Titel:
Angaben zur Berechnungsmethoden der Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
Normenketten:
BGB §138, § 491 Abs. 3, § 492 Abs. 2, § 502 Abs, 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2
EGBGB Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze:
1. In Bezug auf hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit de Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung i.S.v § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB reicht es aus, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrages i.S.v. § 491 Abs. 3 BGB die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Verbraucher soll die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nachvollziehen und seine Belastung, falls er sich zur vorzeitigen Rückzahlung entschließt, zuverlässig abschätzen, nicht aber zwingend den konkreten Betrag der geschuldeten Vorfälligkeitsentschädigung selbst berechnen können. (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Merkmal der "unzureichenden" Angabe, bei welcher gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen ist, ist denkbar eng und restriktiv auszulegen. Jedenfalls ist eine Auslegung des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB dahingehend, dass jede fehlerhafte Angabe oder Ungenauigkeit bei den Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu einem Entfallen des Anspruchs des Darlehensgebers auf diese führt, abzulehnen. (Rn. 35 – 36) (redaktioneller Leitsatz)
4. Instanzgerichte müssen sich bei Streitfragen betreffend die Ermittlung von Vorfälligkeitsentschädigungen grundsätzlich durch einen Sachverständigen beraten lassen. (redaktioneller Leitsatz)
5. Die Wiederholung der Beweisaufnahme steht nicht im reinen Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen. (Rn. 62) (redaktioneller Leitsatz)
6. Es ist nach der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Bearbeitungsgebühr des Darlehensgebers ein Teil des mit der vorzeitigen Rückführung verbundenen Schadens und daher im Rahmen der Vorfälligkeitsentschädigung zu erstatten ist. Da dieser Aufwand sich kaum exakt berechnen lässt, ist seine Ermittlung im Wege der Schätzung zulässig. (redaktioneller Leitsatz)
7. Über welchen Zeitraum sich die für die Vorfälligkeitsentschädigung zu berücksichtigende Zinsbindung konkret erstreckt, ist keine im Darlehensvertrag geschuldete Angabe, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt anhand der sich konkret aus dem Vertrag ergebenden Regelungen zu bestimmen. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Immobiliar-Verbraucherdarlehen, Vorfälligkeitsentschädigung, Berechnungsmethode, Sondertilgungsrechte, Aktiv-Passiv-Methode, Transparenzgebot, Sittenwidrigkeit, Bindung des Berufungsgerichts, Beweisaufnahme, Bearbeitungsgebühr
Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 24.03.2025 – 32 O 15600/23
Weiterführende Hinweise:
Die Berufung wurde auf den Hinweis des Senats hin zurückgenommen.
Tenor
I. Der Senat weist nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 24.03.2025, Az. 32 O 15600/23, gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
II. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
1
Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer von der Beklagten vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Rückführung eines Immobiliar-Verbraucherdarlehens.
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Die Kläger sind Verbraucher. Die Beklagte ist ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft nach französischem Recht (Societe anonyme) mit Sitz in ... .
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Die Parteien schlossen am 19./27. Dezember 2022 einen grundpfandrechtlich besicherten, als „Grundschuldbesicherter Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Annuitäten – dariehen)“ bezeichneten Darlehensvertrag (Anlage K 1; im Folgenden: Darlehensvertrag) über einen Gesamtkreditbetrag von 61.000 € mit der Darlehensvertragsnummer Abzüglich von den Klägern zu tragender Vermittlungskosten in Höhe von 4.239,50 € ergab sich ein Auszahlungsbetrag von 56.760,50 €. Die Vertragslaufzeit betrug 27 Jahre. Der bis zum 29. Februar 2028 gebundene Sollzinssatz belief sich auf 8,39% p.a., der effektive Jahreszins auf 9,68% p.a. Als anfängliche Tilgung waren 1,00% jährlich zuzüglich ersparter Sollzinsen ab dem 1. März 2023 vereinbart. Der Betrag der monatlichen Raten betrug 477,33 €. Das Beleihungsobjekt und die Details der von den Klägern einzuräumenden Grundschuld sind in Ziffer 4 des Darlehensvertrags genauer bezeichnet.
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Unter Ziffer 5 „Kündigungsrechte des Darlehensnehmers; Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung“ war im Darlehensvertrag in Punkt „5.4 Vorfälligkeitsentschädigung“ zwischen den Parteien Folgendes vereinbart:
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„Soweit im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung nach § 500 Abs. 2 Satz 2 BGB (vgl. Ziffer 2.3) oder im Fall einer Kündigung nach § 490 Abs. 2 BGB eine Ablöseentschädigung zu zahlen ist, berechnet sich diese wie folgt: Die Bank berechnet die Vorfälligkeitsentschädigung finanzmathematisch nach der sogenannten „Aktiv-Passiv“-Methode. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung ist der Zeitpunkt, zu dem die vorzeitig zurückgezahlte Darlehensvaluta bei der Bank eingeht.
Im Einzelnen rechnet die Bank wie folgt:
„Zunächst ermittelt die Bank unter Berücksichtigung etwa vertraglich vereinbarter Sondertilgungsrechte und ihres etwaigen Rechts auf Anpassung des Tilgungssatzes, wann und in welcher Höhe Zahlungen von dem Darlehensnehmer zu entrichten gewesen wären, wenn das Darlehen bis zum Ende der vereinbarten Zinsbindung oder bis zum frühestmöglichen Termin einer ordentlichen Kündigung durch Sie, falls dieser Termin vor dem Ende der vereinbarten Zinsbindung liegt, fortgeführt worden wäre. Dies geschieht dadurch, dass die Bank das vom Darlehensnehmer vorzeitig zurückgezahlte Darlehenskapital unter Berücksichtigung der Fälligkeitstermine der einzelnen ausstehenden Raten des Darlehensvertrages hypothetisch wieder anlegt. Dabei differenziert die Bank wie folgt: Soweit Pfandbriefe mit entsprechenden fristenkongruenten Laufzeiten vorhanden sind, legt die Bank für die Verzinsung des vorzeitig zurückgezahlten Darlehenskapitals die Zinssätze der entsprechenden am Kapitalmarkt verfügbaren Hypothekenpfandbriefe zugrunde. Soweit keine fristenkongruenten Hypothekenpfandbriefe vorhanden sind, werden fristenkongruente Geldmarktsätze aus der Bundesbankstatistik zugrunde gelegt. Liegen die erzielbaren Zinssätze am Kapitalmarkt bzw. am Geldmarkt unter dem vertraglich vereinbarten Darlehenszins, entsteht der Bank ein Zinsausfall. Dieser ist Ausgangspunkt für die weitere Schadensberechnung.“
Zu Gunsten des Darlehensnehmers berücksichtigt die Bank weiter, dass die nach Maßgabe des Darlehensvertrages geschuldeten, ganz oder teilweise ausfallenden Zahlungen in der Zukunft liegen. Finanzmathematisch erfolgt dies im Wege der „Abzinsung“ jeder einzelnen ganz oder teilweise ausfallenden Zahlung über den Zeitraum zwischen ihrer vertraglich vereinbarten Fälligkeit und der tatsächlich erfolgenden Rückzahlung (sog. „Barwert – methode“). Zur Abzinsung der in der Zukunft liegenden Zahlungen zieht die Bank die entsprechenden Zinssätze des Geld- und Kapitalmarkts heran, die sie bei der Berechnung des Zinsausfalls zugrunde legt (s. o.).
Von der so ermittelten Schadenssumme, zieht die Bank (a) zu Gunsten des Darlehensnehmers die für sein Darlehen auf Seiten der Bank ersparten Verwaltungskosten ab, weil keine weitere Bearbeitung für sein Darlehen erforderlich ist. Weiter wird (b) von diesem Betrag zu Gunsten des Darlehensnehmers ein Abschlag für ersparte Risikokosten vorgenommen. Dieser resultiert daraus, dass die Bank für den Zeitraum zwischen der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens und dem Zeitpunkt, zu dem das Darlehen normalerweise zurückzuzahlen gewesen wäre, kein Ausfallrisiko für das Darlehen mehr tragen muss.
Weiter ziehen wir (c) zu Ihren Gunsten anteilig ggf. erhobene laufzeitabhängige und laufzeitunabhängige Kosten ab. Zu dieser Summe rechnen wir (d) zu Ihren Lasten die Kosten der Bank für den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Aufwand hinzu.
Die Schadenssumme, vermindert um die vorstehend unter (a) und (b) genannten, ersparten Verwaltungs- und Risikokosten, sowie zuzüglich der unter (d) genannten Kosten, ergibt dann die vom Darlehensnehmer an die Bank zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung.
Entsteht der Bank aufgrund der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens nach Maßgabe der vorstehend dargestellten Berechnung kein Schaden, ist vom Darlehensnehmer keine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen.
Entsteht der Bank aufgrund der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens nach Maßgabe der vorstehend dargestellten Berechnung ein Schaden, so ist der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ungeachtet dessen gesetzlich ausgeschlossen, wenn a) die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die auf Grund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern, oder
b) im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.“
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Die Darlehensvaluta wurde an die Kläger ausgereicht.
7
Das Darlehen wurde am 12. September 2023 von den Klägern vorzeitig zurückgeführt, weil sie die damit finanzierte Immobilie verkaufen wollten (vgl. Anlage K 2).
8
Die Beklagte stellte den Klägern dabei eine Vorfälligkeitsentschädigung von 11.019,62 € – inklusive eines Abrechnungsentgelts in Höhe von 80 € – in Rechnung (s. Anlage K 4), welche die Kläger bezahlten.
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Mit Schreiben der Klägervertreter vom 5. September 2023 (Anlage K 5) verlangten die Kläger die von der Beklagten vereinnahmte Vorfälligkeitsentschädigung wieder zurück.
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Dies begehren sie im vorliegenden Verfahren klageweise weiter.
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Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil (BI. 179 ff. d. LGeAkte), auf dessen tatsächliche Feststellungen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO) und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, die Klage weitestgehend abgewiesen und die Beklagte lediglich kostenfällig verurteilt, an die Kläger 17,24 € nebst Zinsen zu zahlen. Der Anspruch der Kläger auf Vorfälligkeitsentschädigung sei nicht aufgrund einer unzureichenden Information nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB entfallen. Ein umfassender Rückforderungsanspruch der Kläger ergebe sich zudem nicht aus der Behauptung, dass die Vorfälligkeitsentschädigung falsch bzw. zu hoch berechnet worden sei. Ein Rückzahlungsanspruch bestehe auch nicht aufgrund Nichtigkeit des Darlehensvertrags wegen Sittenwidrigkeit nach § 812 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 138 BGB. Die Kläger hätten gegen die Beklagte zudem ebenso wenig einen Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr wie auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
12
Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 25. April 2025 (BI. 1 f. d. OLGeAkte) eingelegte und mit Schriftsatz vom 16. Juni 2025 (BI. 9 ff. d. OLGeAkte) begründete Berufung der Kläger.
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Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts abzuändern und zu erkennen wie folgt:
„1. Die Beklagte wird verurteilt, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 11.002,38 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Juli 2022 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 1.291,86 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. September 2023 zu zahlen.
14
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
15
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 16. Juni 2025 (BI. 9 ff. d. OLGeAkte), die Berufungserwiderung vom 4. August 2025 (BI. 24 ff. d. OLGeAkte) sowie die weiteren Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
16
Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung der Kläger offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
17
Das verfahrensrechtlich bedenkenfreie und somit zulässige Rechtsmittel der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kläger haben keinerlei Zahlungsansprüche gegen die Beklagte; die Klage ist unbegründet.
18
Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ist richtig. Dessen Urteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1, § 546 ZPO). Vielmehr rechtfertigen die Tatsachen, die der Senat im Rahmen des durch § 529 ZPO festgelegten Prüfungsumfangs der Beurteilung des Streitstoffes zugrunde zu legen hat, keine andere Entscheidung. Die Ausführungen der Kläger in der Berufungsinstanz vermögen dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen, da sie das Ersturteil, auf das Bezug genommen wird, nicht erschüttern.
19
Anzumerken bleibt nur Folgendes:
Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung. § 502 Abs, 1 S. 1 BGB:
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1. Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, hatte die Beklagte nach § 502 Abs. 1 S. 1 BGB einen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 11.002,38 € gegen die Kläger. Die von ihnen darauf erbrachte Leistung erfolgte folglich mit Rechtsgrund i.S.v. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB.
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a) Die Parteien schlossen am 19./27. Dezember 2022 einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 491 Abs. 3 S. 1 BGB in der vom 10. Juni 2017 bis 6. November 2023 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.), der während des Zeitraums der Sollzinsbindung vorzeitig erfüllt wurde, § 500 Abs. 2 S. 1,2 BGB.
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Damit entstand in Anwendung von § 502 Abs. 1 S. 1 BGB ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung gegen die Kläger.
Kein Ausschluss nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB:
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b) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist auch nicht gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen. Dies ist danach unter anderem der Fall, wenn im Vertrag die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.
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Diese sind indessen im Darlehensvertrag der Parteien in Übereinstimmung mit dem Landgericht als zureichend einzustufen. Mithin hatte die Beklagte einen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung wegen vorzeitiger Darlehensrückzahlung durch die Kläger gemäß § 502 Abs. 1 S. 1 BGB.
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aa) Nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB ist der Darlehensgeber verpflichtet, den Darlehensnehmer eines – wie vorliegend – Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrages i.S.v. § 491 Abs. 3 BGB a.F. über die Voraussetzungen und die Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung zu informieren – soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen. Gemäß dem Einleitungssatz des Art. 247 § 7 Abs. 2 EGBGB müssen diese Angaben klar und verständlich formuliert sein, soweit sie für den Vertrag bedeutsam sind.
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Fehlen die Angaben, sind sie nicht nachvollziehbar oder unrichtig, ist der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung insgesamt gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen (Knops in: beckonline.GROSSKOMMENTAR, Stand: 15.11.2025, § 502 BGB Rn. 71; Möller in: BeckOK BGB, 76. Ed., Stand: 01.05.2025, § 502 Rn. 7; Krämer/Brezing in: NomosKommentar zum BGB, 4. Aufl., § 502 Rn. 4).
Keine Anwendbarkeit der Verbraucherkreditrichtlinie:
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aaa) Zunächst ist klarzustellen, dass weder die von den Klägern zitierte gemeinschaftsgerichtliche Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-33/20, C-155/20, C-187/20 [ECLI:ECLI:EU:C:2021:736] – Rn. 96 ff.) noch die letzte EuGH-Entscheidung insoweit (Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-38/21, C-47/21, C-232/21 [ECLI:ECLI:EU:C:2023:1014] – Rn. 247 ff.) im vorliegenden Fall einschlägig sind, da es hierwie die Kläger selbst erkennen – um kein Allgemein-Verbraucherdarlehen, sondern um einen grundpfandrechtlich besicherten Immobiliardarlehensvertrag geht, auf den die RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der RL 87/102/EWG des Rates (Verbraucherkreditrichtlinie; im Folgenden: VerbrKrRL) nach ihrem Art. 2 Abs. 2 lit. a), b) keine Anwendung findet (EuGH, Urteil vom 26. März 2020 – C-66/19 [ECLI:ECLI:EU:C:2020:242] – Rn. 25; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2025 – XI ZR 187/23 – Rn. 29; Beschluss vom 14. September 2021 – XI ZR 599/20; Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 581/18 – Rn. 4; Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR44/18-Rn. 17).
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Wie nationale Vorschriften auszulegen sind, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und ob ihre Auslegung richtig ist, fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte (EuGH, Urteil vom 26. März 2020 – C-66/19 [ECLI:ECLI:EU:C:2020:242] – Rn. 31; Urteil vom 3. Juli 2019 – C-242/18 [ECLI:ECLI:EU:C:2019:558] – Rn. 47; Urteil v. 14. Juni 2017 – C-685/15 [ECLI:ECLI:EU:C:2017:452] – Rn. 45; Urteil vom 16. Februar 2017 – C-555/14 [ECLI:ECLI:EU:C:2017:121] – Rn. 21; BGH, Urteil vom 29. Juni 2021 – XI ZR 19/20- Rn. 26; Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 581/18).
29
Der deutsche Gesetzgeber hat die VerbrKrRL nicht für Immobiliardarlehen als maßgeblich erachtet. Das deutsche Recht hat auch schon vor der Verabschiedung der VerbrKrRL eine Regelung für solche Verträge vorgesehen. Da diese Regelung als richtlinienkompatibel angesehen worden ist, hat der deutsche Gesetzgeber es lediglich für sachgerecht gehalten, die Vorschriften für den Verbraucherkredit und für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen zusammenzufassen (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2020 – XI ZR 381/19; Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 581/18 – Rn. 4; Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 299/19).
Vorgaben der nationalen Rechtsprechung:
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bbb) Gemäß nationaler höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2025 – XI ZR 187/23 – juris Rn. 18; Urteil vom 3. Dezember 2024 -XI ZR 75/23 – Rn. 18; Beschluss vom 23. Juni 2020 – XI ZR 491/19 – Rn. 12; Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 – Rn. 44 f.) reicht es in Bezug auf hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode aus, dass der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt.
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Die Darstellung von finanzmathematischen Formeln zur Berechnung der Höhe der Entschädigung hätte angesichts ihrer Komplexität auch für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 – XI ZR 741/16 – Rn. 27; Urteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15 – Rn. 14; Urteil vom 23. Februar 2016 – XI ZR 101/15 – Rn. 32 ff.; s. auch EuGH, Urteil vom 11. September 2019- C-143/18 [ECLI:ECLI:EU:C:2019:701] – Rn. 54), keinen Informationsmehrwert (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 – Rn. 19; Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 11/19 – Rn. 44; Urteil vom 5. November 2019 -XI ZR 650/18 – Rn. 47). Eine einfache, für den verständigen Verbraucher nachvollziehbare finanzmathematische Formel zur Berechnung der Entschädigungshöhe gibt es nicht (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18-Rn. 19).
32
Was die Darstellung der Berechnungsmethode angeht, so kommt der Verständlichkeit Vorrang vor letzter fachlicher Präzision zu (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2024 – 19 U 3956/23 e – juris Rn. 67; vom 25. Oktober 2023 – 19 U 1861/23 e – juris Rn. 104; LG Darmstadt, Urteil vom 20. November 2020 – 2 O 55/20 – juris Rn. 21; Schürnbrand/Weber in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., § 502 Rn. 17).
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Nach der Gesetzesbegründung zu § 502 BGB (BT-Drs. 16/11643, S. 87) soll der Verbraucher die Berechnung der Entschädigung nachvollziehen und seine Belastung, falls ersieh zur vorzeitigen Rückzahlung entschließt, zuverlässig abschätzen, nicht aber zwingend den konkreten Betrag der geschuldeten Vorfälligkeitsentschädigung selbst berechnen können (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2024 – 19 U 3956/23 e – juris Rn. 68; vom 25. Oktober 2023 – 19 U 1861/23 e – juris Rn. 105; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 2020 – 14 U 37/19-juris Rn. 47; Urteil vom 7. Juni 2019-17 U 158/18-juris Rn. 59).
34
Da es sich bei der Bestimmung einer Vorfälligkeitsentschädigung um die Berechnung eines Schadensersatzanspruchs handelt, für den lediglich zwei Methoden zur Wahl stehen – die Aktiv-Aktiv-Methode und Aktiv-Passiv-Methode (BGH, Urteil vom 20. Mai 2025 – XI ZR 22/24 – Rn. 20; Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 – Rn. 43; Urteil vom 7. November 2000 – XI ZR 27/00 – juris Rn. 22) –, lässt sich durch die Angabe einer Formel die Transparenz und Nachvollziehbarkeit für den Verbraucher kaum steigern (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2024 – 19 U 3956/23 e – juris Rn. 69; vom 25. Oktober 2023- 19 U 1861/23 e – juris Rn. 106). Präzisere Angaben bei den Parametern bessern die Lage ebenso wenig, da sie Veränderungen nicht nur durch den konkreten Kündigungszeitpunkt unterliegen, sondern auch von Marktentwicklungen u.ä. abhängig sind (Möller in: BeckOK BGB, 76. Ed., Stand: 01.05.2025, § 492 Rn. 28).
35
Das Merkmal der „unzureichenden“ Angabe, bei welcher gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen ist, ist daher denkbar eng und restriktiv auszulegen (Weber in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., § 502 Rn. 15; Jungmann in: Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 56 Rn. 755; Hölldampf, WM 2021, 325 [329]; Freckmann, WuB 2021, 1 [3]).
36
Jedenfalls ist eine Auslegung des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB dahingehend, dass jede fehlerhafte Angabe oder Ungenauigkeit bei den Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu einem Entfallen des Anspruchs des Darlehensgebers auf diese führt, abzulehnen (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2024 – 19 U 3956/23 e – juris Rn. 71; vom 25. Oktober 2023 – 19 U 1861/23 e – juris Rn. 108; offengelassen in BGH, Urteil vom 3. Dezember 2024 – XI ZR 75/23 – Rn. 26; ebenso z.B. Nietsch in: Erman, BGB, 17. Aufl., § 502 Rn. 11; Hölldampf, WM 2021,325 [329]).
37
Es handelt sich bei der Beurteilung stets um eine Frage des Einzelfalles (Bülow/Artz in: Verbraucherkreditrecht, 11. Aufl., § 502 BGB Rn. 17).
Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im hiesigen Fall:
38
bb) Gemessen an den geschilderten nationalrechtlichen Maßstäben ist die Darstellung der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im vorliegenden Darlehensvertrag – in Übereinstimmung mit dem Landgericht – als zureichend zu bewerten.
Beschreibung der Aktiv-Passiv-Methode:
39
aaa) Wenn die Kläger einwenden, die Beschreibung der Aktiv-Passiv-Methode in Ziffer 5.4 des Darlehensvertrags sei aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers weder klar noch in sich stimmig, wesentliche Parameter und Voraussetzungen blieben unklar, so geht dies fehl.
40
Die Erläuterung der Aktiv-Passiv-Methode durch die Beklagte ist entgegen der Auffassung der Kläger für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher im Hinblick auf den für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung maßgeblichen Zeitraum weder unrichtig noch irreführend.
41
o) Bei der von der Beklagten gewählten Aktiv-Passiv-Berechnungsmethode stellt sich der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers als Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei vereinbarungsgemäßer Durchführung des Darlehensvertrags tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite dar, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt. Der Differenzbetrag ist um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten zu vermindern und auf den Zeitpunkt der Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung abzuzinsen (zum Ganzen BGH, Urteil vom 21. Oktober 2025 -XI ZR 187/23 – Rn. 20; Urteil vom 12. März 2024 – XI ZR 159/23 – Rn. 14; Urteil vom 30. November 2004 – XI ZR 285/03 – juris Rn. 18).
42
Dabei ist der Zinsschaden lediglich für den Zeitraum rechtlich geschützter Zinserwartung ersatzfähig (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2025 – XI ZR 187/23 – Rn. 22; Urteil vom 3. Dezember 2024 – XI ZR 75/23 – Rn. 22). Eine rechtlich geschützte Zinserwartung besteht bis zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt des Rückzahlungsanspruches oder, wenn dieser zeitlich früher liegt, bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der nächsten zulässigen Kündigung (BGH, Urteil vom 28. April 1988 – III ZR 57/87 – juris Rn. 21), also insbesondere bis zum Ablauf eines gegebenenfalls vereinbarten Zinsfestschreibungszeitraums, wobei die erstmalige Kündigungsmöglichkeit des Darlehensnehmers nach zehn Jahren (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) die Obergrenze darstellt (BGH, Urteil vom 19. Januar 2016 – XI ZR 388/14 – Rn. 25; Senatsbeschluss vom 18. Januar 2024 – 19 U 3956/23 e – juris Rn. 75).
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ß) Exakt dies wird in Ziffer 5.4 des Darlehensvertrags korrekt, ausführlich und – wie auch die Kläger zugeben – mit „viele(n) Details“ dargestellt. Gemäß den oben geschilderten Vorgaben der Rechtsprechung werden – was die Kläger ebenso zugestehen – die wesentlichen Parameter für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung benannt.
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Wenn die Kläger gleichwohl bemängeln, es ergebe sich daraus nicht, welche finanziellen Belastungen im Fall der vorzeitigen Ablösung konkret drohten, so geht dies ins Leere. Der Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel bedarf es nicht. Wie dargelegt, muss der Darlehensnehmer nicht in die Lage versetzt werden, die Vorfälligkeitsentschädigung selbst berechnen zu können.
Berücksichtigung von Sondertilgungsrechten:
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bbb) Soweit die Kläger die vermeintlich unzureichende Berücksichtigung von Sondertilgungsrechten rügen, so ist dies ebenfalls rechtsirrig.
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a) Den Klägern ist zuzugeben, dass die rechtlich geschützte Zinserwartung durch vereinbarte Sondertilgungsrechte begrenzt wird.
47
Sondertilgungsrechte begründen ein kündigungsunabhängiges Teilleistungsrecht des Darlehensnehmers zur Rückerstattung der Valuta ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung (BGH, Urteil vom 19. Januar 2016 – XI ZR 388/14 – Rn. 26). Die Pflicht zur Zinszahlung für den getilgten Anteil der Valuta endet – soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben – nach der ungeschriebenen Regel des Darlehensrechts, wonach die Zinspflicht vom Bestand der Kapitalschuld abhängig ist, im Zeitpunkt der Rückzahlung (BGH, Urteil vom 8. November 2011 -XI ZR 341/10 – Rn. 12). Mit der Einräumung solcher Sondertilgungsrechte gibt der Darlehensgeber von vornherein seine rechtlich geschützte Zinserwartung im jeweiligen Umfang dieser Rechte auf (BGH, Urteil vom 8. November 2011 – XI ZR 341/10 – Rn. 13), da er auch im Falle ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung nicht auf der Zahlung der gesamten auf diese Beträge entfallenden Zinsen bestehen kann, wenn der Darlehensnehmer von seinen Sondertilgungsrechten Gebrauch macht (BGH, Urteil vom 19. Januar 2016 – XI ZR 388/14 – Rn. 26).
48
ß) Die Angabe der Beklagten im Darlehensvertrag, dass „etwa vertraglich vereinbarte(r)“ Sondertilgungsrechte bei der Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung berücksichtigt werden, ist nicht unzureichend i.S.v. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Entgegen der Klageauffassung sind keine Erläuterungen dazu erforderlich, wie genau sich Sondertilgungsrechte auf die Berechnung des Zinsausfalls auswirken und dass sie die geschützte Zinserwartung der Bank verkürzen.
49
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass weder vorgetragen wurde noch sonst ersichtlich ist, dass die Parteien – über § 500 Abs. 2 S. 2 BGB hinaus – vertraglich Sondertilgungsrechte vereinbart hätten. Weiterhin reicht es für die notwendige Benennung der für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen aus, dass die Beklagte im Darlehensvertrag den zeitlichen Rahmen angegeben hat, der der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zugrunde liegt.
50
Dies entspricht den Vorgaben des BGH, wonach als wesentliche Parameter nur die Angabe der ursprünglich, also der vertraglich vereinbarten Zahlungsströme als Grundlage der sogenannten Cash-Flow-Methode geschuldet ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 – Rn. 46) und trotz der vom BGH entwickelten Begrenzung der Entschädigung durch die rechtlich geschützte Zinserwartung keine Differenzierung zwischen den vereinbarten und den durch Sondertilgungsrechte angepassten, fiktiven vertraglichen Zahlungsströmen verlangt wird (OLG Celle, Urteil vom 31. Januar 2024 – 3 U 82/23 – juris Rn. 45).
51
Über welchen Zeitraum sich die für die Vorfälligkeitsentschädigung zu berücksichtigende Zinsbindung konkret erstreckt, ist deshalb keine im Darlehensvertrag geschuldete Angabe, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt anhand der sich konkret aus dem Vertrag ergebenden Regelungen zu bestimmen (OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2022 – 9 U 168/21 – juris Rn. 52 f.).
Information über § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB:
52
ccc) Fürderhin ist unzutreffend, wenn die Kläger beanstanden, dass der Darlehensvertrag nur unzureichend über das ordentliche gesetzliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB informiere, da Ziffer 5.4 nur einen Hinweis auf „frühestmöglichen Termin einer ordentlichen Kündigung“ vor Ende der Zinsbindung enthalte.
53
Sie übersehen damit vollständig die Regelung in Ziffer 5.1 Abs. 1 lit. b) des Darlehensvertrages, in welcher klargestellt wird, dass der Darlehensnehmer „in jedem Fall“ nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten den Darlehensvertrag ganz oder teilweise kündigen und das Darlehen ohne die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zurückzahlen kann. Auch wenn im Vertrag die Norm des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht explizit zitiert wird, kann ein durchschnittlicher Verbraucher hieraus deutlich entnehmen, dass die Bank grundsätzlich nur für maximal zehn Jahre und sechs Monate einen Zinsschaden geltend machen kann.
Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung:
54
c) Der Anspruch der Beklagten gegen die Kläger auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht in der vom Landgericht zugesprochenen Höhe.
55
Das sachverständig beratene Landgericht hat nach eigener Beweiswürdigung in berufungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Höhe des Anspruchs mit 11.002,38 € ermittelt.
56
aa) Instanzgerichte müssen sich bei Streitfragen betreffend die Ermittlung von Vorfälligkeitsentschädigungen grundsätzlich durch einen Sachverständigen beraten lassen (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18-Rn. 19).
Landgerichtliche Feststellungen hierzu:
57
bb) Das Landgericht folgte den aus seiner Sicht nachvollziehbaren und strukturierten FestStellungen des Sachverständigen Prof. Dr. C K von der Technischen Universität M, der auf der Basis der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien eine Berechnung angestellt habe und nachvollziehbar zu einem Entschädigungsbetrag in Höhe von 11.002,38 € gelangt sei.
58
cc) Daran ist der Senat gebunden.
59
aaa) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
60
Die zivilrechtliche Berufung ist keine vollwertige zweite Tatsacheninstanz, sondern dient in erster Linie der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils auf korrekte Anwendung des materiellen Rechts sowie auf Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen und Beseitigung etwaiger Fehler. Die Konzentration der Tatsachenfeststellungen in erster Instanz wird dadurch bewirkt, dass das Berufungsgericht grundsätzlich an die fehlerfrei gewonnenen Erkenntnisse der ersten Instanz gebunden ist (BGH, Beschluss vom 24. November 2009 – VII ZR 31/09 – Rn. 8; Senatsurteil vom 3. März 2025 – 19 U 3486/24 e – juris Rn. 89; Senatsbeschlüsse vom 30. Januar 2025 – 19 U 3374/24 e – juris Rn. 42; vom 2. Januar 2023 – 19 U 3350/22 – juris Rn. 79; OLG Naumburg, Urteil vom 12. Januar 2007 – 10 U 42/06-juris Rn. 54).
61
Der Senat hat insbesondere diejenigen Tatsachen als festgestellt anzusehen, zu denen das Landgericht aufgrund einer freien Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO die Entscheidung getroffen hat, dass sie als wahr oder nicht wahr zu erachten seien (BGH, Urteil vom 19. März 2004 – V ZR 104/03 – juris Rn. 14; Senatsurteil vom 3. März 2025 – 19 U 3486/24 e – juris Rn. 90; Senatsbeschlüsse vom 30. Januar 2025 – 19 U 3374/24 e – juris Rn. 43; vom 2. Januar 2023 – 19 U 3350/22 – juris Rn. 80). Dies bewirkt eine Einschränkung der berufungsrechtlichen Kontrolle der erstgerichtlichen Beweiswürdigung (Nober in: Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl., § 286 Rn. 13).
62
Die Wiederholung der Beweisaufnahme steht nicht im reinen Ermessen des Berufungsgerichts (Senatsurteil vom 3. März 2025 – 19 U 3486/24 ejuris Rn. 91; Senatsbeschlüsse vom 30. Januar 2025 – 19 U 3374/24 e – juris Rn. 44; vom 2. Januar 2023 – 19 U 3350/22 – juris Rn. 81). Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen (OLG Schleswig, Beschluss vom 18. November 2024 – 7 U 66/24 – juris Rn. 31; Beschluss v. 10. Februar 2021 – 7 U 200/20 – juris Rn. 6).
63
Zweifel i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind dann begründet, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (BGH, Beschluss v. 21. März 2018 -VII ZR 170/17 – Rn. 15; Urteil vom 3. Juni 2014-VI ZR 394/13-Rn. 10; Urteil vom 15. Juli 2003 – VI ZR 361/02 – juris Rn. 6).
64
Konkrete Anhaltspunkte hierfür lägen etwa vor, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich wäre oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen würde (BGH, Urteil vom 16. April 2013 -VI ZR 44/12 – Rn. 13; Urteil vom 8. Juli 2008 – VI ZR 274/07 – Rn. 7; Urteil vom 1. Oktober 1996 – VI ZR 10/96 – juris Rn. 21).
Klägerische Einwendungen hiergegen gehen fehl:
65
bbb) Solche konkreten Anhaltspunkte werden von Klageseite mit der Berufung weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Die Beanstandung der Beweiswürdigung durch die Kläger insoweit ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung des Landgerichts aufzuzeigen.
66
a) Die Kläger bringen vor, das Ersturteil beruhe auf einem methodisch fehlerhaften Gutachten, da der Sachverständige auf Weisung des Landgerichts hin die Höhe des Zinsschadens der Beklagten auf Grundlage einer laufzeitkongruenten Wiederanlage des vorzeitig zurückgezahlten Betrags in Hypothekenpfandbriefe berechnet habe.
67
Sie ignorieren dabei die Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach sich der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers bei der von der Beklagten gewählten Aktiv-Passiv-Berechnungsmethode als Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei vereinbarungsgemäßer Durchführung des Darlehensvertrags tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite darstellt, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge in Hypothekenpfandbriefen, die der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank entnommen werden kann, ergibt (stRspr., z.B. BGH, Urteil vom 12. März 2024 – XI ZR 159/23 – Rn. 14, 16; Beschluss vom 16. Mai 2006-XI ZB 20/05- juris Rn. 8; Urteil vom 30. November 2004 – XI ZR 285/03 – juris Rn. 18; Urteil vom 7. November 2000 – XI ZR 27/00 – juris Rn. 29 ff.) und nicht, wie in der Berechnung der Kläger, der Rendite irgendwelcher anderweitiger Wertpapiere oder Geldanlagen.
68
ß) Der Vorwurf, das Landgericht habe das Sachverständigengutachten unkritisch übernommen, ist nicht hinreichend substantiiert.
69
Die Kläger haben – bis auf die vorstehenden, unbehelflichen Einwendungen – nicht aufgezeigt, wieso das Gutachten nicht gründlich und zuverlässig genug sei, um das Ersturteil darauf zu stützen, und eine weitere Beweiserhebung erforderlich gewesen wäre. Dadurch, dass das Landgericht alternative, der höchstrichterlichen Rechtsprechung eklatant widersprechende Berechnungsmodelle nicht in Betracht zog, hat es keineswegs gegen die richterliche Aufklärungspflicht verstoßen.
Kein Entgegenstehen gemeinschaftsgerichtlicher Rechtsprechung:
70
dd) Mitnichten hat der EuGH, wie die Kläger zu suggerieren versuchen, in seiner aktuellen Entscheidung (Urteil vom 14.3.2024 – C-536/22 [ECLI:ECLI:EU:C:2024:234]) zu Artikel 25 Abs. 3 der RL 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und es Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (Wohnimmobilienkreditrichtlinie; im Folgenden WIKR) die Auffassung vertreten, dass Konstruktionen, die auf hypothetischen Reinvestitionen in Kapitalmarktprodukte – etwa Hypothekenpfandbriefe – basieren, die Grenzen des nach Art. 25 Abs. 3 WIKR zulässigen Schadensausgleichs überschritten.
71
Ganz im Gegenteil betont der EuGH ausdrücklich, dass die Berechnung der Entschädigung nach einer Methode, die ein hypothetisches Element enthält, mit der WIKR nicht in Widerspruch seht und die WIKR nicht verlangt, dass bei der Berechnung der Entschädigung berücksichtigt wird, in welcher Art der Kreditgeber den vorzeitig zurückgezahlten Betrag tatsächlich verwendet (EuGH, Urteil vom 14.3.2024 – C-536/22 [ECLI:ECLI:EU:C:2024:234] – Rn. 52, 54).
Keine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags:
72
2. Ein Rückzahlungsanspruch besteht auch nicht aufgrund Nichtigkeit des Darlehensver trags wegen Sittenwidrigkeit nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 i.V.m. § 138 BGB.
73
a) aa) Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig i.S.d. § 138 BGB und damit nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist (BGH, Urteil vom 11. September 2018 – XI ZR 380/16-juris Rn. 10; Urteil vom 28. April 2015 – XI ZR 378/13 – Rn. 69; Urteil vom 17. Januar 2008 – III ZR 239/06 – Rn. 11). Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 – XI ZR 152/17 – Rn. 24; Urteil vom 28. April 2015 -XI ZR 378/13 – Rn. 69; Urteil vom 10. Februar 2012 – V ZR 51/11 – Rn. 13).
74
Hierbei ist weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich (BGH, Urteil vom 7. Januar 1993 – IX ZR 199/91 – juris Rn. 21; Urteil vom 27. Januar 1988 – VIII ZR 155/87 – juris Rn. 22), es genügt vielmehr, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt; dem steht es gleich, wenn sich jemand bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt (BGH, Urteil vom 16. November2022-VIII ZR436/21 -Rn. 31; Urteil vom 29. Juni 2005- VIII ZR 299/04-juris Rn. 19; Urteil vom 10. Oktober 1997-V ZR 74/96-juris Rn. 12).
75
bb) Bei der Prüfung der objektiven Voraussetzungen des wucherähnlichen Kreditgeschäfts kommt es objektiv auf das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung an (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 – XI ZR 152/17 – Rn. 25; Beschluss vom 13. Juli 1989 – III ZR 201/88 – juris Rn. 5).
76
Ein auffälliges Missverhältnis ist im Allgemeinen zu bejahen, wenn der effektive Vertragszins den marktüblichen Effektivzins relativ um etwa 100% oder absolut um 12 Prozentpunkte überschreitet, wobei in Einzelfällen die Voraussetzungen des § 138 BGB aufgrund einer Gesamtwürdigung aller weiteren Geschäftsumstände auch zu bejahen sein können, wenn die relative Zinsdifferenz nur zwischen 90% und 100% beträgt und die von der Bank festgelegten sonstigen Kreditbedingungen die Belastung des Kreditnehmers ins Untragbare steigern (BGH, Urteil vom 13. März 1990 – XI ZR 252/89 – juris Rn. 12; Urteil vom 13. Juli 1989-111 ZR 77/88-juris Rn. 9; Urteil vom 24. März 1988-111 ZR 30/87-juris Rn. 22).
77
b) Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht eine Nichtigkeit des Darlehensvertrags nach § 138 BGB rechts- und verfahrensfehlerfrei verneint.
78
Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses lag der marktübliche Vergleichszinssatz nach den mit der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des sachverständig beratenen Landgerichts bei 5,10%. Der zwischen den Parteien vereinbarte Effektivzinssatz von 9,68% lag damit nicht wie vom Landgericht angenommen um 90%, sondern – richtigerweise – um 89,8% darüber.
79
Damit liegt bereits kein auffälliges Missverhältnis im Sinne der oben dargestellte Rechtsprechung vor. Dessen ungeachtet haben die Kläger aber auch keine sonstigen Gesichtspunkte vorgetragen, um das Vorliegen eines wucherähnlichen Geschäfts im Sinne der Rechtsprechung tragfähig darzulegen.
Rechtmäßigkeit der Bearbeitungsgebühr:
80
3. Gegen die Verneinung des Anspruchs der Kläger gegen die Beklagte auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 80 € gibt es ebenso nichts zu erinnern.
81
Es ist nach der Rechtsprechung anerkannt, dass diese Teil des mit der vorzeitigen Rückführung verbundenen Schadens und daher im Rahmen der Vorfälligkeitsentschädigung zu erstatten ist. Da dieser Aufwand sich kaum exakt berechnen lässt, ist seine Ermittlung im Wege der Schätzung zulässig (BGH, Urteil vom 7. November 2000 – XI ZR 27/00 – juris Rn. 43; Urteil vom 1. Juli 1997 – XI ZR 267/96 – juris Rn. 36; Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2024 – 19 U 3711/23 e – juris Rn. 143; vom 18. Januar 2024 – 19 U 3956/23 e -juris Rn. 88).
Keine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten:
82
4. Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf den Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
83
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht oder die Zulassung der Revision (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).
84
Wie dargestellt, liegen den vorstehenden Ausführungen die von der gemeinschaftsgerichtlichen sowie höchstrichterlichen und obergerichtlichen nationalen Rechtsprechung entwickelten Leitlinien zugrunde.
85
Dazu ist keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO), da keine besonderen Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, bei denen nur die Durchführung einer mündlichen Verhandlung der prozessualen Fairness entspräche.
86
Bei dieser Sachlage wird schon aus Kostengründen empfohlen, die Berufung zurückzunehmen, was eine Ermäßigung der Gebühren für das „Verfahren im Allgemeinen“ von 4,0 (Nr. 1220 GKG-KV) auf 2,0 (Nr. 1222 GKG-KV) mit sich brächte.
87
Zu diesen Hinweisen besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Der Senat soll nach der gesetzlichen Regelung die Berufung unverzüglich durch Beschluss zurückweisen, falls sich Änderungen nicht ergeben. Mit einer einmaligen Verlängerung dieser Frist um maximal drei weitere Wochen ist daher nur bei Glaubhaftmachung konkreter, triftiger Gründe zu rechnen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 27. Mai 2003 – 6 U 43/03 – juris Rn. 7 ff.). Eine Fristverlängerung um insgesamt mehr als einen Monat ist daneben entsprechend § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO nur mit Zustimmung des Gegners möglich.