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AG Augsburg, Kostenfestsetzungsbeschluss v. 19.01.2026 – 15 C 2676/25
Titel:

Kostenfestsetzungsverfahren – Unkosten für die Einreichung von Schriftstücken

Normenkette:
ZPO § 104
Leitsätze:
1. Im Rahmen der elektronischen Akte genügt in Zivilsachen durch die Naturalpartei die einfache Einreichung von Schriftstücken. Ist das der Partei durch zahlreiche am Amtsgericht geführte Verfahren bekannt, können nicht die Unkosten für die 3-fache Einreichung von Schriftstücken festgesetzt werden. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2. Entschädigungen für Aufwand oder Verdienstausfall sind für die Naturalpartei nicht festsetzbar, wenn kein gerichtlicher Termin stattgefunden hat und entsprechende Tätigkeiten in der verdienstfreien Zeit erfolgen können. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Verzinsung der erstattungsfähigen Kosten kann erst ab dem Urteilsausspruch gewährt werden. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kostenfestsetzung, Naturalpartei, elektronische Akte, Schriftstücke, Kopien, nachgewiesene Kosten, Entschädigungen für Aufwand oder Verdienstausfall, Verzinsung der festgesetzten Kosten
Rechtsmittelinstanzen:
AG Augsburg, Beschluss vom 27.01.2026 – 15 C 2676/25
AG Augsburg, Beschluss vom 28.01.2026 – 15 C 2676/25

Tenor

Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Augsburg vom 13.10.2025 zu erstattenden Kosten werden auf

76,50 €

(in Worten: sechsundsiebzig 50/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 13.10.2025 festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1
Die zu berücksichtigenden Gerichtskosten betragen 61,00 €
Zahlung der Klagepartei 183,00 €
hiervon verrechnet auf Kostenschuld der Beklagtenpartei 61,00 €
2
Der auf die Kostenschuld der Beklagtenpartei verrechnete Betrag ist zu erstatten.
3
Der weitere Vorschuss in Höhe von 122,00 € wurde bereits am 23.10.2025 zurückerstattet.
4
Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:

Kosten

Betrag

Gerichtskosten 1. Instanz

61,00 €

Gerichtskosten

61,00 €

Privatkosten (31 Kopien)

15,50 €

Summe

76,50 €

5
Dem Kläger ist längstens, durch zahlreiche am Amtsgericht Augsburg geführte Verfahren, bekannt, dass im Rahmen der elektronischen Akte (beim Amtsgericht Augsburg in Zivilsachen bereits 10/2024 eingeführt) nur einfache Einreichung genügt. Eine Geltendmachung für 3-fache Eingaben kann daher nicht festgesetzt werden.
6
Da kein gerichtlicher Termin stattgefunden hat, kann auch keine Entschädigung für Aufwand/Verdienstausfall angesetzt werden; der Gegenseite können diese Kosten im Rahmen der Verfahrensökonomie und der Kostenminimierung nicht auferlegt werden, entsprechende Tätigkeiten des Klägers können auch in der verdienstfreien Zeit erfolgen.
7
Portokosten können nur mit Nachweis belegt festgesetzt werden: da der Kläger kein Rechtsanwalt ist, gelten für ihn nicht die Bestimmungen des RVG.
8
Verzinsung kann erst ab Urteilsausspruch gewährt werden, nicht ab Eingang vor Urteilserlass.