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LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 22.10.2026 – 12 Qs 73/26
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Titel:

Durchsicht und Beschlagnahme sichergestellter Gegenstände

Normenketten:
StPO § 94 Abs. 1
StGB § 261 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6
Leitsätze:
Auf der Ebene des (doppelten) Anfangsverdachts setzt § 261 StGB nF keine Konkretisierung der Vortat voraus. Es reicht aus, wenn es aufgrund von konkreten Anhaltspunkten als möglich erscheint, dass der Gegenstand aus (irgend) einer rechtswidrigen Tat herrührt. (Rn. 29)
1. Eine Beschlagnahme ist unzulässig, wenn durch die Ermittlungsbehörden nicht vorab geklärt wurde, inwieweit das beschlagnahmte Material überhaupt potenziell beweiserheblich ist. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die Durchsicht sichergestellter Gegenstände genügt das Vorliegen eines Anfangsverdachts und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme; eine positive Feststellung der Beweisbedeutung ist nicht erforderlich.  (Rn. 17 – 33) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Durchsuchung, Sicherstellung, Beschlagnahme, Anfangsverdacht, Geldwäsche, Beweiserheblichkeit, Verhältnismäßigkeit
Vorinstanz:
AG Nürnberg, Beschluss vom 31.08.2026 – 57 Gs 1966/26
 

Tenor

1. Auf Beschwerde des Beschuldigten hin wird die vom Amtsgericht Nürnberg am 31.08.2026 angeordnete Beschlagnahme (Ziff. 1 des Beschlusses) aufgehoben.
2. Die Aussetzung der Vollziehung der Auswertung der im Sicherstellungsverzeichnis (Anlage zum Beschluss 57 Gs 1966/26, 57 Gs 1973/26 des Amtsgerichts Nürnberg vom 31.08.2026) genannten Gegenstände wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Durchsicht der genannten Gegenstände abgelehnt.

Gründe

I.
1
Die StA Nürnberg-Fürth führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen leichtfertiger Geldwäsche. Am 24.11.2025 erließ der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Nürnberg gegen ihn einen auf § 102StPO gestützten Durchsuchungsbeschluss betreffend dessen Privat- und Geschäftsräume. Der Beschluss wurde am 27.11.2025 vollzogen. Dabei wurden zahlreiche Unterlagen und Datenträger sichergestellt.
2
Am 13.02.2026 zeigte sich die Verteidigerin des Beschuldigten an und führte u.a. aus, es sei aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob die sichergestellten Gegenstände beschlagnahmt worden seien. Der Beschuldigte habe der Sicherstellung widersprochen. Sie stelle den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme.
3
Der Ermittlungsrichter beschloss auf Antrag der Verteidigerin am 26.03.2026, die Durchsicht und Auswertung der bei dem Beschuldigten sichergestellten Unterlagen und Datenträger auszusetzen (AG Nürnberg, Beschluss vom 26.03.2026 – 57 Gs 3615/26). Der Grund dafür war, dass die erkennende Kammer den gegen den Beschuldigten vollzogenen Arrestbeschluss am 23.02.2026 aufgehoben hatte (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 23.02.2026 – 12 Qs 46/25, juris) und die StA ankündigte, sie werde den gleichsinnig begründeten Arrestaufhebungsbeschluss betreffend die Ehefrau des Beschuldigten, der – anders als der Beschluss 12 Qs 46/25 – den in § 310 Abs. 1 Nr. 3StPO genannten Betrag überschritt, vom Oberlandesgericht überprüfen lassen.
4
Das OLG Nürnberg hob auf die weitere Beschwerde der StA den Beschluss betreffend die Ehefrau am 06.07.2026 auf (OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.07.2026 – 2 Ws 410/26). Daraufhin ordnete der Ermittlungsrichter am 31.08.2026 die Beschlagnahme der bei der Durchsuchung sichergestellten Gegenstände an. Zugleich lehnte er den Antrag auf deren Herausgabe ab und hob seine Aussetzungsentscheidung vom 26.03.2026 auf. Weiterhin lehnte er den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Durchsuchung ab.
5
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Verteidigerin des Beschuldigten, mit der sie beantragt,
- die Anordnung der Beschlagnahme der im Sicherstellungsverzeichnis genannten Gegenstände,
- die Ablehnung der Herausgabe dieser Gegenstände und
- die Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Durchsuchung aufzuheben,
- sowie festzustellen, dass die Durchsuchung insoweit rechtswidrig war, als die Haustür gewaltsam geöffnet wurde und dem Beschuldigten das Beiwohnen bei der Durchsuchungsmaßnahme verwehrt war.
6
Weiterhin beantragte die Verteidigerin, vorab nach § 307 Abs. 2StPO die Vollziehung des Beschlusses vom 31.08.2026 insoweit auszusetzen, als er die Durchsicht und Auswertung der sichergestellten Datenträger und Unterlagen eröffnet.
II.
7
Die Kammer entscheidet, wie beantragt, vorab über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (2). Sie hebt zugleich auch schon die angeordnete Beschlagnahme auf (1), weil dies die Rechtslage vereinfacht.
8
1. Der Beschwerde hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Beschlagnahme richtet.
9
a) Eine Beschlagnahme kann erst erfolgen, wenn ein sichergestellter Gegenstand als potenziell beweiserheblich identifiziert worden ist (vgl. § 94 Abs. 1StPO). Zur Klärung dessen dient die vorangehende Durchsicht des sichergestellten Materials (§ 110StPO). Dabei ist unerhebliches Material auszusondern, sodass nur potenziell beweiserhebliche Unterlagen und Daten der Beschlagnahme unterworfen werden. Mit der Beschlagnahme wird das Stadium der Durchsicht beendet, zugleich wird mit ihr die potenzielle Beweisbedeutung der bei der Durchsicht für relevant befundenen Unterlagen und Daten nach § 94 Abs. 1, 2StPO festgestellt. Voraussetzung für letzteres ist, dass die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, sie im Verfahren zu Untersuchungszwecken in irgendeiner Weise zu verwenden. Das ist ex ante zu beurteilen, weil sich die tatsächliche Beweisbedeutung erst bei der Auswertung ergeben kann. Die inhaltliche Auswertung der gesichteten und vorsortierten Unterlagen und Daten kann also – wenn der Betroffene nicht einverstanden ist – erst stattfinden, nachdem eine entsprechende Beschlagnahme erfolgt ist (vgl. Kammer, Beschluss vom 27.01.2025 – 12 Qs 60/24, juris Rn. 10 mwN).
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b) Eine Durchsicht, die zur Aussonderung des potenziell beweiserheblichen Materials geführt hätte, fand vor der Beschlagnahme nicht statt. Das Sicherstellungsverzeichnis vom 27.11.2025, das als in Bezug genommene Anlage dem angegriffenen Beschlagnahmebeschluss anhängt, weist 83 Positionen aus, wobei zwei Positionen gestrichen wurden. Dazu schrieb die StA an den Ermittlungsrichter am 05.03.2026, eine Prüfung der Beweiserheblichkeit der sichergestellten Gegenstände sei aufgrund ihrer Menge noch nicht möglich gewesen. Ob es sich um völlig irrelevante Gegenstände handele, könne daher derzeit noch nicht beurteilt werden. Unter dem 14.04.2026 bestätigte die StA dem Ermittlungsrichter, dass im Hinblick auf die laufenden Beschwerdeverfahren derzeit die Durchsicht und Auswertung der sichergestellten Gegenstände eingestellt worden sei. Bis zur erst im angegriffenen Beschluss aufgehobenen Aussetzung der Durchsicht hat – so versteht es die Kammer – eine weitere Durchsicht der sichergestellten Gegenstände nicht stattgefunden. Konsequenterweise findet sich in der Akte kein polizeilicher Vermerk, in dem zur potenziellen Beweiserheblichkeit der einzelnen Unterlagen und Datenträger ausgeführt wird.
11
Damit war die Beschlagnahme unzulässig, weil durch die Ermittlungsbehörden nicht vorab geklärt wurde, inwieweit das beschlagnahmte Material überhaupt potenziell beweiserheblich war.
12
Die Beschlagnahme des Laptops unter Nr. 72 des Sicherstellungsverzeichnisses war im Übrigen schon deshalb rechtswidrig (eigentlich: gegenstandslos), weil das Gerät ausweislich der Akte bereits an den Beschuldigten herausgegeben wurde.
13
2. Der beantragten Aussetzung der Vollziehung gem. § 307 Abs. 2StPO war zu entsprechen, soweit sie die Auswertung der Unterlagen und Datenträger betrifft (a). Hinsichtlich ihrer Durchsicht war sie zu versagen (b).
14
Die Aussetzung der Vollziehung nach § 307 Abs. 2StPO ist eine gerichtliche Ermessensentscheidung. Erweist sich das Rechtsmittel bei vorläufiger Prüfung voraussichtlich als unzulässig oder unbegründet, so ist es nicht sachgerecht, den Vollzug einer erstinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung auszusetzen. Ist das nicht der Fall, so ist abzuwägen, ob das Interesse an der sofortigen Vollziehung die dem Beschwerdeführer durch den Vollzug drohenden Nachteile überwiegt (BGH, Beschluss vom 15.12.2016 – 3 ARs 20/16, juris Rn. 8; Beschluss vom 10.01.2025 – StB 75-77/24, juris Rn. 7 f.).
15
a) Soweit die Verteidigung die Auswertung der Unterlagen und Datenträger vorläufig gestoppt sehen wollte, hat die Kammer dem entsprochen, weil die Auswertung erst nach erfolgter Beschlagnahme eines potenziellen Beweismittels zulässig ist (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2022 – 2 BvR 827/21, juris Rn. 6), die Beschlagnahme aber gerade aufgehoben wurde (oben 1).
16
b) Anders ist es bei der Durchsicht. Die Abwägung ergibt, dass deren Vollziehung nicht ausgesetzt wird.
17
Die Durchsicht gem. § 110 Abs. 1 und 3StPO bildet einen Teil der Durchsuchung nach § 102StPO. Für ihre Rechtmäßigkeit kommt es daher darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Durchsuchung im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen. Bestehen sie nicht mehr, ist auch die Durchsicht vorläufig sichergestellter Gegenstände als Teil der Durchsuchung nicht mehr zulässig. Es muss folglich weiterhin ein Anfangsverdacht gegeben und die Durchsicht zum Auffinden von Beweismitteln geeignet und verhältnismäßig sein (BGH, Beschluss vom 26.05.2026 – StB 37/26, juris Rn. 12 mwN).
18
aa) Gegen den Beschuldigten besteht der Anfangsverdacht leichtfertiger Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6StGB).
19
Das hat die Kammer in ihrer Entscheidung über den gegen den Beschuldigten verhängten Vermögensarrest zwar noch anders gewertet (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 23.02.2026 – 12 Qs 46/25, juris Rn. 8 ff.). Sie hat ihren rechtlichen Maßstab jedoch insbesondere im Lichte der Entscheidungen der Oberlandesgerichte Nürnberg (Beschluss vom 06.07.2026 – 2 Ws 410/26, n.v.) und München (Beschluss vom 18.05.2026 – 3 Ws 242/26, juris, zust. Koslar, NZWiSt 2026, 373; abl. Bülte, wistra 2026, 437) überdacht und hält an ihrer früheren Wertung nicht mehr fest.
20
(1) Auszugehen ist von folgendem Sachverhalt: Der Schwiegervater des Beschuldigten, der Beschuldigte HB, handelt über den Krypto-Marktplatz bitcoin.de mit Kryptowährungen. Im Zeitraum vom 18.02.2022 bis 19.06.2023 erfolgten mehrere Transfers von Bitcoin in Höhe von insgesamt 34,79554 BTC auf die bitcoin.de-W. des Beschuldigten, was damals einem Gesamtgegenwert von 1.022.513,42 € entsprach. Diese Transaktionen stammten hauptsächlich von W. des Clusters „14…“. Die … Bank, die die bitcoin.de-Plattform betreibt, erstattete insoweit eine Geldwäscheverdachtsmeldung. Dabei teilte sie mit, dass alle Ein- und Auszahlungen auf bitcoin.de automatisch durch deren Transaktionsmonitoring überwacht würden. Die dafür verwendete Software stamme von der auf Blockchain-Analyse spezialisierten Firma C. und ermögliche die Überwachung und Rückverfolgung von Kryptotransaktionen bis zum Ursprung, dem Genesis-Block. C. werte nicht nur direkte Treffer aus („alerts“, d.h. direkte Überträge inkriminierter Krypto-Assets auf eine bitcoin.de-W...adresse), sondern stelle auch indirekte Treffer dar („indirekte alerts“, d.h. Transaktionen über mehrere W.-Adressen hinweg auf eine bitcoin.de-W.). Die bankinterne Analyse habe bei den Transaktionen mehrere indirekte alerts ausgelöst. Danach seien Transaktionsanteile im Gegenwert von insgesamt 838.406,52 € dem Ursprung aus einem Darknet-Marktplatz zuzuordnen, weitere Transaktionsanteile im Gegenwert von insgesamt 16.667,02 € dem Ursprung aus einer Hochrisikobörse weitere Transaktionsanteile im Gegenwert von insgesamt 73.122,82 € dem Ursprung aus nicht lizenziertem Glücksspiel. Die Bank habe diese Treffer als so gravierend gewertet, dass sie nicht mehr von einer zufälligen Vermischung habe ausgehen können.
21
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth nahm daraufhin die Ermittlungen auf, erwirkte einen Vermögensarrest, der am 07.02.2024 in ein Konto des Beschuldigten HB durch Pfändung vollstreckt wurde und führte bei ihm am 06.06.2024 zwischen 8:36 und 12:08 Uhr eine Hausdurchsuchung wegen des Verdachts leichtfertiger Geldwäsche durch. Am selben Tag von 10:03 bis 13:51 Uhr transferierte der Sohn des Beschuldigten, der weitere Beschuldigte FB, insgesamt 319,8 BTC von Adressen weiter, die HB zuzuordnen waren. Diese dem Cluster „14…“ zugehörigen Adressen bezogen sich auf W., deren Bitcoin-Bestand von rund 378 BTC größtenteils aus dem Darknet vom Silk Road Marketplace stammte, und auf dem in der Zeit, als er online war (Januar 2011 bis Oktober 2013) vor allem Drogen und Waffen gehandelt wurden.
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Von diesen 319,8 BTC wurden 259 BTC an die am 06.06.2024 neu eröffnete W. mit der Adresse „15…“ übertragen. Von dieser W. aus wurden im Zeitraum 20.10.2025 bis 14.11.2025 über mehrere Zwischenschritte 20,34 BTC an den Kraken-Account der Tochter des Beschuldigten HB und Schwester des Beschuldigten FB, SR, übertragen. SR tauschte den Großteil der empfangenen Bitcoin sodann in Euro um und überwies sich die Tauschsummen auf ihre Konten bei der Sparkasse … (insgesamt 1.756.062 €) bzw. bei der … Bank (insgesamt 161.997 €). Das Analysetool der Polizei wies nach, dass 89,59% der Bitcoin, die die Beschuldigte empfangen hat, beim Handel im Darknet Verwendung fanden. 98,07% von den 89,59% wiederum stammten vom Silk Road Marketplace, das im Oktober 2013 vom FBI geschlossen wurde. Von den eingetauschten Euro überwies SR 10.000 € auf ein Konto ihres Ehemannes, des Beschuldigten DR.
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(2) Auf die mutmaßliche Geldwäsche ist § 261StGB in der seit 18.03.2021 geltenden Fassung (BGBl. I 2021, S. 327) anzuwenden. Auf der Ebene des (doppelten) Anfangsverdachts setzt die neue Regelung keine Konkretisierung der Vortat voraus (vgl. Herzog/Barreto da Rosa/El-Ghazi/El-Ghazi, GeldwäscheR, 6. Aufl., StGB § 261 Rn. 56, 58; Neuheuser, NZWiSt 2026, 274, 279 f.; a.A. LG Saarbrücken, Beschluss vom 18.07.2024 – 13 Qs 19/24, juris Rn. 19; Draf, StV 2026, 466, 467; Bülte, wistra 2026, 437 ff.; offengelassen von BVerfG, Beschluss vom 10.12.2025 – 1 BvR 2449/25, juris Rn. 9). Es reicht aus, wenn es aufgrund von konkreten Anhaltspunkten als möglich erscheint, dass der Gegenstand – hier die 10.000 € – aus (irgend) einer rechtswidrigen Tat herrührt.
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(a) Bereits zum § 261StGB aF ließ der Bundesgerichtshof eine Überzeugungsbildung ex negativo genügen, auf die positive Feststellung einer bestimmten Vortat konnte mithin verzichtet werden. Es musste aber nicht nur ohne vernünftigen Zweifel ausgeschlossen werden können, dass der Gegenstand der Geldwäsche legal erlangt wurde, sondern auch, dass er aus einer Nichtkatalogtat stammt, die keine taugliche Vortat der Geldwäsche darstellt (BGH, Urteil vom 10.08.2023 – 3 StR 412/22, juris Rn. 45).
25
(b) Für § 261StGB nF hat der Gesetzgeber erwogen: „Die jeweiligen Anforderungen an die Konkretisierung der Vortat hängen von den Umständen des Einzelfalls ab … [es] muss die strafrechtliche Herkunft des Geldwäschegegenstands aus einer rechtswidrigen Tat aufgrund erschöpfender Beweiswürdigung zur uneingeschränkten Überzeugung des Gerichts festgestellt werden. Die Umstände der Vortat müssen dabei (nur) in dem Umfang feststehen, der für das Gericht erforderlich ist, um von der strafbaren Herkunft des Vermögensgegenstands überzeugt zu sein“ (BT-Drs. 19/24180, S. 29 f.). Daran knüpfte er weiter die Einschätzung, dass wo keinerlei Erkenntnisse über eine Vortat zu erlangen seien, sich auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lassen werde, dass es eine Vortat gegeben habe.
26
Das OLG München teilte diese letztere Einschätzung im Ergebnis nicht (abl. Bülte, wistra 2026, 437 ff.) und führte zum § 261StGB nF aus, es genüge, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelange, dass der Gegenstand aus (irgend) einer rechtswidrigen Tat herrühre, indem es die Möglichkeit eines legalen Erwerbs zweifelsfrei ausschließe. Es sei lediglich erforderlich, dass sich das Gericht die Überzeugung vom Vorliegen irgendeiner Vortat bilden können müsse. Im konkreten Fall erscheine die Wertung der GenStA als überzeugend, wonach eine legale Herkunft der beschlagnahmten Gegenstände ausgeschlossen sei und dementsprechend ein hinreichender Tatverdacht der Geldwäsche vorliege (OLG München, Beschluss vom 18.05.2026 – 3 Ws 242/26, juris Rn. 25, 33, 44). Die Auffassung des OLG München hat für sich, dass sie mit dem für ein Gericht maßgeblichen Grundsatz der freien Beweiswürdigung eher zu vereinbaren ist als eine abstrakte Einschätzung, die als Beweisregel missverstanden werden könnte.
27
(c) Die vorstehenden, an der vollen Überzeugungsbildung im Urteil bzw. an der Annahme einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit im Rahmen einer Eröffnungsentscheidung orientierten Erwägungen sind auf die Ebene des Anfangsverdachts nicht Eins zu Eins zu übertragen. Vielmehr genügen lediglich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die in Verbindung mit kriminalistischer Erfahrung (zutr. Neuheuser, NZWiSt 2026, 274, 278) zwar nicht lückenlos belegen, aber immerhin darauf deuten, dass eine rechtswidrige Vortat stattgefunden haben kann, die aber im Einzelnen nicht konturiert werden muss (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.07.2026 – 2 Ws 410/26, S. 6, n.v.; LG Lübeck, Beschluss vom 24.06.2026 – 7 Qs 128/25, NZWiSt 2026, 280, 281; Neuheuser, NZWiSt 2026, 274, 280). Andernfalls würde man für die Bejahung eines Anfangsverdachts weitergehende Anforderungen stellen, als sie ggf. später, nach Durchführung einer Beweisaufnahme, für die Verurteilung erforderlich sind.
28
(3) An diesem Maßstab gemessen lagen bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses tatsächliche Anhaltspunkte vor, die in ihrer Zusammenschau den Anfangsverdacht sowohl der Geldwäsche als auch einer rechtswidrigen Vortat begründen Vorab ist zu bemerken, dass aus dem Umstand allein, dass hier im Ausgangspunkt Bitcoin transferiert worden sind, nichts zulasten des Beschuldigten folgt. Bitcoin stellen auch im legalen Rechtsverkehr ein gebräuchliches und anerkanntes Zahlungsmittel dar, dessen Einsatz allein nicht für inkriminierte Herkunft streitet. Allerdings gibt es hier Indizien, die für ein Herrühren aus einer rechtswidrigen Tat sprechen. Neben dem früheren Einsatz der Bitcoin auf dem Silk Road Marketplace sind es die lebensfremden und widersprüchlichen Angaben des Schwiegervaters des Beschuldigten dazu, woher er die gehandelten Bitcoin habe. Gegenüber der … Bank gab er an, dass er 100 Bitcoin im Jahr 2014 von einem anonymen Verkäufer erworben habe. In seiner Beschuldigtenvernehmung am 06.06.2024 führte er aus, er habe die 100 Bitcoin im Jahr 2009 in … auf dem Marktplatz erworben. Dazu sei er von einer unbekannten Person proaktiv angesprochen worden, die ihm dann die Bitcoin verkauft habe. Im weiteren Verlauf habe die Person sogar geholfen, ihm die Paper-W. einzurichten. Dazu kommt der Transfer von Bitcoin im seinerzeitigen Gegenwert von rund 32 Mio. € durch den Schwager des Beschuldigten, den er just durchführte, als beim Schwiegervater am 06.06.2024 durchsucht wurde. Der Verdacht drängt sich auf, dass dies keine zufällige zeitliche Koinzidenz war, sondern mit der laufenden Durchsuchung zusammenhing und durch sie ausgelöst wurde. Das wiederum spricht dafür, dass den Ermittlungsbehörden die Zuordnung der Zugriffsmöglichkeit auf diese Bitcoin zu einer Person erschwert werden sollte. Dazu passt, dass gegen diesen Schwager im Jahr 2018 wegen des Erwerbs von Betäubungsmitteln im Darknet ermittelt wurde, wobei Bitcoin als Zahlungsmittel eingesetzt worden sein sollen. Von diesen rasch beiseite geschafften Bitcoin erhielt die Ehefrau des Beschuldigten einen Teil, der nach dem Umtausch in Euro einen Gegenwert von insgesamt 1.861.232,85 € ergab, wovon ein Teil – die hier gegenständlichen 10.000 € – an den Beschuldigten weiter transferiert wurde. Die rasche und offenbar abgesprochene Bewegung erheblicher Beträge, in Bitcoin und in Euro, innerhalb der Familie spricht deutlich dafür, dass die beteiligten Personen, auch der Beschuldigte, um die zugrunde liegenden Abreden und um die möglicherweise rechtswidrige Herkunft der Mittel zumindest im Sinne der Leichtfertigkeit hätten wissen müssen.
29
Das Gesamtbild, oder auf den Anfangsverdacht heruntergebrochen: die Gesamtskizze, spricht bei wertender Betrachtung dafür, dass die beträchtlichen Mittel aus einem illegalen Kontext – möglicherweise aus rechtswidrigen Taten, möglicherweise im BtM-Bereich – herrührten und vor den Ermittlungsbehörden verborgen gehalten werden sollen. Die von der Kammer im Beschluss 12 Qs 46/25 angestellten Erwägungen (juris Rn. 10-12) erweisen sich demgegenüber im gegebenen Verfahrensstadium (Ermittlungsverfahren) und bei gegebenen Anforderungen (Anfangsverdacht) als zu eng geführt. Lenkt man den Blick von der Blockchain-Analyse, die für sich nur beschränkt aussagekräftig ist, auf die weiteren, oben genannten Umstände und führt sich vor Augen, dass es derzeit nicht auf die positive Bezeichnung einer bestimmten Vortat ankommt, sondern darauf, dass (irgend) eine solche lediglich möglich sein müsste, reicht das für die Annahme eines Anfangsverdachts aus.
30
bb) Die Durchführung der Durchsicht ist auch verhältnismäßig.
31
(1) Die nach der Durchsuchung anstehende Durchsicht der im Privathaus des Beschuldigten und seiner Ehefrau sichergestellten Gegenstände unterblieb bislang nur deshalb, weil der Ermittlungsrichter auf Antrag der Verteidigerin des Beschuldigten deren Durchführung stoppte, bis die zwischen StA und Verteidigung streitige Frage nach dem Vorliegen eines Anfangsverdachts bei der Ehefrau des Beschuldigten (für den Beschuldigten lag der Fall ähnlich) vom Oberlandesgericht – zugunsten der StA – entschieden wurde. Die aus diesem Grund verflossene Zeit kann der Beschuldigte daher nicht als besondere Belastung in Ansatz bringen.
32
(2) Die Durchsicht ist nicht deshalb unverhältnismäßig, weil sie derzeit gar nicht durchgeführt werden könnte. Das ist nicht der Fall. Zwar scheidet eine Durchsicht aus, nachdem eine Beschlagnahme erfolgt ist; sie geht der Beschlagnahme gerade voraus. Nach der Aufhebung der Beschlagnahme besteht das Hindernis aber nicht mehr.
33
(3) Die Durchsicht ist schließlich auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil sie wegen der Pflicht zur Rückgabe der Asservate nicht durchgeführt werden könnte. Das trifft ebenso wenig zu. Allerdings hat nach Aufhebung der Beschlagnahme regelmäßig die Rückgabe der beschlagnahmten Sachen zu erfolgen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 17.08.2006 – 1 AR 73/06 – 5 Ws 40/06, juris Rn. 7 mwN), weil damit der Rechtsgrund für das Haben und Behalten der Sachen durch die Ermittlungsbehörden entfällt. Hier liegt der Fall aber anders. Es besteht gegen den Beschuldigten ein Anfangsverdacht, der die Durchsuchung und die Sicherstellung bei ihm rechtfertigte. Dass hier sodann anstatt der angezeigten richterlichen Bestätigung der Sicherstellung (vgl. § 110 Abs. 4 mit § 98 Abs. 2 StPO), übereilt ein Beschlagnahmebeschluss erlassen wurde, war fehlerhaft. Dieser Fehler ist mit der Aufhebung der Beschlagnahme korrigiert worden. Aus dem Fehler weitergehend den Schluss auf ein faktisches Beweisverwertungsverbot zu ziehen – darauf liefe es hinaus, gäbe man die sichergestellten Gegenstände sogleich wieder heraus –, ginge indes zu weit. Durch die aufgehobene Beschlagnahme ist vorübergehend ein anderer rechtlicher Status der sichergestellten Gegenstände begründet worden, das hatte aber praktisch keine negativen Auswirkungen auf den Beschuldigten, denn er hatte die Sachen auch zuvor aufgrund der Sicherstellung nicht mehr in seinem Besitz. Die Herausgabe an ihn jetzt wäre mit der staatlichen Pflicht, mögliche Straftaten zu ermitteln auch nicht zu vereinbaren. Vielmehr muss in gegebener Lage eines behobenen prozessualen Fehlers die Möglichkeit bestehen, bis zur umgehend durchzuführenden Auswahl der potenziell beweiserheblichen Datenträger und Unterlagen (Durchsicht) und zu deren Beschlagnahme (eine wiederholte Beschlagnahme ist zulässig, vgl. LG Aachen, Beschluss vom 01.07.2008 – 86 Qs 37/08, juris Rn. 11), den vorläufigen Rechtsgrund zum Behaltendürfen durch richterliche Bestätigung der Sicherstellung zu untermauern (insoweit liegt gegen die Sicherstellung auch eine vom Ermittlungsrichter noch nicht verbeschiedene Beschwerde der Verteidigerin vom 24.03.2026 vor, vgl. Hauptakte, Bl. 565).
34
3. Über die weiteren Anträge in der Hauptsache wird gesondert entschieden.