Inhalt

BayObLG, Urteil v. 22.01.2026 – 206 StRR 370/25
Titel:

Amtsgericht München, Freispruch, Revision, Darstellungsmängel, Kennzeichenvergleich, Beweiswürdigung, Verwechslungsgefahr

Schlagworte:
Amtsgericht München, Freispruch, Revision, Darstellungsmängel, Kennzeichenvergleich, Beweiswürdigung, Verwechslungsgefahr
Vorinstanzen:
LG München I, Urteil vom 06.05.2025 – 16 NBs 383 Js 181976/24
AG München, Urteil vom 12.12.2024 – 824 Cs 383 Js 181976/24
Fundstelle:
BeckRS 2026, 317

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 6. Mai 2025 mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

I.
1
Das Amtsgericht München hat gegen den Angeklagten am 25. September 2024 einen Strafbefehl erlassen, der auf einen Schuldspruch wegen „Zuwiderhandlung gegen ein Verbot des Vereinsgesetzes“ lautete und in welchem eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen verhängt wurde, wobei die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf 40,00 Euro festgesetzt wurde.
2
Gegen diesen Strafbefehl hat der Angeklagte Einspruch eingelegt. Mit Urteil des Amtsgerichts München vom 12. Dezember 2024 wurde er der „Zuwiderhandlung gegen ein Verbot des Vereinsgesetzes“ schuldig gesprochen und deswegen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40,00 Euro verurteilt.
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Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht München I mit Urteil vom 5. Mai 2025 das Ersturteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen.
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Soweit aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte sei mit einem Motorrad unterwegs gewesen und habe eine Jacke mit Aufnähern getragen, die die Buchstaben „HAMC“ zeigten. Der „rote Schriftzug ‚HAMC‘“ sei „gerade ausgeführt“, die einzelnen Buchstaben weiß umrandet. Über eine Suchfunktion im Internet sei festgestellt worden, dass in dem verbotenen Hells-Angels-Schriftzug der Ausdruck „Hells Angels“ in „gebogener roter Schrift mit weißem Hintergrund“ ausgeführt sei, zudem sei darunter „der Totenkopf mit Federschweif“ zu sehen. In rechtlicher Hinsicht ist ausgeführt, „zur Überzeugung des Gerichts“ stehe nicht „mit der erforderlichen Sicherheit“ fest, dass es sich bei dem vom Angeklagten getragenen Zeichen um ein verbotenes Kennzeichen „im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 Vereinsgesetz“ handle. Neben den Unterschieden im Schriftzug fehle es am charakteristischen Totenkopf mit Federschweif. Nach dem Gesamterscheinungsbild des Kennzeichens sei dies nicht mit dem verbotenen Kennzeichen vergleichbar. Auf das Gesamterscheinungsbild „des ganzen Täters“ komme es nicht an, so auch nicht auf das von ihm gefahrene Fahrzeug (eine Harley-Davidson).
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Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer am 7. Mai 2025 eingegangenen Revision. Nach Zustellung des Urteils am 10. Juni 2025 hat sie das Rechtsmittel mit Eingang am 25. Juni 2025 mit der Sachrüge begründet.
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Die Staatsanwaltschaft erhebt die Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Urteil leide unter Darstellungsmängeln und Subsumtionsfehlern. Der vom Angeklagten getragenen Schriftzug falle unter „§ 9 Abs. 3 Satz 1 VereinsG“.
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Das Rechtsmittel wird von der Generalstaatsanwaltschaft München vertreten.
8
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt,
das Urteil des Landgerichts München I vom 6. Mai 2025 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
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Der Angeklagte wendet sich in Einzelausführungen gegen das Vorbringen der Revision und beantragt,
die Revision als unbegründet zu verwerfen.
II.
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Der zulässigen Revision ist ein jedenfalls vorläufiger Erfolg nicht zu versagen.
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Das angegriffene Urteil leidet unter durchgreifenden Darstellungsmängeln. Es entspricht nicht den rechtlichen Anforderungen des § 267 Abs. 5 StPO, welchen ein freisprechendes Urteil zu genügen hat. Darauf beruht das Urteil auch.
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1. Bei einem freisprechenden Urteil ist zunächst anzugeben, welche Straftat dem Angeklagten zur Last gelegt wird; der Anklagevorwurf ist nach Ort, Zeit und Begehungsweise aufzuzeigen (BGH, Urteil vom 1. August 2018, 5 StR 30/18, BeckRS 2018, 22031 Rn. 5; st. Rspr; s. auch Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 267 Rn. 32, 33).
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Dieser Anforderung wird das Urteil entgegen der Rüge der Staatsanwaltschaft noch gerecht. Diese beanstandet ohne Erfolg, dass nicht ersichtlich sei, ob es sich bei den Ausführungen im Abschnitt „III“ des Urteils um eine Wiedergabe des Anklagevorwurfs oder um eigene Feststellungen des Berufungsgerichts handle. Zuzugeben ist der Revision zwar, dass dies aufgrund der ungelenken sprachlichen Darstellung zweifelhaft sein kann. Aus der Überschrift „Zur Last gelegter Sachverhalt“ ist jedoch zu ersehen, dass der Anklagevorwurf wiedergegeben wird. Auch inhaltlich lässt sich dies erschließen. Der Tatvorwurf war vorliegend durch die Anklagebehörde in Form eines Antrags auf Erlass eines Strafbefehls erhoben worden, dem das Amtsgericht München entsprochen hatte. Das Landgericht hat den Sachverhalt des Strafbefehls, einschließlich der darin enthaltenen Rechtschreibfehler (mehrfach „Heils Angels“ statt „Hells Angels“) ohne Änderungen wörtlich wiedergegeben. Damit ist der Anklagevorwurf mitgeteilt. Auf den Umstand, dass bereits die Darstellung des Sachverhalts im Strafbefehlsantrag unter erheblichen Defiziten leidet (so sieht er gänzlich von einer Beschreibung des Kennzeichens des verbotenen „Hells Angels Motor-Club e.V.“ ab), kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Das Revisionsgericht war im Übrigen befugt, vom Inhalt des Strafbefehls Kenntnis zu nehmen. Zwar unterliegt seiner Prüfung auf die Sachrüge hin grundsätzlich nur das Urteil. Es hatte jedoch den Strafbefehl von Amts wegen auch inhaltlich dahin zu überprüfen, ob er eine ausreichende Prozessvoraussetzung gemäß § 264 Abs. 1 StPO darstellt, was – noch – der Fall ist. Aus dieser Prüfung resultiert die Kenntnis des Senats vom Inhalt des Strafbefehls.
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2. Das Urteil verfehlt jedoch, wie die Revision zu Recht beanstandet, die Anforderung, dass nach Darstellung des Anklagevorwurfs die als erwiesen angesehenen Tatsachen in einer geschlossenen Darstellung festzustellen sind (BGH a.a.O.; Urteil vom 30. Januar 2025, 5 StR 514/24, BeckRS 2025, 1778 Rn. 6; st. Rspr.; Schmitt/Köhler a.a.O, m.w.N.). Aufgrund dieses Mangels kann nicht nachvollzogen werden, ob sich der Angeklagte deshalb nicht strafbar gemacht habe, weil die für erwiesen erachteten Tatsachen die gesetzlichen Merkmale des Straftatbestandes nicht ausfüllen (vgl. § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO), weitere Tatsachen aber nicht nachgewiesen werden konnten (Freispruch aus tatsächlichen Gründen), oder ob der Sachverhalt erschöpfend aufgeklärt werden konnte, jedoch die Merkmale des Straftatbestandes nicht verwirklicht sind (Freispruch aus rechtlichen Gründen).
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a) Das Urteil enthält hinsichtlich der erforderlichen Feststellungen weder einen durch eine Gliederungsziffer oder eine Überschrift gekennzeichneten gesonderten Urteilsabschnitt, noch eine ohne solche Ordnungsmerkmale gekennzeichnete, aber als solche erkennbare in sich geschlossenen Darstellung festgestellter Tatsachen.
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Das Revisionsgericht ist jedoch, was die Rechtsmittelbegründung übersieht, nicht darauf beschränkt, einzelne Urteilsabschnitte zu prüfen, sondern es hat die Gesamtheit der Urteilsgründe darauf zu untersuchen, ob sich der erforderliche Inhalt zeigt. Zwar ist es insoweit nicht gehalten, sich aus einer Fülle erheblicher und unwesentlicher Tatsachen diejenigen herauszusuchen, die für die rechtliche Beurteilung, ob eine Straftat verwirklicht ist, erforderlich sind (vgl. Schmitt/Köhler a.a.O. § 267 Rn. 5) beziehungsweise, wie im vorliegenden Fall, ob es an den für eine Verurteilung erforderlichen Tatsachen fehlt. Jedoch erlauben es die vorliegenden äußerst knappen und daher unschwer einer Gesamtbetrachtung zugänglichen Urteilsgründe, jedenfalls einzelne vom Berufungsgericht festgestellte, für die rechtliche Würdigung des Geschehens maßgebliche Tatsachen zu erkennen. Darauf weist auch der Angeklagte in den durch seine Verteidigung eingereichten Revisionsgegenerklärungen zutreffend hin.
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b) Soweit bei dieser Gesamtbetrachtung einzelne Feststellungen erkennbar sind, erweisen sich diese jedoch als so lückenhaft, dass sie den aufgezeigten Anforderungen nicht genügen.
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aa) Welche Umstände vom Tatgericht jeweils festzustellen sind, bestimmt sich nach den Tatbestandsmerkmalen der angewandten Strafnorm, § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO. Im Falle des Freispruchs ist aufzuzeigen, welche der erforderlichen Feststellungen getroffen und welche nicht getroffen werden konnten. Aus welchen Gründen sich das Gericht vom Vorliegen Letzterer nicht überzeugen konnte, § 261 StPO, ist sodann im Rahmen der Beweiswürdigung ebenso darzutun wie der Beweis der positiv festgestellten Umstände.
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bb) Dem Angeklagten wird ein „Zuwiderhandeln gegen Verbote nach dem Vereinsgesetz“ zur Last gelegt. Nach dem Sachverhalt kommt eine Straftat nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 1 Satz 2 VereinsG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 VereinsG in Betracht. Eine strafbare Handlung läge demnach dann vor, wenn – was das Landgericht im Rahmen seiner angestellten rechtlichen Würdigung indes nicht ansatzweise erörtert hat – es sich bei der (öffentlich verwendeten) Aufschrift auf der vom Angeklagten getragenen Lederjacke um ein Kennzeichen eines verbotenen Vereins gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 VereinsG oder um ein einem solchen zum Verwechseln ähnliches Kennzeichen, § 9 Abs. 2 Satz 2 VereinsG, handeln würde. An der Strafbarkeit würde sich gemäß § 9 Abs. 3 VereinsG auch dann nichts ändern, wenn es sich um das Kennzeichen des verbotenen Vereins oder um ein solches in im Wesentlichen gleicher Form handeln würde, welches von einer anderen nicht verbotenen Teilorganisation oder von selbständigen Vereinen verwendet wird.
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cc) Unter Beachtung dieser rechtlichen Grundlage wäre es zunächst erforderlich gewesen, sowohl das vom Angeklagten als auch das von der verbotenen Vereinigung verwendete Kennzeichen so genau zu beschreiben, dass nachvollzogen werden kann, ob diese identisch sind oder ob und in welchen Merkmalen die Kennzeichen voneinander abweichen. Auch das Verbot selbst und die Bezeichnung des verbotenen Vereins wären festzustellen gewesen; diese werden im Urteil hingegen lediglich in dem „zur Last gelegten Sachverhalt“ bezeichnet, von dem nicht klar ist, ob ihn sich das Landgericht zu eigen gemacht hat. An entscheidungserheblichen Feststellungen fehlt es in den Urteilsgründen hinsichtlich aller genannter Punkte.
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(1) Zu dem vom Angeklagten auf seiner Jacke angebrachten Schriftzugs ist (im Abschnitt „Beweisaufnahme“, UA S. 4) ausgeführt, es handle sich um einen roten Schriftzug „HAMC“, der „betreffend jedes einzelnen Buchstaben“ [sic] „weiß umrandet“ sei. Der Schriftzug sei „gerade ausgeführt“. Was damit gemeint ist, bleibt unklar. Weder zur Größe der Schrift, noch zu ihrer Platzierung auf der Jacke ist irgendetwas dargetan. Selbst wenn man die im Abschnitt „rechtliche Würdigung“ enthaltene Äußerung berücksichtigt, dass es sich um die Schriftart „hessian regular“ handle, sind deren Besonderheiten nicht dargestellt. Ob der Hinweis, das Gericht habe „die Lichtbilder auf Blatt 8 – 10 der Akte in Augenschein genommen“, eine konkrete Verweisung im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO darstellt, begegnet Bedenken. Eine Verweisung nach dieser Norm auf eine in den Akten befindliche Abbildung muss deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden (Karlsruher Kommentar-StPO/ Bartel, 9. Aufl. 2023, § 267 Rn. 45; BGH, Urteil vom 28. Januar 2016, 3 StR 425/15, NStZ-RR 2016, 178). Im Einzelfall kann es zwar genügen, eine Fundstelle in den Akten anzugeben, wenn die Abbildung inhaltlich erörtert wird (BGH a.a.O.). Eine Verweisung ist aber nur wegen „Einzelheiten“ zulässig, vorliegend mangelt aber bereits an einer nachvollziehbaren Beschreibung der allgemeinen Merkmale des Kennzeichens. Schließlich fehlt es auch an der erforderlichen konkreten Bezugnahme, denn an der angegebenen Aktenstelle, die mehrere Blätter umfasst, finden sich acht Lichtbilder, von denen aber nur ein einziges die Rückansicht der Jacke des Angeklagten zeigt. Es würde durch eine Verweisung also letztlich dem Revisionsgericht überbürdet, sich die „passende“ Abbildung selbst herauszusuchen. Hierbei handelt es sich nicht mehr darum, ein Urteil nachzuvollziehen, sondern um einen Akt der Beweiswürdigung, der dem Revisionsgericht gemäß § 337 Abs. 1 StPO versagt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2011, 5 StR 355/11, BeckRS 2011, 23309 Rn. 4).
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(2) Letztlich kann der Senat die Frage einer zulässigen Bezugnahme aber offenlassen, denn jedenfalls ist die Feststellung des Erscheinungsbildes des maßgeblichen Vergleichsgegenstandes – des vom verbotenen Verein ehemals genutzten Kennzeichens – unzureichend.
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Der Senat kann aufgrund des Gesamtzusammenhangs vermuten, dass es sich um das Kennzeichen verbotener Charter des Hells Angels Motorrad Clubs handelt. Die Urteilsgründe beschränken sich (im Abschnitt über die Beweisaufnahme) auf die Beschreibung, dass „Hells Angels“ in „gebogener roter Schrift mit weißem Hintergrund ausgeführt“ sei, zudem darunter „der“ (nicht näher beschriebene) Totenkopf mit Federschweif. Der Ausdruck „gebogene Schrift“ ist unklar; es bleibt offen, ob die einzelnen Buchstaben (wie?) gebogen sind, oder ob der Schriftzug als solcher in einem Kreis, einem Halbkreis oder vielleicht in einer Welle oder einer anderen „gebogenen“ geometrischen Form aufgebracht war. Es ist dem Revisionsgericht versagt, hierzu eigene Vermutungen anzustellen, eigene Recherchen durchzuführen oder eigenes (privates) Wissen zu verwerten. Weitere Angaben, etwa zur Größe des Kennzeichens, zu den Besonderheiten der verwendeten Schriftart oder zur Art der Platzierung auf der Jacke – der sogenannten Kutte – fehlen im Urteil. Eine Bezugnahme auf eine Abbildung findet sich nicht; eine Abbildung wurde lediglich in der Berufungshauptverhandlung auf einem Laptop über Google recherchiert und in Augenschein genommen. Daraus schließt der Senat, dass weder die Ermittlungsbehörde eine diesbezügliche Abbildung zu den Akten gebracht hatte – eine auch nur ansatzweise Beschreibung findet sich dementsprechend auch nicht im Strafbefehlsantrag –, noch die mit der Sache befassten und zur Amtsaufklärung, § 244 Abs. 2 StPO, verpflichteten Gerichte. Ein Verweis auf in elektronischen Datenbanken abrufbare Abbildungen scheidet aber aus; jede Bezugnahme setzt voraus, dass die in Bezug genommene Abbildung selbst Aktenbestandteil geworden ist (BGH a.a.O. Rn. 1; KK-StPO/Bartel a.a.O. § 267 Rn. 46). Auf die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung erstmals aktenkundig gemachte konkrete Beschreibung des vom verbotenen Verein verwendeten Kennzeichens (Begründungsschrift S. 4) darf sich der Senat nicht stützen.
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(3) Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich auch zum Verbot des Hells Angels Motor-Club e.V. lediglich eine Erwähnung im Abschnitt über den „zur Last gelegten Sachverhalt“, im Übrigen aber keinerlei tatsächliche Feststellung in den Urteilsgründen findet.
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dd) Auf den aufgezeigten Darstellungsmängeln beruht das Urteil auch. Namentlich die dürftigen Feststellungen zur Gestaltung des vom verbotenen Verein vormals benutzten Kennzeichens ermöglichen es nicht, die Nichtverwirklichung der in Frage stehenden Strafnorm und damit die sachliche Richtigkeit des Freispruchs abschließend beurteilen zu können, wenngleich der Senat sich zu der Bemerkung veranlasst sieht, dass angesichts der bereits aus den lückenhaften Feststellungen erkennbaren gravierenden Unterschiede zwischen den betroffenen Kennzeichen eine Verwirklichung der Strafnorm nicht auf der Hand liegt. Ein Schuldspruch bedürfte eingehender Begründung.
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(1) Zwar lässt sich bereits jetzt ausschließen, dass § 9 Abs. 1 Satz 1 VereinsG verwirklicht ist. Dies folgt schon daraus, dass nach den Feststellungen der Schriftzug im Kennzeichen der verbotenen Gruppierung die ausgeschriebenen Begriffe „Hells Angels“ enthält, die Jacke des Angeklagten aber lediglich die Großbuchstaben „HAMC“, offenbar zudem in abweichender Gestaltung, trägt. Die Kennzeichen sind ersichtlich weder identisch noch weisen sie lediglich geringfügige Abweichungen auf, die im Hinblick auf die Identität unschädlich wären (vgl. Münchener Kommentar zum StGB (MüKo-StGB)/Heinrich, 4. Aufl. 2022, § 20 VereinsG Rn. 102).
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(2) Keine abschließende Beurteilung ist dem Senat jedoch hinsichtlich der Frage möglich, ob sich die Kennzeichen im Sinn des § 9 Abs. 2 Satz 2 VereinsG „zum Verwechseln ähnlich sind“.
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Die gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 VereinsG erforderliche Verwechslungsgefahr obliegt der Bewertung des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat den Schluss aber nur dann hinzunehmen, wenn er auf einer zureichend tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und einer Überprüfung am zutreffenden rechtlichen Maßstab standhält (OLG Hamburg, Urteil vom 7. April 2014, 1-31/13 Rev, NStZ 2014, 656 Rn. 17 [zum Schriftzug „Hells Angels“]). Wenn auch vorliegend die festgestellte Tatsachengrundlage so lückenhaft ist, dass der Senat zur Aufhebung des Urteils gezwungen ist, merkt er gleichwohl an, dass sich ein Schuldspruch jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen keineswegs aufdrängt.
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Für eine Ähnlichkeit im Sinne der Norm kommt es darauf an, dass das verwendete Zeichen in seinem auf die verbotene Vereinigung hinweisenden Symbolgehalt aus sich heraus verständlich ist (MüKo-StGB a.a.O.; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1998, 3 StR 370-98, NJW 1999, 435; OLG Hamburg a.a.O. Rn. 4). Auf die Berücksichtigung von „Gesamtumständen“, wie etwa der Örtlichkeit, anderer Symbole oder der konkreten Art der Verwendung kommt es, wie das Landgericht im Kern zutreffend gesehen hat (UA S. 5), nicht an (OLG Hamburg a.a.O.). Zudem muss nach dem Gesamteindruck eines durchschnittlichen Betrachters, Hörers oder Lesers eine Verwechslung mit dem Original möglich sein. Erforderlich ist hierfür eine objektiv vorhandene Übereinstimmung in wesentlichen Vergleichspunkten. Dafür genügt entgegen der Auffassung der Revision nicht, dass sich lediglich einzelne Merkmale des Vorbilds in der Abwandlung wiederfinden, ohne dass dadurch einem unbefangenen Beobachter, der das Original kennt, der Eindruck des Originalkennzeichens vermittelt wird (BGH, Urteil vom 13. August 2009, 3 StR 228/09, NJW 2010, 163, Rn. 11).
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Ob es an diesen Voraussetzungen fehlt, das angegriffene freisprechende Urteil also im Ergebnis richtig ist, vermag der Senat mangels vollständiger Tatsachengrundlage nicht abschließend nachzuvollziehen.
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(3) Soweit die Revisionsführerin meint, es lägen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 VereinsG vor, enthält weder das angegriffene Urteil noch die Begründungsschrift der Staatsanwaltschaft tatsächliche Ausführungen dazu, ob die vom Angeklagten auf seiner Jacke angebrachten Buchstaben als Kennzeichen einer nicht verbotenen Teilorganisation oder eines selbständigen Vereins verwendet werden. Zudem verkennt die Revision, dass Voraussetzung auch in dieser Fallvariante ein mit dem Kennzeichen des verbotenen Vereins identisches oder verwechslungsfähiges Zeichen ist. Ein Mangel des Urteils liegt insoweit nicht vor.
III.
32
Der Senat hebt das Urteil aufgrund der aufgezeigten Mängel gemäß § 353 Abs. 1 StPO mitsamt den Feststellungen, § 353 Abs. 2 StPO, auf und verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts München I zurück.
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Die Aufhebung beruht allein auf der lückenhaften Darstellung der festzustellenden Tatsachen sowie weiteren Formulierungsdefiziten in den Urteilsgründen. Der Freispruch kann nicht aufrechterhalten werden, weil es nicht gänzlich auszuschließen ist, dass das neue Tatgericht noch weitere Feststellungen wird treffen können, die bei Vornahme rechtlich zutreffender Wertungen unter Berücksichtigung der aufgezeigten rechtlichen Voraussetzungen einen Schuldspruch tragen könnten.
34
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf seine vorstehenden Anmerkungen zu den rechtlichen Voraussetzungen eines Schuldspruchs nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 9 VereinsG hin.
35
Sollte das neue Tatgericht erneut zu einer Verurteilung gelangen, wird ferner Folgendes zu berücksichtigen sein:
Die vom Erstgericht gewählte Bezeichnung des Schuldspruchs ist nicht sachgerecht. Gemäß § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO soll, soweit vorhanden, die gesetzliche Überschrift des Straftatbestandes zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Fehlt eine solche oder passt sie nicht, weil sie etwa die Tat nur ungenau bezeichnen würde, ist diese mit einer anschaulichen und verständlichen Wortbezeichnung so genau wie möglich zu bezeichnen (vgl. Schmitt/Köhler a.a.O. § 260 Rn. 23; BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007, 4 StR 574/06, NStZ-RR 2007, 149). Bei einem Schuldspruch nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG kann sich die Formulierung „öffentliche Verwendung von Kennzeichen eines verbotenen Vereins“ empfehlen (s. BGH, Urteil vom 12. Januar 2017, 3 StR 364/16, NStZ 2017, 481).