Titel:
Streitwertbeschwerde, Auskunftsanspruch, Streitwertfestsetzung, Bedeutung der Sache, Ermessensausübung, Versicherung an Eides statt, Gerichtsgebührenfreiheit, Anspruch auf Abgabe einer Versicherung an Eides statt.
Normenketten:
GKG § 52 Abs. 1
DSGVO Art. 15 Abs. 1
Schlagworte:
Streitwertbeschwerde, Auskunftsanspruch, Streitwertfestsetzung, Bedeutung der Sache, Ermessensausübung, Versicherung an Eides statt, Gerichtsgebührenfreiheit, Anspruch auf Abgabe einer Versicherung an Eides statt.
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 09.07.2026 – M 6 K 21.6338
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 9. Juli 2026 wird in Nr. III abgeändert. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 500 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die zulässige Streitwertbeschwerde ist begründet.
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1. Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 Euro im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 9. Juli 2026 mit dem dieses das Verfahren nach Rücknahme der Klage eingestellt hat. Er begehrt eine Reduzierung des Streitwerts auf 500 Euro sowie hilfsweise den Streitwert nach billigem Ermessen auf einen Betrag unterhalb des Auffangwerts festzusetzen.
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2. Die Beschwerde, über die die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG), hat Erfolg.
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Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei der Ausübung des gerichtlichen Ermessens kommt es auf das objektiv zu beurteilende Interesse des Klägers an (BVerwG, B.v. 10.8.2023 – 8 B 4.23 – juris Rn. 16). Für dessen Bewertung sind grundsätzlich die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit heranzuziehen. Diesen kommt zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und Gleichbehandlung bei der Ermessensausübung besonderes Gewicht zu (BVerwG, B.v. 15.9.2015 – 9 KSt 2.15 – juris Rn. 4).
5
Zwar schlägt der Streitwertkatalog für Auskunftsansprüche in Nr. 7a den „Auffangwert [vor], soweit nicht ein höheres wirtschaftliches Interesse an der Auskunft feststellbar“ ist. Allerdings war – entgegen der Ausführungen des Klägers zur Begründung der Streitwertbeschwerde – Streitgegenstand des Klageverfahrens gerade nicht ein gegenüber dem Beklagten geltend gemachter Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO, sondern der Kläger begehrte erstinstanzlich nur, den Beklagten zu verurteilen, ihm gegenüber „an Eides statt zu versichern, dass die Auskunft vom 25. Februar 2021 richtig ist“ (vgl. Klageantrag Nr. I der Klage v. 7.12.2021). Für diesen Streitgegenstand enthält der Streitwertkatalog keine Empfehlung. Der Streitwert einer Klage auf Abgabe einer Versicherung an Eides statt ist jedoch geringer anzusetzen als der Streitwert der Auskunftsklage selbst (vgl. BGH, B.v. 24.3.2026 – VI ZB 61/24 – juris Rn. 6). Dies zugrunde gelegt ist die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts abzuändern und der Streitwert nach der Bedeutung der Sache für den Kläger auf 500 Euro festzusetzen.
6
Über den Hilfsantrag ist damit nicht mehr zu entscheiden.
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3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG), Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).
8
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).