Titel:
Nachbarklage, Bestimmtheit der Baugenehmigung, Gebot der Rücksichtnahme, Lärmimmissionen, Abstandsflächen
Normenketten:
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
BImSchG § 22 Abs. 1a
BGB § 242
Schlagworte:
Nachbarklage, Bestimmtheit der Baugenehmigung, Gebot der Rücksichtnahme, Lärmimmissionen, Abstandsflächen
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 24.09.2024 – RN 6 K 22.2422
Fundstelle:
BeckRS 2026, 2856
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gesamtschuldnerisch zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500.- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die Kläger wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau einer Spielscheune mit der Auflage, sie für maximal 2 Stunden pro Tag zu nutzen. Der Beigeladene vermietet auf seinem Grundstück Ferienwohnungen an Feriengäste. Das Verwaltungsgericht hat die entsprechende Klage insbesondere mit der Begründung abgewiesen, die Genehmigung sei nicht unbestimmt, das Vorhaben sei im Hinblick auf die von ihm ausgehenden Geräusche nicht rücksichtslos und verstoße nicht gegen das Abstandsflächenrecht. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzziel weiter.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt bzw. dargelegt wurde.
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Das Verwaltungsgericht hat mit ausführlicher Begründung festgestellt, dass die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht die Rechte der Kläger verletzt. Sie sei „(noch)“ bestimmt genug, indem sie die Auflage enthalte, die Spielscheune nur für maximal 2 Stunden pro Tag zu nutzen und in den genehmigten Eingabeplänen das Bauvorhaben als „Neubau einer Spielscheune für Kinder von Feriengästen “ bezeichnet werde. Demnach sei nur eine Nutzung durch Kinder der Feriengäste genehmigt. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der Begrenzung der Nutzung auf zwei Stunden pro Tag und der schlüssigen Ausführungen der Umweltingenieurin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, könne eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung jedenfalls ausgeschlossen werden. Zwar halte das Vorhaben die erforderlichen Abstandsflächen nicht ein, darauf könnten sich die Kläger unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung aber nicht berufen, weil die vorhandenen, beiderseitigen Unterschreitungen der Abstandsflächen annähernd vergleichbar seien. Der Senat teilt diese Auffassung und nimmt deshalb zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils und sieht von einer weiteren Begründung ab. Lediglich ergänzend bleibt folgendes zu bemerken:
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1. Soweit die Kläger rügen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Auflage, die Spielscheune nur für maximal 2 Stunden pro Tag zu nutzen, unbestimmt, ist damit der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch nicht sinngemäß dargelegt. Die erkennende Kammer kam auf den Einwand der Kläger, es sei unklar, ob die zwei Stunden insgesamt oder für einzelne Familien jeweils gesondert gälten, zu dem zutreffenden Ergebnis, der Wortlaut der Auflage sei eindeutig und es sei nur die Nutzung von insgesamt maximal zwei Stunden pro Tag zulässig (UA S. 10 f.). Die bloße Behauptung des Gegenteils und der Verweis auf erstinstanzliche Ausführungen genügen nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darzulegen (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2022 – 15 ZB 22.2199 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 14.9.2021 – 15 ZB 21.463 – juris Rn. 20). Soweit die Kläger eine von der Genehmigung abweichende künftige Nutzung befürchten, kann dies nur Gegenstand gesonderten behördlichen Einschreitens sein (vgl. BayVGH, B.v. 3.1.2022 – 9 ZB 18.2590 – juris Rn. 8).
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2. Das Vorbringen der Kläger, auf die gewerblich genutzte Spielscheune sei § 22 Abs. 1a BImSchG anzuwenden, das Gericht habe dies nicht weiter überprüft, insbesondere habe es keine Beweisaufnahme durchgeführt, führt ebenfalls nicht zum Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht ist unter Bewertung der Ausführungen der Umweltingenieurin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu dem Ergebnis gekommen, dass, unabhängig davon ob die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG greife, eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung ausgeschlossen werden kann (UA S. 24). Hiermit setzen sich die Kläger nicht in der nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise substanziell auseinander (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2021 – 15 ZB 21.463 – juris Rn. 20).
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3. Auch der Einwand der Kläger, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, sie seien nach § 242 BGB daran gehindert, den Verstoß gegen das nachbarschützende Abstandsflächenrecht zu rügen, führt nicht zur Zulassung der Berufung.
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Das Verwaltungsgericht führt aus, die Kläger könnten sich nicht auf die mangelnde Einhaltung der Abstandsflächen durch das Vorhaben berufen, da von der auf ihrem Grundstück vorhandenen Bebauung vergleichbare Verstöße ausgingen. Die Kläger seien unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung daran gehindert, die Verletzung des Grenzabstandes zu rügen, da dies im Hinblick auf die eigene grenznahe bauliche Anlage unbillig wäre. Hiermit setzen sich die Kläger nicht in der nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise substanziell auseinander. Die bloße Behauptung, von der Spielscheune gehe eine weit höhere Beeinträchtigung aus, genügt nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darzulegen (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2022 – 15 ZB 22.2199 – juris Rn. 9).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 159 Satz 2 VwGO. Da der Beigeladene im Zulassungsverfahren einen die Sache förderlichen Beitrag geleistet hat, entspricht es der Billigkeit, dass ihm seine außergerichtlichen Kosten für das Zulassungsverfahren erstattet werden (§ 162 Abs. 3 VwGO).
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013 (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2015 – 15 C 14.508 – juris Rn. 5). Sie entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
12
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).