Titel:
Berufungszulassung, erweiterte Gewerbeuntersagung, Tenorberichtigung, Anhörung der Beteiligten, Klageabweisung, Unanfechtbarkeit
Schlagworte:
Berufungszulassung, erweiterte Gewerbeuntersagung, Tenorberichtigung, Anhörung der Beteiligten, Klageabweisung, Unanfechtbarkeit
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 15.04.2024 – RO 5 K 21.1349
Fundstelle:
BeckRS 2026, 2880
Tenor
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 2025, Az. 22 ZB 24.1228, wird in Ziffer I. dahin berichtigt, dass diese lautet:
I. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. April 2024 – RO 5 K 21.1349 – wird zugelassen, soweit die Klage gegen Ziffer 2. des Bescheids des Landratsamts ... vom 10. Juni 2021 abgewiesen wurde. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
Entscheidungsgründe
1
Der Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2025, Az. 22 ZB 24.1228, war in seiner Ziffer I. Satz 1 wegen einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 118 Abs. 1, § 122 Abs. 1 VwGO dahin zu berichtigen, dass die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. April 2024 (Az. RO 5 K 21.1349) zugelassen wird, soweit die Klage gegen (die gesamte) Ziffer 2. des Bescheids des Landratsamts ... vom 10. Juni 2021 abgewiesen wurde und nicht lediglich, soweit die Klage gegen Ziffer 2. Satz 2 des Bescheids abgewiesen wurde.
2
Die Beteiligten wurden hierzu mit Schreiben vom 8. Januar 2026 angehört.
3
Der Senat wollte mit dem Beschluss vom 18. Dezember 2025 die Berufung zulassen, soweit die Klage sich gegen die in dem Bescheid ausgesprochene erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO richtete und abgewiesen wurde. Dies ergibt sich aus der Begründung des Beschlusses: In Rn. 20 wird die Zulassung der Berufung mit der Klärungsbedürftigkeit der Frage begründet, ob eine erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO im Zusammenhang mit einem Widerruf einer Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 GastG ausgesprochen werden kann, ohne dass zugleich eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO vorliegt. Diese Frage betrifft die gesamte erweiterte Gewerbeuntersagung. Diesem Umfang der Berufungszulassung entspricht es, dass die Ablehnung des Zulassungsantrags sich nach Rn. 21 des Senatsbeschlusses allein auf den in Ziffer 1. des Bescheids ausgesprochenen Widerruf der Gaststättenerlaubnis bezieht, nicht aber auf Teile der Ziffer 2. des Bescheids.
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Der Wille, die Berufung in Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung (insgesamt) zuzulassen, ist jedoch im Tenor des Beschlusses vom 18. Dezember 2025 versehentlich nicht korrekt zum Ausdruck gebracht worden. Denn mit dem Beschluss (vgl. Ziffer I. Satz 1) wurde die Berufung insoweit zugelassen, als die Klage gegen Ziffer 2. Satz 2 des Bescheids des Landratsamts ... vom 10. Juni 2021 abgewiesen wurde. Ziffer 2. Satz 2 des Bescheids regelt aber nur einen Teilbereich der mit dem Bescheid ausgesprochenen erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO; der übrige Teil ist in dessen Ziffer 2. Satz 1 enthalten, auch wenn dieser noch einen über die erweiterte Gewerbeuntersagung hinausgehenden Regelungsgehalt enthält.
5
Ziffer 2. Satz 1 des Bescheids lautet: „Die Ausübung des Gewerbes „Schankwirtschaft (Café B.R.), Immobilienberatung“, sowie jede weitere Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung und des Gaststättengesetzes, wird hiermit untersagt.“ In der Untersagung jeder weiteren „Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung und des Gaststättengesetzes“ liegt ein Teil des Regelungsgehalts der erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO, die mit Ziffer 2. Satz 2 des Bescheids darüber hinaus auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden sowie als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person erstreckt wird. Diesem Regelungsgehalt der Ziffer 2. des Bescheids entspricht es, dass das Verwaltungsgericht – das die erweiterte Gewerbeuntersagung insgesamt für rechtmäßig, die Untersagung der Gewerbe Schankwirtschaft und Immobilienberatung jedoch für rechtswidrig gehalten hat – in seinem Urteil vom 15. April 2024 den Bescheid in Ziffer 2. Satz 1 nur aufgehoben hat, soweit der Klägerin dort die Ausübung der Gewerbe „Schankwirtschaft (Café Bar Royal), Immobilienberatung“ untersagt wurde (vgl. Ziffer I. Satz 2 des Tenors des verwaltungsgerichtlichen Urteils), und die Klage im Übrigen – also auch in Bezug auf die in Ziffer 2. Satz 1 und 2 des Bescheids geregelte erweiterte Gewerbeuntersagung – abgewiesen hat (vgl. Ziffer I. Satz 3 des Tenors des verwaltungsgerichtlichen Urteils sowie UA S. 19 ff. zur Klageabweisung hinsichtlich der erweiterten Gewerbeuntersagung).
6
Um deutlich zu machen, dass sich die Zulassung der Berufung auf die gesamte erweiterte Gewerbeuntersagung bezieht, war es erforderlich, diese durch Berichtigung des Beschlusses vom 18. Dezember 2025 in dessen Ziffer I. Satz 1 insgesamt auf die Abweisung der Klage gegen Ziffer 2. des Bescheids zu erstrecken.
7
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).