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VGH München, Beschluss v. 28.10.2026 – 11 CS 26.1844
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Titel:

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens nach nachgewiesenem Betäubungsmittelbesitz (Methamphetamin)

Normenketten:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 11 Abs. 2, Abs. 8 S. 1, § 14 Abs. 1 S. 2, § 46 Abs. 1 S. 1, Anlage 4 Nr. 9.1
VwGO § 80 Abs. 5
Leitsätze:
1. Die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gem. § 14 Abs. 1 S. 2 FeV ist ermessensfehlerfrei, wenn der Betroffene Betäubungsmittel iSd BtMG widerrechtlich besitzt oder besessen hat, dies aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung als erwiesen angesehen werden kann, und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene selbst Konsument ist. Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 S. 2 FeV ist nicht entgegen ihrem Wortlaut so auszulegen, dass sie über den Betäubungsmittelbesitz hinaus objektive Anhaltspunkte für einen Betäubungsmittelkonsum des Betroffenen voraussetzt. (Rn. 19 und 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Hinsichtlich dieser Anforderungen trifft den Betroffenen eine Substantiierungslast. Es kommt dabei entscheidend auf seine Angaben zu den Umständen und zum Zweck des Betäubungsmittelbesitzes und deren Glaubhaftigkeit an. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens, nachgewiesener Betäubungsmittelbesitz (Methamphetamin), Fahreignung, Fahrerlaubnisentziehung, Betäubungsmittelbesitz, Gutachtensanordnung, Sofortige Vollziehung, Verhältnismäßigkeit, Grundrechtseingriff, Entziehung der Fahrerlaubnis, sofortige Vollziehung
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 25.08.2026 – AN 10 S 26.646
 

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A2, A1, AM, B, BE und L.
2
Nach einer polizeilichen Mitteilung vom 16. Juli 2025 wurde dem Antragsteller der mehrfache Erwerb von Methamphetamin vorgeworfen. Nach der Anklageschrift vom 28. August 2025 erwarb er zwischen dem 8. März 2024 und dem 21. Februar 2025 mindestens 26 Mal kleinere Mengen Methamphetamin.
3
Daraufhin forderte ihn das Landratsamt ... mit Schreiben vom 16. Oktober 2025 gestützt auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV auf, bis 19. Dezember 2025 ein ärztliches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu der Frage vorzulegen, ob er Methamphetamin einnehme oder eingenommen habe und ggf. in welchem Zeitraum.
4
Mit Urteil vom 11. November 2025 verurteilte ihn das Amtsgericht Erlangen wegen des ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalts zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung.
5
Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beantragen, die Beibringungsfrist zu verlängern, und übersandte mit E-Mail vom 9. Januar 2026 eine auf den 11. November 2025 datierte Einverständniserklärung mit einer Begutachtung.
6
Das Landratsamt lehnte den Antrag auf Fristverlängerung ab, entzog dem Antragsteller mit Bescheid vom 13. Januar 2026 die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds, seinen Führerschein abzugeben. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an.
7
Mit Schreiben vom 26. Januar 2026 erhob der Antragsteller Widerspruch, den die Regierung von Mittelfranken mit Bescheid vom 4. Februar 2026 zurückwies.
8
Am 28. Januar 2026 gab er seinen Führerschein ab.
9
Am 19. Februar 2026 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Ansbach Klage erheben und zugleich vorläufigen Rechtsschutz beantragen. Mit Schreiben vom 22. Juli 2026 ließ er ein toxikologisches Gutachten vorlegen, wonach der am 13. März, 5. Mai und 11. Juni 2026 drogenfrei gewesen sei.
10
Den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. August 2026 ab. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell und materiell rechtmäßig. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung werde den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht. Die Entziehung der Fahrerlaubnis beruhe auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1, § 11 Abs. 8 FeV. Die Anordnung, ein medizinischpsychologisches Gutachten beizubringen, genüge den rechtlichen Anforderungen. Es sei abschließend geklärt, dass der Antragsteller widerrechtlich Betäubungsmittel besessen habe, was er auch eingeräumt habe. Er bestreite zwar einen Konsum, doch sei es aufgrund des oftmaligen Erwerbs von kleinen Mengen an Methamphetamin nicht von vornherein völlig ausgeschlossen, dass er diese Drogen auch zumindest zum Teil selbst konsumiert habe. Deshalb sei es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt ihn gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV aufgefordert habe, ein ärztliches Gutachten beizubringen. Da er dem nicht nachgekommen sei, habe ihm das Landratsamt folgerichtig die Fahrerlaubnis entzogen. Auf diese Rechtsfolge habe es ihn gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 i.V.m. Abs. 6 FeV hingewiesen. Der anlassgebende Sachverhalt stehe aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung fest. Sein Vortrag, niemals unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln am Straßenverkehr teilgenommen zu haben, gehe an der Sache vorbei. § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV sei im hier vorliegenden Fall des unerlaubten Betäubungsmittelbesitzes einschlägig. Bei einem Konsum wäre kein Gutachten beizubringen, sondern die Fahrerlaubnis unmittelbar nach § 11 Abs. 7 FeV zu entziehen gewesen. Die Gutachtensanordnung sei auch nicht unverhältnismäßig, wenn wie hier ein Drogenkonsum des Betroffenen nicht völlig ausgeschlossen sei. Sie sei anlassbezogen und formell und inhaltlich rechtmäßig. Das Entschließungs- und Auswahlermessen sei hinreichend ausgeübt worden. Der Antragsgegner gehe wegen des widerrechtlichen Erwerbs der Betäubungsmittel zu Recht von einer hohen Wahrscheinlichkeit von deren Einnahme aus, weshalb wiederum eine Gefährdung der Verkehrssicherheit sehr wahrscheinlich sei. Auch die Fristsetzung und Ablehnung des Fristverlängerungsantrags seien nicht zu beanstanden, nachdem der Verlängerungsantrag erst nach Fristablauf gestellt worden sei. Das Landratsamt habe die Behauptung, der Antragsteller habe bereits am 11. November 2025 eine Einverständniserklärung zur Begutachtung gemailt, jedoch diese aus Versehen an eine falsche Mail-Adresse gesandt, nicht berücksichtigen müssen. Bei Sendung an eine ungültige Mailadresse hätte er eine Fehlermeldung erhalten und es hätte ihm auch oblegen, bei der Fahrerlaubnisbehörde nachzufragen, wenn er keine Rückmeldung erhalte. Es liege nahe, dass es sich insoweit um eine Schutzbehauptung handle. Die Frage, ob der Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts drogenfrei sei oder eine mutmaßliche Drogeneinnahme überwunden habe, müsse einem Wiedererteilungsverfahren vorbehalten bleiben.
11
Mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, macht der Antragsteller geltend, der Anordnung der sofortigen Vollziehung mangele es an einer nachvollziehbaren Begründung. Das besondere Interesse fuße allein auf der Annahme, die erworbenen Betäubungsmittel dienten dem eigenen Konsum. Der Erwerb von Betäubungsmitteln sei aber keine Tatsache, die ernsthafte Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründe, und reiche schon nicht aus, um die Entziehung der Fahrerlaubnis zu begründen. Es fehle an objektiven Anhaltspunkten, die für einen Betäubungsmittelkonsum des Antragstellers sprächen. Der Erwerb deute nur auf den Besitz hin, wobei ein Fremdbesitz für einen anderen oder Verwahrung nicht ausgeschlossen werden könne. Der Antragsteller habe durch mehrere toxikologische Befunde seine Konsumfreiheit seit März 2026 nachgewiesen. Vom Antragsteller sei zu keiner Zeit eine Gefahr ausgegangen. Die sofortige Vollziehung aus Gründen der Verkehrssicherheit und zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer zeuge von einer fehlerhaften Ermessensausübung. Der Beweis einer fehlenden Eignung sei nicht geführt worden. In die Ausübung des Ermessens seien sachfremde Erwägungen eingeflossen. Zudem sei die Entscheidung unverhältnismäßig. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei nicht das mildeste Mittel gewesen, da die Gutachtensanordnung durch die Anordnung der Beibringung von Abstinenznachweisen hätte umgangen werden können, was dem Antragsteller eine kostenträchtige Untersuchung aus medizinischen und psychologischen Gesichtspunkten erspart hätte. Der Besitz von Betäubungsmitteln in kleinen Mengen könne nicht eine derartig umfangreiche Begutachtung nach sich ziehen. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse. Nach summarischer Prüfung sei die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Die Anordnung der medizinischpsychologischen Untersuchung gefährde seine Rechte auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG und auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Die Entziehung der Fahrerlaubnis greife in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ein. Die Eingriffe seien unverhältnismäßig. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren sei im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig gewesen, da der Antragsteller sie für erforderlich habe halten dürfen und es ihm nicht zumutbar gewesen sei, das Verfahren selbst zu führen.
12
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
13
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
14
Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.
15
1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Diese Bestimmung normiert lediglich eine formelle und keine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung, sodass es auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung des Sofortvollzugs, hier also die materielle Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung und des Entziehungsbescheids, nicht ankommt (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2025 – 11 CS 25.1599 – juris Rn. 9 m.w.N.). Maßgebend ist, dass das Landratsamt gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 299) davon ausgehen musste (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2023 – 11 CS 22.2675 – juris Rn. 17 zum fehlenden Ermessen), dem Antragsteller fehle die Fahreignung, weil er das geforderte Eignungsgutachten nicht fristgerecht beigebracht hat, und es deshalb seinen sofortigen Ausschluss vom Straßenverkehr im Interesse der Verkehrssicherheit und des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer für erforderlich halten durfte (siehe Entziehungsbescheid S. 6 a.E.). Dies entspricht der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Fahreignung fehlt, das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch ist. Bei dieser häufig wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltung, der eine typische Interessenlage zugrunde liegt, reicht es aus, diese Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass sie nach Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde auch im konkreten Fall vorliegt. An den Inhalt der schriftlichen Begründung der Vollzugsanordnung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2025 a.a.O. m.w.N.; Hoppe in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 80 Rn. 46, 55).
16
Ist die Entziehung der Fahrerlaubnis aller Voraussicht nach rechtmäßig (vgl. dazu 2.), ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung regelmäßig gerechtfertigt und verhältnismäßig (vgl. BayVGH, B.v. 15.9.2026 – 11 CS 26.1068 – juris Rn. 29). Dem Schutz der Allgemeinheit vor Verkehrsgefährdungen kommt angesichts der Gefahren durch die Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr besonderes Gewicht gegenüber den Nachteilen zu, die diesen in beruflicher oder in privater Hinsicht entstehen (vgl. BVerfG, B.v. 19.7.2007 – 1 BvR 305/07 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 29.1.2024 – 11 CS 23.2036 – juris Rn. 17 m.w.N.).
17
2. Die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Januar 2026 (BGBl I Nr. 7), i.V.m. § 46 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV, ist auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden.
18
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde bei Bekanntwerden solcher Tatsachen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen. Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, hier Methamphetamin (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage II), die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2024 – 11 CS 23.1639 – juris Rn. 18 m.w.N.). Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist allerdings nur gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 7.4.2022 – 3 C 9.21 – BVerwGE 175, 206 Rn. 17).
19
Dies ist hier der Fall. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Landratsamt die Gutachtensanordnung auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV zu Recht erlassen. Danach kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat, was vorliegend aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung erwiesen ist (vgl. Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 14 FeV Rn. 17) und vom Antragsteller auch nicht bestritten wird. Die Fahrerlaubnisbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, kann also auf die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens auch verzichten, z.B. wenn ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene selbst Konsument ist (BayVGH, B.v. 28.8.2018 – 11 ZB 17.1691 – juris Rn. 15 m.w.N.; Pause-Münch in jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 1.12.2025, § 14 FeV Rn. 77; Derpa, a.a.O. § 14 FeV Rn. 17). Aus der Gutachtensanordnung vom 16. Oktober 2025 und dem ihr vorangegangenen Anhörungsschreiben, auf das der Antragsteller nicht reagiert hat, geht klar hervor, dass das Landratsamt sein Ermessen gesehen und ausgeübt hat. Es hat insoweit nachvollziehbar ausgeführt, die vom Antragsteller erworbenen Konsumeinheiten ließen nach allgemeiner Erfahrung auf einen Eigengebrauch schließen, dieser sei nach den tatsächlichen Umständen hoch wahrscheinlich und damit auch eine Verkehrsgefährdung durch den fahreignungsausschließenden Betäubungsmittelkonsum.
20
Wie der Antragsgegner zu Recht geltend macht, hat der Antragsteller dem nichts Substantielles entgegengesetzt. Auch aus systematischen Gründen ist die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV nicht entgegen ihrem Wortlaut so auszulegen, dass sie über den Betäubungsmittelbesitz hinaus objektive Anhaltspunkte für einen Betäubungsmittelkonsum des Betroffenen voraussetzt (BayVGH, B.v. 28.8.2018 a.a.O. Rn. 15; anders nach vormaliger Rechtslage nur bei Cannabisbesitz, das seit 1.4.2024 nicht mehr als Betäubungsmittel gilt, vgl. VGH BW, B.v. 20.4.2010 – 10 S 319/10 – juris Rn. 5 m.w.N.). Denn bei Vorliegen derartiger Anhaltspunkte wäre schon nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zwingend ein ärztliches Gutachten anzuordnen (vgl. Pause-Münch, a.a.O. § 14 FeV Rn. 76). Der Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV liegt zwar die Wertung des Gesetzgebers zugrunde, dass der vergangene und aktuelle („besitzt oder besessen hat“) widerrechtliche Betäubungsmittelbesitz auf die Einnahme von Betäubungsmitteln hinweist (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2024 – 11 CS 23.1639 – juris Rn. 22). Der Besitz für sich allein ist aber noch kein ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkt für einen Konsum, der die zwingende Anordnung eines ärztlichen Gutachtens rechtfertigen würde (vgl. OVG NW, B.v. 22.11.2001 – 19 B 814/01 – juris Rn. 11; Pause-Münch, a.a.O. § 14 FeV Rn. 52). Vielmehr gilt umgekehrt nach der Rechtsprechung, dass die Anordnung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV ausnahmsweise dann nicht ermessensgerecht ist, wenn besondere Umstände einen Betäubungsmittelkonsum des Fahrerlaubnisinhabers ausschließen, etwa weil sie dafür sprechen, dass er mit Betäubungsmitteln ausschließlich Handel getrieben hat (BayVGH, B.v. 28.8.2018 a.a.O. Rn. 15 m.w.N.; Pause-Münch, a.a.O. § 14 FeV Rn. 77; Derpa, a.a.O. Rn. 17). Diese rechtliche Annahme läuft auf eine Art Ausnahmetatbestand hinaus, dessen Nichterweislichkeit zu Lasten des Antragstellers geht (zur materiellen Beweislast vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 86 Rn. 15). Ihn trifft insoweit eine Substantiierungslast. Es wäre daher entscheidend auf seine Angaben zu den Umständen und zum Zweck des Betäubungsmittelbesitzes und deren Glaubhaftigkeit angekommen (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2024 a.a.O. Rn. 22). Derartige Angaben hat der Antragsteller jedoch nicht gemacht. Es genügt insoweit nicht, lediglich die Möglichkeit in den Raum zu stellen, dass er das Betäubungsmittel (bei jeweils 26 Vorfällen) auch für einen Dritten verwahrt haben könnte, ohne einen konkreten schlüssigen und nachprüfbaren Sachverhalt vorzutragen. Umstände, die die Ermessensausübung des Landratsamts in Frage stellen könnten, sind damit nicht ersichtlich.
21
Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Nichtbeibringung eines rechtmäßig angeordneten Eignungsgutachtens nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV steht nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde (vgl. Derpa, a.a.O. § 11 FeV Rn. 51 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Fahrerlaubnisbehörde in diesem Fall nicht verpflichtet, den Beweis der Nichteignung zu führen. Vielmehr gilt der Eignungsmangel im Zeitpunkt der Gutachtensverweigerung oder des Ablaufs der Beibringungsfrist als nachgewiesen. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV beruht auf der Überlegung, dass bei grundloser Weigerung die Vermutung berechtigt ist, der Betroffene wolle einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen (Derpa, a.a.O.; zuletzt SächsOVG, B.v. 10.3.2026 – 6 B 212/25 – juris Rn. 18; OVG SH, B.v. 9.3.2026 – 4 MB 29/25 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 14.6.2023 a.a.O. Rn. 17). Die Vorschrift enthält eine auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beweisvereitelung beruhende Beweisregel (vgl. Siegmund in jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 11 FeV Rn. 180).
22
Die übrigen Einwände des Antragstellers gehen an der Sache vorbei. Das Landratsamt hat – anders als in der Beschwerdebegründung (S. 3 f.) behauptet – keine medizinischpsychologische, sondern eine ärztliche Begutachtung angeordnet, um einen etwaigen Konsum von Methamphetamin aufzuklären. Weder die Gutachtensanordnung noch die Entziehung der Fahrerlaubnis waren unverhältnismäßig. Sie entsprachen jeweils den Vorgaben des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnisverordnung. Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat es nicht vorgesehen, die gutachterliche Aufklärung durch Abstinenznachweise zu ersetzen, die auch kein gleich geeignetes milderes Mittel wären, um die Gefahr einer Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss zu „widerlegen“. Denn sie weisen keinen stabilen, motivational gefestigten Verhaltens- und Einstellungswandel (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV und Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27.1.2014 [VkBl 110] in der Fassung vom 17.2.2021 [VkBl 198], in Kraft getreten am 1.6.2022; Graw/Brenner-Hartmann/Haffner/Musshoff in Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Komm., 3. Aufl. 2018, S. 301 f., 304 f.) nach, auf dessen Grundlage angenommen werden könnte, dass der Antragsteller dauerhaft dazu in der Lage ist, sich des Betäubungsmittelkonsums zu enthalten. Ferner führen negative Abstinenznachweise aus einem der Gutachtensanordnung nachfolgenden Zeitraum auch nicht dazu, dass eine vorangegangene rechtmäßige Ermessensausübung durch die Fahrerlaubnisbehörde nachträglich rechtswidrig wird. Mit dem zutreffenden Hinweis des Verwaltungsgerichts auf den maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage (BA S. 10) hat sich die Beschwerdebegründung nicht auseinandergesetzt, sodass insoweit auch die Darlegungsanforderungen verfehlt werden (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
23
Der mit einer rechtmäßigen Gutachtensanordnung und der in § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV geregelten Rechtsfolge der Nichtbeibringung verbundene Grundrechtseingriff ist zum Schutz der besonders wichtigen, verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums anderer Verkehrsteilnehmer (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 GG) gerechtfertigt, die u.a. der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), dem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr Grenzen setzen (vgl. BVerwG, B.v. 8.12.2025 – 3 B 26.24 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 27.1.2026 – 11 CS 25.2331 – juris Rn. 19).
24
3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
25
Eine Entscheidung über eine Kostenerstattung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO war nicht zu treffen, da die Kosten des Vorverfahrens (Widerspruchsverfahren) nur einem nachfolgenden Klageverfahren zugerechnet werden können und deshalb nicht von der Kostengrundentscheidung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfasst werden (vgl. Schaks in Sodan/ Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 162 Rn. 93). Im Übrigen bestünde wegen der Kostengrundentscheidung zulasten des Antragstellers schon mangels Rechtsschutzbedürfnisses kein Raum für die beantragte Entscheidung (vgl. Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand April 2026, § 162 VwGO Rn. 68).
26
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.1., 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
27
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).