Titel:
Ruhen der Approbation, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
Normenkette:
BÄO § 6 Abs. 1 Nr. 1
Schlagworte:
Ruhen der Approbation, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Ruhensanordnung seiner Approbation als Arzt im Rahmen des vorläufigen Rechtschutzes.
2
Der im Jahre 1963 geborene Antragsteller erhielt durch die Regierung von Oberbayern am 4. März 2002 seine Approbation als Arzt.
3
Der Antragsteller wurde mit Urteil des Amtsgerichts … vom 14. Oktober 2025 (Az.: … (2)) wegen zweier Fälle des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses, jeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigung, strafbar nach § 174c, § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, §§ 52, 53 StGB, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Dem Urteil lagen zwei Anklagen zugrunde (Az.: … und …*), die durch Beschluss des Amtsgerichts … vom 22. Juli 2025 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden. Die Sachverhalte aus den Anklageschriften sowie des Urteils entsprechen sich.
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In der Anklageschrift vom 28. Oktober 2024 (Az.: …*) wurde dem Antragsteller zur Last gelegt, im Juni 2024 in seiner Arztpraxis in … unmittelbar vor einer bei einer Patientin, die sich auf einer Behandlungsliege befand, durchzuführenden Ultraschalluntersuchung der Schilddrüse zunächst das T-Shirt der Patientin nach oben und sodann die Hose der Patientin samt Unterhose weit in Richtung des Intimbereichs der Patientin gezogen und hierbei den Beginn des Schambereichs dieser Patientin mit seinem Daumen berührt zu haben. Während der folgenden Ultraschalluntersuchung der Schilddrüse der Patientin hätte der Antragsteller seine „freie“ Hand auf dem Busen der Geschädigten abgelegt, dabei leichten Druck ausgeübt und den Unterarm seiner Untersuchungshand zwischen die Brüste der Patientin gedrückt. Die geschädigte Patientin habe die Behandlung über sich ergehen lassen, da sie dem Antragsteller aufgrund seiner Stellung als Arzt vertraut habe.
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In der Anklageschrift vom 17. Juni 2025 (Az.: …*) wurde dem Antragsteller zur Last gelegt, einer Patientin, die den Antragsteller im Februar 2025 wegen eines Kontrolltermins aufgrund einer Tumorerkrankung in seiner Arztpraxis aufgesucht habe, nach einer Ultraschalluntersuchung unvermittelt für ca. 10 Sekunden einen Zungenkuss gegeben zu haben. Der Antragsteller habe ferner während des Kusses seine rechte Hand genommen, der Patientin unter deren Oberteil gefasst und dieser sodann an die linke Brust oberhalb ihres BHs gefasst. Als die Patientin direkt neben der Tür gestanden hätte und die Praxis habe verlassen wollen, hätte der Antragsteller erneut versucht, die Patientin zu küssen. Die geschädigte Patientin habe diese Behandlung durchführen lassen, da sie dem Antragsteller aufgrund seiner Stellung als Arzt vertraut hätte.
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Das Strafurteil des Amtsgerichts … vom 14. Oktober 2025 ist derzeit nicht rechtskräftig.
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Unter dem 17. Oktober 2025 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zu einem beabsichtigten Ruhen der ärztlichen Approbation gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO an.
8
Hierauf sowie auf die erfolgte Stellungnahme wird Bezug genommen.
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Mit Bescheid vom 29. Oktober 2025, zugestellt am 7. November 2025, ordnete der Antragsgegner das Ruhen der dem Antragsteller am 4. März 2002 durch die Regierung von Oberbayern erteilten Approbation als Arzt an (Ziffer 1), ordnete die Einziehung der unter Ziffer 1 bezeichneten Urkunde an und verpflichtete den Antragsteller, der Regierung von Unterfranken das Original seiner Approbationsurkunde sowie sämtliche in seinem Besitz befindlichen Ausfertigungen, Zweitschriften und beglaubigten Kopien bis spätestens 21. November 2025 zu übermitteln (Ziffer 2), ordnete die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 und 2 an (Ziffer 3), drohte dem Antragsteller für den Fall der Nichteinhaltung seiner Verpflichtung aus Ziffer 2 bis zum 21. November 2025 ein Zwangsgeld i.H.v. 4.000,00 EUR an (Ziffer 4) und erließ Regelungen zur Kostentragung sowie zur Gebührenfestsetzung (Ziffer 5 und 6).
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Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, dass mit der nicht rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers das Tatbestandsmerkmal der Einleitung eines Strafverfahrens erfüllt sei. Aus den Vorwürfen, wie sie sich aus der Entscheidung des Amtsgerichts … vom 14. Oktober 2025 ergäben, könnten sich sowohl die Unwürdigkeit als auch die Unzuverlässigkeit des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben. Die Art und Schwere des vorgeworfenen Fehlverhaltens machten die weitere Berufsausübung des Antragstellers schlechthin untragbar. Der Antragsteller sei Allgemeinmediziner und müsse demnach Untersuchungen mannigfacher Art bei seinen Patienten durchführen. Hierzu gehörten insbesondere körperliche Berührungen oder das Abtasten mit dem Ultraschall. Die Patientinnen aus den vorgeworfenen Sachverhalten seien Opfer sexuell motivierter Übergriffe des Antragstellers unter eklatanter Ausnutzung der Behandlungssituation und des entgegengebrachten Vertrauens als Arzt geworden. Durch dieses schwerwiegende und gravierende Fehlverhalten aus dem Kernbereich der ärztlichen Pflichten habe der Antragsteller auch gegen das ärztliche Berufsethos in schwerwiegender Weise verstoßen und damit dem Ansehen der Ärzteschaft in der Öffentlichkeit und der damit verbundenen unverzichtbaren Vertrauensbasis zwischen Arzt und Patienten erheblichen Schaden zugefügt. Der Antragsteller sei auch unzuverlässig im Sinne des Gesetzes. Trotz Kenntnis der gegen ihn am 28. Oktober 2024 erhobenen Anklage habe sich der Antragsteller gänzlich unbeeindruckt gezeigt und sei nur wenige Monate später, bereits im Februar 2025, erneut gegen eine Patientin übergriffig geworden. Dies offenbare zum Einen eine ganz erhebliche charakterliche Schwäche des Antragstellers in Zusammenhang mit seiner Berufsausübung und zum Anderen eine herabgesetzte Hemmschwelle im Hinblick auf die Verletzung von Rechtsnormen, sodass bei verständiger Würdigung die begründete Besorgnis bestehe und somit die Prognose erlaube, dass er diese oder ähnliche Berufspflichtverstöße bei sich bietender Gelegenheit erneut begehen werde. Schließlich sei die Ruhensanordnung die gebotene Maßnahme, auch unter Berücksichtigung der Grundrechte nach Art. 12 GG und der damit verbundenen einschränkenden Auslegung.
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Mit Schriftsatz vom 19. November 2025, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller gegen den Bescheid vom 29. Oktober 2025 Klage erhoben (Az. AN 4 K 25.3162) und den vorliegenden Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt.
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Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass die Ruhensanordnung bereits deshalb nicht auf das strafrechtliche Urteil gestützt werden könne, da das Urteil nicht rechtskräftig sei. Selbst bei Rechtskraft eines Strafurteils müssten auf Verwaltungsebene gesonderte Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststelllungen selbstständig geprüft werden. Das Strafgericht hätte betreffend die Zeugenaussagen zwingend ein aussagepsychologisches Gutachten einholen müssen, was unterblieben sei. Ein solches müsse daher nun vom Verwaltungsgericht eingeholt werden. Die beiden Zeuginnen hätten in der Strafsache nicht erlebnisfundierte Straftaten des Antragstellers behauptet. Es seien falsche Behauptungen. Das Strafgericht hätte würdigen müssen, dass beide Zeuginnen unisono angegeben hätten, die dem Antragsteller gemachten Vorwürfe über sich ergehen haben zu lassen, obwohl sie die Möglichkeit gehabt hätten, sich hiergegen zu wehren. Auch das wiederholte freiwillige Erscheinen in der Praxis des Antragstellers hätten sie ohne Weiteres vermeiden können. Beide Zeuginnen seien unglaubwürdig.
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In keiner Weise werde seitens des Antragsgegners berücksichtigt, dass der Antragsteller seit Jahrzehnten vorwurfsfrei zusammen mit seiner Ehefrau zwei Arztpraxen betreibe. Derzeit beschäftigten der Antragsteller und seine Ehefrau zehn Festangestellte, hiervon zwei Azubis und zwei Ärztinnen. Die sofortige Vollziehung der Ruhensanordnung würde dazu führen, dass das Personal überwiegend nicht mehr entlohnt werden könnte und somit dies zu deren Kündigung führen müsste. Entsprechendes gelte auch für die finanzielle Lage des Antragstellers. Darüber hinaus werde unzutreffend gewürdigt, dass der Antragsteller sich freiwillig, auch schriftlich, verpflichtet hätte, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens, Behandlungen bzw. Untersuchungen seiner Patienten nur in Anwesenheit von Mitarbeiterinnen durchzuführen. Soweit der Antragsgegner ausführe, dies sei nicht kontrollierbar bzw. die Mitarbeiter würden auf Anweisungen ihres Chefs die Räumlichkeit verlassen bzw. dies den Patienten nicht zumutbar sei, werde verkannt, dass der Antragsteller vor jeder Behandlung nunmehr das diesbezügliche Einverständnis der Patienten einhole, die Untersuchung in Anwesenheit einer Begleitperson durchzuführen und zum Grund der „vier Augen Anwesenheit“ seine Mitarbeiterinnen informiert habe. Werde die Zustimmung der Patienten verweigert, werde dies selbstverständlich vom Antragsteller akzeptiert und die Untersuchung bzw. Behandlung von einer anderen Ärztin angeboten bzw. durchgeführt. Der Antragsgegner verkenne zudem, dass er schriftlich gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugesichert habe, im Rahmen des Ermessens von einer Anordnung des Ruhens der Approbation bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung abzusehen.
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Das Strafurteil vom 14. Oktober 2025 werde schon deshalb aufgehoben, da das Strafgericht unzulässiger Weise seine Entscheidung auch auf „eigene Kenntnisse aufgrund Arbeitstätigkeit in einem Krankenhaus von rund unter einem Jahr vor dem Jurastudium und daraus ein ausreichendes medizinisches Fachwissen“ im Hinblick auf eine medizinischen Untersuchungsumfangs des angeklagten Arztes stütze. Zudem sei der Antragsteller in die praktische Ausbildung oder sonstige Tätigkeiten der beiden Auszubildenden nicht mehr eingebunden.
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Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.
16
Der Antragsgegner beantragt,
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Im Rahmen der Anordnung des Ruhens müsse kein rechtskräftiges Strafurteil vorliegen, was sich bereits aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO ergebe; zudem bestehe gerade ein systematischer Unterschied zwischen Ruhensanordnung und Widerruf. Die Aussagen der beiden Zeuginnen seien ausweislich der beigezogene Strafakte des Strafgerichts umfassend und eingehend in der Entscheidung vom 14. Oktober 2025 gewürdigt und dies der streitgegenständlichen Entscheidung nach eigenständiger Würdigung zugrunde gelegt worden. Die ins Feld geführten vermeintlichen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der geschädigten Patientinnen seien demnach nicht in diesem Verfahren, sondern im nächstinstanzlichen Strafverfahren geltend zu machen. Eine Pflicht, ein aussagepsychologisches Gutachten einzuholen, bestehe nicht.
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Die mit der Ruhensanordnung zwangsläufig verbundenen wirtschaftlichen Einbußen würden durch die Gestattung der vertretungsweisen Fortführung der Praxis des Antragstellers nach § 6 Abs. 4 BÄO hinreichend kompensiert. Es sei widersprüchlich, wenn dargelegt würde, der Antragsteller betreibe mit seiner Ehefrau zwei Arztpraxen und beschäftige zwei Ärztinnen, jedoch andererseits behauptet werde, dass Praxispersonal gekündigt werden müsse.
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Auch die Selbstbeschränkung des Antragstellers sei nicht geeignet, einer konkreten Gefahr der Begehung weiterer Berufspflichtverletzungen zu begegnen. Die Ausführungen des Antragstellers zur Untersuchung unter Beiziehung einer Angestellten sowie Einholung von Zustimmungen seien lebensfremd und gingen an der Realität des Alltags einer Arztpraxis vorbei. Angesichts der Fülle der Termine, die im Laufe eines Arbeitstages in einer Arztpraxis wahrgenommen werden müssten, könne bei lebensnaher Betrachtung vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden, dass im Fall einer derartigen Verweigerung eines Patienten eine andere Ärztin der Praxis stets ad hoc parat stehe, um diesen, seine Einwilligung im oben genannten Sinne verweigernden Patienten zu behandeln.
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Zudem habe der Antragsgegner keine entsprechende Zusicherung eines Abwartens bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung abgegeben. In dem in Bezug genommenen Schreiben des Antragsgegners vom 8. August 2025 sei keineswegs eine derartige Zusicherung erteilt worden. Es sei vielmehr u.a. mitgeteilt worden, dass der Antragsgegner sich eine anderweitige Beurteilung der Rechtslage im Falle einer erstinstanzlichen Verurteilung das Antragstellers ausdrücklich vorbehalten werde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die beigezogene Behördenakte sowie die Gerichtsakten.
22
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
23
1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft.
24
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die in Ziffer 3 des Bescheides behördlich angeordnete sofortige Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) der Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheides. Hinsichtlich Ziffer 4 und 6 des Bescheides entfällt die aufschiebende Wirkung bereits kraft Gesetzes (Art. 21a BayVwZVG bzw. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
25
Der Antrag ist unbegründet. Die angeordnete Sofortvollziehung wurde ordnungsgemäß begründet (nachfolgend Ziffer 1.1) und die vorgenommene Interessenabwägung geht im Ergebnis zu Lasten des Antragstellers aus (nachfolgend Ziffer 1.2).
26
1.1 Die im angefochtenen Bescheid angegebene Begründung für die auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gestützte Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ziffer 1 und 2 des Bescheides genügt in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
27
Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Formelhafte, also für beliebige Fallgestaltungen passende Wendungen, formblattmäßige oder pauschale Argumentationsmuster sowie die bloße Wiederholung des Gesetzestextes reichen nicht aus (Gersdorf, in: BeckOK VwGO, 76. Ed., Stand: 1.1.2024, § 80 Rn. 87, vgl. auch VGH BW, B.v. 9.5.2020 – 13 S 2666/89 – juris Rn. 3). Notwendig ist eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts, die insbesondere erkennen lassen muss, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist (Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 80 Rn. 247).
28
Vorliegend erkannte der Antragsgegner ausdrücklich, dass die Vollziehbarkeitsanordnung einen selbständigen Eingriff in die Berufsfreiheit des Antragstellers bedeutet, der in seinen Wirkungen über diejenigen der Ruhensanordnung hinausgeht und überdies dessen Recht auf effektiven Rechtsschutz verkürzt. Sodann erfolgte eine individuelle Auseinandersetzung mit den vorgeworfenen Straftaten des Antragstellers einerseits und dem Schutzzweck der Ruhensanordnung andererseits sowie eine konkrete einzelfallbezogene Begründung des öffentlichen Vollziehungsinteresses. Ob diese Erwägungen auch inhaltlich zutreffen, ist im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich (vgl. Schoch a.a.O. Rn. 246).
29
Hinsichtlich Ziffer 4 und 6 des Bescheides entfällt die aufschiebende Wirkung bereits kraft Gesetzes (Art. 21a BayVwZVG bzw. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO), so dass es diesbezüglich keiner Begründung des Sofortvollzuges bedurfte.
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1.2 Die im Rahmen des Eilverfahrens zu treffende Interessenabwägung geht im Ergebnis zu Lasten des Antragstellers aus.
31
Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO auf der Grundlage der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene, originäre Ermessensentscheidung, bei der es die widerstreitenden Interessen der Beteiligten abwägt. Wesentliches, aber nicht alleiniges Kriterium für die Beurteilung der Interessenlage sind die aufgrund einer – im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen – summarischen Prüfung ermittelten Erfolgsaussichten des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs. Dabei können vordringlich nur die Einwände berücksichtigt werden, die von dem Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebracht werden, es sei denn, dass sich andere Fehler als offensichtlich aufdrängen. Weder können schwierige Rechtsfragen vertieft oder abschließend geklärt noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden; solches muss dem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben (vgl. OVG NRW, B.v. 26.1.1999 – 3 B 2861/97 – NWVBl 1999, 350 – juris Rn. 4). Ergibt die summarische Prüfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf voraussichtlich Erfolg haben wird, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Erweist sich der Hauptsacherechtsbehelf hingegen als voraussichtlich aussichtslos, überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts besteht, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, B.v. 13.6.2005 – 2 BvR 485/05 – NVwZ 2005, 1053 – juris Rn. 21), wobei vorliegend der gesteigerten Eingriffsintensität der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Grundverwaltungsakte als eigenständiger Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) durch strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Rechnung zu tragen ist. Sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs schließlich offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug streitenden Interessen statt (vgl. BVerfG, B.v. 29.5.2007 – 2 BvR 695/07 – NVwZ 2007, 1176 – juris Rn. 31; BayVGH, B.v. 27.2.2017 – 15 CS 16.2253 – juris Rn. 13).
32
1.2.1 Bei summarischer Prüfung wird die Anfechtungsklage des Antragstellers in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheides erweisen sich als voraussichtlich rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
33
Der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides steht eine vom Antragsteller vorgetragene Zusicherung, bis zur Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung keine Ruhensanordnung erlassen, nicht entgegen.
34
Eine rechtsverbindliche Zusicherung im Sinne des Art. 38 BayVwVfG wurde vom Antragsgegner nicht abgegeben. Vielmehr stellte der Antragsgegner im Schreiben vom 8. August 2025 unzweideutig klar, dass zum damals aktuellen Zeitpunkt von der Ruhensanordnung abgesehen werde und eine anderweitige Beurteilung im Falle einer erstinstanzlichen Verurteilung des Antragstellers ausdrücklich vorbehalten bleibe.
35
1.2.1.1 Die in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides enthaltene Ruhensanordnung der Approbation des Antragstellers ist voraussichtlich rechtmäßig.
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(a) Die Anordnung des Ruhens der Approbation findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO.
37
Danach kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist.
38
(aa) Gegen den Antragsteller ist wegen des Verdachts einer Straftat ein Strafverfahren eingeleitet worden.
39
(aaa) Die Vorschrift setzt nicht nur ein eingeleitetes Strafverfahren, sondern eine hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit voraus.
40
Die verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Berufswahl umfasst nicht nur die Entscheidung über den Eintritt in den Beruf, sondern auch die Entscheidung darüber, ob und wie lange ein Beruf ausgeübt werden soll (BVerfG, B.v. 2.3.1977 – 1 BvR 124/76 – BVerfGE 44, 105 – juris m.w.N.). Bereits der mit der Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation verbundene Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ist daher nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft. Die obergerichtliche Rechtsprechung verlangt für die Anordnung des Ruhens einer ärztlichen Approbation zu Recht nicht nur ein eingeleitetes Strafverfahren, sondern auch eine hohe oder hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das strafgerichtliche Verfahren zu einer Verurteilung des Arztes wegen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe in ihrem wesentlichen Kern führen wird (vgl. BVerwG, U.v. 10.9.2020 – 3 C 13.19 – BVerwGE 169, 245 = NVwZ-RR 2021, 256 – juris Rn. 16; VGH BW, B.v. 19.7.1991 – 9 S 1227/91 – NJW 1991, 2366 – juris; NdsOVG, B.v. 16.3.2004 – 8 ME 164/03 – NJW 2004, 1750 – juris; OVG Saarland, U.v. 29.11.2005 – 1 R 12/05 – MedR 2006, 661 – juris).
41
Die Erfüllung dieser Anforderung wird regelmäßig durch den Eröffnungsbeschluss indiziert, der gemäß § 203 StPO nur erlassen werden darf, wenn der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, einen parallelen Strafprozess mit eigenständiger Amtsermittlung zu führen (vgl. BVerwG, U.v. 10.9.2020 – 3 C 13.19 – BVerwGE 169, 245 = NVwZ-RR 2021, 256 – juris Rn. 17; OVG NRW, B.v. 19.7.2013 – 13 A 1300/12 – MedR 2014, 180 – juris).
42
(bbb) Gemessen an diesem Maßstab liegen die Voraussetzungen der Regelung vor. Der Antragsteller wurde mit Urteil des Amtsgerichts … vom 14. Oktober 2025 (Az.: …*) wegen zweier Fälle des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses, jeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigung, strafbar nach § 174c, § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, §§ 52, 53 StGB, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Damit liegt erst recht eine entsprechende Verurteilungswahrscheinlichkeit vor. Dass das Strafverfahren gegen den Antragsteller nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist – entgegen der Auffassung des Antragstellers – nicht nur unschädlich, da die Ruhensanordnung, anders als andere Maßnahmen gerade nur ein eingeleitetes, jedoch kein abgeschlossenes Strafverfahren voraussetzt (vgl. BVerwG, U.v. 10.9.2020 – 3 C 13.19 – BVerwGE 169, 245 = NVwZ-RR 2021, 256 – juris Rn. 17). Vielmehr dürfte es der Systematik der BÄO und dem Zweck der Ruhensanordnung entgegenstehen, sollte das Strafverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sein; letztere Frage kann jedoch vorliegend letztlich offenbleiben.
43
Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwendungen gegen die strafgerichtliche Verurteilung führen hier zu keinem anderen Ergebnis.
44
Der Antragsteller ließ vorliegend insbesondere einwenden, dass die beiden betroffenen Opfer der Straftaten unglaubwürdig seien. Die Betroffenen hätten die Möglichkeit gehabt, sich gegen die Übergriffe zu wehren; auch seien sie wiederholt erschienen, was diese hätten vermeiden können. Der Antragsgegner bzw. nunmehr das Verwaltungsgericht müssten daher ein aussagepsychologisches Gutachten einholen. Auch könnte „landsmannschaftliche Rache“ vorliegen. Zudem habe das Strafgericht die Verurteilung teils auf „eigene Erfahrung“ gestützt, sodass das Strafurteil bereits aus diesem Grund in der zweiten Instanz aufgehoben werde.
45
Die Rügen greifen nicht durch. Der Antragsteller verkennt, dass das Verwaltungsgericht, wie mehrfach in ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung festgestellt, s. oben, kein paralleles Strafverfahren zu führen hat. Dies gilt bereits dann, wenn tatsächlich „nur“ ein Strafverfahren eingeleitet wurde und damit erst recht, wenn, wie vorliegend, ein Strafurteil vorliegt. Das erstinstanzliche Strafgericht hat ausdrücklich und ausführlich den Sachverhalt und die Zeugenaussagen gewürdigt. Auch der vom Antragsteller behauptete abweichende Sachverhalt, wie er insbesondere auch in den beiden Schriftsätzen des damaligen Strafverteidigers des Antragstellers in den Schriftsätzen vom 8. Dezember 2024 und 9. Juni 2025 vorgetragen wurde, war dem Strafgericht bekannt. Das Strafgericht befand auf den Seiten 5 ff. des Strafurteils die geschädigten Zeuginnen als glaubwürdig und deren Aussagen als glaubhaft. Das erkennende Gericht hat im Rahmen der vorliegenden Würdigung im Eilverfahren keine Zweifel an dieser Würdigung des Strafgerichts. Solche Zweifel wurden vom Antragsteller weder substantiiert vorgetragen, noch sind solche anderweitig erkennbar. Insbesondere stellt das verwaltungsgerichtliche Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich der Zeuginnen überwiegend eine Wiederholung des Vorbringens im Strafprozess dar. Das Verwaltungsgericht ist aber gerade nicht dazu da, einen zweiten, alternativen Strafprozess durchzuführen.
46
Soweit der Antragsteller die Beweiswürdigung bzw. -aufnahme des Strafgerichts rügt und vorträgt, dieses hätte dem Strafurteil keine eigenen Erfahrungen zugrunde legen dürfen, verkennt der Antragsteller, dass das Verwaltungsgericht kein strafgerichtliches Berufungsgericht ist. Es ist aufgrund dieses unsubstantiierten Einwands für das erkennende Gericht nicht erkennbar, welche Auswirkungen diese Rüge auf die Rechtmäßigkeit des Strafurteils hätte.
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(bb) Aus den vorgeworfenen Straftaten können sich zudem die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergeben.
48
Aus dem Verdacht der Straftat, die Gegenstand des Strafverfahrens ist, muss sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit des Arztes zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben können; die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit müssen also nicht feststehen. Allein auf der Grundlage des bloßen Verdachts dürfte eine solche Feststellung auch nicht getroffen werden; dass der Arzt wegen der Begehung einer Straftat unwürdig oder unzuverlässig ist, kann erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens im Verfahren über den Widerruf der ärztlichen Approbation festgestellt werden. Zu berücksichtigen sind dabei nicht nur die im Strafverfahren festgestellten Tatsachen, sondern auch alle weiteren bis zur Entscheidung über den Widerruf eingetretenen Umstände, die für die Beurteilung der Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit von Bedeutung sind. Für die Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation ist erforderlich und ausreichend, dass die dem Arzt vorgeworfenen Straftaten – eine rechtskräftige Verurteilung unterstellt – die Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit des Arztes zur Ausübung seines Berufs ergeben können. Die dem Arzt im Strafverfahren zur Last gelegten Taten müssen nach Art, Schwere und Anzahl das Potential haben, den Widerruf der ärztlichen Approbation zu begründen (vgl. BVerwG, U.v. 10.9.2020 – 3 C 13.19 – BVerwGE 169, 245 = NVwZ-RR 2021, 256 – juris Rn. 18).
49
(aaa) Unzuverlässigkeit i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO ist gegeben, wenn der Arzt nicht die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seine beruflichen Pflichten als Arzt zuverlässig erfüllen wird (BVerwG, B.v. 2.11.1992 – 3 B 87.92 – juris Rn. 16). Dies bedeutet, dass sich aus der Straftat, derer der betroffene Arzt verdächtigt wird, im Wege der Prognose darauf schließen lassen muss, dass der Betroffene in Zukunft seinen beruflichen Pflichten nicht mehr vollumfänglich nachkommen wird. Zur ordnungsgemäßen Ausübung des ärztlichen Berufes gehören gerade ein fachlich beanstandungsfreies Handeln und auch die Pflicht, im Rahmen der Tätigkeit als Arzt Strafverstöße, vor allem berufsspezifische Strafdelikte, zu unterlassen. Unter Berücksichtigung der besonders einschneidenden Bedeutung der behördlichen Entscheidung im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG kommt als Prognosebasis jedoch nicht jede Straftat in Betracht. Vielmehr muss die Straftat, derer der Arzt verdächtigt wird, gravierend bzw. von einigem kriminellem Gewicht sein (VG Augsburg, U.v. 1.12.2016 – Au 2 K 16.578 – juris Rn. 25). Maßgeblich ist dafür die jeweilige Situation des Arztes im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, B.v. 9.11.2006 – 3 B 7.06 – juris Rn. 10, zu einem Widerruf der Approbation) sowie sein vor allem durch die Art, die Schwere und die Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordener Charakter (BVerwG, U.v. 27.10.2010 – 3 B 63.10 – juris Rn. 4).
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Das Verhalten des Antragstellers, wie es sich aus dem Strafurteil des Amtsgerichts … ergibt, lässt befürchten, dass er auch künftig nicht ordnungsgemäß als Arzt arbeiten und das sexuelle Selbstbestimmungsrecht und Persönlichkeitsrecht seiner Patientinnen und Patienten und deren körperliche und seelische Integrität respektieren wird. Der Antragsteller hat die Straftaten unmittelbar bei der Untersuchung begangen; damit ist der Kernbereich seiner Berufspflichten verletzt. Er hat damit zudem gravierend das Behandlungs- und Vertrauensverhältnis in besonderer Weise verletzt. Insbesondere zeigt der Umstand, dass der Antragsteller in Kenntnis der Anklage vom 28. Oktober 2024 nochmals im Februar 2025 eine vergleichbare Straftat begangen hat, die besondere Rücksichtslosigkeit gegen das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten, und zudem eine herabgesetzte Hemmschwelle gegenüber strafbewehrtem Verhalten. Der Antragsteller bietet daher nicht die Gewähr, künftig seine Berufspflichten zuverlässig zu erfüllen.
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Das Gericht nimmt ergänzend Bezug auf die Ausführungen des Antragsgegners im streitgegenständlichen Bescheid, denen es folgt, § 117 Abs. 5 VwGO.
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Vorgebrachte Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch, vgl. obige Ausführungen.
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(bbb) Unwürdigkeit i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO ist zu bejahen, wenn der Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist (BVerwG, B.v. 9.1.1991 – 3 B 75.90 – juris Rn. 3).
54
Diese Definition knüpft die Feststellung der Berufsunwürdigkeit im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an hohe Voraussetzungen. Sie verlangt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt. Der Tatbestand stellt nicht auf den zufälligen Umstand ab, inwieweit das Fehlverhalten des Arztes in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist. Entscheidend ist vielmehr, dass das Verhalten des Arztes für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint (BVerwG, B.v. 28.1.2003 – 3 B 149.02 – juris Rn. 4).
55
Die erkennende Kammer erachtet den Antragsteller auch als unwürdig im Sinne der vorstehenden Ausführungen. Bei Vorliegen einer Straftat nach § 174c StGB, wie hier u.a. vorliegend, kann grundsätzlich ohne Weiteres von einer Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ausgegangen werden (vgl. VG Würzburg, B.v. 11.9.2023 – W 7 S 23.1028 – juris Rn. 34; VG Köln, B.v. 16.1.2014 – 7 L 2009/13 – juris Rn. 26; OVG SH, U.v. 15.7.2003 – 8 ME 96/03 – juris Rn. 12). Der Antragsteller ist Allgemeinmediziner und daher erste Anlaufstelle für zahlreiche Erkrankungen. Er muss Untersuchungen in unterschiedlichster Weise durchführen. Körperliche Nähe, Abtasten, Ultraschalluntersuchungen etc. gehören zum Alltag. Die strafbewehrten Handlungen des Antragstellers erfolgten unter Ausnutzung einer Behandlungssituation und somit im Kernbereich der ärztlichen Aufgaben. Das Vertrauensverhältnis wurde damit konkret in besonderem Maße beschädigt und ist auch geeignet, allgemein das Vertrauen in die Integrität ärztlicher Untersuchungen zu beschädigen.
56
Durch sein vorsätzliches und gegen seine Pflichten als Arzt verstoßenden Verhalten, dessentwegen er auch zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt wurde, hat der Antragsteller das unverzichtbar zum Berufsbild des Arztbildes gehörende besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten nachhaltig zerstört. Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass ein Arzt, der bei der körperlichen Untersuchung einer ihm anvertrauten Patientin in sexuelle Erregung gerät, die Kontrolle über sich verliert und sich zu sexuellen Handlungen an der Patientin hinreißen lässt, in erheblichem Maße die Persönlichkeit, den Willen und das Recht dieser Patientin zur – vor allem sexuellen – Selbstbestimmung missachtet hat und deshalb nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist (vgl. VG Saarlouis, U.v. 14.1.2010 – 1 K 659/08 – juris).
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Das Gericht nimmt im Übrigen Bezug auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid, denen des folgt, § 117 Abs. 5 VwGO.
58
(b) Die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO zu treffende Ermessensentscheidung ist bei der insoweit – auf den Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO – beschränkten gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit nicht zu beanstanden. Die vom Antragsgegner vorgebrachten sicherheitsrechtlichen Erwägungen vermögen den mit der Anordnung des Ruhens der Approbation verbundenen Eingriff insbesondere in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Antragstellers zu rechtfertigen.
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Die Ruhensanordnung ist als umfassendes vorübergehendes Berufsausübungsverbot (Schelling, in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, BÄO § 6 Rn. 4) nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt (vgl. BVerfG, B.v. 12.3.2004 – 1 BvR 540/04 – NVwZ-RR 2004, 545 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 19.2.2008 – 21 CS 08.2 – juris Rn. 5).
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Der Antragsgegner hat einerseits die bereits erfolgte Verurteilung des Antragstellers, die Schwere der in Rede stehenden Delikte, den engen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und den hohen Rang der vor potentiellen künftigen Verletzungen zu schützenden Rechtsgüter sachgerecht und insbesondere auch unter Berücksichtigung des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) des Antragstellers abgewogen mit dessen Interessen und den Nachteilen, die von einer zwischenzeitlichen Ruhensanordnung ausgehen.
61
Diese Interessenabwägung auf den Seiten 13 ff. des streitgegenständlichen Bescheides ist nicht zu rügen. Das Gericht folgt den entsprechenden Ausführungen, § 117 Abs. 5 VwGO.
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Die Ruhensanordnung ist zum Schutz dieser wichtigen Gemeinschaftsgüter geeignet, erforderlich und angemessen.
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Insbesondere wäre es mit dem Wesen der Approbation als Arzt (§ 2 Abs. 1 BÄO) nicht vereinbar, diese als milderes Mittel zu beschränken. Denn die durch die Approbation verliehene Befugnis zur Ausübung der Heilkunde ist unteilbar und einschränkenden Nebenbestimmungen nicht zugänglich (Umkehrschluss aus § 2 Abs. 2 BÄO, der die eingeschränkte Berufsausübungsbefugnis aufgrund einer Erlaubnis regelt); derartige Einschränkungen können auch nicht Inhalt der Approbationsurkunde sein (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.1998 – 3 C 4.98 – BVerwGE 108, 100 – juris Rn. 23-27). Der Erforderlichkeit steht auch sonst kein milderes, gleich wirksames Mittel entgegen. Die als milderes Mittel von der Behörde in den Raum gestellte freiwillige Unterwerfung unter die Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation für die Dauer des Strafverfahrens scheidet mangels positiver Rückmeldung seitens des Antragstellers aus.
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Als vorübergehendes Berufsausübungsverbot (§ 6 Abs. 3 BÄO), das anders als Rücknahme und Widerruf der Approbation (§ 5 BÄO) weder den ärztlichen Status und die Mitgliedschaft in der Ärztekammer und im Versorgungswerk noch – als solche – die Eintragung im Arztregister und die Zulassung als Vertragsarzt berührt, und sonstige Tätigkeiten ohne Patientenbezug nicht erfasst (vgl. Schelling, in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, BÄO § 6 Rn. 38, 41), steht die Anordnung des Ruhens der Approbation auch nicht außer Verhältnis mit der damit bezweckten Abwehr konkreter Gefahren für die wichtigen Gemeinschaftsgüter der Patientensicherheit (sexuelle Selbstbestimmung, Persönlichkeitsrecht) und des Patientenvertrauens. Die mit der Ruhensanordnung zwangsläufig verbundenen wirtschaftlichen Einbußen des Antragstellers sind hingegen der gesetzlichen Regelung immanent (vgl. VG Gießen, U.v. 9.1.2017 – 4 K 1340/16.GI – juris Rn. 31).
65
Im Übrigen wird Bezug genommen auf die untenstehenden Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs, insbesondere hinsichtlich des Angebots des Antragstellers, Untersuchungen nur noch in Anwesenheit einer Praxismitarbeiterin durchzuführen, sowie zu den finanziellen Folgen eines Ruhens der Approbation.
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1.2.1.2 Die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides enthaltene Verpflichtung zur Rückgabe der Approbationsurkunde ist voraussichtlich rechtmäßig.
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Die Verpflichtung zur Rückgabe der Approbationsurkunde findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 52 BayVwVfG. Die Wirksamkeit der Approbation ist infolge der Ruhensanordnung teilweise „aus einem anderen Grund“ nicht mehr gegeben, weil der Antragsteller zwar nicht seinen ärztlichen Status verliert, aber nach § 6 Abs. 3 BÄO während der Geltung der Anordnung den ärztlichen Beruf nicht ausüben darf (vgl. Schelling, in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, BÄO § 6 Rn. 39). Soweit der Wirksamkeitsmangel reicht, ist Art. 52 BayVwVfG anwendbar. Eine Rückgabe kann bereits dann verlangt werden, wenn die Ruhensanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar ist (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 52 Rn. 15, 22; OVG NRW, U.v. 15.5.1990 – 5 A 1692/89 – NVwZ 1990, 1183 – juris Rn. 10-14). Angesichts der voraussichtlich rechtmäßigen Ruhensanordung war die Rückgabeverpflichtung ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig, da das öffentliche Interesse an der Sicherheit im Rechtsverkehr und der Vermeidung von Missbräuchen behördlicher Urkunden das private Interesse des Antragstellers an der Beweisführung über eine tatsächlich nicht mehr bestehende Befugnis überwiegt (vgl. OVG NRW, U.v. 15.5.1990 a.a.O. Rn. 11, 15; Falkenbach, in: BeckOK VwVfG, 70. Ed. 1.1.2026, § 52 Rn. 11).
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1.2.2 Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ruhensanordnung und der Rückgabeverpflichtung liegt vor.
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stellt einen selbständigen, über die Wirkungen der Grundverfügung hinausgehenden Eingriff dar und erfordert daher eine eigenständige, auch an verfassungsrechtlichen Maßstäben orientierte Prüfung. Im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG ist die Zulässigkeit eines Eingriffs mit berufsrechtlicher Wirkung schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter anerkannt. Wegen der gesteigerten Eingriffsintensität beim Sofortvollzug einer approbationsrechtlichen Maßnahme sind hierfür jedoch nur solche Gründe ausreichend, die in angemessenem Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und die ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens ausschließen. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter oder für Dritte befürchten lässt, wobei es Aufgabe der um vorläufigen Rechtsschutz ersuchten Verwaltungsgerichte ist, auf der Grundlage hinreichend belastbaren Tatsachenmaterials eine eigenständige Prognose der konkreten (Dritt-)Gefährdung anzustellen (vgl. BVerfG, B.v. 19.12.2007 – 1 BvR 2157/07 – NJW 2008, 1369 – juris Rn. 20-22; BayVGH, B.v. 20.2.2025 – 21 CS 24.2044 – Rn. 31, B.v. 5.2.2009 – 21 CS 08.3133, 21 C 08.3134 – juris Rn. 20; OVG NRW, B.v. 3.5.2016 – 13 B 275/16 – medstra 2016, 312 – juris Rn. 5). Dass die Ruhensanordnung ihrer Natur nach auf einen zügigen Vollzug angelegt ist, rechtfertigt die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht, da dem durch eine zügige Terminierung des Hauptsacheverfahrens Rechnung getragen werden kann (vgl. OVG NRW, B.v. 3.5.2016 a.a.O. Rn. 8). Vielmehr sind im Rahmen einer Folgenabwägung die konkreten Nachteile für die Allgemeinheit bei einem Aufschub des Vollzugs, wenn sich die Ruhensanordnung nachträglich als rechtmäßig erweist, den konkreten Nachteilen des Sofortvollzugs für den Antragsteller, wenn sich die Ruhensanordnung nachträglich als rechtswidrig erweisen sollte, gegenüber zu stellen (vgl. BVerfG, B.v. 19.12.2007 a.a.O. Rn. 31).
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Diese Folgenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus.
71
Der Antragsteller wandte diesbezüglich insbesondere ein, dass er jahrelang vorwurfsfrei praktiziert habe. Zudem erleide er finanzielle Einbußen und es stehe die Kündigung von Mitarbeitenden im Raum. Auch biete er an, sich selbst zu verpflichten, nur noch Untersuchungen in Gegenwart einer Praxismitarbeiterin durchzuführen und, falls dies von der Patientin abgelehnt würde, umgehend an eine ärztliche Kollegin zu verweisen. Außerdem nehme er nicht mehr an der Ausbildung von Auszubildenden teil.
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Die antragstellerseits geführten Rügen greifen vorliegend nicht durch.
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Das Gericht schließt sich der Auffassung des Antragsgegners an, dass die Behauptungen des Antragstellers, vor jeder Behandlung das entsprechende Einverständnis der Patienten einzuholen, die Behandlung nur in Anwesenheit von Praxis-Mitarbeiterinnen durchzuführen und insbesondere die Behauptung, im Falle der Verweigerung der Zustimmung des Patienten erfolge eine Behandlung durch eine andere Ärztin, lebensfremd ist und an der Realität des Alltags in einer Arztpraxis vorbeigeht. Angesichts der Fülle von Terminen, die im Laufe eines Arbeitstages in einer Arztpraxis wahrgenommen werden, kann bei lebensnaher Betrachtung vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden, dass im Falle einer derartigen Verweigerung eines Patienten eine andere Ärztin der Praxis stets ad hoc bereit steht, um diesen, die Einwilligung verweigernden Patienten zu behandeln. Zudem ließe sich eine solche Anwesenheit von Praxismitarbeiterinnen nicht kontrollieren, wobei der Antragsteller den Arbeitgeber dieser Mitarbeiter darstellt, die dementsprechend in einem arbeitsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zu ihm stehen.
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Auch der Umstand, dass der Antragsteller seit Jahren anstandsfrei praktiziert habe, führt zu keiner anderen Bewertung. Ein straffreies Verhalten stellt den Regelfall dar und ist aufgrund der nunmehrigen strafrechtlichen Verurteilung irrelevant.
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Sollte sich die Ruhensanordnung nachträglich als rechtswidrig erweisen, würde der Antragsteller infolge des vorläufigen Berufsausübungsverbots wirtschaftliche Nachteile erleiden und auch in seiner privaten Lebensführung erheblich beeinflusst werden. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Antragsteller persönlich Einbußen haben könnte; dies liegt in der Natur der Sache eines Berufsausübungsverbots. Jedoch ist nicht nachvollziehbar, inwieweit sich nachhaltig Nachteile für die Praxen des Antragstellers einstellen könnten oder er möglicherweise Mitarbeitende entlassen müsste. Denn wie der Antragsteller selbst vorträgt, beschäftigt er eine Vielzahl an Mitarbeitenden, auch Ärztinnen, die die Praxis weiterhin betreiben können.
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Erweist sich die Ruhensanordnung hingegen nachträglich als rechtmäßig, würden bei einem Aufschub des Vollzugs Schäden für wichtige Gemeinschaftsgüter und Dritte (Vertrauen in die Integrität der Ärzteschaft, sexuelle Selbstbestimmung von Patientinnen und deren Persönlichkeitsrecht) drohen, die unter Umständen nicht wiedergutzumachen wären.
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Mithin müssen bei einem derart unterschiedlichen Gewicht der gegenüberstehenden Interessen die dem Antragsteller drohenden Nachteile des Sofortvollzugs hingenommen werden und sein privates Interesse an einer Aussetzung des Sofortvollzugs hinter dem überwiegenden öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung zurückstehen.
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Hinsichtlich Ziffern 4 bis 6 wurden Einwendungen weder vorgetragen, noch sind solche anderweitig ersichtlich. Das Gericht nimmt daher Bezug auf den streitgegenständlichen Bescheid und folgt der voraussichtlich zutreffenden Begründung.
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Nach alledem war der Antrag abzulehnen.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Nr. 16.1, Nr. 1.5 Satz 1 Halbs. 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Dabei erscheint wegen des nur vorläufigen Charakters der Ruhensanordnung und mangels anderweitiger Anhaltspunkte die Hälfte des für approbationsrechtliche Maßnahmen vorgeschlagenen Mindeststreitwerts, damit ein Streitwert von 25.000,00 EUR angemessen (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.2020 – 21 CS 19.1736 – juris Rn. 21). Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der für das Hauptsacheverfahren anzunehmende Streitwert zu halbieren.