Inhalt

VerfGH München, Urteil v. 21.01.2026 – Vf. 38-IVa-21
Titel:

Verfassungsstreitigkeit, Informationsrecht, Antwortpflicht, Schutzmaskenbeschaffung, Staatsregierung, parlamentarische Anfrage, Unzumutbarkeit

Leitsätze:
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Organstreitigkeit fehlt, wenn das in einer parlamentarischen Anfrage zum Ausdruck kommende Informationsbedürfnis bereits durch Antworten auf frühere Anfragen oder unmittelbar gegenüber dem Antragsteller erteilte Äußerungen der Staatsregierung befriedigt worden ist.
2. Grenzen der Antwortpflicht bei einer parlamentarischen Anfrage können sich im Hinblick auf öffentliche Geheimhaltungsinteressen u. a. daraus ergeben, dass die Beantwortung der Anfrage die effiziente Ermittlung und Verfolgung von Straftaten beeinträchtigen könnte. Da die Staatsregierung eine Verweigerung der erbetenen Auskünfte plausibel begründen muss, genügt insoweit ein nur formelhafter Hinweis auf ein laufendes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren grundsätzlich nicht zur Rechtfertigung der Ablehnung.
3. Der Staatsregierung kommt beim „Wie“ der Beantwortung parlamentarischer Anfragen eine Einschätzungsprärogative zu. Sie genügt ihrer Antwortpflicht, solange und soweit sie sich an ihrer Verpflichtung orientiert, den wesentlichen Inhalt der Frage aufzugreifen und den Kern des Informationsverlangens zu befriedigen.
4. Macht die Staatsregierung geltend, dass zur Beantwortung einer Anfrage Ermittlungen nötig wären, die in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu leisten seien, muss sie den Aufwand, der die Unzumutbarkeit begründen soll, so umschreiben, dass der Fragesteller diesen auf Plausibilität und den Schluss der Unzumutbarkeit auf seine Richtigkeit überprüfen kann. Sie hat anzugeben, welche Bemühungen sie entfaltet hat, um entsprechende Informationen zu erlangen.
Schlagworte:
Verfassungsstreitigkeit, Informationsrecht, Antwortpflicht, Schutzmaskenbeschaffung, Staatsregierung, parlamentarische Anfrage, Unzumutbarkeit
Fundstelle:
BeckRS 2026, 275

Tenor

1. Die Antwort der Bayerischen Staatsregierung auf die Anfrage des Antragstellers vom 22. März 2021 zum Plenum am 23., 24. und 25. März 2021 (LT-Drs. 18/14909 S. 62) verletzt,
a) soweit es um die Frage geht, ob die über die Firma A1. K. gekauften Masken auf ihre Schutzwirkung geprüft waren, und
b) soweit es um die Frage geht, welche Mitglieder der Staatsregierung – mit Ausnahme der damaligen Staatsministerin H. – über das Zustandekommen der Verhandlungen, Käufe und/oder Vertragsabschlüsse mit den Firmen E. T., A. K. und L. GmbH & Co. KG informiert waren,
die Rechte des Antragstellers aus Art. 13 Abs. 2 Satz 1, Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
3. Dem Antragsteller sind die durch das Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu einem Viertel aus der Staatskasse zu erstatten.

Entscheidungsgründe

I.
1
Gegenstand der Verfassungsstreitigkeit ist die Frage, ob die Antwort der Bayerischen Staatsregierung auf eine Anfrage des Antragstellers vom 22. März 2021 zum Plenum zum Kauf von Schutzmasken bestimmter Lieferanten zu Beginn der Corona-Pandemie dessen Rechte aus Art. 13 Abs. 2, Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV verletzt.
2
1. Der Antragsteller war Abgeordneter des 18. Bayerischen Landtags und gehörte als Mitglied der SPD-Landtagsfraktion der parlamentarischen Opposition an. Er stellte bereits am 25. Januar 2021 eine – nicht verfahrensgegenständliche – Anfrage zum Plenum des Bayerischen Landtags am 27. Januar 2021. Gegenstand dieser mit „Hintergründe des E. -Beschaffungsskandals in Bayern“ betitelten Anfrage war der Ankauf von Schutzmasken und Schutzanzügen bei der Schweizer Firma E. T. (nach dem zentralen Firmenindex der Schweizerischen Eidgenossenschaft vormals eine GmbH und seit Umwandlung im Oktober 2020 eine AG).
3
Diese Anfrage und die Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sind in der Landtagsdrucksache 18/13025 S. 70 wie folgt abgedruckt (Schwärzungen, auch im Folgenden, jeweils im Original):
Nachdem nach Berichten u. a. des Spiegels, des Tagesanzeigers (Schweiz) und der Süddeutschen Zeitung auch der Freistaat Bayern zu offenbar völlig überhöhten Preisen Schutzmasken und -anzüge von der Schweizer Firma E. T. eingekauft hat und in der Schweiz wegen der dortigen Beschaffung bei der gleichen Firma bereits Strafanzeige gestellt wurde, frage ich die Staatsregierung, welche Mitglieder der Staatsregierung direkt – über Vertreter der Firma E. oder Vermittler, insbesondere auch durch … oder über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. ihr Ministerium über diese Geschäftsvorgänge informiert wurden bzw. darin involviert waren (bitte mit Angabe des Namens des Mitglieds der Staatsregierung, Inhalt der Information und Datum), zu welchem Preis alle über die Firma E. vom Freistaat Bayern beschafften Artikel eingekauft wurden (bitte mit Angabe aller von oder über E. beschafften Artikel, Art der Artikel und des Preises) und zu welchem niedrigsten Preis vergleichbare Artikel vom Freistaat Bayern im gleichen Zeitraum beschafft wurden?
Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
Aufgrund der weltweiten Nachfrage für medizinische Schutzausrüstungen durch die Corona-Pandemie waren diese Produkte mit der ersten Welle kaum noch verfügbar. Die Anfragen bei namhaften europäischen Herstellern zeigten, dass der europäische Markt leer war. Die Beschaffung der erforderlichen Produkte und Materialien war daher nur unter Einsatz erheblicher finanzieller Mittel und hoher personeller Ressourcen möglich. Festzustellen waren erhebliche und nahezu tägliche Preissteigerungen für Schutzausrüstungen. In dieser außergewöhnlichen Notlage war es erforderlich, erfolgversprechende kurzfristige Angebote zu nutzen, um die Versorgung vor allem der Krankenhäuser mit medizinischer Schutzausrüstung weiter aufrechterhalten zu können. Die Geschäftsführerin der Firma p. in M. stand als Maklerin mit der in der Schweiz ansässigen Firma E. in Verbindung. Der Freistaat Bayern hat Anfang März 2020 nach Vermittlung des Kontakts von der Firma E. Atemschutzmasken des Typus FFP2/KN95 (Stückpreis 8,90 Euro) und Schutzanzüge des Typus DuPont Tychem® 2000 QC120SYL (Stückpreis 18,90 Euro) beschafft. Die Preise waren hoch, bewegten sich aber in einem für die damaligen Verhältnisse realistischen Rahmen für kurzfristig lieferbare Schutzausrüstung. Im gleichen Zeitraum wurden – bedingt durch die weltweit dramatisch gestiegene Nachfrage und des knappen verfügbaren Angebots – keine vergleichbaren Artikel beschafft.
4
Nachdem der Antragsteller die Beantwortung seiner Anfrage durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege moniert hatte, nahm der Staatsminister für Gesundheit und Pflege mit Schreiben vom 18. Februar 2021 ergänzend Stellung. In diesem Schreiben wurde u. a. ausgeführt:
Der Abgeordnete moniert fehlende Informationen zur Frage, welche Mitglieder der Staatsregierung direkt – über Vertreter der Firma E. oder Vermittler, wie die in der Anfrage genannte Geschäftsführerin der Firma pfennigturm München – oder über Mitarbeiter bzw. ihr Ministerium über diese Geschäftsvorgänge informiert wurden bzw. darin involviert waren.
Diese Frage wurde korrekt beantwortet. Da keine Mitglieder der Staatsregierung in die konkrete operative Geschäftsanbahnung und -abwicklung einbezogen waren, gibt es nichts aufzuzählen. Ergänzend sei angemerkt, dass der Mangel und die staatliche Beschaffung von Schutzausrüstung Gegenstand der Sitzungen des vor Feststellung des ersten bayernweiten Katastrophenfalls am 16. März 2020 tagenden Krisenstabs war. An diesen Sitzungen haben je nach Themenschwerpunkt auch fachlich betroffene Mitglieder der Staatsregierung teilgenommen.
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Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 stellte der Antragsteller unter dem Titel „Beschaffung von FFP2-Schutzmasken durch die Staatsregierung im Jahr 2020 – E. II“ eine weitere – ebenfalls nicht verfahrensgegenständliche – Anfrage zum Plenum des Landtags am 24. Februar 2021 mit weiteren Fragen zu den Modalitäten des Ankaufs von Schutzmasken und Schutzanzügen bei der Firma E. T..
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Diese Anfrage und die Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sind in der Landtagsdrucksache 18/14190 S. 79 f. wie folgt abgedruckt:
Nachdem das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege mein unmittelbares Auskunftsverlangen nach § 75 der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag zur Beschaffung von Schutzmasken von der Firma E. vom 12.02.2021 leider noch nicht beantwortet hat und sich im Zusammenhang damit und weiteren Beschaffungsvorgängen neue Ungereimtheiten ergeben haben, frage ich die Staatsregierung, zu welchen Preisen im Februar, März und April 2020 von ihr FFP2-Masken in Bayern beschafft wurden (bitte unter Angabe aller relevanten Details, insbesondere des Herstellers, des Verkäufers bzw. Vermittlers, des Preises – mit Angabe brutto oder netto –, der beschafften Menge und des genauen Kaufdatums), an welche Empfänger (Behörden, Institutionen, Einrichtungen, Verbände etc.) genau die laut Spiegel offensichtlich nicht als FFP2 oder KN95 zertifizierten 1 Mio. Masken aus der E. -Beschaffung ausgegeben wurden (bitte mit Angabe aller Empfänger, des Auslieferdatums und der Art der Verwendung) und ob aufgrund der fehlenden Zertifizierung gegenüber der Vermittlerin Frau …, der Firma E. oder anderen Beteiligten Schadenersatzansprüche geltend gemacht wurden?
Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
Im Februar, März und April 2020 wurden die im folgenden genannten Bestellungen durch das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Gesundheit (LGL) und das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) getätigt. Die Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Vertragspartner erlaubt keine Veröffentlichung des Verkäufers zusammen mit dem jeweiligen Preis; auch die Angabe des genauen Kaufdatums hat aus selbigem Grund zu unterbleiben, da sonst der Stückpreis bezogen auf ein jeweiliges Unternehmen aus entsprechenden Ex-Post-Vergabebekanntmachungen abgeleitet werden kann. Um dennoch dem parlamentarischen Informationsrecht Rechnung zu tragen, wird die Information beschränkt auf den Stückpreis (inkl. MwSt.) mit beiliegender Tabelle (Fussnote *:Von einem Abdruck wurde abgesehen. Die Tabelle ist als pdf-Dokument hier einsehbar.) bekannt gegeben.
Die darin genannten Daten entsprechen dem aktuellen Kenntnisstand des StMGP. Sie werden derzeit in Abstimmung mit dem LGL verifiziert und stehen unter entsprechendem Vorbehalt.
Die Verteilung der in der Notlage durch die Staatsregierung beschafften Schutzausrüstung erfolgte über die Strukturen des Katastrophenschutzes zu den Kreisverwaltungsbehörden und von dort an die Bedarfsträger. In der Kürze der zur Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit und bedingt durch die hohe Arbeitsbelastung der Gesundheits- und Katastrophenschutzbehörden konnte nicht abschließend ermittelt werden, an welche Empfänger die eine Million Masken aus der E. -Beschaffung genau ausgegeben wurden. In der Regel wurden die Kreisverwaltungsbehörden beliefert. Dem StMGP liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die von der Firma E. T. gelieferten Masken mangelhaft gewesen seien und hieraus Schadensersatzansprüche entstanden wären. Generell ist hinsichtlich der Zertifizierungen bzw. Standards Folgendes anzumerken:
Dem StMGP wurden im Vorfeld Zertifikate übermittelt, die geprüft wurden. Aufgrund des weltweit verhängten Exportstopps konnten die ursprünglich angebotenen Masken nicht geliefert werden, sodass KN95-Atemschutzmasken aus China geliefert wurden.
Mit der Empfehlung (EU) 2020/403 über Konformitätsbewertungs- und Marktüberwachungsverfahren im Kontext der COVID-19-Bedrohung hat die Europäische Kommission den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter anderem die Möglichkeit eröffnet, auch Atemschutzmasken ohne CE-Kennzeichnung organisiert zu kaufen und die Bereitstellung von Atemschutzmasken auf dem europäischen Binnenmarkt für einen begrenzten Zeitraum zu genehmigen. Voraussetzung hierfür war, dass die Atemschutzmasken ein angemessenes Gesundheits- und Sicherheitsniveau gewährleisten. Für den Fall, dass keine CE gekennzeichneten Masken zur Verfügung standen, hatte die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) für Beschäftigte im medizinischen und pflegerischen Bereich bis auf Weiteres den Einsatz von Masken empfohlen, die mindestens dem NIOSH-Standard N95 entsprechen. Diese Masken waren daher auch in der EU und Deutschland verkehrsfähig, sofern sie in den USA, Kanada, Australien oder Japan verkehrsfähig wären. Auch die KN95 Masken aus China erfüllen diesen Standard, da sich die relevante chinesische Norm eng an den US-amerikanischen Vorgaben orientiert. Die Verkehrsfähigkeit gilt nach diesen Maßstäben auch dann, wenn den Masken kein Konformitätsnachweis in Form einer Konformitätserklärung beiliegt.
Diese rechtlichen Grundlagen wurden durch Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 25. Mai 2020 abgesichert (vgl. § 9 Abs. 1 der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung – MedBVSV). Zuvor wurde bereits aufgrund der angekündigten Regelung entsprechend verfahren. Zulässigerweise nach diesen Vorschriften eingeführte und nach § 9 MedBVSV in Verkehr gebrachte Atemschutzmasken dürfen auch weiterhin vertrieben und zur Verfügung gestellt werden.
Die vom Freistaat Bayern beschafften und ausgelieferten Masken müssen die aktuell geltenden Standards erfüllen.
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2. Schließlich reichte der Antragsteller unter der Überschrift „Maskeneinkäufe der Regierung S. “ die verfahrensgegenständliche Anfrage vom 22. März 2021 zu den Plenarsitzungen am 23., 24. und 25. März 2021 ein.
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Diese Anfrage zum Plenum und die Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sind in der Landtagsdrucksache 18/14909 S. 62 wie folgt abgedruckt:
Nachdem immer mehr fragwürdige Details aus verschiedenen Maskenkäufen der Staatsregierung bekannt werden und bisher trotz anderslautender politischer Aussagen von vollständiger Aufklärung und Transparenz keine Rede sein kann, frage ich die Staatsregierung, welches jeweilige Gesamtvolumen in Euro (brutto und netto) sowie gelieferter Gesamtmenge die Maskenkäufe bei der Firma E. (Zustandekommen über Frau H1., Herrn M. und Frau …) und den Firmen A. K. bzw. L. GmbH & Co. KG (Zustandekommen über Herrn G. N. und Herrn A2. S1.) im Jahr 2020 hatten, ob die über die o. g. Firmen E. und A. /L. /Lo. gekauften Masken zum jeweiligen Zeitpunkt der Bestellung sowie zum Zeitpunkt der Lieferung zertifiziert (bitte mit Angabe der Art der Zertifizierung und der Art der Überprüfung), auf ihre Schutzwirkung geprüft (unter Angabe von Art und Datum der Prüfung) und auch in der Europäischen Union verkehrsfähig waren und welche Mitglieder der Staatsregierung am Zustandekommen der Verhandlungen, Käufe und/oder Vertragsabschlüsse in allen genannten Fällen in irgendeiner Form beteiligt oder darüber informiert waren?
Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege:
Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass in dem betreffenden Zeitraum während der ersten Pandemiewelle 2020 die Versorgung mit in Drittstaaten produzierter Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) aufgrund unsicherer Lieferketten und nicht eingehaltener Vertragsverpflichtungen erheblich erschwert wurde. Die Versorgung mit inländisch oder innereuropäisch produzierter Ware war nahezu unmöglich. Die Situation spitzte sich dramatisch zu, weil Staaten weltweit gleichzeitig auf einen begrenzten Markt zugriffen. Dies wirkte sich zwangsläufig auf die Preise und die Beschaffungswege aus. So stiegen nach den Feststellungen des Bundesministeriums für Gesundheit die Preise beispielsweise für FFP2/KN95-Masken von durchschnittlich 1,25 Euro pro Stück auf durchschnittlich 16,71 Euro pro Stück bis Mitte März 2020, in Extremfällen bis auf 35 Euro pro Stück im April 2020.
In dieser historisch einmaligen Notlage waren Hinweise Dritter auf potentielle Bezugsquellen eine wichtige Unterstützung, um überhaupt an die so dringend benötigten Schutzausrüstungen zeitnah heranzukommen. Die Staatsregierung ist insbesondere durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und durch das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) unter extrem hohem Zeitdruck und Personaleinsatz tausenden von Offerten nachgegangen. Dabei ging es neben der Verfügbarkeit und Lieferfrist vorrangig um die Klärung, ob das betreffende Angebot eine Lieferung von Produkten erwarten lässt, die qualitative Mindestanforderungen einhalten, insbesondere im Hinblick auf die Verkehrsfähigkeit der Ware.
Hinsichtlich der Verträge mit der Firma L. GmbH & Co. KG und der Firma E. T. GmbH finden sich nähere Einzelheiten zur Auftragsvergabe auf der Plattform T. (T. E. D.).
Im Übrigen ist der Sachverhalt Gegenstand laufender staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen.
Weitere Informationen können hierzu nicht erteilt werden.
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Nachdem der Antragsteller die Beantwortung dieser Anfrage durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege moniert hatte, nahm der Staatsminister für Gesundheit und Pflege mit Schreiben vom 30. März 2021 ergänzend Stellung. In diesem Schreiben wurde u. a. ausgeführt:
mit E-Mail vom 26. März haben Sie die Beantwortung Ihrer Anfrage … moniert. Die Anfrage bezog sich auf die Beschaffung von Schutzmasken durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bei zwei konkret benannten Firmen während der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020.
… Nach Abstimmung mit dem Staatsministerium der Justiz und der Generalstaatsanwaltschaft München hinsichtlich einer möglichen Gefährdung der laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen kann ich Ihnen aber folgende ergänzende Auskunft auf Ihre Anfrage zum Plenum erteilen:
… Gleichwohl bin ich aufgrund Ihrer ausdrücklichen nochmaligen Nachfrage gerne bereit, Ihnen auch den Inhalt der beiden in Rede stehenden Verträge nochmals zu benennen.
Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat am 4. März 2020 mit der Firma E. T. GmbH einen Vertrag über den Kauf von Schutzmasken FFP2/KN95 im Wert von 8.900.000 € (netto) abgeschlossen. Die Ware wurde geliefert.
Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat am 20. März 2020 einen Kaufvertrag mit der Firma L. GmbH & Co. KG über den Kauf von 3.500.000 Schutzmasken, davon 3.000.000 FFP2 Masken und 500.000 FFP3-Masken, zum Gesamtpreis von 14.250.000 € (netto) abgeschlossen. Die Ware wurde ebenfalls geliefert.
Weitere Verträge über den Kauf von Schutzmasken wurden im Jahr 2020 mit beiden Firmen nicht geschlossen. Mit der Firma E. T. GmbH wurde nur ein weiterer Vertrag über den Kauf von Schutzanzügen geschlossen.
Aufgrund der damaligen Eilbedürftigkeit und des Mangels von entsprechenden Masken auf dem Markt konnten zum Zeitpunkt der Anlieferung nur Plausibilitätsprüfungen hinsichtlich der Aufschriften (und sofern Unterlagen vorhanden waren, hinsichtlich der Produktnämlichkeit) durchgeführt werden. Die angelieferten Masken wurden formal und auch optisch und haptisch von Fachpersonal überprüft.
Hinsichtlich der damals angelieferten KN95-Masken der Firma L. GmbH & Co. KG ergaben sich bei dieser Überprüfung Hinweise auf Produktmängel. …
Frau S2. H2. war als damals zuständige Ressortministerin über die Angelegenheit informiert. Ferner wurde der damals eingerichtete Katastrophenstab, an dem auch in wechselnder Besetzung Mitglieder der Staatsregierung teilnahmen, laufend über den allgemeinen Stand der Beschaffungen während der Corona-Pandemie unterrichtet. Welche Mitglieder der Staatsregierung darüber hinaus über die Angelegenheit informiert waren, bedürfte einer eingehenden Abfrage, die im Rahmen einer Beantwortung einer Anfrage zum Plenum in der Kürze der Zeit nicht zu leisten war.
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Anschließend forderte der Antragsteller die Staatsregierung mit E-Mail vom 31. März 2021 erfolglos auf, bis 9. April 2021 die aus seiner Sicht fehlenden Informationen über die Zulassung/Verkehrsfähigkeit der Masken zum Zeitpunkt der Bestellung sowie Lieferung einerseits (zweite Teilfrage), zur Beteiligung oder zum Informationsstand von Mitgliedern der Staatsregierung andererseits (dritte Teilfrage) nachzureichen.
II.
11
Mit Schriftsatz vom 22. April 2021 beantragt der Antragsteller festzustellen,
dass die Antwort der Bayerischen Staatsregierung auf die schriftliche Anfrage des Antragstellers vom 22. März 2021 zum Plenum am 23. März 2021,
--
ob die über die Firmen Emix, A. K. und L. /Lo. gekauften Masken zum jeweiligen Zeitpunkt der Bestellung sowie zum Zeitpunkt der Lieferung zertifiziert, auf ihre Schutzwirkung geprüft und in der Europäischen Union verkehrsfähig waren, mit Ausnahme der Erklärungen zur
Fa. L. GmbH & Co. KG, und
-
welche Mitglieder der Staatsregierung am Zustandekommen der Verhandlungen, Käufe und/oder Vertragsabschlüsse in allen genannten Fällen in irgendeiner Form beteiligt oder darüber informiert waren, soweit nicht die Information der Staatsministerin H. mitgeteilt wurde,
die Rechte des Antragstellers aus Art. 13 Abs. 2, Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV verletzt.
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Die behauptete Verletzung der verfassungsmäßigen Rechte des Antragstellers ergebe sich daraus, dass seine Anfrage vom 22. März 2021 von der Staatsregierung zum Teil gar nicht und zum Teil nicht in gehöriger Art und Weise beantwortet worden sei.
13
Aus Art. 13 Abs. 2 BV folge das Recht des Antragstellers, Fragen an die Staatsregierung zu stellen. Die Kontrollfunktion des Parlaments sei wesentlich von den Wirkungsmöglichkeiten der Minderheit abhängig und gründe sich insoweit auch auf Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV. Mit diesem Fragerecht korrespondiere eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Fragen materiell zu beantworten. Da dieses Minderheitenrecht in erster Linie der Informationsgewinnung zum Zweck der Kontrolle der Regierung diene, erstrecke es sich nur auf Bereiche, für die die Regierung verantwortlich sei. Die Beschaffung und Verkehrsfähigkeit von Schutzkleidung und der hier betroffenen Schutzmasken falle in den personellen und sachlichen Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin. Die Frage sei nicht missbräuchlich gestellt, sondern betreffe vor dem Hintergrund staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen gegen Mitglieder des Bayerischen Landtags und Bundestagsabgeordnete wegen der Beschaffungsvorgänge eine Frage von großem öffentlichen Interesse.
14
Aus der verfassungsrechtlichen Antwortpflicht folge, dass die Staatsregierung eine Begründung geben müsse, wenn sie die erbetenen Auskünfte aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ganz oder teilweise verweigere. Es seien plausible Gründe für die Ablehnung darzulegen, damit der anfragende Abgeordnete gegebenenfalls in eine politische Auseinandersetzung über die Verfahrensweise eintreten könne.
15
Die Pflicht zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen erstrecke sich grundsätzlich auf alle Informationen, über die die Staatsregierung verfüge oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen könne.
16
Gemessen an den verfassungsrechtlichen Prämissen habe die Antragsgegnerin die verfassungsmäßigen Rechte des Antragstellers verletzt.
17
Dessen Frage, ob die von den Lieferanten E. , A. und L. bezogene Ware zertifiziert, auf Schutzwirkung geprüft und in der Europäischen Union verkehrsfähig gewesen sei, sei in der Landtagsdrucksache 18/14909 nicht beantwortet worden. Allgemeine Ausführungen zu den Problemen bei der Beschaffung könnten eine zutreffende und genaue Beantwortung der Frage nicht ersetzen. In der nachgeschobenen Antwort vom 30. März 2021 würden lediglich die Produkte der Firma L. GmbH & Co. KG behandelt, und auch diese nicht in erschöpfender Art und Weise. Es werde nicht ausgeführt, wie die Zertifikate beschaffen gewesen seien und ob sie zur Verkehrsfähigkeit der Ware in der Europäischen Union geführt hätten. Es sei weder dargelegt, wie und bei wie vielen Waren „Plausibilitätsprüfungen“ erfolgt seien, noch, zu welchem Ergebnis die Prüfungen geführt hätten. Es sei unklar, ob die gesamte Ware als mangelhaft gerügt worden sei oder nur Teile davon. Weiter fehlten Angaben, bezüglich welcher Ware und in welchen Stückzahlen ab wann eine Prüfung durch die Bayerische Prüfstelle für Schutzgüter durchgeführt worden und ob die Prüfung vor oder nach dem Inverkehrbringen erfolgt sei. Schließlich sei nicht mitgeteilt worden, ob und welche gesundheits- und zivilrechtlichen Konsequenzen aus der Schlechtlieferung gezogen worden seien, und die Frage nach der Verkehrsfähigkeit in der Europäischen Union überhaupt nicht behandelt worden. Die Frage nach den Lieferungen durch die Firmen A. und E. T. GmbH sei ohne Begründung ebenfalls und zur Gänze unbeantwortet gelassen worden.
18
Die Frage nach der Beteiligung von Mitgliedern der Staatsregierung an der Beschaffung sei in der Antwort der Staatsregierung überhaupt nicht beantwortet worden. Diese Frage, die durch eine zumindest unvollständige Information im Schreiben vom 18. Februar 2021 veranlasst gewesen sei, sei trotz Einräumung einer verlängerten Frist von der Staatsregierung nicht beantwortet worden, auch wenn im Schreiben des Staatsministers für Gesundheit und Pflege vom 30. März 2021 eingeräumt worden sei, dass „Frau S2. H2. … als damals zuständige Ressortministerin über die Angelegenheit informiert gewesen sei“.
19
In seinem Schriftsatz vom 1. Dezember 2025 erwidert der Antragsteller auf die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2021 (vgl. nachfolgend unter III.) und tritt den Positionen der Staatsregierung entgegen. Was das „Wie“ der Beantwortung der Fragen zu Qualität und Verkehrsfähigkeit der Masken angeht sowie bezogen auf die Frage nach einer Beteiligung von Mitgliedern der Staatsregierung, misst der Antragsteller die Antwort der Staatsregierung auf seine verfahrensgegenständliche Anfrage vom 22. März 2021 zum Plenum an den Ausführungen im Schlussbericht des Untersuchungsausschusses zur Untersuchung eines möglichen Fehlverhaltens der zuständigen Staatsbehörden des Freistaates Bayern, der zuständigen Ministerien, von Abgeordneten, Staatsbediensteten und politischen Entscheidungsträgerinnen und -trägern bei der Vergabe, Vermittlung und Annahme von Aufträgen und Vertragsabschlüssen und bei der Veranlassung wirtschaftlicher Entscheidungen (Untersuchungsausschuss „Maske“) vom 16. Mai 2023 (LT-Drs. 18/28880).
III.
20
Die Bayerische Staatsregierung als Antragsgegnerin bezweifelt in ihrer Stellungnahme vom 28. Juli 2021 die Zulässigkeit des Antrags und hält diesen jedenfalls für unbegründet.
21
1. a) Dem Antragsteller mangle es an der Antragsbefugnis. Eine Verletzung der verfassungsmäßigen Rechte des Antragstellers sei von vornherein ausgeschlossen, soweit für die streitgegenständliche Anfrage zum Plenum objektiv kein Informationsbedürfnis mehr bestanden habe, weil er auf vorangehende parlamentarische Anfragen umfangreiche Auskünfte der Staatsregierung erhalten habe. Das Frage- und Informationsrecht des Antragstellers verpflichte die Staatsregierung nicht, bereits erteilte Antworten auf vom selben Abgeordneten in der Vergangenheit gestellte Fragen stets in neuerlichen Antworten zu wiederholen. Das Fragerecht eines Abgeordneten werde nicht beeinträchtigt, wenn ihm die relevanten Tatsachen bereits bekannt seien.
22
Soweit der Antragsteller in der verfahrensgegenständlichen Anfrage vom 22. März 2021 die Zertifizierung von Masken der Firma E. angesprochen habe, sei die Frage bereits zuvor von ihm aufgeworfen und in der Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 24. Februar 2021 auf seine Anfrage zum Plenum vom 22. Februar 2021 mit dem Titel „Beschaffung von FFP2-Schutzmasken durch die Staatsregierung im Jahr 2020 – E. II“ (LT-Drs 18/14190) inhaltlich behandelt worden. Darin seien dem Antragsteller der Ablauf der Überprüfung der Zertifizierung bzw. die Einhaltung der Standards bei Beschaffungsmaßnahmen im Frühjahr 2020 umfangreich dargestellt worden. Zudem sei erklärt worden, dass im konkreten Fall wegen der besonderen Dringlichkeit im Vorfeld Zertifikate übermittelt und diese geprüft worden seien. Weiterhin sei darauf hingewiesen worden, dass nicht die ursprünglich angebotenen Masken, sondern KN95-Atemschutzmasken aus China geliefert worden seien. Das individuelle Informationsverlangen des Antragstellers sei damit bereits mit der vorangegangenen Antwort zum Plenum befriedigt worden. Daher fehle es insofern an der Antragsbefugnis.
23
Soweit der Antragsteller mit der verfahrensgegenständlichen Anfrage erneut die Frage nach der Verkehrsfähigkeit innerhalb der Europäischen Union gestellt habe, habe die Staatsregierung hierzu ebenfalls bereits in Beantwortung der Anfrage des Antragstellers vom 22. Februar 2021 ausführlich Stellung bezogen (LT-Drs. 18/14190). Dem Antragsteller seien die rechtlichen Grundlagen der Verkehrsfähigkeit von Atemschutzmasken ohne CE-Kennzeichen dargelegt worden. Ein weitergehendes Informationsbedürfnis habe objektiv nicht bestanden, weshalb auch diesbezüglich eine Antragsbefugnis nicht zu erkennen sei.
24
b) Aus den vorgenannten Gründen fehle es dem Antrag jedenfalls am Rechtsschutzinteresse.
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2. Der Antrag sei im Übrigen unbegründet. Die beanstandete Antwort der Staatsregierung auf die Anfrage vom 22. März 2021, ergänzt durch das Schreiben vom 30. März 2021, verletze nicht die organschaftlichen Rechte des Antragstellers.
26
Die vom Antragsteller gestellte Anfrage zum Plenum habe die Antragsgegnerin durch das fachlich zuständige Ressort – im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit – in Erfüllung des verfassungsrechtlich verankerten parlamentarischen Fragerechts beantwortet. Die Antwortpflicht der Staatsregierung unterliege verfassungsimmanenten Grenzen, bei deren Bestimmung nach dem „Ob“ und dem „Wie“ der Beantwortung parlamentarischer Anfragen zu differenzieren sei.
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a) Der Exekutive stehe für das „Ob“ der Beantwortung einer parlamentarischen Frage grundsätzlich nur ein enger Entscheidungsspielraum zu. Die Staatsregierung habe das Auskunfts- und Informationsinteresse des Antragstellers weder in Abrede gestellt noch durch eine gänzliche Nichtbeantwortung seiner Anfrage zum Plenum vom 22. März 2021 verletzt. Nicht zu allen Unter- und Einzelfragen habe aber Anlass und Notwendigkeit für eine (detaillierte) Auskunft bestanden.
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aa) Eine Beantwortung von Fragen sei zunächst entbehrlich gewesen, soweit das Informationsbedürfnis des Antragstellers bereits durch eine vorher erfolgte Beantwortung erfüllt worden sei. Dies gelte namentlich für die Frage zur Zertifizierung zum Zeitpunkt der Bestellung hinsichtlich der Firmen E. und A. K. sowie zur Frage der Verkehrsfähigkeit der Atemschutzmasken in der Europäischen Union.
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bb) Soweit das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege in seiner Antwort auf die laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen Bezug genommen habe, habe dies nicht gegen die verfassungsrechtlich verbürgten Rechte des Antragstellers verstoßen; dieser Hinweis sei lediglich ergänzend mit Blick auf die vom Antragsteller veranlassten, umfassend ausgerichteten Ermittlungen gegen Unbekannt aufgenommen worden.
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Die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten betreffe das Staatswohl und könne unter diesem Gesichtspunkt auch die Verweigerung einer begehrten parlamentarischen Auskunft rechtfertigen. Unter Umständen könnten Aufklärungsmaßnahmen des Parlaments strafprozessuale Ermittlungen behindern und entwerten. Der Grundsatz der Verfassungstreue gebiete daher, den Erfolg eines Strafverfahrens – und insofern auch eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens – nicht über Gebühr zu beeinträchtigen. Die auf die Beschaffungsvorgänge bezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bzw. Prüfungen seien noch nicht abgeschlossen gewesen. Würden konkrete Informationen über die laufenden Sachverhaltsermittlungen bekannt, könne nicht ausgeschlossen werden, dass hierdurch die Informationsgewinnung und Entscheidungsfindung der Justiz im Rahmen der Ermittlungen beeinflusst werde. Eine Nichtbeantwortung sei daher verfassungsrechtlich aus Gründen des Staatswohls zulässig und geboten gewesen. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass der Antragsteller keinen konkreten Verdacht einer bestimmten Straftat durch eine oder mehrere ausdrücklich benannte Personen zur Anzeige gebracht habe. Vielmehr habe er die Prüfung eines strafrechtlich relevanten oder bußgeldbewehrten Fehlverhaltens im Hinblick auf alle an der Beschaffung der erworbenen Schutzmasken Beteiligten begehrt. Vor diesem Hintergrund sei eine nähere Konkretisierung der Gefährdung des Ermittlungszwecks des von der Staatsanwaltschaft gegen Unbekannt eingeleiteten Verfahrens nicht möglich gewesen. Das Staatsministerium der Justiz habe im Zusammenhang mit der Beantwortung parlamentarischer Anfragen darauf hingewiesen, dass Informationen zu den Beschaffungen bei den Firmen L. und E. nicht offengelegt werden dürften, da dies eine Gefährdung des Untersuchungszwecks herbeiführen könnte. Dementsprechend habe die Staatsregierung den Untersuchungszweck als gefährdet angesehen, weshalb die Frage des Antragstellers nicht detaillierter habe beantwortet werden können. Eine Verletzung des parlamentarischen Frage- und Informationsrechts des Antragstellers durch die gegebene Antwort sei insoweit nicht erkennbar.
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cc) Eine erneute Beantwortung der Frage, „welche Mitglieder der Staatsregierung am Zustandekommen der Verhandlungen, Käufe und/oder Vertragsabschlüsse in allen genannten Fällen in irgendeiner Form beteiligt oder darüber informiert waren“, sei unter Berücksichtigung des Schreibens des Staatsministers für Gesundheit und Pflege vom 18. Februar 2021 nicht angezeigt gewesen. Im Übrigen habe im Hinblick auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ein großes Bedürfnis bestanden, deren Untersuchungszweck nicht zu gefährden. Die im Schreiben des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 30. März 2021 auf die Monierung des Abgeordneten hin mitgeteilten Informationen hätten nach ressortübergreifender Abstimmung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz erteilt werden können. Damit sei die Anfrage zur Beteiligung von Mitgliedern der Staatsregierung beantwortet. Nachfolgende Recherchen hätten keine Erkenntnisse über eine Involvierung weiterer Mitglieder der Staatsregierung ergeben.
32
b) Beim „Wie“ der Beantwortung stehe der Exekutive eine Einschätzungsprärogative zu, ein Spielraum, in welchem Umfang sie auf bestimmte Einzelfragen eingehe und wie sie die Antwort abfasse. Die Staatsregierung genüge ihrer Antwortpflicht, solange und soweit sie den wesentlichen Inhalt der Frage aufgreife und den Kern des Informationsverlangens befriedige. Bei der Bewertung, ob der Kern des Informationsverlangens befriedigt worden sei, sei auch die zur Verfügung stehende Antwortfrist zu berücksichtigen. Dies könne dazu führen, dass auch kurz oder allgemein gehaltene Antworten den Kern des Informationsverlangens befriedigen könnten, wenn der zeitliche Rahmen eine weitergehende Antwort, die umfangreiche Recherchen, Abfragen und eine Informationsbündelung erfordern würde, nicht zulasse. Vorliegend sei die Anfrage zum Plenum am 22. März 2021 gestellt worden; die Beantwortung habe zur Plenarsitzung am 25. März 2021 erfolgen müssen.
33
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze beeinträchtigten die Antworten des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege auf die verfahrensgegenständliche Anfrage zum Plenum die Rechte des Antragstellers nicht.
34
aa) Die Frage, ob die über die Firmen E. , A. K. und L. gekauften Masken zum jeweiligen Zeitpunkt der Bestellung sowie zum Zeitpunkt der Lieferung zertifiziert, auf ihre Schutzwirkung geprüft und in der Europäischen Union verkehrsfähig gewesen seien, sei hinreichend beantwortet worden.
35
(1) Hinsichtlich der Firma E. seien mit der Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 24. Februar 2021 bereits ausreichende Informationen zur Zertifizierung zum Zeitpunkt der Bestellung zur Verfügung gestellt worden. Insofern habe ein Informationsbedürfnis des Antragstellers nicht mehr bestanden. Im Übrigen habe die Angabe präziser Daten zu jeder einzelnen Überprüfung weder bei der Anfrage vom 22. Februar 2021 noch bei der verfahrensgegenständlichen Anfrage gefordert werden können. Eine detaillierte Auflistung habe in der Kürze der Zeit, die für die Beantwortung einer Anfrage zum Plenum zur Verfügung stehe, nicht geleistet werden können. Hierfür wäre eine Ermittlung, Auswertung und Zusammenstellung von Daten, die nur beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit hätten eruiert werden können, erforderlich gewesen. Der dafür nötige Aufwand hätte den engen zeitlichen Rahmen für die Beantwortung einer Anfrage zum Plenum sowie denjenigen bei der Beantwortung einer entsprechenden Monierung bei weitem überstiegen. Da andere Informationen nicht vorgelegen hätten und eine weitergehende Ermittlung nicht zumutbar gewesen sei, sei das parlamentarische Fragerecht des Antragstellers nicht verletzt.
36
Zudem sei die Frage, ob die Ware „zertifiziert“ gewesen sei, nicht so eindeutig gestellt gewesen, dass das Informationsinteresse des Antragstellers auf eine konkrete Art der Zertifizierung gerichtet gewesen sei. Mit der ausführlichen Beantwortung der verfahrensgegenständlichen Anfrage habe die Staatsregierung die Frage, so wie sie sie habe verstehen dürfen, hinreichend beantwortet.
37
Sollte der Antragsteller mit der Frage nach der „Zertifizierung“ auf das Vorliegen eines CE-Kennzeichens abgezielt haben, ergebe sich bereits aus den unterschiedlichen Bezeichnungen der Masken in der Beantwortung, ob eine bzw. dass keine CE-Kennzeichnung vorgelegen habe. In der Beantwortung der Anfrage vom 22.Februar 2021 sei ebenfalls darauf verwiesen worden, dass etwaige Zertifikate dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Voraus übermittelt und geprüft worden seien. Welcher Art die einzelnen Zertifikate gewesen seien und wie die Zertifikate jeweils überprüft worden seien, habe aufgrund des engen zeitlichen Rahmens nur so beantwortet werden können, wie in der Antwort auf die Anfrage vom 22. Februar 2021 geschehen. Insofern seien dem Antragsteller keine Informationen vorenthalten worden und weitere Recherchen nicht geboten gewesen; eine Verletzung des parlamentarischen Fragerechts liege nicht vor.
38
(2) Soweit der Antragsteller rüge, dass seine Frage, wie die Zertifizierung zum Zeitpunkt der Lieferung überprüft worden sei, nicht hinreichend beantwortet worden sei, sei klarzustellen, dass Gegenstand seiner ursprünglichen Anfrage zum Plenum vom 22. März 2021 nicht gewesen sei, welche Ergebnisse die Überprüfung der gelieferten Masken im Einzelnen nach sich gezogen habe. Daher sei es unschädlich, dass sich in der ergänzenden Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege hierzu keine Ausführungen fänden. Im Übrigen sei in der Antwort auf die verfahrensgegenständliche Anfrage mitgeteilt worden, dass bei Lieferung Plausibilitätsprüfungen hinsichtlich der Aufschriften und gegebenenfalls der Produktnämlichkeit durchgeführt worden seien; die Ware sei formal, optisch und haptisch überprüft worden. Weitere Informationen hierzu hätten nicht vorgelegen und würden nicht vorliegen. Eine Verletzung des Frage- und Informationsrechts könne nicht festgestellt werden, wenn alle vorliegenden und ermittelten bzw. unter Nutzung der verfügbaren Erkenntnisquellen zu ermittelnden Informationen in die Beantwortung einfließen würden, aber nicht dem entsprächen, was sich der Antragsteller als Antwort vorgestellt habe.
39
(3) Soweit der Antragsteller rüge, dass seine Frage, „ob die gekauften Masken auf ihre Schutzwirkung hin geprüft worden seien“, nicht ausreichend beantwortet worden sei, sei im Schreiben vom 30. März 2021 klargestellt worden, dass die Masken bei Lieferung wegen der Eilbedürftigkeit der Beschaffung von Fachpersonal formal, optisch und haptisch überprüft worden seien. Damit sei die Art der Prüfung klargestellt und dieser Teil der Frage zutreffend beantwortet worden. Soweit der Antragsteller meine, dass Angaben dazu fehlten, ab wann und für welche Güter eine Prüfung durch die Bayerische Prüfstelle für Schutzgüter (im Folgenden: BayPfS) stattgefunden habe und ob die Prüfung vor oder nach dem Inverkehrbringen erfolgt sei, gehe dies fehl. Diese Frage sei weder Teil des ursprünglichen Informationsverlangens noch der Monierung vom 26. März 2021 gewesen. Vielmehr sei dieser Einwand erstmalig im Organstreitverfahren selbst vorgebracht worden.
40
Ungeachtet dessen ergebe sich aus den Zeitpunkten der Beschaffung der Schutzmasken und der erst am 5. Mai 2020 beschlossenen Einrichtung der BayPfS, ob und wann eine Überprüfung der Masken durch die BayPfS rein tatsächlich überhaupt möglich gewesen wäre. Angesichts der angespannten Situation und des im März 2020 zusammengebrochenen Markts für Schutzmasken seien in den Anfangsmonaten der Pandemie lediglich formale, optische und haptische Prüfungen sowie Stichproben auf die technische Wirksamkeit möglich gewesen. Dennoch seien bereits in dieser Phase zahlreiche mangelhafte Produkte herausgefiltert worden. Weitere Prüfmaßnahmen seien nicht möglich gewesen. Dem Antragsteller seien damit alle Informationen zu den erfolgten Arten der Überprüfung mitgeteilt worden, weshalb eine Verletzung des parlamentarischen Fragerechts insoweit ausscheide.
41
(4) Die Frage nach der „Verkehrsfähigkeit der Masken“ sei bereits durch die Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege auf die Anfrage des Antragstellers zum Plenum am 24. Februar 2021 beantwortet worden. Darin sei insbesondere darauf hingewiesen worden, dass es sich bei den von der Firma E. beschafften Masken um KN95-Atemschutzmasken gehandelt habe. Inwieweit diese Masken in der Europäischen Union verkehrsfähig seien, ergebe sich aus der Bezeichnung und sei zudem in der Antwort erläutert worden. Im Rahmen der Beantwortung der verfahrensgegenständlichen Anfrage sei dies nochmals aufgegriffen worden. Da aufgrund der pandemischen Ausnahmesituation nicht genügend Masken auf dem Markt gewesen seien, habe die Empfehlung (EU) 2020/403 der Kommission vom 13. März 2020 den Import von Schutzausrüstung ohne CE-Kennzeichnung durch Behörden erlaubt, sofern sichergestellt gewesen sei, dass diese Produkte nur medizinischen Fachkräften für die Dauer der Gesundheitsbedrohung zur Verfügung gestellt würden und nicht in die normalen Vertriebskanäle gelangten. Dies sei bei der vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bzw. dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ab 16. März 2020 beschafften Ware der Fall gewesen.
42
bb) Soweit der Antragsteller im Zusammenhang mit seiner Frage nach der Beteiligung von Mitgliedern der Staatsregierung an konkreten Beschaffungsvorgängen Ausführungen zu seiner Anfrage vom 25. Januar 2021 zum Plenum am 27. Januar 2021 tätige und deren Beantwortung beanstande, sei dies im vorliegenden Verfahren nicht von Relevanz, da dessen Gegenstand allein die Antwort der Staatsregierung auf die Anfrage des Antragstellers vom 22. März 2021 sei.
43
Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass sich die Antwort vom 25. März 2021 und die Antwort des Staatsministers für Gesundheit und Pflege vom 30. März 2021 keineswegs widersprächen. Hinsichtlich des Informationsaustauschs mit Mitgliedern der Staatsregierung und deren konkreter Beteiligung an Geschäftsanbahnungen oder -abwicklungen handle es sich um zwei unterschiedliche Sachverhalte. Es lägen keine weiteren Erkenntnisse zum Informationsgrad anderer Mitglieder der Staatsregierung vor. Die Anfrage des Antragstellers sei vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet worden.
IV.
44
Dem Bayerischen Landtag wurde Kenntnis von der Verfassungsstreitigkeit gegeben.
V.
45
In der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2025 haben die Beteiligten ihren Vortrag jeweils wiederholt und vertieft. Die Antragsgegnerin nahm die Gelegenheit wahr, zum Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 1. Dezember 2025 Stellung zu nehmen.
VI.
46
1. Verfahrensgegenstand ist die Beantwortung der Anfrage des Antragstellers vom 22.März 2021 zum Plenum, die sich auf verschiedene Umstände des Ankaufs von Schutzmasken bei verschiedenen Firmen zu Beginn der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 bezieht.
47
Aus der Antragsformulierung geht hervor, dass der Antragsteller den Verfahrensgegenstand des verfassungsgerichtlichen Verfahrens beschränkt hat und eine Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte durch die Beantwortung seiner Frage, ob die von der Firma L. GmbH & Co. KG (im Folgenden auch: L. ) gekauften Masken zertifiziert, auf ihre Schutzwirkung geprüft und in der Europäischen Union verkehrsfähig waren, nicht geltend macht. Hierbei wird, auch im Hinblick auf die Formulierung der Anfrage des Antragstellers vom 22. März 2021, in der beide Bezeichnungen unter Bezugnahme aufeinander („o. g.“) synonym gebraucht werden, davon ausgegangen, dass „L. /Lo“ und „L. GmbH & Co. KG“ nur unterschiedliche Bezeichnungen derselben Firma sind. Im Zusammenhang mit der Frage nach der Zertifizierung der Masken, ihrer Schutzwirkung und Verkehrsfähigkeit hat der Antragsteller damit den Gegenstand des Verfahrens auf die Beschaffung über die Firmen A. K. und E. T. beschränkt.
48
Soweit die Anfrage des Antragstellers thematisiert, welche Mitglieder der Staatsregierung am Zustandekommen der Verhandlungen, Käufe und/oder Vertragsabschlüsse in allen genannten Fällen in irgendeiner Form beteiligt oder darüber informiert waren, ist die Involvierung der damaligen Staatsministerin H. nach der Antragsformulierung nicht Verfahrensgegenstand.
49
2. Der Antrag ist teilweise unzulässig, da nicht für alle aufgeworfenen Fragestellungen ein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
50
a) Der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof ist gemäß Art. 64 BV, Art. 49 VfGHG eröffnet. Eine Verfassungsstreitigkeit im Sinn dieser Bestimmungen liegt vor. Die Beteiligten streiten über den Umfang von Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit der Beantwortung parlamentarischer Anfragen. Dieser Streit bezieht sich auf Rechtspositionen, die sich unmittelbar aus der Bayerischen Verfassung ergeben (Art. 13 Abs. 2 Satz 1, Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV).
51
b) Sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin verfügen über die für das vorliegende Organstreitverfahren erforderliche Beteiligtenfähigkeit.
52
Nach Art. 64 BV, Art. 49 VfGHG entscheidet der Verfassungsgerichtshof über Verfassungsstreitigkeiten zwischen den obersten Staatsorganen oder in der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestatteten Teilen eines obersten Staatsorgans.
53
Der Antragsteller kann als einzelner Abgeordneter des Landtags Beteiligter eines Organstreitverfahrens sein (VerfGH vom 17.2.1998 VerfGHE 51, 34/39 f.; vom 6.6.2011 VerfGHE 64, 70/77 f.; vom 22.5.2014 VerfGHE 67, 153 Rn. 22; vom 11.9.2014 VerfGHE 67, 216 Rn. 29). Seine Beteiligtenfähigkeit wird nicht dadurch infrage gestellt, dass der Landtag nach Einleitung des Organstreitverfahrens neu gewählt wurde. Der Antragsteller gehört auch dem neuen Landtag an. Im Übrigen ist für die Beurteilung der Beteiligtenfähigkeit der Status zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich (VerfGH vom 20.3.2014 VerfGHE 67, 13 Rn. 64; 67, 153 Rn. 22; 67, 216 Rn. 30, jeweils m. w. N.).
54
Die Staatsregierung ist Adressatin der parlamentarischen Anfrage und wird damit zutreffend als Antragsgegnerin der Verfassungsstreitigkeit in Anspruch genommen. Zwar hat sie sich wie der Landtag infolge der Landtagswahl 2023 neu konstituiert. Als Nachfolgerin ist ihre Beteiligtenfähigkeit jedoch weiterhin gegeben (VerfGHE 67, 13 Rn. 64; 67, 153 Rn. 23; 67, 216 Rn. 30, jeweils m. w. N.)
55
c) Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er kann sich auf die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen in Art. 13 Abs. 2 Satz 1, Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV stützen.
56
Im Organstreit muss der Antragsteller für die Antragsbefugnis schlüssig darlegen, durch eine Maßnahme oder ein Verhalten des Antragsgegners in seinen eigenen, durch die Verfassung geschützten Rechten verletzt oder gefährdet zu sein. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung muss demnach substanziiert behauptet werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.8.2021 VerfGHE 74, 193 Rn. 65; vom 30.10.2023 NVwZ 2023, 1908 Rn. 14; vom 18.7.2024 BayVBl 2024, Rn. 45; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 64 Rn. 17; Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 6. Aufl. 2020, Art. 64 Rn. 8).
57
Die Antragsbefugnis ist gegeben, da zumindest die Möglichkeit einer Verletzung verfassungsmäßiger Rechte des Antragstellers besteht. Es ist nach seinem Vortrag nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Beantwortung seiner Anfrage vom 22. März 2021 zum Plenum in einer Weise erfolgte, die seinem Informationsrecht nicht in hinreichender Weise Rechnung trug.
58
d) aa) Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist nicht infolge der Neuwahl des Landtags und der Neubildung der Staatsregierung entfallen (VerfGHE 67, 13 Rn. 66; 67, 153 Rn. 25; 67, 216 Rn. 32). Denn im Organstreitverfahren geht es nicht nur um die Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte des Antragstellers, sondern auch um die objektive Klärung der zwischen den beteiligten Organen umstrittenen verfassungsrechtlichen Fragen. Durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs sollen für die Zukunft der Rechtsfrieden gesichert und die streitigen verfassungsrechtlichen Fragen geklärt werden (VerfGH vom 30.9.1994 VerfGHE 47, 194/198 f.; 67, 216 Rn. 32 m. w. N.). Im Hinblick auf die vorliegend zu entscheidende Thematik besteht die Möglichkeit, dass vergleichbare Umstände erneut zu einer Verfassungsstreitigkeit führen. Es ist daher grundsätzlich weiterhin ein objektives öffentliches Interesse an der Klärung der mit dem Antrag aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen gegeben.
59
bb) Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt allerdings, soweit das in der Anfrage des Antragstellers vom 22. März 2021 zum Ausdruck kommende Informationsbedürfnis bereits durch Antworten auf frühere Anfragen des Antragstellers bzw. durch früher unmittelbar gegenüber dem Antragsteller erteilte Äußerungen der Staatsregierung befriedigt worden ist.
60
(1) Bezogen auf die Frage nach Zertifizierung, Prüfung der Schutzwirkung und Verkehrsfähigkeit in der Europäischen Union der über die Firmen E. T. und A. K. bestellten Schutzmasken besteht für die Anfrage vom 22.März 2021 ein Rechtsschutzbedürfnis nur, soweit die Schutzwirkung von über die Firma A1. K. gelieferten Schutzmasken betroffen ist. Im Übrigen hat der Antragsteller insoweit bereits zuvor, durch die Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 24. Februar 2021 auf seine Anfrage vom 22. Februar 2021 zum Plenum (LT-Drs. 18/14190 S. 79 f.), ausreichende Auskunft erhalten.
61
Dort wird u. a. mitgeteilt, generell sei hinsichtlich der Zertifizierungen bzw. Standards Folgendes anzumerken: Dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege seien im Vorfeld Zertifikate übermittelt worden, die geprüft worden seien. Aufgrund des weltweit verhängten Exportstopps hätten die ursprünglich angebotenen Masken nicht geliefert werden können, sodass KN95-Atemschutzmasken aus China geliefert worden seien. Mit der Empfehlung (EU) 2020/403 über Konformitätsbewertungs- und Marktüberwachungsverfahren im Kontext der COVID-19-Bedrohung habe die Europäische Union den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten u. a. die Möglichkeit eröffnet, auch Atemschutzmasken ohne CE-Kennzeichnung organisiert zu kaufen und die Bereitstellung von Atemschutzmasken auf dem europäischen Binnenmarkt für einen begrenzten Zeitraum zu genehmigen. Voraussetzung hierfür sei gewesen, dass die Atemschutzmasken ein angemessenes Gesundheits- und Sicherheitsniveau gewährleisteten. Für den Fall, dass keine Masken mit CE-Kennzeichnung zur Verfügung stünden, habe die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) für Beschäftigte im medizinischen und pflegerischen Bereich bis auf Weiteres den Einsatz von Masken empfohlen, die mindestens dem NIOSH-Standard N95 entsprächen. Diese Masken seien daher auch in der Europäischen Union und Deutschland verkehrsfähig gewesen, sofern sie in den USA, Kanada, Australien oder Japan verkehrsfähig wären. Auch die KN95-Masken aus China hätten diesen Standard erfüllt, da sich die relevante chinesische Norm eng an den US-amerikanischen Vorgaben orientiere. Die Verkehrsfähigkeit gelte nach diesen Maßstäben auch dann, wenn den Masken kein Konformitätsnachweis in Form einer Konformitätserklärung beiliege.
62
Diese Ausführungen behandeln die Fragen nach Zertifizierung und Verkehrsfähigkeit in der Europäischen Union der durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gekauften Schutzmasken generell hinreichend, sodass keine weitere Anfrage bezogen auf die Masken der Firmen E. T. und A. K. durch den Antragsteller zu diesem Thema angezeigt war. Zwar waren expliziter Gegenstand der Anfragen des Antragstellers vom 27. Januar und 22. Februar 2021 nur die über die Firma E. T. bestellten Schutzmasken. Durch den generellen Charakter der Auskunft zu Zertifizierung und Verkehrsfähigkeit waren aber alle erworbenen Schutzmasken inbegriffen und erübrigte sich auch eine Differenzierung zwischen den Zeitpunkten der Bestellung und Lieferung.
63
Darüber hinaus enthält die Antwort vom 24. Februar 2021 auch eine hinreichende Auskunft über die Schutzwirkung der bei der Firma E. T. bestellten Masken, da mitgeteilt wird, dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die von dieser Firma gelieferten Masken mangelhaft gewesen seien.
64
Selbst wenn man diese ursprüngliche Antwort im Hinblick auf die Frage nach der Prüfung der Schutzwirkung der von der Firma E. T. gelieferten Masken nicht für hinreichend erachten wollte, fehlt es insoweit jedenfalls aufgrund der unmittelbar gegenüber dem Antragsteller als Antwort auf seine Monierung erteilten Äußerung des Staatsministers für Gesundheit und Pflege im Schreiben vom 30.März 2021 am Rechtsschutzbedürfnis. Zur Art der Prüfung der angelieferten Masken teilte der Staatsminister dem Antragsteller darin im Zusammenhang mit den im Schreiben angesprochenen Lieferungen von Masken der Firmen E. T. und L. GmbH & Co. KG – nicht nur, wie vom Antragsteller behauptet, bezüglich der von der Firma L. GmbH & Co. KG gelieferten Masken – ergänzend mit, zum Zeitpunkt der Anlieferung habe eine Plausibilitätsprüfung hinsichtlich der Aufschriften stattgefunden und die angelieferten Masken seien formal sowie auch optisch und haptisch von Fachpersonal überprüft worden. Damit wurde dem Antragsteller nicht nur durch die Antwort vom 24. Februar 2021 das Ergebnis der Prüfung der von der Firma E. T. gelieferten Masken, nämlich keine Anhaltspunkte für Mangelhaftigkeit, sondern durch das Schreiben vom 30. März 2021 ergänzend auch die Methodik der Überprüfung, nämlich eine Plausibilitätsprüfung hinsichtlich der Aufschriften und eine optische und haptische Prüfung durch Fachpersonal, mitgeteilt.
65
(2) Am Rechtschutzbedürfnis fehlt es ebenfalls im Hinblick auf die Frage nach der Beteiligung von Mitgliedern der Staatsregierung am Zustandekommen der Verhandlungen, Käufe und/oder Vertragsabschlüsse. Denn diese Frage wurde bereits in dem ergänzenden Schreiben des Staatsministers für Gesundheit und Pflege vom 18. Februar 2021 mit „keine“ beantwortet. Es wurde darin mitgeteilt, dass Mitglieder der Staatsregierung nicht in die konkrete operative Geschäftsanbahnung und -abwicklung einbezogen gewesen seien. In diesem Schreiben wurde nicht nach Herstellern von Schutzausrüstung, insbesondere von FFP2-Masken, differenziert.
66
Anders verhält es sich mit der Frage, welche Mitglieder der Staatsregierung – mit Ausnahme der damaligen Staatsministerin H. – über das Zustandekommen der Verhandlungen, Käufe und/oder Vertragsabschlüsse mit den Firmen E. TRADING, A. K. und „L. /Lo.“ informiert gewesen seien. Insoweit ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben, da diese Teilfrage durch die Ausführungen im Schreiben des Staatsministers für Gesundheit und Pflege vom 18.Februar 2021 nur ansatzweise damit beantwortet wurde, der Mangel und die staatliche Beschaffung von Schutzausrüstung seien Gegenstand der Sitzungen des vor Feststellung des ersten bayernweiten Katastrophenfalls am 16. März 2020 tagenden Krisenstabs gewesen. An diesen Sitzungen hätten je nach Themenschwerpunkt auch fachlich betroffene Mitglieder der Staatsregierung teilgenommen.
VII.
67
Soweit der Antrag zulässig ist, ist er begründet.
68
Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BV das subjektive Recht eines jeden Abgeordneten gewährleistet, sich mit Fragen an die Exekutive zu wenden. Dieses Recht dient allen Mitgliedern des Parlaments dazu, sich die Informationen zu verschaffen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Mitwirkung an der Gesetzgebung sowie zu einer wirksamen Kontrolle der Regierung und Verwaltung, benötigen. Als Minderheitenrecht gründet es sich auch auf Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV. Mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Frage- und Informationsrecht der Abgeordneten korrespondiert grundsätzlich eine Antwortpflicht der Staatsregierung, die allerdings bestimmten Grenzen unterliegt. Diese ergeben sich in erster Linie aus den Grundrechten der Bayerischen Verfassung sowie sonstigen verfassungsrechtlichen Grundsätzen und können nicht für alle in Betracht kommenden Fälle abstrakt im Voraus bestimmt werden. Die Ablehnung, eine Frage überhaupt (materiell) zu beantworten, muss dabei die Ausnahme sein und bedarf besonderer Rechtfertigung (VerfGH vom 17.7.2001 VerfGHE 54, 62/73 f.; vom 26.7.2006 VerfGHE 59, 144/177 f.; 64, 70/80 f.; 67, 13 Rn. 68; 67, 216 Rn. 34).
69
1. Unter Berücksichtigung der Beschränkung des Verfahrensgegenstands durch den Antragsteller und der teilweisen Unzulässigkeit seines Antrags hat der Verfassungsgerichtshof lediglich darüber zu entscheiden, ob der Antragsteller durch die Antworten der Staatsregierung auf die Frage nach der Prüfung der Schutzwirkung der über die Firma A1. K. gekauften Masken und auf die Frage, welche Mitglieder der Staatsregierung – mit Ausnahme der damaligen Staatsministerin H. – über das Zustandekommen der Verhandlungen, Käufe und/oder Vertragsabschlüsse mit den Firmen E. TRADING, A. K. und L. GmbH & Co. KG informiert waren, in seinem Frage- und Informationsrecht verletzt wurde.
70
2. Für die Beurteilung, ob im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Teilfragen jeweils eine Antwortpflicht bestanden hat und wie diese zu erfüllen war, sind folgende Grundsätze maßgeblich:
71
a) Eine Beschränkung der Antwortpflicht ergibt sich aus der Funktion des Fragerechts. Es erfüllt keinen Selbstzweck, sondern hat das Ziel, die Arbeit der Abgeordneten zu erleichtern. Da es in erster Linie der Informationsgewinnung zum Zweck der Kontrolle der Regierung dient, kann es sich nur auf Bereiche erstrecken, für die die Regierung verantwortlich ist. In diesem Sinn hat die Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO) das Fragerecht der Abgeordneten im Einzelnen ausgestaltet. Nach § 74 Abs. 2 Satz 2 BayLTGeschO sind Anfragen zum Plenum nur zulässig bei Angelegenheiten, in denen die Staatsregierung unmittelbar oder mittelbar zuständig ist. Damit knüpft die Geschäftsordnung an die Gliederung des Verwaltungsaufbaus in die unmittelbare Staatsverwaltung (Staatsregierung und nachgeordnete unselbstständige Behörden) einerseits und die mittelbare Staatsverwaltung durch rechtsfähige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts andererseits an (vgl. VerfGHE 54, 62/74; 59, 144/179; 67, 13 Rn. 70, jeweils m. w. N.).
72
Der Verantwortungsbereich der Staatsregierung ist sowohl personell als auch sachlich abzugrenzen. Personell erstreckt er sich auf die Mitglieder der Staatsregierung und alle Personen, die der Aufsicht oder Weisungsbefugnis eines Mitglieds der Staatsregierung unterliegen. Sachlich wird jeder politische Bereich erfasst, in dem die Staatsregierung oder eines ihrer Mitglieder in seinem Aufgabenbereich tätig geworden ist oder sich geäußert hat, sowie jeder Bereich, in dem die Regierung oder eines ihrer Mitglieder kraft rechtlicher Vorschriften tätig werden kann (VerfGHE 67, 153 Rn. 34 m. w. N.). Schwierig ist die Abgrenzung u. a. bei solchen Fragen, die zwar eindeutig in den personellen Verantwortungsbereich der Regierung fallen, bei denen aber zweifelhaft ist, ob der sachliche Verantwortungsbereich betroffen ist. Zu diesem Problemkreis gehören vor allem Fragen nach Äußerungen oder nach dem Verhalten von Mitgliedern der Regierung, soweit kein unmittelbarer Bezug zur Regierungstätigkeit gegeben ist. Im Hinblick auf politische Äußerungen ist von dem Grundsatz auszugehen, dass nicht danach unterschieden werden kann, ob das Regierungsmitglied in dieser Eigenschaft, als Parteiangehöriger oder als Privatperson Stellung bezieht. Politische Äußerungen, gleichgültig bei welcher Gelegenheit, in welchem Rahmen oder in welcher Eigenschaft sie getätigt wurden, können grundsätzlich Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage sein. Auch nach sonstigem, dem nichtdienstlichen Bereich zuzurechnendem Verhalten kann bei Regierungsmitgliedern gefragt werden, soweit es einen Zusammenhang mit dem Regierungsamt haben kann. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn sich aufgrund der öffentlichen Diskussion über dieses Verhalten Auswirkungen auf die Amtsführung ergeben können oder wenn die Eignung für das Amt wegen der Vorbildwirkung in der Öffentlichkeit infrage steht. Verhalten, das ausschließlich der Privatsphäre zuzuordnen ist, unterliegt dagegen nicht der parlamentarischen Verantwortlichkeit und damit keiner Kontrolle (VerfGHE 67, 153 Rn. 35 m. w. N.).
73
b) Begrenzungen des Informationsanspruchs können sich aus verfassungsrechtlich beachtlichen öffentlichen Geheimhaltungsinteressen ergeben, beispielsweise, wenn es um sensible Daten und Informationen aus der Tätigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz geht (vgl. VerfGHE 67, 13 Rn. 77 ff.) oder darum, dass die Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage die effiziente Ermittlung und Verfolgung von Straftaten beeinträchtigen könnte (vgl. VerfGH Berlin vom 20.3.2019 – 92/17 – juris Rn. 21 und 23; vgl. auch VerfGH vom 17.11.2014 VerfGHE 67, 291 Rn. 55 zur etwaigen Behinderung eines laufenden Strafverfahrens durch einen parallel stattfindenden Untersuchungsausschuss).
74
Grenzen der Antwortpflicht können sich ferner im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 100, 101 BV) ergeben. Dieses Grundrecht soll die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen gewährleisten. Es sichert jedem Einzelnen und damit auch den Mitgliedern der Staatsregierung einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem jeder seine Individualität entwickeln und wahren kann. Zu den Schutzgütern des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehören unter anderem die Privat-, Geheimund Intimsphäre sowie die persönliche Ehre und das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person. Daneben besteht ein ebenfalls aus Art. 100, 101 BV abgeleitetes Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, gewährleistet (vgl. VerfGHE 67, 13 Rn. 83; 67, 153 Rn. 36, jeweils m. w. N.).
75
Um festzustellen, ob schutzwürdige öffentliche oder private Interessen dem parlamentarischen Fragerecht entgegenstehen, sind diese und das Informationsinteresse des die Auskunft begehrenden Abgeordneten unter Berücksichtigung der Bedeutung der Pflicht zur erschöpfenden Beantwortung parlamentarischer Anfragen für die Funktionsfähigkeit des parlamentarischen Systems gegeneinander abzuwägen. Die unterschiedlichen Belange müssen einander im Weg der praktischen Konkordanz so zugeordnet werden, dass jeder für sich soweit wie möglich seine Wirkungen entfaltet. Diese Bewertung ist einzelfallbezogen anhand der jeweiligen konkreten Gesamtumstände vorzunehmen (VerfGHE 67, 13 Rn. 84; 67, 216 Rn. 37 m. w. N.).
76
c) Die Pflicht zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen erstreckt sich grundsätzlich auf alle Informationen, über die die Staatsregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Ist der Verantwortungsbereich der Staatsregierung betroffen, kann sie sich nicht auf Nichtwissen berufen. Liegen ihr die erbetenen Informationen nicht unmittelbar vor, ist sie zur Nachforschung verpflichtet (VerfGHE 59, 144/179; 67, 13 Rn. 138; vgl. auch BVerfG vom 7.11.2017 BVerfGE 147, 50 Rn. 249).
77
d) Aus der verfassungsrechtlich verankerten grundsätzlichen Antwortpflicht folgt zugleich, dass die Staatsregierung eine Begründung geben muss, wenn sie die erbetenen Auskünfte, sei es aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen, ganz oder teilweise verweigert. Es sind plausible Gründe für die Ablehnung darzulegen, damit diese nachvollziehbar wird und es dem anfragenden Abgeordneten möglich ist, gegebenenfalls in eine politische Auseinandersetzung über die Verfahrensweise einzutreten. Hierzu muss er Abwägungen betroffener Belange, die zur Versagung von Auskünften geführt haben, auf ihre Plausibilität und Nachvollziehbarkeit überprüfen können. Der pauschale Hinweis auf einen der verfassungsrechtlichen Gründe, die dem parlamentarischen Fragerecht Grenzen setzen, genügt hierfür nicht. Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Informationsverweigerungsrechts ist substanziiert, nicht lediglich formelhaft zu begründen. Dies ist auch unentbehrliche Grundlage für die verfassungsgerichtliche Kontrolle. Eine Ausnahme von der Begründungspflicht kommt nur dann in Betracht, wenn die der Verweigerung einer Antwort zugrundeliegenden Gesichtspunkte evident sind (VerfGHE 67, 13 Rn. 86; 67, 216 Rn. 39; BVerfGE 147, 50 Rn. 254, jeweils m. w. N.).
78
Will die Staatsregierung die inhaltliche Beantwortung einer Frage verweigern, muss sie die Gründe hierfür grundsätzlich zusammen mit ihrer Antwort darlegen. Die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Pflicht zur Benennung der Ablehnungsgründe kann nicht in ein sich anschließendes Organstreitverfahren verlagert werden. Dieses dient allein der Nachprüfung, ob ein bestimmter – abgeschlossener – Vorgang den Abgeordneten in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt. In der Antragserwiderung oder sonst im Verlauf des Organstreitverfahrens erstmals genannte, d. h. nachgeschobene Gründe können mithin eine bereits erfolgte Ablehnung der Beantwortung einer Frage nicht rechtfertigen (vgl. VerfGHE 64, 70/83; 67, 216 Rn. 40; BVerfGE 147, 50 Rn. 259, jeweils m. w. N.).
79
e) Soweit nach diesen Grundsätzen eine Antwortpflicht der Staatsregierung besteht, ist die Art und Weise, in der diese Antwort zu geben ist, das „Wie“ der Antwort zu bestimmen.
80
Die Verfassungsorgane und ihre Gliederungen sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet; diese Rücksichtnahme gebietet, dass alle Verfassungsorgane bei der Ausübung ihrer Befugnisse und Aufgaben den Funktionsbereich des anderen Organs respektieren. Nur so ist ein sinnvolles Zusammenwirken mehrerer prinzipiell gleichgeordneter Staatsorgane im Interesse bestmöglicher Verwirklichung des Gemeinwohls zu erreichen. Die Ausarbeitung einer Antwort auf eine Anfrage aus dem Parlament kann einen großen Arbeitsaufwand erfordern, längere Zeit in Anspruch nehmen, Ressourcen der Verwaltung binden und Kosten verursachen. Schon daraus ergibt sich, dass die Staatsregierung notwendigerweise bei dem „Wie“ ihrer Antwort einen gewissen Spielraum haben muss. Die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung darf durch die Beantwortung von Anfragen nicht gefährdet werden. Die Staatsregierung ist deshalb grundsätzlich berechtigt, die Bedeutung des konkreten Informationsverlangens mit den durch die Beantwortung entstehenden Belastungen und einer eventuell damit verbundenen Gefährdung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Regierung abzuwägen und die Art und Weise ihrer Antwort an dem Abwägungsergebnis auszurichten. Dabei können z. B. der Umfang der Frage und die praktische Schwierigkeit der Ermittlung der nachgefragten Sachverhalte, die Dringlichkeit und die Aktualität des Informationswunsches sowie die Interpretation dessen, was der Anfragende im Ergebnis erreichen will, in den Abwägungsprozess einzubeziehen sein (VerfGHE 54, 62/75).
81
Der Staatsregierung kommt mithin bei der Beantwortung von Anfragen von Abgeordneten eine gewisse Einschätzungsprärogative zu. Es liegt letztlich im Rahmen dieser Einschätzungsprärogative, wie die Staatsregierung ihre Antwort abfasst, in welchem Umfang sie auf Einzelheiten eingeht und ob sie sogleich oder erst nach gründlicher Auseinandersetzung mit der Frage antwortet. Es ist daher z. B. grundsätzlich eine zulässige Form der Antwort, wenn der Anfragende in geeigneten Fällen auf andere öffentlich zugängliche Informationsquellen verwiesen wird, besonders auf Untersuchungen und Erörterungen im Parlament sowie auf frühere Antworten zu parlamentarischen Anfragen, oder wenn zusammenfassende, sich auf den Kern der Frage konzentrierende Antworten gegeben werden. Gegebenenfalls obliegt es dem Anfragenden, unter Konkretisierung der für sein Informationsverlangen maßgebenden Gesichtspunkte nachzufragen, wenn ihm die Antwort nicht ausreichend erscheint (VerfGHE 54, 62/76 m. w. N.).
82
Wie die Staatsregierung vorgeht, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Falls ab. Daher kann auch nicht generell eine Verpflichtung der Staatsregierung angenommen werden, jede Frage in allen Einzelheiten zu beantworten. Die Bandbreite möglicher Fragen ist so groß und die Ausrichtung und das Ziel der Fragen sowie die Art der Fragestellung können so vielfältig und komplex sein, dass eine derartige Verpflichtung jedenfalls nicht unterschiedslos für alle Fälle angenommen werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte genügt die Staatsregierung ihrer verfassungsrechtlichen Antwortpflicht, solange und soweit sie sich an ihrer Verpflichtung orientiert, den wesentlichen Inhalt der Frage aufzugreifen und den Kern des Informationsverlangens zu befriedigen. Die Antwort muss selbstverständlich wahrheitsgemäß sein (VerfGHE 54, 62/76 f.).
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An der Aufklärung lange zurückliegender Sachverhalte besteht in der Regel kein öffentliches Interesse, es sei denn, es liegt noch ein aktueller Bezug vor. Denn die Aktualität des Fragegegenstands ist vor allem bei Fragen zur Kontrolle der Exekutive von besonderer Bedeutung. Mit zunehmendem Zeitablauf verringern sich die Möglichkeiten, die durch eine Kontrolle der Exekutive gefundenen Ergebnisse in angemessener Weise politisch umzusetzen. Aus diesen Gründen werden die Anforderungen, denen die Antwort der Staatsregierung genügen muss, mit Zeitablauf niedriger: die Antwort der Staatsregierung kann von geringerem Umfang, von geringerer Intensität, Tiefe und Detailliertheit sein, je länger der aufzuklärende Sachverhalt zurückliegt, je weniger aktuelle Bezüge er aufweist und je mehr durch den Zeitablauf die Möglichkeiten eingeschränkt sind, auf die Antwort politisch angemessen zu reagieren (VerfGHE 54, 62/75 f.).
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Gerade bei lange zurückliegenden Sachverhalten kann der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Aufwands für die Zusammenstellung der gewünschten Informationen der Antwortpflicht Grenzen setzen (vgl. VerfGHE 67, 13 Rn. 124). Denn das parlamentarische Informationsrecht steht auch unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit (BVerfGE 147, 50 Rn. 249). Grundsätzlich sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Staatsregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Meint die Staatsregierung, dass eine Auskunftserteilung mit unzumutbarem Aufwand verbunden wäre, muss sie sich hierauf ausdrücklich berufen und eine plausible Begründung dafür geben (vgl. VerfGHE 67, 13 Rn. 138).
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Im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative darf die Regierung darauf Rücksicht nehmen, wieviel Zeit ihr zur Vorbereitung der Antwort verbleibt. Eine erschwerte Zugänglichkeit oder Auswertbarkeit von Quellen mag im Einzelfall dazu führen, dass sich die Regierung auf eine Unzumutbarkeit fristgerechter Beantwortung berufen kann; dies rechtfertigt aber nicht generell die Beschränkung der Antwortpflicht auf dokumentierte Gegenstände. Eine pauschale Einschränkung der Antwortpflicht im Fall von Anfragen zum Plenum (§ 74 BayLTGeschO) besteht nicht. Vielmehr kommt es auf den konkreten Einzelfall an (vgl. BVerfGE 147, 50 Rn. 250; StGH Bremen vom 26.2.2019 – St 1/18 – juris Rn. 39).
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Beruft sich die Regierung auf die Unzumutbarkeit einer Antwort, weil die dazu nötigen Ermittlungen den Zeitrahmen zur Beantwortung sprengen und erhebliche Teile der personellen Kapazitäten binden würden, ohne zu gewährleisten, dass aus den Ergebnissen tatsächlich die gewünschten Aussagen ableitbar sind, darf die Regierung bei etwaiger Unzumutbarkeit einer vollständigen Antwort eine Teilantwort nicht allein mit der Begründung verweigern, sie schulde nur vollständige Antworten. In jedem Fall, in dem sie sich auf die Unzumutbarkeit beruft, muss die Regierung zumindest den Aufwand, der die Unzumutbarkeit begründen soll, so umschreiben, dass der Fragesteller diesen auf Plausibilität und den Schluss der Unzumutbarkeit auf seine Richtigkeit überprüfen kann (vgl. BVerfGE 147, 50 Rn. 292, 347 u. a. im Hinblick auf die Geltendmachung der Unzumutbarkeit einer Rekonstruktion von Akten). Sie muss angeben, welche Bemühungen sie entfaltet hat, um entsprechende Informationen zu erlangen (vgl. BVerfGE 147, 50 Rn. 304 im Hinblick auf die Informationsbeschaffung durch Ausübung von Mitwirkungsrechten an juristischen Personen des Privatrechts).
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An den späteren Erkenntnissen des parlamentarischen Untersuchungsausschusses „Maske“, der zwischen dem 9. Dezember 2021 und 8. Mai 2023 die Vorgänge um die Maskeneinkäufe der Bayerischen Staatsregierung zu Beginn der Corona-Pandemie aufgeklärt hat (vgl. Schlussbericht vom 16.5.2023 – LT-Drs. 18/ 28880), kann die Beantwortung der Anfrage vom 22. März 2021 zum Plenum grundsätzlich nicht gemessen werden. Diese Erkenntnisse wurden lange Zeit nach der verfahrensgegenständlichen Anfrage zum Plenum aus der ex post-Betrachtung aufgrund zahlreicher Sitzungen und Zeugeneinvernahmen gewonnen und standen der Staatsregierung zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Anfrage nicht in dieser Form zur Verfügung.
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3. Nach den dargestellten Maßstäben verletzt die Antwort der Staatsregierung auf die Anfrage des Antragstellers vom 22. März 2021 zum Plenum am 23., 24. und 25. März 2021 (LT-Drs. 18/14909 S. 62) dessen Rechte aus Art. 13 Abs. 2 Satz 1, Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV, soweit es um die Frage geht, ob die über die Firma A1. K. gekauften Masken auf ihre Schutzwirkung geprüft waren, und soweit es um die Frage geht, welche Mitglieder der Staatsregierung über das Zustandekommen der Verhandlungen, Käufe und/oder Vertragsabschlüsse in den genannten Fällen informiert waren.
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a) Beide Fragekomplexe betreffen Sachverhalte, die dem Verantwortungsbereich der Staatsregierung sachlich wie personell zuzurechnen sind.
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Nachdem Arztpraxen, Krankenhäuser, Rettungsdienste und Pflegeheime seit Ende Februar 2020 die für ihre Arbeit erforderliche Schutzausrüstung wie Masken nicht mehr selbst am Markt beschaffen konnten und bis Mitte April 2020 kein funktionierender Markt für persönliche Schutzausrüstung mehr bestand, erfolgte stattdessen eine staatliche Beschaffung von persönlicher Schutzausrüstung unter der Federführung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (Schlussbericht des Untersuchungsausschusses Maske LT-Drs. 18/28880 S. 68 f., 73, 77).
91
Damit handelte es sich bei der staatlichen Beschaffung von Schutzmasken im relevanten Zeitraum März und April 2020 um ein politisches Handlungsfeld, das sachlich zum Aufgabenbereich der Staatsregierung und ihrer Mitglieder zählte und in personeller Hinsicht der Aufsicht der Staatsregierung und ihrer Mitglieder über die in Ministerien und nachgeordneten Behörden tätigen Mitarbeiter zuzurechnen war.
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b) Die Antwort der Staatsregierung auf die Anfrage des Antragstellers vom 22.März 2021 zum Plenum verletzt das parlamentarische Fragerecht, soweit es um die Frage geht, ob die über die Firma A1. K. gekauften Masken auf ihre Schutzwirkung geprüft waren, weil diese Frage ohne hinreichende Begründung nicht beantwortet wurde.
93
aa) In der Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege auf die verfahrensgegenständliche Anfrage des Antragstellers werden zunächst in allgemeiner Weise die Schwierigkeiten bei der Versorgung mit persönlicher Schutzausrüstung während der ersten Pandemie-Welle 2020 sowie die Entwicklung der Preise für FFP2/KN95-Masken und das Prozedere bei der Prüfung von Angeboten für persönliche Schutzausrüstung seitens des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege und des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit dargelegt. Hinsichtlich der Verträge mit den Firmen L. GmbH & Co. KG und E. T. wird sodann auf die Möglichkeit verwiesen, Einzelheiten zur Auftragsvergabe auf der Plattform TED (Tenders Electronic Daily) einzusehen. Über die Firma A1. K. gekaufte Masken und deren Prüfung werden demgegenüber nicht angesprochen. Vielmehr wird lediglich in allgemeiner Weise ausgeführt, im Übrigen sei der Sachverhalt Gegenstand laufender staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen. Weitere Informationen könnten hierzu nicht erteilt werden.
94
bb) Die Antwort des Staatsministeriums geht damit explizit nur auf die Beschaffung von Masken von den Firmen L. GmbH & Co. KG und E. T. ein, während auf den in der Anfrage des Antragstellers ebenfalls angesprochenen Kauf von Masken über die Firma A1. K. überhaupt nicht eingegangen wird. Aus dem Zusammenhang der Antwort spricht viel dafür, dass sich auch der Verweis, der Sachverhalt sei Gegenstand laufender staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen, weitere Informationen könnten nicht erteilt werden, nur auf die beiden unmittelbar zuvor erwähnten Aufträge, nicht aber auf die Firma A1. K. bezieht. Hierfür spricht auch die an die vorhergehende Erwähnung dieser Firmen anknüpfende Formulierung „im Übrigen“.
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cc) Aber selbst wenn man bei einem weiteren Verständnis der Formulierung „im Übrigen“ die Fragestellung, ob über die Firma A1. K. gekaufte Masken auf ihre Schutzwirkung geprüft waren, als von dem Verweis auf laufende staatsanwaltschaftliche Ermittlungen umfasst ansehen wollte, könnte dies die Weigerung, weitergehende Auskünfte zu erteilen, nicht rechtfertigen. Abgesehen davon, dass eine Gefährdung dieser Ermittlungen in der Antwort selbst nicht explizit behauptet wird, ist ein nur formelhafter Hinweis auf ein laufendes Ermittlungsverfahren nach den oben dargelegten Maßstäben grundsätzlich nicht geeignet, die Verweigerung eines parlamentarischen Auskunftsverlangens zu rechtfertigen. Erforderlich wäre insoweit vielmehr, unter konkreter Bezugnahme auf das Auskunftsziel im Einzelfall darzulegen, in welcher Weise und in welchem Umfang die Beantwortung einer Frage geeignet ist, ein laufendes Ermittlungsverfahren zu beeinträchtigen (vgl. VerfGH Berlin vom 20.3.2019 – 92/17 – juris Rn. 23; ähnlich VerfGH Sachsen vom 21.2.2013 – Vf. 53-I-12 – juris Rn. 23 f.; VerfG Mecklenburg-Vorpommern vom 30.6.2016 – 2/15 – juris Rn. 34 im Hinblick auf die Geltendmachung einer Gefährdung der Polizeiarbeit). Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine vom Gericht bereits ins Auge gefasste Beweisaufnahme entwertet oder der Abschluss des Strafverfahrens erheblich verzögert würde und deshalb ein Zielkonflikt zwischen laufendem Strafprozess und parlamentarischen Maßnahmen konkret absehbar ist (so zum Untersuchungsausschussrecht VerfGHE 67, 291 Rn. 55.).
96
Daher genügt der in der Antwort der Staatsregierung enthaltene pauschale und formelhafte Verweis auf laufende staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren nicht zur substanziierten Begründung für ein Vorliegen der Voraussetzungen eines Informationsverweigerungsrechts. Dass durch eine Auskunft zur Thematik der Prüfung von Masken der Firma A1. K. auf ihre Schutzwirkung eine Gefährdung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu besorgen gewesen wäre, ist auch nicht evident.
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dd) Das nachfolgende Schreiben des Staatsministers für Gesundheit und Pflege vom 30. März 2021 führt zu keiner anderen Bewertung.
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(1) Für die Beurteilung, ob das Informationsrecht des Antragstellers aus Art. 13 Abs. 2 Satz 1, Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV verletzt ist, ist neben der in der Landtagsdrucksache 18/14909 S. 62 wiedergegebenen Antwort auf die Anfrage des Antragstellers vom 22. März 2021 zum Plenum auch das Schreiben des Staatsministers für Gesundheit und Pflege vom 30. März 2021 heranzuziehen, in dem die ursprünglich knapp gehaltenen Darlegungen ergänzt werden. Anlass für diese Ergänzungen war eine Monierung des Antragstellers vom 26. März 2021. Die Ergänzungen sind nicht erst während des bereits anhängigen verfassungsgerichtlichen Verfahrens erfolgt, was zu ihrer Unbeachtlichkeit führen würde (vgl. VerfGHE 67, 13 Rn. 91 m. w. N.). Vielmehr hat der Antragsteller durch die Monierung vom 26. März 2021 der Staatsregierung vor Einleitung eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit gegeben, die von ihm als unzureichend erachtete ursprüngliche Antwort nachzubessern. Es besteht daher keine Veranlassung, die Beantwortung allein deshalb zu beanstanden, weil sie nicht sofort erfolgt ist (VerfGHE 67, 13 Rn. 91).
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(2) Soweit es darum geht, ob über die Firma A1. K. gekaufte Masken auf ihre Schutzwirkung geprüft waren, ergibt sich indes auch aus diesem Schreiben keine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Beantwortung der Fragestellung.
100
Denn in dem Schreiben wird einleitend ausgeführt, dass sich die Anfrage – nach dem Verständnis des Staatsministers für Gesundheit und Pflege – auf die Beschaffung von Schutzmasken bei (nur) zwei konkret benannten Firmen bezogen habe. Anschließend wird im Schreiben vom 30. März 2021 der Inhalt der Verträge mit zwei benannten Firmen – E. T. und L. GmbH & Co. KG – wiedergegeben und werden weitere Einzelheiten zu diesen Beschaffungsvorgängen erläutert, u. a. auch, dass die angelieferten Masken formal, optisch und haptisch von Fachpersonal überprüft worden seien, wobei sich hinsichtlich der Masken der Firma L. GmbH & Co. KG Hinweise auf Mängel gezeigt hätten.
101
Hinsichtlich der Beschaffung und Prüfung von Masken bezieht sich das Schreiben damit ausschließlich auf Masken, die über die dort benannten Firmen beschafft wurden. Die in der parlamentarischen Anfrage des Antragstellers ebenfalls angesprochene Prüfung der Schutzwirkung von Masken der Firma A1. K. wird im Schreiben vom 30. März 2021 hingegen überhaupt nicht erwähnt. Die verfahrensgegenständliche Frage einer Prüfung der Schutzwirkung von Masken dieser Firma bleibt damit in dem Schreiben ohne nachvollziehbare Begründung gänzlich unbeantwortet.
102
Soweit es um die etwaige Gefährdung laufender staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen geht, wird im Schreiben des Staatsministers vom 30. März 2021 lediglich über eine Abstimmung mit dem Staatsministerium der Justiz und der Generalstaatsanwaltschaft München berichtet. Eine Darlegung, in welcher Weise und in welchem Umfang die Beantwortung der Anfrage konkret geeignet sein könnte, ein laufendes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren zu beeinträchtigen, enthält das Schreiben hingegen nicht. Der bloße pauschale Verweis auf eine Abstimmung mit dem Staatsministerium der Justiz und der Generalstaatsanwaltschaft München genügt nicht den dargestellten Anforderungen an die Begründung der – bezüglich der Firma A1. K. vollständigen – Verweigerung einer Auskunft.
103
ee) Die Ausführungen der Staatsregierung im verfassungsgerichtlichen Verfahren zur Frage einer etwaigen Gefährdung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen betreffend die Maskenbeschaffungsvorgänge führen ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Denn insoweit handelt es sich ohnehin um Ergänzungen, die erst während des bereits anhängigen verfassungsgerichtlichen Verfahrens erfolgt sind, weshalb sie wie dargelegt eine unzureichend begründete Ablehnung der Beantwortung einer Frage nicht nachträglich rechtfertigen können (VerfGHE 67, 13 Rn. 91 m. w. N.). Im Übrigen wird auch darin eine drohende Gefährdung des Untersuchungszwecks explizit nur im Hinblick auf die Beschaffungen bei den Firmen L. und E. T. geltend gemacht, nicht jedoch im Hinblick auf die Prüfung von Masken der Firma A1. K. auf ihre Schutzfähigkeit.
104
c) Die Antwort der Staatsregierung auf die Anfrage des Antragstellers vom 22. März 2021 zum Plenum verletzt das parlamentarische Fragerecht auch, soweit es um die Frage geht, welche Mitglieder der Staatsregierung über das Zustandekommen der Verhandlungen, Käufe und/oder Vertragsabschlüsse in den genannten Fällen informiert waren. Denn diese Frage wurde ohne hinreichende Begründung nicht ausreichend beantwortet.
105
Indem die Staatsregierung diese Teilfrage nur ansatzweise beantwortet hat, hat sie die ihr obliegende Antwortpflicht zwar bezogen auf das „Ob“ einer Beantwortung erfüllt. Im Hinblick auf das „Wie“ genügt ihre Antwort jedoch den oben dargelegten Anforderungen nicht.
106
aa) Durch die auf die Monierung des Antragstellers hin getätigten Ausführungen im Schreiben des Staatsministers für Gesundheit und Pflege vom 30. März 2021 geht die Staatsregierung zwar grundsätzlich auf die Frage, welche Mitglieder der Staatsregierung über die Käufe und/oder Vertragsabschlüsse informiert waren, ein. Denn darin wird ausgeführt, die damals zuständige Ressortministerin H. sei über die Angelegenheit informiert gewesen. Ferner sei der damals eingerichtete Katastrophenstab, an dem auch in wechselnder Besetzung Mitglieder der Staatsregierung teilgenommen hätten, laufend über den allgemeinen Stand der Beschaffungen unterrichtet worden. Welche Mitglieder der Staatsregierung darüber hinaus über die Angelegenheit informiert gewesen seien, bedürfe einer eingehenden Abfrage, die im Rahmen der Beantwortung einer Anfrage zum Plenum in der Kürze der Zeit nicht zu leisten gewesen sei.
107
Diese Ausführungen im Schreiben vom 30. März 2021 sind wie dargelegt für die Beurteilung, ob das Informationsrecht des Antragstellers verletzt ist, heranzuziehen. Sie zeigen, dass die Staatsregierung eine Antwort weder unterlassen noch verweigert hat. Bezogen auf das „Ob“ einer Antwort wurde der Antwortpflicht somit Genüge getan.
108
Auf die Frage, ob in dem ursprünglichen pauschalen Verweis auf laufende staatsanwaltschaftliche Ermittlungen eine vollständige Verweigerung der Auskunft zu sehen war, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.
109
bb) Indes genügt die auf Monierung hin ergänzte Antwort im Hinblick auf das „Wie“ der Beantwortung nicht den dargelegten Maßstäben. Die Antwort wird dem Informationsbedürfnis des Antragstellers nicht hinreichend gerecht.
110
(1) Die Ausführungen im Schreiben des Staatsministers vom 30. März 2021 beantworten die Frage nach der Information von Mitgliedern der Staatsregierung über das Zustandekommen der Verhandlungen sowie über die Käufe und/oder Vertragsabschlüsse nur ansatzweise. Denn darin ist konkret lediglich die Auskunft, dass die damals zuständige Ressortministerin über die Angelegenheit informiert gewesen sei, enthalten. Im Hinblick auf andere Mitglieder der Staatsregierung wird hingegen pauschal darauf verwiesen, dass solche in wechselnder Besetzung am Katastrophenstab teilgenommen hätten, der über den allgemeinen Stand der Beschaffungen unterrichtet worden sei.
111
(2) Eine weitergehende Beantwortung der vom Antragsteller gestellten und von der Staatsregierung auch richtig verstandenen Frage vom 22. März 2021 nach dem Informationsstand einzelner anderer Mitglieder der Staatsregierung wird durch den Staatsminister für Gesundheit und Pflege in dem Schreiben mit der Begründung abgelehnt, dass hierfür eine „eingehende Abfrage“ erforderlich sei, die im Rahmen der Beantwortung einer Anfrage zum Plenum in der Kürze der Zeit nicht zu leisten gewesen sei. Die Staatsregierung macht also geltend, dass eine Antwort bezogen auf den Zeitraum bis zu den Plenarsitzungen am 23., 24. und 25. März 2021 unzumutbar gewesen sei.
112
Diese Ausführungen werden den Anforderungen, die an die Geltendmachung der Unzumutbarkeit einer weitergehenden Auskunftserteilung zu stellen sind, auch unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative, die der Staatsregierung bezogen auf das „Wie“ der Auskunftserteilung zusteht, nicht gerecht. Grundsätzlich sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Staatsregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Fragestellung vorliegend nicht einen mehrere Jahre oder gar Jahrzehnte zurückliegenden Sachverhalt betraf. Vielmehr stand sie im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, die zum Zeitpunkt der Fragestellung im Frühjahr 2021 noch in vollem Gang war. Im Einzelnen bezog sie sich auf Vorgänge um die Beschaffung von Masken und Schutzausrüstung von bestimmten Firmen, an die hierfür hohe Preise gezahlt worden waren, was nur wenige Monate vor der Anfrage bekannt geworden und auch zum Zeitpunkt der Anfrage aktuell und in der öffentlichen Diskussion präsent war. Angesichts dieser Umstände war die Einschätzungsprärogative der Staatsregierung bei der Beantwortung der Anfrage weniger weitreichend und waren an die Geltendmachung der Unzumutbarkeit einer weitergehenden Beantwortung eher strenge Anforderungen zu stellen, zumal auch die nach dem Plenum bis zur ergänzenden Antwort verstrichene Zeit zu berücksichtigen ist.
113
Hieran gemessen fehlt es an der erforderlichen plausiblen Begründung für die Berufung auf die Unzumutbarkeit der Auskunftserteilung. Denn die Staatsregierung gibt weder in der ursprünglichen Antwort noch im Schreiben vom 30. März 2021 an, welche Bemühungen sie entfaltet hat, um entsprechende Informationen zum Kenntnisstand der verschiedenen Mitglieder der Staatsregierung zu erlangen. Wenn auch von der Staatsregierung in der Kürze der für die Beantwortung der Anfrage zum Plenum zur Verfügung stehenden Zeit nicht erwartet werden konnte, dass sie jegliche gesprächsweise, gegebenenfalls auch bei Gelegenheit erfolgte Informationsvorgänge ermittelte und zusammenstellte, erscheint es doch jedenfalls möglich, dass eine kurzfristige Sichtung der Protokolle der Sitzungen des Katastrophenstabs oder des Ministerrats hätte Auskunft darüber geben können, wer an dessen Sitzungen teilgenommen hat, in denen es um Maskenkäufe ging. Was den zur Erlangung der Informationen erforderlichen Aufwand angeht, wird im Schreiben vom 30. März 2021 lediglich behauptet, es sei eine „eingehende Abfrage“ erforderlich. Diese Angabe stellt – auch unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative der Staatsregierung – in ihrer Pauschalität keine ausreichende Begründung dar. Denn der Antragsteller konnte auf dieser Grundlage nicht überprüfen, ob es sich um eine nachvollziehbare Angabe zum Aufwand handelte und der Schluss auf die Unzumutbarkeit plausibel war. Zudem hat der Antragsteller vor Einleitung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens bereits am 31. März 2021 nochmals eine weiterhin unzureichende Beantwortung seiner Anfrage in Teilbereichen moniert und insbesondere im Hinblick auf die als notwendig behauptete Abfrage eine weitere Nachfrist bis zum 9. April 2021 gesetzt, auf die offenbar nicht mehr reagiert wurde.
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(3) Nach alledem ist auch nicht offenkundig, dass mit der Beantwortung dieser Teilfrage evident ein unzumutbarer Aufwand verbunden gewesen wäre.
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(4) An dieser Bewertung änderte sich auch dann nichts, wenn der Hinweis im Schreiben vom 30. März 2021, die darin enthaltenen ergänzenden Auskünfte erfolgten nach Abstimmung mit dem Staatsministerium der Justiz und der Generalstaatsanwaltschaft München hinsichtlich einer möglichen Gefährdung laufender staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen, so zu verstehen wäre, dass eine weitergehende Beantwortung auch der Frage nach einer Information von Mitgliedern der Staatsregierung nicht möglich sei, ohne die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu gefährden. Denn es handelt sich um einen lediglich formelhaften, völlig unspezifischen Hinweis auf „laufende staatsanwaltschaftliche Ermittlungen“, der weder im Hinblick auf den Gegenstand und die Zahl etwaiger Ermittlungsverfahren noch bezogen auf einen bestimmten Strafvorwurf oder die mögliche Rolle von Mitgliedern der Staatsregierung (z. B. als Zeugen) in diesem Zusammenhang auch nur Andeutungen enthält. Zur Darlegung, in welcher Weise und in welchem Umfang die Beantwortung der Frage nach einer Information von Mitgliedern der Staatsregierung geeignet sein sollte, ein laufendes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren zu beeinträchtigen, ist dies nicht ausreichend.
VIII.
116
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Dem Antragsteller ist ein Viertel der ihm durch das Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten (Art. 27 Abs. 5 VfGHG), weil sein Antrag teilweise erfolgreich ist.