Titel:
Anhörungsrüge, Rechtliches Gehör, Barzahlungsmöglichkeit, Amtspflichtverletzung, Prozessleitung, Richterliche Hinweispflicht, Kostenentscheidung
Schlagworte:
Anhörungsrüge, Rechtliches Gehör, Barzahlungsmöglichkeit, Amtspflichtverletzung, Prozessleitung, Richterliche Hinweispflicht, Kostenentscheidung
Vorinstanzen:
VGH München, Beschluss vom 11.03.2025 – 7 ZB 24.1524
VG München, Urteil vom 25.03.2024 – M 6 K 23.4858
Tenor
I. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 11. März 2025 – 7 ZB 24.1524 – wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Gründe
1
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Fortführung des Verfahrens gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, deren (Rechts-)Auffassung zu folgen. Die Vorschrift ist nur verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerwG, B.v. 3.12.2025 – 11 VR 14.25 u.a. – juris Rn. 2 m.w.N.). Die Anhörungsrüge ist dagegen kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Sie verleiht insbesondere keinen Anspruch, dass das Gericht seine Entscheidung anhand der Einwände noch einmal überdenkt und, wenn es an ihr festhält, durch eine ergänzende oder vertiefende Begründung rechtfertigt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, B.v. 3.12.2025 – 11 VR 14.25 u.a. – a.a.O.; B.v. 16.1.2023 – 4 BN 46.22 – juris Rn. 2 m.w.N.).
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1. Der Kläger wirft dem Senat mit seiner Anhörungsrüge vom 26. März 2025 vor, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben, weil er das Vorbringen des Klägers zur Barzahlungsmöglichkeit der Rundfunkbeiträge übergangen habe. Der Senat habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger sich „auf die innerstaatlich obergerichtlich eindeutig bestehende Rechtslage berechtigterweise habe berufen können“. Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Vorlagebeschluss vom 27. März 2019 (gemeint wohl BVerwG, EuGH-Vorlage vom 27.3.2019 – 6 C 6.18 – juris Rn. 6 ff.) hätten auf der Grundlage allein der Vorschriften des nationalen Rechts die Voraussetzungen für den Erlass des im dortigen Verfahren streitgegenständlichen Festsetzungsbescheids vom 12. April 2016 nicht vorgelegen. Werde das Unionsrecht nicht berücksichtigt, seien die vorliegend festgesetzten Beiträge nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts unter Nr. 1. des Vorlagebeschlusses nicht i.S.v. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV rückständig gewesen, da kein Schuldnerverzug i.S.v. §§ 286 ff. BGB vorgelegen habe. Damit sei der Kläger berechtigt gewesen, sich auf die zu diesem Zeitpunkt innerstaatlich obergerichtlich eindeutig bestehende Rechtslage zu berufen. „Die Beklagte“ hätte sich bis zur Klärung durch den Europäischen Gerichtshof insofern rechtskonform durch die Annahme von Barzahlungen verhalten müssen. Aufgrund Annahmeverzugs von Barzahlungen hätte „sie“ jedenfalls keine Säumniszuschläge festsetzen oder Vollstreckungen durchführen dürfen, bis die Rechtslage vor dem Europäischen Gerichtshof geklärt gewesen sei. Stattdessen habe der Beklagte bewusst schädigend agiert, indem er sich ohne Prozessrisiko auf die Position gestellt habe, Barzahlungen nicht annehmen zu müssen.
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Unabhängig davon, ob der Kläger mit seinen – in weiten Teilen seinen Vortrag im Zulassungsverfahren wortgleich wiederholenden – Ausführungen den Begründungserfordernissen des § 152a Abs. 2 Satz 6, Abs. 1 VwGO nachgekommen ist, ist ein Gehörsverstoß hiermit nicht dargetan. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren zur Kenntnis genommen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Kläger in Bezug auf die Rundfunkbeiträge, die Beitragszeiträume nach Erlass des betreffenden Vorlagebeschlusses betrafen, nicht auf die vermeintliche Unwirksamkeit von § 10 Abs. 2 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 5. Dezember 2016 (StAnz Nr. 51-52/2016 – Rundfunkbeitragssatzung), habe berufen können. Der Senat hat hierzu festgestellt, aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2019 habe weder nach den dortigen Feststellungen endgültig festgestanden, dass § 10 Abs. 2 Rundfunkbeitragssatzung unwirksam war, noch habe der Kläger sicher sein können, dass er danach die Zahlung von Rundfunkbeiträgen mit Verweis auf die fehlende Barzahlungsmöglichkeit hätte verweigern dürfen, zumal das Bundesverwaltungsgericht eine Unwirksamkeit von § 10 Abs. 2 Rundfunkbeitragssatzung wegen § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO auch nicht mit allgemeinverbindlicher Wirkung hätte aussprechen können. Aufgrund der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts unter Nr. 2. (Rn. 27 ff.) sei der Beklagte außerdem zum Zeitpunkt des Vorabentscheidungsersuchens rechtlich gehindert gewesen, die Anwendung des § 10 Abs. 2 Rundfunkbeitragssatzung auszusetzen. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheids im dortigen Verfahren hing nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheidend auch davon ab, ob § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG seinerseits mit der ausschließlichen Zuständigkeit der Union im Bereich der Währungspolitik in Einklang steht. Im Übrigen habe er sich auch nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2022 – 6 C 3.21 u.a. – juris, mit dem die rechtliche Bewertung des Barzahlungsausschlusses geklärt gewesen sei, nicht auf die Rechtswidrigkeit des Barzahlungsausschlusses berufen können, da er seine Rundfunkbeiträge in der Vergangenheit durch Überweisung getätigt habe und damit Inhaber eines Girokontos sei.
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Letztlich rügt der Kläger im Anhörungsrügeverfahren, dass der Senat anders entschieden hat, als es der Kläger für richtig hält. Wie sich aus § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO eindeutig ergibt, stellt die Anhörungsrüge kein Mittel dar, um darauf hinzuwirken, dass das Gericht die rechtlichen Erwägungen überdenkt, die seine Entscheidung tragen (stRspr., vgl. BVerwG, B.v. 4.1.2025 – 1 C 35.25 u.a. – juris Rn. 6 m.w.N.). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt einem Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch darauf, dass das Gericht seiner Rechtsauffassung folgt.
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2. Mit seiner Rüge, der Senat habe sich mit dem Vortrag des Klägers zur richterlichen Hinweispflicht nicht auseinandergesetzt, wird ebenfalls kein Gehörsverstoß geltend gemacht, sondern wiederum die rechtliche Bewertung seines Zulassungsvorbringens durch den Verwaltungsgerichtshof kritisiert.
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Dabei trägt der Kläger zunächst selbst vor, der Senat habe die Grenzen der (richterlichen) Hinweispflicht erörtert und ausgeführt, dass es dem Verwaltungsgericht verwehrt gewesen sei, die Anträge des Klägers anders auszulegen. Der Senat übergehe „jedoch die entscheidende Auseinandersetzung mit der Hinweispflicht – sowohl im Rahmen der mündlichen Verhandlung –, als der Beklagte äußerte, gar nicht zu verstehen, worum es denn ginge, als auch (und vor allem) bereits im frühen Verfahrensstadium, als eine bestimmte Rechtsauffassung des Gerichts noch gar nicht sich hätte herausbilden können. Dann hätte das Gericht bereits von Anfang an Rückfragen an den Kläger gerichtet und diesen zur Stellungnahme und Präzisierung seiner Anträge aufgefordert. Obwohl der Kläger mehrfach auf die richterliche Hinweispflicht hingewiesen und eine Stellungnahme dahingehend verlangt hatte, unterließ es das Verwaltungsgericht entsprechend drauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert und sachdienliche Anträge gestellt werden.“
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Anhaltspunkte für ein Übergehen entscheidungserheblichen Vorbringens ist weder diesem noch dem weiteren Vorbringen des Klägers, das ebenfalls in weiten Teilen den Ausführungen im Zulassungsverfahren entspricht, zu entnehmen. Der Senat hat die Argumente des Klägers im Beschluss vom 11. März 2025 – 7 ZB 24.1524 – in Erwägung gezogen. Er hat sie allerdings rechtlich anders bewertet als der Kläger. Auch insoweit wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge in der Sache gegen die rechtliche Würdigung seines Vorbringens durch den Verwaltungsgerichtshof sowie das Verwaltungsgericht. Er wiederholt u.a. weitgehend wörtlich seine im Zulassungsverfahren vertretene und vom Senat gewürdigte Auffassung, die rechtswidrige Versagung der Barzahlungsmöglichkeit nach § 14 BBankG bzw. die rechtswidrige Verhängung von Zuschlägen, Vollstreckungskosten und die rechtswidrige Verrechnung mit laufenden Beitragszahlungen begründe eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung, die den kausalen Schaden in Form der Zuschläge und der Vollstreckungskosten herbeiführte. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit habe nicht bestanden und die Amtspflichtverletzung sei dem Beklagten zurechenbar gewesen. Hierzu hätte der Kläger entsprechenden Vortrag erheben können, wenn die Prozessleitung fehlerfrei gewesen wäre.
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Letztlich erstrebt der Kläger auch insoweit, dass der Verwaltungsgerichtshof in einem fortgesetzten Verfahren seine abweichende Auffassung ändert und ihm in der Sache folgt. Der Anhörungsrüge kommt jedoch auch insoweit nicht die Aufgabe zu, die Entscheidung des Gerichts auf materielle Richtigkeit hin zu überprüfen. Erst recht ist die Anhörungsrüge nicht dazu bestimmt, Vorbringen in einem abgeschlossenen Verfahren zu ergänzen oder gar zu erweitern.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung für das Anhörungsrügeverfahren bedarf es nicht, weil hierfür nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3, § 152 Abs. 1 VwGO).