Titel:
(Teil-)Zulassung der Berufung, Regelerteilungsvoraussetzung, Ausweisungsinteresse, (kein) Ausnahmefall aus familiären Gründen, Ermessensentscheidung hinsichtlich Absehen von Ausweisungsinteresse, befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot, Anhörungsmangel, (keine) Unbeachtlichkeit des Anhörungsmangels bei Ermessensentscheidung über Fristlänge, Aufenthaltserlaubnis, Familienbindung, Ermessensausübung, Abschiebungsandrohung
Normenketten:
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Sätze 2 und 3, Abs. 3 S. 1 § 27 Abs. 3 S. 2
BayVwVfG Art. 28, Art. 46
Schlagworte:
(Teil-)Zulassung der Berufung, Regelerteilungsvoraussetzung, Ausweisungsinteresse, (kein) Ausnahmefall aus familiären Gründen, Ermessensentscheidung hinsichtlich Absehen von Ausweisungsinteresse, befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot, Anhörungsmangel, (keine) Unbeachtlichkeit des Anhörungsmangels bei Ermessensentscheidung über Fristlänge, Aufenthaltserlaubnis, Familienbindung, Ermessensausübung, Abschiebungsandrohung
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 12.03.2026 – 12 K 25.388
Tenor
I. Die Berufung wird wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen, soweit sich die Klage gegen die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (Nr. IV. des angegriffenen Bescheids) richtet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, soweit die Zulassung der Berufung abgelehnt wurde.
III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt, soweit die Zulassung der Berufung abgelehnt wurde. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger, ein nordmazedonischer Staatsangehöriger, seine erstinstanzlich erfolglose Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2024 weiter. Mit diesem Bescheid wurde sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt (Nr. I. des Bescheids), er zur Ausreise aufgefordert (Nr. II.), ihm die Abschiebung nach Nordmazedonien angedroht (Nr. III.), ein für den Fall der Abschiebung bedingtes, auf eineinhalb Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet (Nr. IV.) und unter Anordnung des Sofortvollzugs und Androhung von Zwangsmitteln eine Verpflichtung zur Passvorlage ausgesprochen (Nr. V. bis VII.).
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Der zulässige Antrag hat (nur) teilweise Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich die ausschließlich geltenden gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur im Hinblick auf das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot.
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Ernstliche Richtigkeitszweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Die von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist von zwei Monaten eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; es muss dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat (BayVGH, B.v. 29.4.2020 – 10 ZB 20.104 – juris Rn. 3), wobei „darlegen“ schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis bedeutet; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – juris Rn. 3 m.w.N.).
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1. Gemessen daran bestehen ernstliche Richtigkeitszweifel nicht, soweit das Urteil die Klage die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis betrifft. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger weder einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch einen Anspruch auf eine entsprechende Neubescheidung seines Antrags hat.
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Das Verwaltungsgericht hat offengelassen, ob die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für den nicht sorgeberechtigten Elternteil eines deutschen Minderjährigen) oder nach § 25 Abs. 5 AufenthG vorliegen, und entscheidungstragend darauf abgestellt, dass die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Fehlen eines Ausweisungsinteresses) beim Kläger wegen dessen Verurteilung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen Diebstahls nicht erfüllt sei. Im Falle des Klägers bestehe jedenfalls ein aktuelles generalpräventives Ausweisungsinteresse. Insofern liege auch kein atypischer Fall vor, insbesondere ergebe sich ein solcher nicht aus der Beziehung zu seinen minderjährigen Söhnen. Der Kläger wohne in Bayern, die 14- bzw. 17-jährigen (zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung 15- bzw. 18-jährigen) Söhne in Hamburg. Selbst wenn man den Vortrag des Klägers, wonach er seine Söhne alle zwei bis drei Wochen besuche und er insbesondere für den jüngeren Sohn ein wichtiger Ansprechpartner sei, zu Grunde lege, gebiete diese Form der Beziehung aus Sicht des Kindeswohls keinen dauerhaften Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet. Bei den Söhnen handele es sich nicht mehr um kleine Kinder, sie seien die räumliche Trennung vom Vater mit regelmäßigen Besuchskontakten gewöhnt. Der bisherige Kontakt lasse sich in vergleichbarer Form auch aus dem Ausland aufrechterhalten. Der Kläger könne für bis zu 180 Tage im Jahr visumfrei zu Besuchen in das Bundesgebiet einreisen, wobei Flüge von Skopje nach Hamburg bisweilen schneller und billiger seien als Bahnfahrten vom Wohnort des Klägers in Bayern nach Hamburg. Auch seien Kontakte mittels moderner Kommunikationsmittel, Besuche der Söhne in Nordmazedonien und gemeinsame Auslandsreisen wie bisher möglich. Die Ermessensentscheidung des Beklagten nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, nicht vom Vorliegen eines Ausweisungsinteresses abzusehen, sei nicht zu beanstanden, eine Ermessenreduzierung auf Null liege nicht vor.
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Die hiergegen vom Kläger geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. Dass in seinem Fall ein Ausweisungsinteresse besteht, bestreitet der Kläger nicht. Seine unter Berufung auf eine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (B.v. 17.5.2022 – 13 ME 113/22 – juris Rn. 5) geäußerte Auffassung, ein atypischer Fall liege insofern bereits immer dann vor, wenn einem (nur) schwerwiegenden Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 AufenthG erkennbar ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 AufenthG (hier die vom Kläger behauptete familiäre Lebensgemeinschaft mit einem minderjährigen deutschen Kind) entgegenstehe, teilt der Senat nicht. Es ist vielmehr anerkannt, dass familiäre Bindungen für sich genommen noch keinen Ausnahmefall bilden, sondern es für die Annahme einer Ausnahme vom Regelfall einer alle Umstände berücksichtigenden Abwägung bedarf (vgl. zuletzt etwa BayVGH, B.v. 16.6.2025 – 19 ZB 25.836 – juris Rn. 6; die o.g. Auffassung des OVG Nds ausdrücklich ablehnend daher auch OVG NW, B.v. 13.4.2023 – 18 A 157/22 – juris Rn. 11 ff.). Etwas anderes gilt auch nicht im Anwendungsbereich der RL 2003/86/EG (Familienzusammenführungs-RL); die von der Richtlinie geforderte Einzelfallbetrachtung erfolgt im Rahmen der Beurteilung, ob ein atypischer Fall vorliegt (Samel in Bergmann/Dienelt, AufenthG, 15. Aufl. 2025, § 5 Rn. 17 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 13.6.2013 – 10 C 16/12 – juris Rn. 20).
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Der entsprechenden Einzelfallprüfung des Erstgerichts tritt das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen. Der Kläger macht lediglich geltend, es werde ihm unmöglich sein, die entsprechenden Kosten für Flugreisen mit einer Erwerbstätigkeit in Nordmazedonien aufzubringen. Allerdings werden die Kosten der Bahnreisen des Klägers nach Hamburg nach seinem eigenen Vortrag auch derzeit mit Zuwendungen durch Familienmitglieder bestritten oder unmittelbar von Familienmitgliedern getragen. Warum die Familie des Klägers und seiner Söhne nicht auch Flugreisen unterstützen sollte, erschließt sich dem Senat nicht. Das Argument des Verwaltungsgerichts, dass diese Flugreisen bisweilen billiger seien als die Zugfahrten, greift der Kläger nicht an. Hinzu kommt, dass der Kläger während seines Aufenthalts im Bundesgebiet über weite Strecken arbeits- und teilweise auch wohnsitzlos war und selbst in Zeiten, in denen er erwerbstätig war, so wenig verdiente, dass er auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen war und erhebliche Schulden, insbesondere auch Unterhaltsrückstände, angehäuft hat. Dass er, sollte er im Bundesgebiet verbleiben, in der Lage wäre, die Kosten für Besuche bei seinen Söhnen selbst zu verdienen, ist daher sehr zweifelhaft. Der entsprechenden, mit dem Zulassungsvorbringen geäußerten Hoffnung kommt bei der Beurteilung, ob ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliegt, daher kein ausschlaggebendes Gewicht zu.
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Auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Ermessenserwägungen des Beklagten nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, nicht vom Vorliegen eines Ausweisungsinteresses abzusehen, seien rechtlich nicht zu beanstanden, zieht das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vorgelegen habe, greift der Kläger nicht an. Auch sonstige Ermessensfehler zeigt er nicht substantiiert auf. Ein Ermessensausfall lag entgegen der Auffassung des Klägers angesichts der ausführlichen Erwägungen im angegriffenen Bescheid zu § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG offensichtlich nicht vor. Selbst wenn man mit dem Kläger unterstellen wollte, ein Ermessensdefizit liege darin, dass der Beklagte zunächst nicht vom Vorliegen einer familiären Lebensgemeinschaft ausgegangen sein könnte, wäre dieser Fehler durch die entsprechenden ausdrücklichen Erwägungen des Beklagten zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geheilt worden. Der Beklagte hat insofern ausgeführt, dass auch bei Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft nicht von der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen werde. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine Ermessensergänzung vorliegend in zulässigerweise erfolgt sei, greift das Zulassungsvorbringen wiederum nicht an. Dass gleichwohl noch Ermessensfehler vorlägen, wird vom Kläger im Zulassungsverfahren zwar behauptet, aber nicht nachvollziehbar dargelegt. Angesichts der erheblichen Straffälligkeit des Klägers und dem Umstand, dass die Vater-Kind-Beziehung in vergleichbarer Weise auch vom Ausland her fortgesetzt werden kann, ist ein Ermessenfehler auch vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht erkennbar.
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Ob dem Kläger die Durchführung eines Visumverfahrens zumutbar ist und ob der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (derzeit) das möglicherweise noch offene Strafverfahren gegen den Kläger wegen Leistungserschleichung entgegensteht, ist daher nicht entscheidungserheblich.
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2. Soweit sich die Klage gegen die Abschiebungsandrohung und die Verpflichtung zur Passvorlage richtet, macht das Zulassungsvorbringen lediglich geltend, diese seien als Folgeentscheidung aufgrund der Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis rechtswidrig. Da dies jedoch nach dem bereits Ausgeführten nicht der Fall ist, sind insoweit keine ernstlichen Richtigkeitszweifel dargelegt. Im Übrigen führt die Rechtswidrigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots (dazu sogleich) nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung (BVerwG, U.v. 6.2.2019 – 1 A 3/18 – BVerwGE 164, 317 – juris Rn. 83 m.w.N.).
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3. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen indes im Hinblick auf die Auffassung, die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots sei (formell) rechtmäßig. Der Antragsteller wurde vor Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht gesondert angehört; die Anhörung beschränkte sich vielmehr auf die beabsichtigte Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die beabsichtigte (dann aber nicht verfügte) Ausweisung. Dass der Kläger zur Ausweisung angehört wurde und insofern Gelegenheit hatte, seine Bleibeinteressen vorzutragen, genügt nicht (vgl. auch BayVGH, B.v. 21.7.2026 – 10 CS 26.890 – juris Rn. 11 f.). Denn die Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet sind nicht ohne Weiteres deckungsgleich mit den Interessen an einer (zeitnahen) Wiedereinreise in das Bundesgebiet. Der Verfahrensfehler ist auch nicht gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden. Der Beklagte hat die Anhörung des Klägers nicht nachgeholt (BayVGH, B.v. 13.8.2026 – 10 ZB 26.1300 – juris Rn. 9; vgl. zu Anforderungen an Nachholung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens BVerwG, B.v. 17.8.2017 – 9 VR 2.17 – juris Rn. 10 m.w.N.).
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Es spricht auch vieles dafür, dass der Anhörungsmangel entgegen der nicht näher begründeten Ausfassung des Verwaltungsgerichts nicht im Sinne von Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich ist. Auch wenn die Anordnung als solche nach gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine gebundene Entscheidung der Ausländerbehörde ist, steht die Bestimmung der Frist nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots sind nach nationalem Recht untrennbare Teile eines einheitlichen Verwaltungsakts (BVerwG, B.v. 17.5.2023 – 1 VR 1.23 – juris Rn. 17 m.w.N.). Dass das Befristungsermessen im Falle der ordnungsgemäßen Anhörung des Klägers anders ausgefallen wäre, liegt zwar auch angesichts der eher kurz bemessenen Frist nicht nahe, ist aber auch nicht im Sinne von Art. 46 BayVwVfG offensichtlich ausgeschlossen (vgl. auch BayVGH, B.v. 16.9.2026 – 10 C 26.1361 – n.v.). Der vorliegende Fall unterscheidet sich auch von dem durch den Senat mit Beschluss vom 13. August 2026 (Az. 10 ZB 26.1300 – juris Rn. 11) entschiedenen Fall. Vorliegend ist es nicht auszuschließen, dass die Dauer eines potentiellen (auch Besuchskontakte ausschließenden) Einreise- und Aufenthaltsverbots Einfluss auf die Frage haben konnte, ob dem Kläger die Aufenthaltsbeendigung mit Blick auf seine familiären Bindungen zumutbar ist und entsprechende Erwägungen den Beklagten zur Anordnung einer (noch) kürzeren Frist veranlasst hätten.
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Schließlich verfängt der Hinweis des Beklagten auf die Entscheidung des Senats vom 21. Juli 2026 (Az. 10 CS 26.890 – juris Rn. 13) nicht ohne Weiteres. Im dortigen Fall war der Bevollmächtigten des Betroffenen ausweislich ihrer eigenen Aussage bereits vor Erlass des angegriffenen Bescheids bewusst, dass ihr Mandant zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot hätte angehört werden müssen. Wer aber nachweislich aufgrund einer Anhörung zu einem Verwaltungsakt positiv weiß, dass er auch einen anderen Verwaltungsakt zu erwarten hat und sich gleichwohl nicht zu diesem anderen Verwaltungsakt äußert, wird nicht in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt (BayVGH a.a.O.). Dem steht der (vorliegende) Fall, dass ein Bevollmächtigter mit der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots bei entsprechender Rechtskenntnis hätte rechnen können, nicht gleich.
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3. Die Kostenentscheidung folgt, soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde, aus § 154 Abs. 2 VwGO. Soweit die Berufung zugelassen wurde, ist für eine Kostenentscheidung kein Raum; dieser Ausspruch ist vielmehr der Schlussentscheidung vorzubehalten (BayVGH, B.v. 6.8.2026 – 10 ZB 26.1207 – juris Rn. 29; B.v. 11.7.2022 – 10 ZB 22.30673 – juris Rn. 9; B.v. 29.1.2004 – 4 ZB 03.366 – juris Rn. 21 m.w.N.).
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4. Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde, beruht die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3, § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 8.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Der vorläufige Streitwert für das Berufungsverfahren ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Der Senat berücksichtigt, dass der Streitwert für den zugelassenen Teil der Berufung (Einreise- und Aufenthaltsverbot) normalerweise im (Gesamt-)Streitwert für die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und entsprechende Folgeentscheidungen von 5.000,- Euro enthalten ist. Lediglich im Falle eines isolierten Einreise- und Aufenthaltsverbots ist ein Streitwert von 2.500 Euro anzusetzen (Nr. 8.2.2 des Streitwertkatalog). Demnach erscheint es sachgerecht, für die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis mit Abschiebungsandrohung sowie Passvorlageverpflichtung zusammen 3.750 Euro, für das Einreise- und Aufenthaltsverbot 1.250 Euro festzusetzen.
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5. Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde, ist dieser Beschluss unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung wird das angegriffene Urteil in diesem Umfang rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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6. Soweit die Berufung zugelassen wurde, wird das Verfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Insoweit gilt die nachfolgende