Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 15.01.2026 – W 1 K 24.32356
Titel:

Afghanistan/Kabul, keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, keine Vorverfolgung geltend gemacht, angebliche Tätigkeit als Security-Mitarbeiter unglaubhaft, kein subsidiärer Schutz, kein Abschiebungsverbot aus wirtschaftlichen Gründen aufgrund guter eigener Anlagen und Fähigkeiten sowie unterstützungsfähigen familiären Anschlusses in Afghanistan, zudem Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen

Normenketten:
AsylG § 3
AsylG § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
Schlagworte:
Afghanistan/Kabul, keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, keine Vorverfolgung geltend gemacht, angebliche Tätigkeit als Security-Mitarbeiter unglaubhaft, kein subsidiärer Schutz, kein Abschiebungsverbot aus wirtschaftlichen Gründen aufgrund guter eigener Anlagen und Fähigkeiten sowie unterstützungsfähigen familiären Anschlusses in Afghanistan, zudem Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen
Fundstelle:
BeckRS 2026, 3092

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.  

Tatbestand

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1. Der Kläger ist ein am … … … geborener afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 8. September 2022 ins Bundesgebiet ein und stellte hier am 29. November 2022 einen förmlichen Asylantrag. Die persönliche Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erfolgte am 28. November 2023. Auf die dabei gemachten Angaben des Klägers wird Bezug genommen.
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Mit Bescheid vom 6. November 2024 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (Ziffer 1). Zudem lehnte es den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), ebenso den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3). Weiter stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollte der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Afghanistan abgeschoben. Der Kläger könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Die durch die Bekanntgabe dieser Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Ziffer 5). Schließlich wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Wegen der Begründung wird auf den Bescheid des Bundesamts Bezug genommen. Dieser wurde dem Kläger ausweislich der in der Behördenakte befindlichen Postzustellungsurkunde am 15. November 2024 zugestellt.
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2. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20. November 2024, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Kläger Klage gegen den vorgenannten Bescheid des Bundesamts erheben und sinngemäß beantragen lassen:
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Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2024 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen;
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass beim Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt und die Abschiebungsandrohung sowie das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben.
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Wegen der Begründung wurde zunächst auf die Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt verwiesen. Ergänzend wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der Kläger in Afghanistan als Security-Mitarbeiter gearbeitet hätte. Deswegen sei er ins Visier der Taliban geraten und habe zuletzt Drohbriefe und eine Vorladung bekommen. Dem Kläger sei als politisch Verfolgter daher die Flüchtlingseigenschaft, jedenfalls aber der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen. Aufgrund der katastrophalen Wirtschafts- und Versorgungslage sei für den Kläger zumindest aber ein Abschiebungsverbot festzustellen.
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3. Mit Schriftsatz des Bundesamts vom 25. November 2024 beantragt die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wurde auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
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4. Mit Beschluss vom 25. November 2025 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte im vorliegenden Fall über die Klage entscheiden, ohne dass ein Vertreter der Beklagten an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Die Beteiligten wurden ausweislich der Gerichtsakte ordnungsgemäß geladen. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden sie in der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
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Der Bescheid des Bundesamts vom 6. November 2024 ist rechtmäßig. Der Kläger hat zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der klagegegenständlichen Schutzansprüche (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
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1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu.
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1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (3.) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Aus § 3a AsylG ergibt sich, welche Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten. Zwischen derartigen Handlungen und den in § 3b AsylG näher definierten Verfolgungsgründen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
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Die Furcht vor Verfolgung ist begründet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris; BVerwG, U.v. 5.11.1991 – 9 C 118/90 – BVerwGE 1989, 162 f.; BVerwG, U.v. 15.3.1988 – 9 C 278/86 – BVerwGE 1979, 143 f.). Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 3a AsylG vorliegt, ist Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (EU-Anerkennungs-RL in der Neufassung vom 13. Dezember 2011, RL 2011/95/EU) ergänzend anzuwenden. Danach ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (BVerwG, U.v. 24.11.2009 – 10 C 24.08 – juris Rn. 14).
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Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr der Verfolgung begründet, erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu (BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109/84 – Buchholz 402.25 § 1 AsylG Nr. 32). Demgemäß setzt ein Asyl- oder Flüchtlingsanspruch voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asyl- bzw. Flüchtlingsbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, U.v. 8.5.1984 – 9 C 141/83 – Buchholz § 108 VwGO Nr. 147).
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An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, B.v. 29.11.1990 – 2 BvR 1095/90 – InfAuslR 1991, 94/95; BVerwG, U.v. 30.10.1990 – 9 C 72/89 – Buchholz 402.25 § 1 AsylG Nr. 135; BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – Buchholz 402.25 § 1 AsylG Nr. 113).
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1.2. Der Kläger ist aufgrund des von ihm vorgetragenen Verfolgungsschicksals nicht als Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG anzuerkennen.
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Der Kläger hat Afghanistan nicht vorverfolgt verlassen. Denn nach seinen eigenen Angaben ist ihm persönlich in Afghanistan nichts zugestoßen, erst nachdem er ausgereist sei, habe er Drohbriefe und Vorladungen von den Taliban bekommen (vgl. S. 7 der Anhörungsniederschrift sowie S. 3 des Sitzungsprotokolls).
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Unabhängig von einer fehlenden Vorverfolgung droht dem Kläger aber auch im Falle seiner jetzigen Rückkehr nach Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung i.S.v. § 3 AsylG. Denn sein diesbezüglicher Vortrag, er werde von den Taliban gesucht, da er mehrere Jahre für eine Sicherheitsfirma als Security-Mitarbeiter gearbeitet habe ist zur Überzeugung des Gerichts unglaubhaft. Die diesbezüglichen Angaben zu seiner angeblichen Arbeit als Security-Mitarbeit sind nämlich widersprüchlich, gesteigert, oberflächlich und detailarm.
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Dies beginnt bereits damit, dass der Kläger unterschiedliche Angaben gemacht hat, ob er für eine oder mehrere Sicherheitsfirmen gearbeitet haben will. Beim Bundesamt hatte er jedenfalls zunächst von zwei Firmen gesprochen (vgl. S. 2 der Anhörungsniederschrift), in der mündlichen Verhandlung war dagegen durchgehend nur noch von einer Firma die Rede (vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls). Auch wie die Firma genau heißt bzw. hieß und wofür das entsprechende Namenskürzel steht bzw. stand (ACR bzw. ECR), vermochte der Kläger nicht zu erklären, obwohl er in dieser Firma für vier Jahre gearbeitet haben will (vgl. S. 2 der Anhörungsniederschrift sowie S. 3 des Sitzungsprotokolls) und er nach eigenen Angaben zwei Jahre englische Sprache studiert hat (vgl. S. 5 der Anhörungsniederschrift und S. 2 des Sitzungsprotokolls). Auch die Frage, ob seine Firma für die Regierung gearbeitet hat oder aber, da angeblich vier der zehn Personen dieser Firma aus dem Innenministerium stammten (vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls), Teil der Regierung gewesen sind, vermochte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht zu beantworten (vgl. 4 des Sitzungsprotokolls). Beim Bundesamt hatte er insoweit noch angegeben, seine Firma habe für die Regierung gearbeitet (vgl. S. 6 der Anhörungsniederschrift). Unterschiedliche Angaben hat der Kläger auch hinsichtlich des Inhalts seiner Arbeit gemacht. In der mündlichen Verhandlung trug der Kläger vor, er habe vor allem das firmeneigene Gebäude bewacht, manchmal aber auch Schulen, in denen Vorträge gehalten wurden (vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls). Davon dass er primär das firmeneigenen Gebäude bewacht habe, hat der Kläger bei seiner Anhörung durch das Bundesamt allerdings nichts berichtet (vgl. S. 7 f. der Anhörungsniederschrift). Im Übrigen waren die Angaben zu seiner angeblichen Security-Tätigkeit auch völlig oberflächlich und detailarm.
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Aufgrund dieser Vielzahl an Ungereimtheiten geht das Gericht davon aus, dass der Kläger nicht von tatsächlich Erlebtem berichtet hat, sondern dass das diesbezügliche Geschehen als Security-Mitarbeiter konstruiert ist. Dies umso mehr, als auch von Drohbriefen in der Folge, von denen der Kläger in der mündlichen Verhandlung berichtete (vgl. S. 3 und 4 des Sitzungsprotokolls), im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt keine Rede war. Dort hatte er vielmehr noch angegeben, dass ihm persönlich nichts passiert sei (vgl. S. 7 der Anhörungsniederschrift).
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An dieser Einschätzung ändert auch die Vorlage der Kopie eines (vermeintlichen) Aufforderungsschreibens des afghanischen Innenministeriums samt Übersetzung in der mündlichen Verhandlung nichts. Nach diesem Schreiben vom Ministerium des Innern gelte der Kläger als Verräter und Krimineller der Gesellschaft und werde aufgefordert, beim Verwaltungsamt des Distrikts zu erscheinen, um dem Amtsgericht in Kabul vorgeführt zu werden (vgl. S. 4 des Sitzungsprotokolls).
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Dieses vermeintliche Beweismittel wurde dem Gericht aber bereits nicht innerhalb der nach § 87b Abs. 1 Satz 1 VwGO gesetzten Frist vorgelegt. Auf die die Folgen der Fristversäumung war der Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 25. November 2025 hingewiesen worden (vgl. S. 55 GA). Entschuldigt wurde die verspätete Vorlage nicht, zumal der Kläger das Schreiben nach eigenen Angaben bereits zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung erhalten haben will (vgl. S. 4 des Sitzungsprotokolls). Eine Überprüfung der Echtheit des Schreibens war ohne eine Verzögerung des Rechtsstreits nicht mehr möglich. Die Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 VwGO lagen damit vor.
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Unabhängig davon misst das Gericht dem Schreiben aber auch keine Beweiskraft zu, ohne dass es hierzu einer weiteren Aufklärung bedurfte, weil es bereits inhaltlich nicht mit den ohnehin unglaubhaften Angaben des Klägers übereinstimmt (vgl. hierzu etwa BayVGH, B.v. 11.7.2027 – 21 ZB 17.30482 – juris Rn. 8). Denn in dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben wird dem Kläger vorgeworfen, für den Tod vieler Mujaheddin verantwortlich zu sein. Dass der Kläger in irgendwelche Kämpfe mit Mujaheddin verwickelt gewesen wäre, hat dieser aber selbst nicht behauptet. Zudem blieb der Kläger eine nachvollziehbare Erklärung schuldig, weswegen er dieses Schreiben, obwohl es seiner Familie in der ersten Septemberhälfte 2025 ausgehändigt worden sei, erst Ende Dezember 2025 per Whats-App erhalten haben will. Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände geht das Gericht daher davon aus, dass es sich entweder um ein gefälschtes Dokument oder aber ein zwar echtes Dokument, allerdings unwahren Inhalts handelt. Denn aufgrund der in Afghanistan herrschenden Korruption sind derartige Dokumente, insbesondere auch Drohbriefe und Festnahmebefehle der Taliban, leicht zu erhalten (BAMF, Länderreport Afghanistan, Afghanische Identitäts- und Personenstandsdokumente, Stand: 11/2025, S. 5 f.; BFA, LIS – Afghanistan, Version 13, 7.11.2025, S. 255 f.).
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Glaubhafte Anhaltspunkte, weswegen dem Kläger in Afghanistan Verfolgung drohen könnte, sind somit weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine Verfolgung droht dem Kläger in Afghanistan demnach nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
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2. Dem Kläger steht zum hier maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) auch kein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG zu.
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2.1. Dem Kläger droht unter Berücksichtigung seiner unglaubhaften Verfolgungsgeschichte in Afghanistan kein ernsthafter Schaden in Form der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Asyl oder in Form einer sonstigen unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Insoweit wird auf die Ausführungen oben unter 1.2. Bezug genommen, die hier entsprechend herangezogen werden können.
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Eine unzureichende Versorgungslage im Herkunftsland vermag bereits aus Rechtsgründen die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG nicht zu begründen, sondern kann allenfalls im Rahmen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 EMRK i.V.m. Art. 3 EMRK berücksichtigt werden. Denn nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten für den subsidiären Schutz die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Damit muss für die Zuerkennung subsidiären Schutzes die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung von einem Akteur im Sinne von § 3c AsylG ausgehen (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 11.2019 – juris Ls. 1; BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 20 ZB 17.30875 – juris Rn. 14). Die schlechte Versorgungslage in Afghanistan kann jedoch nicht auf einen solchen Akteur zurückgeführt werden. Sie ist vielmehr Ausdruck verschiedenster Faktoren.
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Auch sonst liegen keine (glaubhaften) Anhaltspunkte vor, dass dem Kläger in Afghanistan ein Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 AsylG droht.
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2.2. Dem Kläger droht auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.
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Denn bei wertender Gesamtbetrachtung der Sicherheitslage in Afghanistan ist unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere im Hinblick auf die allgemeine Gefahrendichte (vgl. EuGH, U.v. 10.06.2021 – C-901/19 – juris; BVerwG, U.v. 20.5.2020, Az. 1 C 11/19 – juris Rn. 19) im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt zu konstatieren, dass einhergehend mit dem Abzug der internationalen Kampftruppen aus Afghanistan und darüber hinaus insbesondere seit dem 16. August 2021 durch die Übernahme der (faktischen) Regierungsgewalt und der Gebietskontrolle durch die Taliban unter Beendigung der Kampfhandlungen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften die allgemeine Gefahrendichte nach dem 16. August 2021 in Afghanistan in sehr erheblichem Umfang abgenommen hat, was auch für die Herkunftsregion des Klägers, Kabul, gilt (vgl. etwa: BFA, LIS – Afghanistan, Version 13, 7.11.2025, S. 41 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, 24.7.2025, S. 6 f. und S. 29). Seit dem 16. August 2021 gibt es folglich keinen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt mehr in Afghanistan (so i.E. auch: VGH Baden-Württemberg, U.v. 22.2.2023 – A 11 S 1329/20 – juris; VG Greifswald, U.v. 13.5.2022 – 3 A 1469/19 HGW – juris; VG München, U.v. 26.8.2021 – M 24 K 17.38610 – juris Rn. 31 ff.; VG München, U.v. 25.1.2022 – M 6 K 21.31155 – juris; VG München, U.v. 12.11.2021 – M 2 K 21.30954 – juris; VG Bremen, U.v. 14.1.2022 – 3 K 3558/17 – juris Rn. 39; VG Sigmaringen, G.v. 26.11.2021 – A 13 K 348/18 – juris; vgl. auch EUAA, Country Guidance: Afghanistan, May 2024, S. 116 f.). Dass die Sicherheitslage in der Heimatregion des Klägers anders zu beurteilen wäre, hat er dementsprechend selbst nicht behauptet. Unter Berücksichtigung seiner unglaubhaften Verfolgungsgeschichte liegen beim Kläger darüber hinaus auch keine gefahrerhöhenden Umstände vor.
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Einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gem. § 4 AsylG hat der Kläger somit nicht.
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3. Ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht für den Kläger ebenfalls nicht.
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Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
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3.1. Der erkennende Einzelrichter geht bei der Anwendung dieser Vorschriften in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 13 ff., 21, 25 f. m.w.N.; siehe auch OVG MV, U.v. 27.6.2023 – 4 LB 443/18 OVG – BeckRS 2023, 17104 Rn. 61 ff.) von nachfolgenden Grundsätzen aus:
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Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung voraus. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht nur hypothetisch sein. Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser Maßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die Umstände, die für eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung sprechen, ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, so dass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann.
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Die sozioökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat haben grundsätzlich weder notwendigen noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Gleichwohl entspricht es der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), dass in besonderen Ausnahmefällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen können (EGMR, U.v. 29.1.2013 – Nr. 60367/10, S.H.H./UK – Rn. 74 ff., 88 ff.). Es sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt. Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. Solche ganz außergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt. In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte (EGMR, U.v. 13.12.2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien –, Rn. 183). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ aufweisen. Diese kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält.
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Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt in seiner Rechtsprechung zum Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 4 GRC i.V.m. Art. 3 EMRK darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 – juris Rn. 90). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC i.V.m. Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen.
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Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nicht vulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (zum Beispiel den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not.
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Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt erscheint. Wo die zeitliche Höchstgrenze für einen solchen Zurechnungszusammenhang im Regelfall zu ziehen ist, ist keiner generellen Bestimmung zugänglich. Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Bei wertender Betrachtungsweise aller Umstände des Einzelfalls bedarf es eines engen zeitlichen Zurechnungszusammenhangs zwischen der Rückführung des Ausländers in den Zielstaat und der ihm dort drohenden Verelendung. Mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist zur Konkretisierung dieses engen Zurechnungszusammenhangs eine „schwerwiegende, schnelle und irreversible“ Verschlechterung des Zustands des Ausländers im Zielland der Rückführung erforderlich.
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Kommt nach alledem eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen der schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan grundsätzlich in Betracht, ist in jedem Fall sorgfältig zu prüfen, ob dem betroffenen Ausländer eine solche Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Zur Klärung der Frage, ob für den betreffenden Ausländer das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht wird, bedarf es der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25/18 – juris Rn. 11; OVG MV, U.v. 27.6.2023 – 4 LB 443/18, BeckRS 2023, 17104 Rn. 128 m.w.N. zum Stand der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Frage, ob dem betroffenen Ausländer bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen der dortigen humanitären Verhältnisse die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht, ist eine Prognose unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu treffen. Zu diesen Umständen gehören nach den ausgewerteten Erkenntnismitteln insbesondere soziale und familiäre Bindungen, berufliche Qualifikation und Leistungsfähigkeit, ethnische Zugehörigkeit, Herkunftsregion, Geschlecht und Alter, Krankheit und Behinderung, Unterhaltsverpflichtungen, Vermögen sowie der Zugang zu humanitärer Hilfe (siehe ausführlich hierzu: OVG MV, U.v. 27.6.2023 – 4 LB 443/18 – BeckRS 2023, 17104 Rn. 128 Rn. 131-156).
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Der Kläger als Schutzsuchender trägt dabei die materielle Beweislast für die ihm günstige Behauptung, ihm drohe in Afghanistan die Verelendung. Dazu muss er insbesondere alle in seine Sphäre fallenden erheblichen Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts vortragen (vgl. etwa VGH BW, U.v. 22.02.2023 – A 11 S 1329/20 – juris).
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3.2. Der Einzelrichter folgt des Weiteren den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern bezüglich der wirtschaftlichen und humanitären Lage in Afghanistan in dessen Urteil vom 24.05.2023 (4 LB 443 / 18 OVG – juris Rn. 69-130), welches den Verfahrensbeteiligten durch die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte Erkenntnismittelliste zu Afghanistan bekannt ist, und legt die dortigen Ausführungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde (§ 77 Abs. 3 AsylG analog).
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Auch aus jüngsten Erkenntnismitteln (vgl. etwa BFA, LIS – Afghanistan, 7.11.2025, S. 189 ff.; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan vom 24.07.2025; EUAA, Afghanistan – Country Focus von November 2024, S. 67 ff.) ergeben sich keine in entscheidungsrelevanter Weise hiervon abweichenden Erkenntnisse.
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Vor diesem Hintergrund besteht nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters in Afghanistan eine humanitäre Situation, die für eine beachtliche Zahl der dort lebenden Menschen das nach Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erreichen würde. Andererseits stellt sich die Lage nicht schon so dar, dass die Befriedigung der elementaren Grundbedürfnisse nach Nahrung, Unterkunft und Gesundheit für die afghanische Bevölkerung regelmäßig nicht zu erwarten wäre. Das Gericht kann deshalb nicht die Annahme treffen, dass zurückkehrende afghanische Staatsangehörige oder eine bestimmte Gruppe davon ausnahmslos oder wenigstens im Regelfall einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären (so auch OVG MV, U.v. 27.6.2023 – 4 LB 443/18 – BeckRS 2023, 17104; a.A.: VGH Mannheim, U.v. 22.02.2023 – A 11 S 1329/20 – juris; OVG Bautzen, U.v. 10.11.2022 – 1 A 1081/17.A – juris; OVG Hamburg, U.v. 23.02.2022 – 1 Bf 282/20.A – juris).
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3.3. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben und seiner persönlichen Umstände steht dem Kläger zum hier maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) der mündlichen Verhandlung kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu.
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Der Kläger ist … Jahre alt und arbeitsfähig. In Afghanistan hatte der Kläger vor seiner Ausreise jedenfalls bereits als „Schweißer im Baugewerbe“ und in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet (vgl. S. 2 des Sitzungsprotokolls) und verfügt daher über entsprechende Arbeitserfahrung. Zudem hat der Kläger den allergrößten Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht und ist damit mit den Verhältnissen vor Ort vertraut. Zur Überzeugung des Gerichts ist der Kläger auch ledig, und muss nur für seinen eigenen Lebensunterhalt aufkommen. Dass der Kläger bereits (seit sechs Jahren) verlobt ist, wie er in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen hat (vgl. S. 4 des Sitzungsprotokolls), ist dagegen zur Überzeugung des Gerichts unglaubhaft. Denn eine Verlobung hat der Kläger bei seiner Anhörung durch das Bundesamt mit keinen Wort vorgetragen. Eine Erwähnung einer Verlobten wäre aber jedenfalls bei der Frage des Bundesamts nach eigenen Kindern naheliegend gewesen (vgl. S. 4 der Anhörungsniederschrift unter Frage 8). Vielmehr hatte der Kläger bei seiner Asylantragstellung angegeben, ledig zu sein (vgl. 36 der BA). Auch im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10. März 2025 hat er nur vortragen lassen, er unterstütze seine Mutter und seine fünf Brüder finanziell – von einer Verlobten war auch an dieser Stelle keine Rede, obwohl die Verlobte doch angeblich mit seiner Mutter und seinen Brüdern zusammenwohnt (vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls).
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Der Kläger hat in Afghanistan zudem noch eine Vielzahl an Verwandten (vgl. S. 4 der Anhörungsniederschrift sowie S. 3 des Sitzungsprotokoll), darunter einen Onkel in …, der mehrere Geschäfte, u.a. ein Bauunternehmen, hat und von dem der Kläger bereits bei den Reisekosten in beachtlichem Umfang unterstützt worden war (vgl. S. 2 und 3 des Sitzungsprotokolls). Der Kläger kann daher in Afghanistan auf ein tragfähiges familiäres Netzwerk zurückgreifen. Dies ist in Afghanistan ein entscheidender Faktor für den Zugang zum Arbeitsmarkt und zu sonstigen Unterstützungsleistungen und Ressourcen (vgl. OVG MV, U.v. 24.5.2023 – 4 LB 443/18 OVG – juris Rn. 135 und 142). Die Familie des Klägers lebt zudem im familieneigenen Haus und besitzt mehrere Grundstücke in verschiedenen Gebieten (vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls sowie S. 6 der Anhörungsniederschrift).
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Dem Kläger droht damit in seiner Heimatregion im Afghanistan aufgrund der dort herrschenden wirtschaftlichen und humanitären Bedingungen zur Überzeugung des Gerichts keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.
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Dies umso mehr, als der Kläger seine finanzielle Situation noch dadurch verbessern kann, dass er eine Starthilfe aus dem REAG/GARP-Programm in Anspruch nimmt. Danach können afghanische Staatsangehörige insbesondere eine einmalige Förderung in Höhe von 1.000 EUR erhalten (https://www.returningfromgermany.de/programmes/reag-garp/). Zusätzlich kann der Kläger aus dem Bayerischen Rückkehrprogramm mindestens weitere 600 EUR als persönliche Reintegrationshilfe erhalten (vgl. 5.3.1. der Förderrichtlinie, https://www.lfar.bayern.de/mam/ueber_das_lfar/aufgabenbereiche/freiwilligerueckkehr/231228_richtlinie_bayerisches_r%C3%BCckkehrprogramm_ab_ 2024.pdf), mithin insgesamt mindestens 1.600 EUR. Das entspricht derzeit rund 123.000 Afghani. Hierdurch könnte der Kläger seinen Lebensunterhalt für einen gewissen Zeitraum, jedenfalls für mehrere Monate, selbst ohne jegliche fremde Hilfe sicherstellen. Denn die Ausgaben für einen kompletten Ausgabekorb in Afghanistan, der u.a. auch anteilig Mietkosten enthält, betragen 18.236 Afghani und die Ausgaben für einen minimalen Ausgabekorb, der sich nur auf Lebensmittel bezieht, 5.622 Afghani (vgl. BAMF, Länderreport 72 Afghanistan: wirtschaftliche und humanitäre Lage, Stand: 07/2024, S. 13 f.; vgl. auch: https://www.tagesschau.de/fakten-finder/kontext/abschiebungen-handgeld-100.html; zur Beachtlichkeit von zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln: BayVGH, U.v. 07.06.2021 – 13a B 21.30342 – juris Rn. 33 ff. m.w.N.).
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Der Kläger könnte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die genannten Hilfeleistungen nur für freiwillige Rückkehrer gewährt werden, also nicht bei einer zwangsweisen Rückführung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten – wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr – im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, nicht vom Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbots verlangen (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1997 – 9 C 38.96 – juris; VGH BW, U.v. 26.2.2014 – A 11 S 2519/12 – juris). Dementsprechend ist es dem Kläger möglich und zumutbar, entsprechende Starthilfe in Anspruch zu nehmen.
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Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK liegen daher nicht vor. Die Verletzung sonstiger Konventionsrechte ist weder (glaubhaft) vorgetragen noch ersichtlich. Einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG hat der Kläger daher nicht.
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4. Dem Kläger steht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu.
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Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gilt dabei § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 AufenthG entsprechend.
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Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht erfüllt. Derartig schwerwiegende Erkrankungen liegen beim Kläger nicht vor.
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5. Schließlich bestehen auch gegen die Abschiebungsandrohung (vgl. § 34 und § 36 Abs. 1 AsylG) und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine rechtlichen Bedenken. Solche wurden auch nicht geltend gemacht.
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Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).