Titel:
Ausländerrecht, Nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis, fehlende Anordnung der sofortigen Vollziehung, konkludente Ablehnung der Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, Vollziehbare Ausreisepflicht als Erfordernis für eine Ausreisefrist
Normenketten:
AufenthG § 7 Abs. 2 S. 2
AufenthG § 59 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1
Schlagworte:
Ausländerrecht, Nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis, fehlende Anordnung der sofortigen Vollziehung, konkludente Ablehnung der Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, Vollziehbare Ausreisepflicht als Erfordernis für eine Ausreisefrist
Fundstelle:
BeckRS 2026, 3014
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage AN 1 K 26.318 wird bezüglich der in Ziffer 2 des Bescheids des Landratsamts ... vom 2. Januar 2026 festgelegten Ausreisefrist angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen ihre Abschiebung in ihr Herkunftsland Irak.
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1. Die Antragstellerin, geboren am … 1971, ist irakische Staatsangehörige. Sie reiste erstmals am 16. Oktober 2015 zusammen mit ihrem Ehemann und zwei zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14. Januar 2016 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Dieser wurde mit Bescheid vom 3. November 2016 abgelehnt. Eine vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhobene Klage hiergegen blieb erfolglos (* …*). Die Klägerin wurde in der Folgezeit nach § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG geduldet.
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Am 11. Januar 2024 erhielt die Antragstellerin durch die Stadt … eine bis zum 10. Juli 2025 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG. Am 1. August 2024 zog die Antragstellerin mit ihrem Ehemann und den beiden zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen Kindern in den Zuständigkeitsbereich des Landkreises … Den Kindern der Antragstellerin wurde ein Aufenthaltsrecht nach § 25a Abs. 1 AufenthG erteilt. Der Ehemann der Antragstellerin erhielt am 27. November 2024 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Die Antragstellerin erhielt ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach § 25b Abs. 4 AufenthG.
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Der Ehegatte und die beiden Kinder der Antragstellerin reisten am 11. April 2025 aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Eine Wiedereinreise in das Bundesgebiet innerhalb von sechs Monaten erfolgte nicht. Der Ehemann der Antragstellerin befindet sich weiterhin im Irak. Die beiden Kinder reisten am 19. Dezember 2025 wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein.
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Mit Schreiben vom 3. November 2025 wurde die Antragstellerin durch den Antragsgegner zu einer beabsichtigten Verkürzung ihrer Aufenthaltserlaubnis angehört. Der Bevollmächtigte zeigte mit Schreiben vom 19. November 2025 die anwaltliche Vertretung der Antragstellerin an und teilte mit, dass es zutreffend sei, dass die Antragstellerin das Aufenthaltsrecht nach § 25b Abs. 4 AufenthG nicht mehr von ihrem Ehegatten ableiten könne. Indessen stünde ihr aber die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG zu, da sie nun ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern könne und damit sämtliche allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt seien.
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Mit Schreiben vom 26. November 2025 erwiderter der Antragsgegner, dass nicht alle Erteilungsvoraussetzungen hierfür vorlägen, da die Antragstellerin derzeit noch Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 4 AufenthG sei und somit nicht von dem begünstigten Personenkreis erfasst werde. Duldungsgründe, die nach einem Wegfall der Aufenthaltserlaubnis entstehen könnten, seien nicht ersichtlich und seien auch nicht vorgetragen worden.
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Mit Bescheid vom 2. Januar 2026 verkürzte das Landratsamt … die vom 27. November 2024 bis zum 26. November 2026 gültige Aufenthaltserlaubnis … gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nachträglich auf den Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheids (Ziffer 1 des verfahrensgegenständlichen Bescheids). Die Antragstellerin werde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland bis spätestens 2. Februar 2026 zu verlassen (Ziffer 2). Sollte die Antragstellerin der vollziehbaren Ausreiseverpflichtung nicht innerhalb der vorstehend genannten Frist freiwillig nachkommen, werde die zwangsweise Abschiebung in den Irak angedroht. Die Abschiebung könne auch in einen anderen Staat, in denen die Antragstellerin einreisen dürfe, bzw. der zur Übernahme verpflichtet sei, erfolgen (Ziffer 3). Für den Fall, dass die Antragstellerin ihrer vollziehbaren Ausreiseverpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Ausreisefrist nachkomme und der Aufenthalt zwangsweise durch Abschiebung beendet werden müsse, werde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 AufenthG erlassen, das auf die Dauer von zwei Jahren nach erfolgter Abschiebung befristet werde (Ziffer 4). Für diesen Bescheid werde keine Gebühr erhoben (Ziffer 5).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entscheidung über die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens getroffen werde. Eine nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer komme vor allem dann in Betracht, wenn der Zweck, zu dem die Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei, vorzeitig entfalle oder wenn wesentliche Voraussetzungen, die zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geführt hätten, nicht mehr vorlägen. Wäre zum jetzigen Zeitpunkt über einen von der Antragstellerin gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden, so wäre dieser abzulehnen, da sie unbestritten keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr mit Herrn … führe und dieser auch nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG sei. Auch könnten im Fall der Antragstellerin keine Aufenthaltserlaubnisse aus dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt werden. Die Verkürzung des Aufenthaltstitels werde nicht zu einer für die Antragstellerin unverhältnismäßigen, mit dem Gesetzeszweck nicht zu vereinbarenden Härte führen. Es entstünden keine Nachteile, die außer Verhältnis zu dem erstrebten zuwanderungspolitischen Ziel stünden. Insoweit sei diese Entscheidung auch verhältnismäßig. Die Antragstellerin sei ausreisepflichtig und vor diesem Hintergrund werde die Abschiebung angedroht, wenn sie nicht innerhalb einer Frist freiwillig ausreise. Auch die Einreise ihrer minderjährigen Tochter stehe einer Abschiebung nicht entgegen. Diese sei ebenso vollziehbar ausreisepflichtig. Eine Rückführung im Familienverband sei möglich. Die Frist gemäß § 11 AufenthG werde im Ermessen festgelegt. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen.
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Der Bescheid wurden gegen Empfangsbekenntnis an den Bevollmächtigten am 2. Januar 2026 zugestellt.
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2. Hiergegen ließ die Antragstellerin am 2. Februar 2026 durch ihren Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage erheben (AN 1 K 26.318). Eine weitere Begründung erfolgte nicht.
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Im vorliegenden Verfahren wurde beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffern 2, 3 des Bescheides des Landratsamtes … vom 2. Januar 2026 anzuordnen.
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Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten und beantragte,
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Zur Begründung führte er aus, es werde zunächst auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid verwiesen. Die Antragstellerin sei irakische Staatsangehörige und sei im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 4 AufenthG gewesen, welche, da die Erteilungsvoraussetzungen entfallen seien, durch den angefochtenen Bescheid auf den 2. Januar 2026 nachträglich zeitlich verkürzt wurde. Die Antragstellerin habe das Aufenthaltsrecht von ihrem Ehegatten, Herrn …, geb. am …1971, abgeleitet, welcher eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG gehabt habe. Dieser habe das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen und sei nicht innerhalb von sechs Monaten wieder eingereist, so dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen sei. Die Antragstellerin lebe demnach nicht mehr mit einem Begünstigten nach § 25b Abs. 1 AufenthG in familiärer Lebensgemeinschaft. Auch ergebe sich für die Antragstellerin kein Rechtsanspruch auf Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltstitels in der Form der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG, da die speziellen Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt würden. Auch eine Aufenthaltsgewährung nach anderweitigen Normen des AufenthG komme nicht in Betracht.
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3. Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.
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Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und war im Übrigen abzulehnen.
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1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft. Die aufschiebende Wirkung der Klage AN 1 K 26.318 gegen die Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 AufenthG entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 1 VwZVG, sodass die Antragstellerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragen kann.
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2. Der Antrag ist nur teilweise begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall eines gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ganz oder teilweise anordnen bzw. im Fall der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ganz oder teilweise wiederherstellen. Hierbei hat das Gericht selbst abzuwägen, welche Interessen höher zu bewerten sind, diejenigen, die für einen gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder diejenigen, die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sprechen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als ein wesentliches, aber nicht als alleiniges Indiz zu berücksichtigen (vgl. Gersdorf in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand 1.1.2024, § 80 Rn. 187 m.w.N.). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, weil er zulässig und begründet ist, so wird im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als rechtmäßig und besteht ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung, bleibt der Antrag erfolglos. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt.
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Dies zugrunde gelegt, fällt die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus, insoweit sie sich gegen die in der Abschiebungsandrohung gesetzte Ausreisefrist bis spätestens 2. Februar 2026 wendet. Diesbezüglich ist bei summarischer Prüfung von einer Rechtswidrigkeit auszugehen, sodass ihr Aussetzungsinteresse überwiegt. Im Übrigen erweist sich die Abschiebungsandrohung des Antragsgegners aber als rechtmäßig, sodass der Antrag darüberhinausgehend abzulehnen war.
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2.1. Nach § 59 Abs. 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung erfordert dabei jedenfalls die Ausreispflicht des Ausländers nach § 50 Abs. 1 AufenthG (vgl. Kluth in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.10.2024, § 59 AufenthG Rn. 7ff.). Vorliegend ist die Antragstellerin ausreisepflichtig, da mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners in Ziffer 1 die Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin nachträglich im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf den Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheids befristet wurde. Dass die Antragstellerin hiergegen Klage erhoben hat und dieser mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO zukommt, steht dem nicht entgegen. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sieht vor, dass die Wirksamkeit des die Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsakts bestehen bleibt.
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Die Abschiebungsandrohung nennt als Zielland den Irak, was ihrer Staatsangehörigkeit entspricht, § 59 Abs. 2 AufenthG.
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Darüber hinaus stehen der Abschiebungsandrohung weder das Kindeswohl noch familiäre Belange entgegen. Die Antragstellerin lebt mit ihrer minderjährigen Tochter im Bundesgebiet. Die minderjährige Tochter ist ebenfalls ausreisepflichtig und kann zusammen mit der Antragstellerin ausreisen. Mit Bescheid vom 2. Januar 2026 hat das Landratsamt auch gegenüber ihr die Abschiebung angedroht und ihr eine Ausreisefrist gesetzt. Ein parallel hiergegen erhobener Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO blieb überwiegend erfolglos (AN 1 S 26.315). Ein weiteres Kind der Antragstellerin, welches sich im Inland aufhält, ist volljährig geworden.
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2.2. Demgegenüber ist die gesetzte Ausreisefrist bis spätestens 2. Februar 2026 nach summarischer Prüfung rechtswidrig, weil zum Beginn des Laufs der Ausreisfrist mit Bekanntgabe des Bescheids am 2. Januar 2026 die Ausreisepflicht nicht insgesamt von Anfang an vollziehbar war (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 59 Rn. 20).
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Die Antragstellerin ist jedenfalls teilweise nicht vollziehbar ausreisepflichtig. Bezüglich der Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kommt der Klage AN 1 K 26.318 aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO zu. An dieser teilweisen nicht gegebenen vollziehbaren Ausreisepflicht ändert sich nichts dadurch, dass vor dem Hintergrund der Ausführungen in den Gründen des verfahrensgegenständlichen Bescheids davon auszugehen ist, dass das Landratsamt … zugleich – ohne dies im Tenor deutlich zu machen – den durch den Bevollmächtigten im Schreiben vom 19. November 2025 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG abgelehnt hat und insoweit diese Entscheidung nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sofort vollziehbar ist (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 7 AufenthG Rn. 75).
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Im Übrigen ist der Bevollmächtigte den Ausführungen des Antragsgegners zu dem fehlenden Vorliegen der Voraussetzungen eines eigenständigen Aufenthaltstitels der Antragstellerin nach dem 5. Abschnitt des AufenthG nicht entgegengetreten. Insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 25b Abs. 1 AufenthG dürfte bei summarischer Prüfung bereits daran scheitern, dass die Antragstellerin weder geduldet noch im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG ist.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt das anteilige Unterliegen der Beteiligten.
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4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nrn. 8.1.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs.