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VGH München, Beschluss v. 17.02.2026 – 7 CE 26.258
Titel:

Vertretungszwang, Unzulässigkeit der Beschwerde, Fristversäumnis, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung, Kostenentscheidung, Streitwertfestsetzung

Schlagworte:
Vertretungszwang, Unzulässigkeit der Beschwerde, Fristversäumnis, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung, Kostenentscheidung, Streitwertfestsetzung
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 26.01.2026 – RN 3 E 26.33
Fundstelle:
BeckRS 2026, 2894

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1
Die von der Antragstellerin mit Schreiben vom 2. Februar 2026 persönlich eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Januar 2026 ist unzulässig.
2
Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich Beteiligte in Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgerichtshof sind bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Personen zugelassen (§ 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO). Auf dieses Erfordernis ist die Antragstellerin in der dem angefochtenen Beschluss beigefügten zutreffenden Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden. Die von der Antragstellerin selbst eingelegte Beschwerde ist daher unzulässig.
3
Die Beschwerde ist gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung einzulegen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Januar 2026 wurde der Antragstellerin mit Postzustellungsurkunde am 27. Januar 2026 zugestellt. Fristende zur Rechtsmitteleinlegung war damit am 10. Februar 2026. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann das Rechtsmittel nun nicht mehr in zulässiger Weise eingelegt werden.
4
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).