakt zu den verschiedenen Kaufinteressenten hatte, der das Paxlovid bei Pharmagroßhändlern – neben GH1 waren dies GH2 und GH3 – bestellte, es dann an die Interessenten übergab, ohne dass diese entsprechende Rezepte vorgelegt hätten, und dafür das Geld bar vereinnahmte. Kleine Bestellungen führte auch die Angeklagte selbst aus, so am 10.01. oder am 16.01.2023. Das Bargeld lagerte der Angeklagte M sodann entweder im Tresor der A1-Apotheke oder er übergab es an die Buchhalterin der Apotheken, He, die es auf das Apothekenkonto einzahlte. Bei alldem fragte M jeweils die Angeklagte, wie er zu verfahren hätte, ob er also eine Bestellung auslösen oder wohin er das Geld geben solle. Die Angeklagte, die wusste, dass das Paxlovid vom Bund zweckgebunden zur Verteilung an die deutsche Bevölkerung bei Bedarf zur Verfügung gestellt worden war, entschied die an sie herangetragenen Fragen jeweils und steuerte so maßgeblich das Geschehen in beiden Apotheken.
14
Im Einzelnen wurden so folgende Stückzahlen an Paxlovid-Therapieeinheiten für die Apotheken bei Großhändlern bestellt und von diesen an die Apotheken ausgeliefert:
Tabelle 1

Bestelldatum

Apotheke

Menge

Großhändler

1

04.01.2023

A2

50

GH1

2

05.01.2023

A2

500

GH1

3

07.01.2023

A2

1.000

GH1

4

09.01.2023

A2

1.000

GH1

5

10.01.2023

A2

56

GH1

6

10.01.2023

A2

60

GH3

7

10.01.2023

A1

579

GH2

8

11.01.2023

A1

100

GH2

9

11.01.2023

A1

30

GH3

10

12.01.2023

A2

450

GH1

11

12.01.2023

A1

1.075

GH1

12

12.01.2023

A1

195

GH1

13

12.01.2023

A2

100

GH2

14

13.01.2023

A2

100

GH2

15

13.01.2023

A1

50

GH1

Summe:

5.345

15
Bei der Auslieferung dieser Paxlovid-Einheiten handelten die jeweiligen Mitarbeiter der Pharmagroßhändler deshalb, weil sie aufgrund der Allgemeinverfügung zur unverzüglichen Abgabe an die Apotheken verpflichtet waren, sobald eine Bestellung vorlag. Prüfungen zur Rechtmäßigkeit der Bestellungen nahmen sie dabei nicht vor. Die bei den Apotheken eingegangenen Paxlovid-Therapieeinheiten wurden vom Angeklagten nach jeweiliger Absprache mit und Genehmigung durch die Angeklagte umgehend nach dem Eintreffen der Lieferungen vom Großhändler an Zwischenhändler weiterverkauft und übergeben. Diese Abgaben erfolgten, wie beide Angeklagte wussten, nicht im Rahmen der F GmbH, sondern aus den Apotheken heraus. Der Angeklagte war, wie er wusste, selbst nicht im Besitz einer Großhandelserlaubnis nach § 52a AMG. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle:
Tabelle 2

Fall der Anklage

Datum

Menge

Verkaufspreis in €

Abnehmer

1

04.01.2023

50

2.975

unbekannt

2

07.01.2023

1.000

59.500

Mo

3

09.01.2023

1.000

59.500

Mo

4

10.01.2023

116

6.902

H

5

11.01.2023

579

34.450

Mo

6

12.01.2023

1.500

89.250

Mo

7

12.01.2023

35

1.990

H

8

13.01.2023

450

26.775

R

Summe:

4.730

281.342

16
Die Zwischenhändler legten bei ihren Ankäufen keine Rezepte vor, was beiden Angeklagte wussten. Das Paxlovid sollte – was beiden Angeklagten ebenfalls bewusst war – umgehend ins Ausland weiterverkauft und verbracht werden. Beiden Angeklagten war weiterhin klar, dass die Verkäufe nach Art und Umfang weit jenseits dessen lagen, was im Apothekengeschäft üblich und zulässig war, dass sie sich mithin insoweit als Großhändler betätigten. Ihnen war klar, dass die belieferten Zwischenhändler ihrerseits keine Großhandelserlaubnisse nach § 52a AMG hatten.
17
Beide Angeklagte handelten, um sich auf diese Weise für eine gewisse Dauer eine Einkommensquelle von gewissem Gewicht zu verschaffen. Die Angeklagte nahm dabei zumindest billigend in Kauf, dass durch das geschilderte Vorgehen die vom BMG verfolgte und in der Allgemeinverfügung fixierte Zwecksetzung verfehlt wurde, dass also das Paxlovid nicht dorthin gelangte, wohin es gelangen sollte, nämlich an behandlungsbedürftige Inländer. Ihr war weiter klar, dass die Erreichung des genannten Zwecks durch die Allgemeinverfügung (auch) ihr als Apothekerin übertragen und anvertraut war. Die Angeklagte hatte zur Tatzeit keine Kenntnis davon, welchen Preis das BMG für das Paxlovid bezahlt hatte. Sie nahm aber billigend hin, dass es sich um jedenfalls erhebliche Mittel handelte, die vom BMG aufgebracht wurden und sie die zweckgebundenen Arzneimittel, die diesen Geldeswert nunmehr verkörperten, nach eigenem Gutdünken anders als erlaubt einsetzte und somit das BMG schädigte.
III. Teileinstellungen
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Von der Verfolgung der Fälle 9 und 10 der Anklage hat die Kammer mit Beschluss vom 08.01.2026 gem. § 154 Abs. 2 StPO abgesehen. Grund hierfür war die schwierigere Beweislage, auch weil Geständnisse insoweit nicht vorlagen.
C.  Beweiswürdigung
I. Persönliche Verhältnisse
II. Tatvorwürfe
1. Einlassungen der Angeklagten
a) Angeklagte F
19
Die Angeklagte, die im Ermittlungsverfahren keine Angaben gemacht hatte, hat sich am Anfang der Hauptverhandlung über eine von ihr als richtig bestätigte Verteidigererklärung zur Sache eingelassen. Danach wolle sie für ihr Tun die Verantwortung übernehmen. Die äußeren, objektiven Abläufe, wie sie in der Anklage geschildert worden seien, träfen zu, sie räume sie ein. Hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz gebe sich auch die subjektive Tatseite zu. Ihr sei klar, dass es sich dabei um schwerwiegende Verstöße handele. Insofern mache sie sich selbst schwere Vorwürfe, weil sie ihrer Rolle als verantwortliche Apothekerin nicht gerecht geworden sei. Die Taten scheinen alles zerstört zu haben, was sie sich aufgebaut habe. Als die erste Anfrage wegen des Paxlovids an sie herangetragen worden sei, habe sie sich gerade auf Reisen befunden. Sie sei am 04.01.2023 nach Hamburg aufgebrochen und habe von dort am 06.01.2023 eine Kreuzfahrt in der Nordsee angetreten, die am 14.01.2023 wieder in Hamburg endete. Am 16.01.2023 sei sie wieder in … eingetroffen. Im Vorfeld der angeklagten Taten habe sie wiederholt gelesen und gehört, dass es Probleme mit dem Paxlovid gebe, wegen seiner begrenzten Haltbarkeit, wegen möglicher Überbestände und drohender Vernichtung. Es würde in Deutschland nur wenig verordnet werden, was auch ihrer Erfahrung in den Apotheken entsprochen habe. Zugleich habe es in anderen Ländern Versorgungsprobleme gegeben. Daher habe sie gemeint, es sei gut, die Arzneimittel andernorts zu gebrauchen, bevor sie hier vernichtet würden. Der Wille zu helfen sei für sie ein erheblicher Beweggrund gewesen, den Anfragen zuzustimmen. In der ersten Nachricht habe M auch gesagt, die Anfrage käme von einer hilfsbedürftigen Person und es könnten auch Rezepte vorgelegt werden. Sie sei davon ausgegangen, das Paxlovid sollte ins europäische Ausland gehen, nicht nach Asien. Allerdings habe sie keine Rezeptvorlage verlangt und es seien auch wirtschaftliche Erwägungen gewesen, die sie umgetrieben hätten, denn der Betrieb einer Apotheke sei teuer und die Konkurrenz in … hart.
20
Allerdings habe sie niemanden, vor allem nicht die Bundesrepublik Deutschland schädigen wollen. Das wahre Konstrukt der Verordnung und der Allgemeinverfügung habe sie bis heute nicht voll erfasst. Sie habe das so verstanden, dass Großhändler und Apotheken für die Verteilung des Paxlovid zuständig seien, dass alles also so ist, wie sonst auch beim Arzneimittelvertrieb. Ihr sei nicht klar gewesen, dass das Paxlovid auch nach Bestellung, Lieferung und Zahlung im Eigentum der Bundesrepublik verbleibe; derlei habe sie nirgends gelesen. Ihr sei bis heute nicht klar, wann das Eigentum an einzelnen Paxlovid-Packungen eigentlich übergehen solle. Im elektronischen Warenwirtschaftssystem der Apotheke sei das Paxlovid mit einem Einkaufs- und mit einem Verkaufspreis erfasst gewesen, wie jedes andere Medikament. Die entsprechende Programmierung sei zentral erfolgt. Heute wisse sie zwar, dass der Einkaufspreis die Aufwandsentschädigung für den Großhandel dargestellt habe, der Verkaufspreis die Summe der Aufwandsentschädigungen für Großhandel und Apotheke, der gegenüber den Abrechnungszentren hätte abgerechnet werden können. Damals habe sie die Beträge aber tatsächlich als Ein- und Verkaufspreise verstanden. Das elektronische Warenwirtschaftssystem habe keinen besonderen Hinweis in der Bedienmaske enthalten. Alles in allem habe sie damals keine signifikante Abweichung gegenüber dem sonstigen Medikamentenverkauf bemerkt.
21
In der Tatzeit sei einmal aufgekommen, dass man das Paxlovid teurer – wohl für 70 € pro Packung – verkaufen könnte. Das habe sie aber mit Hinweis auf die niedrigeren Daten im Warenwirtschaftssystem abgelehnt. Die für das Paxlovid vereinnahmten Gelder seien zudem auf die offiziellen Geschäftskonten eingezahlt worden. Der tatsächliche Wert des Paxlovids sei der Angeklagten damals nicht bekannt gewesen. Sie hätte sich die nunmehr genannten Beträge nie vorstellen können. Insgesamt hätte sie rund 280.000 € aus dem Paxlovid-Verkauf erlöst. Ziehe man die Zahlungen der Apotheken an die Großhändler ab – rund 115.000 € – blieben davon rund 165.000 €. Als sie eine Mitteilung des Bayerischen Apothekerverbandes vom 20.01.2023 gelesen habe, in der von Missbrauch des Paxlovid und strafbarem Verhalten die Rede gewesen sei, habe sie den Handel sofort eingestellt und dies auch unmittelbar dem Mitangeklagten untersagt.
22
Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung machte sie selbst oder über von ihr gebilligte Verteidigererklärungen ergänzende Angaben. So habe sie die ihr für die Abgabe von Paxlovid zustehende Aufwandsentschädigung zu keiner Zeit über N, ihren Abrechnungsdienstleister, abgerechnet.
b) Angeklagter M
23
Der Angeklagte, der im Ermittlungsverfahren noch keine Angaben gemacht hatte, hat sich am Anfang der Hauptverhandlung über eine von ihm als richtig bestätigte Verteidigererklärung zur Sache eingelassen und die Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz zugegeben, es sei unstreitig, dass er die begangen habe. Er sei in seinem Berufsleben im … wiederholt gescheitert. In Deutschland habe er einen Neuanfang versuchen wollen, was auch misslungen sei, bis ihm seine Tante – die Mitangeklagte – einen Job in ihren Apotheken angeboten, den er Anfang Dezember 2022 angetreten habe. Anfang Januar 2023 habe er erstmals von Paxlovid gehört. Er habe nicht gewusst, dass das Medikament von der Bundesrepublik beschafft worden sei und kostenlos an die Bevölkerung abgegeben werden sollte. Die Besonderheiten des Paxlovid-Vertriebs habe er nicht gekannt. Er habe den Apothekenbetrieb so verstanden, dass die Apotheke Medikamente ein- und verkaufe und von der Differenz beider Preise lebe. Die Apotheke erwerbe dabei das Medikament zu Eigentum, das sie anschließend weiterverkaufe. Als Anfang Januar 2023 ein ihm unbekannter Mann nach Paxlovid gefragt habe, habe der Angeklagte im Warenwirtschaftssystem der Apotheke einen Einkaufs- und einen Verkaufspreis wahrgenommen und den Hinweis, dass das Medikament nur gegen Rezept abgegeben werden dürfe. Da ihm auch das Telefonat mit der Mitangeklagten keine gegenteiligen Hinweise gegeben habe, habe er angenommen, es handele sich um einen normalen Medikamentenvertrieb. Ihm sei zwar klar gewesen, dass das Paxlovid nicht ohne Rezept abgegeben werden dürfe und die Abgabe daher rechtswidrig gewesen sei, er habe aber das gute Geschäft gesehen. Er bereue sein Verhalten und übernehme die Verantwortung dafür. Die Existenz des Schwarzmarktes habe sich für den Angeklagten daraus erklärt, dass das Paxlovid ohne Rezept nicht erhältlich gewesen sei. Ab dem 22.01.2023 habe die Mitangeklagte ihm die Durchführung weiterer Paxlovid-Verkäufe untersagt, solche hätten auch nicht mehr stattgefunden.
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Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung machte er selbst oder über von ihm gebilligte Verteidigererklärungen ergänzende Angaben. So sei der Mo, der bei den Paxlovid-Verkäufen erschienen sei, ein Kunde der Apotheke gewesen. Unmittelbar vor dem Schluss der Beweisaufnahme gab der Verteidiger des Angeklagten die nicht weiter ausgeführte Erklärung ab, sein Mandant sei in den Fällen 4, 5, 7 und 8 an den Verkaufsvorgängen nicht beteiligt gewesen, außer dass er Gelder abgeholt und Gelder von einer Apotheke zur anderen gebracht habe.
2. Beweiswürdigung im Einzelnen
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Die Kammer ist überzeugt, dass der Handlungsrahmen, die Abläufe, Handlungen und Vorstellungen wie Motive beider Angeklagter so waren bzw. sich so abspielten, wie oben unter B geschildert. Dabei stützte sich die Kammer auf die Teilgeständnisse beider Angeklagter, soweit diese nicht im Widerspruch zur weiteren Beweisaufnahme standen, sowie im Übrigen auf die durchgeführte Beweisaufnahme, die in ihrer Zusammenschau die getroffenen Feststellungen zweifelsfrei tragen.
a) Handlungsrahmen
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aa) Die Feststellungen zu dem Arzneimittel Paxlovid beruhen im Kern auf den eingeführten Urkunden: Das Memo der European Medicines Agency (EMA) vom Februar 2023 informierte allgemein über Paxlovid, dessen Zulassung in der EU, sowie Anwendung, Nutzen und Nebenwirkungen. Detailliertere Informationen zum Präparat ergaben sich weiter aus den Fachinformationen, in denen namentlich zu möglichen Nebenwirkungen und Kontraindikationen ausgeführt wurde.
27
Zur Haltbarkeit des Paxlovids lagen die Rundschreiben von Pfizer vom 06.10.2022 und 03.04.2023 (korrigiert durch Rundschreiben vom 14.07.2023) vor, aus denen sich jeweils unter Anführung einzelner Chargennummern ergab, dass die Haltbarkeit des Arzneimittels, die ursprünglich bei einem Jahr ab Produktionsdatum lag, auch rückwirkend jeweils um ein halbes Jahr – auf letztlich zwei Jahre – verlängert wurde.
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Die Nutzenbewertung gem. § 35a SGB V und Aufnahme des Paxlovids in die Anlage XII der Arzneimittelrichtlinie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss vom 15.12.2022 ergab sich aus der entsprechenden Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Zum Apothekenverkaufspreis des Paxlovids lag ein Screenshot der Verkaufsplattform Medizinfuchs.de vom 02.12.2025 vor.
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Die Zeugin E, Pharmazeutin und Beamtin im BMG, berichtete, es sei von dem vom BMG beschafften Paxlovid („Bundesware“) noch ein Rest von rund 400.000 Einheiten vorhanden, wobei die Haltbarkeit sämtlicher Dosen spätestens im Jahr 2024 abgelaufen sei. Das Paxlovid würde weiterhin abgesondert beim Großhandel gelagert. Über dessen Verwendung sei noch nicht entschieden. Die Zeugen Ke vom Pharmagroßhändler GH3 und Eb, Prokurist beim Pharmagroßhändler GH2, haben jeweils bestätigt, dass sich abgelaufenes Paxlovid noch in den Lagern ihres jeweiligen Unternehmens befindet. Wie es mit diesen Beständen weitergehen solle, wüssten sie nicht. Das müsse der Bund entscheiden. Der Zeuge P, Leiter des Vertriebsmanagements beim Pharmagroßhändler GH1, berichtete demgegenüber, die Bundesware sei abgegeben und im Übrigen an den Bund zur Vernichtung zurückgeschickt worden. Das Unternehmen habe keinen Bestand mehr.
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bb) Zum Rechtsrahmen für die Distribution des Paxlovids, der aus den zitierten Gesetzen und Verordnungen gebildet wurde, wurde ergänzend die Allgemeinverfügung des BMG vom 11.11.2022 als Urkunde eingeführt. Das dortige Exportverbot (Nr. 2.9 Satz 2 Allg.Vfg.) galt strikt, was der E-Mail-Verkehr der Zeugin E mit dem Pharmahändler G vom 05./11.01.2023 bestätigte. Auf die Anfrage von G, ob bereits abgelaufene Paxlovid-Chargen exportiert werden dürften, verneinte die Zeugin unter Hinweis auf ein Schreiben des BMG vom 04.01.2023 eine Zulässigkeit eines Exports.
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Der Vertrag des BMG mit Pfizer lag der Kammer als Urkunde nicht vor. Über dessen Inhalt, soweit er oben referiert wurde, und den vereinbarten Kaufpreis berichtete die Zeugin E. Sie sei erst im April 2022 in den Bundesdienst getreten, also nach Abschluss des Vertrages, sei aber im für die Paxlovid-Distribution zuständigen Referat tätig gewesen. Das BMG habe eine Million Einheiten erworben zum Preis von mindestens 665 € pro Packung. Sie berichtete über die tatsächliche Umsetzung der Allgemeinverfügung, über die Organisation der Lieferkette (Großhandel und Apotheken), über den Bedarf und Absatz des Paxlovids im Laufe der Zeit. Die als Urkunde eingeführte Antwort der Bundesregierung vom 04.10.2022 auf eine Anfrage der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag (Drucksache 20/3839) bestätigte, dass das BMG mit Pfizer den Vertrag über die Paxlovid-Lieferung abgeschlossen hatte, dass über wesentliche Vertragsteile Vertraulichkeit vereinbart wurde und dass eine Rückgabe nicht verbrauchter Arzneimittel samt Rückerstattung des Kaufpreises nicht vereinbart waren. Zugleich teilte die Bundesregierung mit, dass der Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme des Paxlovids von vielen Faktoren abhängig sei und daher nicht abgeschätzt werden könne.
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Der Zweck der Schaffung des besonderen Paxlovid-Distributionsregimes, in einer weltweiten Notlage für die eigene Bevölkerung Vorsorge zu treffen und ihr ein wirksames Therapeutikum gegen Covid-19 allein nach Bedarf zur Verfügung zu stellen, ergab sich für die Kammer aus der Allgemeinverfügung vom 11.11.2022, dort insbesondere aus der Präambel und den Regelungen unter Nr. 2, sowie aus der Zwecksetzung der Ermächtigungsgrundlage (vgl. § 1 Abs. 1 MedBVSV). Dieser Zweck wurde in der Strafanzeige des BMG vom 20.01.2023 und in dessen weiterem Schreiben vom 02.10.2023, sowie durch die gleichsinnige Aussage der Zeugin E bestätigt.
b) Straftaten
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aa) Die Überzeugung der Kammer davon, dass Paxlovid in den aus der Tabelle 1 (oben B.II) ersichtlichen Mengen beim Großhandel beschafft wurde, beruht neben dem insoweit vollen Geständnis der Angeklagten auf den eingeführten Urkunden, nämlich den Lieferscheinen der Großhändler und den damit korrespondierenden Auswertungen der Kriminalpolizei …, die die Daten zu den Bestellungen und Auslieferungen des Paxlovids bei den drei Großhändlern – GH3, GH2 und GH1 – eingeholt und in Tabellen zusammengefasst haben.
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Dass die Mitarbeiter der Großhändler bei der Abgabe des Paxlovids an die Apotheken der Angeklagten keine Sachprüfung vornahmen und sich demgemäß keine Vorstellung über die Berechtigung oder Ordnungsgemäßheit der Bestellungen bildeten, folgte zur Überzeugung der Kammer aus den Aussagen der vernommenen Zeugen Eb, Ke und P. Eb berichtete, dass die Bestellungen bei GH2 über eine elektronische Schnittstelle eingingen. GH2 habe nicht geprüft, ob die Apotheke das Medikament wirklich brauche, sondern habe unverzüglich ausgeliefert. Als die Bestellzahlen hochgegangen seien, habe GH2 zwar die Liefermengen kontingentiert, aber weiterhin keine Prüfungen vorgenommen. Gleichsinnig sagte der Zeuge Ke aus, wobei die Kontingentierung bei GH3 zum 18.01.2023 eingesetzt habe. Ebenso verneinte der Zeuge P, dass bei GH1 die Bestellungen näher angeschaut worden wären.
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Alle drei Zeugen bestätigten, dass das an die Angeklagte gelieferte Paxlovid in seiner Haltbarkeit bei Abgabe noch nicht abgelaufen war. Für die Großhändler GH3 und GH2 wurde das ergänzend belegt durch die hierzu vorgelegten Chargennummern, die mit den entsprechenden Tabellen von Pfizer, die die Haltbarkeitsdaten pro Charge aufführten, abgeglichen wurden. In der EDV des Großhändlers GH1 waren die Chargennummern jeder Lieferung demgegenüber nicht erfasst, wie der Zeuge P erklärte. Auch aus der Kommunikation der Angeklagten war zu ersehen, dass sie die Haltbarkeitsproblematik kannten, dass die gelieferten Chargen aber alle noch nicht abgelaufen waren. Allein in einem Austausch von Audionachrichten vom 12.01.2023 meckerte S – ein Sohn der Angeklagten, der ebenfalls in den Apotheken tätig war – gegenüber seiner Mutter, dass der Kunde Paxlovid mit Verfalldatum im März brauche statt im Februar (das offensichtlich geliefert war).
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Hinsichtlich der Verteilung des eingekauften Paxlovids auf einzelne Abgabevorgänge und der aus den Verkäufen erzielten Erträge, wie in der Tabelle 2 (oben B.II) im Einzelnen dargestellt, deckt sich das Geständnis der Angeklagten mit einer Notiz des Angeklagten M vom 26.01.2023. Die Angeklagte hatte ihm in einer Audionachricht vom Morgen des 26.01.2023 mitgeteilt, sie sitze gerade mit He zusammen, bei der es sich, wie sie der Kammer bestätigte, um die Buchhalterin der Apotheken gehandelt habe. Sie bräuchte daher eine Übersicht darüber, was der Angeklagte an Paxlovid verkauft habe. Kurz darauf antwortete M, indem er das Foto einer Notiz ans Mobiltelefon der Angeklagten schickte, dessen Ausdruck in den Prozess eingeführt wurde. Die Notiz enthielt die Angaben, die in der Tabelle 2 in den Spalten Menge, Verkaufspreis und Abnehmer für die Fälle 2 bis 8 enthalten sind. Der Angeklagte bestätigte der Kammer, dass die Notiz so zu verstehen ist, wie hier dargestellt. Damit stehen diese Abgaben zweifelsfrei fest. Hinsichtlich des Falles 1 stützt die Kammer ihre Überzeugung neben dem Geständnis der Angeklagten auf zwei Audionachrichten, die die beiden Angeklagten am 04.01.2023 ausgetauscht haben. In der ersten (von 11:25 Uhr) fragte M seine Tante an, es sei einer dagewesen, den H – eine Apothekenangestellte – kennen würde. Er wolle 50 Paxlovid haben, könne notfalls auch Rezepte besorgen, ob er – der Angeklagte – das Paxlovid bestellen könne, es sei die Entscheidung der Angeklagten. Diese antwortete sogleich um 11:26 Uhr, Ha solle die Lieferbarkeit prüfen und bejahendenfalls bestellen. Die Kammer hat keine Zweifel, dass diese 50 Einheiten tatsächlich auch wie besprochen abgegeben worden sind. Es handelte sich um den ersten illegalen Abgabevorgang; wäre da etwas schiefgelaufen, hätte sich das in der reichhaltigen Chat- und Audiodatei-Kommunikation der Beteiligten niedergeschlagen, was aber nicht der Fall war. Die Kammer hat allein aus dem hier abgeurteilten Zeitraum 04.01 bis 13.01.2023 insgesamt 96 Audio-, Text- und Bildnachrichten, die auf dem Mobiltelefon der Angeklagten gespeichert waren, in das Verfahren eingeführt, sowie noch weitere aus der Folgezeit.
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Die Überzeugungsbildung der Kammer vom vereinnahmten Betrag in Fall 1 beruht auf der entsprechenden Rechnung von GH1 vom 04.01.2023. Dort sind die an die A2-Apotheke ausgelieferten 50 Stück Paxlovid zwar richtigerweise mit 0 € vermerkt. Vermerkt ist dabei aber auch die PZN 17977087, was eine Abrechnung der Apotheke über 59,50 € pro Einheit ermöglicht hätte. Die Angeklagte, die die Paxlovid-Eingänge durch ihr Personal im Warenwirtschaftssystem erfassen ließ, bestand beim Verkauf des Paxlovids darauf, dass das vereinnahmte Geld mit den dort eingepflegten PZN korrespondiert. Die Zeugin KHK´in Ka, die leitende polizeiliche Ermittlerin, bestätigte, dass die Auswertung des Warenwirtschafts- und Kassensystems der A1-Apotheke – dasjenige der A2-Apotheke existierte, wie die Apotheke selbst, beim polizeilichen Zugriff nicht mehr – das Bild abgegeben habe, als seien die Paxlovid-Packungen dort ordnungsgemäß erfasst worden. In einer Audio-Botschaft vom 10.01.2023 teilte der Angeklagte der Angeklagten mit, er habe 1.000 Paxlovid-Einheiten, die für 41,50 € pro Stück bestellt worden seien, für 59,50 € pro Stück verkauft. Damit hätten sie 59.000 € eingenommen und nicht nur 41.500 €. Er frage, was sie nun ins System eingeben sollten. Darauf antwortete die Angeklagte, ebenfalls am 10.01.2023, die Beträge im Einkauf und Verkauf müssten sich entsprechen. Der Angeklagte solle die Differenz in den Tresor legen. Für die Kammer folgt daraus, dass der Verkaufspreis im Fall 1 bei 59,50 € pro Stück lag (Summe = 2.975 €) und es sich bei dem Verkauf vom 10.01.2023 um einen berichtenswerten Ausrutscher handelte. Das ergibt sich aus einer weiteren Audionachricht des Angeklagten, die er rund eine halbe Stunde, nachdem die Angeklagte ihn auf die Einhaltung der richtigen Preise hingewiesen hatte, ihr am 10.01.2023 übermittelte. Dort sagte er, wenn man billiger einkaufen und teurer verkaufen könne, so sollte man das machen. Sie seien ja nicht dumm. Sie hätten am Anfang nicht kapiert, dass man die günstigere Variante kaufen und die teurere verkaufen könne. Das überzeugte die Kammer, dass die PZN-Zuordnung jedenfalls anfangs eingehalten wurde.
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bb) Die Kammer hatte keine Zweifel, dass das verkaufte Paxlovid dazu bestimmt war, ins Ausland verbracht zu werden und dass es auch dorthin verbracht wurde. Bei dem in der Tabelle 2 (oben B.II) als Abnehmer genannten Mo handelte es sich allerdings nicht um einen Zwischenhändler im technischen Sinne, sondern um einen Makler oder Vermittler. So teilte der Angeklagte seiner Tante in einer Audionachricht vom 07.01.2023 mit, die aktuelle Bestellung solle nicht in den Iran gehen, sondern in den Osten, nach Belarus, Russland, Aserbaidschan, vielleicht auch Kasachstan oder Usbekistan, die Leute dort hätten viel Schwarzgeld. Die Händler hätten Russisch gesprochen, als Dolmetscher habe ein Kumpel von Mo fungiert, Mo sei der Mittelsmann. Die Händler hätten dem Angeklagten gesagt, sie würden wieder bei ihm bestellen. Insgesamt – dies gilt für die soeben zitierte Nachricht, wie auch für die im Weiteren erörterten – billigte die Kammer den zwischen den Angeklagten und zwischen der Angeklagten und Dritten gewechselten Audionachrichten und Chats einen sehr hohen Beweiswert zu, weil diese die ungefilterte Kommunikation zwischen ihnen bei und im Umfeld der Begehung der Taten darstellten und die Kammer keine belastbaren Anhaltspunkte dafür hatte, dass sie sich dabei belogen.
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Die Identität der in der Audionachricht vom 07.01.2023 erwähnten Händler und das genaue Zielland der Lieferung konnte nicht aufgeklärt werden. Die Kammer ist gleichwohl aufgrund der Nachricht des Angeklagten überzeugt, dass das über Mo abgesetzte Paxlovid ins Ausland ging. Ein Verkauf ins Inland hätte auch keinen Sinn ergeben, denn jeder Inländer hätte das Paxlovid bei Bedarf gratis erhalten können. Für das Inland gab es mithin keinen (Schwarz) Markt. Das war im Ausland, wo die Versorgung mit Paxlovid zu der Zeit nicht möglich oder unzureichend war, anders.
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Die Aufkäuferin H, von der in anderen Audionachrichten zwischen den Angeklagten die Rede war, war eine türkische Staatsangehörige, die unweit der A2-Apotheke einen Elektro-Markt betrieb. Bei dem weiteren Aufkäufer R handelte es sich um einen Iraker, der in H´s Markt einen O2Shop betrieb. Zu diesen beiden hat die Zeugin KHK´in Ka aufgrund ihrer Ermittlungen näher ausgeführt. Die Kammer konnte auch insoweit nicht klären, wohin genau die beiden das empfangene Paxlovid weiterverkauft haben. Allerdings sprach der Angeklagte in zwei Audionachrichten vom 13.01.2023, dass H und R jeweils mit steuerfreien Medikamenten, tax free und mit Rechnungen arbeiten wollten, was er abgelehnt habe. R habe ihn daraufhin beim Preis herunterhandeln wollen. Das Ansinnen der beiden Abnehmer ist nur verständlich, wenn das Arzneimittel aus dem Gebiet der Europäischen Union herausgebracht werden sollte. Deshalb und aus dem zu Mo genannten Grund (alles andere wäre schlicht sinnlos) ist die Kammer daher überzeugt, dass auch H und R als Zwischenhändler fungierten und das Paxlovid ins Ausland absetzten. Gleiches gilt für den unbekannten Abnehmer im Fall 1. Die Zuordnung der Empfänger zu den einzelnen Fällen der Abgabe erfolgte in den Fällen 2 bis 8 anhand der oben (aa) genannten Notiz des Angeklagten M vom 26.01.2023. Aus dem Ausgeführten folgt zur Überzeugung der Kammer zugleich, dass die Abnehmer des Paxlovids in den abgeurteilten Fällen keine Inhaber von Großhandelserlaubnissen nach § 52a AMG – in der Laienparallelwertung formuliert: keine legalen inländischen Großhändler – waren und dass die Angeklagten, weil es aufgrund der Gesamtumstände offensichtlich war, dies auch wussten.
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Subjektiv war beiden Angeklagten klar, dass das Paxlovid ins Ausland gelangen wurde. Das Geständnis der Angeklagten, sie habe angenommen, es würde ins europäische Ausland, etwa nach Österreich verbracht, ist allerdings zur Überzeugung der Kammer aufgrund der eingangs genannten Audionachricht des Angeklagten dahin zu korrigieren, dass die Angeklagte wusste und billigte, dass auch vorderasiatische Länder zu den möglichen Zielen zählten.
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cc) Ihre Überzeugung davon, dass die Angeklagten arbeitsteilig in der geschilderten Weise zusammengearbeitet haben, stützt die Kammer neben den Geständnissen beider Angeklagter auf die eingeführten Chats und Audionachrichten, die das gezeichnete Gesamtbild eindrucksvoll abrundeten.
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(1) Der Angeklagte M war in den Apotheken vor Ort und organisierte die Bestellungen und den Verkauf des Paxlovids und nahm das Bargeld an. Die erste Bestellung aufgrund der Audionachrichten vom 04.01.2023 wurde oben (aa zu Fall 1) wiedergegeben. Die weiteren Verkäufe fasste er für seine Tante in der Notiz vom 26.01.2023 (oben aa zu Fall 2-8) zusammen. Die eingeführten Audionachrichten warfen dies bestätigende Schlaglichter auf das Vorgehen im Einzelnen. Der Angeklagte berichtete der Angeklagten, er habe bei Großhändlern deren Lieferfähigkeit abgefragt, GH1 könne 28, GH3 könne 800 liefern (Nachricht vom 07.01.2023). Er wolle 1.000 bestellen, es gebe möglicherweise günstigere Bezugsquellen (Nachricht vom 09.01.2023). Er habe 1.000 Packungen verkauft, morgen würden die weiteren 1.000 geliefert (Nachricht vom 09.01.2023) – das passt zu den Fällen 2 und 3. 1.500 Packungen seien in der A1-Apotheke angekommen und sollen übergeben werden (Nachricht vom 13.01.2023) – das passt zu Fall 6. Er kümmerte sich darum, mit welchem der beiden Preise die abgegebenen Paxlovid-Packungen in das Kassen- und Warenwirtschaftssystem der Apotheken eingegeben werden sollten (Anfrage in der Nachricht vom 10.01.2023) und fragte, was mit dem vereinnahmten Bargeld passieren solle, weil er es – konkret waren es 60.000 € – über Nacht bei sich zuhause verwahren werde (Nachrichten vom 08.01.2023). Am 10.01.2023 habe er 17.000 € mitgenommen und wolle von der Angeklagten wissen, was er damit machen solle. Als Schwarzgeld könne es ja nicht im Tresor bleiben (Nachricht vom 10.01.2023). Die Angeklagte wies in einer Audionachricht vom 12.01.2023 an ihren ebenfalls in der Apotheke beschäftigten Sohn S darauf hin, dass der Ein- und Verkauf des Paxlovid in der Verantwortung von M liege. Es sollte insoweit alles mit ihm abgesprochen werden. Der Angeklagte seinerseits steuerte die Nachfrage, indem er der Angeklagten mitteilte, dass er die Abnehmerin H abblockte, weil er zunächst die eigenen Kunden beliefern wollte (Nachricht vom 12.01.2023).
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Sofern der Verteidiger mit der nicht weiter erläuterten Einschränkung bezüglich der Fälle 4, 5, 7 und 8 – der Angeklagte habe da nur Geld entgegengenommen und transportiert – am Ende der Hauptverhandlung eine täterschaftliche Mitwirkung an den AMG-Verstößen in Abrede stellen wollte, folgte die Kammer dem nicht. Das stünde nicht nur im Widerspruch zum eigenen, eingangs der Hauptverhandlung abgegebenen Geständnis und zum Geständnis der Mitangeklagten, sondern auch zum Gesamtbild der Tätigkeit des Angeklagten, wie es aus der übrigen Beweisaufnahme deutlich geworden ist. Zu verweisen ist hier auf die eigene Notiz des Angeklagten vom 26.01.2023 (oben aa), in der er auf Nachfrage über die eigenen Verkäufe – auch diejenigen in den Fällen 4, 5, 7 und 8 – Auskunft gab und auf die Bestätigung der Angeklagten F, dass Paxlovid in der Verantwortung des Angeklagten liege (s.o. Audionachricht vom 12.01.2023 an S). Daraus folgt für die Kammer, dass keine der Bestellungen und Verkäufe in den genannten Fällen ohne eine von Anfang an vorliegende Mitwirkung und Zustimmung des Angeklagten erfolgten. Diese Zustimmung war auch in jedem Fall notwendig, weil der Angeklagte der Mann der Angeklagten vor Ort war und sie ihm während ihrer Urlaubsabwesenheit in Bezug auf die Paxlovid-Geschäfte die Leitung, aber auch die Aufsicht und die Kontrolle der übrigen in den Apotheken Beschäftigten übertragen hatte (vgl. nachfolgend unter (3)).
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(2) Auch wenn sich die Angeklagte F in der gesamten Tatzeit nicht vor Ort, sondern auf der Kreuzfahrt befand, war sie stets voll im Bilde und steuerte das Geschehen. Verwiesen sei zunächst auf die bereits genannten Audionachrichten.
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Die Angeklagte kommunizierte in der Tatzeit nicht nur mit dem Mitangeklagten, sondern auch mit weiteren Mitarbeitern der Apotheken. Wiederholt tauschte sie sich mit der Buchhalterin He aus. Letztere schickte wiederholt Bilder von Tüten mit Bargeld (Nachrichten vom 06.01.2023), von Einzahlungsquittungen für das vereinnahmte Bargeld (Nachrichten vom 06., 07. und zwei Nachrichten vom 10.01.2023) und von Tagesabschlüssen (zwei Nachrichten vom 10.01.2023) auf das Mobiltelefon der Angeklagten. In den Audionachrichten (vom 06., 07., 10., 12.01.2023) berichtete He über die Einzahlungen des Bargelds aufs Apothekenkonto und ihre Probleme damit, weil die Bank pro Tag Bargeld nur begrenzt entgegennehme. In einer Nachricht vom 12.01.2023 teilte He mit, das mit dem Einzahlen werde schwieriger, sie habe in der einen Bankfiliale nur 15.000 € einzahlen können, und es seien immer noch über 30.000 € im Tresor und der Angeklagte M sage, es käme noch mehr. Weiterhin tauschten sich die beiden Frauen darüber aus, wie das vereinnahmte Bargeld zu verbuchen sei (Nachrichten vom 10.01.2023). Dabei hatte die Kammer keine Zweifel, dass diese hier zusammengefassten Nachrichten, auch sofern sie keine ausdrückliche Erwähnung von Paxlovid enthielten, sich darauf und die entsprechenden Geschäfte bezogen. Sofern die Angeklagten zu einzelnen Audionachrichten, die in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, Stellungnahmen abgaben oder durch ihre Verteidiger abgeben ließen, handelte es sich allesamt um erläuternde Klarstellungen, nicht jedoch um Bestreiten. Hinzu kam eine Nachricht vom 10.01.2023 von He an die Angeklagte, in der sie sagte, auf dem anderen Tagesabschluss seien 30.000 €, sie hätten aber auch noch die ganz normalen Tageseinnahmen. Auf die Nachfrage des Gerichts nach Abspielen dieser Nachricht teilte die Angeklagte mit, der normale Tagesumsatz habe variiert. Wenn teure Medikamente verkauft worden seien, habe der Tagesumsatz auch mal 8.000 € betragen, dann wieder nur 2.000 €. Aus dieser glaubhaften Mitteilung hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass es sich bei dem Paxlovid-Handel nicht nur um ein kleines Zubrot handelte, sondern dass er – jedenfalls in der Tatzeit – für die Angeklagte eine sehr große Bedeutung gewann, sowohl als tatsächliches Einkommen, als auch als in die nahe Zukunft projizierte fortzuentwickelnde Gewinnchance, auf den sie sich demgemäß stark konzentrierte.
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Mit ihrer angestellten Apothekerin Ma kommunizierte die Angeklagte im Tatzeitraum ebenfalls wegen des Paxlovids. Als Ma anfragte, ob sie 1.000 Paxlovid bei GH2 bestellen könne, gab die Angeklagte grünes Licht und wies Ma ergänzend darauf hin, dass sie erst nach Anzahlung von 50% die Bestellung auslösen solle, ohne Geld keine Bestellung (Nachrichten vom 09.01.2023). Als die Angeklagte kurz darauf mit dem Angeklagten Audionachrichten austauschte, und der davon berichtete, Ma habe eine günstigere Bezugsquelle aufgetan, belehrte sie ihn, Ma sei nicht auf dem Stand, die Preise seien gestiegen (Nachrichten vom 09.01.2023). Die Angeklagte war mithin in ihrem Urlaub besser informiert, als das arbeitende Personal der Apotheken – augenscheinlich wurde das auch in einer Nachricht der Angeklagten an ihren Neffen vom 12.01.2023, in der sie ihn anwies, Ma Bescheid zu geben, dass Paxlovid wieder lieferbar sei. Am 10.01. fragte Ma bei der Angeklagten an, für wen die 550 Stück seien und warum die Angeklagte nicht am Vortag 2.000 bestellt habe, der Kunde wolle 3.000. Darauf antwortete die Angeklagte, die 550 seien für Mo´s Kunden. Hierzu erklärte die Verteidigerin des Angeklagten, mit Mo sei an dieser Stelle nicht ihr Mandant gemeint, sondern der Paxlovid-Abnehmer.
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Schließlich führte die Angeklagte im Tatzeitraum auch mit ihrem Sohn S eine Audionachricht-Kommunikation. S wollte danach 500 Paxlovid für einen Kunden, der aber wegen des Ablaufs des Haltbarkeitsdatums Probleme mache. Die Angeklagte klärte ihn über die Verlängerung der Haltbarkeit durch Pfizer auf und verwies im Übrigen auf den Mitangeklagten. S solle alles mit ihm absprechen (Nachrichten vom 12.01.2023)
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In einer Audionachricht vom 12.01.2023 forderte der Angeklagte seine Tante schließlich auf, sich nicht ständig Gedanken über das Geschäft zu machen, weil in … alles in Ordnung sei.
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(3) Deutlich wurde aus den eingeführten Nachrichten – was sich schon aus dem Ausgeführten ergibt – auch die Rollenverteilung zwischen beiden Angeklagten.
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Der Angeklagte war dabei sich seiner herausgehobenen Rolle in der Apotheke bewusst. Im Rahmen seiner Einlassung per Verteidigererklärung nach der Anklageverlesung beschrieb er sein Auftreten in der Apotheke in der Rückschau als wichtigtuerisch und unangenehm. Das konnte er sich – so ist die Kammer überzeugt – aber nur leisten, weil sein Stand dort nicht durch seine Fachkenntnisse (die er nicht hatte), sondern allein durch die Verwandtschaft zur Apothekenleiterin begründet wurde. Demgemäß erörterte er die geschäftlichen Belange in den Audionachrichten „auf Augenhöhe“ mit der Angeklagten. Allein er und sie sollten zur Risikominimierung entscheiden, welche Geschäfte stattfinden sollen (Nachricht des Angeklagten vom 13.01.2023). Auch sprach er wiederholt in der Wir-Form, wenn er etwa davon sprach, dass „wir“ billiger einkaufen und teurer verkaufen sollen und „wir“ so höheren Gewinn machen könnten (Nachrichten vom 09. und 10.01.2023).
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In einer Audionachricht vom 13.01.2023 warnte der Angeklagte die Angeklagte, dass sie ein Problem bekämen, wenn ihnen die Polizei draufkomme. Allein er und sie sollten entscheiden, wie verkauft würde, es solle nur über sie laufen. Die Angeklagte ihrerseits unterstrich diese herausgehobene Rolle des Angeklagten, indem sie ihn bat, auf ihren Sohn S aufzupassen, der auf eigene Hand Paxlovid verkaufen wollte (Audionachrichten vom 12.01. und 16.01.2023). Der Angeklagte seinerseits teilte in einer längeren Audionachricht, in der es um Paxlovid ging, mit, Ha, eine Apothekenangestellte, sei unzuverlässig, wenn sie keine Provisionen bekomme und sie habe hinter seinem – des Angeklagten – Rücken mit dem Paxlovid dealen wollen. Deshalb habe er dem Mo gesagt, er solle allein mit den beiden Angeklagten kommunizieren (Nachrichten vom 12.01.2023).
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Bei alldem war aber zwischen den Angeklagten stets klar, dass die Angeklagte F die Chefin und der Angeklagte ihr nachgeordnet war. Das fand seinen Ausdruck darin, dass er, nachdem er eine Frage, Problemlage oder Idee geschildert hatte, die Angeklagte ausdrücklich aufforderte, die Sache zu entscheiden. So teilte er in der Audionachricht vom 04.01.2023 mit, dass jemand 50 Paxlovid kaufen wolle und fragte, ob man das tun solle, es sei ihre Entscheidung. In der Nachricht vom 13.01.2023, wonach der Handel nur über die beiden Angeklagten laufen solle, schloss er mit der Bemerkung, dass die Angeklagte das entscheide. Ebenso nahm er bestätigend Weisungen der Angeklagten entgegen. So teilte F ihm in der Audionachricht vom 08.01.2023 mit, er solle wegen des Geldes allein mit He sprechen, damit die anderen Mitarbeiter nichts mitbekommen. Der Angeklagte antwortete, dass das so gemacht würde. In einer Audionachricht vom 10.01.2023, in der er auf Anweisungen zum Umgang mit den Einnahmen antwortete, formulierte er, er würde es so machen, wie die Angeklagte ihm gesagt habe, sie sei Chefin und er ihr Mitarbeiter. Am 22.01.2023 übersandte die Angeklagte dem Angeklagten das Foto eines Memos des Bayerischen Apothekerverbandes (BAV-Aktuell 08/2023), in dem missbräuchliche Bestellungen von Paxlovid erwähnt waren und forderte ihn in einer begleitenden Audionachricht auf, kein Paxlovid mehr zu bestellen.
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dd) (1) Beide Angeklagte wussten, wie sie zugaben, dass sie mit ihrem Handeln gegen das Arzneimittelgesetz verstießen. Bei der Angeklagten F – die als studierte Pharmazeutin und langjährige Betreiberin eigener Apotheken die Apothekenvorschriften kannte – lag das auch auf der Hand. Aber auch der Angeklagte M hat in den Audionachrichten seinem Unrechtsbewusstsein deutlich Ausdruck verliehen. Am 13.01.2023 sagte er der Angeklagten, sie würden gerade viel Geld verdienen, wenn das aber eine Behörde oder die Polizei erführe, kämen sie aus der Sache nicht heraus. Daher sollten sie das Risiko reduzieren und genau schauen an wen sie verkaufen. Darauf antwortete die Angeklagte, er solle an Kunden verkaufen, die keine Rechnung wollen, die hätten Priorität. An H, die tax free mit Rechnungen arbeiten wolle, solle nicht verkauft werden. Der Angeklagte stimmte dem mit weiterer Audionachricht vom 13.01.2023 zu und ergänzte, er bevorzuge es, mit Unbekannten Geschäfte zu machen, keiner wisse da etwas vom anderen und keiner könne gegen den anderen aussagen. In einer weiteren Audionachricht vom 13.01.2023 sagte er der Angeklagten, R habe tax free eine Rechnung haben wollen, was der Angeklagte abgelehnt habe. Sie, die Angeklagten, brächten sich selbst in Gefahr, alle wüssten, wie es funktioniere, keiner solle Spuren, Adressen oder Namen hinterlassen.
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(2) Die Angeklagte F wusste, dass sie als Apothekerin mit dem Paxlovid im Auftrag des BMG sorgsam und zweckgemäß umgehen sollte. Sie war über das Paxlovid und was damit zusammenhing insgesamt gut unterrichtet, wie ihr Teilgeständnis und die oben wiedergegebenen Audionachrichten zur Überzeugung der Kammer belegten. Sie kannte die Allgemeinverfügung, was sie selbst zugab. Was sie nicht begriffen habe, sei die Frage des Eigentumsübergangs gewesen. Die Kammer wollte nicht ausschließen, dass die Angeklagte als juristischer Laie die Konstruktion der dinglichen Rechtslage nicht klar durchschaut hat. Sie hat aber – so ist die Kammer überzeugt – jedenfalls im Wege einer Parallelwertung in der Laiensphäre begriffen, dass sie durch ihr Handeln Paxlovid des Bundes einem zweckwidrigen Verbrauch zuführte und es damit der Bundesrepublik entzog. Die Kenntnis von der Zuordnung des Paxlovids zum Bund artikulierte die Angeklagte selbst, als sie in einer Audionachricht vom 16.01.2023 dem Angeklagten erklärte, dass Pfizer nicht liefern kann, weil das Medikament von der Regierung ausgeliefert werde.
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Die Kammer folgte dabei nicht der Einlassung der Angeklagten, sie habe gedacht, dass das Paxlovid wie jedes andere Arzneimittel abgegeben und abgerechnet würde, sodass sie gemeint habe, sie sei Eigentümerin des bestellten Paxlovids geworden. Dafür spricht zunächst der Wortlaut der Allgemeinverfügung, den sie kannte und der im Kern schlicht ist. Danach beschaffte der Bund antivirale Arzneimittel, die nicht auf dem üblichen Vertriebsweg zur Verfügung stehen würden, sodass die Versorgung bis auf weiteres nur aus dem vom BMG beschafften Bestand möglich wäre (Präambel Allg.Vfg.). Die einzelnen Regelungen der Nr. 2 Allg.Vfg. beschrieben dann die Verteilung bzw. die Abgabe durch Großhandel und Apotheken, also die schlichte Besitzverschaffung. Von einem Verkauf, Übereignung o.ä. war dort keine die Rede. Es fehlte somit überhaupt eine Grundlage für eine etwaige Annahme, sie sei Eigentümerin des Paxlovids geworden. Aber auch unabhängig von möglicherweise unklaren Eigentumsverhältnissen ergab sich aus der Allgemeinverfügung auch für die Angeklagte jedenfalls klar, dass die Apotheken mit dem Paxlovid nicht nach eigenem Belieben verfahren durften, sondern es für das BMG, wie angeordnet, zu verteilen hatten.
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Es war für die Angeklagte weiter offensichtlich und sie gestand es so auch ein, dass diese Distribution eben nicht so ablief, wie bei jedem anderen Arzneimittel in der Regelversorgung. Sie wusste von dem großen Vorrat des Paxlovids, dem der Verderb drohte und der zugleich nicht ins Ausland abgegeben werden durfte. Wäre das Präparat frei handelbar gewesen, hätte sich das Problem des Verderbs nicht gestellt. Das hat die Angeklagte, so ist die Kammer überzeugt, verstanden. Sie knüpfte an diese Erkenntnis für sich die Schlussfolgerung, dass sie das Paxlovid lieber ins Ausland verkauft, bevor es hier in seiner Haltbarkeit abläuft, womit sie zugleich zusätzliche Einnahmen generiert. Darin lag eine Entscheidung der Angeklagten, mit der sie sich bewusst über eine Regelung hinwegsetzte, die sie als sinnlos ansah. Dass die Situation mit Paxlovid ganz eigenartig war, bekräftigte der Zeuge Ke, der meinte, in seinen 25 Jahren Tätigkeit im Pharmagroßhandel habe er so etwas wie die Bundesware nicht gesehen. Auch für die Apotheken sei es eine absolute Besonderheit gewesen.
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Das eigene Verhalten der Angeklagten sprach zudem gegen die Behauptung, beim Paxlovid sei es gelaufen wie immer. Normalerweise hätte sie nämlich eigene Kosten und Marge für abgegebene Arzneimittel über ihren Abrechnungsdienstleister, die Fa. N, gegenüber den Krankenkassen abgerechnet. Hier fand das nicht statt, wie auch die Zeugin KHK´in Ka bestätigte. Die Angeklagte bezahlte, wie sie zugab, allein die Rechnungen der Großhändler. Die Zeugen Eb, Ke und P bestätigten jeweils für ihre Firma, dass insoweit keine offenen Verbindlichkeiten der Angeklagten bestünden.
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Auch aus den Rechnungen zumindest von zwei Großhändlern war die besondere Sachlage klar erkennbar. Die eingeführten Belege von GH3 wiesen jeweils einen „Logistikbeitrag Paxlovid“ der mit 20 € netto pro Einheit bepreist war. Das Paxlovid selbst (dort mit „Paxlovid 150/100MG Bund“ bezeichnet) war demgegenüber mit 0 € berechnet. Auf den Belegen von GH1 war der Artikel „Paxlovid 150/100MG Bun“ ebenso mit 0 € bepreist. Den Logistikbeitrag stellte GH1 nach glaubhafter Aussage des Zeugen P auf gesonderten Rechnungsblättern in Rechnung. Allein auf den der Kammer vorliegenden Lieferscheinen von GH2 war der Artikel „Paxlovid 150/100MG Bund“ selbst mit 20 € pro Einheit angegeben. Die Kammer ist überzeugt, dass die Angeklagte den gesonderten Ausweis des Logistikbeitrags wahrgenommen und verstanden hat. Denn, wie oben (cc) dargelegt, war sie in Fragen rund um Paxlovid eingelesen und informiert. Es war auch nicht so, dass die Angeklagte mit dem hier als früheste Tat vom 04.01.2023 abgeurteilten Verkauf erstmalig mit der Thematik des Paxlovids in Berührung gekommen wäre. Die von der Polizei zusammengefassten und von der Zeugin KHK´in Ka erläuterten Angaben der Pharmagroßhändler belegten, dass beide Apotheken der Angeklagten bereits zuvor seit Juli 2022 insgesamt 73 Packungen Paxlovid bestellt und abgegeben haben.
60
Dem Umstand, dass in dem Warenwirtschafts- und Kassensystem der Apotheken die Besonderheiten der Vergütung des Paxlovids nicht gesondert oder herausgehoben ausgewiesen waren, sondern die Beträge von 59,50 € oder 41,65 € wie (normale) Preise ausgegeben wurden, wie die Kammer den Ausführungen der Zeugin W vom Systemanbieter … entnehmen konnte, vermochte die Kammer demgegenüber kein durchgreifendes Gegenargument zu entnehmen. In der Tatzeit war die Angeklagte gerade nicht vor Ort in ihren Apotheken und schaute sich demgemäß nicht bei jeder Abgabe den Bildschirm des Kassenrechners an, sondern dirigierte die Abläufe aus der Ferne auf der Grundlage des in ihrer Vorstellung – teils eingestandenen – Wissens über das Paxlovid. Eine prägende Auswirkung der Ansicht der Bildschirmmaske auf die Einschätzung und rechtliche Bewertung des Sachverhalts durch die Angeklagte schloss die Kammer danach aus.
61
(3) Die Angeklagte nahm darüber hinaus billigend in Kauf, dass das Paxlovid einen nicht unerheblichen Wert hatte. Sie kannte zwar den zwischen Pfizer und dem BMG vereinbarten Kaufpreis nicht, was glaubhaft ist, denn der war damals nicht bekanntgegeben. Allerdings war ihr aufgrund ihrer Erfahrung als Apothekerin klar, dass gerade für neue Arzneimittel oft höhere Preise aufgerufen werden, allein schon, weil die Pharmahersteller ihre Forschungs- und Entwicklungskosten refinanzieren müssen. Anhand der sprunghaft gestiegenen Nachfrage um die Jahreswende 2022/2023 und der von ihr erkannten Bereitschaft der Abnehmer, für das im Inland gratis abgegebene Paxlovid erhebliche Beträge zu bezahlen wurde ihr nochmals vor Augen geführt, dass es sich bei dem Arzneimittel um ein knappes und damit auch wertvolles Gut handelte. Indem sie sich entschloss, das Paxlovid an die Zwischenhändler zu verkaufen, entschied sie sich auch bewusst dafür, diesen Vermögenswert anders als vom BMG angeordnet zu allozieren. Damit nahm sie billigend in Kauf, dass das BMG seinen Zweck insoweit nicht erreicht und dass ihm auch die Möglichkeit genommen wird, diesen Zweck mit den konkreten Paxlovid-Einheiten zu erreichen. Das verkaufte Paxlovid war, wie die Angeklagte wusste, für das BMG verloren.
62
(4) Anders als seine Tante kannte der Angeklagte den besonderen Hintergrund der Paxlovidverteilung nicht, insbesondere kannte er die Allgemeinverfügung nicht und es war ihm nicht klar, dass das Paxlovid vom BMG zweckgebunden an die Bevölkerung verteilt werden sollte. Diese Einlassung hält die Kammer angesichts seines Lebenslaufs und des nur einen Monat vor den Taten erfolgten Arbeitsantritts in der Apotheke für glaubhaft. Hinreichenden Beweis, der sie vom Gegenteil und damit auch von der Schuld des Angeklagten bezogen auf eine Untreue überzeugt hätte, fand die Kammer im Rahmen der Beweisaufnahme nicht.
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ee) Die Motivation beider Angeklagter war darin begründet, dass sie mit dem Handel über eine möglichst lange Zeit möglichst viel Geld verdienen wollten. Der Handel brach auch nicht ab, weil die Angeklagten das – intrinsisch motiviert – so gewollt hätten, sondern weil die Angeklagte, nachdem sie das Memo des Bayerischen Apothekerverbandes gelesen hatte (oben cc), so ist die Kammer überzeugt, Angst bekam, damit aufzufliegen und sanktioniert zu werden.
64
Die Motivation ist von der Angeklagten F gestanden worden. Wenn sie das in ihrer Verteidigererklärung so hat vortragen lassen, es sei ihr (vorrangig) darum gegangen, Bedürftigen zu helfen und der eigene Verdinest sei eher eine Nebenfolge gewesen, so glaubte ihr die Kammer das nicht. Die ganzen Audionachrichten, die oben berichtet wurden, und der Umfang des Handels sprachen eine deutlich andere Sprache. Es ging um das Geschäft. Gleichwohl nahm die Kammer der Angeklagten ab, dass sie meinte, mit ihrem Handeln auch für die unbekannten Abnehmer etwas Gutes zu tun, bevor das Paxlovid hier weggeworfen wird, wobei dieser Aspekt, so war die Kammer sicher, nicht handlungsbestimmend war.
65
Die Motivation, Geld zu verdienen, war auch beim Angeklagten M gegeben, aber sie war bei ihm nicht mit wohltätigen Erwägungen vermischt, schon weil er die Problematik mit dem drohenden Verderb des Paxlovids nicht kannte (vgl. auch oben dd [4]). Die Motivation des Angeklagten ergab sich für die Kammer klar aus den zitierten Audionachrichten, etwa wenn es darum ging, dass sie ihren Gewinn steigern könnten, indem sie teurer verkaufen als sie einkaufen. Die Gewinnerwartung war bei alldem nicht darauf beschränkt, dass seine Tante vollständig das vereinnahmte Geld behalten würde, auch wenn es zunächst in die Apotheke fließen sollte und auch floss. Die Verwendung des „wir“ in den Audionachrichten an die Angeklagte („wir“ können Geld verdienen usf.) und seine aus den Audionachrichten erkennbare Steigerung des Geschäftssinns ließen für die Kammer nur den Schluss zu, dass der Angeklagte darauf hoffte und fest damit rechnete, für seine Tätigkeit auch belohnt zu werden. Dies gilt zumal auch andere Mitarbeiter der Apotheke für ihn erkennbar auf eigene Gewinne durch Paxlovid-Verkauf hofften oder sie realisierten (vgl. die Audionachrichten zu S oder Ha mit ihren Provisionen, oben cc). Für ihn als den Hauptbeauftragten für den Paxlovid-Handel sollte, daran hat die Kammer keinen Zweifel, nach seiner eigenen Vorstellung jedenfalls einiges an Gewinn abfallen.
D.  Rechtliche Würdigung
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Damit haben sich die Angeklagten, wie aus dem Tenor ersichtlich, schuldig gemacht. Im Einzelnen ist dazu auszuführen:
I. Angeklagte F
1. Untreue
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Das Verhalten der Angeklagten erfüllte den Tatbestand der Untreue in acht tatmehrheitlichen Fällen (§§ 266, 53 StGB).
a) Vermögensbetreuungspflicht
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aa) Die fremdnützige Vermögensbetreuungspflicht ergab sich aus den öffentlichrechtlichen Regelungen für die Abgabe von Paxlovid, durch die den Apotheken als beauftragten Stellen i.S.v. § 2 Abs. 1 MedBVSV das Inverkehrbringen von Paxlovid zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs während der vom Deutschen Bundestag am 28.03.2020 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite (§ 1 Abs. 1 MedBVSV) übertragen wurde. In diesem Rahmen erhielten die Apotheken die Möglichkeit, selbständig und faktisch unkontrolliert auf die in der Corona-Situation wertvollen und monopolisierten – auf dem regulären Arzneimittelmarkt war Paxlovid in Deutschland erst ab 15.01.2024 erhältlich – Paxlovid-Bestände des Bundes zuzugreifen und hierüber zu verfügen. Dadurch erhielt die Tätigkeit der Apotheken einen auf das Vermögen der Bundesrepublik bezogenen und dieses Vermögen schützenden Geschäftsbesorgungscharakter mit der Vermögensbetreuungspflicht als einer Hauptpflicht (vgl. insgesamt LG Berlin I, Urteil vom 03.12.2024 – 536 KLs 2/24, juris Rn. 140 ff.).
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Der Annahme der Vermögensbetreuungspflicht stand nicht entgegen, dass Apotheken auch unabhängig von den genannten Sonderregelungen verpflichtet waren, die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen (so aber Schneider, ZWH 2025, 418, 419 unter Hinweis auf § 1 BApO). Danach solle der Verpflichtete in Konstellationen, in denen er sein Handeln weder an eigenen Interessen noch an den Interessen seines Geschäftsherrn, sondern an einer übergeordneten Zwecksetzung ausrichte, keiner Vermögensbetreuungspflicht unterliegen (vgl. auch MüKoStGB/Becker, 5. Aufl., § 266 Rn. 60 f.). So liegen die Dinge hier aber nicht. Die Bundesrepublik hat Haushaltsmittel in erheblichem Umfang aufgewandt, um den von ihr gesetzten, in § 1 Abs. 1 MedBVSV näher definierten Zweck zu befördern. Dazu hat sie ein besonderes Distributionsregime installiert, von dem abzuweichen grundsätzlich verboten war (Nr. 2.9 Satz 1 Allg.Vfg.). Bei der Umsetzung dessen hatten die Apotheken keine übergeordneten Zwecke zu verfolgen, sondern allein diejenigen, die ihnen von der Bundesrepublik als Auftraggeberin vorgegeben waren. Wenn die Bundes-Apothekerordnung insoweit die Aufgaben von Apothekern im Allgemeinen teilweise wortgleich mit der Allgemeinverfügung regelte, so änderte das nichts daran, dass hier den Apothekern ein punktuell und speziell formulierter Sonderauftrag zugewiesen war.
70
bb) Die Angeklagte war Adressatin dieser Vermögensbetreuungspflicht. Das für das Distributionsregime der antiviralen Arzneimittel gegen COVID-19 maßgebliche Gesetzeswerk (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 6 IfSG, § 2 Abs. 1 MedBVSV) benannte nicht selbst die außerhalb der Bundesverwaltung stehenden beauftragten Stellen, die diese Arzneimittel in den Verkehr bringen sollten. Erst die hierauf gestützte Allgemeinverfügung sprach in ihren Nr. 2.5 ff. insoweit die Apotheken an und erlegte ihnen die Abgabe antiviraler Arzneimittel gegen COVID-19 sowie damit zusammenhängende Aufgaben auf. Das war dahin zu verstehen, dass, soweit dadurch eine untreuerelevante Pflichtenstellung begründet werden sollte, jedenfalls der jeweilige Apothekenleiter als der persönlich verantwortliche und für den Apothekenbetrieb Berechtigte (vgl. § 1 Abs. 1, §§ 2, 7 ApoG, § 2 ApBetrO) erfasst wurde, was auf die Angeklagte hinsichtlich ihrer beiden Apotheken zutraf (vgl. auch Kammer, Beschluss vom 29.09.2025 – 12 KLs 46 Js 10361/25, juris Rn. 5).
b) Pflichtverletzung
71
Die Pflichtverletzungen der Angeklagten lagen in den entgeltlichen (entgegen Nr. 2.9 Allg.Vfg.) und ohne Vorlage entsprechender Verschreibungen (entgegen Nr. 2.5 Allg.Vfg.) durchgeführten Abgaben der Paxlovid-Therapieeinheiten an gewerbliche Zwischenhändler, die – wie der Angeklagten bekannt war – diese wiederum verbotswidrig ins Ausland, teilweise auch nach Russland und Vorderasien veräußerten (entgegen Nr. 2.9 Allg.Vfg.).
72
Soweit die Anklage im Anschluss an das Urteil des LG Berlin I vom 03.12.2024 (536 KLs 2/24, juris Rn. 165) auch schon in den Bestellungen des Paxlovids bei den Großhändlern eine Pflichtverletzung erblickte, teilte die Kammer diese Auffassung nicht. Nach Nr. 2.5 Allg.Vfg. konnten sich die Apotheken unbegrenzt mit dem Paxlovid bevorraten. Allein das Auslösen der Veränderung des Lagerortes des Arzneimittels aus dem Depot des Großhändlers hinüber in die Apotheke durch die Aufgabe einer entsprechenden Bestellung (Nr. 2.6. Allg.Vfg.) bedeutete mithin objektiv noch keine Pflichtverletzung. Daran änderte nach Auffassung der Kammer nichts, dass die Bestellungen subjektiv dolos – in der Absicht, mit dem Paxlovid rechtswidrig umzugehen – erfolgten.
c) Vermögensnachteil
73
Der Vermögensnachteil ist mit 3.145.450 € zu beziffern. Dieser Betrag ergab sich aus der Anzahl der zweckwidrig abgegebenen 4.730 Paxlovid-Therapieeinheiten, von denen jede einzelne mit 665 € zu bewerten war.
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aa) Ein untreuebedingter Vermögensnachteil schiede allerdings von vornherein aus, wenn der Untreue ein Betrug vorausgegangen wäre, bei dem die Bundesrepublik bereits im gleichen Umfang geschädigt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 16.05.2017 – 3 StR 445/16, juris, Rn. 11). Das war aber nicht der Fall. Die Kammer hat im Blick gehabt, dass in gegebener Konstellation jedenfalls nach der Anklage ein Dreiecksbetrug zum Nachteil der Bundesrepublik mit den Großhändlern als getäuschten Verfügenden denkbar gewesen wäre (vgl. dazu Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., § 263 Rn. 79 ff.). Die drei die Angeklagte beliefernden Großhändler haben allerdings bei der Auslieferung des Paxlovids weder irrtumsbedingt verfügt, noch lag aufseiten der Angeklagten ein entsprechender Betrugsvorsatz vor, weil ihr aufgrund der Regelungen in den Allgemeinverfügungen klar war, dass die Großhändler das Paxlovid auf Zuruf ohne weitere Prüfung an die Apotheken auslieferten.
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bb) Der Vermögensnachteil war objektiv in Höhe des Einkaufspreises, den die Bundesrepublik für das Paxlovid an den Hersteller bezahlt hat, anzusetzen, also mit 665 € pro Therapieeinheit. Sofern vom LG Berlin I die Auffassung vertreten wurde, der Nachteil sei im Hinblick auf das spätere Ablaufen der Haltbarkeitsdaten einzelner Paxlovid-Chargen und auf den nur teilweisen Verbrauch des Paxlovids unter Zugrundelegung bilanzieller Maßstäbe des Handelsgesetzbuchs geringer anzusetzen (so aber LG Berlin I, Urteil vom 03.12.2024 – 536 KLs 2/24, juris Rn. 83 ff.), teilt die Kammer diesen Ansatz nicht (vgl. bereits ihren Beschluss vom 02.12.2025 in diesem Verfahren, juris Rn. 7 ff. – Zeugin T).
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(1) Der Preis verschreibungspflichtiger Arzneimittel ist nicht von Fall zu Fall frei verhandelbar. Das Pharmaunternehmen kann vielmehr den Verkaufspreis für sein neu eingeführtes Arzneimittel zunächst frei bestimmen (vgl. nur Kügel/Müller/Hofmann/Hofmann, AMG, 3. Aufl., § 78 Rn. 154). Apotheken und der Großhandel erheben auf ihre Einkaufspreise Zuschläge, die in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) geregelt sind. Grundlage für die Zuschläge ist der einheitliche Abgabepreis (vgl. § 78 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AMG) des Herstellers. Der Großhandel erhält hierauf Zuschläge im Rahmen des § 2 AMPreisV, die Apotheken im Rahmen des § 3 AMPreisV. Bei neuen Originalpräparaten erfolgt, soll das Arzneimittel zulasten der Krankenkassen abgegeben werden, durch den G-BA eine Nutzenbewertung nach § 35a SGB V. Trifft dieser einen Beschluss über die Nutzenbewertung (§ 35a Abs. 3 SGB V), wird auf dieser Grundlage zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den pharmazeutischen Unternehmern der Erstattungsbetrag vereinbart (§ 130b Abs. 1 und 3 SGB V). Der Betrag gilt dann ab dem siebten Monat nach dem erstmaligen Inverkehrbringen des neuen Arzneimittels (§ 130b Abs. 3a SGB V). Im Ergebnis führt das dazu, dass ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel in jeder Apotheke den gleichen Preis kostet und – auf der vorgeschalteten Handelsstufe – jeder Apotheker, vorbehaltlich etwaiger mit dem Großhändler vereinbarter Mengenrabatte, den gleichen Preis an seinen Großhändler bezahlt. Abschläge und Rabatte zugunsten der Krankenkassen gem. §§ 130, 130a oder ggf. gem. § 130c SGB V stellen die Kassen je nach Fall ggf. von einem Teil der Kosten frei, was aber das System der Preisfindung insgesamt nicht infrage stellt. Das Arzneimittelpreisrecht des AMG und der AMPreisV wird also in der Praxis durch das Preisrecht der gesetzlichen Krankenversicherung überlagert. Dieses in seiner Gesamtheit hochgradig normativ determinierte Preis(findungs) recht ist nicht darauf angelegt, elastisch auf neue tatsächliche Gegebenheiten zu reagieren, wie etwa den nahenden Ablauf von Haltbarkeitsdaten einzelner Medikamentenchargen. Eine Reaktion setzt vielmehr neue Verhandlungen der Akteure (GKV-Spitzenverband, Pharmahersteller, einzelne Kassen und deren Verbände) voraus, deren Ergebnis erst die bis dahin geltenden Regelungen modifizieren kann.
77
(2) Der damit implementierte reguläre Preisbildungsmechanismus, der an sich eingegriffen hätte, wurde zur Tatzeit dadurch überspielt, dass das BMG für die Verteilung von Paxlovid ein Sonderregime implementiert hatte. Dieses Regime führte aber nicht dazu, dass damit die Möglichkeit der Bildung eines Wettbewerbspreises geschaffen worden wäre. Einen legalen Markt als Ort der Bildung eines Wettbewerbspreises für Paxlovid gab es in der Tatzeit mithin nicht.
78
(3) Das Bilanzrecht des Kaufmannes, namentlich die dortigen Bewertungsvorschriften (§§ 252 ff. HGB), die eine Änderung tatsächlicher Gegebenheiten ggf. durch Abwertung von Bilanzpositionen (§ 253 HGB) auffangen könnten, war in diesem Rahmen nicht heranzuziehen, weil es die maßgeblichen regulatorischen Mechanismen zur Bepreisung und damit zur Bewertung eines Arzneimittels verfehlt (a.A. LG Berlin I, Urteil vom 03.12.2024 – 536 KLs 2/24, juris Rn. 167 mit 83). Solange Arzneimittel nicht abgelaufen sind – wie es hier bei der Weitergabe des Paxlovids an die Zwischenhändler der Fall war –, geben diese Vorschriften keine belastbare Hilfestellung bei der Erfassung ihres Werts.
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(4) Eine kaufmännischbilanzielle Bewertungsbetrachtung verfehlt nach Auffassung der Kammer zudem die Besonderheit des Falles. Diese liegt darin, dass das BMG das Paxlovid nicht erworben hat, um damit einen Vermögenswert zu haben oder mit ihm gewinnbringend Handel zu treiben, sondern um den in der Allgemeinverfügung und in § 1 Abs. 1 MedBVSV formulierten Zweck zu verfolgen. Dabei war von Anfang an klar, dass die Anschaffungskosten des Paxlovids zuzüglich der Vertriebsumlagen im Bundeshaushalt als Ausgaben ohne pekuniäre Gegenleistung verbucht würden. Das maßgebliche Paradigma war mithin das der Zweckverfehlung. Indem das Paxlovid durch die Angeklagten zweckwidrig und eigennützig eingesetzt wurde, ergab sich der Nachteil für die Bundesrepublik Deutschland daraus, dass diese zweckgebundenen Sachmittel kompensationslos verringert wurden, ohne dass der erstrebte Zweck erreicht wurde (vgl. BGH, Urteile vom 04.11.1997 – 1 StR 273/97, juris Rn. 18 und vom 01.08.1984 – 2 StR 341/84, juris Rn. 18 f.; vgl. auch MüKoStGB/Becker, 5. Aufl., § 266 Rn. 310). Die eingesetzten und fehlgeleiteten Mittel waren demnach mit ihrem Nennwert von 665 € pro Therapieeinheit zu beziffern.
80
(5) Nichts anderes folgte – entgegen der Auffassung der Verteidigung – daraus, dass die fehlgeleiteten Paxlovid-Dosen, wären sie vorher nicht ins Ausland zum Verbrauch verbracht worden, hier möglicherweise später in ihrer Haltbarkeit abgelaufen und ohnehin wertlos geworden wären. Eine solche hypothetische Ersatzursache wäre unerheblich, weil sie den Erfolg in seiner konkreten Gestalt nicht tangierte – es sind hier nicht abgelaufene Chargen abgegeben worden (vgl. Rengier, StrafR AT, 16. Aufl., § 13 Rn. 15 ff.; LK-StGB/Walter, 13. Aufl., Vor §§ 13 ff Rn. 76 m.w.N.). Gleiches gilt für die weitere Erwägung, den Apothekern hätte es freigestanden, in ihrem Bestand befindliche Paxlovid-Dosen, deren Haltbarkeit abgelaufen war, selbst zu vernichten. Das betraf die hier nicht abgelaufenen Chargen ebenso wenig.
81
cc) Der Vorsatz der Angeklagten umfasste schließlich den Eintritt des Vermögensnachteils. Der Angeklagten als Apothekerin mit langjähriger Berufserfahrung war klar, dass für neu zugelassene Arzneimittel regelmäßig erhebliche Preise aufgerufen werden. Sie wusste, dass Paxlovid von dem profitorientierten Pharmaunternehmen Pfizer neu entwickelt und hergestellt wurde, wie sie in zwei Audionachrichten selbst erwähnte (12.01.2023: Pfizer habe die Verlängerung der Verfalldaten mitgeteilt. 16.01.2023: Pfizer könne nicht liefern, weil die Regierung das Paxlovid bestellt habe). Weiter bekam die Angeklagte mit, dass das Präparat, obwohl es in Deutschland umsonst abgegeben wurde, aus dem Ausland erheblich nachgefragt und bezahlt wurde. Bei Paxlovid handelte es sich damals um das erste zugelassene Arzneimittel gegen Covid-19, wie die Zeugin E ausführte und was auch die Angeklagte wusste. Alles in allem war die Kammer daher überzeugt, dass die Angeklagte wusste und billigte, dass das Paxlovid einen Vermögenswert hatte, sodass umgekehrt die Entziehung oder Fehlverwendung dieses Werts einen Nachteil begründete. Die Angeklagte selbst hat auch nicht behauptet, das Paxlovid für wertlos gehalten zu haben. Sie habe – was die Kammer für glaubhaft hielt – dessen genauen Wert im Januar 2023 lediglich nicht gekannt. Die im Prozess genannten Zahlen machten sie fassungslos, sie hätte sie sich niemals vorstellen können, insgesamt hätten sie ja nur rund 280.000 € erlöst. Ihr Vorstellungsbild habe weit entfernt von dem gelegen, was ihr nun vorgeworfen werde.
82
2. Vorsätzlicher unerlaubter Großhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Die Angeklagte hat mit jeder Abgabe des Paxlovid zudem vorsätzlich gegen § 95 Abs. 1 Nr. 5 AMG verstoßen. Die Vorschrift nimmt Bezug auf § 47 Abs. 1 AMG. Dort sind zwar nur pharmazeutische Unternehmer und Großhändler genannt und die für diese vorgeschriebenen Vertriebswege bezeichnet. Allerdings ist der Großhandel nicht statusmäßig definiert, sondern bestimmt sich materiell als jede berufs- oder gewerbsmäßige zum Zwecke des Handeltreibens ausgeübte Tätigkeit, die in der Beschaffung, der Lagerung, der Abgabe oder Ausfuhr von Arzneimitteln besteht, mit Ausnahme der Abgabe von Arzneimitteln an andere Verbraucher als Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Krankenhäuser (§ 4 Abs. 22 AMG). Das traf jeweils auf die Angeklagte zu (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12.04.2011 – 5 StR 463/10, juris Rn. 12 f., wo ein Apotheker als tauglicher Täter des § 95 Abs. 1 Nr. 5 AMG identifiziert wurde), weil sie wiederholt zur Erzielung nicht unerheblicher Gewinne für gewisse Dauer handelte und somit gewerbsmäßig agierte (vgl. Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., vor § 52 Rn. 61).
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§ 47 Abs. 1 AMG erfasst jedweden Weiterverkauf durch Großhändler, der nicht durch diese Norm gestattet ist. Maßgebend war allein, ob die Angeklagte als Lieferantin von Arzneimitteln an Weiterverkäufer aufgetreten ist. Das war der Fall, weil die Lieferungen durch die von ihr geleitete Apotheke ausgeführt wurden. Während aufseiten des abgebenden Großhändlers die genannte materielle Sicht aus Schutzzweckerwägungen einzunehmen ist, ist die Betrachtung aufseiten des potenziellen Empfängers enger und strenger. Die Zulassung der Abgabe an andere Großhändler ist nur gerechtfertigt, wenn und soweit der Empfänger seinerseits zur Qualitätssicherung verpflichtet ist, weshalb er eine Großhandelserlaubnis gem. § 52a vorweisen muss, was der abgebende Großhändler zu überprüfen hat (vgl. Kügel/Müller/Hofmann/Miller, AMG, 3. Aufl., § 47 Rn. 6 f.; Rehmann, AMG, 5. Aufl., § 47 Rn. 3; Erbs/Kohlhaas/Pfohl, Strafrechtliche Nebengesetze, 259. EL, AMG § 47 Rn. 3, alle unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 12.04.2011 – 5 StR 463/10). Daher war es nicht ausreichend, dass die Abnehmer der Angeklagten – die Zwischenhändler – ihrerseits als Großhändler im materiellen Sinn agiert haben können; jedenfalls waren sie zur Überzeugung der Kammer als solche nicht gem. § 52a Abs. 1 AMG zugelassen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12.04.2011 – 5 StR 463/10, juris Rn. 15).
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§ 95 Abs. 1 Nr. 5 AMG fasst den Kreis der betroffenen Arzneimittel enger als § 47 Abs. 1 AMG. Während letztgenannte Vorschrift apothekenpflichtige Arzneimittel umfasst, setzt erstere voraus, dass es sich um Arzneimittel handelt, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen. Das ist bei Paxlovid der Fall. Es enthält die Wirkstoffe Nirmatrelvir und Ritonavir, die beide in der Anlage 1 zur Arzneimittelverschreibungsverordnung aufgeführt sind. Damit war Paxlovid verschreibungspflichtig (§ 48 Abs. 1, 2 AMG, § 1 Nr. 1 AMVV).
3. Betreiben eines Großhandels ohne Erlaubnis
85
Indem die Angeklagte ohne eine Erlaubnis nach § 52a AMG einen Großhandel mit Paxlovid betrieb, machte sie sich nach § 96 Nr. 14 AMG strafbar. Ihr half insoweit nicht, dass ein von ihr geführtes und ihr gehörendes Unternehmen, die F GmbH, zur Tatzeit im Besitz einer Großhandelserlaubnis war, denn über dieses Unternehmen sind die anklagegegenständlichen Verkäufe und Abgaben nicht ausgeführt worden, sondern über die beiden Apotheken der Angeklagten.
4. Konkurrenzen
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Die bei jedem einzelnen Verkauf verwirklichten Delikte (oben 1 bis 3) standen zueinander im Verhältnis der Tateinheit. Die Strafbarkeit nach § 96 Nr. 14 AMG ist neben derjenigen nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 AMG wegen der unterschiedlichen Schutzrichtung möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 12.04.2011 – 5 StR 463/10, juris Rn. 18). Im Verhältnis der einzelnen Verkäufe zueinander lag Tatmehrheit vor.
II. Angeklagter M
1. Keine Beihilfe zur Untreue
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Objektiv lag keine Untreue des Angeklagten vor, weil er kein tauglicher Täter des Sonderdelikts war. Nichtpharmazeutisches Personal einer Apotheke – wozu der Angeklagte zählte – stand im Rahmen des besonderen Distributionsregimes für antivirale Arzneimittel gegen COVID-19 nicht in einer die Untreue begründenden, besonderen Pflichtenstellung zur Bundesrepublik Deutschland (Kammer, Beschluss vom 29.09.2025 – 12 KLs 46 Js 10361/25, juris Rn. 5). Die Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Untreue der Angeklagten F scheiterte am fehlenden doppelten Vorsatz des Angeklagten. Nachdem insoweit zu den nachfolgend unter 2 und 3 genannten Delikten jeweils Tateinheit bestanden hätte, schied ein Teilfreispruch entgegen dem Antrag der Verteidigung aus.
2. Vorsätzlicher unerlaubter Großhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
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Der Angeklagte ist wegen (mit) täterschaftlichen Verstoßes gegen § 95 Abs. 1 Nr. 5 AMG zu bestrafen. Es handelt sich bei der danach unzulässigen Abgabe weder um ein eigenhändiges, noch um ein Sonderdelikt des Großhändlers. Der Angeklagte kannte den Umfang der von ihm abgewickelten Paxlovid-Verkäufe und verstand, dass dies hinsichtlich der Mengen und der Art der Abwicklung (Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente ohne Rezept an Zwischenhändler gegen Tüten voller Bargeld) kein normales Apotheken-, sondern ein Großhandelsgeschäft war. Insoweit war er auch Täter und handelte selbst mit Gewinnerzielungsabsicht, mithin gewerbsmäßig (vgl. oben C.II.2.b.ee). Dass er seinen Gewinn nicht unmittelbar aus den Verkäufen, sondern nachgelagert aus Belohnungen oder Provisionen vonseiten der Angeklagten für deren Durchführung erzielen wollte, schließt die Gewerbsmäßigkeit nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2007 – 5 StR 532/06, juris Rn. 27 m.w.N.).
89
Aushändigungen von Arzneimitteln durch das Hilfspersonal einer Apotheke werden je nach Lage des Falls zwar dem Apotheker zugerechnet und nicht als Abgaben des Personals gewertet (vgl. z.B. Cyran/Rotta, ApBetrO, 5. EL, § 17 Rn. 67 zu Boten und Versandunternehmen). Hier wurde aber kein übliches Apothekengeschäft betrieben, sondern die Apotheke als Gelegenheit und Ermöglichungsraum für den schwunghaften Handel genutzt. Dies und die zentrale, besonders herausgehobene Rolle des Angeklagten bei diesem Handel rechtfertigte es daher, ihn als Mittäter zu werten. Er war es, der die einzelnen Verkäufe vor Ort organisierte und durchführte, er hatte das tatbestandsmäßige Geschehen in der Hand, gab das Paxlovid an die Abnehmer heraus und vereinnahmte das Bargeld. Nach den Maßstäben des § 4 Abs. 22 AMG und dessen Auslegung durch den Bundesgerichtshof (Beschluss vom 12.04.2011 – 5 StR 463/10, juris Rn. 12 f.) reichte das für die täterschaftliche Verwirklichung des Tatbestandes aus (vgl. im Übrigen oben D.I.2).
3. Betreiben eines Großhandels ohne Erlaubnis
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Indem der Angeklagte mit seiner Tante vorsätzlich ohne eine Erlaubnis nach § 52a AMG einen Großhandel mit Paxlovid betrieb, machte er sich zudem nach § 96 Nr. 14 AMG strafbar (vgl. im Übrigen oben D.I.3).
4. Konkurrenzen
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Es gilt das zu D.I.4 Vermerkte entsprechend.
E. Strafzumessung
I. Angeklagte F
1. Strafrahmen
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Die Strafkammer legte in allen Fällen den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 i.V.m. § 266 Abs. 2 StGB an (sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe).
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a) Der Wertung und dem Antrag der GenStA, in allen Fällen außer Nr. 1 und 7 den höheren Strafrahmen des § 95 Abs. 3 AMG heranzuziehen, vermochte die Kammer nicht zu folgen.
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aa) Die Voraussetzungen der Regelbeispiele des § 95 Abs. 3 Satz 2 AMG lagen nicht vor. Eine Gefährdung der Gesundheit i.S.d. § 95 Abs. 3 Nr. 1 a AMG stand nicht fest. Erforderlich wäre dafür, dass die Möglichkeit eines Schadens für die menschliche Gesundheit so wahrscheinlich ist, dass die Verletzung in bedrohliche Nähe rückt und der Schadenseintritt nur noch vom Zufall abhängt (Patzak/Fabricius/Huth, BtMG, 11. Aufl., AMG § 95 Rn. 335). Nachdem der weitere Verbleib des Paxlovid nach dessen Abgabe an die Zwischenhändler ungeklärt blieb, konnte dies nicht bejaht werden. Aus selbem Grund war die Variante des § 95 Abs. 3 Nr. 1 b AMG zu verneinen. Schlussendlich schied auch § 95 Abs. 3 Nr. 2 AMG aus, weil der grobe Eigennutz nach Wertung der Kammer nicht vorlag. Dieser setzt ein deutlich über dem noch vertretbaren kaufmännischen Maß angesiedeltes Gewinnstreben voraus, sodass sich der Täter von seinem Vorteilsstreben in besonders anstößiger Weise leiten lässt (vgl. Patzak/Fabricius/Huth, aaO, Rn. 343). Dieses gesteigerte Unwerturteil mochte die Kammer nach Lage der Dinge nicht fällen. Die Angeklagte hat spontan die Erwerbschance ergriffen, die sich ihr bot. Ihr Gewinnstreben hatte dabei auch Grenzen. Sie gab das Paxlovid nur zu dem recht überschaubaren Preis ab, der sich aus der Summe der Aufwandsentschädigungen für Großhandel und Apotheke zzgl. Umsatzsteuer ergab. So hat – nach den hier abgeurteilten Taten – der Angeklagte M am 16.01.2023 per Audionachricht der Angeklagten mitgeteilt, S (ein Sohn der Angeklagten), wolle 1.000 Packungen für 70 bis 75 € verkaufen. Er, der Angeklagte, halte das für zu riskant. Die Angeklagte stimmte zu und antwortete, S solle kein Paxlovid bekommen. Weiterhin hat die Angeklagte gesehen, dass Paxlovid in Deutschland kaum nachgefragt wird und dass daher für die Versorgung der hiesigen Bevölkerung keine Gefahr drohte, als sie von dem Millionen-Vorrat einige Tausend Dosen abzweigte.
95
bb) Die Kammer hat keine unbenannten besonders schweren Fälle (§ 95 Abs. 3 Satz 1 AMG) bejahen können. Die große Anzahl der in kürzester Zeit verkauften Paxlovid-Einheiten spräche zwar dafür. Die Angeklagte hatte andererseits einen insgesamt gehemmten Gewinntrieb (oben aa), betrieb den Handel nicht aktiv im Sinne einer Kundenakquise, sondern bediente nur die an sie herangetragene Nachfrage, führte keinen Schaden für die Inländer herbei (oben aa) und stellte den Handel ein, als Missbräuche öffentlich wurden. Unter Abwägung dieser und der weiteren das Tatbild prägenden Umstände, sowie mit Blick auf den hohen Strafrahmen reichte es der Kammer nicht.
96
b) Demgegenüber lagen die Voraussetzungen des Regelbeispiels gem. § 266 Abs. 2 mit § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB bei allen Taten vor, weil die Angeklagte gewerbsmäßig handelte. Die Indizwirkung des Regelbeispiels wurde nach Lage des Falles und Wertung der Kammer nicht zugunsten der Angeklagten durch andere Strafzumessungsfaktoren kompensiert. Weder das Teilgeständnis, in dem sie die objektiven Abläufe der Paxlovid-Verkäufe einräumte, noch die kurze Tatzeit, die fehlenden Vorstrafen, die gezeigte Reue oder die weiteren für die Angeklagte sprechenden Umstände reichten dafür auch nur annähernd aus.
2. Strafzumessung im engeren Sinne
97
a) Bei der Ausfüllung der genannten Strafrahmen hat die Kammer auch die oben (1.a) genannten Umstände bedacht und sich im Wesentlichen von folgenden Faktoren leiten lassen:
98
aa) Zugunsten der Angeklagten sprach ihr Teilgeständnis, in dem sie die objektiven Abläufe der Paxlovid-Abgaben und ihre eigene Beteiligung daran einräumte. Die Kammer nimmt ihr auch die namentlich in ihrem letzten Wort ausgedrückte Reue ab. Die Angeklagte war zudem zur Tatzeit nicht vorbestraft.
99
Mildernd hat die Kammer weiter gewertet, dass durch zweckwidrige Allokation des Paxlovids bei der zu schützenden inländischen Bevölkerung letztlich kein gesundheitlicher Nachteil eingetreten ist. Es lag noch ausreichend Paxlovid auf Lager, um den Bedarf zu decken. Insoweit hielt die Kammer auch die angegebene Erwägung der Angeklagten – als Teilaspekt eines Motivbündels – sie habe denjenigen helfen wollen, die im Ausland das Medikament brauchen (und dafür bezahlen), für nachvollziehbar und hat sie zugunsten der Angeklagten gewertet.
100
Die Angeklagte beging die Taten spontan, über einen relativ kurzen Zeitraum. Aktive Kundenwerbung betrieb sie nicht. Sie stellte den Absatz ein – und gebot damit auch ihrem Mitangeklagten Einhalt – als sie vom Öffentlichwerden etwaiger Missbräuche des Paxlovids las.
101
bb) Zulasten der Angeklagten hat die Kammer deren kriminelle Energie gewertet, die in der hohen Zahl der in kürzester Zeit verkauften Paxlovid-Einheiten zum Ausdruck kam (Tatserie). Zu ihren Lasten sprach auch die verschuldete Höhe des Vermögensnachteils. Dabei hat die Kammer allerdings nicht den vollen, objektiven Wert des Paxlovids von 665 € pro Einheit gewichtet, weil die Angeklagte diesen Wert nicht nachweisbar in ihre Vorstellung aufgenommen hat. Sie kannte den zwischen Pfizer und dem BMG vereinbarten Kaufpreis nicht. Die einzigen Zahlen, die ihr im Zusammenhang mit der Abgabe des Paxlovids vor Augen standen, waren die Beträge von 59,50 € für personenbezogene ärztliche Verschreibungen und von 41,65 € bei Abgaben ohne Versichertenbezug. Das waren auch die Preise, zu denen sie das Paxlovid in den abgeurteilten Fällen abgab und auf die – summiert auf rund 280.000 € – sie sich bezog, als sie zu ihrer Vorstellung über ihre Taten ausführen ließ. Auch wenn, was auch der Angeklagten klar war, diese Zahlen nicht einen möglichen Preis abbildeten, sondern den Aufwand von Großhandel und Apotheke samt Umsatzsteuer vergüteten, orientierte sich die Kammer hieran bei der Einschätzung der subjektiven Bewertung des Vermögensnachteils, weil der Angeklagten andere objektive Anhaltspunkte nicht nachweislich zur Verfügung standen. Für den Nachteil der Bundesrepublik als den entzogenen Wert waren die eigenen abgehenden Zahlungen der Angeklagten an die Großhändler irrelevant. Das so verstandene subjektive Bild des Vermögensnachteils entsprach spiegelbildlich ihren eigenen Einnahmen aus den Geschäften. Demgemäß hat sich die Kammer bei der Strafzumessung zugunsten der Angeklagten daran orientiert und nicht an dem elffach höheren objektiven Wert.
102
Strafschärfend hat die Kammer weiter gewertet, dass sich die Angeklagte durch die Taten in erheblichem Maße selbst bereichert hat, wobei die Kammer sah, dass die Angeklagte die Vergütungen der Großhändler bezahlt und damit ihren eigenen Gewinn nachträglich wieder geschmälert hat. Hinzu kam, dass sie in jedem Fall zugleich zwei weitere Delikte aus dem Arzneimittelgesetz verwirklicht hat, die jeweils weitere, von der Untreue zu unterscheidende Schutzgüter hatten. Dabei hat sie auch ihre Verantwortung als Apothekerin im Allgemeinen (vgl. § 7 Satz 1 ApoG, § 2 Abs. 2 ApBetrO, § 1 AMVV) grob verletzt. Denn als Apothekerin wusste sie, dass Paxlovid Nebenwirkungen und Kontraindikationen hatte, dass es also bei der rezeptlosen Abgabe großer Mengen für die unbekannten Konsumenten zumindest abstrakt gefährlich war.
103
b) Die abgewogenen Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer in folgende Einzelstrafen umgesetzt, wobei sie die Binnendifferenzierung auch mit Blick auf die Gleichartigkeit der Tatbegehungen zwischen den einzelnen Fällen insbesondere anhand der Mengen des jeweils verkauften Paxlovids (und damit anhand der Höhe des Vermögensnachteils) vorgenommen hat:

Fall

Einzelstrafe

1

8 Monate

2

1 Jahr 6 Monate

3

1 Jahr 6 Monate

4

8 Monate

5

1 Jahr

6

2 Jahre 6 Monate

7

8 Monate

8

9 Monate

104
c) Bei der gemäß § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Satz 2, 3 StGB unter angemessener Erhöhung der Einsatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten zu bildenden Gesamtstrafe hat die Kammer die genannten Umstände, das Gesamtbild der Taten und die Person der Angeklagten in eine Gesamtabwägung einbezogen und auch die durchaus harten Auswirkungen der erstmaligen Haftstrafe auf die bislang nicht straffällig gewordene, ältere Frau aus bürgerlichen Verhältnissen bedacht. Sie hielt nach erneuter und umfassender Abwägung all dessen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten für erforderlich aber auch ausreichend zur Einwirkung auf die Angeklagte und insgesamt für tat- und schuldangemessen.
3. Berufsverbot
105
Die Kammer hielt es nach Lage des Falles weiterhin für geboten, gegen die Angeklagte ein Berufsverbot zu verhängen (§ 70 Abs. 1 StGB).
106
a) Die Angeklagte hat als Apothekerin in großem Umfang mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unbefugt Handel getrieben (§ 95 Abs. 1 Nr. 5 mit § 47 Abs. 1 AMG; § 96 Nr. 14 AMG). Die Gesamtwürdigung der Angeklagten und ihrer Taten lassen nach Bewertung der Kammer ernsthaft besorgen, dass sie bei weiterer Ausübung des Apothekerberufs weitere erhebliche Taten dieser Art begehen wird. Insoweit hat die Kammer insbesondere die große Menge des abgegebenen Paxlovids in kürzester Zeit in den Blick genommen. Dabei handelte es sich um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, für das Nebenwirkungen und Gegenanzeigen bekannt waren, sodass Abgaben ohne Vorlage von ärztlichen Verordnungen als abstrakt gefährlich einzustufen waren. Damit ist die Angeklagte insgesamt ihrer beruflichen Verantwortung in eklatanter Weise nicht gerecht geworden. Die in die Hauptverhandlung eingeführten Audionachrichten und Chats zeigten, dass die Angeklagte an keiner Stelle etwaige gesundheitliche Gefahren oder Unzuträglichkeiten der Abgabe des Paxlovids ohne Rezept oder sonstige arzneimittel- und standesrechtliche Erwägungen thematisiert hat. Diese haben sie offensichtlich nicht interessiert.
107
Als der Angeklagte M am 04.01.2023 um 11:25 Uhr der Angeklagten eine Audionachricht sandte, in der er mitteilte, jemand wolle 50 Packungen Paxlovid kaufen, entschied sie umgehend per Audionachricht um 11:26 Uhr, er könne beim Großhändler bestellen. Mehr gab es aus Sicht der Angeklagten dazu nicht zu sagen. Die über den Tatzeitraum verteilten weiteren Chats und Audionachrichten thematisierten im Wesentlichen die technischen Aspekte der Abwicklung der Geschäfte (etwa: Wohin mit dem Bargeld? Welche Mengen wo zu welchem Preis bestellen? Für wen zu welchem Preis?). Die Angeklagte handelte, eingestandenermaßen auch durch die Gewinnaussichten motiviert, nach alldem mit großer Selbstverständlichkeit und Nonchalance mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, als wären es beliebige Handelsgüter.
108
Die Kammer hat andererseits gesehen, dass die Angeklagte den strafbaren Handel nur über eine kurze Zeit betrieben und damit aufgehört hat, als sie las, dass Missbräuche beim Paxlovid bekannt geworden seien; letztgenannten Punkt wertete die Kammer allerdings als Ausdruck der Angst, erwischt zu werden, nicht als Ausdruck einer Einsicht in das Falsche des eigenen Tuns. Die Angeklagte sah, dass der Absatz des Paxlovids in Deutschland schwach war und dass andernorts eine Nachfrage bestand, der keine Versorgung gegenüberstand. Insofern schließt die Kammer eine altruistische Note in ihrer Motivation nicht aus. Das ändert bei der Gesamtbetrachtung aber nichts an dem für die Kammer vordringlichen Eindruck, dass die Angeklagte aus zufälligem Anlass, spontan, ohne jedes Zögern und wiederholt ihre Berufspflichten, die zu den Kernaufgaben einer Apothekerin zählen, verletzte. Die darin zutage tretende Geisteshaltung begründete nach Wertung der Kammer die Gefahr, dass sie es bei einer sich erneut bietenden Gelegenheit ähnlich handhaben würde. Mit dieser Einstellung mag sie ein beliebiges Handelsgeschäft betreiben, eine Apotheke jedoch nicht.
109
b) Unter Berücksichtigung der Umstände des Falles hielt die Kammer daher die Anordnung des Berufsverbots für die Dauer von 4 Jahren für erforderlich aber auch ausreichend (§ 70 Abs. 1 Satz 2 StGB).
II. Angeklagter M
1. Strafrahmen
110
Die Strafkammer legte in allen Fällen den Strafrahmen des § 95 Abs. 1 AMG (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) an. Der Wertung und dem Antrag der GenStA, in allen Fällen außer Nr. 1 und 7, wie bei der Mitangeklagten, den höheren Strafrahmen des § 95 Abs. 3 AMG heranzuziehen, schloss sie sich nicht an. Die Gründe hierfür entsprachen im Wesentlichen denjenigen, die bei der Mitangeklagten erörtert wurden (oben E.I.1.a). Darauf wird verwiesen.
2. Strafzumessung im engeren Sinne
111
a) Bei der Ausfüllung der Strafrahmen hat die Kammer im Wesentlichen folgende Gesichtspunkte berücksichtigt:
112
aa) Zugunsten des Angeklagten sprach sein Teilgeständnis, die gezeigte Reue und der Umstand, dass er nicht vorbestraft war. Der Tatzeitraum war relativ kurz und bei der inländischen Bevölkerung trat infolge der Straftaten kein gesundheitlicher Nachteil ein.
113
bb) Zulasten des Angeklagten hat die Kammer seine kriminelle Energie gewertet, die in der großen Menge des verkauften Paxlovids in kurzer Zeit ihren Ausdruck fand. Dabei hat er Erwägungen zur Verminderung des Überführungsrisikos (keine Spuren hinterlassen, nur ausgewählte Kundschaft) und zur Gewinnmaximierung (billig bestellen, teuer verkaufen) angestellt, um das Geschäftsmodell nachhaltiger und erfolgreicher zu gestalten. Darin lag eine Intensivierung der ursprünglich spontanen kriminellen Energie. Seiner Tante hat er durch sein Tun ein erhebliches rechtswidriges Einkommen ermöglicht und für sich selbst hat er zumindest auf ein nicht unerhebliches einkommen gehofft.
114
Die Kammer hat zulasten des Angeklagten allerdings nicht berücksichtigen können, dass er sich selbst durch die Taten tatsächlich bereichert hätte. Er sprach zwar in den Audionachrichten wiederholt davon, dass „wir“ gute Geschäfte machen und gutes Geld verdienen. Die Kammer konnte aber nicht feststellen, dass er selbst einen Teil der Paxlovid-Einnahmen – die zunächst allesamt in den Apothekentresor oder aufs Apothekenkonto flossen – als Belohnung oder Provision einbehalten oder von der Angeklagten erhalten hätte.
115
b) Die abgewogenen Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer in folgende Einzelstrafen umgesetzt, wobei sie die wiederholte Begehung gleichartiger Taten (Serie) bedacht und die Binnendifferenzierung zwischen den einzelnen Fällen insbesondere anhand der Mengen des jeweils verkauften Paxlovids vorgenommen hat:

Fall

Einzelstrafe

1

6 Monate Freiheitsstrafe

2

11 Monate Freiheitsstrafe

3

11 Monate Freiheitsstrafe

4

6 Monate Freiheitsstrafe

5

8 Monate Freiheitsstrafe

6

1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe

7

6 Monate Freiheitsstrafe

8

7 Monate Freiheitsstrafe

116
c) Bei der unter angemessener Erhöhung der Einsatzfreiheitsstrafe (Fall 6) zu bildenden Gesamtstrafe waren die genannten Umstände und das Gesamtbild der Taten und der Person des Angeklagten in eine Gesamtbetrachtung und -abwägung einzubringen. Die Kammer hielt nach alldem die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren für insgesamt tat- und schuldangemessen.
117
d) aa) Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, weil dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) gestellt werden konnte. Er ist bislang nicht vorbestraft und hat seinen Arbeitsplatz in der Apotheke der Mitangeklagten, der ihm erst die Begehung der Straftaten ermöglicht hat, bereits im Sommer 2023 verlassen. Zudem ist ihm klar, dass er als … Staatsbürger in Deutschland einen schweren Stand und keine berufliche oder sonstige Zukunft haben wird, wenn er weitere Straftaten begeht; andererseits war und ist er dadurch motiviert, seiner noch im … lebenden Familie ein besseres und sicheres Leben in Deutschland zu verschaffen. Das alles begründet die Erwartung, dass der Angeklagte sich in Zukunft straffrei führen wird.
118
In dem abgegebenen Geständnis und in der gezeigten Reue sah die Kammer besondere Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB.
119
Die Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB, zum Begriff vgl. Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., § 56 Rn. 14) gebot die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe nach Lage der Dinge nicht.
120
bb) Die Kammer hielt die Verhängung von Auflagen oder Weisungen (§§ 56b, 56c StGB), mit Ausnahme derjenigen, seinen Aufenthaltsort mitzuteilen, für untunlich. Der Angeklagte hat zur Überzeugung der Kammer durch die erlittene Untersuchungshaft von fast sechs Monaten einen deutlichen Eindruck davon erhalten, dass die Übertretung der Strafgesetze ernste Folgen haben kann. Die Kammer hielt es daher nicht für notwendig, mit Auflagen weitere Genugtuung für das begangene Unrecht herbeizuführen. Zudem dürfte der Angeklagte nunmehr hinreichend stark motiviert sein, künftig keine Straftaten zu begehen.
F. Einziehungsentscheidungen
I. Keine Einziehung bei etwaiger GbR / oHG
121
Die Kammer hat bedacht, dass im Fall des fortgesetzten Zusammenwirkens mehrerer Beteiligter bei der Begehung von Straftaten zum Zwecke der Einkünfteerzielung diese Beteiligten unter Umständen insoweit konkludent eine offene Handelsgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründen könnten. Folge dessen wäre, dass die Einziehungsentscheidung gegen diese Gesellschaft und nicht gegen deren Mitglieder zu richten wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20.09.2023 – 1 StR 164/23, juris Rn. 4, vom 19.09.2023 – 1 StR 172/23, juris Rn. 3; 17.11.2022 – 1 StR 323/22, juris Rn. 9).
122
Allerdings bietet das Gesellschaftsrecht nicht exklusiv Rechtsformen an, um solche Sachverhalte adäquat zu fassen. Familiäre oder arbeitsrechtliche Verbindungen können je nach Fall das Zusammenwirken mehrerer ebenso oder besser erklären. So war das hier. Der Angeklagte M, der über keinerlei Qualifikation für die Arbeit in einer Apotheke verfügte, wurde von seiner Tante nur deshalb eingestellt, weil er ihr Neffe und andernorts wirtschaftlich gescheitert war. Es war zwischen beiden klar, dass die Angeklagte die Chefin war und dass das vereinnahmte Geld jedenfalls zunächst in die Apotheke zu fließen hatte. Die Annahme einer konkludent vereinbarten P. GbR beider Angeklagter wäre vor diesem Hintergrund lebensfremd und war auch deshalb abzulehnen, weil nichts dafürspricht, dass der Angeklagte im Verhältnis zur Angeklagten die aus einer Gesellschafterstellung fließenden Rechte (vgl. §§ 709, 713, 716, 721, 722 BGB) hätte einnehmen sollen und wollen. Er blieb vielmehr allein von deren Wohlwollen abhängig, solange er in der Apotheke tätig war.
II. Angeklagte F
123
1. Bei der Angeklagten war der tenorierte Betrag einzuziehen. Sie hat als Inhaberin der Apotheken insgesamt 281.342 € durch den Verkauf des Paxlovids erlangt (§ 73 Abs. 1 StGB), indem das hierfür vereinnahmte Bargeld unmittelbar auf das Konto der Apotheke bei der …Bank eingezahlt worden ist, für das die Angeklagte verfügungsberechtigt war, oder indem es (zunächst) im Tresor der A1-Apotheke zwischengelagert und anschließend auf das Konto eingezahlt wurde. Weil dieses aus der Tat Erlangte nicht mehr in Natur vorhanden ist, war der Wertersatz (§ 73c Satz 1 StGB) einzuziehen.
124
2. Soweit die Anklage weitergehend die Arzneimittel selbst bzw. nach deren Verkauf ihren Wert als Gegenstand der Einziehung ansah, folgte die Kammer dem nicht. Die Angeklagte hat das Paxlovid nicht durch die Tat erlangt (vgl. § 73 Abs. 1 StGB), denn die Untreue samt den AMG-Verstößen folgten dem Erlangen von den Großhändlern zeitlich nach. Sie hat es ebenso wenig für die Tat erlangt. Für die Tat sind Vorteile erlangt, wenn sie dem Täter als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, jedoch nicht auf der Tatbestandsverwirklichung beruhen, was insbesondere den Tatlohn erfasst (BGH, Urteil vom 08.07.2025 – 1 StR 58/24, juris Rn. 19 m.w.N.). Das traf auf den Fall nicht zu.
125
Bei den gehandelten Paxlovid-Therapieeinheiten handelte es sich sowohl im Rahmen der Untreue als auch im Rahmen der AMG-Verstöße vielmehr um Tatobjekte (zum Begriff vgl. Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., § 74 Rn. 16), die nur nach Maßgabe des § 74 Abs. 2 StGB eingezogen werden konnten. Vorausgesetzt wird insoweit, dass besondere Vorschriften eine entsprechende Einziehung erlauben. Das war zwar nicht bei der Untreue, jedoch bei den Verstößen gegen das AMG der Fall (vgl. § 98 AMG). Da das von den Apotheken erlangte Paxlovid umgehend an die Zwischenhändler weitergegeben wurde, wäre insoweit nur die Einziehung seines Wertes gem. § 74c Abs. 1 StGB infrage gekommen. Das schied aber deshalb aus, weil das Paxlovid der Angeklagten weder gehörte noch zustand (§ 74 Abs. 3 Satz 1 StGB). Es verblieb vielmehr bis zur Abgabe an die Patienten im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Eine Berechtigung (vgl. dazu OLG Celle, Beschluss vom 05.05.2009 – 1 Ws 169/09, juris Rn. 7; Fischer/Lutz, aaO, Rn. 19, beide m.w.N.) der Angeklagten an dem Paxlovid lag mithin nicht vor.
III. Angeklagter M
126
1. Beim Angeklagten waren 60.000 € als durch die Tat erlangt im Wege des Wertersatzes einzuziehen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB).
127
Durch die Tat erlangt ist ein Vermögensgegenstand, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er dessen faktischer Verfügungsgewalt unterliegt, er also ungehinderten Zugriff auf den Gegenstand nehmen kann. Abzugrenzen ist hier von einem lediglich transitorischen Besitz (dazu Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., § 73 Rn. 26b). Der wäre seinerseits aber ausgeschlossen, wenn der Täter oder Teilnehmer den Gegenstand – ungeachtet einer Ablieferungspflicht und einer engmaschigen (telefonischen) Kontrolle – über eine nicht unerhebliche Zeit unter Ausschluss der anderen Tatbeteiligten in seiner faktischen Verfügungsgewalt hält. Relevant sind vor allem Dauer und Intensität des Besitzes sowie die tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme durch weisungsbefugte Hinterleute aufgrund ihrer Anwesenheit vor Ort, wobei nicht eine wertende, sondern eine tatsächliche („gegenständliche“) Betrachtung maßgeblich ist (BGH, Beschluss vom 27.05.2025 – 3 StR 148/25, juris).
128
Daran gemessen konnte sich die Kammer lediglich hinsichtlich eines Betrages von 60.000 € die Überzeugung bilden, dass ein nicht nur transitorischer Besitz des Angeklagten vorlag. Insoweit belegen Audionachrichten, dass der Angeklagte am 08.01.2023 60.000 € in bar aus dem Paxlovid-Verkauf eingenommen, das Geld über Nacht bei sich in seiner Wohnung verwahrt und es erst am nächsten Morgen bei der Buchhalterin He abgeliefert hat. Um letzteres hatte ihn die Angeklagte in einer Audionachricht gebeten, damit He es aufs Apothekenkonto einzahle, was die dann auch tat. Die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Bargeld in der eigenen Wohnung über Nacht lassen eine Einordnung des Besitzes als lediglich transitorisch nach Auffassung der Kammer nicht zu. Das entspricht der Judikatur des Bundesgerichtshofs, der etwa schon bei einer längeren Transportfahrt, während der der Fahrer die alleinige tatsächliche Sachherrschaft über die von einer Bande gemachte Tatbeute hat, transitorischen Besitz ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2023 – 3 StR 343/22, juris Rn. 5 ff.; Urteile vom 01.06.2022 – 1 StR 421/21, juris Rn. 33 und vom 15.07.2020 – 2 StR 46/20, juris Rn. 16).
129
2. In Höhe der 60.000 € hatte die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung beider Angeklagten, wie tenoriert, zu erfolgen.
130
3. Soweit der Angeklagte im Rahmen von weiteren Paxlovid-Verkäufen Bargeld angenommen hat, konnte sich die Kammer kein hinreichend klares Bild verschaffen. Insbesondere konnte sie nicht ausschließen, dass der Angeklagte das Bargeld umgehend an He weitergegeben oder es in den Apothekentresor eingelegt hat. So teilte er beispielsweise in einer Audionachricht vom 13.01.2023 der Angeklagten mit, er habe 1.500 Packungen verkauft und 89.500 € in den Tresor eingelegt; wie lange er das Geld in eigenen Händen hielt, war nicht zu rekonstruieren. Zugunsten des Angeklagten konnte die Kammer in diesem und in den weiteren Fällen lediglich transitorischen Besitz nicht ausschließen.
G. Kosten
131
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 467 StPO.