Titel:
Kostenfestsetzung, Erinnerung, Beschwerde, Anhörung, Antragserfordernis, Heilung, Umsatzsteuer, Verzinsung
Normenketten:
VwGO § 164, § 173 S. 1
ZPO § 104 Abs. 1 S. 2
Schlagworte:
Kostenfestsetzung, Erinnerung, Beschwerde, Anhörung, Antragserfordernis, Heilung, Umsatzsteuer, Verzinsung
Vorinstanz:
VG Würzburg, Beschluss vom 19.05.2025 – W 6 M 25.382
Tenor
I. Nr. III. des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. Februar 2025 – Nr. W 6 K 24.1469 – wird wie folgt gefasst: Ein Betrag in Höhe von 855,00 Euro ist ab dem 31. Dezember 2024, ein weiterer Betrag in Höhe von 162,45 Euro ab dem 6. März 2025 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. Mai 2025 – Nr. W 6 M 25.382 – wird geändert, soweit mit ihm die Erinnerung des Antragstellers auch bezogen auf Nr. III. des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 28. Februar 2025 zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. Mai 2025. Mit diesem Beschluss wies das Verwaltungsgericht eine Erinnerung des Antragstellers gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Februar 2025 zurück.
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Die Antragsgegnerin beantragte beim Verwaltungsgericht mit anwaltlichem Schriftsatz vom 31. Dezember 2024 die Festsetzung im Einzelnen aufgeführter Kosten in Höhe von insgesamt 1.017,45 Euro sowie die Feststellung, dass diese Kosten ab Antragseingang mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind. In der Zusammenstellung der Kosten sind neben Kosten in Höhe von 855 Euro auch „19,00% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG“ in Höhe von 162,45 Euro genannt. Weiter heißt es in dem Schriftsatz, die vertretene Partei sei vorsteuerabzugsberechtigt, so dass die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht festzusetzen sei.
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In dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Februar 2025 werden die außergerichtlichen Aufwendungen der Antragsgegnerin auf 1.017,45 Euro festgesetzt (Nr. I.). Den festgesetzten Betrag hat der Antragsteller zu tragen (Nr. II.). Der zu erstattende Betrag ist ab dem 31. Dezember 2024 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (Nr. III.)
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Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss legte der Antragsteller unter Hinweis auf die Angabe der Antragsgegnerin, vorsteuerabzugsberechtigt zu sein, mit Schriftsatz vom 28. Februar 2025 „Rechtsmittel“ ein. Der Betrag in Höhe von 855 Euro sei angewiesen worden. Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts teilte die Antragsgegnerin sodann mit Schriftsatz vom 6. März 2025 mit, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein. Nach Erhalt dieses Schriftsatzes erklärte der Antragsteller, das Rechtsmittel aufrechtzuerhalten. Auch im Schriftsatz vom 6. März 2025 werde formal kein Antrag auf Festsetzung der Mehrwertsteuer gestellt. Der anteilige Betrag in Höhe von 162,45 Euro sei an die Antragsgegnerin zwischenzeitlich gezahlt worden. Der Antragsgegnerin fehle das Rechtsschutzinteresse zur Festsetzung der Kosten. Im weiteren Verlauf des Erinnerungsverfahrens beanstandete der Antragsteller auch, ihm sei vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Eine Titulierung wäre nicht notwendig gewesen. Die Kosten seien unverzüglich nach Bekanntgabe gezahlt worden.
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Mit Beschluss vom 19. Mai 2025 wies das Verwaltungsgericht die Erinnerung des Antragstellers zurück. Das Verwaltungsgericht geht in dem Beschluss davon aus, Gegenstand des Erinnerungsverfahrens sei der Kostenfestsetzungsbeschluss, soweit in ihm ein Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 162,45 Euro nebst hieraus zu erstattender Zinsen festgesetzt werde. Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Verwaltungsgericht u.a. aus: Der Kostenfestsetzungsbeschluss habe sich nicht durch die Zahlung des Antragstellers erledigt. Diese sei nicht vorbehaltlos und ohne Einwände erfolgt. Der Antragsteller habe bis zuletzt moniert, dass die Festsetzung der Umsatzsteuer seitens der Antragsgegnerin nicht beantragt worden und daher fehlerhaft erfolgt sei.
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Gegen den ihm am 27. Mai 2025 zugestellten Beschluss legte der Antragsteller am 10. Juni 2025 Beschwerde ein.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beim Senat vorhandenen Gerichtsakten verwiesen.
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Die Beschwerde ist nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.
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1. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller wende sich mit seinem „Rechtsmittel“ vom 28. Februar 2025 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss – also mit einer Erinnerung gemäß § 165, § 151 VwGO –, nur soweit dieser Umsatzsteuer für den geltend gemachten Betrag aufweist. Bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung seines Begehrens hat er mit seiner Erinnerung den Kostenfestsetzungsbeschluss insgesamt angegriffen. Dies folgt jedenfalls aus dem Hinweis in dem, noch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist für die Erinnerung (vgl. § 165 Satz 2, § 151 Satz 1 VwGO) eingegangenen Schriftsatz des Antragstellers vom 7. März 2025, der Antragsgegnerin fehle aufgrund seiner Zahlungen das Rechtsschutzinteresse zur Festsetzung der Kosten.
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2. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Februar 2025 ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nur zu beanstanden, soweit er in Nr. III. eine Verzinsung ab dem 31. Dezember 2024 für den gesamten in Nr. I. festgesetzten Betrag anordnet.
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a) Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der erstattenden Kosten fest (§ 164 VwGO). Dem Antrag sind die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege beizufügen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 103 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen sind (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann (§ 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die dem Kostenfestsetzungsantrag zumindest teilweise stattgebende Entscheidung ist dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen (§ 104 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
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b) Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Februar 2025 ist nicht wegen fehlenden berechtigten Interesses an der Kostenfestsetzung aufzuheben, weil der Antragsteller nach dem Erlass dieses Beschlusses zunächst einen Betrag in Höhe von 855 Euro und sodann einen Betrag in Höhe von 162,45 Euro an die Antragsgegnerin bezahlt hat (vgl. zum berechtigten Interesse am Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bei einer Zahlung vor dem Erlass eines solchen etwa OLG Düsseldorf, B.v. 11.2.2004 – II-10 WF 23/03 – juris Rn. 2; vgl. auch Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 164 VwGO Rn. 5). Ist ein Anspruch, der Gegenstand eines Kostenfestsetzungsbeschlusses und damit eines Vollstreckungstitels (vgl. § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO) ist, insgesamt erfüllt worden mit der Folge, dass der Titel nicht mehr Grundlage einer Vollstreckung sein kann, so führt dies zur Erledigung des Vollstreckungstitels (vgl. etwa OLG München, B.v. 26.3.2002 – 7 W 691/02 – NJW-RR 2002, 1034 = juris Rn. 6), die der Schuldner einer (weiteren) Vollstreckung des Gläubigers entgegenhalten kann. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich indes nicht, dass er auch die festgesetzten Zinsen beglichen hätte. Vor allem aber bestreitet er nach wie die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Umsatzsteuerbetrags.
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c) Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Februar 2025 ist ferner nicht mangels Anhörung des Antragstellers aufzuheben.
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aa) Der Kostenfestsetzungsbeschluss dürfte zwar zum Zeitpunkt des Erlasses rechtswidrig gewesen sein, weil der Antragsteller nicht angehört worden war.
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Vor Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses ist der Erstattungspflichtige anzuhören. Die Vorschriften über das Kostenfestsetzungsverfahren sehen eine Anhörung zwar nicht ausdrücklich vor. Die Notwendigkeit einer solchen ist jedoch in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt (vgl. etwa Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 164 VwGO Rn. 11; OLG Düsseldorf, B.v. 26.4.2011 – I-24 W 29/11 – juris Rn. 5 f.); dies ergibt sich entweder aus Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 5.10.1965 – 2 BvR 285/65 – BVerfGE 19, 148 = juris Rn. 7) oder aus dem Recht auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfG, B.v. 18.1.2000 – 1 BvR 321/96 – BVerfGE 101, 397 = juris Rn. 25 ff.).
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bb) Der wohl anzunehmende Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anhörung ist aber inzwischen geheilt worden (vgl. Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 164 VwGO Rn. 11; OLG Düsseldorf, B.v. 26.4.2011 – I-24 W 29/11 – juris Rn. 7). Der Antragsteller hatte bereits im (Erinnerungs-)Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ausreichend Gelegenheit, sich zu der von der Antragsgegnerin beantragten Kostenfestsetzung zu äußern. Das Verwaltungsgericht hat sich sodann mit seinem Vorbringen befasst
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d) Die (teilweise) Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Februar 2025 kann der Antragsteller auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines fehlenden Antrags nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO verlangen.
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aa) Der Kostenfestsetzungsbeschluss war zum Zeitpunkt des Erlasses zwar teilweise auch rechtswidrig, weil Kosten ohne den hierfür erforderlichen Antrag der Antragsgegnerin festgesetzt worden sind. Im Kostenfestsetzungsverfahren gilt der Dispositionsgrundsatz (vgl. nur Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 164 VwGO Rn. 11). Der zu erstattende Betrag darf deshalb nicht höher als beantragt festgesetzt werden. Mit dem Schriftsatz vom 31. Dezember 2024 hatte die Antragsgegnerin nicht die Festsetzung des Umsatzsteuerbetrags und dessen Verzinsung beantragt; darin heißt es vielmehr, die ausgewiesene Umsatzsteuer sei nicht festzusetzen.
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bb) Der Verstoß gegen den Dispositionsgrundsatz ist aber inzwischen ebenfalls geheilt worden. Die Antragsgegnerin hat im Schriftsatz vom 6. März 2025 in Kenntnis des Kostenfestsetzungsbeschlusses und des hiergegen gerichteten „Rechtsmittels“ des Antragstellers mit dem Hinweis, in der Angelegenheit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein (vgl. § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO), zwar nicht ausdrücklich, wohl aber der Sache nach den nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO erforderlichen Antrag gestellt. Soweit das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss (Seite 7 untere Hälfte) auf ein „Schreiben vom 7. März 2025“ abstellt, handelt es sich wohl um ein Versehen.
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e) Zutreffend weist der Antragsteller allerdings darauf hin, dass der Anspruch auf Verzinsung des Umsatzsteuerbetrags erst ab dem Zeitpunkt besteht, zu dem der hierauf gerichtete Antrag eingegangen ist (vgl. § 104 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Da die Antragsgegnerin, wie soeben ausgeführt, den Antrag auf Festsetzung des Umsatzsteuerbetrags erst am 6. März 2025 gestellt hat, ist er auch erst ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Erfolg der Beschwerde ist als lediglich geringfügig anzusehen. Eine Änderung der Kostenentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2025 ist trotz des teilweisen Erfolgs der Beschwerde dementsprechend ebenfalls nicht veranlasst.
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Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt. Eine Ermäßigung der Gebühr auf die Hälfte nach dieser Nummer ist wegen des nur geringfügigen Erfolgs nicht vorzunehmen.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.