Inhalt

VGH München, Beschluss v. 16.02.2026 – 11 C 26.114
Titel:

Fahrerlaubnisentziehung - Versagung von Prozesskostenhilfe für Klage und einstweiligen Rechtsschutzantrag - Beschwerdeentscheidung

Normenketten:
VwGO § 74 Abs. 1, § 80 Abs. 5, § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
Leitsatz:
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO und das Klageverfahren ist wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten zu versagen, wenn die Klage wegen Ablaufs der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO unzulässig und der zugleich gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes damit nicht statthaft und ebenfalls unzulässig ist. (Rn. 9 und 11) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
fehlende Erfolgsaussicht, Klagefristversäumnis, Unzulässigkeit der Klage, Unstatthaftigkeit des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 30.12.2025 – AN 10 K 25.2597 u.a.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine noch anhängige Klage gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis sowie für den vom Verwaltungsgericht abgelehnten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes in derselben Sache.
2
Mit wegen unbekannten Aufenthalts öffentlich zugestelltem Bescheid vom 14. Februar 2024 entzog das Landratsamt der Antragstellerin auf der Grundlage von § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L und verpflichtete sie unter Androhung eines Zwangsgelds, ihren Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids abzugeben. Ferner ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an.
3
Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 übermittelte das Landratsamt der Antragstellerin eine Zweitschrift des Entziehungsbescheids vom 14. Februar 2024. Mit E-Mail vom 4. Juni 2025 teilte es ihr mit, dass der Vollzug des vormaligen Fahrerlaubnisentzugs ausgesetzt werde, bis die Eignung abschließend geklärt sei. Es bestünden jedoch weiterhin Eignungszweifel, weshalb die Antragstellerin zeitnah eine erneute Aufforderung zur Begutachtung erhalten werde.
4
Am 19. September 2025 erhob die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Ansbach Klage gegen den Bescheid des Landratsamts vom 14. Februar 2024, „zugestellt am 07.06.25 mit Zweitschrift – Entziehung der Fahrerlaubnis“, und beantragte die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
5
Mit Beschluss vom 30. Dezember 2025 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antrags- und Klageverfahren ab.
6
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin „Beschwerde“ eingelegt mit dem Ziel, unter Aufhebung des gerichtlichen Beschlusses die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Entziehungsbescheid vom 14. Februar 2024 wiederherzustellen bzw. hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid mangels wirksamer Bekanntgabe keine Rechtswirkung entfalte. Soweit sich die „Beschwerde“ gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes richtet, erhielt sie das Aktenzeichen 11 CS 26.112.
7
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
8
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
9
Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und das Klageverfahren zu Recht wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten versagt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil beide Rechtsbehelfe unzulässig sind.
10
Auf die geltend gemachte wirtschaftliche Bedürftigkeit der Antragstellerin, die keine Formularerklärung gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt hat, kommt es somit nicht an.
11
Die von der Antragstellerin am 19. September 2025 erhobene Klage gegen den Bescheid vom 14. Februar 2024, mit dem der Antragstellerin die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, ist wegen Ablaufs der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO unzulässig. Der zugleich gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist damit nicht statthaft und ebenfalls unzulässig.
12
Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 16. Februar 2026 (11 CS 26.112) Bezug genommen, mit dem der Senat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt hat.
13
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz fallen im Beschwerdeverfahren Gerichtskosten an, wobei eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO). Eine Streitwertfestsetzung ist im Hinblick auf die nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG anfallende Festgebühr von 72,- EUR jedoch entbehrlich.
14
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).