Inhalt

OLG München, Endurteil v. 05.01.2026 – 27 U 2436/25 e
Titel:

Einzahlungslimit des § 6c GlüStV 2021: Keine Nichtigkeit der Spielverträge und keine Schadensersatzansprüche

Normenketten:
GlüStV 2021 § 6c
BGB § 134, § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, § 823 Abs. 2
Leitsätze:
1. Ein Verstoß gegen das Einzahlungslimit des § 6c GlüStV 2021 bei bestehender glücksspielrechtlicher Konzession führt nicht zur Nichtigkeit der Spielverträge nach § 134 BGB. (Rn. 22 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. § 6c GlüStV 2021 begründet weder eine vertragliche Nebenpflicht iSd § 241 Abs. 2 BGB noch einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB. (Rn. 29 – 32) (redaktioneller Leitsatz)
3. § 6c GlüStV 2021 ist kein Schutzgesetz iSd § 823 Abs. 2 BGB und vermittelt dem Spieler keinen deliktischen Schadensersatzanspruch. (Rn. 33 – 39) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schutzgesetz, Einzahlungslimit, Online-Sportwetten, Schadensersatzanspruch, Glücksspielstaatsvertrag, gesetzliches Verbot
Vorinstanz:
LG Memmingen, Endurteil vom 03.07.2025 – 34 O 1733/24
Rechtsmittelinstanz:
BGH vom -- – I ZR 4/26
Fundstellen:
LSK 2026, 2980
NJOZ 2026, 605

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 03.07.2025, Az. 34 O 1733/24, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
4. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

A)
1
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von Verlusten aus Online-Sportwetten.
2
Die Beklagte ist Veranstalterin von Online-Sportwetten.
3
Der Kläger hat im Zeitraum vom 05.05.2022 bis zum 14.07.2024 an die Beklagte für von ihm getätigte Sportwetten einen Betrag in Höhe von 24.730,- € eingezahlt, wobei er in diesem Zeitraum lediglich Auszahlungen in Höhe von insgesamt 7.516,- € erhalten hat (vgl. Aufstellung der Ein- und Auszahlungen, Anlage K2 sowie PayPal-Kontoauszüge, Anlage K3). Insgesamt erlitt der Kläger somit einen Spielverlust in Höhe von 17.214,- €, wovon von Klägerseite nach Abzug des nach Klägeransicht „erlaubten“ (anbieterübergreifenden) monatlichen Einzahlungslimits von 1.000,-€ lediglich ein Schaden in Höhe von 15.214,- € geltend gemacht wird.
4
Dass die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum über eine deutsche Konzession zum Veranstalten von Online-Sportwetten verfügte, steht außer Streit. Ihr wurde erstmals mit Bescheid vom 02.11.2020 (Anlage B 2) eine deutsche Konzession für das Veranstalten von Sportwetten im Internet (auf der Grundlage des GlÜStV 2012) erteilt.
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Unter dem 02.12.2020 erhob die Beklagte Klage vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt (Anlage B 04) u.a. mit dem Ziel, die Befristung sowie die Nebenbestimmungen unter III. Ziff. 8 und 9 aufzuheben. Ausweislich eines als B 06 vorgelegten Email-Verkehrs vom Dezember 2020/Februar 2021 (Anlage B 06) hat sich das Regierungspräsidium ... dafür ausgesprochen, dass die Auflagen 8. und 9. bezüglich des monatlichen Höchsteinsatzes von 1.000 € bzw. der möglichen Abweichungen bis zu einer gerichtlichen Klärung nicht umzusetzen seien.
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Auf Anregung des Verwaltungsgerichts Darmstadt mit Beschluss vom 06.12.2022 (Anlage B 07) schlossen die Beklagte und das Land Hessen einen Vergleich.
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Mit Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 22.12.2022 wurde der Beklagten eine Konzession zum Veranstalten von Sportwetten im Internet gemäß §§ 4 bis 4d i.V.m. § 21 Abs. 7 GlüStV 2021 erteilt.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe gegen § 6c GlüStV 2021 verstoßen, indem sie ihm Einzahlungen von mehr als 1.000 € monatlich ermöglicht habe. Deswegen stünden ihm Schadensersatzansprüche aus §§ 280, 241 Abs. 2 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 zu.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 15.214 € nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe im streitgegenständlichen Zeitraum entgegen §§ 6c Abs. 1 S. 2, Abs. 6 S. 6 GlüStV 2021 den Höchsteinsatz des Klägers nicht auf einen Betrag von 1.000,- € pro Monat begrenzt. Die Festsetzung eines abweichenden Höchsteinsatzes im Sinne von § 6c Abs. 1 S. 3 GlüStV 2021 durch die Erlaubnisbehörde hat das Landgericht ausdrücklich nicht festgestellt.
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Das Landgericht hat § 6c Abs. 1 und Abs. 6 GlüStV 2021 als drittschützende Normen eingeordnet. Die Vorschriften dienten nicht nur ordnungsrechtlichen Zwecken, sondern auch dem Schutz des einzelnen Spielers vor übermäßigen Spielverlusten. Auf dieser Grundlage hat es einen Schadenersatzanspruch des Klägers gemäß § 823 Abs. 2 BGB bejaht.
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Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
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Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Sie rügt eine fehlerhafte Anwendung des Glücksspielstaatsvertrags 2021. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, die Beklagte habe gegen § 6c Abs. 1 und Abs. 6 GlüStV 2021 verstoßen. Die Vorschrift stelle kein Schutzgesetz dar und sei nicht geeignet, zivilrechtliche Rückforde- rungs- oder Schadensersatzansprüche des Spielers zu begründen. § 6c GlüStV 2021 regle ausschließlich aufsichtsrechtliche Pflichten zur Durchführung eines erlaubten Glücksspielbetriebs.
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Die Beklagte macht geltend, sie habe im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum über eine wirksame glücksspielrechtliche Erlaubnis zur Veranstaltung von Online-Sportwetten verfügt. Bei bestehender Konzession komme eine Nichtigkeit der abgeschlossenen Spielverträge nach § 134 BGB nicht in Betracht. § 6c GlüStV 2021 enthalte kein gesetzliches Verbot des Vertragsschlusses, sondern betreffe lediglich die ordnungsgemäße Ausgestaltung des erlaubten Spielbetriebs. Ein etwaiger Verstoß gegen Durchführungsvorgaben oder Nebenbestimmungen der Erlaubnis lasse die Wirksamkeit der Erlaubnis und der auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträge unberührt und sei ausschließlich aufsichtsrechtlich zu sanktionieren.
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Weiter rügt die Beklagte, das Landgericht habe verkannt, dass das in § 6c Abs, 1 GlüStV 2021 genannte Einzahlungslimit von 1.000 € lediglich als Regellimit ausgestaltet sei und Ausnahmen zulasse. Es habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob und auf welcher Grundlage im konkreten Fall eine abweichende Limitierung zulässig gewesen sei. Insbesondere habe es den aufsichtsrechtlichen Rahmen der Erlaubnis und die Möglichkeit der Konkretisierung durch Nebenbestimmungen nach § 4c Abs. 2 GlüStV 2021 außer Betracht gelassen.
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Das Landgericht habe unzutreffend festgestellt, der Kläger habe ohne festgelegtes Einzahlungslimit an Sportwetten teilgenommen.
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Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er ist der Auffassung, das Landgericht habe § 6c Abs. 1 und Abs. 6 GlüStV 2021 zutreffend als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB eingeordnet. Die Vorschriften zum anbieterübergreifenden Einzahlungslimit dienten dem Schutz der Spieler vor suchtbedingtem Spielverhalten und vor erheblichen finanziellen Schäden. Nach dem gesetzlichen Regelungskonzept sei die Festlegung eines wirksamen Einzahlungslimits zwingende Voraussetzung für die Teilnahme am Glücksspiel; ohne eine solche Limitsetzung dürfe eine Teilnahme nicht erfolgen.
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Daneben macht der Kläger vertragliche Schadensersatzansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB geltend. Die Beklagte habe gegen ihre Schutz- und Rücksichtnahmepflichten verstoßen, indem sie dem Kläger Einzahlungen über das gesetzlich vorgesehene Einzahlungslimit hinaus ermöglicht habe. Bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wären die vom Kläger geltend gemachten Verluste nicht eingetreten.
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Schließlich ist der Kläger der Ansicht, ihm stehe insoweit auch ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, als bei Einzahlungen oberhalb des nach § 6c GlüStV 2021 zulässigen Limits die Spielverträge gemäß § 134 BGB nichtig seien.
B)
21
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Der vom Erstgericht zugesprochene Anspruch steht dem Kläger unter keinem gesetzlichen Gesichtspunkt zu.
22
I.  Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB scheidet aus, weil die zwischen den Parteien geschlossenen Sportwettenverträge nicht gemäß § 134 BGB nichtig sind.
23
Auf den streitgegenständlichen Sachverhalt ist der Glücksspielstaatsvertrag 2021 anzuwenden, da sich die geltend gemachten Ansprüche ausschließlich auf Vorgänge nach dessen Inkrafttreten beziehen, Die Beklagte verfügte im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum über eine wirksame glücksspielrechtliche Erlaubnis zur Veranstaltung von Online-Sportwetten.
24
Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft nur dann nichtig, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Voraussetzung hierfür ist, dass sich das gesetzliche Verbot gerade gegen den Abschluss des konkreten Rechtsgeschäfts richtet und dass die Nichtigkeitsfolge zur Durchsetzung des Verbotszwecks erforderlich ist. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
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Eine unmittelbare Anwendung des § 6c GlüStV 2021 kommt im hier vorliegenden Fall des Abschlusses eines Spielvertrags bei erteilter Konzession nicht in Betracht. § 6c GlüStV 2021 richtet sich nach seiner systematischen Stellung und seiner Regelungskonzeption nicht an die privatautonome Wirksamkeit einzelner Spielverträge, sondern an die Ausgestaltung und Durchführung des erlaubten Glücksspielbetriebs durch den Konzessionsinhaber. Nach der Konzeption des Glücksspielstaatsvertrags ist die Einhaltung der in § 6c GlüStV 2021 normierten Anforderungen über die Anordnung von Auflagen gemäß § 4c Abs. 2 GlüStV 2021 zu gewährleisten.
26
Dass aus einem (etwaigen) Verstoß gegen eine in der Erlaubnis enthaltene Auflage keine Nichtigkeit der Sportwettenverträge folgt, hat der Bundesgerichtshof zu der in einer Spielbankerlaubnis nach dem Hessischen Spielbankgesetz vom 21. Dezember 1988 (GVBI. 1989 I S. 1) vorgesehenen Auflage, wonach jeder Spieler vor Spielbeginn ein Limit bestimmt, entschieden. Konkret hat er ausgesprochen, dass bei Missachtung der Auflage die Veranstaltung des Glücksspiels nicht nach § 284 Abs. 1 StGB strafbar und deswegen auch der Spielvertrag nicht nach § 134 BGB in Verbindung mit § 284 Abs. 1 StGB nichtig ist. Dies ergibt sich daraus, dass § 284 Abs. 1 StGB an die behördliche Erlaubnis anknüpft, die nicht ipso iure durch den Verstoß gegen die Auflage, sondern erst nach einem Widerruf der Behörde entfällt und die Auflage selbst kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2008 – III ZR 190/07, WRP 2008, 958 [juris Rn. 19]).
27
Einer Nichtigkeitsfolge in direkter Anwendung des § 6c GlüStV 2021 bedarf es bei erteilter Konzession angesichts dieser Konzeption auch deshalb nicht, weil ein möglicher Verstoß gegen Auflagen der behördlichen Überwachung und Durchsetzung unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2024 – I ZR 88/23 –, juris Rn. 53).
28
Dazu passt, dass sich der Bundesgerichtshof in der zuletzt genannten Entscheidung (Rn. 53 ff.) für die Nichtigkeitsfolge eines Verstoßes gegen das dem § 6c GlüStV 2021 entsprechende Verbot des § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 nach § 134 BGB nur für den Fall abgeschlossener Spielverträge bei nicht erteilter Konzession ausgesprochen hat.
29
II.  Ein Anspruch des Klägers aus § 280 Abs. 1 BGB besteht ebenfalls nicht.
30
Wie bereits ausgeführt, begründet § 6c GlüStV 2021 kein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB, sondern normiert aufsichtsrechtliche Pflichten zur Durchführung eines erlaubten Glücksspielbetriebs. Diese Wertung schließt es zugleich aus, die Vorschrift als Maßstab einer vertraglichen Nebenpflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB heranzuziehen.
31
Die Annahme einer vertraglichen Pflichtverletzung kann nicht weiter reichen als diejenige eines gesetzlichen Verbots. Wo der Gesetzgeber – bei bestehender Konzession – von einer zivilrechtlichen Nichtigkeitsfolge absieht und die Durchsetzung der Norm dem Aufsichtsrecht zuweist, fehlt es an einer Grundlage, denselben Regelungsverstoß über den Umweg des § 280 Abs. 1 BGB zu sanktionieren. Eine solche Haftung liefe auf eine Umgehung der vom Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgenordnung hinaus.
32
Unabhängig davon betreffen die in § 6c GlüStV 2021 geregelten Anforderungen nicht den vertraglichen Leistungsaustausch, sondern die organisatorische und technische Ausgestaltung des Spielbetriebs. Sie sind weder nach ihrem Inhalt noch nach ihrem Zweck darauf gerichtet, dem einzelnen Spieler eine einklagbare vermögensbezogene Schutzposition zu verschaffen. Ein Rückgriff auf § 280 Abs. 1 BGB scheidet daher bereits mangels Verletzung einer vertraglichen Pflicht aus.
33
III.  Deliktische Ansprüche des Klägers, insbesondere aus § 823 Abs. 2 BGB, bestehen nicht.
34
1. § 6c GlüStV 2021 ist kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB.
35
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Rechtsnorm ein Schutzgesetz im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder ein zelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie dasjenige der Allgemeinheit im Auge haben. Nicht ausreichend ist aber, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm nur als ihr Reflex objektiv erreicht wird; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen. Außerdem muss die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, zu prüfen ist, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Haftungs- und Beweiserleichterungen zu knüpfen. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB setzt schließlich weiter voraus, dass sich im konkreten Schaden die Gefahr verwirklicht hat, vor der die betreffende Norm schützen sollte. Der eingetretene Schaden muss also in den sachlichen Schutzbereich der Norm fallen. Weiter muss der konkret Geschädigte vom persönlichen Schutzbereich der verletzten Norm erfasst sein und zum Kreis derjenigen Personen gehören, deren Schutz die verletzte Norm bezweckt (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 25. Juli 2024 – I ZR 90/23 –, Rn. 62, juris m.w.N.).
36
Gemessen hieran stellt § 6c GlüStV 2021 kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar. Die Norm ist ihrem Regelungszweck und ihrer systematischen Stellung nach aufsichtsrechtlicher Natur. Sie dient der präventiven Begrenzung suchtbedingter Gefahren und der ordnungsgemäßen Durchführung des erlaubten Glücksspielbetriebs, nicht jedoch dem individuellen Ausgleich von Spielverlusten oder dem Schutz des ungeschmälerten Vermögens einzelner Spieler.
37
Der mit den Limitregelungen verbundene Schutz von Individualinteressen stellt sich dabei lediglich als Reflex der ordnungsrechtlichen Zielsetzung dar. Eine solche reflexartige Begünstigung genügt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, um die Qualität eines Schutzgesetzes zu begründen. Angesichts der Konzeption des GlüStV 2021 mit der Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen des § 6 c GlüStV 2021 als Auflage verbietet sich auch die Auslegung als Schutzgesetz i.S. § 823 Abs. 2 BGB.
38
Hinzu kommt, dass die Anerkennung des § 6c GlüStV 2021 als Schutzgesetz zu einer systemwidrigen Ausweitung deliktischer Haftung führen würde. Die Zubilligung eines Schadensersatzanspruchs für reine Vermögensschäden bei fahrlässigem Verhalten liefe der gesetzgeberischen Grundentscheidung zuwider und würde das Zusammenspiel von § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 und § 826 BGB beeinträchtigen. Gerade im Bereich eines erlaubten, staatlich regulierten Glücksspielangebots ist die Durchsetzung der gesetzlichen Pflichten dem öffentlichen Recht zugewiesen. Die Glücksspielaufsicht verfügt mit den in § 9 GlüStV 2021 vorgesehenen Befugnissen über ein abgestuftes Instrumentarium zur Kontrolle und Sanktionierung etwaiger Verstöße. Eine zusätzliche deliktische Haftung Ist weder erforderlich noch systematisch vorgesehen.
39
Dass es sich bei den Regelungen des § 6c GlüStV 2021 nach dem Verständnis des Bundesgerichtshofs um spielerschützende Regelungen (BGH vom 25.07.2024, I ZR 90/23 –, juris, Rz. 48) bzw. spielerbezogene Erlaubniserteilungsvoraussetzungen (BGH vom 25.07.2024, I ZR 90/23 –, juris Rz. 63) handelt, steht dieser Beurteilung nicht entgegen.
40
2. Für die bis zur Erteilung der Konzession am 22.12.2022 abgeschlossenen Spielverträge dürfte es unabhängig davon jedenfalls am Verschulden fehlen.
41
Ausweislich der als Anlage B 06 vorgelegten E-Mail-Korrespondenz ist die Beklagte im maßgeblichen Zeitraum davon ausgegangen, dass die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde die streitgegenständlichen Vorgaben bis zu einer gerichtlichen Klärung nicht durchsetzen werde. Der Beklagten wurde dabei ausdrücklich mitgeteilt, dass die betreffende Nebenbestimmung „bis zu einer gerichtlichen Klärung nicht umzusetzen“ sei. Vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte ihr Verhaften an der erkennbaren Rechtsauffassung der zuständigen Aufsichtsbehörde ausrichten.
42
Ein Verschulden scheidet unter diesen Umständen aus. Ein Normadressat handelt weder vorsätzlich noch fahrlässig, wenn er sich bei der Umsetzung öffentlich-rechtlicher Pflichten an einer klar zum Ausdruck gebrachten behördlichen Handhabung orientiert. Etwas anderes würde auf eine unzulässige Verlagerung des Risikos behördlicher Rechtsunsicherheiten auf den Erlaubnisinhaber hinauslaufen.
43
Dies gilt erst recht im Bereich eines staatlich regulierten Glücksspielmarkts, in dem die Durchsetzung der gesetzlichen Vorgaben bewusst der Glücksspielaufsicht zugewiesen ist und der Normadressat auf deren koordinierende und steuernde Funktion angewiesen ist. Ein schuldhaftes Verhalten kann dem Konzessionsbewerber unter diesen Umständen nicht angelastet werden.
44
IV.  Selbst wenn § 6c GlüStV 2021 als haftungsbegründende Norm in Betracht käme, dringen die Angriffe der Beklagten gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, welche einen Verstoß gegen das Einzahlungslimit des § 6c GlüStV 2021 rechtfertigen könnten, nicht durch.
45
So geht der Senat davon aus, dass die Beklagte zur Festsetzung eines vom gesetzlichen Limit über 1.000 € abweichenden Höchsteinsatzes i.S. § 6c Abs. 1 S. 3 GlüStV 2021 durch die Erlaubnisbehörde [jedenfalls ab 01.01.2023] nicht schlüssig vorgetragen hat. Unabhängig davon, dass zu den Nebenbestimmungen mit der Anlage B 03 nur auszugsweise vorgetragen wurde, können sich diese nicht auf die Konzession vom 22.12.2022 nach dem GlüStV 2021 beziehen, als in Anlage B 03 auf die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV [2012: Ergänzung durch den Senat] Bezug genommen wird. Auch die Berufungsbegründung verhält sich hierzu nicht substantiiert.
46
Wollte man von einem schlüssigen Vorbringen ausgehen, so hat die Beklagtenpartei trotz des klägerischen Bestreitens im Schriftsatz vom 05.05.2025 jedenfalls keinen wirksamen Beweis angetreten.
47
Für die Zeit bis zum 31.12.2022 schied eine Erhöhung des Limits auf der Grundlage der Übergangsvorschrift § 27p Abs. 10 GlüStV 2021 ohnehin aus. In den ländereinheitlichen Verfahren gemäß § 9a Abs. 1 GlüStV 2021 bestand während der Dauer des Übergangszeitraums ein Verbot einer Erhöhung des grundsätzlichen Höchstbetrages für das Einzahlungslimit nach § 6c Abs. 1 S. 3 GlüStV 2021.
C)
48
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, ZPO.
D)
49
Die Revision war zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie wirft grundsätzliche Fragen zur zivilrechtlichen Einordnung und Reichweite der in § 6c GlüStV 2021 normierten Pflichten bei bestehender glücksspielrechtlicher Erlaubnis auf, insbesondere zur Abgrenzung aufsichtsrechtlicher Durchfuhrungspflichten von zivilrechtlich sanktionierten Verhaltensverstößen sowie zur Anwendung von § 134 BGB und §§ 280, 823 Abs. 2 BGB in diesem Zusammenhang.