Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 23.02.2026 – AN 10 S 25.3654
Titel:

Rücknahme einer deutschen Fahrerlaubnis nach Umschreibung einer abgelaufenen singapurischen Fahrerlaubnis - einstweiliger Rechtsschutz

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 3 S. 1, § 80 Abs. 5
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 30 , § 31 Abs. 1, Abs. 3
Road Traffic Act (Singapur) 1961 Part 2, Division 1, Section 35 (10), lit. b
BayVwVfG Art. 48 Abs. 1
Leitsätze:
1. Im Rahmen des § 31 FeV reicht es nicht, einmal eine ausländische Fahrerlaubnis erworben zu haben; sie muss vielmehr noch gültig sein. Dies ergibt auch ein Vergleich mit de Parallelvorschrift des § 30 FeV. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 FeV setzt der Umtausch einer EU/ EWR-Fahrerlaubnis gerade keine gültige Fahrerlaubnis voraus. (Rn. 27)
2. Der Ablauf der materiellen Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen ergibt sich vorliegend aus Part 2, Division 1, Section 35 (10) lit. b) des Road Traffic Act 1961. Section 35 (10) des Road Traffic Act 1961 betrifft nach dem Wortlaut, der Systematik, dem Sinn und Zweck sowie der gesetzlichen Definition nicht lediglich das Führerscheindokument, sondern die materielle Fahrerlaubnis selbst. (Rn. 30 – 35)
3. Aus Section 35 (10) des Road Traffic Act ergibt sich, dass hinsichtlich der Geltungsdaue einer Fahrerlaubnis in Singapur zwischen Staatsbürgern bzw. Permanent Residents und sonstigen Personen differenziert wird. Während die Fahrerlaubnis für erstere grundsätzlich unbefristet fortbesteht, sofern sie nicht widerrufen oder zurückgegeben wird (Section 35 (10) lit. a)), ist sie für Personen ohne dauerhaften Aufenthaltstitel auf fünf Jahre befristet (Section 35 (10) lit. b)). Ein bloßer Ablauf des Führerscheindokuments ohne Auswirkungen auf die materielle Fahrerlaubnis – wie etwa nach § 24a FeV im deutschen Recht – lässt sich dem Road Traffic Act hingegen nicht entnehmen. (Rn. 36 und 37)
1. § 3 Abs. 1 S. 1 StVG ist nach seinem Anwendungsbereich nur Spezialnorm, soweit die Eignung oder Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt. Bei anderen Gründen für die Fehlerhaftigkeit der Fahrerlaubnis bleiben die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rücknahme und den Widerruf hingegen anwendbar (vgl. VGH München BeckRS 2025, 36147 Rn. 11), wie etwa Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG bei der fehlenden Gültigkeit einer umgeschriebenen ausländischen Fahrerlaubnis, die jedenfalls nicht unmittelbar Bestandteil der Eignung oder Befähigung ist (vgl. VGH München BeckRS 2025, 1835 Rn. 23). (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Vertrauensgesichtspunkte zugunsten des von der Rücknahmeentscheidung Betroffenen sind grundsätzlich bei begünstigenden Verwaltungsakten, die wie hier nicht unter Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG fallen, im Rahmen der Ermessensausübung nach Art. 48 Abs. 1 S. 1 BayVwVfG dahingehend zu prüfen, ob der Begünstigte in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat, ihm dadurch Vermögensnachteile entstanden sind und die Behörde trotz der Rechtsfolge des Art. 48 Abs. 3 S. 1 BayVwVfG von der Möglichkeit der Rücknahme Gebrauch machen will (vgl. VGH München BeckRS 2025, 9200 Rn. 50 mwN). Es ist nicht zu beanstanden, im Bereich des Sicherheitsrecht dem Vertrauensschutz einen geringeren Stellenwert einzuräumen als den zu erwartenden Gefahren für die Allgemeinheit. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Umschreibung einer Fahrerlaubnis aus einem Nicht-EU-/EWR-Staat, Ablauf des Führerscheindokuments, Befristung der Fahrerlaubnis nach singapurischem Fahrerlaubnisrecht, Beweislast bei der zurücknehmenden Behörde, Vertrauensschutz, Anwendbarkeit der allgemeinen Verwaltungsverfahrensvorschriften, Voraussetzungen für Fahrerlaubnisumschreibung, Gültigkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis, Führerscheindokument und materielle Fahrerlaubnis, Gültigkeitsdauer eine Fahrerlaubnis in Singapur, Vertrauensschutz, Verkehrssicherheit

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 6.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragssteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Rücknahme einer ihm erteilten Fahrerlaubnis für die Vergangenheit.
2
Der Antragsteller war ursprünglich Inhaber einer singapurischen Fahrerlaubnis. Auf Antrag vom 18. Januar 2024 erteilte das Landratsamt … dem Kläger am 5. März 2024 eine deutsche Fahrerlaubnis der Klassen AM, B, BE, C, C1, C1E, CE, T und L auf der Grundlage des singapurischen Führerscheins.
3
Am 23. Juni 2024 verlegte der Antragsteller seinen Wohnsitz nach … und beantragte am 21. Oktober 2025 bei der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners die Erstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises. Im Zuge der Antragsbearbeitung kam der Antragsgegner zu der Auffassung, die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis sei durch das Landratsamt … rechtswidrig erfolgt, da der Kläger am 5. März 2024 nicht im Besitz einer gültigen singapurischen Fahrerlaubnis gewesen sei.
4
Mit Anhörungsschreiben vom 14. November 2025 gab der Antragsgegner dem Antragsteller die Möglichkeit, sich zu einer beabsichtigten Rücknahme der deutschen Fahrerlaubnis zu äußern, den Führerschein freiwillig zurückzugeben sowie den Antrag auf Erteilung eines Fahrerqualifizierungsnachweises zurückzunehmen.
5
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 trug der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vor, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme nicht vorlägen. § 31 FeV stelle auf eine gültige Fahrerlaubnis und nicht auf die Gültigkeit des ausländischen Führerscheins ab. Die Umschreibung sei innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Dokuments möglich. Der Antragsteller habe auf den Bestand der Fahrerlaubnis vertraut, weshalb die Rücknahme unzulässig sei.
6
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2025 – zugestellt am 19. Dezember 2025 – nahm der Antragsgegner die erteilte Fahrerlaubnis für alle Klassen mit Wirkung für die Vergangenheit zurück (Ziffer 1). Zugleich wurde der Antragsteller verpflichtet, den Führerschein abzuliefern (Ziffer 2). Der Antrag auf Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises wurde abgelehnt (Ziffer 3). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wurde angeordnet (Ziffer 4) und für den Fall, dass der Verpflichtung aus Ziffer 2 nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids nachgekommen werde, ein Zwangsgeld i.H.v. 500,00 EUR angedroht (Ziffer 5). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der singapurische Führerschein mit Ablauf des 27. Februar 2022 und damit vor der erfolgten Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis am 5. März 2024 seine Gültigkeit verloren habe. Damit sei die andauernde Gültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis, die § 31 FeV zwingend vorschreibe, im Zeitpunkt der Erteilung nicht mehr gegeben gewesen und die deutsche Fahrerlaubnis rechtswidrig erteilt worden. Der Antragsteller werde aufgrund der abgelaufenen Fahrerlaubnis den notwendigen Anforderungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen nicht gerecht. Im Bereich des Sicherheitsrecht sei dem Vertrauensschutz ein geringerer Stellenwert einzuräumen, sodass das geltend gemachte Vertrauen in den Bestand der Fahrerlaubnis als weniger schutzwürdig, verglichen mit den zu erwartenden Gefahren für die Allgemeinheit erscheine.
7
Hiergegen ließ der Antragsteller mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2025 – eingegangen bei Gericht am gleichen Tag – Klage erheben und gleichzeitig einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz stellen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfalle, da die Rücknahme rechtwidrig gewesen sei. § 31 FeV stelle nicht auf die Gültigkeit des Führerscheins, sondern den Fortbestand der Fahrerlaubnis ab. Die ausländische Fahrerlaubnis sei dem Antragsteller weder aberkannt noch entzogen worden. Die originär zuständige Behörde – das Landratsamt … – habe die Umschreibung nach vollständiger Prüfung vorgenommen und halte bis heute an dieser Entscheidung fest. Selbst wenn man eine anfängliche Rechtswidrigkeit annehme, sei die Rücknahme nach Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG wegen überwiegendem Vertrauensschutz ausgeschlossen, da der Antragsteller auf die rechtliche Bewertung des Landratsamts … habe vertrauen dürfen. Ein behördeninterner Rechtsauffassungsstreit dürfe nicht zulasten des Bürgers gelöst werden. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, weil sich der Antragsgegner auf pauschale Erwägungen zur Verkehrssicherheit beschränke. Die sofortige Vollziehung der Rücknahme entziehe dem Antragsteller die Grundlage seiner Mobilität und wirke sich auf seine berufliche Tätigkeit bzw. seine Existenzgrundlage aus. Es handele sich nicht um einen Fall aktueller Gefahrenabwehr, sondern um eine nachträgliche verwaltungsrechtliche Korrektur einer behördlichen Entscheidung, die sofortige Vollziehung sei unverhältnismäßig.
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Er lässt beantragen,
die aufschiebende Wirkung der am 29.12.2025 erhobenen Klage gegen Ziffer 1 und Ziffer 2 des Bescheids des Landratsamts … vom 18.12.2025, Az. 34.2143.02 UMS/A, wiederherzustellen.
9
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
10
Er nimmt auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids Bezug. Ergänzend wird ausgeführt, dass der Antragsteller bereits 2023 die Umschreibung seiner ausländischen Fahrerlaubnis beim Antragsgegner beantragt hatte. Dabei habe er einen gefälschten Führerschein aus Singapur vorgelegt, dessen Gültigkeit sich an die am 28. Februar 2022 abgelaufene Fahrerlaubnis anschließen sollte. Die Vorlage eines gefälschten Führerscheins stehe im Widerspruch zur Behauptung, der Antragsteller habe von einer Umschreibungsmöglichkeit seiner abgelaufenen Fahrerlaubnis ausgehen dürfen. Wäre die angenommene Rechtslage tatsächlich zutreffend, wäre die Verwendung eines gefälschten Dokuments entbehrlich gewesen. Vielmehr hätte er die abgelaufene Fahrerlaubnis zur Umschreibung vorlegen können. Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG stelle keine Voraussetzung für die Rücknahme eines rechtswidrigen, begünstigenden Verwaltungsakts dar, sondern begründe im Falle eines Vermögensnachteils lediglich einen Entschädigungsanspruch, soweit das Vertrauen des Betroffenen auf den Bestand des Verwaltungsakts unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig gewesen sei.
11
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgelegte Behördenakte und auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
12
A.  Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
13
1. Der Antrag gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 18. Dezember 2025 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Diese Ziffern des Bescheids stellen wirksame Verwaltungsakte dar, welche in Ziffer 4 jeweils für sofort vollziehbar erklärt wurden. Die Verwaltungsakte haben sich nicht erledigt. Die etwaige Abgabe des Führerscheins, welche sich aus den Akten nicht ergibt, würde dennoch nicht zur Erledigung der Ziffer 2 führen, weil diese weiterhin den Rechtsgrund für das vorläufige Behaltendürfen darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris Rn. 22).
14
Der Antrag richtet sich durch die Beschränkung auf Ziffern 1 und 2 ausdrücklich nicht gegen die Zwangsmittelandrohung in Ziffer 5.
15
2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 18. Dezember 2025 ist unbegründet.
16
Die Sofortvollzugsanordnung in Ziffer 4 des Bescheides ist formell rechtmäßig (a.) und die vom Gericht originär zu treffende Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug des Bescheides fällt zugunsten des Antragsgegners aus (b.).
17
a. Die Begründung des Sofortvollzugs (Ziffer 4) im streitgegenständlichen Bescheid entspricht den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, da das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug ausreichend schriftlich begründet wurde. Diese Begründung soll dem Betroffenen ermöglichen, seine Rechte wirksam wahrzunehmen, weshalb die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen hat, warum sie, abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung einer Klage, die sofortige Vollziehbarkeit der Verwaltungsakte angeordnet hat. Bloße formelhafte Begründungen reichen nicht aus. An den Inhalt der Begründung sind jedoch keine zu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 7.9.2020 – 11 CS 20.1436 – juris Rn. 20). Bei immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen, welchen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch das Fahrerlaubnisrecht zählt (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2023 – 1 CS 23.1103 – juris Rn. 31; B.v. 8.9.2015 – 11 CS 15.1634 – juris Rn. 6).
18
Der Antragsgegner hat den formellen Anforderungen genüge getan, indem er zu Recht ausführte, dass die sofortige Rücknahme der Fahrerlaubnis im überwiegenden öffentlichen Interesse erfolge. Da der Antragsteller die Voraussetzungen für die Umschreibung der singapurischen Fahrerlaubnis nicht erfülle, sei die Erhaltung der Verkehrssicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Straßen gefährdet. Gefahren für die Allgemeinheit, die bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung bestünden, seien nur so zu minimieren, da zu erwarten sei, dass der Antragsteller weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen werde. Das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs gehe den privaten Interessen des Antragstellers daher vor. Ferner bedürfe es eines Sofortvollzugs, um die fehlende Fahrberechtigung für Kontrollorgane durch die unverzügliche Abgabe des Führerscheins ersichtlich zu machen.
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b. Die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende originäre Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragsgegners aus, da die Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Dezember 2025 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
20
Bei der Entscheidung ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme (Vollzugsinteresse), vorliegend der Unterbindung der weiteren Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr mit seinem Interesse an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (Suspensivinteresse) abzuwägen. Maßgeblich für die Entscheidung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Wird der Hauptsacherechtsbehelf nach der gebotenen summarischen Prüfung erfolglos bleiben, weil keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen, kann der Antrag abgelehnt werden, ohne dass weitere Interessen abgewogen werden müssen.
21
Nach der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung wird die Klage gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 18. Dezember 2025 voraussichtlich keinen Erfolg haben, da die Rücknahme der Fahrerlaubnis und die Verpflichtung zur Abgabe des deutschen Führerscheins rechtmäßig sind und der Antragsteller dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 14.6.2024 – 3 B 11.23 – juris; U.v. 7.4.2022 – 3 C 9/21 – juris Rn. 13).
22
aa. Der Antragsgegner hat sich zutreffend auf die im Bescheid genannte Rechtsgrundlage des Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG gestützt und die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor.
23
§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG ist nach seinem Anwendungsbereich nur Spezialnorm, soweit die Eignung oder Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlen. Bei anderen Gründen für die Fehlerhaftigkeit der Fahrerlaubnis bleiben die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rücknahme und den Widerruf hingegen anwendbar (vgl. BayVGH, B.v. 25.11.2025 – 11 CS 25.1926 – juris Rn. 11; B.v. 3.2.2025 – 11 CS 24.1135 – juris Rn. 23; BT-Drs. 13/6914 S. 68; Koehl in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 3 StVG Rn. 43). Da die Gültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis, deren Fehlen den Grund der Rücknahme bildet, jedenfalls nicht unmittelbar Bestandteil der Eignung (§ 2 Abs. 4 StVG) oder Befähigung (§ 2 Abs. 5 StVG) ist, war der Anwendungsbereich des Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG eröffnet.
24
Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die Erteilung einer Fahrerlaubnis stellt einen begünstigenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. Vorliegend wurde dem Antragsteller am 5. März 2024 die Fahrerlaubnis der Klassen AM, B, BE, C, C1E, CE, L und T unter den erleichterten Bedingungen des § 31 FeV (sog. „Umschreibung“) erteilt.
25
Der Antragsgegner war für die Rücknahme gemäß Art. 48 Abs. 5 BayVwVfG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 3a BayVwVfG i.V.m. § 73 Abs. 1 FeV i.V.m. § 8 Abs. 1 ZustVVerk örtlich zuständig, da der Hauptwohnsitz des Antragstellers nunmehr im Landkreis … liegt. Nach Art. 48 Abs. 5 Halbs. 2 BayVwVfG steht der Rücknahmeentscheidung nicht entgegen, dass der zurücknehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen wurde.
26
Die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 und 3 FeV war rechtswidrig, weil der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung keine gültige singapurische Fahrerlaubnis besaß. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 FeV kann der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 aufgeführten Staat und in einer in der Anlage 11 aufgeführten Klasse erteilt worden ist und die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen unter erleichterten Bedingungen beantragen, weshalb er insbesondere keine Befähigungsprüfung i.S.d. § 15 FeV mehr ablegen muss (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV). Die ausländische Fahrerlaubnis muss wirksam erteilt worden sein, da der Antragsteller ansonsten nicht wie von Satz 1 gefordert, Inhaber einer Fahrerlaubnis ist. Nach § 31 Abs. 3 FeV hat der Antragsteller den Besitz der ausländischen Fahrerlaubnis durch den nationalen Führerschein nachzuweisen. Außerdem hat er seinem Antrag auf Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis eine Erklärung des Inhalts beizugeben, dass seine ausländische Fahrerlaubnis noch gültig ist. Die Fahrerlaubnisbehörde ist berechtigt, die Richtigkeit der Erklärung zu überprüfen.
27
Daraus ergibt sich, dass es nicht reicht, einmal eine Fahrerlaubnis erworben zu haben; sie muss vielmehr noch gültig sein. Dies ergibt auch ein Vergleich mit der Parallelvorschrift des § 30 FeV. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 FeV setzt der Umtausch einer EU/ EWR-Fahrerlaubnis gerade keine gültige Fahrerlaubnis voraus. Da der Betroffene nach einem Wohnsitzwechsel keine Verlängerung im Ausstellungsmitgliedstaat mehr erhalten kann, hätte das Erfordernis einer bestehenden Gültigkeit zur Folge, dass der Betroffene nach Ablauf der Geltungsdauer seines Führerscheins eine Fahrerlaubnis nur noch unter den Bedingungen der Ersterteilung im neuen Wohnsitzmitgliedstaat erhalten könnte. Aus Sicht des Verordnungsgebers lag hierin eine unzulässige Beschränkung der Freizügigkeit (vgl. BR-Drs. 443/98, 288 f.; BVerwG, B.v. 24.10.2019 – 3 B 26/19 – NJW 2020, 1600, Rn. 16; so auch: BayVGH, B.v. 31.3.2020 – 11 ZB 20.189 – NJW 2020, 2654, Rn. 14). Aus § 31 Abs. 3 Satz 2 und 3 FeV wird hingegen deutlich, dass bei einer Fahrerlaubnis aus einem Nicht-EU-/EWR-Staat die andauernde Gültigkeit der Fahrerlaubnis notwendige Voraussetzung für die Anwendung der Norm ist. In diesem Fall droht, anders als bei § 30 FeV, auch keine Verletzung europäischer Freizügigkeitsrechte.
28
Vorliegend verlor unstreitig der Führerschein des Antragstellers mit Ablauf des 27. Februar 2022 seine Gültigkeit. Wie sich aus einem Aktenvermerk vom 23. Oktober 2025 (BA Bl. 50) ergibt, ging der Antragsgegner außerdem davon aus, dass damit auch die Fahrerlaubnis abgelaufen sei. Es sei nicht ersichtlich, dass lediglich das Dokument, also der Führerschein ablaufe. Der Antragsteller hingegen behauptet, dass ihm die singapurische Fahrerlaubnis weder entzogen, noch zurückgenommen worden sei. Der Ablauf eines Führerscheindokuments führe nicht automatisch zum Erlöschen der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis. Mit diesem Vortrag dringt der Antragsteller aber nicht durch.
29
Der Antragsteller hatte nach summarischer Prüfung am 5. März 2024 keine gültige singapurische Fahrerlaubnis mehr. Zwar liegt im Fall der Rücknahme eines Verwaltungsakts die materielle Beweislast für die tatbestandlichen Voraussetzungen, anders als im Fall der Umschreibung selbst, bei der zurücknehmenden Behörde (vgl. BVerwG, U.v. 6.5.2021 – 2 C 10.20 – NVwZ 2021, 1546, Rn. 19; BayVGH, B.v. 3.2.2025 – 11 CS 24.1135, BeckRS 2025, 1853, Rn. 30; jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 1.12.2025 § 31 FeV Rn. 10 f.), die das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts festzustellen hat. Nach Ansicht der Kammer ging der Antragsgegner zu Recht davon aus, dass im Gleichlauf mit dem Führerscheindokument auch die singapurische Fahrerlaubnis durch Zeitablauf nachträglich unwirksam wurde, denn das singapurische Fahrerlaubnisrecht, welches vorliegend anzuwenden ist, differenziert nicht stringent zwischen einer Fahrerlaubnis als materieller Berechtigung und dem Führerscheindokument. Die Begrifflichkeiten werden teils synonym verwendet.
30
Der Ablauf der materiellen Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen ergibt sich jedoch vorliegend aus Part 2, Division 1, Section 35 (10) lit. b) des Road Traffic Act 1961 (2020 revised edition) von Singapur (abrufbar unter: https://sso.agc.gov.sg/act/rta1961). Dort heißt es:
„(10) Subject to the provisions of this Act and the rules, unless earlier revoked or surrendered -
(a) a driving licence granted to a person who is, or a renewed driving licence of a person who becomes, a citizen of Singapore or permanent resident of Singapore remains in force for the lifetime of that person; and (b) a driving licence granted to, or a renewed driving licence of, a person who is not a citizen of Singapore or permanent resident of Singapore remains in force for a period of 5 years beginning on the date of such grant or renewal (as the case may be) or any shorter period that the Deputy Commissioner of Police may specify in any particular case.“
31
Section 35 (10) des Road Traffic Act 1961 betrifft somit nach dem Wortlaut, der Systematik, dem Sinn und Zweck sowie der gesetzlichen Definition nicht lediglich das Führerscheindokument, sondern die materielle Fahrerlaubnis selbst.
32
Bereits der Wortlaut der Section 35 (10) lit. b) des Road Traffic Act spricht dafür. Die Vorschrift bestimmt nach ihrem Wortlaut: „a driving licence (…) remains in force“. Die Wendung „remains in force“ wird meist für den Fortbestand einer rechtlichen Wirkung verwendet (vgl. https://dictionary.cambridge.org/dictionary/english/in-intoforce). Sie beschreibt den Bestand einer Rechtsposition und nicht nur die formale Gültigkeit eines Dokuments. Für Letzteres wäre wohl eine Formulierung wie „remains valid“ zu erwarten (vgl. https://dictionary.cambridge.org/dictionary/english/valid). Auch die Formulierung „unless earlier revoked or surrendered“ verdeutlicht, dass es um den Fortbestand der Fahrerlaubnis geht. Der Begriff „revocation“ betrifft die Aufhebung einer Rechtsposition (vgl. https://dictionary.cambridge.org/dictionary/english/revocation). Ein Dokument würde stattdessen ersetzt werden.
33
Dieses Verständnis des Begriffs „driving licence“ ergibt sich ferner aus den Begriffsbestimmungen zu Beginn des Road Traffic Acts (vgl. „2. Interpretations“). „driving licence“ wird dort definiert als “licence to drive a motor vehicle granted under the provisions of Part 2“. Dies zeigt, dass der Begriff „driving licence“ die materielle Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs bezeichnet. Die Definition knüpft an die Erteilung einer Fahrerlaubnis an und nicht an das Ausstellen eines Dokuments.
34
In Part 2, Division 1, Section 35 (5) lit. a) des Road Traffic Acts wird zwischen „driver´s certificate“ und „licence“ unterschieden, jedoch ausdrücklich im Zusammenhang mit einer „licence in any part of the world“, also im Hinblick auf ausländische Fahrerlaubnisse. Die Vorschrift zeigt, dass dem singapurischen Gesetzgeber die Differenzierung zwischen dem Nachweisdokument („driver’s certificate“) und der Fahrberechtigung („licence“) durchaus bekannt ist. Eine konsequente Trennung zwischen der Fahrerlaubnis als Rechtsposition und dem Führerscheindokument lässt sich dem Gesetz im Übrigen nicht entnehmen. Vielmehr wird der Begriff „licence“ regelmäßig zur Bezeichnung der materiellen Fahrberechtigung verwendet.
35
Gleiches ergibt sich aus der Systematik. Section 35 regelt allgemein die Erteilung, Verlängerung, den Widerruf sowie die Geltungsdauer einer „driving licence“, was typischerweise die materielle Berechtigung als solche betrifft.
36
Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass Section 35 (10) Road Traffic Act die zeitliche Geltung der materiellen Fahrerlaubnis bestimmt. Entsprechend könnte Section 35 (10) Road Traffic Act also sinngemäß wie folgt übersetzt werden: „(10) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazugehörigen Verordnungen, sofern nicht zuvor widerrufen oder zurückgegeben: (a) bleibt eine Fahrerlaubnis, die an eine Person erteilt wurde, die Staatsbürgerin oder Permanent Resident Singapurs ist, oder eine verlängerte Fahrerlaubnis einer Person, die Staatsbürgerin oder Permanent Resident Singapurs wird, für die Lebenszeit dieser Person gültig; (b) bleibt eine Fahrerlaubnis, die an eine Person erteilt oder verlängert wurde, die weder Staatsbürgerin noch Permanent Resident Singapurs ist, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Erteilungs- oder Verlängerungsdatum (je nach Fall) gültig, oder für einen kürzeren Zeitraum, den der Polizeipräsident im Einzelfall festlegen kann.“
37
Daraus ergibt sich, dass hinsichtlich der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zwischen Staatsbürgern bzw. Permanent Residents und sonstigen Personen differenziert wird. Während die Fahrerlaubnis für erstere grundsätzlich unbefristet fortbesteht, sofern sie nicht widerrufen oder zurückgegeben wird (Section 35 (10) lit. a)), ist sie für Personen ohne dauerhaften Aufenthaltstitel auf fünf Jahre befristet (Section 35 (10) lit. b)). Ein bloßer Ablauf des Führerscheindokuments ohne Auswirkungen auf die materielle Fahrerlaubnis – wie etwa nach § 24a FeV im deutschen Recht – lässt sich dem Road Traffic Act hingegen nicht entnehmen.
38
Der Singapurische Führerschein des Antragstellers wurde am 20. Januar 2017 ausgestellt und war bis zum 27. Februar 2022 gültig, also knapp fünf Jahre. Der Antragsteller ist … Staatsangehöriger und er lebte laut eigener Angaben (im Rahmen der Hauptverhandlung am 2. Juli 2024 im Strafverfahren wegen Urkundenfälschung am Amtsgericht …*) von 2012 bis 2019 in … Dort habe er alle fünf Jahre seinen Führerschein wechseln müssen, da dieser nur fünf Jahre gelte (vgl. BA Bl. 31 f.). Daraus kann geschlossen werden, dass der Antragsteller keinen dauerhaften Aufenthaltstitel in … besaß und demnach seine Fahrerlaubnis nach Part 2, Division 1, Section 35 (10) lit. b) des Road Traffic Act auf jeweils fünf Jahre befristet war. Mit Ablauf des 27. Februar 2022 besaß der Antragsteller weder einen gültigen Führerschein, noch eine gültige Fahrerlaubnis, weshalb die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis nach § 31 FeV rechtswidrig erfolgte. Wie das Landratsamt … auf die Annahme kam, ein ausländischer Führerschein könne innerhalb von drei Jahren nach Ablauf noch umgeschrieben werden, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar.
39
Im Übrigen begegnet es keinen Bedenken, dass der Antragsgegner die Erteilung der Fahrerlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen hat, da dies zum einen ausdrücklich in Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG vorgesehen ist und zum anderen auch der ständigen Rechtsprechung entspricht (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2025 – 11 CS 24.1135 – juris Rn. 23). Die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG wurde eingehalten, weil der Antragsgegner erst im Rahmen des Antrags auf Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises vom 21. November 2025 Kenntnis von der fehlenden Gültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis erlangte.
40
Der Antragsgegner hat eine dem Gericht nach § 114 VwGO nur eingeschränkt überprüfbare, nicht zu beanstandende Ermessensentscheidung getroffen. Die Rücknahme der deutschen Fahrerlaubnis sei ein geeignetes Mittel, um den Antragsteller davon abzuhalten, von der rechtswidrigen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Sie sei erforderlich, da der Antragsteller aufgrund der abgelaufenen Fahrerlaubnis nicht mehr die notwendigen Anforderungen an das sichere Führen von Kraftfahrzeugen vorweisen könne. Dies begründe Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für das Leben, die Gesundheit und Sachwerte anderer Verkehrsteilnehmer. Das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr überwiege deutlich dem Interesse des Antragstellers am Gebrauch seiner Fahrerlaubnis.
41
Die Ermessenserwägungen sind nicht zu beanstanden. Billigkeitserwägungen, wie die Notwendigkeit der Fahrerlaubnis zur Berufsausübung, können an dieser Stelle nicht überzeugend entgegengehalten werden.
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Aus diesem Grund kann sich der Antragsteller letztlich auch nicht durchgreifend auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen. Ausgangspunkt der nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG zu treffenden Ermessensentscheidung ist, dass die materielle Gerechtigkeit, die für eine Korrektur unrichtiger Bescheide streitet, und die Rechtssicherheit, die für das Festhalten an der Bestandskraft spricht, gleichberechtigt nebeneinanderstehen. Dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit kommt also zunächst kein höheres Gewicht zu als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist, was hier im Sicherheitsrecht aber der Fall ist. Vertrauensgesichtspunkte zugunsten des von der Rücknahmeentscheidung Betroffenen sind grundsätzlich bei begünstigenden Verwaltungsakten, die wie hier nicht unter Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG fallen, im Rahmen der Ermessensausübung nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG dahingehend zu prüfen, ob der Begünstigte in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat, ihm dadurch Vermögensnachteile entstanden sind und die Behörde trotz der Rechtsfolge des Art. 48 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG von der Möglichkeit der Rücknahme Gebrauch machen will (vgl. BayVGH, U.v. 15.4.2025 – 8 BV 22.183 – juris Rn. 50). Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner im Bescheid ausführt, dass im Bereich des Sicherheitsrecht dem Vertrauensschutz im Rahmen der Abwägung gegenläufiger Interessen ein geringerer Stellenwert einzuräumen sei, sodass das im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Vertrauen in den Bestand als wenig schutzwürdig, verglichen mit den zu erwartenden Gefahren für die Allgemeinheit erscheine. Auch die im gerichtlichen Verfahren ergänzten Ermessenserwägungen (§ 114 Satz 2 VwGO), dahingehend, dass der Antragsteller wohl selbst das Erfordernis einer gültigen Fahrerlaubnis erkannt habe, überzeugen. Ein Vertrauen ist nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG insbesondere dann nicht schutzwürdig, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Antragsteller hatte bereits 2023 beim Antragsgegner versucht, die streitgegenständliche Fahrerlaubnis unter Vorlage eines gefälschten Führerscheins zu erlangen. Dieses Verhalten belegt, dass ihm bewusst war, die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis tatsächlich nicht zu erfüllen. Sofern er von der Umschreibungsmöglichkeit einer abgelaufenen Fahrerlaubnis ausgegangen wäre, hätte es die Verwendung eines gefälschten Dokuments nicht bedurft. Wer in Kenntnis der eigenen fehlenden Berechtigung versucht, eine Fahrerlaubnis durch Täuschung zu erlangen, kann sich nicht darauf berufen, auf die Rechtmäßigkeit einer später – aufgrund eines behördlichen Rechtsirrtums – erteilten Fahrerlaubnis vertraut zu haben. Dem Antragsteller war vielmehr zumindest die Möglichkeit der Rechtswidrigkeit bekannt. Der Umstand, dass das Landratsamt ... einem Rechtsirrtum – nämlich der Umschreibungsmöglichkeit der ausländischen Fahrerlaubnis bis zu drei Jahre nach Ungültigkeit des Führerscheindokuments – unterlag, führt zumindest nicht per se zu einem überwiegenden schützenswerten Vertrauen des Antragstellers.
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bb. Die unter Ziffer 2 im Bescheid verfügte Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV analog oder jedenfalls in Art. 52 Satz 1 BayVwVfG. Auch insoweit hat die Klage keine Aussicht auf Erfolg.
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3. Aus diesen Gründen wird die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben, weswegen das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids dem Interesse des Antragstellers einstweilen weiter am Straßenverkehr teilzunehmen, überwiegt. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist daher insgesamt abzulehnen.
B.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
C.
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Der Streitwert ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Ziffern 1.5, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.