Titel:
Ermessen bei Deckung auf das Eineinhalbfache der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 Satz 7SGB II
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 7
Leitsatz:
§ 22 Abs. 1 Satz 7SGB II ist eine offene Ermessensvorschrift, keine Soll-Regelung. Weder Wortlaut, Gesetzesbegründung noch verfassungsrechtliche Erwägungen sprechen für eine Einschränkung des Ermessens. Das Ermessen der Behörde ist nicht regelmäßig auf Null reduziert.
Schlagworte:
Deckelung, eineinhalb, Ermessen, Unterkunft, Eilverfahren, Bedarfsgemeinschaft, Unterkunftskostenbegrenzung, Ermessensausübung, Anordnungsanspruch, Karenzzeit, Räumungsschutz
Tenor
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
1
Die Antragsteller begehren erneut im Eilverfahren laufende Leistungen für den Lebensunterhalt nach SGB II.
2
Die Antragsteller sind die Antragstellerin zu 1 (geboren 1992, künftig Antragstellerin) und ihre fünf Kinder (geb. 2012), (geb. 2015), Y. (geb. 2019), (geb. 2022) und (geb. Juli 2025). Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden die Kinder nachfolgend mit ihrem Vornamen bezeichnet.
3
Die Antragstellerin und die drei älteren Kinder lebten zunächst mit dem Ehemann der Antragstellerin in einer Mietwohnung. Sie bezogen bis Februar 2022 miteinander laufende Leistungen nach SGB II vom Antragsgegner. Der Ehemann arbeitet bei einem Trockenbaufirma und wurde bis Ende 2021 als geringfügig Beschäftigter entlohnt. Ab Januar 2022 arbeitete der Ehemann ganztags im Trockenbau. Nach einem Hinweis der Polizei auf Geldzuflüsse von 46.500,- Euro in 2020 und 2021 auf ein Konto der Antragstellerin kam es zum Versagungsbescheid vom 05.01.2023 wegen mangelnder Mitwirkung für die Zeit ab 01.12.2022 und zu mehreren Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden.
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Zum 01.09.2023 zog die Familie in ein Reihenhaus in M-Stadt mit 6 Zimmern und 148 qm Wohnfläche bei einer Miete von 2.180,- Euro pro Monat (1.690,- Euro Grundmiete, 350,- Euro an Betriebskosten (NK und HK) sowie 140,- Euro für zwei Stellplätze). Den Mietvertrag vom 03./04.07.2023 unterzeichneten der Ehemann und die Antragstellerin als Mitmieter. Danach kam es zu einem Zerwürfnis in der Ehe. Zunächst übernahm der Ehemann das Reihenhaus und die Antragstellerin schied mit einem Änderungsvertrag aus dem Mietvertrag aus.
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Mit Beschluss vom 15.04.2025 wies das Amtsgericht M-Stadt der Antragstellerin das Reihenhaus zur Nutzung zu. In der Folge bot der Vermieter der Antragstellerin eine Zusatzvereinbarung an, wonach diese das Mietverhältnis übernehmen solle und für die früheren Schulden neben ihrem Ehemann die Haftung übernehme. Diese Zusatzvereinbarung unterschrieb die Antragstellerin nicht.
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Die Antragstellerin beantragte am 25.07.2025 für sich und die Kinder Wohngeld. Dies wurde mit Bescheid vom 19.11.2025 abgelehnt. Die Antragstellerin sei nicht Mieterin des Reihenhauses. Daraufhin stellte die Antragstellerin am 10.12.2025 einen Antrag auf Leistungen nach SGB II an den Antragsgegner. Der Vater von L. sei S1. Der Sohn S. sei in einer Pflegefamilie. Es bestünden wohl 40.000,- Euro an Mietschulden. Der Ehemann habe den Mietvertrag bereits gekündigt. Der Vermieter würde einen Mietvertrag anbieten, wenn das Jobcenter die Mietkosten tragen würde. Die Antragstellerin wurde vom Antragsgegner sofort darauf hingewiesen, dass die Miete weit über den Angemessenheitsgrenzen des SGB II liege.
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Am 26.03.2026 stellte die Antragstellerin für sich und ihre fünf Kinder einen ersten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz an das Sozialgericht München. Sie lebe seit August 2024 von ihrem Ehemann getrennt. Der Sohn A. lebe bei der Schwester des Ehemanns. Am 16.02.2026 habe der Vermieter Räumungsklage erhoben. Momentan lebe die Familie von 596,29 Euro Elterngeld (bewilligt für L. bis August 2026), Kindergeld und Unterhaltsvorschüssen für Y. und L1. Für S. war ebenfalls Unterhaltsvorschuss bewilligt worden, aber dann wegen des Wechsels in eine Pflegefamilie eingestellt worden. wohne seit 23.03.2026 wieder bei der Antragstellerin im Reihenhaus und für ihn sei wieder Unterhaltsvorschuss beantragt worden. Ein Umzug sei derzeit nicht zumutbar. Eine andere Wohnung sei nicht zu finden. Die Antragstellerin sei aktuell in der 11. Woche schwanger. Die Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag habe sie nicht unterschrieben.
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Mit Beschluss vom 27.04.2026 (S 46 AS 811/26 ER) verpflichtet das Sozialgericht den Antragsgegner vorläufig zu Leistungen für die Monate März 2026 (insgesamt 900,- Euro) und die Monate April, Mai und Juni 2026 (monatlich insgesamt 1.780,- Euro. Für A. wurden keine Leistungen zugesprochen, weil er nicht im Haushalt lebte.
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Am 18.06.2026 stellten die Antragsteller einen zweiten Eilantrag. Das Elterngeld falle am 01.07.2026 weg. Für den 31.07.2026 sei ein Räumungstermin für das Haus festgelegt worden. Der Ehemann zahle keinen Unterhalt. Der Vater von L. und dem ungeborenen Kind, S1., zahle „momentan“ keinen Unterhalt; laut Aussage der Antragstellerin beim Hausbesuch am 23.06.2026 komme S1. für seine Kinder auf.
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Mit Beschluss vom 06.07.2026 (S 46 AS 1606/26 ER) verfügte das Sozialgericht Leistungen von monatlich insgesamt 1.886,- Euro jeweils für Juli, August und September 2026, verteilt auf die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Für A. gab es keine Leistungen, weil er nicht im Haushalt lebte.
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Am 03.09.2026 stellten die Antragsteller diesen Eilantrag. Für L., Y. und S. werde Unterhaltsvorschuss gezahlt. Für L erhalte die Antragstellerin weder Unterhalt noch Unterhaltsvorschuss. A. lebe weiterhin im Haushalt der Schwägerin seiner Mutter. Das Landgericht hatte einstweiligen Räumungsschutz gewährt mit Beschluss vom 30.07.2026, obwohl laut Beschluss Mietschulden von mehr als 30.000,-. Euro bestanden.
12
Mit Bescheid vom 14.09.2026 bewilligte der Antragsgegner der Bedarfsgemeinschaft vorläufig Leistungen für die Monate September 2026 bis einschließlich Februar 2027, und zwar 2.395,05 Euro für September, 1.877,05 Euro für Oktober und November und 1.781,34 Euro ab Dezember. Laut Bescheid wurde die aktuelle Bruttokaltmiete von monatlich 1.971,40 Euro auf 150% der Angemessenheitsgrenze von 911,40 Euro (dann 1.367,10 Euro) gedeckelt.
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Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihnen höhere Leistungen nach SGB II zu gewähren.
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Der Antragsgegner beantragt, den Eilantrag abzulehnen.
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Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig, aber unbegründet. Streitiger Zeitraum ist angesichts des vorangegangenen Eilverfahrens die Zeit ab 01.10.2026.
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Für die begehrte Begründung einer Rechtsposition im einstweiligen Rechtsschutz ist ein Antrag auf eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2SGG statthaft. Der Antrag muss zulässig sein und die Anordnung muss zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Es muss glaubhaft sein, dass ein materielles Recht besteht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird (Anordnungsanspruch), und es muss glaubhaft sein, dass eine vorläufige Regelung notwendig ist, weil ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist (Anordnungsgrund).
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Nach dem Bewilligungsbescheid vom 14.09.2026 ist weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund erkennbar.
18
Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft. Die Leistungsberechnungen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben. Es wurden die Regelbedarfe (563,-Euro, 390,- Euro, 390,- Euro, 357,- Euro und 357,- Euro, zusammen 2.057,- Euro), der Mehrbedarf für Alleinerziehen von 270,24 Euro (48% des Regelbedarfs von 563,- Euro, § 21 Abs. 3SGB II), der Mehrbedarf für Schwangerschaft von 95,71 Euro bis Ende November (17% des Regelbedarfs von 563,- Euro, § 21 Abs. 2SGB II) sowie die gemäß § 22 Abs. 1 Satz 6SGB II auf 150% der Angemessenheitsgrenze gedeckelte Bruttokaltmiete und Heizkosten von 175,- Euro als Bedarfe anerkannt. Das ergibt zusammen 3.965,05 Euro als Gesamtbedarf. Davon wurden als Einkommen abgezogen die Kindergeldzahlungen von vier mal 259,- Euro und die Unterhaltsvorschüsse von 299,- Euro, 299,- Euro und 227,- Euro. Das Sozialgericht geht aufgrund der Äußerung beim Hausbesuch davon aus, dass auch die Anrechnung von Kindesunterhalt von 227,- Euro für dem tatsächlichen Sachverhalt entspricht.
19
Gegen die Deckelung der Bruttokaltmiete auf 150% der abstrakten Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 Satz 6SGB II bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
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Der frühere Leistungsbezug endete zum 30.11.2022. Bis zum neuen Leistungsbezug im ersten Eilverfahren ab 01.03.2026 sind mehr als drei Jahre vergangen, so dass gemäß § 22 Abs. 1 Satz 5SGB II eine neue zwölfmonatige Karenzzeit begann, die bis 28.02.2027 läuft.
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Es ist von fünf Bewohnern auszugehen. Eine Rückkehr von A. in das Reihenhaus ist nicht absehbar. Es gab in den letzten sechs Monaten vor Oktober 2026 auch keine Verminderung der Bewohneranzahl, so dass keine Schonfrist nach § 22 Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 2, Satz 9SGB II zu einer höheren Angemessenheitsgrenze führt.
22
Der Antragsgegner hat für die allgemeine Angemessenheitsgrenze für fünf Personen einen Betrag von 911,40 Euro angesetzt. Im Eilverfahren kann dessen Ermittlung nach einem schlüssigen Konzept gemäß den Vorgaben des BSG regelmäßig inhaltlich nicht geprüft werden. Als Vergleichsgröße kann im Eilverfahren der Höchstbetrag nach Anlage 1 zu § 12 Abs. 1Wohngeldgesetz plus Zuschlag von 10% herangezogen werden (laut BSG bei Erkenntnisausfall bzgl. des schlüssigen Konzeptes, z.B. BSG, Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 87/12 R, dort Rn. 27, 28). Das ergäbe hier bei Mietenstufe III und fünf Bewohnern einen Ausgangsbetrag von 875,- Euro plus 10% gleich 962,50 Euro. Das liegt im Bereich der vom Antragsgegner festgelegten Angemessenheitsgrenze, sodass im Eilverfahren von dieser ausgegangen werden kann.
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Es besteht auch kein Anspruch auf höhere Unterkunftskosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 7SGB II. Nach dieser Vorschrift können in der Karenzzeit im Einzelfall höhere Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden, wenn diese unabwendbar sind oder in der Bedarfsgemeinschaft Kinder leben.
24
In der Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller leben vier Kinder. Damit liegt eine Grundvoraussetzung für eine Ermessenentscheidung der Behörde vor.
25
Ein Anordnungsanspruch auf eine Übernahme von weiteren Aufwendungen der Unterkunft ist nicht glaubhaft. Dies würde eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Antragsteller voraussetzen (vgl. Meyer-Ladewig u.a., SGG, 14. Auflage 2023, § 131 Rn. 12a). Das ist hier nicht der Fall.
26
Teilweise wird in der Literatur angenommen, dass bei Vorliegen der Grundvoraussetzungen das Ermessen regelmäßig auf Null reduziert sei (Klein, Sozialgerichtsbarkeit 2026, Seite 385 (394); Berlit, info also 2026, Seite 99 (101), Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Juli 2026, § 22 Rn. 90a). Dem ist nicht zuzustimmen.
27
Der Gesetzgeber hat eben keine Soll-Regelung geschaffen, sondern eine offene Ermessensvorschrift. Auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/3541, S. 67) gibt keinen Hinweis auf eine weitreichende Einschränkung des Ermessens. Laut Gesetzesbegründung können höhere Aufwendungen insbesondere abgewiesen werden, wenn Schonvermögen vorhanden ist.
28
Auch verfassungsrechtliche Vorgaben sprechen nicht für eine Einschränkung des Ermessens. Das BVerfG hat im Beschluss vom 10.10.2017, 1 BvR 617/14, ausgeführt, dass die gesetzgeberische Begrenzung auf angemessen Unterkunftskosten mit der Konkretisierung durch die Rechtsprechung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Es besteht keine Verpflichtung, jedwede Unterkunft im Falle einer Bedürftigkeit staatlich zu finanzieren und insoweit Mietkosten unbegrenzt zu erstatten. Die grundrechtliche Gewährleistung bezieht sich nur auf das Existenzminimum (BVerfG, a.a.O., Rn. 19). Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine Überschreitung der Angemessenheitsgrenze um mehr als 50% regelmäßig Unterkunftskosten betrifft, die mit dem Existenzminimum wenig bis nichts zu tun haben. Eine Einschränkung der Ermessensausübung der Behörden aus verfassungsrechtlichen Gründen besteht nicht.
29
Es kommt eine Vielzahl von Ermessensgründen in Betracht, wie etwa vorhandenes Schonvermögen, Freibeträge bei Erwerbseinkommen, anrechnungsfreie sonstige Leistungen (z.B. Elterngeldanteile nach § 10 Abs. 5BEEG), Höhe der Differenz zwischen der 150%-Deckelung und tatsächlicher Miete, ob durch eine Übernahme höherer Aufwendungen die Unterkunft dauerhaft gesichert werden kann (z.B. wegen konkret absehbarer Einkommenserhöhung), Untervermietungsmöglichkeit und örtlicher Wohnungsmarkt. Ein Umzug, der zu einem Schulwechsel der Kinder führen würde, kann ein Ermessensgesichtspunkt sein, wobei ein Schulwechsel zwar eine Belastung ist, aber in aller Regel zu bewerkstelligen ist.
30
Im Bescheid vom 14.09.2026 wurde Ermessen erkannt und ausgeübt. Die Ermessenserwägungen (Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, Berücksichtigung der Härtefallregelung, Zweck der Begrenzung, hier Überwiegende Bedeutung der Begrenzung auf das Eineinhalbfache der angemessenen Aufwendungen) sind wenig differenziert und wenig einzelfallbezogen. Nicht benannte wesentliche Ermessensgründe sprechen hier gegen eine Übernahme höherer Aufwendungen: Ein Verlust der Unterkunft ist durch die 150%-Deckelung nicht zu befürchten. Die Antragsteller bewohnen das Reihenhaus ungeachtet der Höhe der Mietschulden einzig und allein aufgrund der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe des Reihenhauses aus sozialen Gründen. Aus diesem Grund ist auch die absehbare Geburt eines weiteren Kindes nicht ausschlaggebend im Rahmen des Ermessens. Eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Antragsteller liegt nicht vor.
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Auch ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft. Die Unterkunft ist nicht gefährdet, weil das Landgericht einstweiligen Räumungsschutz gewährt hat. Nach Erlass des Bewilligungsbescheids vom 14.09.2026 hat sich die Antragstellerin gegenüber dem Sozialgericht nicht mehr geäußert.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.