Inhalt

VGH München, Beschluss v. 19.02.2026 – 5 C 26.202
Titel:

Verfahrensfehlerhafter Aussetzungsbeschluss

Normenketten:
VwGO § 75 S. 3, § 87a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
Leitsatz:
Im vorbereitenden Verfahren ist nicht die Kammer, sondern gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO der Vorsitzende oder, wenn wie hier ein solcher bestellt ist, der Berichterstatter für die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens zuständig. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Untätigkeitsklage, Aussetzung des Verfahrens, Einbürgerung, Aussetzungsbeschluss, gesetzlicher Richter, Verfahrensfehler
Vorinstanz:
VG Augsburg, Beschluss vom 22.01.2026 – Au 1 K 25.3232

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22. Januar 2026 – Au 1 K 25.3232 – wird aufgehoben.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1
Der Kläger wendet sich gegen einen Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts. Mit seiner am 20. November 2025 erhobenen Untätigkeitsklage begehrt er die positive Verbescheidung seines am 1. Mai 2025 gestellten Antrags auf Einbürgerung. Das Verwaltungsgericht setzte das Verfahren mit Kammerbeschluss vom 22. Januar 2026 bis zum 1. November 2026 auf der Grundlage von § 75 Satz 3 VwGO aus.
2
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet, da der Beschluss an einem Verfahrensfehler in Form eines Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) leidet. Zuständig für die Entscheidung über die Aussetzung eines Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO ist im vorbereitenden Verfahren nicht die Kammer, sondern gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO der Vorsitzende oder, wenn wie hier ein solcher bestellt ist, der Berichterstatter (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 87a Rn. 7). Das führt im Beschwerdeverfahren ungeachtet des Beschwerdevorbringens zur Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses (vgl. OVG NW, B.v. 24.7.2014 – 1 E 820/14 – NVwZ-RR 2014, 823).
3
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).