Titel:
Berufungsbegründungsfrist, Mandatsniederlegung, Anwaltsprozess, Unzulässigkeit der Berufung, Kostenentscheidung
Schlagworte:
Berufungsbegründungsfrist, Mandatsniederlegung, Anwaltsprozess, Unzulässigkeit der Berufung, Kostenentscheidung
Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 17.11.2025 – 6 O 10838/25
Fundstelle:
BeckRS 2026, 3030
Tenor
1. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 17.11.2025, Az. 6 O 10838/25, wird als unzulässig verworfen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 45.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche der Klägerin aus einem Beratervertrag sowie widerklagend um Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin auf Rückzahlung bereits bezahlter Vergütung aus dem Beratervertrag.
2
Die Klägerin beantragte,
- 1.
-
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41.055,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2025 zu zahlen.
- 2.
-
Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich eines Teilbetrags in Höhe von 3.570,00 € durch Zahlung der Beklagten vom 18. Juni 2025 erledigt hat.
3
Die Beklagte beantragte,
und beantragte widerklagend,
die Klägerin zu verurteilen, 44.625,00 € nebst 9% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus gemäß § 288 Abs. 2 BGB seit Zustellung dieses Schriftsatzes an die Beklagte und Widerklägerin zu bezahlen.
4
Die Klägerin beantragte,
Abweisung der Widerklage.
5
Mit Endurteil vom 17.11.2025, Az. 6 O 10838/25, wies das Landgericht München I die Klage ab und verurteilte die Klägerin auf die Widerklage hin zur Zahlung von 44.625,00 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.10.2025 an die Klägerin.
6
Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.
7
Das Endurteil des Landgerichts München I vom 17.11.2025, Az. 6 O 10838/25, wurde dem seinerzeitigen Klägervertreter, Rechtsanwalt C., am 18.11.2025 zugestellt (vgl. das Empfangsbekenntnis Bl. zu 69 d.A.).
8
Mit Schriftsatz ihres damaligen Prozessbevollmächtigten C. vom 17.12.2025 (Bl. 1/2 d.A.), eingegangen beim Oberlandesgericht München am selben Tag, legte die Klägerin Berufung gegen das Urteil ein.
9
Nachdem Rechtsanwalt C. mit einem auf den 17.12.2025 [sic] datierten Schriftsatz (Bl. 5/6 d.A.), der am 15.01.2026 beim Oberlandesgericht München einging, mitgeteilt hatte, dass sich die Klägerin seit 08.01.2026 in Liquidation befinde, ihm keine Weisungen des Liquidators vorlägen, er deshalb das Mandat mit sofortiger Wirkung niederlege und keine weiteren Prozesshandlungen vorgenommen würden, wurde Rechtsanwalt C. mit Verfügung des Senats vom 19.01.2026 (Bl. 7 d.A.), die ihm am selben Tag zugestellt wurde (vgl. das Empfangsbekenntnis vom 19.01.2026, Bl. zu 7 d.A.), darauf hingewiesen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Prozess gemäß § 78 ZPO um einen Anwaltsprozess handle und deshalb § 87 Abs. 1 ZPO gelte, sodass im Verhältnis zum Gericht und dem Gegner die Rechtsanwalt C. von der Klägerin erteilte Vollmacht erst nach der Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts ende.
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Mit Verfügung des Senats vom 21.01.2026 (Bl. 10 d.A.), die Rechtsanwalt C. noch am selben Tag zugestellt wurde (vgl. das Empfangsbekenntnis vom 19.01.2026, Bl. zu 10 d.A.), wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihre Berufung gemäß § 520 Abs. 2 ZPO unzulässig sei, da sie nicht in der Frist des § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO begründet worden sei. Der Senat beabsichtige daher, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO zu verwerfen.
11
Mit Schriftsatz vom 26.01.2026 (Bl. 11/16 d.A.), eingegangen beim Oberlandesgericht München am selben Tag, zeigte der nunmehrige Klägervertreter, Rechtsanwalt K. an, dass er die Klägerin vertrete, beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und begründete die Berufung.
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Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags trug die Klägerin vor, dass sie an der Versäumung kein Verschulden treffe. Vielmehr sei die Fristversäumnis ausschließlich darauf zurückzuführen, dass Rechtsanwalt C. den Abwickler weder über die Mandatsniederlegung noch den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist informiert habe.
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Die Klägerin kündigte an, Folgendes beantragen zu wollen:
14
Das Urteil des Landgerichts München I wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 41.055,00 € nebst Zinsen i.H.v. 9% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2025 zu bezahlen
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Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich eines Teilbetrags i.H.v. 3.570,00 € durch Zahlung der Beklagten vom 18.06.2025 erledigt hat.
16
Die Beklagte kündigte an, beantragen zu wollen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
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Der Senat hat Hinweise erteilt. Auf die Hinweise vom 19.01.2025 (Bl. 7 d.A.) und vom 21.01.2026 (Bl. 10 d.A.), die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.
18
Die Berufung der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Klägerin die Berufungsbegründungsfrist versäumt hat.
19
Gemäß § 522 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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1. Das landgerichtliche Urteil ist dem seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt C., am 18.11.2025 zugestellt worden, sodass die gemäß § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO zweimonatige Berufungsbegründungsfrist mit Ablauf des 18.01.2026 geendet hätte. Nachdem der 18.01.2026 jedoch auf einen Sonntag fiel, endete die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 222 Abs. 2 ZPO erst mit Ablauf des nächsten Werktags, d.h. des 19.01.2026.
21
Da innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 2 S. 2, 3 ZPO nicht gestellt wurde, und eine Berufungsbegründung erst am 26.01.2026 beim Oberlandesgericht München einging, war die Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO grundsätzlich versäumt. Entgegen der Ansicht der Klägerin (vgl. Schriftsatz des Klägervertreters vom 26.01.2026, S. 3, Bl. 13 d.A.) ist der auf den 17.12.2025 datierte und am 15.01.2026 beim Oberlandesgericht München eingegangene Schriftsatz des vormaligen Klägervertreters nicht als konkludenter Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auszulegen.
22
Bei Auslegung einer Prozesserklärung darf eine Partei nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden, sondern es ist davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht. Dabei bestimmen allerdings, was die Rechtsbeschwerde übersieht, nicht allein die tatsächlichen Interessen der erklärenden Partei das Verständnis der abgegebenen Erklärung. Vielmehr müssen sich diese aus den im Zeitpunkt der Erklärung äußerlich in Erscheinung tretenden Umständen ersehen lassen. Maßgebend ist unter Beachtung der durch die gewählte Formulierung gezogenen Auslegungsgrenzen der objektiv zum Ausdruck kommende Wille des Erklärenden (vgl. BGH, Beschluss vom 11.09.2012 – XI ZB 8/12, Rdnr. 8).
23
Demnach entspricht es zwar der recht verstandenen Interessenlage der Klägerin, eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu beantragen, zumal diese (erste) Verlängerung aufgrund der Bestellung eines Liquidators mit hoher Wahrscheinlichkeit auch gewährt worden wäre. Jedoch verbietet sich trotz der Angabe von Fristverlängerungsgründen (Liquidation der Klägerin und Unerreichbarkeit des Liquidators) eine solche Auslegung des auf den 17.12.2025 datierten Schriftsatzes des vormaligen Klägervertreters, da in ihm ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird, dass mit diesem Schriftsatz außer der darin erklärten Mandatsniederlegung keine andere Prozesshandlung, wie beispielsweise die Stellung eines Fristverlängerungsantrags für die Berufungsbegründung, vorgenommen werden sollen. Denn der vormalige Klägervertreter erklärte nach der Mitteilung der Mandatsniederlegung in dem Schriftsatz wörtlich: „Weitere Prozesshandlungen können und werden nicht vorgenommen.“
24
An der ausdrücklichen Erklärung der Nichtvornahme weiterer Prozesshandlungen ändert damit auch der letzte Satz in dem auf den 17.12.2025 datierten Schriftsatz des vormaligen Klägervertreters nichts, mit dem angeregt wird, „der Klägerin und Berufungsklägerin Gelegenheit zu geben, einen neuen Prozessbevollmächtigten zu bestellen“. Denn dann müsste angenommen werden, dass die vorstehende Erklärung, keinerlei weiteren Prozesshandlungen vorzunehmen, nicht ernst gemeint war und doch weitere Prozesshandlungen vorgenommen werden sollen, zumal bei einem Rechtsanwalt davon auszugehen ist, dass, wenn er einen Fristverlängerungsantrag stellen will, er dies auch tut.
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Obwohl es nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich Sache der nach Maßgabe des § 78 ZPO anwaltlich vertretenen Prozessparteien ist, für die Wahrung der Rechtsmittelbegründungsfristen Sorge zu tragen, und daher keine generelle Fürsorgepflicht des Rechtsmittelgerichts besteht, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2024 – IX ZB 16/23, Rdnr. 11), hat der Senat den vormaligen Klägervertreter mit Verfügung vom 19.01.2026, die dem vormaligen Klägervertreter im Laufe dieses Tages zugestellt wurde, und damit noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist um 24.00 Uhr dieses Tages, darauf hingewiesen, dass trotz der in dem auf den 17.12.2025 datierten Schriftsatz erklärten Niederlegung des Mandats mit sofortiger Wirkung und trotz der ausdrücklichen Erklärung, keine weiteren Prozesshandlungen vorzunehmen, diese Niederlegung im Verhältnis zum Gericht und dem Prozessgegner bis zur Vertretungsanzeige durch einen anderen Rechtsanwalt gemäß § 87 Abs. 1 ZPO keine Wirkung entfalte. Damit hätte der vormalige Klägervertreter immer noch vor Ablauf des 19.01.2026 und damit rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stellen können, zumal aus der Reaktion des Senats (Hinweis vom 19.01.2026) ersichtlich war, dass der Senat im Schriftsatz vom 17.12.2025 keinen Berufungsbegründungsfristverlängerungsantrag sah. Dass Rechtsanwalt C. dies nicht tat, belegt, dass er – wie in dem auf den 17.12.2025 datierten Schriftsatz angekündigt – mit diesem Schriftsatz außer der Mitteilung der Mandatsniederlegung keine weitere Prozesshandlung vornehmen und damit gerade auch keinen Berufungsbegründungsfristverlängerungsantrag stellen wollte.
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2. Der Antrag der Klägerin vom 26.01.2026 auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist ist zurückzuweisen.
27
a. Zwar ist der Wiedereinsetzungsantrag zulässig. Denn die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO war zum Zeitpunkt des Eingangs des Wiedereinsetzungsantrags beim Oberlandesgericht am 26.01.2026 noch keinesfalls abgelaufen.
28
b. Der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin ist jedoch nicht begründet, da die Klägerin die Berufungsbegründungsfrist nicht unverschuldet iSd. § 233 S. 1 ZPO versäumte.
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aa. Ob ein Verschulden einer Partei vorliegt, ist nach dem Maßstab des § 276 Abs. 2 BGB zu beurteilen. Maßgeblich ist dabei die Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei. Das Verschulden eines Prozessbevollmächtigten ist einer Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen, wobei die übliche, also berufsbedingt strenge Sorgfalt vorauszusetzen ist, sodass eine Fristversäumung verschuldet ist, wenn sie für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt abwendbar gewesen wäre (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 36. Auflage, Köln 2026, Rdnrn 12 und 13 zu § 233 ZPO m.w.N aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Verschulden Dritter ist einer Partei dagegen nicht zuzurechnen (vgl. Zöller, aaO, Rdnr. 16 zu § 233 ZPO).
30
Der nach diesen Grundsätzen durchzuführenden Verschuldensprüfung zu Grunde zu legen sind gemäß §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO die im Wiedereinsetzungsantrag angegebenen Tatsachen.
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Im Wiedereinsetzungsantrag vom 26.01.2026 trug die Klägerin vor, dass der erst am 08.01.2026 bestellte Abwickler der Klägerin weder Kenntnis von der Niederlegung des Mandats des vormaligen Klägervertreters noch Kenntnis vom Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gehabt habe. Dem Abwickler sei es daher nicht möglich gewesen, rechtzeitig einen neuen Prozessbevollmächtigten zu mandatieren, um eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu beantragen oder die Berufung zu begründen. Die Fristversäumung sei daher allein Folge der Mandatsniederlegung durch den vormaligen Klägervertreter und dessen Versäumnis, einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu stellen (vgl. Schriftsatz des Klägervertreters vom 26.01.2026, S. 3 unter Ziffer 2, Bl. 13 d.A.).
32
bb. Nach diesem Tatsachenvortrag der Klägerin träfe den vormaligen Klägervertreter jedoch ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, das sich die Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsste und das eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist ausschließen würde, da die Klägerin in diesem Fall nicht – wie von § 233 S. 1 ZPO gefordert – ohne ihr Verschulden verhindert gewesen wäre, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten.
33
Dabei ist unerheblich, dass die Beklagte die von der Klägerin behauptete Unkenntnis von der Niederlegung des Mandats durch den vormaligen Klägervertreter und vom Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bestritt (vgl. Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 20.02.2026, S. 2 viertletzter Absatz, Bl. 20 d.A.) und die Klägerin ihren Tatsachenvortrag entgegen § 236 Abs. 2 S. 1 2. Halbsatz ZPO nicht glaubhaft gemacht hat. Denn selbst bei Unterstellung des klägerischen Tatsachenvortrags scheidet – wie oben dargelegt – eine Wiedereinsetzung aus.
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Nach alledem ist der Klägerin keine Wiedereinsetzung in die am 19.01.2026 abgelaufene Berufungsbegründungsfrist zu gewähren und ist ihre Berufung mangels fristgemäßer Begründung gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
35
Der Ausspruch zu den Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.