Titel:
Asylverfahren Tunesien, Teilrücknahme, Kindeswohl und familiäre Belange, Abschiebungsandrohung (rechtswidrig), Einreise- und Aufenthaltsverbot (rechtswidrig), Kostenquote
Normenkette:
AsylG § 34
Schlagworte:
Asylverfahren Tunesien, Teilrücknahme, Kindeswohl und familiäre Belange, Abschiebungsandrohung (rechtswidrig), Einreise- und Aufenthaltsverbot (rechtswidrig), Kostenquote
Fundstelle:
BeckRS 2026, 2652
Tenor
I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid vom *** Oktober 2025 wird in seinen Ziffern 5 und 6 aufgehoben.
II. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 5/6 und die Beklagte 1/6.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldne darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorhe Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der am … Dezember 2011 geborene Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger.
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Zunächst reisten die Eltern und zwei Brüder des Klägers am … September 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten Asylanträge, die mit Bescheid vom … Januar 2024 als einfach unbegründet abgelehnt wurden. Die hiergegen erhobene ist unter dem Aktenzeichen … … * … am Verwaltungsgericht Regensburg anhängig. Über die Klage wurde bislang nicht entschieden.
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Der Kläger reiste am ... Juli 2025 zu seiner Familie in die Bundesrepublik Deutschland nach und wohnt mit seinen Eltern und seinen beiden Brüdern zusammen in einer Unterkunft. Gemäß § 14 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG) galt mit der Zuzugsanzeige der Ausländerbehörde am … September 2025 ein Asylantrag des Klägers als gestellt. In seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am … September 2025 wurde der Kläger zu seinen Fluchtgründen angehört. Auf die Niederschrift der Anhörung wird Bezug genommen.
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Mit Bescheid vom … Oktober 2025, zugestellt am … Oktober 2025, lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung, die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ab (Ziffern 1-4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Tunesien oder in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat angedroht (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6).
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Am 3. November 2025 erhob der Kläger Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter und jeweils hilfsweise auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2026 beschränkte der Bevollmächtigte des Klägers die Klage sinngemäß wie folgt:
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Der Bescheid vom … Oktober 2025 wird in seinen Ziffern 5 und 6 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage zurückgenommen.“
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Zur Begründung wurde ausgeführt, die Abschiebungsandrohung erweise sich derzeit wegen eines Verstoßes gegen das Kindeswohl als rechtswidrig. Die sorgeberechtigten Eltern des Klägers seien in Besitz von Aufenthaltsgestattungen und verfügten damit über ein gesetzliches Aufenthaltsrecht. Der Familie des Klägers komme somit eine Rechtsposition zu, die bei einer Abschiebung des Klägers aus derzeitiger Sicht zu einer nicht nur vorübergehenden Trennung von den sorgeberechtigten Eltern führen würde.
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Die Beklagte legte die Behördenakten vor. Sie beantragt,
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Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Aufenthaltsgestattung keinen berechtigten Aufenthalt im Sinne eines Aufenthaltstitels vermittle und daher die Abschiebungsandrohung rechtmäßig sei.
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Mit Beschluss vom 3. November 2025 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben die Parteien verzichtet (Schriftsätze vom 3. November 2025 und vom 27. Januar 2026).
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
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2. Soweit die Klage aufrechterhalten wurde, konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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3. Die auf die Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffern 5 und 6 des Bescheids vom 20. Oktober 2025 gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§ 74 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG).
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4. Die Klage ist begründet. Die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6) sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG).
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4.1. Die Abschiebungsanordnung (Ziffer 5) verstößt gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG.
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Das Bundesamt erlässt gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG darf eine Abschiebungsandrohung nicht erlassen werden, wenn der Abschiebung das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder gesundheitliche Belange des Ausländers entgegenstehen. Für die Entscheidung, ob dem Erlass der Abschiebungsandrohung das Kindeswohl und/oder familiäre Bindungen entgegenstehen, ist es nicht erheblich, ob der Aufenthalt des betreffenden Kindes bzw. Familienmitglieds dauerhaft rechtmäßig oder – jedenfalls zunächst – gemäß § 55 AsylG nur zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist. Die Aufenthaltsgestattung vermittelt ein zwar auf die Dauer des Statusfeststellungsverfahrens beschränktes und vorläufiges, aber dennoch vor jedweder Überstellung in einen möglichen Verfolgerstaat schützendes Aufenthaltsrecht (vgl. Röder in: BeckOK MigR, Stand 1.1.2026, § 55 AsylG Rn. 1; Bergmann/Keller in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 55 AsylG Rn. 5). In einem solchen Fall ist es gerade nicht ausgeschlossen, dass der unterschiedliche Verlauf der Asylverfahren der Familienmitglieder zu einer mit dem Kindeswohl und familiären Bindungen unvereinbaren Trennung auf unabsehbare Zeit führen kann (OVG Lüneburg, B.v. 27.6.2024 – 4 LA 21/24 – juris Rn. 13 f.; Pietzsch in BeckOK AuslR, 46. Ed. 1.10.2024, AsylG § 34 Rn. 24a; Bergmann/Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 34 Rn. 14 mit Verweis auf EuGH, B.v. 15.2.2023 – C-484/22 Rn. 23 ff.).
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Im vorliegenden Fall verfügen die Eltern und Brüder des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über Aufenthaltsgestattungen, da ihr Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Regensburg noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (§ 55 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1, § 75 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG). Der minderjährige Kläger lebt zusammen mit seinen Eltern und den beiden ebenfalls minderjährigen Brüdern in tatsächlich gelebter familiärer Gemeinschaft in einer Gemeinschaftsunterkunft. Die gelebte Kernfamilie genießt nach Art. 6 GG, Art. 7 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) und Art. 8 EMRK besonderen Schutz. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der gegebenenfalls unterschiedliche Verlauf der Asylverfahren der Familienmitglieder zu einer Trennung der Familie auf unabsehbare Zeit führt. Dabei kann weder von den Eltern und den Brüdern des Klägers erwartet werden, dass sie ungeachtet ihres Aufenthaltsrechts in der Bundesrepublik zusammen mit dem Kläger ausreisen, noch ist dem minderjährigen Kläger eine Rückkehr ohne seine Eltern und Brüder zuzumuten. Aus diesem Grund muss das öffentliche Interesse an einer wirksamen Vollstreckung der Ausreisepflicht im konkreten Fall hinter dem Schutz des Kindeswohls und der familiären Bindungen zurücktreten. Die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des Bescheids) ist daher rechtswidrig und aufzuheben.
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4.2. In der Folge ist auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6) als rechtswidrig aufzuheben, da die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots an den Erlass der Abschiebungsandrohung geknüpft ist (§ 75 Nr. 12 i.V.m. § 11 Abs. 1 AufenthG).
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5. Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Klage zurückgenommen wurde, auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt das Verhältnis der Streitgegenstände nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 30.12.2024 – 13a B 24.30718 – juris Rn. 48).
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Das Verfahren ist gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfrei.
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6. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.