Titel:
Asylrecht, Türkei, Bezugnahme auf Bescheid, Kurden, Pro-kurdische Posts in Social, Media, Ermittlungsverfahren, Festnahmebefehl, Krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot (verneint), Kind mit Trisomie 21, Abschiebungsandrohung, Entgegenstehen familiärer Bindungen (verneint)
Normenketten:
AsylG § 77 Abs. 3
AsylG § 3
AsylG § 4
AsylG § 28 Abs. 1a
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
AsylG § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
Schlagworte:
Asylrecht, Türkei, Bezugnahme auf Bescheid, Kurden, Pro-kurdische Posts in Social, Media, Ermittlungsverfahren, Festnahmebefehl, Krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot (verneint), Kind mit Trisomie 21, Abschiebungsandrohung, Entgegenstehen familiärer Bindungen (verneint)
Fundstelle:
BeckRS 2026, 2651
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
1
Die türkischen Kläger wenden sich gegen den ablehnenden Asylbescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).
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Die Kläger zu 1 und 2 sind die Eltern der minderjährigen Kläger zu 3 bis 6. Die Familie reiste im Oktober 2022 gemeinsam aus der Türkei aus und wurde auf der Reise getrennt. Der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 reisten getrennt jeweils mit zwei Kindern im November 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihr Asylantrag datiert vom … Dezember 2022.
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Bei den Anhörungen beim Bundesamt am … März 2024 gaben die Kläger zu 1 und 2 im Wesentlichen an, dass sie Kurden seien. Sie seien aber nicht politisch aktiv gewesen; sie hätten lediglich die Partei HDP gewählt. Zu ihren Fluchtgründen führten sie aus, dass sie die Türkei verlassen hätten, weil sich der Kläger zu 3 der PKK habe anschließen wollen. Ein Nachbarmädchen, mit dem der Kläger zu 3 befreundet gewesen sei, habe sich 2021 der PKK angeschlossen und sei im Jahr 2022 getötet worden. Infolge des PKK-Beitritts des Nachbarmädchens sei es auch im Haus der Kläger zu einer Razzia gekommen, bei der sie bedroht und beleidigt worden seien. Im August 2022 habe ein Freund des Klägers zu 3 die Kläger zu 1 und 2 informiert, dass sich der Kläger zu 3 der PKK anschließen wolle. Sie seien daraufhin für zwei Monate nach Istanbul gegangen. Da der Kläger zu 3 seinen Wunsch auch dort weiterverfolgt habe, hätten sie die Türkei verlassen. Im Hinblick auf ihre übrigen Kinder machten die Kläger zu 1 und 2 die gleichen Asylgründe geltend. Darüber hinaus führten die Kläger gesundheitliche Gründe an. Der Kläger zu 1 leide an Herzrhythmusstörungen, habe Probleme mit den Cholesterinwerten und dem Magen sowie Kopf- und Nackenschmerzen. Die Klägerin zu 2 leide an Hepatitis B, wofür ein (undatierter) Befundbericht vorgelegt wurde. Überdies habe der Kläger zu 5 das Down-Syndrom, wofür ärztliche Unterlagen aus den Jahren 2015 und 2021 aus der Türkei übermittelt wurden.
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Mit Bescheid des Bundesamts vom … September 2024 wurden der Antrag der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, ihr Asylantrag sowie ihr Antrag auf subsidiären Schutz (schlicht unbegründet) abgelehnt. Ferner wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen sowie die Abschiebung in die Türkei angedroht. Auf die Gründe des Bescheids wird Bezug genommen.
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Auch wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Feststellungen des angefochtenen Bescheids des Bundesamts verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
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Ein weiterer minderjähriger Sohn Y* … (geboren …6.2008) reiste ca. im Oktober 2024 in Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts vom … Juli 2025 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Über die dagegen gerichtete Klage zum Verwaltungsgericht München ist noch nicht entschieden (Az.: M 33 K 25.33900); Termin zur mündlichen Verhandlung ist jedoch bestimmt auf 6. März 2026. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 23. Oktober 2025 (Az.: M 33 S 25.33901) wurde die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts vom … Juli 2025 angeordnet, da aufgrund des während der Dauer des Asylverfahrens gestatteten Aufenthalts der Kläger zu 1 und 2 familiäre Belange dem Erlass der Abschiebungsandrohung gegenüber dem minderjährigen Sohn entgegenstünden (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG).
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Die Kläger haben mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 8. Oktober 2024, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht München am gleichen Tag, Klage gegen den Bescheid vom … September 2024 erhoben. Sie beantragen sinngemäß:
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1. Der Bescheid des Bundesamts vom … September 2024 wird aufgehoben.
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2. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist (§ 3 Abs. 4 AsylG),
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3. hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 4 AsylG vorliegen und subsidiären Schutz zu gewähren,
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4. weiter hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben sind.
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5. Weiter hilfsweise wird beantragt, das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über die Befristung – nach Maßgabe des Gerichts – neu zu entscheiden.
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Zur Begründung der Klage wird vorgetragen, gegen die Klägerin zu 2 sei bei der Staatsanwaltschaft M* … ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet worden. Vom Amtsgericht M* … sei ein Festnahmebefehl erlassen worden. Zum Nachweis hierfür werden eine Vollmacht der Kläger an ihren türkischen Bevollmächtigten sowie ein Auszug aus der türkischen Ermittlungsakte einschließlich des Festnahmebefehls vom … Dezember 2024 („… …“, vorgeworfene Tat: Propaganda für eine Terrororganisation nach Art. 7 Abs. 2 Türkisches Antiterrorgesetz) vorgelegt. Diese Dokumente aus der Ermittlungsakte habe die Klägerin zu 2 über ihren türkischen Anwalt erhalten. Die Kläger kämen aus N* …, hätten während der Aufstände im Jahr 2015/2016 die Aufständischen mit Essen versorgt und würden deswegen als Terroristen beschimpft und diskriminiert sowie stünden unter staatlicher Beobachtung. Die Klägerin zu 2 habe in den sozialen Medien prokurdische Beiträge geteilt. Aufgrund dessen habe die Polizei in der Türkei nach der Klägerin zu 2 gefragt und deswegen werde ihr Terrorpropaganda vorgeworfen. Sie werde als potentielle Unterstützerin der PKK angesehen. In der Türkei sei bei derartigen Beschuldigungen kein rechtsstaatliches Verfahren zu erwarten. Es sei von einem Politmalus auszugehen.
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Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2024,
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Zur Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. Oktober 2025 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
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In der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2026 sind die Kläger zu 1 und 2 informatorisch gehört worden. Ein Vertreter der Beklagten ist nicht erschienen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtssowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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1. Über die Klage kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO entschieden werden. Die Beklagte ist mit Schreiben vom 9. Oktober 2025 ordnungsgemäß geladen worden; sie hat mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 auf Ladung gegen Zustellnachweis verzichtet.
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2. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
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Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf die beantragten Verwaltungsakte (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid des Bundesamts vom … September 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit wird zunächst auf die zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen und von einer Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Lediglich ergänzend wird ausgeführt:
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a) Ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG sowie ein Anspruch auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG bestehen nicht.
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aa) Im Hinblick auf eine Gefährdung kurdischer Volkzugehöriger in der Türkei ist – wie im Bescheid auch – darauf zu verweisen, dass kurdische Volkszugehörige in der Türkei nach der ganz herrschenden, auch obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. SächsOVG, U.v. 6.3.2024 – 5 A 3/20.A – juris Rn. 41 ff.; VGH BW, U.v. 17.11.2022 – A 13 S 3741/20 – juris Rn. 49; OVG Berlin-Bbg, U.v. 7.10.2022 – OVG 2 B 16.19 – juris Rn. 31; OVG Saarl, B.v. 9.3.2022 – 2 A 50/22 – juris Rn. 10; B.v. 19.3.2021 – 2 A 76/21 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 10.2.2020 – 24 ZB 20.30271 – juris Rn. 6, jew. m.w.N.) keiner asylrechtlich relevanten landesweiten Gruppenverfolgung unterliegen. Individuelle gefahrerhöhende Momente, die sowohl in zeitlichem als auch in kausalem Zusammenhang mit der Ausreise der Kläger stehen und den erforderlichen Schweregrad gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG erreichen würden, haben die Kläger schon nicht vorgetragen. Insbesondere waren sie in der Türkei nicht politisch aktiv. Ihnen ist vor ihrer Ausreise aus der Türkei auch konkretindividuell nicht zugestoßen.
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bb) Soweit sich die Kläger darauf berufen, dass sich der Kläger zu 3 der PKK habe anschließen wollen, führt auch dies nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder von subsidiärem Schutz. Deswegen ist eine zielgerichtete Verfolgungshandlung des türkischen Staats gegenüber den Klägern weder vorgetragen noch ersichtlich. Die behaupteten Razzien in der Wohnung der Kläger stellen keine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 1 AsylG dar. Abgesehen davon, dass der Vortrag der Kläger zu 1 und 2 hierzu in der mündlichen Verhandlung unsubstantiiert war und im Hinblick auf die Anzahl der Razzien im Widerspruch zu den Angaben in der Anhörung beim Bundesamt am *. März 2024 stand, ist hier ebenso ein zielgerichtetes Vorgehen des türkischen Staats gegen die Kläger nicht anzunehmen. Denn die Razzien standen wohl in erster Linie im Zusammenhang mit dem PKK-Beitritt des Nachbarmädchens, mit dem der Kläger zu 3 befreundet war. Jedenfalls ist weder substantiiert dargelegt noch erkennbar, dass die Razzien, die mit Beleidigungen und Bedrohungen verbunden waren, eine ausreichende Verfolgungsintensität nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG erreichen würden.
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Im Übrigen ist fraglich, ob sich die behaupteten Razzien seitens des türkischen Staats bei einer Rückkehr der Kläger in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wiederholen würden. Ebenso dürfte für den Kläger zu 3 ein PKK-Anschluss kein Thema mehr sein, zumal er hierüber laut den Klägern zu 1 und 2 in Deutschland nicht mehr gesprochen hat. Denn die PKK verkündete am 12. Mai 2025 das Ende ihres seit 1984 geführten bewaffneten Kampfs gegen den türkischen Staat sowie die Auflösung ihrer organisatorischen Strukturen (vgl. Bundeszentrale für politische Bildung, Auflösung der PKK: (K)eine Chance auf Frieden, 16.6.2025, abgerufen am 3.2.2026 im Internet unter https://www.bpb.de/themen/europa/tuerkei/562919/aufloesung-derpkk-k-einechance-auf-frieden/).
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cc) Soweit die Klägerin zu 2 geltend macht, dass wegen ihrer prokurdischen Posts auf Facebook nach ihrer Ausreise ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda in der Türkei gegen sie eingeleitet und ein Festnahmebefehl gegen sie erlassen worden sei, folgt hieraus ebenso nicht die Zuerkennung von Schutz. Zwar können Nachfluchtgründe grundsätzlich Berücksichtigung finden (vgl. § 28 Abs. 1a AsylG). Aber die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG oder von subsidiärem Schutz gemäß § 4 AsylG liegen im konkreten Fall nicht vor.
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Das Gericht hegt bereits Zweifel an der Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens.
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Zwar konnte der türkische Bevollmächtigte der Kläger auf der Homepage der türkischen Rechtsanwaltskammer verifiziert werden (vgl. https://www.barobirlik.org.tr/AvukatArama abgerufen am 29.1.2026). Aber bereits die Mandatierung dieses Rechtsanwalts erscheint merkwürdig, da die Kläger in der mündlichen Verhandlung angaben, dem Bevollmächtigten aus Deutschland eine leere, nur unterschriebene Seite geschickt zu haben. Der Bevollmächtigte habe die Vollmacht dann fertiggestellt (vgl. Sitzungsprotokoll, S. 3). Darüber hinaus wissen die Kläger selbst nicht, wie der türkische Bevollmächtigte die Unterlagen aus der Ermittlungsakte erhalten hat (vgl. Sitzungsprotokoll, S. 5). Die den Ermittlungen zugrunde liegenden Posts konnte die Klägerin zu 2 dem Gericht in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr zeigen, da sie aufgrund des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens ihren Account gelöscht habe (vgl. Sitzungsprotokoll, S. 4). Im Hinblick auf das laufende Asylverfahren hätte es nahegelegen, die Posts jedenfalls zu sichern. Darüber hinaus erscheint es fragwürdig, dass die Klägerin zu 2 über ihren Anwalt auch den Festnahmebefehl erhalten hat. Wenn der türkische Bevollmächtigte, wie zu vermuten ist, aufgrund eines Antrags auf Akteneinsicht die Unterlagen über sein Rechtsanwalts-UYAP erhalten hat, sind Festnahmebefehle nach der Auskunftslage nicht, auch nicht für Rechtsanwälte, sichtbar (vgl. hierzu: Auswärtiges Amt, Bericht vom 20.5.2024 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, im Folgenden: Lagebericht, Stand: Januar 2024, Anhang UYAP-Rechtsanwaltsportal, S. 33; Auskünfte des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht München vom 7.2.2023 und 5.4.2023, jew. S. 2). Schließlich konnten die Dokumente auf Seiten 4 und 6 der vorgelegten Ermittlungsakte im Anlagenkonvolut K3 durch das Gericht auch nicht unter https://www.turkiye.gov.tr/belge-dogrulama verifiziert werden (s. zu dieser Möglichkeit: Lagebericht, Anhang Merkblatt e-Devlet, S. 28).
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Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens der Klägerin zu 2 zu den Posts auf Facebook und dem eingeleiteten Ermittlungsverfahren folgt hieraus kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder von subsidiärem Schutz.
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Allein aus dem Akt der Strafverfolgung kann nicht darauf geschlossen werden, dass eine Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur: BVerfG, B.v. 27.4.2004 – 2 BvR 1318/03 – juris Rn. 16; B.v. 4.12.2012 – 2 BvR 2954/09 – juris Rn. 24) ist bei staatlichen Maßnahmen, die allein dem – grundsätzlich legitimen – staatlichen Rechtsgüterschutz dienen oder die nicht über das hinausgehen, was auch bei der Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt wird, nicht von politischer Verfolgung auszugehen. Das Asylgrundrecht gewährt keinen Schutz vor drohenden (auch massiven) Verfolgungsmaßnahmen, die keinen politischen Charakter haben. Auch eine danach nicht asylerhebliche Strafverfolgung kann jedoch in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (sog. „Politmalus“). Eine besondere Intensität der Verfolgungsmaßnahmen ist ein Indiz für das Vorliegen eines sog. „Politmalus“ (vgl. BVerfG, B.v. 29.4.2009 – 2 BvR 78/08 – juris Rn. 18). Maßnahmen der grundsätzlich zulässigen Terrorismusbekämpfung sind nur dann nicht asylbegründend, wenn sie nach Art und Intensität Abwehrcharakter haben und den Bereich der Bekämpfung des Terrorismus und der damit zusammenhängenden Straftaten nicht verlassen (vgl.: BVerwG, U.v. 25.7.2000 – 9 C 28/99 – juris Rn. 14).
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In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist weiter geklärt, dass eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung aus politischen Gründen in der Türkei derzeit (nur) bei Personen bestehen kann, bei denen Besonderheiten vorliegen, etwa weil sie in das Fahndungsregister eingetragen sind, gegen sie ein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist oder sie sich in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt haben und deshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie als tatsächliche oder potentielle Unterstützer etwa der PKK, der Gülen-Bewegung oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 31.5.2016 – 11 LB 53/15 – juris Rn. 37; OVG LSA, B.v. 17.5.2016 – 3 L 177/15 – juris Rn. 18; SächsOVG, U.v. 7.4.2016 – 3 A 557/13.A – juris Rn. 34).
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Aber nicht jedes Strafverfahren, das in der Türkei wegen politischer Meinungsäußerung eingeleitet wird, rechtfertigt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Aus den Erkenntnismitteln ergibt sich (insbesondere wegen einer Vielzahl von Freisprüchen) nicht, dass die türkische Regierung mit flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität gegen jede Form der politischen Meinungsäußerung vorgeht. Die notwendige Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlung besteht regelmäßig nur, wenn sich der Betroffene im Einzelfall derart exponiert, dass er als ernstzunehmender Regimegegner erscheint (vgl. OVG RhPf, U.v. 10.2.2025 – 13 A 10130/24.OVG – BeckRS 2025, 15944 Rn. 31 ff. und insb. Rn. 40 ff. unter Bezugnahme auf U.v. 4.3.2025 – 13 A 10994/23.OVG – juris). Diese Rechtsprechung, die zur Betätigung einfacher HDP-Mitglieder in den sozialen Medien erging, ist erst recht auf – wie hier – bloße prokurdische Meinungsäußerungen von nicht politisch aktiven Personen in den sozialen Medien übertragbar.
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Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe existieren im konkreten Einzelfall keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin zu 2 sich derart exponiert hat, dass sie vom türkischen Staat als ernstzunehmende Regimegegnerin wahrgenommen würde. Es bestehen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Absicht des türkischen Staats, die Klägerin zu 2 durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals zu treffen oder sie in unverhältnismäßiger Weise zu bestrafen („Politmalus“). Bei der Klägerin zu 2 handelt es sich um eine Frau, die in der Türkei immer Hausfrau und nicht politisch aktiv war. Sie hat lediglich die Partei HDP gewählt, wie viele andere Kurden auch, was sie deswegen nicht in besonderer Weise exponiert. Hierbei spielt auch die geltend gemachte Unterstützung der Aufständischen bei den Hendek-Vorfällen in den Jahren 2015/2016, die ebenso viele andere Personen leisteten, nach 10 Jahren keine Rolle mehr. Die Klägerin zu 2 hat überdies nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung lediglich gelegentlich („nicht so häufig“, vgl. Sitzungsprotokoll, S. 4) prokurdische Inhalte gepostet, was gegen eine besondere „Schwere“ der Tat sowie gegen eine besondere Reichweite der Posts und damit gegen eine besondere Exponierung spricht. Zudem postete die Klägerin zu 2 jedenfalls im Wesentlichen erst nach ihrer Ausreise in den Jahren von 2022 bis 2024. Dies dürften auch die türkischen Behörden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens (wohl als asyltaktisch motiviert) zu bewerten wissen. Darüber hinaus hat die Klägerin zu 2 nach dem Jahr 2024 nicht weiter gepostet. Schließlich sind im konkreten Verfahren keine Anhaltspunkte für ein nicht rechtsstaatliches Verfahren oder eine unverhältnismäßige Bestrafung ersichtlich. Es handelt sich noch um ein sehr frühes Verfahrensstadium, nämlich die Ermittlungsphase. Der vorgelegte Festnahmebefehl erlaubt zunächst lediglich die Festnahme zum Zweck der Vernehmung, was ein zulässiges (und notwendiges) rechtsstaatliches Mittel im Fall des Verdachts des Vorliegens einer Straftat ist. Im vorgelegten Festnahmebefehl ist ferner in rechtsstaatlich unbedenklicher Weise angegeben, dass sich die Frage, ob die Klägerin zu 2 nach ihrer Vernehmung verhaftet oder freigelassen werde, nach der türkischen Strafprozessordnung richtet. Schließlich spricht der Umstand, dass der türkische Bevollmächtigte Einsicht in die Ermittlungsakte erhalten hat, nicht für ein rechtsstaatswidriges Verfahren. Auf diesen Bevollmächtigten kann die Klägerin zu 2 auch zum Zweck der Strafverteidigung im türkischen Verfahren zurückgreifen.
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b) Darüber hinaus liegen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor, vgl. hierzu zunächst die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG).
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Insbesondere ist kein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben.
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Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden.
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Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Diese gesetzliche Vermutung kann der Ausländer durch Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung betreffend seine Erkrankung widerlegen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Diese ärztliche Bescheinigung soll gemäß § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlichmedizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.
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aa) Im konkreten Fall ergibt sich kein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot wegen der vorgetragenen gesundheitlichen Probleme des Klägers zu 1, da für diese bereits kein ärztliches Attest vorgelegt worden ist. Im Übrigen ist eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung des Klägers zu 1 weder substantiiert behauptet noch erkennbar. Nach Angaben des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ist der Kläger zu 1 zwischenzeitlich „gesundheitlich stabil“ (vgl. Sitzungsprotokoll, S. 7).
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bb) Soweit die Klägerin zu 2 an Hepatitis B leidet, folgt hieraus ebenso kein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot. Der in der vorgelegten Akte des Bundesamts befindliche undatierte, wohl aus dem Jahr 2023 stammende Befundbericht (Bl. 321 f.) ist zum einen bereits nicht aktuell. Zum anderen ist ihm eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung schon deswegen nicht zu entnehmen, da u.a. aufgrund der niedrigen Viruslast keine Notwendigkeit einer antiviralen Therapie gesehen wurde. Dieser Zustand ist nach Angaben der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung (vgl. Sitzungsprotokoll, S. 7) unverändert.
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cc) Auch aus dem Umstand, dass der Kläger zu 5 Trisomie 21 hat, lässt sich kein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot herleiten. Eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung, die sich alsbald nach der Rückkehr der Kläger in die Türkei wesentlich verschlechtern würde, ist weder durch ärztliche Unterlagen belegt noch ersichtlich.
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Die vorgelegten ärztlichen Unterlagen aus der Türkei stellen keine qualifizierten ärztlichen Bescheinigungen im oben genannten Sinne dar. Das Formblatt über Laborergebnisse von 2015 (Bl. 341 f. der Bundesamtsakte) enthält lediglich eine Information über den Chromosomenaufbau des Klägers zu 5. Der Bericht über besondere Bedürfnisse von Kindern (Bl. 339 f. der Bundesamtsakte) stammt aus dem Jahr 2021 und ist damit nicht mehr aktuell. Zudem enthält dieser Bericht nur in sehr allgemein gehaltener Form Informationen über die Bereiche, in denen der Kläger zu 5 „besondere Bedürfnisse“ hat, ohne konkret einen medizinischen Behandlungs-, Pflege- oder Förderbedarf aufzuzeigen. Eine schwerwiegende oder gar lebensbedrohliche Erkrankung, die sich nach der Rückkehr in die Türkei alsbald wesentlich verschlechtern würde, ist hieraus nicht erkennbar. Aktuellere medizinische Unterlagen, insbesondere aus Deutschland, sind laut Angabe des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nicht vorhanden.
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Auch soweit der Kläger zu 1 in der Anhörung anführte, dass der Kläger zu 5 ein Loch im Herzen habe, folgt hieraus keine entsprechend schwerwiegende und (derzeit) behandlungsbedürftige Erkrankung, da laut der Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung der Herzfehler zwar nach wie vor bestehe, insoweit aus Sicht der Ärzte aber nichts veranlasst sei, da das Loch sich selber schließen könne (vgl. Sitzungsprotokoll, S. 7). Sofern in der mündlichen Verhandlung ergänzend angemerkt wurde, dass der Kläger zu 5 wegen seines Asthmas Medikamente nehme, liegt insoweit bereits keine ärztliche Bescheinigung vor. Jedenfalls ist eine schwerwiegende oder gar lebensbedrohliche Erkrankung weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass der Kläger zu 5 Unterstützung und Förderung benötigt. Die Kläger zu 1 und 2 gaben hierzu in der mündlichen Verhandlung jedoch auch nur an, dass der Kläger zu 5 eine Förderschule besuche. Eine Therapie sei in Deutschland nicht begonnen worden. Sie gingen mit dem Kläger zu 5 lediglich zum Kinderarzt. Nach alledem ist nach den vorgelegten medizinischen Unterlagen und dem Eindruck, den sich das Gericht vom Kläger zu 5 in der mündlichen Verhandlung verschaffen konnte, nicht ersichtlich, dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr in die Türkei innerhalb kurzer Zeit („alsbald“) so wesentlich verschlechtern würde, dass sein Zustand lebensbedrohlich oder vergleichbar schwerwiegend wäre.
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c) Der Rechtmäßigkeit von Nummern 5 und 6 des streitgegenständlichen Bescheids steht vorliegend nicht entgegen, dass sich außerhalb dieses Verfahrens ein weiterer minderjähriger Sohn der Kläger zu 1 und 2, Y* …, in Deutschland im Asylverfahren, über das noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, befindet. Die Abschiebungsandrohung verstößt im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) nicht gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG.
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Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG darf eine Abschiebungsandrohung nicht erlassen werden, wenn der Abschiebung das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen.
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Für die Entscheidung, ob dem Erlass der Abschiebungsandrohung das Kindeswohl und/oder familiäre Bindungen entgegenstehen, ist es nicht erheblich, ob der Aufenthalt der betreffenden Familienangehörigen dauerhaft rechtmäßig oder – jedenfalls zunächst – gemäß § 55 AsylG nur zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist. Denn in letzterem Fall ist es gerade nicht ausgeschlossen, dass auch der unterschiedliche Verlauf der Asylverfahren der Familienmitglieder zu einer Trennung auf unabsehbare Zeit führen kann (vgl.: NdsOVG, B.v. 27.6.2024 – 4 LA 21/24 – juris Rn. 16; s. auch: OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.1.2025 – OVG 12 N 23/24 – juris Rn. 10). Damit ist ein nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG rechtmäßiger Aufenthalt eines Kindes oder Familienmitgliedes grundsätzlich geeignet, den Tatbestand des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG zu erfüllen. Dies schließt es jedoch nicht aus, bei der Prüfung, ob der Abschiebung das Kindeswohl und/oder familiäre Bindungen entgegenstehen, auch die für die Verstetigung des rechtmäßigen Aufenthalts maßgebenden Erfolgsaussichten und/oder die Dauer des Asylverfahrens sowie weitere Gesichtspunkte einzustellen (vgl.: BayVGH, B.v. 10.7.2025 – 24 ZB 24.31074 – juris Rn. 10).
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Im konkreten Fall ist die Abschiebungsandrohung nicht rechtswidrig, da der Abschiebung der Kläger zu 1 und 2 nicht das Kindeswohl ihres minderjährigen Sohns Y* … und familiäre Bindungen zu ihm entgegenstehen. Zwar verfügt der minderjährige Sohn der Kläger zu 1 und 2, Y* …, mit dem die Kläger in familiärer Gemeinschaft zusammen leben, bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens über eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Denn da das Gericht nach Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet seinem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprochen hat (vgl. den Beschluss des Gerichts vom 23.10.2025 im Verfahren M 33 S 25.33901), endet seine Ausreisefrist kraft Gesetzes nach § 37 Abs. 2 AsylG 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.
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Aber im konkreten Einzelfall ist eine Trennung der Kläger zu 1 und 2 von ihrem minderjährigen Sohn Y* … unter dem Aspekt des durch Art. 8 EMRK und Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Schutzes der familiären Bindung und des Kindeswohls zumutbar. Denn Y* … ist bereits 17 Jahre alt und wird in wenigen Monaten, am … Juni 2026, volljährig. Y* … gelang es bereits in der Vergangenheit im Alter ab 14 Jahren, zwei Jahre in der Türkei alleine ohne seine Eltern, wenn auch unter Betreuung seiner Großmutter, zurechtzukommen. Denn im Jahr 2022, als Y* … 14 Jahre alt war, ließen die Kläger zu 1 und 2 Y* … in der Türkei zurück, da er sich auf einem Schulausflug befand und die Kläger die Türkei schnell verlassen mussten (vgl. Sitzungsprotokoll, S. 7). Der weiter angegebene Grund, warum Y* … nicht mit ausreiste, nämlich dass er die Schule habe weitermachen wollen (vgl. Sitzungsprotokoll, S. 7), zeigt überdies, dass Y* … bereits zu diesem Zeitpunkt relativ selbstständig war. Eine etwaige Trennung der Kläger vom fast volljährigen Y* … würde auch nur für sehr kurze Zeit eintreten, weil im Klageverfahren von Y* … (Az.: M 33 K 25.33900) bereits in einem Monat, nämlich am 6. März 2026, ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden ist. Nachdem Y* … im Wesentlichen deswegen nach Deutschland gekommen ist, da er zu seinen Eltern kommen wollte und er von Jugendbanden angepöbelt worden ist (vgl. hierzu den ihn betreffenden Eilbeschluss des VG München, B.v. 23.10.2025 – M 33 S 25.33901 – n.v. Rn. 6), ist nicht von einem Erfolg seiner Asylklage (M 33 K 25.33900) auszugehen. Angesichts dessen dürfte es nur zu einem kurzen Zeitraum von etwa ein bis zwei Monaten kommen, in dem nicht beide Abschiebungsandrohungen (für die Kläger und für Y* …*) gleichzeitig vollziehbar sind und eine Abschiebung der Kläger zu einer Trennung vom (noch nicht vollziehbar ausreisepflichtigen) Sohn Y* … führen könnte. Abgesehen davon, dass faktisch eine getrennte Abschiebung in diesem kurzen Zeitraum organisatorisch wahrscheinlich nicht zu bewältigen ist, ist angesichts der Umstände des konkreten Einzelfalls eine derart kurze Trennung für die Kläger zu 1 und 2 und ihren Sohn Y* … zumutbar.
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d) Rechtsfehler bei der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und dessen Befristung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).