Titel:
Umweltvereinigung, Schonzeitaufhebung, Schutzwald, Staatsjagdrevier, Sofortvollzug
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80a Abs. 3
BJagdG § 22
BayJG Art. 33
Schlagworte:
Umweltvereinigung, Schonzeitaufhebung, Schutzwald, Staatsjagdrevier, Sofortvollzug
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller, eine anerkannte Naturschutzvereinigung, begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage gegen die mit Bescheid des Landratsamts Garmisch-Partenkirchen (im Folgenden: Landratsamt) vom 13. November 2025 verfügte Aufhebung der Schonzeit für Rot-, Gams- und Rehwild in einem Jagdrevier der Beigeladenen.
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Mit E-Mail vom 24. April 2025, ergänzt durch E-Mail vom 9. Mai 2025, beantragte die Beigeladene für das Gebiet „Riffelwald“ im Staatsjagdrevier Oberammergau für die Schalenwildarten Rot-, Gams- und Rehwild eine Schonzeitverkürzung.
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Die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens beteiligte untere Naturschutzbehörde teilte mit Stellungnahme vom 9. Mai 2025 im Wesentlichen mit, dass die sich in dem Schonzeitenaufhebungsgebiet (SZAG) befindenden Biotope durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt würden. In dem Gebiet befänden sich Auer- und Birkhuhnlebensräume und eine Verschlechterung der Population dürfe nicht Folge der Schonzeitaufhebung sein. Soweit im Antrag ausgeführt werde, die bekannten Raufußhuhngebiete würden von den Jägern gemieden, müsse dies durch Auflagen konkretisiert werden. Dem Antrag könne unter den – im Folgenden aufgezählten – Auflagen zugestimmt werden.
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Der ebenfalls beteiligte Wildökologe am Landratsamt sowie der Kreisjagdberater stimmten der beantragten Schonzeitaufhebung nicht zu. Auch der Vertreter der Jägerschaft im Jagdbeirat lehnte die Schonzeitaufhebung mit Stellungnahmen vom 1. Mai 2025, 9. Mai 2025 und 25. Juni 2025 ab. Die übrigen beteiligten Stellen, das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim i.OB (im Folgenden: AELF) und das Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB (im Folgenden: WWA), sowie die weiteren Mitglieder des Jagdbeirats erteilten ihre Zustimmung.
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Mit Bescheid vom 13. November 2025 hob das Landratsamt die Schonzeit für Rotwild, Hirsche der Klasse III vom 01.02. bis 31.07., Kälber vom 01.02. bis 31.03., Schmaltiere vom 01.04. bis 31.05.; für Gamswild vom 16.12. bis 31.01., Böcke, Jährlinge und weibliches Gamswild bis zwei Jahre vom 01.02. bis 31.07, Kitze vom 01.02. bis 31.03. und für Rehwild, Böcke vom 16.10. bis 30.04., Kitze vom 16.01. bis 31.03., Schmalrehe vom 16.01. bis 31.01. und vom 01.04. bis 30.04 und Geißen vom 16.01. bis 31.01. für die Jagdjahre 2025/26, 2026/27 und 2027/28 für das – im Folgenden umschriebene – Sanierungsgebiet „Riffelwald“ auf (Nr. 1). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 wurde angeordnet (Nr. 2). Der Bescheid erging kostenfrei (Nr. 3).
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Die Schonzeitaufhebung wurde auf Art. 33 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 BayJG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG gestützt. Der Schutz von besonders schutzbedürftigen Schutzwaldflächen vor weiterem Schalenwildverbiss rechtfertige als selbständiger besonderer Grund im Sinne des Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG die Schonzeitverkürzung für Schalenwild. Schutzwald sei der Wald in den Hoch- und Kammlagen der Alpen und der Mittelgebirge, auf Standorten, die zur Verkarstung neigten oder stark erosionsgefährdet seien oder der dazu diene, Lawinen, Felsstürzen, Steinschlägen, Erdabrutschungen, Hochwassern, Überflutungen, Bodenverwehungen oder ähnlichen Gefahren vorzubeugen oder die Flussufer zu erhalten (Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BayWaldG). Dies sei hier zweifelsohne der Fall. Der Schutzwald im SZAG „Riffelwald“ habe hohe Bedeutung für den Boden-, Lawinen- und Hochwasserschutz. Besonders schutzwürdig seien hierbei die Flächen im SZAG „Riffelwald“, auf denen Sanierungsmaßnahmen notwendig seien. Im Hinblick auf die zahlreichen Schutzfunktionen des Bergwalds im SZAG „Riffelwald“, dem besondere Gemeinwohlaufgaben zukomme, sei die Grenze zum übermäßigen, nicht mehr zumutbaren Wildschaden wesentlich früher erreicht als im Flachland. Angesichts der aus klimatischen und standortspezifischen Gründen erschwerten Wachstumsbedingungen für Jungbäume könne die Waldverjüngung im Bergwald oft nur durch weitestgehende Unterbindung von Verbiss herbeigeführt werden. Vorliegend seien die vorhandenen Wildschäden nach der Stellungnahme des AELF vom 7. Mai 2025 bereits jetzt als übermäßig zu bewerten. Die Aufhebung der Schonzeit sei unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu prüfen. Das Vorhandensein verschiedener Baumarten in der Verjüngung zeige, dass die Vergrämung im beantragten Gebiet durchaus eine geeignete Maßnahme sei, die es gelte, weiterzuführen. Einhergehend mit einer nachhaltigen Reduktion während der regulären Jagdzeiten sei die Aufhebung der Schonzeiten ein geeignetes Mittel zur Erreichung der Ziele eines stabilen Berg-/Schutzwalds. Die Schonzeitaufhebung sei erforderlich. Durch gezielte Einzelabschüsse solle in den Gebieten eine Vergrämung und folglich Meidung des Wilds erreicht werden. Dieses Ziel könne durch eine frühzeitige Bejagung in Tieflagen mangels Bezugs zu den Gebieten nicht erreicht werden. Die Maßnahme sei auch angemessen. Sie werde zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden angeordnet. Mögliche entgegenstehende, höher zu gewichtende Interessen seien nicht ersichtlich. Bei den Waldflächen innerhalb der beantragten Gebietskulisse handele es sich vollständig um Schutzwald. Im Sanierungsgebiet befinde sich das Wildbacheinzugsgebiet des Rohrbachs. Im Einzugsgebiet überwögen erosionsanfällige Lockergesteine sowie labile Partnachschichten. Für die Erhaltung funktionsfähiger Wasser- und Bodenschutzwälder sei gerade aufgrund der Gegebenheiten im SZAG „Riffelwald“ auf eine sachgerechte Schutzwaldpflege zu achten, die das Ziel einer standortgerechten und stabilen Dauerbestockung verfolge. Die Beibehaltung der Gebietskulisse der VO 2019 sei auch angemessen, um Erosionsschutz und Wasserrückhalt zu verbessern. Aufgrund der örtlichen Gegebenheit des SZAG „Riffelwald“ in Hochlagen mit langsamen Pflanzenwachstum sei der Genehmigungszeitraum angemessen und geeignet, die Ziele der Bestockung dieser sensiblen Schutzwälder über einen längeren Zeitraum umzusetzen. Das Gebiet habe weder einen Schutzstatus nach Natura 2000 noch sei es als Naturschutzgebiet ausgewiesen. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung sei daher nicht durchzuführen gewesen. Im östlichen Teil seien oberhalb von 1.400 Meter Auer- und Birkhuhnhabitate, im südwestlichen Teil ziehe sich ein Auerhuhnhabitat den Hang hinauf. Zu der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde wurde ausgeführt, die Beigeladene habe sich in eigenen Bestimmungen selbst verpflichtet, die Jagdausübung im „Riffelwald“ so zu gestalten, dass sie im Einklang mit den Vorschriften des Gebiets- und Artenschutzes stehe. Danach sei die Beigeladene zu einer vorbildlichen Jagdausübung verpflichtet, wobei auch die Belange des Tierschutzes und des Naturschutzes bei der Jagdausübung während der aufgehobenen Schonzeit zu beachten seien. Das öffentliche Interesse an intakten gemischten Berg-/Schutzwäldern überwiege gegenüber den vorgebrachten Einwendungen sowie den naturschutzrechtlichen Belangen. Eine andere Beurteilung der Sachlage würde zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit führen. Angesichts der öffentlichrechtlichen Aufgabenstellung zwischen Schutzwaldsanierung und naturschutzrechtlichen Belangen werde den Bedürfnissen des Auer- und Birkwilds durch die vorgebachten Maßnahmen der Beigeladenen bezüglich Störungen hinreichend Rechnung getragen. Eine Bejagung außerhalb der festgesetzten Jagdzeiten führe auch zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Gamswilds, da damit keine Erhöhung der Abschusszahlen verbunden sei. Die sofortige Vollziehung werde im öffentlichen Interesse angeordnet. Eine Klage mit der Folge der aufschiebenden Wirkung würde negative Auswirkung auf die Jagdstrategie des Revierinhabers (Bejagung zur Vergrämung) und damit einhergehend auf die Verjüngungssituation des Schutzwalds haben. Es sei zu befürchten, dass durch die Inanspruchnahme des Rechtswegs bis zu letzten Instanz Jahre vergingen und dadurch weitere Wildschäden entstünden. Das Gemeinwohlinteresse überwiege aufgrund der wesentlichen Bedeutung des Schutzwalds im SZAG „Riffelwald“.
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Gegen diesen Bescheid erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers am 18. November 2025 Klage (M 7 K 25.8101) und stellte am 18. Dezember 2025 einen Eilantrag. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in dem SZAG „Riffelwald“ gebe es nennenswerte Auer- und Birkhuhnlebensräume. Die Aufhebung der Schonzeit betreffe auch die Gams, eine in Anhang V der FFH-Richtlinie gelistete Tierart. Bei der Gams sei gerade beim männlichen Wild der Altersaufbau völlig desolat. Es fehle bereits an den formellen Voraussetzungen zur Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Die Begründung sei allgemein, vom Verfahren losgelöst und formelhaft. Schon bei summarischer Prüfung sei Nr. 1 des Bescheids rechtswidrig. Der Bescheid sei unbestimmt, da ihm nicht die exakten Gebietsgrenzen entnommen werden könnten. Der streitgegenständliche Verwaltungsakt stelle keine Einzelfallregelung dar, da er denselben Regelungsgehalt umfasse, wie die Verordnung der Regierung von Oberbayern 2019. Die untere Jagdbehörde sei unzuständig gewesen (Art. 33 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 2 BayJG). Ein übermäßiger Wildschaden dürfte nicht vorgelegen haben. Es sei fraglich, ob der Antragsgegner den zugrundeliegenden Sachverhalt ausreichend aufgeklärt habe, um den möglichen Eintritt übermäßiger Wildschäden prüfen zu können. Der Bescheid setze sich bei der Frage der Eignung der Schonzeitverkürzung nicht mit der Argumentation des Wildbiologen auseinander. Zum Wildschaden gebe es keinerlei konkrete, gebietsindividuelle Angaben, sondern nur die allgemeine Behauptung, der Verbiss sei zu hoch. Die Anordnung verletze weiter artenschutzrechtliche Rechtsvorgaben mit europarechtlichem Bezug. Der Antragsgegner verstoße in Bezug auf die Gams gegen Art. 14 FFH-RL, da der Bescheid insofern keine eigenständige Bewertung enthalte. Der Bericht zum Erhaltungszustand, auf den der Antragsgegner verweise, stamme aus dem Jahr 2019 und sei überholt. In Bezug auf § 44 BNatSchG könnten die Jagdausübungsbestimmungen der Beigeladenen eine Störungsverhinderung nicht gewährleisten. Zudem sei ihr Inhalt weder im Tenor noch in den Gründen als verbindliche Auflage festgelegt, sodass diese nicht durchsetzbar seien. Im Rahmen der Ermessensbetätigung habe der Antragsgegner die Erforderlichkeit und Geeignetheit in dem jeweiligen Einzelfall nicht geprüft. Mildere Mittel wie Einzelschutz wären zu prüfen gewesen. Der Antragsgegner habe den konkret im Gebiet „Riffelwald“ bestehenden Waldzustand nicht ermittelt und nicht in seine Überlegungen einbezogen, dass große Gebiete im „Riffelwald“ als Naturwald ausgewiesen seien. Eine Auseinandersetzung mit der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde finde nicht statt, die Nebenbestimmungen seien nicht übernommen worden. Auch zu den ablehnenden Gründen des Kreisjagdberaters fehle eine Auseinandersetzung. Es wäre zu begründen gewesen, weshalb es bei zwei Sanierungsflächen mit einer Größe von insgesamt 7,3 ha erforderlich sein solle, die Schonzeit für eine Gesamtflächen von 246 ha zuzulassen, zumal die Beigeladene lediglich auf einem Hektar Ergänzungspflanzungen plane. Durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde kein nicht wieder gutzumachender Schaden am Waldzustand eintreten. Es habe in 2025 für alle Schalenwildarten keine Schonzeitaufhebung gegeben und es gebe keine Feststellungen, dass hierdurch ein übermäßiger Wildschaden eingetreten wäre. Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2026 wurde weiter vorgetragen, das naturschutzrechtliche Störungsverbot (Artenschutz) bezüglich Auer- und Birkwild werde missachtet. Die Schonzeiten für Gams-, Rot- und Rehwild deckten auch einen Großteil der störsensiblen Zeit der Raufußhühner ab. Eine Aufhebung der Schonzeit in deren Kernlebensräumen könne zu einer zusätzlichen und vorher nicht dagewesenen Störung führen. Ob die Jagdausübungsbestimmungen der Beigeladenen den Anforderungen des Gebiets- und Artenschutzes entsprächen, sei nicht geprüft worden, diese entsprächen auch nicht den Vorgaben des ihnen zugrundeliegenden Gutachtens. Die dort enthaltenen zahlreichen Ausnahmen zeigten, dass der Ausschluss von Störungen gerade nicht gewährleistet sei. Durch die Schonzeitaufhebung könne eine erhebliche Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten nicht ausgeschlossen werden, sodass eine Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG erforderlich sei. Die vom Antragsgegner nachgereichten Unterlagen ließen keine Rückschlüsse auf das Vorhandensein übermäßiger Wildschäden zu. Es werde nicht angegeben, wo genau in dem Schonzeitaufhebungsgebiet der Begang am 3. Dezember 2025 durchgeführt worden sei und es fehlten konkrete Feststellungen zur Verbisssituation. Auch in der Ergänzenden Revierweisen Aussage finde sich zu dem streitgegenständlichen Bereich nichts. Mit Schriftsätzen vom 29. Januar 2026 und vom 6. Februar 2026 wurde das bisherige Vorbringen ergänzt und vertieft.
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Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 18. November 2025 gegen den Bescheid des Landratsamts Garmisch-Partenkirchen vom 13. November 2025, Az.: 51-7512, wiederherzustellen.
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Der Antragsgegner beantragt,
Der Antrag wird abgelehnt.
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Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 14. Januar 2026 im Wesentlichen ausgeführt, die Jagdausübungsbestimmungen der Beigeladenen beruhten auf einem naturschutzfachlichen Gutachten vom 25. Juni 2024, welches im Zuge der Vorarbeiten zu einer Schonzeitaufhebungsverordnung erstellt worden sei. Sie entsprächen den dortigen Vorgaben vollumfänglich. Die Schonzeitaufhebung sei formell rechtmäßig. Der Wortlaut des Art. 33 Abs. 5 Nr. 2 BayJG, welcher auf Abs. 3 Nr. 1 verweise, verdeutliche, dass eine Schonzeitaufhebung auch im Einzelfall einem gebiets- oder revierbezogenem Ansatz folge. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Bei dem Schutz von besonders schutzwürdigen Schutzwaldflächen handle es sich um einen selbstständigen besonderen Grund im Sinne des Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG. Zudem liege auch der besondere Grund zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden vor. Das AELF habe in seiner (beigefügten) Stellungnahme vom 9. Januar 2026 die Wildschadenssituation erneut verdeutlicht. Zudem gelte im Bergwald ein abgesenkter Maßstab für das Vorliegen übermäßiger Wildschäden. Bezüglich der Gams liege ein Verstoß gegen Art. 14 FFH-RL nicht vor. Die Schonzeitaufhebung erfolge nicht losgelöst von einem Regulierungsrahmen, sondern innerhalb des gesetzlichen Systems der Abschussplanung, welche eine Maßnahme im Sinne des Art. 14 FFH-Richtlinie darstelle. Mit der Schonzeitaufhebung sei auch keine Erhöhung der Abschusszahlen verbunden, sodass eine Verschlechterung des Erhaltungszustands ausgeschlossen werden könne. Auch der neueste FFH-Bericht von 2025 stelle für die Gams einen günstigen Erhaltungszustand fest. Durch die Einhaltung der Jagdausübungsbestimmungen werde sichergestellt, dass keine erhebliche Störung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG von Auerhuhn, Birkhuhn, Steinadler, Uhu und Wanderfalke eintrete. Die Jagdausübungsbestimmungen entsprächen in weiten Teilen den von der unteren Naturschutzbehörde geforderten Auflagen. Die verbleibenden Abweichungen beschränkten sich auf einzelne Punkte und gingen inhaltlich über die Selbstverpflichtung hinaus wie z.B. zusätzliche Dokumentationspflichten oder ein früherer Beginn der Winterruhe ab Anfang Dezember. Sie stellten zusätzliche, nicht zwingend erforderliche Verschärfungen dar, ohne die grundsätzliche naturschutzfachliche Eignung der Jagdausübungsbestimmungen in Frage zu stellen. Jedenfalls im Eilverfahren bestehe kein Anlass, hieran ernsthaft zu zweifeln. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sei schon zu einer früheren Fassung der – nunmehr inhaltlich verschärften – Jagdausübungsbestimmungen zum Ergebnis gelangt, dass durch deren Einhaltung erhebliche Störungen ausgeschlossen werden könnten. Eine Festsetzung der Bestimmungen als Nebenbestimmungen sei nicht erforderlich gewesen, da die Beigeladene als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts in besonderer Weise an das Gemeinwohl gebunden und zudem gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 StFoG ausdrücklich zu einer vorbildlichen Jagdausübung verpflichtet sei. Das Ermessen sei ordnungsgemäß ausgeübt worden. Mildere, gleichgeeignete Mittel seien nicht vorhanden. Der Einsatz von Zäunen sei in den betroffenen, topografisch anspruchsvollen Lagen weder mit vertretbarem Aufwand zu realisieren noch dauerhaft wilddicht aufrechtzuerhalten. Ein flächendeckender Einzelschutz scheide angesichts der Größe der betroffenen Fläche sowie der hohen Anzahl von Einzelpflanzen aus. Es seien nicht nur die Ergänzungspflanzungen, sondern auch die bereits vorhandenen Pflanzen aus der Naturverjüngung schutzbedürftig. Der zu schützende Bereich sei daher erheblich größer. Die Kulisse der Schonzeitaufhebung sei bewusst weiter gefasst worden als die eigentlichen Sanierungsflächen. Zur Erzielung der gewünschten Entlastungswirkung sei eine sanierungsflächenübergreifende Jagdausübung erforderlich. Auch bei offenen Erfolgsaussichten überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit, wozu weiter ausgeführt wurde. Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2026 wurde das Vorbringen weiter vertieft und zudem ausgeführt, eine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets könne ausgeschlossen werden, da das nächstgelegene Gebiet in über einem Kilometer Entfernung liege. Vorgelegt wurde u.a. ein Protokoll über einen am 3. Dezember 2025 erfolgten Revierbegang im Sanierungsgebiet „Riffelwald“, an dem neben dem Antragsgegner die Beigeladene, das AELF und der Kreisjagdberater teilnahmen. Hiernach sei die Notwendigkeit der Schonzeitaufhebung in dem beantragten Umfang herausgestellt worden. Es habe Einigkeit darüber geherrscht, dass der Bergwald in den teils sehr steilen Bereichen eine wichtige Schutzfunktion habe und dessen Vitalität und Fortbestand gewährleistet werden müssten. Eine für die untere Jagdbehörde neue Erkenntnis sei gewesen, dass in den letzten Jahren bereits forstliche Erfolge durch die getroffenen Maßnahmen erzielt und ehemalige Sanierungsflächen wieder aus der Sanierung hätten entlassen werden können. Dies belege, dass Schonzeitaufhebungen Wirkung zeigten. Der Kreisjagdberater habe im Anschluss gegenüber der unteren Jagdbehörde die Frage gestellt, ob die nötigen Abschüsse nicht innerhalb der regulären Schusszeit möglich seien. Als Ergebnis bleibe festzuhalten, dass eine dringende Notwendigkeit der Wiederbestockung in den Bereichen im „Riffelwald“ gegeben sei und die Schonzeitaufhebung hierzu den wesentlichen Beitrag leisten könne, indem durch wenige, gezielte Eingriffe eine Vergrämung des Schalenwilds im Winter ermöglicht werde. Der Kreisjagdberater stimmte ausweislich der ebenfalls vorgelegten Stellungnahme vom 7. Dezember 2025 der Aufhebung der Schonzeit nicht zu. Es erscheine sinnvoller, in den Sommermonaten sowie der Übergangszeit stärker einzugreifen. Zudem habe die seit Jahren in diesem Gebiet praktizierte Schonzeitaufhebung nachweislich nur wenig Erfolg erzielt. Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2026 wurden eine Stellungnahme des Kreisjagdberaters vom 7. Dezember 2025 sowie das Protokoll der Revierbegehung am 3. Dezember 2025 vorgelegt.
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Die mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 beigeladene Bescheidsadressatin führte mit Schriftsatz vom 16. Januar 2026 im Wesentlichen aus, für die Jagdausübungsberechtigten als Regelungsadressaten sei der räumliche Geltungsbereich des Schonzeitaufhebungsgebiet eindeutig bestimmbar. Dieser ergebe sich aus der dem Bescheid beigefügten Karte in Verbindung mit der verbalen Beschreibung des Grenzverlaufs. Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2026 trug die Beigeladene u.a. weiter vor, den Jagdausübungsbestimmungen liege ein weitreichender Vermeidungs- bzw. Minimierungsansatz unter Berücksichtigung von worstcase-Annahmen bezogen auf etwaige Störungen und Beeinträchtigungen zugrunde, welche in ausreichender Art und Weise konkretisiert würden, insbesondere hinsichtlich der Zeiträume, in denen unter Berücksichtigung des aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstands keine Verschlechterung der Arten zu erwarten sei und aufgrund der ausreichend konkretisierten zeitlichen, räumlichen und inhaltlichen Minimierungsmaßnahmen für besonders störungskritische Zeiten, in denen durch jagdliche Maßnahmen verursachte Störungen bzw. Beeinträchtigungen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2026 wurde unter Verweis auf die beigelegte Karte ausgeführt, alleine aufgrund der räumlichen Lage sei durch eine Bejagung im „Riffelwald“ keine erhebliche Beeinträchtigung der nächstgelegenen Natura 2000-Gebiete vorstellbar, insbesondere auch nicht durch den Lärm eines Schussknalls. Zum Erreichen des Schonzeitaufhebungsgebiets sei auch kein Begehen von Natura 2000-Gebieten notwendig. Stöber- und Riegeljagden würden weder nach dem 15. Dezember noch nach dem 30. Mai bis zum Herbst ausgeführt. Das Vorbringen wurde mit Schriftsätzen vom 22. Januar 2026 und vom 2. Februar 2026 weiter vertieft und ergänzt. Eine Karte zur Lage des SZAG in Bezug auf Natura 2000 Gebiete wurde vorgelegt.
12
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 (M 7 S 25.9097) wurde der Erlass einer Zwischenentscheidung abgelehnt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Gerichtsakte in diesem und im Klageverfahren (M 7 K 25.8101) sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
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Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die mit Bescheid des Landratsamts vom 13. November 2025 verfügten Schonzeitverkürzungen bzw. Schonzeitaufhebungen für das SZAG „Riffelwald“ betreffend die Jagdjahre 2025/2026 bis 2027/28 für das streitgegenständliche Staatsjagdrevier der Beigeladenen bleibt ohne Erfolg.
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Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
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Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller, eine nach § 3 Abs. 1 UmwRG i.V.m. § 63 Abs. 2 BNatSchG im Freistaat Bayern anerkannte landesweit tätige Naturschutzvereinigung, ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 UmwRG antragsbefugt. Bei den streitgegenständlichen Schonzeitaufhebungen handelt es sich um Entscheidungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG (vgl. BayVGH, U.v. 16.9.2022 – 19 N 19.1368 – juris Rn. 187; VG München, B.v. 15.5.2023 – M 7 SN 23.2208 – juris Rn. 14; B.v. 30.3.2022 – M 7 S 22.1686 – juris Rn. 20 f.; B.v. 30.3.2022 – M 7 S 22.1688 – juris Rn. 20 f.; B.v. 30.3.2022 – M 7 S 22.1695 – juris Rn. 18 f.; vgl. auch VG Regensburg, B.v. 14.4.2023 – RO 4 S 23.593 – juris Rn. 32; B.v. 13.4.2022 – RO 4 S 22.1162 – BayVBl. 2022, 563).
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Der Antrag ist jedoch unbegründet, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids vom 13. November 2025 formell rechtmäßig ist und das (hier vorrangig) öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage überwiegt.
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Die behördliche Sofortvollziehbarkeitsanordnung ist formell rechtmäßig.
19
Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (vgl. hier über § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO) das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches bzw. überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen (hier des Dritten) am Bestehen der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, B.v. 18.9.2001 – 1 DB 26.01 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 12.1.2024 – 19 CS 23.1599 – juris Rn. 8). Ob die Begründung die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch inhaltlich trägt, bedarf im Rahmen des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO keiner Entscheidung.
20
Gemessen an diesen Maßgaben ist die Begründung des Sofortvollzugs in dem streitgegenständlichen Bescheid nicht zu beanstanden. Das Landratsamt führt darin nachvollziehbar und konkret auf den Einzelfall bezogen aus, dass die aufschiebende Wirkung einer Klage negative Auswirkungen auf die Jagdstrategie der Beigeladenen und damit einhergehend auf die Verjüngungssituation des Schutzwalds hätte. Es sei zu befürchten, dass, soweit der Rechtsweg bis zur letzten Instanz in Anspruch genommen werde, Jahre vergingen und dadurch weitere Wildschäden entstünden. Das Bejagungskonzept im SZAG „Riffelwald“ sehe Bejagung zur Vergrämung von Schalenwild im sensiblen Schutzwald vor. Hierdurch solle Schalenwild dieses Gebiet meiden und Schäden an der Naturverjüngung vermieden bzw. reduziert werden. Bei größeren Waldverlusten sei mit einer erhöhten Hochwassergefahr bis hin zu Murabgängen zu rechnen. Im Gefährdungsbereich des Rohrbachs liege die Eibseestraße. Gerade aufgrund der Gegebenheiten im SZGA „Riffelwald“ sei auf eine sachgerechte Schutzwaldpflege mit dem Ziel einer standortgerechten und stabilen Dauerbestockung zu achten. Die Funktionsfähigkeit des Schutzwalds dort sei in Gefahr. Durch Windwürfe und Borkenkäferbefall seien in Steillagen des Schutzwalds mehrere Lücken und Kahlflächen entstanden, die teilweise auch im Einzugsbereich des Rohrbachs lägen. Wegen der Erosionsgefahr seien diese Flächen möglichst schnell wieder in Bestockung zu bringen. Die Notwendigkeit der Sanierung dieser deutlich beeinträchtigten Schutzwälder werde als vordringlich eingestuft. Dieses Ziel sei nur zu erreichen, wenn der aktuell feststellbare negative Einfluss des Schalenwilds auf die Verjüngung deutlich reduziert werde. Nach der Flutkatastrophe am Hammersbach (Starkregenereignis im Wetterstein) vom Juli 2020 habe sich die Notwendigkeit beim Objektschutz für Grainau nochmals markant erhöht. Weiterhin geht aus der Begründung für den Sofortvollzug hervor, dass eine Interessenabwägung erfolgt ist mit dem Ergebnis, dass das Gemeinwohlinteresse überwiege.
21
Die von der Behörde vorgebrachte Begründung – an die keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 55 m.w.N.) – genügt daher formell den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Begründung gibt zu erkennen, dass die anordnende Behörde die Anordnung des Sofortvollzugs im konkreten Fall für geboten erachtet. Sie macht kenntlich, dass sich die Behörde bewusst ist, von einem rechtlichen Ausnahmefall Gebrauch zu machen (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 55). Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen (vgl. OVG NW, B.v. 17.8.2018 – 8 B 548/18 – juris Rn. 10).
22
Hier hat das Landratsamt klar dargelegt, weshalb es im konkreten Fall in Anbetracht der aufschiebenden Wirkung einer Klage die Anordnung des Sofortvollzugs zur Verhinderung negativer Auswirkungen für erforderlich gehalten hat. Dass die Erwägungen des Landratsamts auf alle vergleichbaren Fälle von Schonzeitaufhebungen zutreffen mögen – in all diesen Fällen besteht im Hinblick auf die zu erwartende Verfahrensdauer verwaltungsgerichtlicher Hauptsacheverfahren grundsätzlich ein Sofortvollzugsbedarf, da sich die Anordnung fortlaufend mit Zeitablauf erledigt und daher allein das Bestehen der aufschiebenden Wirkung zu einem völligen Rechtsverlust des Begünstigten führen kann –, steht der Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht entgegen. Weder § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO noch eine andere Norm der Verwaltungsgerichtsordnung oder anderer Gesetze schließen dies aus (vgl. auch VG Minden, B.v. 8.10.2025 – 1 L 533/25.A – juris Rn. 27). Ob die Begründung die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch inhaltlich trägt, ist in Bezug auf das Begründungserfordernis – wie ausgeführt – nicht maßgeblich. Die diesbezüglichen Einwendungen des Antragstellers greifen daher nicht durch.
23
Der Antragsteller hat nach Abwägung seines eigenen Interesses an der Aussetzung der Vollziehung mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der verfügten Schonzeitaufhebungen keinen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der streitgegenständlichen Schonzeitaufhebungen überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.
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Nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eines Dritten die aufschiebende Wirkung seiner Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Die im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird wohl nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Kann – wegen der besonderen Dringlichkeit oder der Komplexität der Rechtsfragen – keine Abschätzung über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache im Sinne einer Evidenzkontrolle getroffen werden, sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen zu gewichten (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2023 – 19 CS 23.101 Rn. 42 m.w.N.).
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Nach summarischer Prüfung ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens derzeit als offen zu bewerten. Anhaltspunkte für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung vermag das Gericht vorliegend nicht zu erkennen.
26
Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der in Nr. 1 des Bescheids vom 13. November 2025 verfügten Schonzeitaufhebungen auf der Grundlage von Art. 33 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 BayJG, § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG dürften keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen.
27
Die Regelungen dürften nicht zu unbestimmt sein (vgl. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Die Gebietsgrenzen des SZAG „Riffelwald“ ergeben sich zum einen exakt aus der Anlage (Karte) zum Bescheid und zum anderen ergänzend aus der räumlichen Beschreibung des SZAG anhand der konkreten Bezeichnung des Grenzverlaufs entlang der örtlichen Gegebenheiten im Tenor des Bescheids. Zudem lehnt sich der Umgriff des SZAG dem der vorangegangenen Regelungen zur Schonzeitaufhebung im Verordnungsweg an, welcher der betroffenen Beigeladenen seit Jahren in der Jagdpraxis hinlänglich bekannt sein wird. Die Grenzziehung muss in der Natur so erfolgen, dass sie eine rechtssichere Handhabung durch den Jagdausübungsberechtigten gewährleistet (vgl. BayVGH – U.v. 13.2.2019 – 19 N 15.420 – juris Rn. 142). Dies dürfte hier der Fall sein.
28
Wie der Antragsteller selbst ausführlich vorgetragen hat, waren entsprechende Schonzeitaufhebungen bereits in der Vergangenheit erfolgt und Gegenstand obergerichtlicher und höchstrichterlicher Entscheidungen (vgl. insbesondere BayVGH, U.v. 16.9.2022 – 19 N 19.1368 – juris; nachgehend BVerwG, U.v. 7.11.2024 – 3 CN 2/23 – juris). Gegenstand war dabei auch konkret die hier betroffene Fläche – SZAG „Riffelwald“ (vgl. zuletzt unter § 2 Abs. 1 Nr. 6 – „Riffelwald“ – i.V.m. Abs. 2 sowie Anlage – Karte – Blatt 1 der Verordnung über die Änderung der Jagdzeiten für Schalenwild in Sanierungsgebieten im Regierungsbezirk Oberbayern vom 13. Dezember 2024, Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 30/2024, S. 384, gültig bis zur Aufhebung der Verordnung zum 24. April 2025, vgl. Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 11/2025, S. 127, streitgegenständlich war die vorangegangene insoweit inhaltsgleiche Verordnung vom 22. Februar 2019, Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 4/2019, S. 40 – im Folgenden: Verordnung). Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei ausgeführt, dass die Voraussetzungen des besonderen Grundes gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG nach den im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs getroffenen tatsächlichen Feststellungen erfüllt waren. Jedes Verordnungsteilgebiet habe Schutzwald nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG enthalten. Auch habe sich in jedem Teilgebiet mindestens eine Schutzwaldfläche befunden, die vor weiterem Schalenwildverbiss besonders zu schützen gewesen sei. Nur intakte, nicht verlichtete Gebirgswälder könnten die Schutzwaldfunktionen (im Wesentlichen Bindung von Niederschlagswasser, Sicherung der Bodenstabilität mit ihrer Verwurzelung und Verhinderung von Gleitschnee bzw. Lawinen) ausreichend erfüllen. Es bedürfe eines artenreichen Mischwalds sowie eines möglichst dichten und stufigen Waldaufbaus. Voraussetzung hierfür sei eine laufende Verjüngung der Bewaldung. In 89 der 91 Verordnungsteilgebiete habe mindestens eine Sanierungsfläche gelegen. Die Schutzwaldflächen in den beiden übrigen Teilgebieten seien besonders schutzbedürftig gewesen, weil ihnen eine große Schutzbedeutung zugekommen sei und bei ihrer Nichtaufnahme in die Verordnungskulisse in Kürze Sanierungsflächen hätten ausgewiesen werden müssen. Die in Bezug auf die gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen Feststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vorgebrachten Revisionsgründe waren sämtlich als unbegründet befunden worden. Beanstandet wurde die Verletzung von § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, Art. 6 Abs. 3 FFH-RL durch die Annahme des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die durch die angegriffene Verordnung erlaubte Bejagung habe ohne FFH-Verträglichkeitsprüfung zugelassen werden dürfen, weil sie eine Erhaltungsmaßnahme für die betroffenen Natura 2000-Gebiete darstelle (vgl. BVerwG, U.v. 7.11.2024 – 3 CN 2/23 – juris Rn. 34 ff). Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs war den Bestimmtheitsanforderungen an die Verordnung genügt, wobei berücksichtigt wurde, dass sich die Schonzeitverkürzung ausschließlich an den Personenkreis der in den Staatsjagdrevieren Jagdausübungsberechtigten richtet und lediglich (diese betreffende) verhaltensbezogene Regelungen trifft (vgl. im Einzelnen BayVGH, U.v. 16.9.2022 – 19 N 19.1368 – juris Rn. 277 ff.). Dass nunmehr in Bezug auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Verfügung im Wege des Verwaltungsakts, gerichtet (nur) an einen konkreten Adressaten, strengere Bestimmtheitsanforderungen gelten müssten, ist nicht ersichtlich.
29
Die von Antragstellerseite in Zweifel gezogene Zuständigkeit der unteren Jagdbehörde folgt unmittelbar aus Art. 33 Abs. 5 Nr. 2 BayJG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Nr. 3, Art. 52 Abs. 3 BayJG. Gemäß Art. 33 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 BayJG, § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG kann die Jagdbehörde durch Einzelanordnung für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdreviere aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken und kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege die Schonzeiten aufheben. Damit stellt der Gesetzgeber gerade klar, dass eine solche Regelung nicht nur durch die höhere Jagdbehörde im Wege der Rechtsverordnung (vgl. Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG) erfolgen darf, sondern auch durch die untere Jagdbehörde im Wege der Einzelanordnung. Vorliegend handelt es sich um eine Einzelfallregelung im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, da die verfügten Schonzeitaufhebungen (nur) ein konkretes SZAG betreffen. Unerheblich ist insoweit, dass es noch weitere gleichgelagerte Fälle geben mag, in denen vergleichbare Verfügungen erlassen wurden.
30
Auch in Bezug auf die materielle Rechtmäßigkeit liegen keine durchgreifenden Gründe für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids vor. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 33 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 BayJG erfüllt sein dürften.
31
Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs waren in Bezug auf die Verordnung die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben, da besondere Gründe im Sinne des Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG für die Aufhebung der Schonzeit in den Verordnungsteilgebieten vorlagen (vgl. BayVGH, U.v. 16.9.2022 – 19 N 19.1358 – juris Rn. 244 ff.).
32
Der Schutz von besonders schutzbedürftigen Schutzwaldflächen (vor weiterem Schalenwildverbiss) rechtfertigt als selbständiger besonderer Grund i.S.d. Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG die Schonzeitverkürzung für das Schalenwild. Schutzwald ist Wald in den Hoch- und Kammlagen der Alpen und der Mittelgebirge (Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 BayWaldG), auf Standorten, die zur Verkarstung neigen oder stark erosionsgefährdet sind (Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 BayWaldG) oder der dazu dient, Lawinen, Felsstürzen, Steinschlägen, Erdabrutschungen, Hochwassern, Überflutungen, Bodenverwehungen oder ähnlichen Gefahren vorzubeugen oder die Flussufer zu erhalten (Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 BayWaldG). Schutzwald soll in erster Linie die Menschen und Infrastruktureinrichtungen in den Alpen vor den Naturgefahren des Gebirges schützen. Gleichzeitig soll er auch seinen eigenen Standort sichern. Die Schutzwirkung reicht über den unmittelbaren Objektschutz weit hinaus, den der Wald Siedlungen oder Verkehrswegen beispielsweise vor Steinschlag (durch stammzahlreiche Wälder mit dicken Bäumen und dichtem Unterholz aus jungen Bäumen und Sträuchern) oder Lawinen bietet (durch einen die Schneedecke lokal zusammenpressenden und stabilisierenden Wald mit einen hohen Anteil an Fichten und Tannen – weil deren Nadeln einen beträchtlichen Teil des frisch gefallenen Schnees in den Baumkronen festhalten, wo dieser verdunstet oder verzögert und schubweise zu Boden fällt –, wodurch es im Waldbereich zu Windruhe und damit seltener zu labilen und gleichförmigen Schneeansammlungen kommt). Intakte Schutzwälder besitzen auch eine nicht zu unterschätzende Bedeutung für den vorbeugenden Hochwasserschutz entlang der Alpenflüsse. Der intensiv durchwurzelte Waldboden vermag große Niederschlagsmengen zu speichern und den Oberflächenabfluss zu verhindern (Hangrutschungen, Muren und andere Erosionsvorgänge werden durch die den Boden stabilisierende intensive und tiefe Durchwurzelung im Wald ebenfalls verhindert oder zumindest gedämpft, wobei Mischwälder mit einem hohen Tannen- und Laubbaumanteil diese Bodenschutzfunktion besonders gut erfüllen können). Durch diese indirekte Schutzwirkung im Einzugsbereich der Bäche und Flüsse kommt es zu einem verzögerten Abfluss und zu einer merklichen Verminderung der Hochwasserspitzen (Bäume fangen in ihren Kronen die Niederschläge auf, teilweise verdunsten sie dort und gelangen erst gar nicht auf den Boden; das Niederschlagswasser sickert in den lockeren, gut durchwurzelten Waldboden ein, wird dort gespeichert und fließt zeitlich verzögert ab; Schnee taut im Wald langsamer ab, sodass das Schmelzwasser später in den Bächen ankommt) – ein Effekt, der mit vermehrten Starkregenereignissen im Zuge des Klimawandels künftig noch (mehr) an Bedeutung gewinnen wird (vgl. BayVGH, U.v. 16.9.2022 – 19 N 19.1358 – juris Rn. 246 f.).
33
Der besondere Grund des „Schutzes von besonders schutzbedürftigen Schutzwaldflächen“ gemäß Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG wurde angenommen, weil sich mindestens eine Sanierungsfläche in Verordnungsteilgebieten befand oder sich in den Verordnungsteilgebieten mindestens eine Schutzwaldfläche befand, die vor weiterem Schalenwildverbiss besonders geschützt werden musste (vgl. BayVGH, U.v. 16.9.2022 – 19 N 19.1358 – juris Rn. 264 ff.). Der mit der Verordnung angestrebte Schutz von besonders schutzbedürftigen Schutzwaldflächen (vor weiterem Schalenwildverbiss) stellte darüber hinaus einen besonderen Grund der Landeskultur i.S.d. Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG dar (vgl. BayVGH, U.v. 16.9.2022 – 19 N 19.1358 – juris Rn. 267 ff.).
34
Diese Auffassung wurde auch in dem nachgehenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht beanstandet, ein Verstoß gegen Bundesrecht wurde nicht festgestellt (vgl. BVerwG, U.v. 7.11.2024 – 3 CN 2/23 – juris Rn. 30 ff.). Die Rechtsauffassung und die tatsächlichen Feststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Tatbestandserfüllung der maßgeblichen Rechtsgrundlage können daher weiterhin als maßgeblich herangezogen werden. Der Schutz von besonders schutzbedürftigen Schutzwaldflächen vor weiterem Schalenwildverbiss wird als ein selbständiger besonderer Grund im Sinne des Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG gesehen, auf den die Schonzeitaufhebung für das Schalenwild gestützt werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 16.9.2022 – 19 N 19.1358 – juris Rn. 254 ff.; BVerwG, U.v. 7.11.2024 – 3 CN 2/23 – juris Rn. 31).
35
Daneben sah der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Erlass der Schonzeitaufhebungsverordnung auch angesichts der besonderen Bedingungen, denen die besonders schutzbedürftigen Schutzwaldflächen in den Verordnungsteilgebieten ausgesetzt waren, als zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden im Sinne des Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG erforderlich an. Zwar sei grundsätzlich von einem übermäßigen Wildschaden erst auszugehen, wenn er das übliche Maß von durch Wild verursachten Schäden erheblich und in einem Umfang übersteige, dessen Hinnahme dem Geschädigten nicht mehr zuzumuten sei. Dieser Ansatz sei der Erkenntnis geschuldet, dass in Anbetracht der Ernährungsgewohnheiten von Wildtieren der Verbiss von Pflanzen zum Naturkreislauf gehöre und in einem gewissen Umfang der Waldregeneration nicht schade. Ein Fall der Vermeidung übermäßiger Wildschäden sei jedoch ernsthaft in Betracht zu ziehen, wenn ohne die Ausweitung der Jagdzeiten die Naturverjüngung wegen des Wildverbisses unterbleibe und der Erhalt der Schutzwaldflächen im bayerischen Alpenraum nicht mehr zu gewährleisten sei. Es liege auf der Hand, dass die Umstände des Einzelfalls in die Auslegung des Begriffs der übermäßigen Wildschäden im Sinne des Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG einzubeziehen seien und dass der Eintritt von (weiteren) Schäden am Schutzwald nicht abgewartet werden müsse. Es wäre verfehlt, die Frage des Übermaßes von Wildschäden unabhängig von den naturräumlichen Gegebenheiten ihres Auftretens und der Bedeutung der betroffenen Güter nach einem einheitlichen (landesweiten) Maßstab zu beurteilen. Im Bergwald, dem als Schutzwald besondere Gemeinwohlaufgaben zukämen, werde die Grenze zum übermäßigen, nicht mehr zumutbaren Wildschaden wesentlich früher erreicht sein als im Flachland. Angesichts der aus klimatischen und standortspezifischen Gründen erschwerten Wachstumsbedingungen für Jungbäume könne die Waldverjüngung hier – je nach Waldzustand – manchmal nur durch künstliche Anpflanzungen herbeigeführt werden und oft nur durch weitestgehende Unterbindung von Verbiss. Wenn eine erosionshindernde Bewaldung nicht vorhanden sei, müssten zusätzlich Verbauungen errichtet werden. Verbiss auf den Schutzwaldstandorten könne nicht wie im Flachland von den Pflanzen durch Ersatztriebe kompensiert werden. In vielen Fällen führe Verbiss zum Absterben der Pflanzen oder zu dauerhaftem Kümmern. Schutzwald werde schon bei Verbissraten dauerhaft geschädigt, die im Flachland noch hingenommen werden könnten (vgl. BayVGH, U.v. 16.9.2022 – 19 N 19.1358 – juris Rn. 270 ff.).
36
Ein Verstoß der Verordnung gegen Art. 12a Abs. 2 BayWaldG im Hinblick auf betroffene Naturwaldflächen wurde nicht gesehen. Nach Nr. 7.7.1 und 7.7.2 der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2020 (Bekanntmachung Naturwälder in Bayern gemäß Art. 12a Abs. 2 des Bayerischen Waldgesetzes – BayWaldG – des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 2. Dezember 2020, Az. F1-7715-1/800 – BayMBl. Nr. 695) sei die rechtmäßige Ausübung der Jagd auch in den Naturwaldflächen zulässig, wobei sie im Staatswald vorbildlich im Sinne von Art. 18 BayWaldG sowie ggf. Art. 4 StFoG auszuüben sei, insbesondere sei die Entwicklung und Verjüngung naturnaher Wälder durch ein geeignetes Jagdmanagement sicherzustellen und in den betriebsbezogenen Jagdkonzepten zu verankern (vgl. BayVGH, U.v. 16.9.2022 – 19 N 19.1358 – juris Rn. 283 ff.).
37
Es ist nicht ersichtlich, dass sich abweichend von den tatsächlichen Feststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs durchgreifende Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen ergeben hätten, sodass die hier konkreten Umstände anders zu beurteilen wären. In dem SZAG befindet sich (mindestens) eine Sanierungsfläche, die besonders vor Verbiss geschützt werden muss, wie die Beigeladene in ihrem Antrag vom 24. April 2025 schlüssig dargelegt hat. Die Schonzeitaufhebung trägt dazu bei, übermäßige Wildschäden zu vermeiden, indem die Flächen durch letale Vergrämung möglichst vom Schalenwild freigehalten werden, was eine durch Verbiss weitestgehend ungestörte Entwicklung der Verjüngung zu Ziel hat. Ausweislich der Stellungnahme des AELF vom 9. Mai 2025 handelt es sich bei den Waldflächen auch vollständig um Schutzwald. Im Sanierungsgebiet befindet sich das Einzugsgebiet eines Wildbachs, in dem erosionsanfällige Lockergesteine (Hangschutt, Moränen) sowie labile Partnachschichten überwiegen. Zahlreiche Rutschungen und Anbrüche stellen gefährliche Feststoffherde dar. Bei größeren Waldverlusten ist mit einer erhöhten Hochwassergefahr bis hin zu Murabgängen zu rechen. Im Gefährdungsbereich des Rohrbachs liegt die Eibseestraße. Zudem sind durch Windwürfe und Borkenkäferbefall in den Steillagen des Schutzwalds mehrere Lücken und Kahlflächen entstanden, die teilweise auch im Einzugsbereich des Rohrbachs liegen und welche wegen der großen Erosionsgefahr möglichst schnell wieder in Bestockung zu bringen sind. Die Notwendigkeit der Sanierung dieser deutlich beeinträchtigten Schutzwälder wird von der Fachbehörde als vordringlich eingestuft. Das Ziel wird nur als erreichbar angesehen, wenn der aktuell feststellbare negative Einfluss des Schalenwilds auf die Verjüngung deutlich reduziert wird. Momentan beeinträchtige Schalenwildeinfluss die Entwicklung der Baumarten Tanne, Fichte und Bergahorn massiv, auch bereits gut entwickelte Verjüngung von Tanne und Lärche sei in jüngerer Vergangenheit durch Schalenwild geschädigt worden. Eine nachhaltige und länger währende Verbesserung der Verjüngungssituation wird für dringend erforderlich gehalten. Gestützt wird die fachliche Notwendigkeit der Schutzfunktion eines gesunden und funktionsfähigen Bergwalds im konkret betroffenen Schutzwaldgebiet auch durch die Stellungnahme des WWA vom 26. Mai 2025.
38
Daher dürfte hier daneben auch von einem übermäßigen Wildschaden auszugehen sein. Angesichts der besonderen Bedingungen, denen die besonders schutzbedürftigen Schutzwaldflächen in den Verordnungsteilgebieten ausgesetzt waren, sind (der diesbezüglichen Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs folgend) dabei keine hohen Anforderungen zu stellen. Das AELF führt hierzu in der Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren vom 9. Januar 2026 noch konkreter aus, dass die Äußerung zum Waldzustand vor Ort belegbar sei, was sich zuletzt bei einem Ortstermin am 3. Dezember 2025 bestätigt habe (auch unter Teilnahme eines Vertreters der Fachstelle für Schutzwaldmanagement des AELF). Unabhängig davon, welche konkreten tatsächlichen Feststellungen dort getroffen wurden, wird die Verbissschadenssituation bereits durch die aktuelle Ergänzende Revierweise Aussage zur Verjüngungssituation zum Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2024 betreffend das Staatsjagdrevier Oberammergau vom 28. Januar 2025 bewertet. Dort wird der hier betroffene Revierbereich südlich von Grainau als ungünstig eingestuft. Tanne und Edellaubholz hätten verbissbedingt große Probleme, sich an der nächsten Waldgeneration angemessen zu beteiligen. Zusammenfassend wird für den einschlägigen Revierbereich Wetterstein, Eibsee, Grainau festgestellt, dass die ungünstigen Bereiche dominierten, in denen der Verbiss zu hoch bis deutlich zu hoch sei. Die Situation der Waldverjüngung habe sich in der Fläche gegenüber 2021 nicht verbessert.
39
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Forstlichen Gutachten eine objektive und hinreichend umfassende Ermittlung der Schadenssituation bieten (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1998 – 19 B 95.3738 – juris Rn. 96; U.v. 30.4.1992 – 19 B 91.1220 – juris Rn. 56). Das System, die Methodik und die Durchführung der Forstlichen Gutachten sind nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 19 ZB 17.1602 – juris Rn. 29 ff.; B.v. 29.6.2023 – 19 ZB 19.2109 – juris Rn. 95 ff., vgl. auch Rn. 74 ff.). Seit dem Jahr 2012 werden die Hegegemeinschaftsgutachten durch Revierweise Aussagen zur aktuellen Verjüngungs- und Verbisssituation im Jagdrevier ergänzt. Diese werden für die Jagdreviere in den „roten“ Hegegemeinschaften erstellt, in denen im vorangegangenen Hegegemeinschaftsgutachten die Verbissbelastung als „zu hoch“ oder „deutlich zu hoch“ bewertet worden ist (vgl. im Einzelnen hierzu auch VG München, B.v. 3.11.2025 – M 7 SN 25.5925 – Rn. 40).
40
Das Instrument „Schonzeitaufhebung“ ist grundsätzlich geeignet, die mit der Anwendung des Instruments gewünschten Vergrämungseffekte zu bewirken und damit auch die Verjüngungssituation auf den jeweiligen Flächen zu verbessern. Dies betrifft nicht nur die Sanierungsflächen selbst, sondern auch flächenübergreifend die Sanierungsgebiete mit schutzbedürftigen Schutzwaldflächen (vgl. zum Begriff des Sanierungsgebiets Nr. 5.1 der vorgelegten Anweisung zur Schutzwaldsanierungsplanung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Stand: 30.7.2024; vgl. auch BayVGH, U.v. 16.9.2022 – 19 N 19.1358 – juris Rn. 227).
41
Mit der Jagdstrategie der letalen Vergrämung soll auf das durch Instinkte gesteuerte Flucht- und Meidungsverhalten der Wildtiere gezielt Einfluss genommen werden. Es ist naheliegend, dass der Vorgang der letalen Vergrämung des Schalenwilds örtlich nicht auf die Sanierungsfläche (das Waldstück) selbst beschränkt werden kann, sondern einen angemessenen Wirkungsbereich um die eigentliche Sanierungsfläche erfordert; die Aufhebung der Schonzeiten hat sich deshalb nicht auf die eigentliche Sanierungsfläche zu beschränken. In das von der Schonzeitregelung erfasste Gebiet dürfen die Flächen einbezogen werden, die aus jagdlicher Sicht für die Zielerreichung erforderlich erscheinen, das Schalenwild möglichst wirksam von der Sanierungsfläche fernzuhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Lage der Grenzen eines solchen Gebietes selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nur selten zwingende Gründe aufgeführt werden können. Gleichzeitig muss die Grenzziehung in der Natur so erfolgen, dass sie eine rechtssichere Handhabung durch den Jagdausübungsberechtigten gewährleistet. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich die zuständige Jagdbehörde auf plausible, in sich schlüssige und vor Ort praktikable jagdfachliche Einschätzungen stützt (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 – 19 N 15.420 – juris Rn. 142).
42
Die von der Beigeladenen verfolgte Strategie der letalen Vergrämung verfolgt das Ziel, das Schalenwild durch konzentrierte und punktuelle Bejagung von den Sanierungsflächen fernzuhalten. Mit der Jagdstrategie der letalen Vergrämung soll auf das durch Instinkte gesteuerte Flucht- und Meidungsverhalten der Wildtiere gezielt Einfluss genommen werden. Eine vollständige Verdrängung des Schalenwildes aus kleinen Räumen ist durch jagdliche Methoden nicht möglich und wird auch nicht angestrebt. Ziel ist ein ganzjährig möglichst niedriger Schalenwildbestand in den (früheren) Verordnungsteilgebieten (nunmehr SZAG). Auf diese Weise soll der Verbiss sowohl der natürlichen als auch der von der Forstverwaltung eingebrachten künstlichen Bergwaldverjüngung durch Schalenwild verhindert und dadurch ein gesunder und funktionsfähiger Schutzwald gewährleistet werden. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs besteht kein Anlass, die Geeignetheit der von der Beigeladenen verfolgten Jagdstrategie der Vergrämung grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. Es ist nicht zu erkennen, dass diese objektiv untauglich oder schlechthin ungeeignet wäre (vgl. BayVGH, U.v. 16.9.2022 – 19 N 19.1368 – juris 366 f.). Die von der Forstverwaltung verfolgten Sanierungsziele können ohne Beeinträchtigungen vielfach wegen der Verbissschäden durch Schalenwild nicht erreicht werden. Es wird sogar vertreten, dass der Verbiss das gravierendste Hindernis für die Schutzwaldsanierung sei. Ein hoher Verbissdruck führt zum Verschwinden der Krautschicht, zum weitgehenden Ausfall der besonders verbissgefährdeten Baumarten, zur Entmischung des Walds, zum Biodiversitätsverlust, zur Überalterung des Walds und schlimmstenfalls zu seinem Untergang (auch durch Erosion), der jedenfalls längerfristig den Verlust der Bodendecke nach sich zieht. Dies bedeutet eine Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt, der Wasser und Klima regulierenden Wirkung, der Kohlenstoffspeicherung, der Reinigung von Luft und Süßwasser sowie des Schutzes vor Naturkatastrophen und – im Falle des Totalverlusts – den vollständigen Wegfall dieser positiven Effekte des Lebensraumes Wald im fraglichen Bereich. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hielt es weiter für nachvollziehbar und überzeugend, dass sich der Verbiss reduziert, wenn sich weniger Wild als üblich in den Verordnungsteilgebieten aufhält. Die angestrebte Aufenthaltsmeidung entspricht dabei dem natürlichen Fluchtverhalten von Wildtieren im Fall von Störungen einschließlich Abschüssen von Artgenossen. Dass die Schonzeitaufhebung geeignet ist, zur Schutzwaldsanierung in erheblichem Maße beizutragen, zeigte sich in der Entlassung von Flächen aus der letzten Verordnungskulisse im Vergleich zu den früheren Verordnungen (im Vergleich zur Vorgängerverordnung hatte die Gesamtfläche in den Verordnungsgebieten um 3.815 ha bzw. 13% abgenommen). In zahlreichen Sanierungsgebieten hatte sich die Verbisssituation deutlich verbessert, sodass die Waldverjüngung weitgehend ungestört aufwachsen und zu gegebener Zeit die Schutzfunktionen übernehmen konnte. Der Umstand, dass die Gebiete lange Zeit in der Verordnungskulisse verbleiben mussten, wurde daraus resultierend gesehen, dass die Schutzwaldsanierung insbesondere aufgrund der topografischen Gegebenheiten eben erhebliche Zeit in Anspruch nimmt (es ist lediglich ein jährliches Wachstum der Bäumchen von 10-15 cm zu erwarten). Folglich handelt es sich bei der Schonzeitaufhebung um eine Maßnahme, die geeignet ist, um den Verbiss in besonders schutzbedürftigen Schutzwaldflächen zu reduzieren und damit einer bereits vorhandenen Beeinträchtigung der Schutzfunktion des Bergwalds gegenzusteuern oder einer sich abzeichnenden künftigen Gefährdung der Schutzfunktion vorzubeugen (vgl. BayVGH, U.v. 16.9.2022 – 19 N 19.1368 – juris Rn. 369 ff.).
43
Soweit der Wildbiologe des Landratsamts in seiner Stellungnahme ausführt, es sei nicht auszuschließen, dass durch die ganzjährige Bejagung der Stoffwechsel der Schalenwildarten hochgehalten und dadurch weiterer Verbiss begünstigt werde, eine erfolgreiche Vergrämung habe jedenfalls offenbar nicht stattgefunden, dürfte diese sehr allgemein gehaltene Aussage die grundsätzliche Geeignetheit der Jagdstrategie der Vergrämung nicht durchgreifend in Frage stellen. Denn auch wenn noch keine (sichtbare) Verbesserung der Verjüngungssituation erkennbar sein mag, bleibt es möglich und ist auch nicht fernliegend, dass jedenfalls keine weitere Verschlechterung der Verbisssituation erfolgt ist. Gerade weil es sich – so nach der Aussage des Wildbiologen – bei dem SZAG um einen Nordhang mit weitestgehender Ruhe handelt, sodass dieser zu einer erhöhten Attraktivität für das Schalenwild führt, drängt sich die Notwendigkeit auf, dem durch die Vergrämungsstrategie gerade entgegenzuwirken, auch wenn sich eine völlige und dauerhafte Freihaltung der Fläche von Schalenwild hierdurch nicht erreichen lässt. Nur weil die Maßnahme selbst allein nicht geeignet sein mag, zum jetzigen Zeitpunkt (schon) einen durchgreifenden Erfolg herbeigeführt zu haben, kann ihr nicht bereits nur aufgrund dessen die Geeignetheit abgesprochen werden. Auch steht dem die einschlägige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Geeignetheit der von der Beigeladenen verfolgten Jagdstrategie der Vergrämung entgegen (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 16.9.2022 – 19 N 19.1368 – juris Rn. 367 ff.). Dass die Schonzeitaufhebung geeignet ist, zur Schutzwaldsanierung in erheblichem Maße beizutragen, hat sich – wie ausgeführt – auch in der Entlassung von Flächen aus der Verordnungskulisse im Vergleich zu den früheren Verordnungen gezeigt (vgl. BayVGH, U.v. 16.9.2022 – 19 N 19.1368 – juris Rn. 371). Dort war von Seiten der Beigeladenen dargelegt worden, dass die Zielsetzungen unter den zumeist widrigen – wie hier – Standortverhältnissen nur sehr langfristig zu erreichen seien, wie die Erfahrung aus über drei Jahrzehnten Schutzwaldsanierung zeige – vielfach bedürfe es hierzu mehrerer Jahrzehnte (vgl. BayVGH, U.v. 16.9.2022 – 19 N 19.1368 – juris Rn. 11). Auch der Kreisjagdberater (vgl. Stellungnahme vom 7. Dezember 2025) stützt im Übrigen seine allgemeine „These“, dass eine Bejagung eher außerhalb der gesetzlichen Schonzeiten sinnvoller sei, im Wesentlichen darauf, dass die bereits seit Jahren praktizierte Aufhebung der Schonzeit nachweislich nur sehr wenig Einfluss bzw. Erfolg erzielt habe. Soweit er von einer eher geringen Wilddichte in den Wintermonaten ausgeht, folgert er dies nur allgemein allein aus der Lage des SZAG (Nordhang, also Schattenseite) und steht damit nicht im Einklang mit der Aussage des Wildbiologen, aus der eine jahreszeitliche Differenzierung bezüglich der Einstandsattraktivität der Fläche nicht hervorgeht.
44
Das Landratsamt führt in der Begründung des Bescheids folglich nachvollziehbar aus, dass das Vorhandensein verschiedener Baumarten in der Verjüngung zeige, dass die Vergrämung im beantragten Gebiet durchaus eine geeignete Maßnahme sei, die es gelte weiterzuführen. Bei einer Aussetzung der Schonzeitaufhebungen sei zu befürchten, dass zusätzliche weitere Wildschäden an der laufenden Verjüngung einhergingen. Durch ein milderes Mittel – eine frühzeitige Bejagung in Tieflagen – könne das Ziel mangels Bezug zu dem SZAG nicht erreicht werden. Auch das AELF führt (in der weiteren Stellungnahme vom 9. Januar 2026) aus, dass davon auszugehen sei, dass ohne eine Vergrämung des Wilds vorhandene Verjüngungsansätze noch stärker zurück verbissen würden und sich damit die notwendige und dringliche Etablierung einer dem Äser entwachsenen, gesicherten Wildverjüngung zeitlich deutlich verzögere. Angesichts des für die Flächen festgestellten Humusschwunds werde es für die einzelne Verjüngungspflanze schwieriger, überhaupt anzuwachsen, je länger die Fläche ohne nennenswerte Bestockung sei.
45
Die Schonzeitaufhebungen dürften auch erforderlich sein. Erforderlich ist eine Maßnahme dann, wenn von den zur Erreichung des Zwecks gleich gut geeigneten Mitteln das mildeste, also die geschützte Rechtsposition am wenigsten beeinträchtigende Mittel gewählt wird. Zwar mag es mit der generellen flächenhaften Reduzierung des Wildbestands, der Einrichtung von Wintergattern, dem Flächenschutz durch Einzäunung, dem Einzelschutz durch Verstänkerungsmittel oder Verbissschutzmittel und der Vergrämung auf sonstige Weise (Ultraschall-Wildvergrämungsgeräte) auch noch andere Methoden geben, den natürlichen und den künstlichen Waldaufwuchs vor Schalenwildverbiss zu schützen. Unter Berücksichtigung von Tauglichkeit und Wirtschaftlichkeit der Methoden und der besonderen ökologischen Wertigkeit des Schutzwalds ist jedoch keine dieser alternativen Schutzmethoden eindeutig vorzugswürdig (vgl. BayVGH, U.v. 16.9.2022 – 19 N 19.1368 – juris Rn. 374 ff.). Im konkreten Fall hat der Antragsgegner nachvollziehbar ausgeführt, dass der Einsatz von Zäunen in dem erforderlichem Umfang in den betroffenen, topografisch anspruchsvollen Lagen weder mit vertretbarem Aufwand zu realisieren noch dauerhaft wilddicht aufrechtzuerhalten sind. Ein flächendeckender Einzelschutz scheidet angesichts der Größe der betroffenen Flächen sowie der hohen Anzahl schutzbedürftiger Pflanzen ebenfalls aus. Die Durchführbarkeit von Verbissschutzmaßnahmen im Bergwald sind aufgrund der natürlichen Gegebenheiten und der extremen Verhältnisse im Gebirge nicht nur stark eingeschränkt, sondern aufgrund des großen Aufwands auch unwirtschaftlich (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 – 19 N 15.420 – juris Rn. 138; VG München, B.v. 22.12.2022 – M 7 SN 22.6123 – juris Rn. 62). Auch soll gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Staatswald durch eine auf einen artenreichen und gesunden Wildbestand ausgerichtete Bejagung im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglicht werden.
46
Auch der Erhaltungszustand des Gamswildbestands dürfte durch die Schonzeitaufhebungen – Abschusszahlen spielen hierbei keine Rolle – nicht gefährdet sein, solches wurde auch nicht konkret dargelegt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der betroffene Gamswildbestand nicht in einem günstigen Erhaltungszustand befinden würde, sodass sich weitere diesbezügliche Ermittlungspflichten schon nicht aufdrängen. Solche Anhaltspunkte hat auch der Antragsteller nicht dargelegt. Auch setzt die Bejagung von Gams als Anhang V-Art der FFH-Richtlinie kein Monitoring des Gamswildbestands voraus (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2023 – 19 ZB 19.2109 – juris Rn. 118). Die Bejagung von Schalenwild außerhalb der festgesetzten Jagdzeiten – entsprechend der Regelungen der früheren Verordnung – führte auch zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Gamswilds (vgl. im Einzelnen BayVGH, U.v. 16.9.2022 – 19 N 19.1368 – juris Rn. 332 ff.).
47
Die Gams steht unter dem Schutz der RL 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie). Dort ist sie im Anhang V angeführt unter „Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein kann“. Bei Arten des Anhangs V müssen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 14 Abs. 1 FFH-Richtlinie die notwendigen Maßnahmen treffen, damit die Entnahmen mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der jeweiligen Populationen vereinbar sind. Der Erhaltungszustand wird als „günstig“ betrachtet, wenn aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern (vgl. Art. 1 Bucht. I FFH-Richtlinie). Sowohl der der nationale FFH-Bericht 2019 (abrufbar unter: https://www.bfn.de/ffh-bericht-2019) als auch der aktuelle FFH-Bericht 2025 (abrufbar unter: https://www.bfn.de/ffh-bericht-2025), stellen für Deutschland beim Gamswild (Rupicapra rupicapra) für die alpine biogeografische Region einen günstigen Erhaltungszustand fest. Gemäß den Artikeln 11 und 17 der FFH-Richtlinie wird der Erhaltungszustand der Gams in Bayern regelmäßig durch die LWF überwacht, alle sechs Jahre dokumentiert und an die EU berichtet. Die Überwachung erfolgte u.a. auf Grundlage von Fachgutachten zu Streckenlisten, Zählungen, Expertenbefragungen in Kollegialbehörden und Forschungsprojekten zur Vorkommensdichte und Verbreitung der Gams. Bayern (das einzige deutsche Bundesland mit Anteilen an der Alpinen Biogeographischen Region) meldete aufgrund der vorhandenen und ausgewerteten Daten wiederum einen günstigen Erhaltungszustand. In diese Bewertung 2025 flossen die neuesten wissenschaftlichen Ergebnisse verschiedener Forschungsprojekte ein (vgl. im Einzelnen VG München, B.v. 3.11.2025 – M 7 SN 25.5925 – Rn. m.w.N.).
48
Die Schonzeitaufhebungen dürften sich auch nicht als offensichtlich unverhältnismäßig darstellen. Wie die Beigeladene in ihrem Antrag unwidersprochen ausgeführt hat, sieht ihr Jagdkonzept Zonen unterschiedlicher jagdlicher Intensität vor. Neben den Zonen mit verschärfter Bejagung unter Anwendung der zur Verfügung stehenden jagdrechtlichen Mittel, auch der Schonzeitaufhebung (insbesondere Sanierungsgebiete), werden normale Bergwaldbereiche sowie optimale Wildhabitate oberhalb der Waldgrenze mit extensiver Bejagung bzw. Jagdruhe ausgewiesen. Das gesamtheitliche Konzept identifiziert also auch Rückzugsräume, in denen sich das im Sanierungsgebiet vergrämte Wild einstellen kann. Mit der Jagdstrategie der letalen Vergrämung soll auf das durch Instinkte gesteuerte Flucht- und Meidungsverhalten der Wildtiere gezielt Einfluss genommen werden, sodass sich das während der ausgeweiteten Jagdzeit bejagbare Schalenwild nicht durchgehend in dem SZAG aufhält. Hält sich das bejagbare Schalenwild (zeitweise zumindest auch) außerhalb des SZAG auf, ist eine Beunruhigung in dieser Zeit nicht gegeben – weder für das bejagbare noch für das nicht bejagbare, aber ggf. mitbetroffene Schalenwild (vgl. BayVGH, U.v. 16.9.2022 – 19 N 19.1368 – juris Rn. 358).
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Die Schonzeitaufhebungen dürften sich auch nicht deshalb als rechtswidrig erweisen, weil eine erforderliche Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG unterblieben wäre.
50
Die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL wird vom Ansatz her nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich das Projekt nicht in dem betroffenen FFH-Gebiet, sondern in erheblicher Entfernung hiervon befindet. Sind bestimmte Arten als geschützte Bestandteile eines solchen FFH-Gebiets betroffen, kann ein rechtlich beachtlicher Kausalzusammenhang gegeben sein, wenn für diese Arten die Erreichbarkeit des Gebiets etwa durch eine Einwirkung auf Flugrouten oder Wanderkorridore gestört wird (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2018 – 9 A 8/17 – juris Rn. 88). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich, wenn und soweit derartige Beeinträchtigungen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, also zumindest vernünftige Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestehen. Der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung ist eine Vorprüfung bzw. Erheblichkeitseinschätzung vorgeschaltet. Die bei der Vorprüfung (sog. Screening) anzulegenden Maßstäbe sind nicht identisch mit den Maßstäben für die Verträglichkeitsprüfung selbst. Bei der Vorprüfung ist nur zu untersuchen, ob erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebiets ernstlich zu besorgen sind. Erst wenn das zu bejahen ist, schließt sich die Verträglichkeitsprüfung mit ihren Anforderungen an den diese Besorgnis ausräumenden naturschutzfachlichen Gegenbeweis an (vgl. BVerwG, U.v. 29.9.2011 – 7 C 21/09 – juris Rn. 40).
51
Dass erhebliche Beeinträchtigungen eines Schutzgebiets ernstlich zu besorgen wären, erscheint nicht naheliegend und wurde von dem Antragsteller auch nicht konkret dargelegt. Der Antragsteller trägt hierzu lediglich – ohne dies zu substantiieren – vor, dass der Bereich des Riffelwalds als Trittstein für die Sicherung des Bestands und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eine ungestörte Ausbreitungsmöglichkeit für das überaus gefährdete Auerwild von erheblicher Bedeutung sei. Dabei führt er selbst aus, dass nach dem Managementplan für das SPA-Gebiet Schachen-Reintal der dortige Bestand als gut bewertet werde. Dieses Gebiet befindet sich südlich des SZAG mehr als 1.000 m Luftlinie entfernt, getrennt durch einen über 2.200 m ü. NN hohen hochalpinen Berggrat. Schon angesichts dessen erscheint – zudem nach bereits jahrelanger praktizierter Schonzeitaufhebung auf Grundlage der Verordnung – eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebiets wohl fernliegend. Dass infolge der Schonzeitaufhebungen die Erreichbarkeit des Gebiets (etwa durch eine Einwirkung auf Flugrouten oder Wanderkorridore) beeinträchtigt wäre, wurde nicht konkret dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller den ungünstigen Erhaltungszustand des Auerhuhns im nördlich gelegenen SPA-Gebiet Ammergebirge mit Kienberg und Schwarzenberg sowie Falkenstein anführt, dürfte es in Bezug auf dieses Gebiet bereits im Hinblick auf dessen Lage an dem erforderlichen rechtlich beachtlichen Kausalzusammenhang fehlen. Das Gebiet liegt in kürzester Entfernung ca. 2.500 m Luftlinie von dem SZAG entfernt. Dazwischen befinden sich u.a. der Eibsee, die Eibsee straße sowie besiedeltes Gebiet. Im Übrigen ergeben sich auch aus der Stellungnahme der beteiligten unteren Naturschutzbehörde keine diesbezüglichen Hinweise.
52
Noch nicht abschließend bewertbar und daher derzeit noch offen erscheint allerdings, ob eine erhebliche Störung im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, insbesondere von Auer- und Birkhühnern, infolge der jagdlichen Aktivitäten in der Aufhebung der Schonzeiten mittels der Selbstverpflichtung der Beigeladenen hinreichend wirksam ausgeschlossen werden kann. Die untere Naturschutzbehörde hat dazu einzelne Vorgaben (Auflagen) formuliert. Die Gründe des Bescheids stellen hierzu allerdings nur fest, dass den Bedürfnissen des Auer- und Birkwilds durch die vorgebrachten Maßnahmen der Beigeladenen bezüglich Störungen hinreichend Rechnung getragen werde, allerdings ohne sich im Einzelnen mit den Vorgaben der unteren Naturschutzbehörde auseinanderzusetzen oder hierzu von dieser eine ergänzende Stellungnahme einzuholen. Eine diesbezügliche fachliche Bewertung der unteren Naturschutzbehörde liegt derzeit auch nicht vor.
53
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sah in Bezug auf die Verordnung eine erhebliche Beeinträchtigung der Raufußhühner durch die Bejagung von Schalenwild außerhalb der festgesetzten Jagdzeiten (entsprechend der Regelungen in der Verordnung) in den Verordnungsteilgebieten, in denen Raufußhühner vorkommen, in Form von Gebietsbegängen und Abschüssen als nicht naheliegend. Zwar lasse sich die Gefahr von Störungen des Auerhuhns und des Birkhuhns im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie – insbesondere in der Paarungs-, Brut- und Aufzuchtzeit – grundsätzlich nicht ausschließen. Aufgrund der vorliegenden Umstände des Einzelfalls vermochte der Senat jedoch eine erhebliche Beeinträchtigung für das Auerhuhn und das Birkhuhn nicht zu erkennen. Dies ergab sich einerseits daraus, dass die Bejagung entsprechend der angegriffenen Verordnung die Beigeladene verantwortete. Im Gegensatz zu privaten Jagdausübungsberechtigten mit unterschiedlichen persönlichen Interessen ist diese eine öffentlichrechtliche Körperschaft, die den staatlichen Forst vorbildlich zu bewirtschaften hat und zahlreiche öffentliche Aufgaben erfüllt, insbesondere obliegt ihr die Durchführung der Gebiets- und Arterhaltungsmaßnahmen in den betroffenen Gebieten. Darüber hinaus ist sie gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 StFoG zur vorbildlichen Jagdausübung verpflichtet. Dies umfasst u. a. den Erhalt eines artenreichen und gesunden Wildbestands, der insbesondere eine natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen zulässt sowie die Berücksichtigung der sonstigen landeskulturellen Erfordernisse (Art. 4 Abs. 1 Satz 3 StFoG). Diese Vorbildlichkeit beinhaltete nach Nr. 1 der mit dem Antrag auf Erlass der angegriffenen Verordnung vorgelegten Anlage c) – Bestimmungen der Bayerischen Staatsforsten für die Jagdausübung im Rahmen der Verordnung über die Jagdzeiten für Schalenwild in Sanierungsgebieten im Regierungsbezirk Oberbayern – insbesondere die Bewahrung oder Herstellung eines standortgemäßen und möglichst naturnahen Zustands des Walds unter Berücksichtigung des Grundsatzes „Wald vor Wild“. Daneben waren aber auch die Belange des Tierschutzes (speziell des Muttertierschutzes) und des Naturschutzes bei der Jagdausübung im Vollzug dieser Verordnung zu beachten. Auf staatlicher Seite wurden die konkreten Maßnahmen zwischen den für Schutzwaldsanierung und Erhaltungsmaßnahmen im Natura 2000-Gebiet zuständigen Arbeitseinheiten abgestimmt. Auf diese Weise und mit fachlicher Unterstützung durch wildbiologische Gutachten, die im Rahmen der Schutzwaldsanierung in Auftrag gegeben wurden, wurden unbürokratische Lösungen zur bestmöglichen Berücksichtigung der Raufußhühnererfordernisse erarbeitet. Andererseits vermochte der Senat auch aufgrund der (im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens auf Veranlassung des Senats – obwohl im Verordnungserlassverfahren die höhere Naturschutzbehörde entsprechende Informationen zu Recht gefordert hatte – dargelegten) konkreten Ausgestaltung der Jagdausübung eine erhebliche Beeinträchtigung für die Raufußhühner nicht zu erkennen. Eine Störung der Raufußhühner bei den Vergrämungsabschüssen sollte damit so gering wie möglich gehalten werden. Zudem musste die Bejagung stets unter Beachtung der Bedürfnisse des Raufußhuhnschutzes erfolgen. Jagdrechtliche oder sonstige Anordnungen wurden daher nicht als erforderlich angesehen, denn es war nicht ersichtlich, dass dem Störungsverbot nicht hinreichend Rechnung getragen würde (vgl. BayVGH, U.v. 16.9.2022 – 19 N 19.1368 – juris Rn. 324 ff.). Dabei wurde in den für den Schutz der Raufußhühner besonders relevanten Bereichen wohl als Zwischenlösung von folgenden Einschränkungen ausgegangen: „15.12. bis 15.04 keine jagdlichen Aktivitäten und keine nichtletalen Vergrämungsaktivitäten“ und „15.04. bis 15.07 keine störungsintensiven jagdlichen Aktivitäten, insbesondere keine Bewegungsjagden mit Hunden; einzelne punktuelle Jagdereignisse an Tagen ohne kühlfeuchte oder regnerische Witterung wären als tolerabel einzuschätzen“ (vgl. BayVGH, U.v. 16.9.2022 – 19 N 19.1368 – juris Rn. 34).
54
Hier zeigt ein Vergleich der Vorgaben der unteren Naturschutzbehörde, deren fachliche Quellen derzeit nicht bekannt sind, mit den Bestimmungen des Forstbetriebs Oberammergau für die Jagdausübung im Rahmen der Schonzeitverkürzung in dem Schonzeitaufhebungsgebiet (SZAG) GAP 17 „Riffelwald“, dass einzelne Diskrepanzen bestehen, bei denen sich die naturschutzbehördlichen Anforderungen als restriktiver darstellen. So wird die schutzbedürftige Zeit unterschiedlich definiert. Während die Beigeladene die „winterkalte Zeit“ mit „von Januar bis Mitte März“ beschreibt, geht die untere Naturschutzbehörde von einem Zeitraum „von Anfang Dezember bis Mitte März“ aus. Im Rahmen der Verordnung war offenbar von einem maßgeblichen Zeitraum ab dem 15. Dezember ausgegangen worden (s.o.). Die Beigeladene geht auch demgegenüber davon aus, dass im Zeitraum von Anfang August bis Ende Dezember die Jagdausübung für Auer- und Birkhühner nicht als störend angesehen werde. Weiterhin fallen Unterschiede bei der Definition von für die Jagdausübung maßgeblichen Kälteperioden aus. Während die untere Naturschutzbehörde hierfür anhaltend ganztägige Temperaturen unter dem Gefrierpunkt (Eistage) ab dem dritten Tag ausreichen lässt, sollen nach Ansicht der Beigeladenen erst anhaltend tiefe Temperauren von unter -15 °C über mehrere Tage bzw. in den Birkhuhnhabitaten hohe Schneelagen ausschlaggebend sein. Zudem fordert die untere Naturschutzbehörde bestimmte Begehungsverbote von Balzbereichen und Balzplätzen („Radius von 300 m“), welche sich in der Selbstverpflichtung der Beigeladenen nicht finden.
55
Da diesbezüglich weiterer Aufklärungsbedarf besteht, kann im Rahmen des Eilverfahrens noch offen bleiben, ob sich die weiteren Einwendungen des Antragstellers hinsichtlich der Selbstverpflichtung der Beigeladenen als durchgreifend erweisen. Von einer diesbezüglichen Offensichtlichkeit kann nicht ausgegangen werden, da auch insoweit im Wesentlichen unterschiedliche fachliche Bewertungen im Raum stehen.
56
Die daher vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass die öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung der Schonzeitaufhebungen, welche die Interessen der Beigeladenen überlagern, gegenüber den gegensätzlichen Interessen des Antragstellers deutlich überwiegen. An der Erfüllung des Abschussplans besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.
57
Da sich die Anordnung – wie ausgeführt – fortlaufend mit Zeitablauf erledigt, würde allein das Bestehen der aufschiebenden Wirkung zu einem (ggf. auch völligen) Rechtsverlust des Bescheidsadressaten führen und die mit Zeitablauf eintretenden Folgen stellen sich zudem als irreversibel dar. Bereits eingetretene Verbissschäden können nicht mehr rückgängig gemacht werden. Zu der Bedeutung des Schutzwalderhalts und – wiederaufbaus – insbesondere auch für die öffentliche Sicherheit – wird auf obige Ausführungen Bezug genommen. Dort wurde auch dargelegt, dass und weshalb angesichts der schwierigen Aufwuchsbedingungen, welche sich durch Zeitablauf noch weiter verschlechtern, eine möglichst rasche Bestockung dringend erforderlich ist. Demgegenüber sind keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Schalenwildbestände durch die Schonzeitaufhebungen erkennbar, welche auch bereits eine lange Zeit durch die Verordnungen erfolgt waren. Solche wurden auch nicht dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der betroffenen Auer- und Birkhuhnbestände. Konkrete Anhaltspunkte für eine negative Entwicklung der Raufußhühnervorkommen infolge der bereits seit längerer Zeit tatsächlich praktizierten Jagdausübung während der durch die Verordnungen aufgehobenen bzw. verkürzten Schonzeiten in dem hier betroffenen Gebiet sind ebenfalls weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich (vgl. auch BayVGH, U.v. 16.9.2022 – 19 N 19.1368 – juris Rn. 324 ff.).
58
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt hat und somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt war (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).
59
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.