Inhalt

VGH München, Beschluss v. 20.02.2026 – 19 CS 26.24
Titel:

Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan, Widerruf der Aufnahmezusage, Amtsermittlung, Mitwirkung, Vorlage eines gefälschten Drohbriefs, Nachschieben neuer Widerrufsgründe

Normenketten:
AufenthG § 82 Abs. 1
VwVfG § 24
VwVfG § 26 Abs. 2 S. 1
VwGO § 114 S. 2
Schlagworte:
Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan, Widerruf der Aufnahmezusage, Amtsermittlung, Mitwirkung, Vorlage eines gefälschten Drohbriefs, Nachschieben neuer Widerrufsgründe
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 16.12.2025 – AN 5 S 25.3420
Fundstelle:
BeckRS 2026, 2870

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen,
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1
1. Mit der Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 19. November 2025 wiederhergestellt wurde.
2
Mit Bescheid vom 19. November 2025 widerrief die Antragsgegnerin die den Antragstellern am 27. Februar 2024 unter dem Vorbehalt des Widerrufs gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG erteilte Aufnahmezusage (Ziffer 1 des Bescheides) und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs an (Ziffer 2). Dem lag zugrunde, dass aufgrund der persönlichen Anhörung zum Ausschluss von Sicherheitsbedenken vom 18. September 2025 gegen den Antragsteller zu 2 Sicherheitsbedenken im Sinne der Ziffer 4 Satz 3 Buchst. a der Anordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat gemäß § 23 Abs. 2, 3 i.V.m. § 24 AufenthG zur Aufnahme von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan vom 19. Dezember 2022 geltend gemacht wurden. Diese wurden darauf gestützt, dass es sich bei dem von den Antragstellern vorgelegten angeblichen Drohbrief um eine „Totalfälschung“ handele, dass es sich bei dem zweiten, ebenso als Drohbrief ausgewiesenen Dokument lediglich um eine zivilgerichtliche Vorladung handele und dass der Antragsteller zu 2 in seiner Anhörung vorsätzlich falsche Angaben getätigt habe.
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2. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.
4
Die innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Beschwerdegründe, auf die sich die Prüfung durch den Senat beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts.
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2.1 Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass hier die Schwester des Antragstellers zu 2, unterstützt durch einen Tübinger Verein für Menschenrechte, als „meldeberechtigte Stelle“ agierte. Die Schwester legte einen Drohbrief der Taliban nebst Übersetzung vor, aufgrund dessen die Familie wegen des Vorwurfs des Verleitens von Frauen und Kindern zu sündhaftem Verhalten durch die Antragstellerin zu 1 in ständiger Angst vor dem in dem Schreiben angekündigten Scharia-Urteil leben solle.
6
Die Antragsgegnerin hält diesen Brief für eine Totalfälschung und rügt, das Verwaltungsgericht habe die für eine Fälschung sprechenden Indizien als Mutmaßungen abgetan und nicht inhaltlich gewürdigt. Die Antragsteller hätten den Drohbrief in das Verfahren eingebracht (oder einbringen lassen). Selbst wenn man darin keine vorsätzliche falsche Tatsachenbehauptung sehen wolle, so verwirkliche sich damit jedenfalls eine vorwerfbare Mitwirkungspflichtverletzung, die den Widerruf der Aufnahmezunahme rechtfertige.
7
Abgesehen davon, dass der verfahrensgegenständliche Widerrufsbescheid lediglich das Verhalten des Antragstellers zu 2 zum Anlass genommen hat, den Aufnahmebescheid in der Gänze zu widerrufen (siehe hierzu auch 2.3), vermag der Senat den Vorwurf der „vorsätzlichen falschen Tatsachenbehauptung“ nicht nachzuvollziehen. Offensichtlich geht die Antragsgegnerin davon aus, die Antragsteller hätten bei gehöriger Anstrengung erkennen müssen, dass das Schreiben nicht echt sei. Insoweit wird in der Beschwerdebegründung ausgeführt, es sei nicht relevant, dass sich die Antragsteller bedroht fühlten. Es sei stets nur der objektive Erklärungsinhalt von Bedeutung. Lege man diesen zugrunde, könne von einem „dem Inhalt nach nicht echt(en)“ Schreiben auch keine Drohung ausgehen.
8
Der Senat folgt der Antragsgegnerin in der Einschätzung einer Totalfälschung (2.1.1), vermag aber gleichwohl keinen Widerrufsgrund zuerkennen (2.1.2).
9
2.1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, wobei die Eilbedürftigkeit das Ausmaß der gerichtlichen Tatsachenfeststellung bestimmt. Das Gericht kann deshalb darauf angewiesen sein, seine Entscheidung auf glaubhaft gemachte Tatsachen, eventuell präsente Beweismittel und gegebenenfalls überwiegend wahrscheinliche Tatsachen zu stützen. Das Erfordernis der Glaubhaftmachung trifft nicht nur die Antragsteller. Für Vorgänge in ihrem Verantwortungsbereich kann auch die Behörde gehalten sein, zur Vervollständigung des Sachverhalts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestimmte Tatsachen glaubhaft zu machen. Gelingt dies nicht, greifen die Grundsätze der materiellen Beweislast (vgl. zum Ganzen: Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, Stand Juli 2025, § 80 Rn. 403 ff.). Dabei trägt die Antragsgegnerin die materielle Beweislast dafür, dass der geltend gemachte Widerrufsgrund in der Gestalt eines Mitwirkungsverstoßes im Sinne der Ziffer 4 Satz 3 Buchst. a der Aufnahmeanordnung vorliegt. Kann nicht geklärt werden, ob die Widerrufsvoraussetzungen gegeben sind, geht dies grundsätzlich zu Lasten der Behörde (vgl. BVerwG, U.v. 6.5.2021 – 2 C 10.20 – juris Rn. 19 m.w.N.).
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Gemessen daran ist nach der Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass der Antragsteller zu 2 einen gefälschten Drohbrief vorgelegt hat. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat aufgrund der überwiegenden, von der Antragsgegnerin substantiiert aufgezeigten Indizien für eine „Totalfälschung“. Der Inhalt des Schreibens spricht gegen eine Urheberschaft der Taliban. Es erscheint nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund diese ein Schreiben des fraglichen Inhalts unter Bezugnahme auf ein laufendes Strafverfahren und Ankündigung eines Gerichtsurteils gegen die Antragstellerin zu 1 mit einer Verurteilung zu lebenslanger Haft oder Todesstrafe als Drohung verwenden sollten. Soweit den Urhebern eine bevorstehende Verurteilung bereits bekannt gewesen wäre, wäre es nicht nachvollziehbar, weshalb sie im Vorfeld damit drohen sollten. Darüber hinaus ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb die Taliban nicht – wie in anderen Fällen – die betroffene Person unmittelbar und direkt bedrohen sollten, anstatt – wie im vorliegenden Fall vorgetragen – den Weg einer Briefzustellung zu wählen. Des Weiteren hat die Antragsgegnerin überzeugend dargelegt, dass die Drohung für den Fall des Verlassens der Provinz gegen die Echtheit des Dokuments spricht, weil das Ziel eines Drohschreibens der Taliban gemeinhin sei, die betroffene Person einzuschüchtern und zur Flucht aus der Provinz zu veranlassen.
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Dem gegenüber bestreiten die Antragsteller in ihrer (als Anhang zur E-Mail ihres Bevollmächtigten vom 7.11.2024, 14:34 Uhr der Antragsgegnerin vorgelegten) eidesstattlichen Erklärung zwar, einen gefälschten Drohbrief vorgelegt zu haben. Sie begründen dies aber zunächst nur mit umfangreichen Ausführungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban und stellen den persönlichen Bezug zu sich selbst lediglich dadurch her, dass sie erklären, den Drohbrief, der von den Taliban gestammt habe, aufgrund der geschilderten Bedrohungslage für echt gehalten und als ernste Bedrohung angesehen zu haben.
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Dieser Vortrag vermag aber die Darlegungen der Antragsgegnerin, dass es sich objektiv um eine Fälschung handelt, nicht zu erschüttern. Eine eidesstattliche Versicherung – wie sie von den Antragstellern vorgelegt wurde – ist letztlich ein besonders eindringlicher Parteivortrag und als solcher zu würdigen (BayVGH, B.v. 20.12.2025 – 19 CS 25.2431 n.v. Rn. 4; B.v. 21.12.2009 – 7 CE 09.2868 – juris Rn. 4 a.E.). Die Antragsteller setzen damit aber den Darlegungen der Antragsgegnerin nichts von Substanz entgegen. Ihre Angaben zur Herkunft des Drohbriefes und zu dem Weg, wie das Dokument in ihre Hände gefallen sein soll, sind vage und widersprüchlich. So legen sie nicht dar, wie sie zu dem Schluss kommen, dass es sich um ein von den Taliban verfasstes Dokument handele. Des Weiteren gehen sie nicht auf die objektiven inhaltlichen Zweifel der Antragsgegnerin ein, sondern beharren auf ihrer subjektiven Interpretation desselben. Damit überwiegen nach der Überzeugung des Senats die Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Fälschung oder eines Dokuments mit unechtem Inhalt gegenüber der subjektiven Einschätzung der Antragsteller.
13
2.1.2 Zwar genügt nach den Darlegungen der Antragsgegnerin entsprechend ständiger Verwaltungspraxis für einen (sonstigen) Mitwirkungsverstoß im Sinne der Ziffer 4 Satz 3 Buchst. a der Aufnahmeanordnung ein vorwerfbares Verhalten. Der Senat vermag indes kein vorwerfbares Verhalten zu erkennen. Das Ansinnen der Antragsgegnerin, die Antragsteller hätten nicht ihre subjektiven (individuellen) Befürchtungen zum Ausdruck bringen dürfen, sondern hätten auf einer Metaebene – also einer distanzierten objektiven Perspektive – zunächst rational entscheiden müssen, ob dieses Schreiben inhaltlich richtig ist und nur dann vorlegen dürfen, ist dem Verwaltungsverfahrensrecht fremd. Nach § 24 VwVfG ist in erster Linie die Behörde mit der Amtsermittlung betraut. Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben (§ 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG). Die besondere Mitwirkungspflicht des Ausländers nach § 82 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 Satz 3 VwVfG umfasst darüber hinausgehend, alle für ihn günstigen, in seiner Sphäre liegenden tatsächlichen Umstände vorzutragen und dazu geeignete Nachweise vorzulegen, sie statuiert damit über eine bloße Darlegungsverpflichtung hinaus auch eine Beweisführungspflicht (Samel in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 82 AufenthG Rn. 11; Zimmerer in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand 1.1.2026, § 82 AufenthG Rn. 8; zum Verhältnis der besonderen Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 AufenthG zur allgemeinen Mitwirkungslast: Schneider in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwVfG, Stand Mai 2025, § 26 Rn. 28 ff.; Herrmann in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand 1.1.2026, § 26 VwVfG Rn. 41 f.). Dieser Mitwirkungspflicht sind die Antragsteller aber mit der Vorlage des Schreibens nachgekommen. Die daran anschließende Würdigung und Bewertung des Beweismittels obliegt der Behörde. Vorliegend wäre aufgrund der Totalfälschung naheliegend gewesen, die Rücknahme der Aufnahmezusage in Betracht zu ziehen, weil sich diese mangels nachgewiesener Bedrohungslage als rechtswidrig erwiesen hat, statt die Mitwirkungspflicht mit dem Erfordernis, nur (objektiv) zutreffendes Material vorzulegen, zu überfrachten.
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2.2 Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die vom Antragsteller zu 2 vorgelegte schriftliche Ladung zu einer gerichtlichen Anhörung oder Verhandlung in einem Zivilprozess. Auch dieses Dokument ist objektiv nicht geeignet, eine Gefährdung darzulegen. Der von den Antragstellern antizipierte, auf Vermutungen beruhende Geschehensablauf für den Fall, dass der Antragsteller zu 2 der Vorladung Folge geleistet hätte, ist nicht glaubhaft. Die Gefahr einer willkürlichen Verhaftung bei einem Gerichtstermin in einem Zivilprozess ist fernliegend. Auch hier wäre die Rücknahme der Aufnahmezusage die zutreffende Maßnahme gewesen, da ein Mitwirkungsverstoß – wie oben dargelegt – nicht vorliegt.
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2.3 Soweit die Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung nunmehr den Mitgliedsausweis der Antragsteller zu 2 (BACSA) als Fälschung bezeichnet und ausführt, eine Recherche habe ergeben, dass die Organisation wohl nicht existent sei, kann dieser Vortrag im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden, weil damit hinsichtlich der Existenz der Organisation eine neue Tatsache vorgebracht und überhaupt erstmals ein Widerrufsgrund bezogen auf die Antragstellerin zu 1 als Hauptperson (und damit mittelbar für alle Antragsteller) ins Feld geführt wird. Gleiches gilt für die unter dem Stichpunkt „Bedrohungen durch die Taliban“ angeführten widersprüchlichen Aussagen einzelner Familienangehöriger.
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Die Antragsgegnerin hat im Widerrufsbescheid keine eigenständigen Widerrufsgründe bezüglich der Antragstellerin zu 1 sowie der Antragsteller zu 3 bis 9 geprüft. Vielmehr hat sie Sicherheitsbedenken nur in Bezug auf den Antragsteller zu 2 geltend gemacht. Des Weiteren hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt, dass die dem Antragsteller zu 2 vorgeworfenen Mitwirkungspflichtverletzungen der Antragstellerin zu 1 zuzurechnen wären. Vielmehr begründet die Antragsgegnerin den Widerruf insoweit damit, dass die Antragsteller einen Familienverband bildeten, welcher entgegen den grund- und menschenrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK auseinander gerissen würde, wenn die Aufnahmezusage nur teilweise, d.h. auf einzelne Familienmitglieder beschränkt widerrufen würde.
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Soweit die Antragsgegnerin nunmehr in der Beschwerdebegründung Sicherheitsbedenken gegen die Antragstellerin zu 1 geltend macht, handelt es sich nicht um eine gem. § 114 Satz 2 VwGO zulässige Ergänzung von Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sondern vielmehr um einen Austausch der Begründung des Widerrufs. Indem die Antragsgegnerin bezüglich der Antragstellerin zu 1 einen bisher nicht geprüften Widerrufsgrund in das verwaltungsgerichtliche Verfahren einführt, verändert sie das Wesen der bisher angestellten Ermessenserwägungen.
18
Neue Ermessenserwägungen für einen Verwaltungsakt dürfen nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht nur nachgeschoben werden, wenn sie schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, dieser nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 8 C 46.12 – juris Rn. 32 m.w.N.). Die auf der Grundlage des nunmehr angenommenen Widerrufsgrundes hinsichtlich der Antragstellerin zu 1 völlig neu anzustellenden Ermessenserwägungen kann die Antragsgegnerin folglich nicht mit Beachtlichkeit für das anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren nachschieben, vielmehr wird sie insoweit nach teilweiser Aufhebung des Widerrufsbescheides gegebenenfalls einen neuen Bescheid zu erlassen haben.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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4. Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in beiden Rechtszügen beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
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5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).