Inhalt

LG München I, Beschluss v. 22.01.2026 – 14 T 13626/25
Titel:

Gläubigerversammlung, Gläubigerausschuss, Beschlussaufhebung, sofortige Beschwerde, Nichtabhilfe, Kostenentscheidung, Insolvenzverfahren

Schlagworte:
Gläubigerversammlung, Gläubigerausschuss, Beschlussaufhebung, sofortige Beschwerde, Nichtabhilfe, Kostenentscheidung, Insolvenzverfahren
Vorinstanz:
AG München, Beschluss vom 22.07.2025 – 1501 IN 12207/24

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 22.07.2025, Az. 1501 IN 12207/24, wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde vom 06.08.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Insolvenzgericht vom 22.07.2025, dessen Tenor wie folgt lautet:
„Der Beschluss der Gläubigerversammlung, einen Gläubigerausschuss einzusetzen, wird aufgehoben, § 78 InsO. Daraus folgt, dass auch die Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Wahl der einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses aufgehoben ist.“
2
Mit Beschluss vom 16.10.2025 hat das Erstgericht dem Rechtsmittel nicht abgeholfen.
3
Auf Aufforderung des Beschwerdegerichts vom 13.12.2025 hat sich das Erstgericht mit Verfügung vom 16.12.2025 ergänzend zum Beschwerdevorbringen verhalten.
II.
4
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
5
Insoweit kann vollumfänglich auf die nunmehr ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des Erstgerichts im angefochtenen Beschluss vom 22.07.2025, im Nichtabhilfebeschluss vom 16.10.2025 und der Verfügung vom 16.12.2025 Bezug genommen werden.
6
Das Beschwerdevorbringen wird dadurch umfassend entkräftet.
7
Weitere Ausführungen seitens des Beschwerdegerichts sind daher nicht veranlasst. Die angefochtene Entscheidung ist mitnichten nicht zu beanstanden.
8
Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
III.
9
Die Kostenfolge beruht auf § 97 ZPO i.V.m. § 4 InsO.