Titel:
Gerichtskosten, Zahlung, Kostenschuld, Rückerstattung, elektronische Akte, Verfahrensökonomie, Portokosten
Schlagworte:
Gerichtskosten, Zahlung, Kostenschuld, Rückerstattung, elektronische Akte, Verfahrensökonomie, Portokosten
Rechtsmittelinstanz:
AG Augsburg, Beschluss vom 27.01.2026 – 15 C 2676/25
Fundstelle:
BeckRS 2026, 311
Tenor
Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Augsburg vom 13.10.2025 zu erstattenden Kosten werden auf
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76,50 €
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(in Worten: sechsundsiebzig 50/100 Euro)
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nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 13.10.2025 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
Die zu berücksichtigenden Gerichtskosten betragen 61,00 €
Zahlung der Klagepartei 183,00 €
hiervon verrechnet auf Kostenschuld der Beklagtenpartei 61,00 €
2
Der auf die Kostenschuld der Beklagtenpartei verrechnete Betrag ist zu erstatten.
3
Der weitere Vorschuss in Höhe von 122,00 € wurde bereits am 23.10.2025 zurückerstattet.
4
Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:
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Kosten
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Betrag
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Gerichtskosten 1. Instanz
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61,00 €
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Gerichtskosten
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61,00 €
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Privatkosten (31 Kopien)
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15,50 €
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Summe
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76,50 €
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5
Dem Kläger ist längstens, durch zahlreiche am Amtsgericht Augsburg geführte Verfahren, bekannt, dass im Rahmen der elektronischen Akte (beim Amtsgericht Augsburg in Zivilsachen bereits 10/2024 eingeführt) nur einfache Einreichung genügt. Eine Geltendmachung für 3-fache Eingaben kann daher nicht festgesetzt werden.
6
Da kein gerichtlicher Termin stattgefunden hat, kann auch keine Entschädigung für Aufwand/Verdienstausfall angesetzt werden; der Gegenseite können diese Kosten im Rahmen der Verfahrensökonomie und der Kostenminimierung nicht auferlegt werden, entsprechende Tätigkeiten des Klägers können auch in der verdienstfreien Zeit erfolgen.
7
Portokosten können nur mit Nachweis belegt festgesetzt werden: da der Kläger kein Rechtsanwalt ist, gelten für ihn nicht die Bestimmungen des RVG.
8
Verzinsung kann erst ab Urteilsausspruch gewährt werden, nicht ab Eingang vor Urteilserlass.