Titel:
Erfolglose Anhörungsrüge
Normenketten:
VwGO § 152a
GG Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1
Leitsatz:
Das Gebot des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsauffassung eines Beteiligten inhaltlich zu folgen und es wird auch nicht verletzt, wenn das Gericht dem Vortrag eines Beteiligten nicht die aus seiner Sicht richtige Bedeutung beimisst. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anhörungsrüge, rechtliches Gehör, Rechtsauffassung, Tatsachenvortrag, inhaltliche Richtigkeit
Vorinstanzen:
VGH München, Beschluss vom 09.01.2026 – 7 CE 25.1168
VG München, Beschluss vom 03.06.2025 – 17 E 25.2777
Tenor
I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Gründe
1
Die fristgerecht erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Januar 2026, mit dem die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 3. Juni 2025 zurückgewiesen wurde, hat keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
2
In der nach § 152a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Kürze ist hierzu Folgendes auszuführen:
3
Die Antragstellerin zeigt schon nicht auf, dass der Senat im Beschluss vom 9. Januar 2026 entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Ihr Vorbringen im Anhörungsrügeverfahren wird in weiten Teilen schon den Darlegungsanforderungen aus § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht gerecht. Denn statt der Schilderung konkreter Fakten, die einen Gehörsverstoß begründen, wiederholt die Antragstellerin über mehrere Seiten ihr Vorbringen aus dem Beschwerdeverfahren, indem sie Passagen aus den dortigen Schriftsätzen in die Anhörungsrügeschrift hineinkopierte. Sie meint, der Senat habe „übergangen, dass das von Antragsgegnerin durchgeführte ‚Auswahlverfahren‘ nach der Audio-Strategie 2025 die Auswahlentscheidung rechtswidrig auf private Dritte delegiert und damit auch gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstößt.“ Zudem sei die erteilte Zustimmung der Antragsgegnerin zum Wechsel der Spartenanbieterin inhaltlich unberechtigt gewesen, auch mit diesem Vorbringen habe sich das Gericht nicht befasst. Schließlich sei unbeachtet geblieben, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Antragstellung eine unzulässige Verzögerungstaktik zu Lasten der Antragstellerin verfolgt habe. In der Sache wiederholt die Antragstellerin über weite Passagen wortwörtlich ihre rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen aus dem vorangegangenen Eil- und Beschwerdeverfahren und wendet sich – im Gewand der Anhörungsrüge – erneut gegen die ihrer Auffassung nach unzulässigerweise erfolgten Veränderungen im Verfahren zur Integration von Spartenprogrammen durch die Audio-Strategie 2025 und die Rundfunksatzung.
4
Unabhängig davon liegt auch keine Gehörsverletzung vor. Mit ihrer Entscheidungskritik verkennt die Antragstellerin den Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO und den Schutzbereich von Art. 103 Abs. 1 GG. Der Senat hat das gesamte Vorbringen der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Dass er im Beschluss vom 9. Januar 2026 der Rechtsauffassung der Antragstellerin nicht folgt, begründet keinen Gehörsverstoß. Das Gebot des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht gerade nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsauffassung eines Beteiligten inhaltlich zu folgen und es wird auch nicht verletzt, wenn das Gericht dem Vortrag eines Beteiligten nicht die aus seiner Sicht richtige Bedeutung beimisst. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert weder die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen noch eine ordnungsgemäße Subsumtion und Entscheidungsbegründung. Dementsprechend ist die Anhörungsrüge auch kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (stRspr, vgl. BVerfG, vgl. B.v. 4.9.2008 – 2 BvR 2162/07, 2 BvR 2271/07 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 4.4.2019 – 10 C 19.614 – juris Rn. 5 m.w.N).
5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der streitwertunabhängigen Festgebühr in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht.
6
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152, § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).