Inhalt

VG München, Beschluss v. 21.01.2026 – M 27 S 25.6536
Titel:

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Auslegung des Antrags, Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis, Abschiebungsandrohung, Feststellung der Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts, Fehlende Bekanntgabe des Bescheids, Öffentliche Zustellung, Keine ausreichenden Ermittlungen zum Aufenthaltsort, Heilung eines Zustellungsmangels (verneint), Übermittlung einer Kopie per E-Mail

Normenketten:
VwGO § 88
VwGO § 122
VwGO § 123
BayVwVfG Art. 41
VwZVG Art. 9
VwZVG Art. 15
AufenthG § 77
Schlagworte:
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Auslegung des Antrags, Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis, Abschiebungsandrohung, Feststellung der Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts, Fehlende Bekanntgabe des Bescheids, Öffentliche Zustellung, Keine ausreichenden Ermittlungen zum Aufenthaltsort, Heilung eines Zustellungsmangels (verneint), Übermittlung einer Kopie per E-Mail

Tenor

I. Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 23. April 2025 unwirksam ist.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 1.250,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin, eine kubanische Staatsangehörige, begehrt Eilrechtsschutz hinsichtlich der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer ihr im Jahr 2023 befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis sowie der Androhung ihrer Abschiebung.
2
Die im Jahr 1987 geborene Antragstellerin schloss am … … 2021 mit einem deutschen Staatsangehörigen die Ehe und reiste am … … 2023 mit einem Visum zum Ehegattennachzug in das Bundesgebiet ein. Am … … 2023 erhielt sie eine bis zum … … 2026 befristete Aufenthaltserlaubnis.
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Mit E-Mail vom … … 2024 teilte der Ehegatte der Antragstellerin mit, dass die Ehe vorbei sei. Seit dem … … 2024 lebe er nicht mehr in einer ehelichen Form mit der Antragstellerin zusammen. Sie würden alles getrennt unternehmen. Die Antragstellerin komme lediglich abends zum Schlafen in die Wohnung des Ehemannes und sei eine andere Beziehung eingegangen.
4
Mit Schreiben vom … … 2025 wurde die Antragstellerin vom Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen (Landratsamt) zur beabsichtigten Verkürzung der Geltungsdauer ihrer Aufenthaltserlaubnis sowie der Androhung der Abschiebung und des Erlasses eines Einreise- und Aufenthaltsverbots angehört. Eine Äußerung erfolgte nach Aktenlage nicht.
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Mit Bescheid vom 23. April 2025 verkürzte das Landratsamt nachträglich die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin auf den Tag der Bekanntgabe des Bescheids (Nr. 1) und verpflichtete die Antragstellerin, den ungültigen elektronischen Aufenthaltstitel innerhalb von zwei Wochen bei der Ausländerbehörde einzureichen (Nr. 2). Andernfalls wurde ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 EUR angedroht (Nr. 3). Zudem wurde die Antragstellerin aufgefordert, das Bundesgebiet sowie das Gebiet der Schengen-Staaten bis zum 30. Mai 2025 zu verlassen und ihr für den Fall nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung nach Kuba angedroht (Nr. 4). Für den Fall einer Abschiebung wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von zwei Jahren ab dem Tag der Abschiebung erlassen (Nr. 5). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 4 wurde angeordnet (Nr. 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die mindestens elfjährige Tochter der Antragstellerin lebe noch in Kuba. Der Vater und zwei Geschwister der Antragstellerin würden zwar im Bundesgebiet leben. Da die eheliche Lebensgemeinschaft nach Angaben des Ehemannes aber nicht mehr gelebt werde, sei ein Aufenthalt aus familiären Gründen nicht mehr gegeben. Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sei daher entfallen. Die Aufenthaltserlaubnis sei noch über 19 Monate gültig gewesen und habe daher verkürzt werden müssen. Eine Änderung des Aufenthaltszwecks sei weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Die Maßnahme sei angemessen. Der elektronische Aufenthaltstitel könne nach Art. 52 BayVwVfG zurückgefordert werden. Ein Zwangsgeld sei als mildestes Mittel zur Durchsetzung dieser Verpflichtung geeignet, erforderlich und angemessen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gelte nur für den Fall der Abschiebung. Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 4 werde im öffentlichen Interesse angeordnet.
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Laut Postzustellungsurkunden vom 25. April sowie 8. Mai 2025 war eine Zustellung des Bescheids nicht möglich, da die Antragstellerin unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war. Der streitgegenständliche Bescheid wurde daher zum Zwecke der öffentlichen Zustellung am 5. Mai 2025 im Landratsamt ausgehängt und am 20. Mai 2025 wieder abgenommen. Auf Anfrage des Landratsamtes vom … … 2025 teilte die zuständige Polizeiinspektion am … … 2025 mit, dass die Antragstellerin unter der im Melderegister erfassten Anschrift wohnhaft sei, ihr Name jedoch nicht auf dem Briefkasten verzeichnet sei. Der Ehemann wolle den Namen der Antragstellerin zeitnah anbringen. Auf Anfrage des Landratsamtes vom … … 2025 teilte der Ehemann der Antragstellerin mit E-Mail vom … *ugust 2025 mit, dass die Antragstellerin nach wie vor mit ihm zusammenlebe. Mit weiterer E-Mail vom … … 2025 übermittelte das Landratsamt dem Ehemann der Antragstellerin eine Kopie des streitgegenständlichen Bescheids.
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Mit E-Mail vom … … 2025 wandte sich die Antragstellerin an das Landratsamt und gab an, am … … 2025 habe ihr Ehemann ihr mitgeteilt, dass sie das Land verlassen müsse. Er habe ihr den Grund nicht mitgeteilt, sie habe jedoch in seinen E-Mails eine entsprechende Nachricht gefunden. Sie verstehe nicht, warum sie ausreisen müsse, da sie seit kurz nach ihrer Ankunft durchgehend gearbeitet und den Integrationskurs gemacht habe. Sie habe Probleme mit ihrem Ehemann, der sie misshandelt, geschlagen und bedroht habe. Die Situation in Kuba sei sehr kompliziert und sie habe dort eine Tochter, für deren Lebensunterhalt sie aufkomme. Aus Angst habe sie daher ihren Ehemann nicht angezeigt. Nachdem sie die Nachricht entdeckt habe, sei sie zur Caritas gegangen und habe auf deren Vorschlag das Haus des Ehemannes verlassen. Dieser wolle sich nicht scheiden lassen, sondern nur, dass sie nach Kuba zurückkehrt. Sie habe große Angst, da er damit gedroht habe, sie zu töten.
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Die Antragstellerin hat am 25. September 2025 Klage zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt, den Bescheid des Landratsamts vom 23. April 2025 aufzuheben (M 27 K …*). Ferner hat sie zur Niederschrift beantragt,
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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Androhung ihrer Abschiebung nach Kuba anzuordnen, hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, von aufenthaltsbeenden Maßnahmen abzusehen, solange über die Hauptsache nicht entschieden ist.
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Zudem wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Ehemann der Antragstellerin habe ihr den Bescheid vorenthalten. Er habe ihr nur gesagt, dass sie Probleme mit ihrem Aufenthalt habe und zurück nach Kuba müsse. Er habe ihr sogar einen Flug für den … … 2025 gebucht. Am … … 2025 habe sie in den E-Mails den Bescheid entdeckt.
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Mit Schreiben vom … … 2025 legte … … … … eine Postvollmacht der Antragstellerin vor und teilte mit, dass diese sich derzeit aufgrund häuslicher Gewalt vorübergehend bei einer Freundin aufhalte.
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Mit E-Mail vom … … 2025 übermittelte das Landratsamt der Antragstellerin eine Kopie des streitgegenständlichen Bescheids und führte aus, dass die Antragstellerin vollziehbar ausreisepflichtig sei und zwangsweise abgeschoben werde, sollte sie nicht ausreisen. Mit E-Mail vom selben Tag führte die Antragstellerin aus, dass sie nur zwei Monate nach ihrer Ankunft herausgefunden habe, dass ihr Ehemann zwei Frauen Geld schicke. Er sei ein Manipulator und ein Lügner. Sie habe alle E-Mails im September entdeckt. Sie habe kein Geld und erst vor einer Woche wieder angefangen zu arbeiten.
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Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2025 die Behördenakten vorgelegt und beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung wird ausgeführt, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei verfristet.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten im Eil- und Hauptsacheverfahren (M 27 K …*) sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
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1. Der als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auszulegende Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.
19
1.1 Der zu Protokoll der Rechtsantragstelle gestellte Antrag ist nach § 122 Abs. 1, 88 VwGO sachdienlich in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Rechtsschutzziel der Feststellung der Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Bescheids umzudeuten. Mangels Vorliegens eines wirksamen Verwaltungsakts (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) ist in der Hauptsache keine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, sondern eine Feststellungklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. In der Folge ist auch kein – nach § 123 Abs. 5 VwGO vorrangiger – Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Die Aufhebung des Bescheids in der Hauptsache im Wege der Anfechtungsklage kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht, da unwirksame Verwaltungsakte nicht aufgehoben werden können (vgl. Tiedemann in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 69. Ed. 1.10.2025, § 41 Rn. 61). Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Bescheids nach § 43 Abs. 1 VwGO ist in der Hauptsache zulässig, sodass auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer dahingehenden einstweiligen Anordnung besteht. Insbesondere hat die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit des Bescheids, da sich hieraus unter anderem die Pflicht der Antragstellerin zur Ausreise ergibt und der Antragsgegner von der Vollziehbarkeit des Bescheids ausgeht. Der Feststellungsantrag ist auch nicht fristgebunden. Mangels wirksamer Zustellung des Bescheids haben Rechtsbehelfsfristen ohnehin nicht zu laufen begonnen, so dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch aus diesem Grund nicht bedarf.
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1.2 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist nicht wirksam bekannt gegeben worden.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauerhaften Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zur verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 1 und 2 ZPO sind dazu ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
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Hieran gemessen liegen sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund vor.
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1.2.1 Ein Anordnungsgrund wurde glaubhaft gemacht. Die in Nrn. 2 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids genannten Fristen zur Aushändigung des Aufenthaltstitels und freiwilligen Ausreise sind bereits im Mai 2025 abgelaufen, sodass insofern die Vollziehung droht. Hinsichtlich Nr. 1 des Bescheids geht das Landratsamt ausweislich seiner E-Mail vom 6. Oktober 2025 auch nach Klageerhebung und Stellung des Eilantrags von einer wirksamen Bekanntgabe des Bescheids, dem Ende der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis und einer vollziehbaren Ausreisepflicht der Antragstellerin aus. Auch insofern ist eine Regelung notwendig, um wesentliche Nachteile abzuwenden.
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1.2.2 Ein Anordnungsanspruch wurde ebenfalls glaubhaft gemacht. Der streitgegenständliche Bescheid ist voraussichtlich unwirksam. Er wurde der Antragstellerin nicht wirksam bekannt gegeben (Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG). Der Bescheid ist weder wirksam im Wege der öffentlichen Zustellung nach Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZVG bekannt gegeben worden noch ist der Bekanntgabemangel durch Übermittlung des Bescheids mit E-Mail vom 6. Oktober 2025 geheilt worden.
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1.2.2.1 Eine öffentliche Zustellung des Bescheids war nicht zulässig, da der Antragsgegner im Zeitpunkt der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids nicht davon ausgehen durfte, dass die Antragstellerin unbekannten Aufenthalts im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZVG war.
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Die Zustellung kann nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZVG durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Das Dokument gilt in diesem Fall nach Art. 15 Abs. 2 Satz 6 VwZVG als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Die Zustellvorschriften dienen der Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die öffentliche Zustellung ist mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG als „letztes Mittel“ der Bekanntgabe zulässig, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1997 – 8 C 43.95 – juris Rn. 18 m.w.N.). Um einen unbekannten Aufenthaltsort annehmen zu können, muss der Aufenthaltsort des Zustellungsadressaten allgemein, d.h. infolge gründlicher und umfassender sachdienlicher sowie zeitnaher Bemühungen, z.B. durch Anfragen bei der Polizei, Befragungen von Angehörigen oder der Einwohnermeldebehörden, unbekannt sein (vgl. VG München, U.v. 20.5.2021 – M 10 K 19.5002 – juris Rn. 29).
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Hieran gemessen lagen im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Annahme eines unbekannten Aufenthalts der Antragstellerin im Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids nicht vor. Zwar blieben laut Postzustellungsurkunden vom 25. April 2025 sowie 8. Mai 2025 zwei Zustellversuche an die dem Landratsamt bekannte Wohnanschrift der Antragstellerin bei deren Ehemann erfolglos. Das Landratsamt hat den streitgegenständlichen Bescheid jedoch bereits am 5. Mai 2025 nach dem ersten gescheiterten Zustellversuch ohne weitere Ermittlungen zum Zwecke der öffentlichen Zustellung ausgehängt. Erst nach Abnahme der Benachrichtigung am … … 2025 teilte die zuständige Polizeiinspektion am … … und der Ehemann der Antragstellerin am … … 2025 mit, dass die Antragstellerin weiterhin unter derselben Anschrift bei ihrem Ehemann wohnhaft und lediglich der Name der Antragstellerin nicht am Briefkasten vermerkt war. Vor diesem Hintergrund war dem Landratsamt der Aufenthaltsort der Antragstellerin nicht unbekannt und eine öffentliche Zustellung durfte nicht erfolgen.
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1.2.2.2 Der Mangel der öffentlichen Zustellung nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZVG ist auch nicht gemäß Art. 9 VwZVG dadurch geheilt worden, dass das Landratsamt dem Ehemann der Antragstellerin mit E-Mail vom … … 2025 sowie der Antragstellerin mit E-Mail vom … … 2025 eine Kopie des streitgegenständlichen Bescheids übermittelt hat und die Antragstellerin vom Inhalt des Bescheids Kenntnis genommen hat.
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Sofern sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, gilt es nach Art. 9 VwZVG als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Tatsächlicher Zugang bedeutet dabei, dass das Dokument so in den Machtbereich des Empfangsberechtigten gelangt ist, dass er unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Adressat der Zustellung trotz Verletzung der Zustellungsvorschriften das zuzustellende Schriftstück „in die Hand bekommen hat” (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2021 – 11 CS 21.1465 – juris Rn. 13).
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Die Vorschrift des Art. 9 VwZVG ist zwar auf den vorliegenden Mangel der öffentlichen Zustellung nach Art. 15 VwZVG grundsätzlich anwendbar und die Antragstellerin hat den Bescheid nachweislich erhalten. Der Bescheid wurde der Antragstellerin jedoch lediglich per E-Mail übermittelt. Ob die Übermittlung einer Kopie des Bescheids bzw. in elektronischer Form zur Heilung eines Zustellungsmangels nach Art. 9 VwZVG, nach dem inhaltsgleichen § 8 VwZG oder dem gleich gelagerten § 189 ZPO ausreicht, ist umstritten (vgl. zum Streitstand: VG München, U.v. 20.5.2021 – M 10 K 19.5002 – juris Rn. 40 m.w.N.).
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Zwar wird hierdurch der Zweck der Bekanntgabe, dem Adressaten zuverlässige Kenntnis des Inhalts des Bescheids zu verschaffen, erreicht. Gegen dieses Verständnis der Heilungsvorschrift spricht allerdings der Wortlaut der Vorschrift. Art. 9 VwZVG stellt bei einem Zustellungsmangel „eines Dokuments“ für die Heilung darauf ab, dass „es“, also das Dokument selbst, dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Hierfür spricht ferner der Wille des Gesetzgebers und der Sinn und Zweck der Zustellung, mit der gerade besondere Anforderungen an die Authentizität des zu übergebenden Dokuments gestellt werden sollen. Denn die hohen Anforderungen durch die Originalunterschrift, den Ausfertigungs- oder Beglaubigungsvermerk dienen dazu, dem Empfänger die Überprüfung der Identität des Dokuments mit dem tatsächlichen Bescheid zu ermöglichen. Art. 9 VwZVG ist auf den vorliegenden Fall mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke auch nicht analog anwendbar (vgl. zum Ganzen: VG München, U.v. 20.5.2021 – M 10 K 19.5002 – juris Rn. 41 ff. m.w.N.). Der Zustellmangel wurde daher nicht geheilt. Ob darüber hinaus der erforderliche Zustellwille des Landratsamtes bei Übermittlung des Bescheids per E-Mail vorlag, kann daher dahinstehen.
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Zudem ist durch die Übermittlung per einfacher E-Mail die in Bezug auf die Zwangsmittelandrohungen in Nrn. 3 und 4 nach Art. 36 Abs. 7 VwZVG erforderliche Zustellung des Bescheids nicht erfolgt und die hinsichtlich der Nrn. 1 und 4 nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 9 AufenthG erforderliche Schriftform nicht gewahrt, sodass die entsprechenden Verwaltungsakte selbst bei Annahme deren Wirksamkeit formell rechtswidrig oder nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig wären.
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2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 8.2.2 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.