Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 04.03.2026 – 101 VA 11/26 e
Titel:

Anforderungen an das rechtliche Interesse für Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO - Regress des Rechtsschutzversicherers in einem "Dieselverfahren"

Normenketten:
ZPO § 299 Abs. 2
EGGVG §§ 23 ff.
Leitsätze:
1. Ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO besteht nur, wenn das vom Einsichtsgesuch betroffene Verfahren selbst oder zumindest dessen Gegenstand für die rechtlichen Belange der Einsicht begehrenden Person von konkreter rechtlicher Bedeutung sein. Bloße wirtschaftliche oder gesellschaftliche Interessen reichen dagegen nicht aus, ebenso wenig bloßes Interesse am Prozess- bzw. Verfahrensgeschehen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein rechtliches Interesse liegt regelmäßig auch vor, wenn die Akteneinsicht zur Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen durch den Antragsteller benötigt wird und diese einen rechtlichen Bezug zu dem Verfahren aufweisen, in dem Akteneinsicht begehrt wird. Der gebotene rechtliche Bezug zwischen den Verfahren wird aber nicht schon dadurch begründet, dass es sich – nach dem Vortrag des Antragstellers – um gleichgelagerte Verfahren handelt, in denen "identische oder nahezu wortgleiche Rückforderungsansprüche" geltend gemacht werden. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Insbesondere genügt für ein rechtliches Interesse nicht, dass in den Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist. Auch der Umstand, dass eine Partei in unterschiedlichen Verfahren unterschiedliche Rechtsauffassungen vertritt oder rechtlich unterschiedlich argumentiert, vermag ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht nicht zu begründen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht kann zu bejahen sein, wenn ein Antragsteller, der Partei eines Rechtsstreits ist, glaubhaft macht, dass die Gegenpartei zu einem tatsächlichen gemeinsamen Rahmengeschehen im Vergleich zwischen dem Verfahren, an dem er beteiligt ist, und einem weiteren Verfahren, an dem er nicht beteiligt ist und in dessen Akten er Einsicht begehrt, zu relevanten Fragen divergierenden Sachvortrag hält. Dafür muss der Antragsteller allerdings hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür aufzeigen, dass solche (möglichen) Widersprüche zwischen "seinem" und dem konkreten Verfahren, in dessen Akten er Einsicht begehrt, bestehen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
5. Insoweit genügt bei Massenverfahren aber nicht, dass nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Antragstellers überhaupt zwischen verschiedenen Parallelverfahren widersprüchlicher Sachvortrag erfolgt ist. Vielmehr muss der mögliche Widerspruch konkret im Verhältnis zwischen dem "eigenen" und dem Verfahren, in dessen Akten Einsicht begehrt wird, glaubhaft dargelegt werden. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Akteneinsicht, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, rechtliches Interesse, Parallelverfahren, Rechtsschutzversicherung, Dieselklage, Regress

Tenor

I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 2.294,33 € festgesetzt.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt als nicht am Verfahren Beteiligter Akteneinsicht in die Akten eines Zivilverfahrens. Gegenstand dieses Ausgangsverfahrens ist die Klage des Schadensabwicklungsunternehmens eines Rechtsschutzversicherers (im Folgenden auch: Klägerin) gegen eine Rechtsanwaltskanzlei (im Folgenden auch: Beklagte). Letztere soll im Zusammenhang mit dem sogenannten „Dieselskandal“ mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen von Versicherungsnehmern betraut gewesen sein und hierbei überhöhte Rechtsanwaltsgebühren verlangt und erhalten haben.
2
Mit Schriftsatz vom 5. November 2025 beantragte der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, gemäß § 299 Abs. 2 ZPO bei dem Landgericht München I Akteneinsicht in Verfahren, die die … [Klägerin] gegen Rechtsanwaltskanzleien wegen Rückforderungen anwaltlicher Geschäftsgebühren und Auskunft im Zusammenhang mit Regressen in sogenannten „Dieselfällen“ zwischen dem 15. und 31. Dezember 2024 eingereicht habe. Er selbst sei Beklagter in einem solchen Verfahren, in dem die … [Klägerin] u. a. Rückzahlung von Geschäftsgebühren sowie Auskunftserteilung verlange. Es dränge sich der begründete Verdacht auf, dass die Klägerin in den verschiedenen Parallelverfahren zu ein und demselben Sachverhalt inhaltlich abweichende und teils widersprüchliche Angaben mache. Diese Diskrepanzen beträfen insbesondere den Zeitpunkt und Umfang ihrer internen Kenntnis über die fehlende Zweckmäßigkeit vorgerichtlicher Tätigkeiten, die Zuständigkeit der internen Organisationseinheiten (Leistungsabteilung, Regressabteilung, Prozessbevollmächtigte), die Zahl der betroffenen Fälle, die Möglichkeit der Anspruchsbezifferung sowie den Kenntnisstand zu Vergleichsverhandlungen mit den Fahrzeugherstellern. Dieser divergierende Sachvortrag der Klägerin begründe sein Akteneinsichtsgesuch gemäß § 299 Abs. 2 ZPO, um eine konsistente Tatsachenbasis sicherzustellen und ihm eine sachgerechte Rechtsverteidigung zu ermöglichen. Es bestehe nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Identität des Streitstoffs: In sämtlichen Verfahren sei die Klägerin identisch, die Sachverhalte beträfen denselben Zeitraum und dieselbe interne Ablauforganisation, und die streitentscheidenden Fragen – namentlich die Kenntniszurechnung im Rahmen des Verjährungsbeginns – seien unmittelbar miteinander verknüpft.
3
Dieser Schriftsatz des Antragstellers vom 5. November 2025 wurde bei dem Landgericht München I – unter anderem – dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 4 O 16787/24 (im Folgenden: Ausgangsverfahren) zugeordnet. Die Parteien des Ausgangsverfahrens erhielten gemäß richterlicher Verfügung vom 24. November 2025 Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Gesuch. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens beantragte, die Frist zur Stellungnahme zu verlängern, die Beklagte des Ausgangsverfahrens äußerte sich nicht.
4
Der Antragsteller vertiefte gegenüber dem Landgericht seine Argumentation, nun unter Angabe des Aktenzeichens des Ausgangsverfahrens. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2025 führte er aus, die „punktuellen Akteneinsichten“ hätten Widersprüche zwischen den tatsächlichen Verfahrensabläufen und den von dem Klägervertreter in den jeweiligen Verfahren abgegebenen Begründungen für Terminsverlegungs- und Fristverlängerungsanträge zutage gefördert. Im Schriftsatz vom 22. Dezember 2025 argumentierte der Antragsteller, es seien weitere Diskrepanzen im Vortrag der Klägerin zu identischen bzw. gleichgelagerten Lebenssachverhalten in verschiedenen Parallelverfahren bekannt geworden. Auch diese belegten die konkrete Möglichkeit eines widersprüchlichen Tatsachenvortrags in den Parallelverfahren und begründeten das rechtliche Interesse an der beantragten Akteneinsicht. Es liege auf der Hand, dass eine effektive Rechtsverteidigung nicht darauf beschränkt sein könne, einzelne Unstimmigkeiten lediglich exemplarisch aufzuzeigen. Vielmehr sei sie umso aussichtsreicher, je mehr sie anhand einer Vielzahl von Belegen systematische Widersprüche und evident unwahren Vortrag dokumentieren könne. Genau dies erfordere die Einsichtnahme in die Parallelakten. Die Klägerin trage in dem Verfahren, in dem der Antragsteller Beklagter sei, vor, dass die Klage durch bloße Angabe von Schadennummern hinreichend bestimmt sei. Die Schadennummer sei das einzig zuverlässige Identifizierungsmerkmal, weil sie nur einmal vergeben werde, nicht gelöscht, ersetzt oder anderweitig geändert werden könne und für das gesamte Rechtsschutzverfahren gelte. Die Frage der Bestimmtheit der Klage sei für eine etwaige Verjährungshemmung Ende 2024 essentiell. In mindestens zwei Parallelverfahren, darunter in einem weiteren Verfahren des Landgerichts München I (4 O 16789/24 [Anmerkung nachfolgend: 102 VA 2/26 e BayObLG]), fänden sich entsprechende Ausführungen. In anderen Parallelverfahren habe die Klagepartei dagegen ab Juli 2025 einen anderen Standardtextbaustein verwendet, der keine Aussage zur „Unveränderlichkeit“ enthalte. Dies begründe den Verdacht, dass der ursprüngliche Vortrag nicht der Wahrheit entsprochen habe. Nach den dem Antragsteller vorliegenden Informationen sei in einer Vielzahl von Verfahren die ursprünglich vergebene Schadennummer im Laufe des Rechtsschutzverfahrens durch die … [Klägerin] geändert worden. Teilweise sei eine bereits vergebene Schadennummer ausdrücklich aufgehoben und durch eine neue ersetzt worden. Die Klägerin habe den „im hiesigen Verfahren“ bereits eingeführten objektiv unzutreffenden Vortrag bis heute nicht korrigiert. Der Sachverhalt weise damit deutliche Parallelen zu dem ebenfalls evident falschen Vortrag der Klägerin zur angeblich bestehenden Regressabteilung auf. Dem Antragsteller seien darüber hinaus weitere Unstimmigkeiten bekannt, die derzeit bewusst nicht vorgetragen würden, um den Umfang des vorliegenden Gesuchs zu begrenzen. Sollte die beantragte Akteneinsicht nicht gewährt werden, werde er prüfen, ob und in welchem Umfang eine ergänzende Antragstellung erforderlich sei. Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2025, ergänzt durch Schriftsatz vom 30. Dezember 2025, wies der Antragsteller auf Entscheidungen des Landgerichts Stuttgart und des Landgerichts Passau (1 O 1169/24 [Anmerkung nachfolgend: 102 VA 13/26 e BayObLG]) hin, mit denen ihm Akteneinsicht gewährt worden sei. Zudem beschränkte der Antragsteller sein Akteneinsichtsgesuch mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2025 auf „sämtliche Schriftsätze der Klägervertreter, einschließlich etwaiger Terminsverlegungs- und Fristverlängerungsanträge, in diesem Verfahren.“
5
Mit Beschluss vom 29. Dezember 2025 hat das Landgericht München I im Ausgangsverfahren den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Fristverlängerung zur Stellungnahme auf das Akteneinsichtsersuchen zurückgewiesen und dem Antragsteller keine Akteneinsicht gewährt. Die Vorsetzungen des § 299 Abs. 2 ZPO lägen nicht vor. Die Tatsache, dass der Antragsteller – wie wohl eine Vielzahl von Rechtsanwälten bundesweit und auch die Beklagte im hiesigen Verfahren – von der Klägerin u. a. auf Rückforderung anwaltlicher Geschäftsgebühren in Anspruch genommen werde, stelle kein rechtliches Interesse dar, das eine Einsicht rechtfertigen könnte. Dies gelte insbesondere für den Vorwurf des Antragstellers, die Klägerin trage in verschiedenen Parallelverfahren zum Bestehen/Nichtbestehen einer Regressabteilung widersprüchlich vor. Es sei nicht erkennbar, warum der Antragsteller die Einsicht in das hiesige Verfahren benötige, wenn er bereits von dem behaupteten widersprüchlichen Sachvortrag Kenntnis habe. Gleiches gelte für die weiteren Vorwürfe widersprüchlichen Sachvortrags in Bezug auf die Personen, die mit der Auswertung/Geltendmachung der Ansprüche betraut seien (interne Regress- oder Leistungsabteilung; Kanzlei der Prozessbevollmächtigten) bzw. die Erteilung von Weisungen/interne Unterrichtung, in Bezug auf die Ausbildung ihrer Mitarbeiter, in Bezug auf Fallzahl und Unzumutbarkeit, in Bezug auf die Möglichkeit zur Bezifferung und in Bezug auf Vortrag der Klägerin zu Vergleichsverhandlungen. Dass der Klägervertreter in anderen Verfahren Fristverlängerungsanträge stelle oder deren Nichtgewährung im Instanzenzug rüge, begründe kein rechtliches Interesse des Antragstellers. Ob dies auch in dem gegen den Antragsteller geführten Verfahren praktiziert werde, sei bereits nicht vorgetragen. Letztlich diene das Akteneinsichtsersuchen dem Zweck der Ausforschung des Sachverhalts. Der Wunsch nach Ausforschung zur Ermöglichung einer besseren Argumentationsgrundlage gegen eine Prozesspartei stelle jedoch kein rechtliches Interesse dar, Einsicht in ein weiteres Verfahren zu erlangen, in dem diese Prozesspartei in ähnlicher Weise ähnliche Ansprüche geltend mache.
6
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 22. Januar 2026, eingegangen bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht am selben Tag, richtet sich gegen diese Entscheidung, die der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. Januar 2026 vorgelegt hat. Durch die Ablehnung der Akteneinsicht sei er in eigenen Rechten verletzt. Unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens rügt der Antragsteller insbesondere, er habe ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft gemacht. Das Landgericht München I habe die aufgezeigten Widersprüche im Vortrag der Klägerin nicht in Zweifel gezogen, tragender Grund der Entscheidung sei vielmehr die Annahme, der Antragsteller kenne diese Widersprüche, sodass nicht erkennbar sei, weshalb der Antragsteller darüber hinaus Akteneinsicht benötige. Diese Argumentation sei nicht tragfähig. Das Landgericht habe verkannt, dass es ihm nicht darum gehe, den bereits bekannten widersprüchlichen Vortrag in sämtlichen Parallelverfahren vollständig zu sichten, zu prüfen oder zu dokumentieren. Er habe die bekannten Widersprüche lediglich als exemplarische Anknüpfungstatsachen herangezogen, um daraus zu folgern, dass die konkrete Möglichkeit weiteren, bislang unbekannten widersprüchlichen Vortrags bestehe. Genau diese Möglichkeit, mit der sich das Landgericht München I nicht auseinandergesetzt habe, begründe das rechtliche Interesse. Der Antragsteller begehre folglich keine Akteneinsicht, um die im Beschluss des Landgerichts aufgeführten Widersprüche zu „sichten“, sondern um mögliche weitere, bislang unbekannte Widersprüche aufzudecken und den tatsächlichen Umfang der bereits bekannten Abweichungen zu überprüfen. Er habe in seinem Gesuch u. a. vorgebracht, die Vielzahl der aufgezeigten Widersprüche und abweichenden Darstellungen der Klägerin zu identischen Sachverhalten begründe den dringenden Verdacht, dass auch in weiteren Parallelverfahren widersprüchlicher oder inkonsistenter Vortrag erfolgt sei. Da ihm, dem Antragsteller, bislang lediglich Einblick in wenige Verfahren gewährt worden sei und bereits dort erhebliche Abweichungen festzustellen gewesen seien, sei es zwingend geboten, Einsicht in sämtliche Parallelverfahrensakten zu nehmen, um die Einheitlichkeit und Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags überprüfen zu können. Ob die aufgezeigten Widersprüche tatsächlich bestünden oder sich im Einzelfall als berechtigt erwiesen, könne dahinstehen. Für die Bejahung des rechtlichen Interesses genüge bereits die bloße Möglichkeit widersprüchlichen Vortrags. Er beruft sich insbesondere auf eine Verfügung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. März 2022 (2 U 400/20, juris); danach reichten bereits plausible Anhaltspunkte für divergierenden Parteivortrag aus, um das rechtliche Interesse im Sinne von § 299 Abs. 2 ZPO zu bejahen. Er habe hierzu umfassend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Klägerin in den einzelnen Parallelverfahren zu einem einheitlichen Rahmengeschehen – namentlich zum Bestehen einer Regressabteilung, zur Ausbildung der Mitarbeiter, zur Anzahl der von ihr betreuten Dieselfälle, zur Unveränderlichkeit von Schadennummern u. a. – widersprüchlich, unterschiedlich oder abweichend vortrage. Damit habe er nicht nur plausible Anhaltspunkte für divergierenden Parteivortrag geliefert, sondern exemplarisch konkrete Widersprüche aufgezeigt. Den Kern seiner Argumentation habe das Landgericht München I verkannt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts diene sein Akteneinsichtsgesuch nicht der Ausforschung. Es sei nicht auf eine unbestimmte oder ins Blaue hinein erfolgende Sachverhaltserforschung gerichtet, sondern knüpfe an konkret benannte, bereits in anderen Parallelverfahren festgestellte Widersprüche im Sachvortrag der Klägerin zu identischen Rahmengeschehen an. Ziel der begehrten Einsicht sei nicht die allgemeine Verbesserung der prozessualen Ausgangslage, sondern die Überprüfung der Konsistenz des klägerischen Vortrags zu einem einheitlichen Lebenssachverhalt über mehrere Verfahren hinweg, soweit dieser auch im Verfahren des Antragstellers streitgegenständlich sei. Dies stelle keine Ausforschung dar, sondern die sachlich begründete Klärung eines konkret umrissenen, entscheidungserheblichen Vorbringens. Die Erkenntnisse, die er aus der begehrten Akteneinsicht zu gewinnen hoffe, hätten unmittelbar rechtliche Bedeutung. Sollte es im „Ausgangsverfahren“ (Anmerkung wohl gemeint: in dem Verfahren, in dem der Antragsteller Beklagter ist) infolge eines Bestreitens mit Nichtwissen zu einer Beweisaufnahme kommen, wären im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung auch solche Umstände zu berücksichtigen, die Rückschlüsse auf die Konsistenz und Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags zulassen, insbesondere die Frage, ob und in welchem Umfang die Klägerin zu demselben einheitlichen Sachverhalt in anderen Verfahren abweichend oder widersprüchlich vorgetragen habe. Er hat seine Argumentation mit weiteren Schriftsätzen vertieft und wiederholt. Der für das Akteneinsichtsgesuch relevante Lebenssachverhalt erschöpfe sich nicht in den individuellen Umständen des jeweiligen Versicherungsfalls. Maßgeblich sei vielmehr der verfahrensübergreifend identische tatsächliche Kern, nämlich insbesondere die interne Organisation der Klägerin sowie die Entscheidungsstruktur und Wissensverarbeitung der Klägerin, auf den sich der Vortrag in sämtlichen Parallelverfahren in gleicher Weise stütze.
7
Der Antragsteller beantragt
1. den Beschluss des Landgerichts München I vom 29. Dezember 2025, Az. 4 O 16787/24, aufzuheben, soweit darin die Gewährung von Akteneinsicht abgelehnt worden ist;
2. festzustellen, dass die Ablehnung der Akteneinsicht rechtswidrig war und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt;
3. das Landgericht München I zu verpflichten, dem Antragsteller Akteneinsicht in sämtliche Schriftsätze der Klägerin …, in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 4 O 16787/24 gemäß § 299 Abs. 2 ZPO zu gewähren, hilfsweise unter geeigneten Auflagen oder teilweisen Schwärzungen;
4. hilfsweise, die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts an das Landgericht München I zurückzuverweisen.
8
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen.
9
Er verteidigt die angegriffene Entscheidung des Landgerichts München I. Es sei nicht ersichtlich, dass das Ausgangsverfahren selbst oder der ihm zugrunde liegende Sachverhalt für die rechtlichen Belange des Antragstellers von konkreter rechtlicher Bedeutung sei.
II.
10
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in der Sache keinen Erfolg.
11
1. Der Antrag ist zulässig.
12
a) Das Bayerische Oberste Landesgericht ist nach § 25 Abs. 2 EGGVG, Art. 12 Nr. 3 AGGVG zuständig.
13
b) Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG entscheiden die ordentlichen Gerichte über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden.
14
Bei der angegriffenen Entscheidung vom 29. Dezember 2025 handelt es sich um einen die begehrte Akteneinsicht auf der Grundlage des § 299 Abs. 2 ZPO ablehnenden Bescheid. Das ergibt sich trotz der Bezeichnung der Entscheidung als „Beschluss“ daraus, dass zum einen ausdrücklich (nur) das Akteneinsichtsrecht nach § 299 Abs. 2 ZPO geprüft und verneint wurde und zum anderen die insoweit zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung(Antrag auf gerichtliche Entscheidung) erteilt wurde (vgl. dazu z. B. BayObLG, Beschluss vom 18. September 2024, 102 VA 16/24, juris Rn. 24).
15
c) Der Antrag wurde form- und fristgerecht (§ 26 Abs. 1 EGGVG) gestellt. Der Antragsteller hat ausreichend geltend gemacht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 24 Abs. 1 EGGVG).
16
d) Das Petitum des Antragstellers wird dahin verstanden, dass er einen Anfechtungsantrag gemäß § 23 Abs. 1 EGGVG (Ziffer 1) mit einem Verpflichtungsantrag nach § 23 Abs. 2 EGGVG (Ziffern 3 und 4) verbindet. Dem auf Feststellung gerichteten Antrag in Ziffer 2 kommt darüber hinaus keine eigenständige Bedeutung zu. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 EGGVG hebt das Gericht die Maßnahme auf, soweit sie rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Ein Fall des § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG liegt nicht vor.
17
2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch unbegründet. Das Landgericht München I hat im Ergebnis zutreffend ein Recht des Antragstellers auf Gewährung von Einsicht in die Akten gemäß § 299 Abs. 2 ZPO verneint. Ein rechtliches Interesse des Antragstellers ist auf Grundlage seines Vorbringens im konkreten Fall nicht gegeben.
18
a) Gemäß § 299 Abs. 2 ZPO kann Dritten ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht in die Akten nur gestattet werden, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Die Annahme eines rechtlichen Interesses setzt voraus, dass persönliche Rechte der antragstellenden Person durch den Gegenstand des Verfahrens, in dessen Akten Einsicht begehrt wird, berührt werden. Dabei muss sich das rechtliche Interesse aus der Rechtsordnung selbst ergeben. Allgemein wird als Mindestbedingung für die Annahme eines rechtlichen Interesses ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes gegenwärtiges Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache gefordert. Danach muss das vom Einsichtsgesuch betroffene Verfahren selbst oder zumindest dessen Gegenstand für die rechtlichen Belange der Einsicht begehrenden Person von konkreter rechtlicher Bedeutung sein (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2020, IX AR [VZ] 2/19, NZI 2021, 123 Rn. 14; Beschluss vom 5. April 2006, IV AR [VZ] 1/06, ZIP 2006, 1154 Rn. 15; BayObLG, Beschluss vom 18. Juni 2024, 101 VA 178/23, juris Rn. 27; jeweils m. w. N.). Bloße wirtschaftliche oder gesellschaftliche Interessen reichen dagegen nicht aus, ebenso wenig bloßes Interesse am Prozess- bzw. Verfahrensgeschehen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 21. Dezember 2022, 102 VA 174/21, juris Rn. 36; Beschluss vom 8. April 2022, 101 VA 6/22, juris Rn. 27). Ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme in die Akten eines parallel gelagerten Verfahrens mit einem anderen Lebenssachverhalt besteht nicht ohne weiteres.
19
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme in die Akten eines Parallelverfahrens bestehen, insbesondere wenn eine Partei den Inhalt der Akten eines Verfahrens durch Bezugnahme darauf zum Gegenstand ihres Vortrags in einem anderen Verfahren macht, an dem Dritte beteiligt sind (BayObLG, Beschluss vom 6. Dezember 2021, 101 VA 106/21, juris Rn. 35 m. w. N.; vgl. zu einer Einbeziehung von Sachvortrag aus einem Parallelverfahren durch das Gericht auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. November 2014, 2 VA 3/14, juris Rn. 40). Dieser Fall liegt hier nicht vor, weil der Antragsteller nicht vorgetragen hat, dass sich die Klägerin in dem gegen ihn geführten Verfahren auf die Akten, in die hier Einsicht begehrt wird, konkret bezogen hätte.
20
Die Annahme eines rechtlichen Interesses an der Einsicht in die Akten eines Parallelverfahrens ist aber nicht auf Fälle einer derartigen Bezugnahme beschränkt; vielmehr sind weitere Konstellationen denkbar, in denen sich das rechtliche Interesse aus anderen tatsächlichen Umständen ergibt als der Bezugnahme des Prozessgegners auf die Akten eines Parallelverfahrens (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21. Juni 2016, 20 VA 20/15, juris Rn. 44). So liegt ein rechtliches Interesse regelmäßig auch vor, wenn die Akteneinsicht zur Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen durch den Antragsteller benötigt wird und diese einen rechtlichen Bezug zu dem Verfahren aufweisen, in dem Akteneinsicht begehrt wird (vgl. BayObLG, Beschluss vom 14. Februar 2022, 102 VA 153/21, juris Rn. 26; OLG Schleswig, Beschluss vom 19. Juni 2023, 10 VA 2/23, NZI 2023, 666 Rn. 9 [juris Rn. 14]). Der gebotene rechtliche Bezug zwischen den Verfahren wird aber nicht schon dadurch begründet, dass es sich – nach dem Vortrag des Antragstellers – um gleichgelagerte Verfahren handelt, in denen „identische oder nahezu wortgleiche Rückforderungsansprüche“ geltend gemacht werden. Insbesondere genügt für ein rechtliches Interesse nicht, dass in den Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. zu § 66 ZPO: BGH, Beschluss vom 18. November 2015, VII ZB 57/12, NJW 2016, 1018 Rn. 13; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. November 2022, 11 U 78/22 [Kart], juris Rn. 4). Auch der Umstand, dass eine Partei in unterschiedlichen Verfahren unterschiedliche Rechtsauffassungen vertritt oder rechtlich unterschiedlich argumentiert, vermag ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht nicht zu begründen.
21
Die Überprüfung des Wahrheitsgehalts von tatsächlichen Angaben kann eine Akteneinsicht rechtfertigen (vgl. dazu z. B. auch OLG Hamm, Beschluss vom 8. August 2014, I-15 VA 8/14, juris Rn. 7; vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Januar 2014, 4 VA 2218/13, juris Rn. 9 ff. zur Einsicht in die Akten eines Parallelverfahrens, in dem dieselbe Klägerin verschiedene Personen verklagt hatte und sich in beiden Verfahren die Frage stellte, ob eine für die Klägerin handelnde Person Vertretungsmacht hatte); dabei kann eine Rolle spielen, dass das Interesse des Antragstellers denselben Lebenssachverhalt betrifft, wie die Akte, in die er Einsicht begehrt (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 5. April 2022, 1 VA 4/21, juris Rn. 14). Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einer Verfügung, auf die sich der Antragsteller insbesondere beruft, ausgeführt:
22
Gerade die „vom Antragsteller als widersprüchlich angesehene Einlassung der Beklagten in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Regensburg Az. … und dem vorliegenden Berufungsverfahren begründet das rechtliche Interesse des Antragstellers. Der Auffassung der Beklagten, beide Streitstoffe hätten rechtlich gar nichts miteinander zu tun, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr kann eine – wie hier nachvollziehbar dargelegte – unterschiedliche Einlassung einer Partei in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten zu einem gemeinsamen Rahmengeschehen für die rechtliche Bewertung durchaus relevant werden. Ob sie dies dann im Ergebnis tatsächlich wird, muss von den jeweiligen Prozessgerichten geklärt werden und ist nicht Gegenstand der Prüfung im Verwaltungsvorgang Akteneinsicht“ (OLG Nürnberg, Verfügung vom 24. März 2022, 2 U 400/20, juris Rn. 19).
23
In einer innerhalb der Verfügung zitierten früheren Verfügung heißt es:
„Der vom Antragsteller glaubhaft gemachte Sachverhalt bietet damit hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte – wenn auch wohl bezüglich unterschiedlicher konkreter Kettengeschäfte – in Bezug auf die Existenz der von der Schuldnerin … gehandelten Waren unterschiedlich einlässt. Inwieweit dies im jeweiligen Einzelfall aufgrund des konkreten Sachverhalts berechtigt sein könnte, und möglicherweise keinen Widerspruch darstellt, kann und muss im Rahmen des Verwaltungsvorgangs Akteneinsicht dahinstehen. Die dargestellten (möglichen) Widersprüche genügen jedenfalls, um ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der Akteneinsicht zu begründen. Die Erkenntnisse, die der Antragsteller aus der Akteneinsicht zu gewinnen hofft, haben für ihn nachvollziehbar nicht nur rein wirtschaftliche sondern auch rechtliche Bedeutung, weil sie unmittelbar für eine etwaige Beweiswürdigung in dem vom Antragsteller selbst betriebenen Verfahren in Regensburg relevant sein können“ (OLG Nürnberg, Verfügung vom 24. März 2022, 2 U 400/20, juris Rn. 9).
24
Daraus folgt, dass unter bestimmten Umständen aus abweichendem Sachvortrag in verschiedenen Gerichtsverfahren ein rechtliches Interesse an der Einsicht in die Akten eines Parallelverfahrens abgeleitet werden kann (wobei wiederum unter Umständen das rechtliche Interesse entfallen kann, wenn der Antragsteller bereits weiß, dass bestimmte Angaben unzutreffend sind; vgl. BayObLG, Beschluss vom 14. Februar 2022, 102 VA 153/21, juris Rn. 28).
25
Ob das Vorbringen des Antragstellers zu etwaigem widersprüchlichem Parteivortrag ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht begründet, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass man einerseits vom Dritten zur Darlegung seines rechtlichen Interesses nichts Unzumutbares verlangen darf angesichts des Umstands, dass ihm die entsprechenden Kenntnisse fehlen, wie gerade sein Begehren nach Akteneinsicht zeigt (BGH ZIP 2006, 1154 Rn. 18; BayObLG, Beschluss vom 18. Juni 2024, 101 VA 178/23, juris Rn. 28; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2021, I-3 Va 16/19, juris Rn. 12), weshalb er etwa nicht darlegen oder gar nachweisen muss, dass sich entsprechende Informationen tatsächlich aus der Akte ergeben (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21. Juni 2016, 20 VA 20/15, juris Rn. 41). Andererseits begründet ein bloßes Ausforschungsinteresse, ob sich möglicherweise aus dem Gegenstand des betroffenen Rechtsstreits Umstände ersehen lassen könnten, die ihrem Gegenstand nach möglicherweise für den Antragsteller relevant sein könnten, keinen konkreten rechtlichen Bezug und kein hinreichendes rechtliches Interesse an der Akteneinsicht (BayObLG, Beschluss vom 18. Juni 2024, 101 VA 178/23, juris Rn. 28; OLG Bremen, Beschluss vom 5. April 2022, 1 VA 4/21, juris Rn. 14).
26
Ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht kann demnach zu bejahen sein, wenn ein Antragsteller, der Partei eines Rechtsstreits ist, glaubhaft macht, dass die Gegenpartei zu einem tatsächlichen gemeinsamen Rahmengeschehen im Vergleich zwischen dem Verfahren, an dem er beteiligt ist, und einem weiteren Verfahren, an dem er nicht beteiligt ist und in dessen Akten er Einsicht begehrt, zu relevanten Fragen divergierenden Sachvortrag hält. Dafür muss der Antragsteller allerdings hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür aufzeigen, dass solche (möglichen) Widersprüche (vgl. insoweit auch OLG Nürnberg, Verfügung vom 24. März 2022, 2 U 400/20, juris Rn. 9) zwischen „seinem“ und dem konkreten Verfahren, in dessen Akten er Einsicht begehrt, bestehen. Insoweit genügt bei Massenverfahren aber nicht, dass nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Antragstellers überhaupt zwischen verschiedenen Parallelverfahren widersprüchlicher Sachvortrag erfolgt ist. Aus dem Umstand, dass eine Prozesspartei in zwei (oder mehr) Gerichtsverfahren zu Tatsachen divergierend vorträgt oder vorgetragen hat, folgt nicht, dass sämtliche Parteien derartiger Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf ein einheitliches Rahmengeschehen ein Einsichtsrecht bezüglich sämtlicher anderer Verfahren mit demselben Rahmengeschehen hätten. Vielmehr muss der mögliche Widerspruch konkret im Verhältnis zwischen dem „eigenen“ und dem Verfahren, in dessen Akten Einsicht begehrt wird, glaubhaft dargelegt werden (wie es etwa im Fall des Oberlandesgerichts Nürnberg, Verfügung vom 24. März 2022, 2 U 400/20, juris Rn. 7 bis 9, der Fall war). Auch wenn vom Antragsteller nicht etwas Unmögliches oder Unzumutbares in dem Sinn verlangt werden darf, dass er Umstände vorzutragen hätte, wegen deren fehlender Kenntnis gerade die Akteneinsicht beantragt wird, und er nicht darlegen oder nachweisen muss, dass sich entsprechende Informationen tatsächlich aus der Akte ergeben, muss er in einem derartigen Fall doch jedenfalls konkrete Anhaltspunkte dafür glaubhaft machen, dass (auch) in dem Verfahren, in dessen Akten er Einsicht begehrt, widersprüchlicher Sachvortrag zu „seinem“ Verfahren enthalten ist.
27
Ansonsten liegt insoweit eine unzulässige Ausforschung vor.
28
b) Daran gemessen, hat der Antragsteller im vorliegenden Fall ein rechtliches Interesse nicht hinreichend dargelegt.
29
aa) Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist die Zuordnung des Schriftsatzes vom 5. November 2025 zu dem verfahrensgegenständlichen Ausgangsverfahren, deren rechtliche Beurteilung offenbleiben kann. Der Senat überprüft nach § 23 EGGVG ausschließlich die sich auf das Ausgangsverfahren beziehende Entscheidung nach § 299 Abs. 2 ZPO. Ob ursprünglich ein auf die Akten des Ausgangsverfahrens bezogenes Akteneinsichtgesuch vorlag, bedarf keiner Entscheidung (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15. April 2025, 20 VA 8/22).
30
bb) Der Schriftsatz des Antragstellers vom 5. November 2025 bezog sich nicht auf das konkrete Verfahren, in dessen Akten der Antragsteller nunmehr Einsicht begehrt. Er enthielt weder ein gerichtliches Aktenzeichen noch wurde in irgendeiner Weise auf das konkrete Verfahren beim Landgericht München I oder diesbezüglichen konkreten Sachvortrag eingegangen. Vielmehr bezog sich der Schriftsatz pauschal auf das bzw. diejenigen Verfahren, das oder die eine entsprechende „Partei- und Streitkonstellation“ aufwiesen. Dies steht im Einklang mit dem späteren Vortrag des Antragstellers, dass „sämtliche Akteneinsichtsgesuche in den Parallelverfahren wortlautidentisch“ seien. Ein konkreter widersprüchlicher Sachvortrag zwischen „seinem“ Berufungsverfahren beim Oberlandesgericht Frankfurt, 4 U 77/25, und dem – im Schriftsatz vom 5. November 2025 in keiner Weise spezifisch erwähnten – Verfahren beim Landgericht München I, 4 O 16787/24, wurde daher nicht aufgezeigt.
31
cc) Zutreffend hat das Landgericht darauf abgestellt, dass die Ausführungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 13. Dezember 2025 zu Terminsverlegungs- und Fristverlängerungsanträgen der Klägerin in Parallelverfahren schon keinen Bezug zu dem gegen den Antragsteller geführten Verfahren erkennen lassen. Zudem verweist der Antragsteller zwar auf verschiedene Parallelverfahren, aber nicht auf das Ausgangsverfahren. Hinsichtlich dieses – nach Ansicht des Antragstellers – widersprüchlichen Vorbringens der Klägerin ist weder dargetan noch ersichtlich, dass das Ausgangsverfahren selbst oder der ihm zugrunde liegende Sachverhalt für die rechtlichen Belange des Antragstellers von konkreter rechtlicher Bedeutung sind.
32
dd) Im Schriftsatz vom 22. Dezember 2025 beruft sich der Antragsteller auf Widersprüche im klägerischen Vortrag zu den vom Versicherer verwendeten Schadennummern. Er erläutert, dass die Klägerin in „seinem“ Verfahren vortrage, dass die Klage durch bloße Angabe von Schadennummern hinreichend bestimmt sei, weil jede Schadennummer wie ein behördliches oder gerichtliches Aktenzeichen nur einmal vergeben werde und nicht gelöscht, ersetzt oder anderweitig geändert werden könne; sie gelte für das gesamte Rechtsschutzverfahren. Ausführungen zum Ausgangsverfahren macht der Antragsteller in diesem Zusammenhang nicht. Er weist vielmehr darauf hin, dass sich entsprechender Vortrag u. a. auch in dem Parallelverfahren vor dem Landgericht München I (4 O 16789/24) finde. Einen Widerspruch im klägerischen Vortrag zeigt er damit gerade nicht auf. Ob der Vortrag – in anderen Parallelverfahren – später vollständig fallen gelassen wurde oder „evident unzutreffend“ ist, wie der Antragsteller meint, ist insoweit nicht maßgeblich.
33
ee) Der Schriftsatz vom 23. Dezember 2025 enthält keinen substanziierten Vortrag zur Frage, welche konkreten Widersprüche in den Ausgangsverfahren und dem gegen den Antragsteller geführten Verfahren bestehen sollen. Der Antragsteller nimmt auf Parallelverfahren Bezug, in denen ihm von verschiedenen Landgerichten Akteneinsicht bewilligt worden ist. In Bezug auf das „gemeinsame Rahmengeschehen“ weist er darauf hin, dass neben der Frage, ob innerhalb der Organisation der Klägerin generell eine Regressabteilung bestehe (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 22. Dezember 2025, 4 O 224/24, juris), weitere Umstände relevant seien, insbesondere die von der Klägerin bundesweit verzeichnete „Diesel-Fallzahl“ und die hieraus resultierende Unzumutbarkeit einer einzelfallbezogenen internen Aufarbeitung, die angebliche Unveränderlichkeit sämtlicher Schadennummern, die generelle Kenntnis der Klägerin von etwaigen vorgerichtlichen Vergleichsangeboten der „Diesel-Hersteller“, etwaige generelle Weisungen der Hauptverwaltung an die Leistungsabteilung, sowie die Ausbildung und Schulung der Mitarbeiter der Leistungsabteilung, weil all diese Gesichtspunkte strukturelle und organisationsbezogene Abläufe beträfen und damit jeweils ein gemeinsames Rahmengeschehen darstellten, das in sämtlichen Parallelverfahren gleichermaßen relevant sei. Einen konkreten Bezug zu dem Ausgangsverfahren und dem gegen den Antragsteller geführten Verfahren enthalten diese Ausführungen nicht.
34
Dasselbe gilt im Hinblick auf einen Schriftsatz vom 30. Dezember 2025, welcher nach Erlass und offenbar noch in Unkenntnis des landgerichtlichen Beschlusses erfolgte, und in welchem der Antragsteller mitteilt, dass ihm ein weiteres Landgericht Akteneinsicht gewährt habe.
35
ff) Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet sich der Antragsteller gegen die Entscheidung des Landgerichts München I vom 29. Dezember 2025 und vertritt insbesondere die Auffassung, er habe ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft gemacht aufgrund der Darstellung der „bestehenden Widersprüche im Vortrag der Klägerin zu den einheitlichen Rahmengeschehen“. Er habe insbesondere dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Klägerin in den einzelnen Parallelverfahren zu einem einheitlichen Rahmengeschehen – namentlich zum Bestehen einer Regressabteilung, zur Ausbildung der Mitarbeiter, zur Anzahl der von ihr betreuten Dieselfälle, zur Unveränderlichkeit von Schadennummern u. a. – widersprüchlich, jedenfalls unterschiedlich oder abweichend vortrage und damit plausible Anhaltspunkte für divergierenden Parteivortrag geliefert und konkrete Widersprüche aufgezeigt. Konkreter substanziierter Sachvortrag zu divergierendem Sachvortrag speziell zwischen dem hier maßgeblichen Ausgangsverfahren bei dem Landgericht München I, 4 O 16787/24, und dem gegen den Antragsteller geführten Verfahren, benennt er aber auch an dieser Stelle nicht. Auch die weiteren Schriftsätze des Antragstellers enthalten kein entsprechendes Vorbringen.
36
gg) Unter Berücksichtigung des gesamten Vortrags des Antragstellers hat dieser im vorliegenden konkreten Einzelfall nicht in ausreichender Weise hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür glaubhaft gemacht, dass divergierender Vortrag zum tatsächlichen gemeinsamen Rahmengeschehen zwischen und dem gegen ihn geführten Verfahren dem Ausgangsverfahren bei dem Landgericht München I besteht, aus dem sich dann mögliche rechtlich relevante Widersprüche ergeben würden. Damit ist ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht nicht glaubhaft gemacht, sodass im konkreten Fall schon aus diesem Grund die Akteneinsicht zu versagen war.
III.
37
1. Ein Ausspruch zur Kostentragung ist nicht veranlasst, weil der Antragsteller bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 1 Abs. 1 und 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1 GNotKG) verpflichtet ist, die gerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen.
38
2. Die nach § 3 Abs. 2 GNotKG i. V. m. Nr. 15301 KV GNotKG erforderliche Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 1 GNotKG. Das wirtschaftliche Interesse einer Person, die im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG ihr Gesuch um Einsicht in die Akte eines zivilprozessualen Verfahrens weiterverfolgt, ist gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG mit einem – die Gegebenheiten des Einzelfalls berücksichtigenden – Bruchteil des im Hintergrund stehenden Durchsetzungs- oder Abwehrinteresses der einsichtsbegehrenden Person zu bemessen. Dieses wird durch die Höhe der eigenen Forderung oder der gegen sie erhobenen Forderung bestimmt (BayObLG, Beschluss vom 27. Januar 2021, 101 VA 168/20, juris Rn. 10 und 15). Im Hauptsacheverfahren der Klägerin gegen den Antragsteller beträgt der Streitwert nach Angaben des Antragstellers 22.943,28 €. Der Senat schätzt das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen auf ein Zehntel hiervon. Daraus ergibt sich ein Geschäftswert von 2.294,33 €.
39
3. Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist (§ 29 EGGVG), liegen nicht vor.