Titel:
Bauplanungsrechtliche Privilegierung von Mobilfunksendeanlagen im Außenbereich, Voraussetzungen der Rücknahmefiktion nach Art. 65 Abs. 1 S. 3 BayBO und fehlender Drittschutz der Gemeinde
Normenketten:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3, § 36 Abs. 2
BayBO Art. 65 Abs. 1 S. 3
BauNVO § 14 Abs. 1a
Leitsätze:
1. Es fehlt im Rahmen der Prüfung der Ortsgebundenheit nicht an Feststellungen zur Frage der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf Standortalternativen im Innenbereich, wenn in den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses hinreichend dargelegt wird, warum nach summarischer Prüfung die innerhalb des Suchkreises gelegenen und damit grundsätzlich geeigneten Innenbereichsflächen aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht kommen. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Rücknahmefiktion nach Art. 65 Abs. 1 S. 3 BayBO tritt nicht ein, wenn sich der Bauherr und die Bauaufsichtsbehörde darüber einig sind, dass die zunächst von Behördenseite geltend gemachten Mängel fristgerecht behoben wurden oder dass sich eine Nachforderung erledigt hat. Maßgeblich ist die übereinstimmende Beurteilung der Beteiligten. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Vorläufiger Rechtsschutz, Raum- bzw. Gebietsgebundenheit eines Mobilfunkmasts im Außenbereich, Keine Standortalternativenprüfung im Baugenehmigungsverfahren, Unverhältnismäßigkeit bei Alternativstandort im Innenbereich, Fristsetzung bei unvollständigem oder mangelhaftem Bauantrag, Fiktionseintritt bei übereinstimmender Mängelbehebung, Mobilfunkmast, Außenbereich, Privilegiertes Vorhaben, Ortsgebundenheit, Standortanalyse, Gemeindliches Einvernehmen, Rücknahmefiktion, Suchkreis, Standortalternativen im Innenbereich, gemeindliches Einvernehmen, Ersetzung gemeindliches Einvernehmen, Rücknahmefiktion Bauantrag
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 02.10.2025 – M 1 S 25.1683
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin wendet sich als Standortgemeinde gegen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Mobilfunkmasts im Außenbereich auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung N. … … (im Folgenden Vorhabengrundstück).
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Mit Bauanträgen vom 14. Juni 2022 beantragte die Beigeladene die Erteilung von Baugenehmigungen für die Errichtung zweier Mobilfunkmasten im Gemeindegebiet der Antragstellerin. Diese verweigerte ihr gemeindliches Einvernehmen mit Beschluss vom 22. August 2022 unter Bezugnahme auf eine von ihr in Auftrag gegebene funktechnische Stellungnahme vom 8. August 2022, die auch eine erste Einschätzung der Erforderlichkeit zweier Funkmasten zum Gegenstand hatte. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass zwar beide Standorte – ausweislich der von der Beigeladenen vorgelegten Suchkreismeldung – innerhalb der jeweiligen Suchkreise lägen, dass sich aber beide Kreise überlappten, so dass fraglich sei, ob das Versorgungsziel nicht durch einen einzigen Mobilfunkmast erfüllt werden könne. Im Baugenehmigungsverfahren forderte das Landratsamt die Beigeladene daraufhin – unter Verweis auf die funktechnische Analyse – mehrfach auf, zur Notwendigkeit beider Standorte und zur Überlappung der Suchkreise Stellung zu nehmen, zuletzt mit Schreiben vom 14. Dezember 2024. Darin wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bauanträge gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 2 BayBO (i.d.F. vom 10.2.2023) als zurückgenommen gelten würden, sofern die Stellungnahme nicht bis zum 15. Februar 2024 vorgelegt werde. Die Beigeladene zog den Antrag für den weiteren Standort mit E-Mail vom 17. Januar 2024 zurück mit dem Hinweis, dass in diesem Fall die Standortanalyse nicht mehr notwendig sei. Das Landratsamt forderte die Antragstellerin daraufhin auf, nochmals über die Einvernehmenserteilung zu entscheiden. Diese verweigerte erneut das Einvernehmen für das Bauvorhaben mit Gemeinderatsbeschluss vom 5. März 2024, der auf die Ankündigung des Landratsamts, es sei eine Ersetzung beabsichtigt, mit Gemeinderatsbeschluss vom 7. Mai 2024 bestätigt wurde. In beiden Beschlüssen heißt es unter anderem, dass der Abstand der Sendeanlage zur Wohnbebauung zu gering sei, was dem Vorsorgegebot widerspreche, dass das Vorhaben im Widerspruch zum Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs stehe und dass durch die Umsetzung des Bauvorhabens das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet werde.
3
Die Antragsgegnerin erteilte mit Bescheid vom 18. Juni 2024 die Baugenehmigung zum Neubau des beantragten Stahlgitterturms (OK Mast 30,58 m) auf dem Vorhabengrundstück unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens und mit Auflagen. Die Antragstellerin hat dagegen am 1. August 2024 Klage erhoben. Ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vom 18. März 2025 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. Oktober 2025 abgelehnt. Die Anfechtungsklage werde voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Das Einvernehmen sei zu Unrecht verweigert worden. Die Antragstellerin könne sich nicht mit Erfolg auf die Verfahrensvorschriften der Rücknahmefiktion berufen, die keinen Drittschutz vermittelten. Es fehle zudem an einer Versendebestätigung für das Anforderungsschreiben in den Akten. Daher könne offen bleiben, ob die Fiktion eintreten könne, wenn die Behörde eine Äußerung akzeptiere bzw. sich mit Unterlagen zufrieden gebe, und ob sich die Antragstellerin, die selbst keine Ergänzung der Unterlagen gefordert habe, auf die (vermeintliche) Unvollständigkeit berufen könne, obwohl sie ihrer Obliegenheit nicht nachgekommen sei, die Beigeladene auf die Unvollständigkeit hinzuweisen. Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 BauGB privilegiert. Es diene als Mobilfunksendeanlage der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen. Die vorgelegten Unterlagen seien nach summarischer Prüfung ausreichend, um beurteilen zu können, dass das Vorhaben zur Schließung von Versorgungslücken geeignet sei und aus bauplanungsrechtlichen Gründen keine Innenbereichsstandorte innerhalb des vom Beigeladenen ausgegebenen Suchkreises zur Verfügung stünden. Der Mobilfunkmast füge sich als gewerbliche Hauptnutzung offensichtlich weder nach der Art der baulichen Nutzung (wohl reine Wohngebiete) noch nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung der in Betracht kommenden Ortsteile ein und wahre das Gebot der Rücksichtnahme nicht. Eine (zumutbare) Standortalternative im Innenbereich habe während des langjährigen Genehmigungsverfahrens nicht einmal im Raum gestanden und sei von der Antragstellerin auch nicht ins Spiel gebracht worden. Zudem sei die Vorlage einer Standortanalyse in den Fällen nicht erforderlich, in denen die Mobilfunkanlage gerade der Versorgung des Außenbereichs oder der Herstellung eines stabilen Mobilfunknetzes auch im Außenbereich diene und insoweit schon aus technischen Gründen ein geeigneter Standort im Innenbereich nicht in Betracht komme. Dem privilegierten Vorhaben stünden keine öffentlichen Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB entgegen.
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Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie macht vor allem geltend, dass die Antragsunterlagen unvollständig gewesen seien. Der Antrag gelte als zurückgenommen, weil die Beigeladene innerhalb der Ausschlussfrist die erforderliche Stellungnahme nicht vorgelegt habe, die sich auch auf die Frage von Alternativen bezogen habe. Das Vorhaben sei nach den im Genehmigungsverfahren vorgelegten Unterlagen auch nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert zulässig. Es fehle eine Standortanalyse zum Nachweis, dass keine zumutbaren Standorte im Innenbereich vorhanden seien.
5
Der Antragsgegner tritt dem Vorbringen entgegen. Die Beigeladene verweist auf ihre Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren. Die Errichtung im Innenbereich sei bauplanungsrechtlich ausgeschlossen, so dass es einer weiteren Standortanalyse nicht mehr bedurft habe.
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Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
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Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung der angegriffenen Entscheidung.
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1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 18. Juni 2024 anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, dass das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert sei und ihm öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht entgegenstünden, weshalb das Einvernehmen der Antragstellerin zu Recht ersetzt worden sei (§ 36 Abs. 2 BauGB). Es handle sich um eine ortsgebundene Anlage, die auf den Außenbereich angewiesen sei, weil dem Bauherrn ein Ausweichen auf den Innenbereich nicht zumutbar bzw. nicht möglich sei. Eine Verwirklichung im Innenbereich innerhalb des maßgeblichen Suchkreises scheide sowohl nach Aktenlage als auch nach den im Internet zugänglichen Luft- und Straßenbildern offensichtlich aus. Für die im Suchkreis liegenden Ortsteile sei eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit offensichtlich nicht gegeben. Das Vorhaben würde sich weder nach der Art noch nach dem Maß der baulichen Nutzung einfügen und das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht einhalten.
9
Die Beschwerdebegründung wendet hiergegen ein, dass die Ortsgebundenheit nur bejaht werden könne, wenn eine Standortanalyse vorliege, aus der sich ergebe, dass ebenfalls geeignete Standorte im Innenbereich nicht zumutbar seien, was anzunehmen sei, wenn solche aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zur Verfügung stünden. Eine Standort-Alternativenprüfung im Außenbereich finde demgegenüber in einem Baugenehmigungsverfahren nicht statt. Das Verwaltungsgericht habe eine solche Standortanalyse zu Unrecht als entbehrlich angesehen und eine Suchkreisanalsye ausreichen lassen, mit der ein Betreiber aber nur das als geeignet eingestufte Areal beschreibe, nicht aber bereits konkrete Standorte. Die Vorlagepflicht entfalle nicht allein deshalb, weil nur Außenbereichsstandorte in Betracht kämen. Dieses Vorbringen greift nicht durch.
10
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dient. Nach der auch von der Antragstellerin zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 4 C 2.12 – BVerwGE 147, 37) bedarf es zudem der „Ortsgebundenheit“ des Vorhabens, die bei einer Mobilfunksendeanlage – in Anbetracht der technischen Besonderheiten – bereits dann erfüllt ist, wenn sie an einem funktechnisch hierfür geeigneten Standort im Außenbereich errichtet werden soll, um das Angebot an Telekommunikationsdienstleitungen zu verbessern, etwa weil durch die Anlage eine bestehende Versorgungslücke geschlossen werden soll. Danach genügt mithin eine „Raum- bzw. Gebietsgebundenheit“, die durch eine entsprechende Analyse des Vorhabenträgers nachzuweisen ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 4 C 2.12 – BVerwGE 147, 37 Rn. 13; VGH BW, U.v. 24.4.2023 – 3 S 983/21 – juris Rn. 24). Aufgrund des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs, das als Leitgedanke den gesamten § 35 BauGB beherrscht, bedarf es aber eines die Standortwahlfreiheit des Bauherrn einschränkenden Korrektivs für den Fall, dass sich aufgrund der Ausdehnung der „Ortsgebundenheit“ auf eine „Raum- bzw. Gebietsgebundenheit“ von Mobilfunksendeanlagen Standortalternativen im Innenbereich ergeben. Danach darf dem Vorhabenträger ein Ausweichen auf einen ebenfalls geeigneten Standort im Innenbereich nicht zumutbar sein, was anzunehmen ist, wenn diese Innenbereichsstandorte aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen (etwa aufgrund bauplanungsrechtlicher Unzulässigkeit) nicht zur Verfügung stehen. Eine Standortalternativenprüfung im Baugenehmigungsverfahren findet dagegen auch in Fällen von Mobilfunksendeanlagen nicht statt (BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 4 C 2.12 – BVerwGE 147, 37 Rn. 14 m.w.N.).
11
Ausgehend von diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die „Ortsgebundenheit“ des Vorhabens gegeben ist. Die Antragstellerin zweifelt nicht an, dass der Standort innerhalb des von der Beigeladenen ermittelten „Suchkreises“ liegt (vgl. zu dieser Voraussetzung BayVGH, B.v. 13.2.2023 – 15 ZB 22.2620 – juris Rn. 16), also in dem Gebiet, das aus Vorhabenträger- bzw. Betreibersicht als geeignet für eine solche Anlage eingestuft wurde. Die technische Eignung des Vorhabengrundstücks wird im Übrigen auch durch die funktechnische Analyse vom 8. August 2022 nicht in Frage gestellt. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin fehlt es auch nicht an den darüber hinausgehenden Feststellungen zur Frage der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf Standortalternativen im Innenbereich. In den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses wird hinreichend dargelegt, warum nach summarischer Prüfung die innerhalb des Suchkreises gelegenen und damit grundsätzlich geeigneten Innenbereichsflächen aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht kommen (vgl. BA Rn. 43). Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass sich die Beschwerdebegründung mit diesen Ausführungen nicht auseinandersetzt und sie nicht in Zweifel zieht. Vor allem werden keine konkreten Standorte außerhalb des Außenbereichs benannt, die in Betracht zu ziehen wären. Es werden auch keine Gründe dafür dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine weitere Prüfung von bzw. eine Suche nach geeigneten Innenbereichsstandorten hätte aufdrängen müssen (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2015 – 15 CS 15.361 – juris Rn. 10). Dies liegt im Übrigen bereits deshalb fern, weil solche weder im erstinstanzlichen Verfahren benannt wurden noch im Verwaltungsverfahren, in dem von der Antragstellerin vielmehr die Forderung erhoben wurde, aus Vorsorgegründen größere Abstände zur Wohnbebauung vorzusehen. Es erschließt sich daher schon nicht, warum die Beschwerde eine Analyse für erforderlich hält, in der konkrete Standorte innerhalb des präsentierten Suchkreises untersucht werden, die geeignet sind, das Versorgungsziel zu erfüllen. In Bezug auf Außenbereichsstandorte wird in der Beschwerdebegründung (S. 42 VGH-Akte) zu Recht klargestellt, dass eine „Standort-Alternativenprüfung im Außenbereich … im Baugenehmigungsverfahren demgegenüber nicht statt[findet]“. Soweit dann aber ausgeführt wird, auf die Standortanalyse könne – entgegen dem Verwaltungsgericht – „auch nicht verzichtet werden, wenn im Ergebnis nur Außenbereichsstandorte in Betracht kommen“ (S. 44 VGH-Akte) steht dies dazu und zur maßgeblichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 4 C 2.12 – BVerwGE 147, 37 Rn. 14 m.w.N.; BayVGH, B.v. 22.3.2022 – 1 CS 22.56 – juris Rn. 11; B.v. 11.2.2022 – 1 CS 22.24 – juris Rn. 13; VGH BW, U.v. 24.4.2023 – 3 S 983/21 – juris Rn. 25, 34) im Widerspruch. Vor allem kann die Voraussetzung der Ortsgebundenheit und damit der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB hier nicht allein deshalb verneint werden, weil eine solche Stellungnahme zu Außenbereichsstandorten nicht vorgelegt wurde. Welchen Sinn eine derartige Untersuchung haben soll, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Im Übrigen bedarf die Frage nach Außenbereichsalternativen nicht zuletzt auch deshalb keiner weiteren Vertiefung, weil insofern ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte für einen anderen zumutbaren Standort ersichtlich sind. Ebenso wenig kann es für die Zulässigkeit des Vorhabens eine Rolle spielen, ob sich die Baugenehmigungsbehörde mit der Möglichkeit einer Alternative im Außenbereich befasst und gegenüber der Beigeladenen angeregt hat, dies zu prüfen bzw. zu begründen, warum andere Standorte verworfen wurden (vgl. dazu die E-Mail des Landratsamts vom 22.5.2023 mit Antwort der Beigeladenen vom 31.5.2023), was hier ohnehin nur im Hinblick auf die ursprünglich beantragten zwei Standorte erfolgte. Die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen werden dadurch jedenfalls nicht modifiziert.
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Ob dagegen auf die Vorlage einer Standortanalyse – unter Hinweis auf die Einfügung des § 14 Abs. 1a BauNVO durch das Baulandmobilisierungsgesetz vom 14. Juni 2021 (BGBl I 2021, 1802) sowie die damalige Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drs. 19/24838 S. 20) – allein deshalb verzichtet werden kann, weil der Standort gerade der Versorgung des Außenbereichs oder der Herstellung eines stabilen Mobilfunknetzes auch im Außenbereich dienen soll (ablehnend BayVGH, B.v. 13.2.2023 – 15 ZB 22.2620 – juris Rn. 19), oder ob es in solchen Fällen (allein) darauf ankommt, dass – wie hier – aus technischen Gründen ein geeigneter Standort im Innenbereich nicht in Betracht kommt (vgl. VGH BW, U.v. 24.4.2023 – 3 S 983/21 – juris Rn. 25), kann ebenfalls dahinstehen. Soweit sich das Verwaltungsgericht mit dieser Frage in den Gründen des Beschlusses auseinandergesetzt hat (BA Rn. 44), waren diese Überlegungen nicht entscheidungstragend (vgl. zu den Voraussetzungen bei einer Mehrfachbegründung BayVGH, B.v. 10.12.2020 – 9 CS 20.892 – juris Rn. 22).
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Nachdem dem Vorhaben keine öffentlichen Belange entgegenstehen (die Beschwerdebegründung geht insoweit mangels Privilegierung von einem Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB aus und stellt daher auf die Beeinträchtigung von Belangen ab) war das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig. Das zu Unrecht verweigerte Einvernehmen durfte somit ersetzt werden.
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2. Die Antragstellerin kann auch mit ihrem Einwand nicht durchdringen, entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts gelte der Bauantrag der Beigeladenen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Ersetzung des Einvernehmens als zurückgenommen, weshalb der Antragsgegner nicht dazu berechtigt gewesen sei, das Einvernehmen zu ersetzen, und sie in eigenen Rechten verletzt werde.
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2.1 Das Verwaltungsgericht hat den Eintritt der Rücknahmefiktion des Art. 65 Abs. 1 Satz 3 BayBO (bzw. des gleichlautenden Art. 65 Abs. 2 Satz 2 BayBO i.d.F. vom 10.2.2023) im Ergebnis zu Recht verneint. Eine Beschwerde hat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 80, § 80a und § 123 VwGO) nicht schon dann Erfolg, wenn mit ihr die tragende Begründung des Verwaltungsgericht zu Recht (ganz oder teilweise) in Zweifel gezogen wird, sondern erst dann, wenn sich die Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO in entsprechender Anwendung). Insoweit beschränkt § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung nicht auf die vorgebrachten Beschwerdegründe (vgl. BayVGH, B.v. 16.6.2020 – 14 CE 20.1131 – juris Rn. 19; B.v. 21.5.2003 – 1 CS 03.60 – BayVBl 2004, 437; OVG NW, B.v. 18.3.2002 – 7 B 315/02 – BauR 2002, 1684, 1686).
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Die Regelung in Art. 65 Abs. 1 Satz 3 BayBO dient dazu, die Position der unteren Bauaufsichtsbehörde als Herrin des Verwaltungsverfahrens bei der Forderung nach einer Vervollständigung der Bauantragsunterlagen zu stärken (Weinmann in Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Stand 1.10.2025, Art. 65 Rn. 25). Es wäre daher widersprüchlich, wenn die Fiktionswirkung eintreten würde, obwohl sich der Bauherr und die Bauaufsichtsbehörde darüber einig sind, dass die zunächst von Behördenseite geltend gemachten Mängel fristgerecht behoben wurden oder dass sich eine Nachforderung aufgrund veränderter Umstände – hier etwa der Änderung des Bauantrags und des Verzichts auf einen zweiten Mobilfunkstandort – erledigt hat. In Fällen, in denen die Bauaufsichtsbehörde ausdrücklich oder konkludent dem Bauherrn im Verwaltungsverfahren bestätigt, dass die Mängel behoben sind, kann es für den Eintritt der Fiktionswirkung nicht auf eine (nachträgliche) objektivierte Bewertung ankommen, sondern allein auf die übereinstimmende Beurteilung durch die Beteiligten. Dies gilt schon aus Gründen der Effektivität der Verwaltung, weil für die Bauaufsichtsbehörde andernfalls Rechtsunsicherheit darüber bestehen könnte, ob sie trotz Akzeptanz der Mängelbehebung von einem wirksamen Antrag ausgehen darf. Hinzu kommt, dass im Interesse des Vertrauensschutzes für den Bauherrn eine ausdrückliche oder konkludente Akzeptanz seiner Nachbesserung durch die Behörde nicht im Nachhinein in Frage gestellt werden darf. Andernfalls würde ihm die Möglichkeit zu einer weiteren Nachbesserung genommen, wenn – wie hier – noch ausreichend Zeit bliebe, um auf einen entsprechenden behördlichen Hinweis rechtzeitig weitere Unterlagen beizubringen.
17
Dass die Rücknahmefiktion aus übereinstimmender Sicht des Landratsamts als zuständiger Bauaufsichtsbehörde und der Beigeladenen hier nicht eingetreten ist, ergibt sich bereits aus dem Verfahrenszusammenhang, insbesondere aus dem längeren Schriftwechsel, auf den auch die Antragstellerin hingewiesen hat. Während zunächst formblattmäßig ein Nachweis für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit gefordert wurde (vgl. Schreiben des Landratsamts vom 29.8.2022), bezogen sich die Nachweisforderungen im weiteren Verlauf – nicht zuletzt aufgrund der Vorlage weiterer Unterlagen sowie der Erteilung von Auskünften – vor allem auf die Frage, ob zwei Standorte notwendig seien. So führte das Landratsamt im Aufforderungsschreiben vom 14. Dezember 2023 aus, dass es die bislang vorgebrachten Gründe hinsichtlich der Notwendigkeit „beider Standorte“ als nicht ausreichend ansehe. Die Beigeladene wurde um ausführliche Stellungnahme und um Vorlage von Nachweisen gebeten, „dass tatsächliche beide vorgesehenen Standorte zwingend erforderlich und zudem keine Alternativen möglich sind“ sowie um „Stellungnahme, weshalb es zu einer Überlappung der Suchkreise kommt“. Ausdrücklich wurde gefordert, sich mit den Aussagen in der von der Antragstellerin vorgelegten Stellungnahme vom 8. August 2022 auseinanderzusetzen, wonach „die Kombination von zwei Masten nicht notwendig sei“. Die Beigeladene hat daraufhin fristgerecht mit E-Mail vom 17. Januar 2024 erklärt, dass sie an dem weiteren Standort nicht mehr festhalte und damit aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts den Bauantrag für den zweiten Standort zurückgenommen. Zugleich hat sie darauf hingewiesen, dass dadurch die Standortanalyse „nicht mehr notwendig“ sei und dass sie von einer baldigen Genehmigung ausgehe, also von der Fortsetzung des Verfahrens. Dem lag das angesichts der Gesamtumstände nicht fernliegende Verständnis zugrunde, dass sich die Nachforderung vor allem auf den Umstand bezog, dass zwei Standorte als erforderlich angesehen worden waren, was vom Gutachter der Antragstellerin in Zweifel gezogen wurde, der dazu (und nicht in Bezug auf mögliche Standorte im Innenbereich) eine Alternativbetrachtung gefordert hatte. Indem das Landratsamt das Verfahren daraufhin ohne weiteren Hinweis an die Beigeladene fortgesetzt und die Antragstellerin aufgefordert hat, über das gemeindliche Einvernehmen nochmals zu entscheiden, hat es jedenfalls konkludent zum Ausdruck gebracht, dass auch aus behördlicher Sicht keine offenen Mängel mehr bestehen und eine Fiktionswirkung nicht mehr eintreten kann. Im Übrigen dürfte auch die Antragstellerin nicht davon ausgegangen sein, dass der Antrag unvollständig ist. Dies zeigt die sich anschließende Beschlussfassung, bei der die Einvernehmensverweigerung nicht auf die Unvollständigkeit gestützt wurde, und die Tatsache, dass sie – trotz anwaltlicher und fachlicher Beratung – auch nicht in anderer Weise auf eine Unvollständigkeit der Antragsunterlagen hingewiesen hat (vgl. dazu auch Molodovsky/Waldmann in Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Stand Juli 2025, Art. 65 Rn. 47b).
18
Das Verwaltungsgericht hat den Eintritt der Fiktionswirkung daher im Ergebnis zu Recht verneint. Dass es dabei die Frage, ob es auf die Behördensicht ankommt, offen gelassen und sich stattdessen darauf gestützt hat, dass sich in den Behördenakten weder ein Versende- noch ein Zustellnachweis befänden, was lediglich die Frage des Nachweises betreffen dürfte (vgl. BA Rn. 32 f.), kann in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO dahinstehen.
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2.2 Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht – selbständig tragend – davon ausgegangen, dass sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg auf den Fiktionseintritt berufen kann, weil sie dadurch – mangels drittschützender Wirkung – nicht in ihren Rechten verletzt wird (unter Verweis auf Molodovsky/Waldmann in Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Stand Juli 2025, Art. 65 Rn. 3). Gegen diese Begründung bestehen schon deshalb keine durchgreifenden Einwendungen, weil sich das Beschwerdevorbringen damit schon nicht auseinandersetzt. Hinzu kommt, dass die Gemeinde zwar gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB beanspruchen kann, dass die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften in vollem Umfang eingehalten werden (vgl. BayVGH, U.v. 17.2.2010 – 1 B 09.2123 – BayVBl 2011, 245 – juris Rn. 26; Laser in Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 5. Auflage 2022, Art. 67 Rn. 27), weshalb auf ihre Klage hin insbesondere die Voraussetzungen der §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB in vollem Umfang nachzuprüfen sind (vgl. BVerwG, U.v. 3.8.2016 – 4 C 3.15 – BVerwGE 155, 390 – juris Rn. 11). Das Einvernehmen erstreckt sich aber nicht auf das sonstige öffentliche Recht, vor allem nicht auf Bauordnungsrecht (vgl. Dirnberger in Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand Dezember 2025, Art.67 Rn. 73 m.w.N.). Mit der Frage, ob die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens ausnahmsweise deshalb rechtswidrig gewesen sein könnte, weil die Unterlagen unvollständig waren, und ob es eine Rolle spielt, dass die Antragstellerin die vorgelegten Unterlagen bei beiden Beschlussfassungen ohne Weiteres akzeptiert hat (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 11.9.2008 – OVG 11 S 24.07 – juris Rn. 11, u.V.a. BVerwG, U.v. 16.9.2004 – 4 C 7.03 – NVwZ 2015, 213), setzt sich das Beschwerdevorbringen aber nicht auseinander.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Ein Anlass, der Antragstellerin aus Billigkeit auch die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, besteht nicht, weil die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt hat und deshalb kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
21
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.9 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung, gegen die im Beschwerdeverfahren keine Einwände erhoben worden sind.
22
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).