Titel:
Erfolgloser Berufungszulassungsantrag eines marokkanischen Staatsangehörigen im Verfahren gegen eine generalpräventive Ausweisung trotz fehlender Wiederholungsgefahr und Auswirkungen des Konsum-Cannabisgesetzes auf das Ausweisungsinteresse
Normenketten:
AufenthG §§ 53 ff.
KCanG § 34 Abs. 1 Nr. 1a
Leitsätze:
1. Ein Ausweisungsinteresse kann sich auch aus generalpräventiven Gründen ergeben, denn vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers kann auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, sich vergleichbar zu verhalten. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Hinblick auf die erforderliche Argumentationstiefe im Rahmen der Abwägungsentscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger sich auf kein vertyptes Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG berufen kann und auch sonst und unter Berücksichtigung der Wertungen in Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK seine (unvertypten) Bleibeinteressen nicht schwer wiegen (vgl. zur notwendigen Berücksichtigung insbesondere der Wertungen aus Art. 8 EMRK jenseits der Typisierungen von § 54 AufenthG im Rahmen der Verhältnismäßigkeit. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ausweisung, Generalprävention, unerlaubter Besitz von Cannabis in nicht geringer Menge vor Inkrafttreten des KCanG, Strafbarkeit auch nach KCanG, Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, Betäubungsmitteldelikt, Wiederholungsgefahr, Verhältnismäßigkeit
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 23.10.2025 – M 12 K 24.6742
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger, ein marokkanischer Staatsangehöriger, seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet und auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weiter.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich keine Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO.
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1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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a) Solche ernstlichen Zweifel bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätten (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16; B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33). Die von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist von zwei Monaten eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; es muss dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat (BayVGH, B.v. 29.4.2020 – 10 ZB 20.104 – juris Rn. 3), wobei „darlegen“ schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis bedeutet; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – juris Rn. 3 m.w.N.).
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b) Gemessen daran sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargelegt und liegen auch nicht vor.
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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Ausweisung der Klägers, der mit Urteil des Amtsgerichts München vom 3. August 2023 wegen eines minderschweren Falles des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (95,99 g Marihuana) zu einer Bewährungsstrafe von neun Monaten verurteilt wurde, sei jedenfalls aus generalpräventiven Erwägungen gerechtfertigt. Insbesondere bei Drogendelikten bestehe ein erhebliches staatliches Interesse, andere Ausländer von vergleichbaren Straftaten abzuschrecken. Daran ändere im Falle des Klägers auch der Umstand nichts, dass der Besitz von Marihuana mittlerweile milder bestraft werde bzw. gänzlich straffrei bleibe, denn der Besitz von 95,99 g Marihuana, zumal auf offener Straße, sei auch nach neuer Rechtslage eine Straftat. Bei einer Abwägung überwiege das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse. Der Kläger halte sich erst seit 2022 in Deutschland auf, habe keine Aufenthaltserlaubnis und auch keinen Anspruch auf eine solche. Er wohne in einer Notunterkunft und lebe ausschließlich von öffentlichen Leistungen. Die Eheschließung mit seiner ukrainischer Verlobten stehe nicht unmittelbar bevor, es bestünden getrennte Wohnsitze, gegebenenfalls könne die Beziehung auch in Marokko geführt werden.
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Das Zulassungsvorbringen rügt mehrfach und in unterschiedlichen Zusammenhängen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht nur auf generalpräventive Erwägungen stützen dürfen und im Übrigen das Ausweisungs- und das Bleibeinteresse des Klägers falsch gewichtet und gegeneinander abgewogen. Es müsse sowohl bei der Frage des Ausweisungsinteresses als auch bei der Abwägung einen Unterschied machen, ob von einem Ausländer noch eine Wiederholungsgefahr ausgehe. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Ausweisungsbescheid irrtümlich von einem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ausgegangen sei und nicht hinreichend gewürdigt, dass der Kläger den Betäubungsmittelkonsum nach Beratungsgesprächen aufgegeben habe. Der Cannabis-Konsum werde mittlerweile rechtlich und gesellschaftlich anders beurteilt. Hinsichtlich der Bleibeinteressen verkenne das Verwaltungsgericht, dass der baldigen Eheschließung im Wesentlichen Probleme bei der Beschaffung von Dokumenten in der Ukraine entgegenstünden. Durch die Ausweisung werde das Zusammenleben mit seiner Verlobten, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert.
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Damit werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufgezeigt.
9
aa) Ein Ausweisungsinteresse kann sich auch aus generalpräventiven Gründen ergeben, denn vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers kann auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, sich vergleichbar zu verhalten (BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 31.3.2025 – 10 B 24.1124 – juris Rn. 44; U.v. 12.10.2020 – 10 B 20.1795 – juris Rn. 32 ff.). Zur Annahme eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG bedarf es keiner Verurteilung wegen einer besonders schwerwiegenden Straftat. Erforderlich ist lediglich, dass die Ausweisung an Verhaltensweisen anknüpft, aus denen sich eine Gefahr für ein Rechtsgut im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG ergibt und bei denen die Ausweisung nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet erscheint, andere Ausländer von ähnlichen Verhaltensweisen abzuhalten (BVerwG, U.v. 3.5.1973 – I C 33.72 – juris Rn. 3: „Straftaten oder Verhaltensweisen“; BayVGH, U.v. 31.3.2025 – 10 B 24.1124 – juris Rn. 34 ff.). Auch muss das Ausweisungsinteresse zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch aktuell sein (BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 17; U.v. 12.7.2018 – 1 C 16.17 – juris Rn. 22). Dabei geht die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – entgegen dem Zulassungsvorbringen – davon aus, dass ein solches generalpräventives Ausweisungsinteresse eine Ausweisung auch und gerade dann tragen kann, wenn Gründe der Spezialprävention es nicht vermögen (ausdrücklich zuletzt BVerwG, U.v. 24.3.2025 – 1 C 15.23 – BVerwGE 185, 193 – juris Rn. 14).
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Diese Rechtsprechung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht und wurde durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich gebilligt (grundlegend BVerfG, B.v. 17.1.1979 – 1 BvR 241/77 – BVerfGE 50, 166 – juris Rn. 177). Insbesondere wird der Ausländer dadurch nicht – wie der Kläger meint – zum bloßen Objekt staatlichen Handelns. Richtig ist, dass auch in diesen Fällen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine schematische Rechtsanwendung erfolgen darf (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.8.2007 – 2 BvR 535/06 – BVerfGK 12, 37 – juris Rn. 24 ff. m.w.N.). Soweit Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte aber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, indem sie auch bei der Prüfung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses die konkreten, individuellen Tatumstände in den Blick nehmen und im Rahmen der erforderlichen Abwägung eine umfassende, ergebnisoffene Einzelfallprüfung vornehmen (BVerfG, a.a.O. Rn. 24 ff.), knüpft auch eine rein generalpräventiv begründete Ausweisung letztlich an das Verhalten des Ausländers an, macht ihn gerade nicht zum Objekt staatlichen Handelns und verstößt auch sonst nicht gegen Grundrechte.
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bb) Den so umschriebenen (verfassungsrechtlichen) Anforderungen an eine rein generalpräventiv motivierte Ausweisung wird die Entscheidung des Erstgerichts gerecht.
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Zunächst teilt der Senat auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass im Fall des Klägers unter Berücksichtigung der individuellen Tatumstände ein generalpräventives Ausweisungsinteresse vorliegt. Gerade bei dem abgeurteilten Betäubungsmitteldelikt können nach allgemeiner Lebenserfahrung aufenthaltsbeendende Maßnahmen eine generalpräventive Wirkung entfalten (BayVGH, U.v. 4.12.2023 – 10 B 23.963 – juris Rn. 36; B.v. 5.5.2020 – 10 ZB 20.399 – juris Rn. 8; U.v. 22.5.2023 – 10 B 23.99 Rn. 33 n.V.; B.v. 27.11.2023 – 10 C 23.2099 Rn. 5). Dem Kläger ist zuzugeben, dass im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden muss, dass von ihm aufgrund der Suchtberatung und daraus folgender Abstinenz (vermutlich) keine Wiederholungsgefahr ausgeht (vgl. zur Bedeutung rechtstreuen Verhaltens § 53 Abs. 2 a.E. AufenthG; zum Nachtatverhalten Bauer in Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 53 Rn. 73; allgemein zum Erfordernis einer umfassenden Abwägung bei allein auf generalpräventive Erwägungen gestützten Ausweisungen BVerfG, B.v. 10.8.2007 – 2 BvR 535/06 – BVerfGK 12, 37 – juris Rn. 27). Am Bestehen eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses vermag dies aber aufgrund der Schwere der vom Kläger begangenen Anlasstat nichts zu ändern (BVerwG, U.v. 24.3.2025 – 1 C 15.23 – juris Rn. 16).
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Das Verwaltungsgericht hat zu Recht und vom Zulassungsvorbringen unbeanstandet festgestellt, dass dieses Ausweisungsinteresse auch noch aktuell ist. Auf die entsprechende Begründung kann der Senat Bezug nehmen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
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Das zunächst bestehende generalpräventive Ausweisungsinteresse ist im konkreten Fall des Klägers auch nicht durch die Neuregelungen des Konsum-Cannabisgesetzes (KCanG) entfallen. Zu Recht verweist das Erstgericht darauf, dass der Besitz von 95,99 g Marihuana auf offener Straße auch nach neuer Rechtslage eine Straftat ist, die nach § 34 Abs. 1 Nr. 1a KCanG eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren nach sich ziehen kann. Dabei hatte der Kläger mehr als das Dreifache dessen mitgeführt, was nach der neuen Rechtslage außerhalb seiner Wohnung erlaubt ist (30 g).
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Das Ergebnis der Abwägungsentscheidung des Verwaltungsgerichts ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens (verfassungs-)rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
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Fehl geht die Rüge, das Verwaltungsgericht habe das durch die Straftat des Klägers begründete generalpräventive Ausweisungsinteresse nicht gewichtet bzw. zu Unrecht ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse angenommen. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der gesetzlichen Vorgabe in § 54 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 10 AufenthG ausdrücklich (und zu Recht) von einem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse ausgegangen. Zudem hat es die notwendige Betrachtung der konkreten Tatumstände bereits bei der Prüfung des Vorliegens eines Ausweisungsinteresses vorgenommen (s.o.) und musste sie daher im Rahmen der Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit nicht noch einmal wiederholen.
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Die gegen den Kläger verhängte Freiheitsstrafe liegt mit neun Monaten nicht unerheblich über dem Schwellenwert des § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG; der Kläger hat auch nicht dargelegt, inwieweit sich das Strafmaß bei einer Neubestimmung entscheidungserheblich reduzieren würde (BayVGH, B.v. 11.9.2024 – 10 ZB 24.216 – juris Rn. 16). Das Verwaltungsgericht musste sich vor diesem Hintergrund im Rahmen der Abwägung auch nicht erneut ausdrücklich damit befassen, ob insoweit das generalpräventive Ausweisungsinteresse durch die Neuregelungen des KCanG mittlerweile gemindert war. Dass die Ausländerbehörde – nicht jedoch das Verwaltungsgericht – zunächst irrtümlich von einem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ausgegangen ist, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Abwägung des Verwaltungsgerichts, weil es sich bei der Ausweisung nach §§ 53 ff. AufenthG um eine gesetzlich gebundene Abwägungs-, nicht dagegen um eine Ermessensentscheidung handelt.
18
Im Hinblick auf die erforderliche Argumentationstiefe (BVerfG, B.v. 18.4.2024 – 2 BvR 29/24 – juris Rn. 26) im Rahmen der Abwägungsentscheidung ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger sich auf kein vertyptes Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG berufen kann und auch sonst und unter Berücksichtigung der Wertungen in Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK seine (unvertypten) Bleibeinteressen nicht schwer wiegen (vgl. zur notwendigen Berücksichtigung insbesondere der Wertungen aus Art. 8 EMRK jenseits der Typisierungen von § 54 AufenthG im Rahmen der Verhältnismäßigkeit BVerfG, B.v. 10.8.2007 – 2 BvR 535/06 – BVerfGK 12, 37 – juris Rn. 19). Der Kläger ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels und damit auch unabhängig von der Ausweisung ausreisepflichtig; auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, geht das Zulassungsvorbringen nicht ein. Er hält sich erst seit 2022 in Deutschland auf, wohnt in einer Notunterkunft, geht keiner Erwerbstätigkeit nach, lebt ausschließlich von öffentlichen Leistungen und hat mit einem B1-Sprachzertifikat sowie einem Integrationskurs auch sonst nur relativ geringe Integrationsleistungen vorzuweisen. Mit seiner ukrainischen Verlobten, die erst lange nach ihm nach Deutschland gezogen ist, unterhält er keinen gemeinsamen Hausstand. Dass die Eheschließung derzeit nicht absehbar ist, räumt er selbst ein; die Schwierigkeiten bei der Dokumentenbeschaffung spielen für die Gewichtung des Bleibeinteresses keine ausschlaggebende Rolle. Der Kläger hat sein Heimatland Marokko nach eigenen Angaben erst gegen 2020 verlassen, seine gesamte Familie – mit Ausnahme seiner Verlobten – lebt noch dort, eine Rückkehr dorthin ist also ohne weiteres möglich und zumutbar.
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Insgesamt überwiegt bei der erforderlichen Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteressen das Ausweisungsinteresse selbst dann, wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass von ihm keine Wiederholungsgefahr ausgeht.
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Zu den weiteren im angegriffenen Bescheid enthaltenen Regelungen (Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, Abschiebungsandrohung, Einreise- und Aufenthaltsverbot) bzw. zu deren Würdigung durch das Verwaltungsgericht enthält das Zulassungsvorbringen keine Ausführungen.
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2. Auch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor.
22
Solche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2019 – 10 ZB 18.2455 – juris Rn. 15; B.v. 4.3.2019 – 10 ZB 18.2195 – juris Rn. 17 m.w.N.). Es ist eine Begründung dafür anzugeben, weshalb die Rechtssache an den entscheidenden Richter (wesentlich) höhere Anforderungen stellt als im Normalfall (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2019 – 10 ZB 18.2343 – juris 18). Die tatsächliche oder rechtliche Frage, die solche Schwierigkeiten aufwirft, muss dabei entscheidungserheblich sein (Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.10.2025, § 124 Rn. 43 m.w.N.).
23
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Fälle der Ausweisung wegen einer Straftat stellen für die Verwaltungsgerichte auch bei Fehlen von spezialpräventiven Ausweisungsinteressen und Bindungen des Betroffenen im Bundesgebiet regelmäßig keine überdurchschnittliche Schwierigkeit dar. Das Zulassungsvorbringen behauptet zwar anderes, legt dies aber nicht dar.
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3. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor bzw. ist schon nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
25
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Klärungsbedürftig sind solche Rechts- oder Tatsachenfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend ober- oder höchstgerichtlich geklärt sind (vgl. BVerfG, B.v. 28.4.2011 – 1 BvR 3007/07 – juris Rn. 21). Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2020 – 10 ZB 19.2235 – Rn. 4; B.v. 14.2.2019 – 10 ZB 18.1967 – juris Rn. 10).
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Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen vorliegend nicht. Der Kläger hält für klärungsbedürftig, „in welchem Umfang generalpräventive Erwägungen nach § 53 Abs. 1 AufenthG eine Ausweisung tragen können, wenn spezialpräventive Gründe fehlen und sich die strafrechtliche Bewertung des maßgeblichen Delikts durch Gesetzesänderung grundlegend gewandelt hat“. Dass generalpräventive Erwägungen auch für sich allein eine Ausweisung rechtfertigen können, dass dabei aber gleichwohl aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten stets alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, ist jedoch durch die oben angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgericht geklärt. Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht auf, dass die vom Kläger aufgeworfene Frage weiter klärungsfähig und -bedürftig wäre.
27
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG.
29
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).