Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 21.01.2026 – 102 Sch 78/25 e
Titel:

Schiedsgericht, Vertragsrecht, Deckungskauf, Nachfristsetzung, Schadensersatz, Befangenheit, rechtliches Gehör

Schlagworte:
Schiedsgericht, Vertragsrecht, Deckungskauf, Nachfristsetzung, Schadensersatz, Befangenheit, rechtliches Gehör
Fundstelle:
BeckRS 2026, 264

Tenor

1. Der Antrag der Antragstellerin, den Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Produktenbörse W. e. V. bestehend aus den Schiedsrichtern …, … und … vom 5. Februar 2025, Az. B 301/20, aufzuheben, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Aufhebungsverfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 100.250,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die in Deutschland ansässige Schiedsklägerin und die Schiedsbeklagte mit Sitz in Ungarn unterzeichneten am 12. November 2019 eine Vereinbarung („CONTRACT“), nach der die Schiedsklägerin 175 t geschälte Dinkelkerne zum Preis von 360,00 € pro Tonne von der Schiedsbeklagten erwerben sollte. Die Vertragsmenge sollte im November und Dezember 2019 von der Schiedsbeklagten an die Schiedsklägerin geliefert werden. Ferner enthielt der Vertrag die Klauseln „SPECIAL CONDITIONS: trial truck confirming contract“ und „CONTRACT TERMS & RULES: Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel“.
2
Die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel in der ab 2017 gültigen Fassung (im Folgenden: EB) enthalten unter anderem folgende Regelungen:
„II. Das Schiedsgericht
§ 1
Schiedsgericht
1. Alle Streitigkeiten, die aus den in der Einleitung genannten Geschäften sowie aus weiteren damit in Zusammenhang getroffenen Vereinbarungen entstehen, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein bei einer deutschen Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) eingerichtetes Schiedsgericht entschieden.
3. Zuständig ist das Schiedsgericht, das zwischen den Parteien vereinbart ist. Ist keine Vereinbarung getroffen, so gilt folgendes:
a) falls die Parteien derselben Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) angehören […]
b) falls die Parteien mehreren Getreide- und Produktenbörsen (Warenbörsen bzw. Börsenvereinen) angehören […]
c) in allen übrigen Fällen steht dem Verkäufer das Recht der Bestimmung des Schiedsgerichts einer Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenvereins) zu.
Unterlässt der Verkäufer auf Aufforderung des Käufers innerhalb dreier Geschäftstage die Bestimmung des Schiedsgerichts nach Abs. 3 Buchstabe b) oder c), so geht das Recht der Bestimmung auf den Käufer über. […]
4. Das Schiedsverfahren regelt sich nach der Schiedsgerichtsordnung des zuständigen Schiedsgerichts in der am Tage der Klageeinreichung gültigen Fassung.
III.
Der Vertrag
§ 2
Bestätigungsschreiben
1. Werden Schlussscheine oder Bestätigungsschreiben gewechselt oder von einer Partei oder einem Vermittler erteilt, so ist deren Inhalt für die vertraglichen Beziehungen maßgebend. […] Schlussscheine und Bestätigungsschreiben, denen nicht unverzüglich schriftlich widersprochen wird, gelten als genehmigt.
VII.
Nichterfüllung
§ 18
Nachfrist …
2. Im Falle der nicht rechtzeitigen Erfüllung eines Vertrages ist der Nichtsäumige berechtigt, nach Ablauf der Erfüllungsfrist auf elektronischem Weg (§ 46 Abs. 2) eine Nachfrist zu stellen, die an einem Geschäftstag bis 16 Uhr bei der säumigen Partei eintreffen muss, falls die Nachfrist am nächsten Geschäftstag beginnen soll. […]
§ 19
Rechte bei Nichterfüllung …
3. Soll Schadensersatz geltend gemacht werden, so kann der Verkäufer Selbsthilfeverkauf, der Käufer Deckungskauf für Rechnung der säumigen Partei jeweils durch einen Makler vornehmen lassen, der einer deutschen Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) angehört.
9. Das zuständige Schiedsgericht ist berechtigt und auf Antrag einer Partei verpflichtet, ein durchgeführtes Deckungsgeschäft gemäß Absatz 3 […] zu überprüfen. Falls sich bei der Überprüfung des Deckungsgeschäfts oder der Preisfeststellung ergibt, dass diese nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden oder zu einem offensichtlich unbilligen Ergebnis führten, hat das Schiedsgericht die Preisdifferenz unter Berücksichtigung der Marktlage selbst festzusetzen.
X.
Erfüllung hinsichtlich der Qualität
§ 26
Qualität und Beschaffenheit (Kondition)
Wird über die Qualität der gehandelten Ware nichts vereinbart, so ist Ware mittlerer Art und Güte (Durchschnittsqualität) zu liefern. Die Ware muss gesund sein. […]
XIII. Allgemeine Bestimmungen
§ 44
Anwendbares Recht
Der Vertrag untersteht deutschem Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (BGBl. 1989, Teil II, S. 588 ff.) findet keine Anwendung.
§ 46
Mitteilungen …
2. Sind Mitteilungen nach diesen Bedingungen auf elektronischem Weg abzugeben, so muss die Übermittlung per Telefax oder E-Mail erfolgen.“
3
Die Schiedsklägerin tätigte im Dezember 2019 und Januar 2020 mehrere Abrufe bei der Schiedsbeklagten, wurde aber von dieser immer wieder vertröstet. Am 27. Januar 2020 setzte die Schiedsklägerin der Schiedsbeklagten schriftlich eine Nachfrist. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist beauftragte die Schiedsklägerin am 7. Februar 2020 die Firma S. (im Folgenden auch: Firma S.) mit der Durchführung eines Deckungskaufs. Am 11. Februar 2020 setzte die Firma S. die Schiedsklägerin vom Ergebnis des Deckungskaufs in Kenntnis. Für eine Teilmenge von 100 t wurde die B. als Verkäuferin vermittelt, die die vorgenannte Menge zum Preis von 920,00 € pro Tonne angeboten hatte. Für die Restmenge von 75 t vermittelte die Firma S. die Z. als Verkäuferin zum Preis von 950,00 € je Tonne. Die Schiedsklägerin stellte der Schiedsbeklagten die Preisdifferenz von 100.250,00 € in Rechnung.
4
Da die Schiedsbeklagte nicht bezahlte, reichte die Schiedsklägerin Klage beim Schiedsgericht der W. Produktenbörse e. V. ein.
5
Das Schiedsgericht gab mit Schiedsspruch vom 5. Februar 2025 der Schiedsklage in vollem Umfang statt und tenorierte wie folgt:
„1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin 100.250,00 € zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. April 2020 zu zahlen.
2. Die Schiedsbeklagte hat an die Schiedsklägerin Schiedsgerichtskosten in Höhe von 8.362,00 € netto zu zahlen […].
3. Die Schiedsbeklagte hat an das Schiedsgericht Schiedsgerichtskosten in Höhe von 1.918,85 € zu erstatten […]
4. Die Parteien haften für die angefallenen Schiedsgerichtskosten gegenüber dem Schiedsgericht als Gesamtschuldner.“
6
Zur Begründung führte das Schiedsgericht im Wesentlichen aus: Es sei nach § 1 EB sachlich und örtlich zuständig; Einwände hiergegen seien zudem von keiner Seite erhoben worden. Der Vertrag zwischen den Parteien sei zustande gekommen, selbst wenn man dem Vortrag der Schiedsbeklagten folge, dass diese den „CONTRACT“ zuerst unterzeichnet, dann ihrem Vermittler zurückgeschickt und die Schiedsklägerin anschließend bei der Gegenzeichnung handschriftlich einen Zusatz „no insects“ eingefügt habe. Die Schiedsbeklagte hätte nach Ansicht des Schiedsgerichts gemäß § 2 Ziffer 1 Satz 3 EB dem handschriftlichen Zusatz im Vertrag gegenüber der Schiedsklägerin unverzüglich widersprechen müssen, woran es fehle. Der Widerspruch nur gegenüber ihrem Vermittler genüge nicht. Zudem stelle der Zusatz „no insects“ keine Änderung des unterzeichneten Vertrags dar, da er nur verdeutliche, was nach § 26 EB ohnehin gelte, nämlich dass die Ware gesund und handelsüblich sein müsse. Schließlich sei die Schiedsbeklagte nach der dem Schiedsgericht vorgelegten E-Mail-Korrespondenz zumindest bis Januar 2020 selbst von der Wirksamkeit des Vertrags ausgegangen.
7
Die Schiedsbeklagte sei daher verpflichtet gewesen, nach § 28 Ziffer 2 EB der Schiedsklägerin den vertraglich vereinbarten Probe-LKW mit der gehandelten Ware zur Verfügung zu stellen. Die Billigung der angedienten Ware sei gemäß § 158 Abs. 1 BGB eine aufschiebende Bedingung für das Zustandekommen des Kaufvertrags. Da die Schiedsbeklagte trotz Aufforderung keinen Probe-LKW gesandt habe, habe sie den Bedingungseintritt treuwidrig verhindert. Nach § 162 Abs. 1 BGB i. V. m. § 28 Ziffer 2 EB greife die Fiktion des Bedingungseintritts, sodass die Schiedsklägerin die Erfüllung des Vertrags habe verlangen können.
8
Die Nachfristsetzung sei formell wirksam gewesen. Nach erfolglosem Ablauf sei die Schiedsklägerin berechtigt gewesen, den Deckungskauf zu veranlassen. Gegen diesen bestünden keine Bedenken. Die Entstehung des Schadens sei durch die Vorlage der Rechnungen über den Deckungskauf hinreichend nachgewiesen. Weitere Anstrengungen zur Schadensminimierung hätten der Schiedsklägerin nicht oblegen.
9
Gegen den Schiedsspruch legte die Schiedsbeklagte mit Schriftsatz vom 11. März 2025 Berufung zum Oberschiedsgericht ein. Mit Schreiben vom 14. Mai 2025 wies das Oberschiedsgericht die Schiedsbeklagte darauf hin, dass die Berufung als nicht eingelegt gelte, wenn der angeforderte Kostenvorschuss von 19.440,00 € nicht bis zum 28. Mai 2025 eingezahlt werde. Die Schiedsbeklagte beantragte sodann mit Schriftsatz vom 28. Mai 2025 beim Oberlandesgericht Bamberg die Aufhebung des Schiedsspruchs. Die Schiedsbeklagte könne den Kostenvorschuss für das Oberschiedsgericht nicht zahlen. Mit Beschluss vom 12. Juni 2025 hat das Oberlandesgericht Bamberg das Aufhebungsverfahren an das Bayerische Oberste Landesgericht abgegeben.
10
In dem am 13. Juni 2025 beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangenen Aufhebungsverfahren rügt die Schiedsbeklagte die Nichtbeziehungsweise Spätübermittlung entscheidungserheblicher Beweise durch das Schiedsgericht sowie die überlange Verfahrensdauer. Ferner habe das Schiedsgericht den Grundsatz von Treu und Glauben nicht berücksichtigt. Die Schiedsklägerin habe sich sowohl im Schiedsverfahren als auch bei Vertragsschluss widersprüchlich und nicht korrekt verhalten. Das Schiedsgericht habe zudem die Nichtigkeit der Nachfristsetzung wegen Formmangels nicht berücksichtigt. Ohnehin sei der Vertrag mangels Bedingungseintritts unwirksam. Die Klageforderung sei sittenwidrig, da die Preise für den Deckungskauf um 200% höher seien als der vertraglich vereinbarte Preis. Das Schiedsgericht habe auch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zum einen habe das Schiedsgericht das Deckungsgeschäft zunächst nicht prüfen wollen. Zum anderen habe es der Schiedsklägerin auch nicht aufgegeben, Überweisungsbelege zum Nachweis des behaupteten Schadens vorzulegen. Ferner seien verschiedene Beweisanträge nicht berücksichtigt worden. Aus den genannten Gründen habe das Schiedsgericht auch den Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien verletzt. Schließlich rügt die Schiedsbeklagte die Befangenheit des Schiedsgerichts.
11
Die Schiedsbeklagte beantragt
die Aufhebung des Schiedsspruchs des Schiedsgerichts der Produktenbörse W. e. V. vom 5. Februar 2025 und
vorsorglich die Ablehnung der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs.
12
Die Schiedsklägerin beantragt,
den Aufhebungsantrag zurückzuweisen.
13
Der Aufhebungsantrag sei unzulässig, da die Schiedsbeklagte das Verbot der révision au fond verkenne. Verfahrensfehler des Schiedsgerichts seien nicht ersichtlich. Die Deckungskaufrechnungen habe die Schiedsbeklagte erhalten; das Bestreiten des Schadens erfolge ins Blaue. Die gerügte überlange Verfahrensdauer liege nicht vor und habe auch keine Auswirkungen auf den Schiedsspruch. Eine etwaige Verletzung von § 242 BGB wäre als materielle Frage nicht zu berücksichtigen. Die Rügen zur Formnichtigkeit der Nachfristsetzung und zum fehlenden Bedingungseintritt seien im Rahmen des § 1059 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Das Schiedsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt; mit dieser Rüge sei die Schiedsbeklagte zudem ebenso präkludiert wie mit der Rüge der Befangenheit des Schiedsgerichts. Ein Verstoß der Klageforderung gegen § 138 BGB sei ausgeschlossen, da die Schiedsklägerin das Deckungsgeschäft berechtigt und pflichtgemäß vorgenommen habe.
14
Ergänzend wird die gewechselten Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2025 Bezug genommen.
II.
15
Der Aufhebungsantrag ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
16
1. Der Antrag ist zulässig.
17
a) Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 1025 Abs. 1, § 1043 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu zuständig, weil der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Bayern liegt.
18
Aus § 26 der Schiedsgerichtsordnung der W. Produktenbörse e. V. (im Folgenden auch: Schiedsgerichtsordnung) ergibt sich nichts anderes. Dieser bestimmt zwar als zuständiges Gericht im Sinne des 10. Buchs der ZPO das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt. Die Konzentrationszuständigkeit des nach § 1062 Abs. 5 ZPO bestimmten Bayerischen Obersten Landesgerichts können die Parteien aber nicht derogieren (BayObLG, Beschl. v. 8. Juli 2024, 102 Sch 114/22, NZG 2025, 42 Rn. 22; Beschluss vom 9. Februar 2022, 101 SchH 125/21, juris Rn. 119).
19
Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt in W.. Zwar findet sich weder im „CONTRACT“ noch in den Einheitsbedingungen des Deutschen Getreidehandels, der Schiedsgerichtsordnung der W. Produktenbörse e. V. oder im Schiedsspruch selbst hierzu eine explizite Aussage; auch eine sonstige Vereinbarung der Parteien diesbezüglich ist nicht ersichtlich. Indessen enthält § 1 Ziffer 3 EB ausführliche und differenzierte, die Interessen von Verkäufer und Käufer berücksichtigende Regelungen dazu, welches Schiedsgericht zuständig sein soll beziehungsweise vom Verkäufer oder Käufer ausgewählt werden kann. Im Hinblick darauf erscheint es naheliegend, dass mit dieser Zuständigkeit beziehungsweise Wahl zugleich auch der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens festgelegt werden soll, jedenfalls wenn die Parteien nicht ausdrücklich eine hiervon abweichende Vereinbarung treffen (vgl. F. Schmidt in beckonline.OGK, Stand: 1. November 2025, § 1043 BGB Rn. 21 zur Wahl eines bestimmten, institutionellen Schiedsgerichts; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 1043 Rn. 2 zur Wahl „Hamburger freundschaftliche Arbitrage“). Die Einreichung der Schiedsklage beim Schiedsgericht der Produktenbörse W. e. V. durch die Schiedsklägerin als Käuferin erfolgte in Einklang mit den Regelungen des § 1 Ziffer 3 EB. Mangels Vereinbarung eines konkreten Schiedsgerichts und mangels Zugehörigkeit beider Parteien zur selben Getreide- und Produktenbörse hatte zunächst der Verkäufer, also die Schiedsbeklagte, das Recht, das Schiedsgericht zu bestimmen. Die Schiedsbeklagte wurde von der Schiedsklägerin am 25. Februar 2020 zur Bestimmung eines Schiedsgerichts bei einer deutschen Getreide- und Produktenbörse aufgefordert. Nachdem die Schiedsbeklagte untätig blieb, übte die Schiedsklägerin mit Schreiben vom 29. Februar 2020 das nach § 1 Ziffer 3 EB auf sie übergangene Bestimmungsrecht aus. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien einen anderen Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens als W., an dem die Geschäftsstelle des Schiedsgerichts ihren Sitz hat und wo verhandelt wurde, vereinbaren wollten, sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.
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b) Zu den von Amts wegen zu prüfenden Voraussetzungen des Aufhebungsverfahrens gehört, ob ein mit dem Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO angreifbarer, wirksamer Schiedsspruch vorliegt (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2024, I ZB 34/23, NJW-RR 2024, 1248 Rn. 11 ff.; Beschluss vom 27. Mai 2004, III ZB 53/03, SchiedsVZ 2004, 205 [juris Rn. 15]). Davon ist vorliegend auszugehen. Der Schiedsspruch vom 5. Februar 2025 wurde von der Schiedsbeklagten gescannt als elektronisches Dokument vorgelegt; dessen Authentizität hat die Schiedsklägerin nicht bestritten (vgl. zu einem Fall, in dem auch die Vollstreckbarerklärung beantragt wurde, BayObLG, Beschluss vom 14. März 2025, 101 Sch 3/24e, SchiedsVZ 2025, 251 Rn. 38). Zwar fehlt es vorliegend, wie ausgeführt, entgegen § 1054 Abs. 3 Satz 1 ZPO an der ausdrücklichen Angabe des Orts des schiedsrichterlichen Verfahrens. Jedoch führt das Fehlen der Ortsangabe jedenfalls dann nicht zur Unwirksamkeit des Schiedsspruchs, wenn sich der Ort im staatlichen Verfahren auf Vollstreckbarerklärung oder Aufhebung des Schiedsspruchs feststellen lässt (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021, I ZB 37/20, juris Rn. 10 ff. m. w. N.). Dies ist, wie ausgeführt (siehe oben a]), vorliegend der Fall. Im Übrigen genügt der Schiedsspruch den Anforderungen des § 1054 Abs. 1 bis 3 ZPO.
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c) Dem Aufhebungsantrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
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Zwar konnte die Schiedsbeklagte gemäß §§ 28, 29 Schiedsgerichtsordnung gegen den Schiedsspruch Berufung einlegen und ein Oberschiedsgericht anrufen. Diese Möglichkeit nutzte die Schiedsbeklagte zunächst, zahlte aber dann den Kostenvorschuss innerhalb der gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 Schiedsgerichtsordnung gesetzten Frist nicht ein, sodass die Berufung als nicht eingelegt gilt. Indessen lässt dies das Rechtsschutzbedürfnis für eine Überprüfung eines Schiedsspruchs durch ein staatliches Gericht in dem durch § 1059 Abs. 2 ZPO vorgegebenen, eingeschränkten Umfang (insbesondere im Hinblick auf die Prüfung einer Verletzung des ordre public) nicht entfallen. Die Unzulässigkeit einer eingelegten Berufung zu einem Oberschiedsgericht ist kein Hindernis für die Aufhebung des Schiedsspruchs erster Instanz durch das staatliche Gericht (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018, I ZB 77/17, NJW-RR 2018, 1334 Rn. 19, für den Fall der Verfristung; ebenso im Ergebnis BayObLG SchiedsVZ 2025, 251 Rn. 58 f.).
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d) Die Frist für den Aufhebungsantrag nach § 1059 Abs. 3 ZPO ist gewahrt.
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Mangels anderweitiger Vereinbarung der Parteien musste der Aufhebungsantrag binnen drei Monaten, nachdem die Schiedsbeklagte den Schiedsspruch empfangen hatte, gestellt werden. Allerdings beginnt bei einem zweistufigen Schiedsverfahren, wenn der Antragsteller das Oberschiedsgericht angerufen hat, die Frist erst, wenn der Antragsteller die Entscheidung des Oberschiedsgerichts empfangen hat, auch wenn dieses nur die Berufung als unzulässig zurückweist (BGH NJW-RR 2018, 1334 Rn. 20 f.). Zwar tritt in derartigen Fällen die aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit des Schiedsspruchs bereits mit einer etwaigen tatsächlichen Verfristung der Berufung ein und nicht erst mit einer entsprechenden Entscheidung des Oberschiedsgerichts. Vor einer Entscheidung des Oberschiedsgerichts hat der Berufungskläger regelmäßig aber keine Kenntnis von der Unzulässigkeit seines Rechtsmittels. Zudem stellt § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO ausdrücklich auf einen Empfang des Schiedsspruchs durch den Antragsteller ab (BGH, a. a. O., Rn. 21; vgl. auch BayObLG SchiedsVZ 2025, 251 Rn. 58 zu einem Fall, in dem das Oberschiedsgericht nicht angerufen wurde und daher der Ablauf der Rechtsmittelfrist maßgeblich ist). Im vorliegenden Fall wurde der Schiedsbeklagten durch das Oberschiedsgericht am 14. Mai 2025 eine Frist zur Einzahlung des Kostenvorschusses gesetzt bis 28. Mai 2025 unter Hinweis darauf, dass nach § 29 Schiedsgerichtsordnung andernfalls die Berufung als nicht eingelegt gelte. Auch in einer derartigen Fallkonstellation ist aus den dargestellten Erwägungen abzustellen auf den Empfang der Entscheidung des Oberschiedsgerichts durch den jeweiligen Antragsteller, vorliegend also die Schiedsbeklagte. Eine entsprechende Entscheidung des Schiedsgerichts, dass die Berufung als nicht eingelegt gilt, erfolgte offensichtlich nicht vor (Ende) Mai 2025. Damit wahrt der Aufhebungsantrag der Schiedsbeklagten, der bereits am 28. Mai 2025 beim Oberlandesgericht Bamberg (vgl. BayObLG, Beschluss vom 17. Mai 2023, 102 Sch 44/22, juris Rn. 35 ff.) und zudem (nach Abgabe) schon am 13. Juni 2025 beim zuständigen Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen ist, die Dreimonatsfrist nach § 1059 Abs. 3 ZPO.
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2. Der Aufhebungsantrag ist jedoch unbegründet.
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a) Einen Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) ZPO, das Fehlen einer (wirksamen) Schiedsvereinbarung, hat die Schiedsbeklagte im Aufhebungsverfahren nicht geltend gemacht.
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aa) Gemäß § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO stellt die Schiedsklausel eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung dar, deren Wirksamkeit unabhängig vom Bestand des Hauptvertrags zu beurteilen ist. Daher teilt in der Regel weder die Schiedsvereinbarung das Schicksal des Hauptvertrags noch umgekehrt der Hauptvertrag das Schicksal der Schiedsvereinbarung (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Juli 2007, 26 Sch 3/06, juris Rn. 19). § 139 BGB ist in diesem Verhältnis nicht anwendbar (BGH, Beschluss vom 27. November 2008, III ZB 59/07, juris Rn. 5; Urt. v. 6. Juni 1991, III ZR 68/90, NJW 1991, 2215 [juris Rn. 22]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. September 2010, 26 Sch 6/10, juris Rn. 19; Anders in Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 1040 Rn. 2; Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 1040 Rn. 8). Die Unwirksamkeit des Hauptvertrags führt regelmäßig nicht zur Unwirksamkeit oder Beendigung der Schiedsklausel, auch wenn sie im Vertrag selbst enthalten ist und es sich bei der Klausel um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt (BGH, Beschl. 9. Januar 2025, I ZB 48/24, NJW 2025, 896 Rn. 29; Beschluss vom 31. Oktober 2018, I ZB 17/18, juris Rn. 9). Insbesondere eine Schiedsvereinbarung, wonach alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen, bedeutet im Zweifel, dass das Schiedsgericht auch über die Frage der Gültigkeit und des Bestehens des Vertrags und die bei Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrags bestehenden Ansprüche entscheiden soll (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018, I ZB 17/18, juris Rn. 9). In einem solchen Fall führt die Unwirksamkeit oder Beendigung des Hauptvertrags nicht zur Unwirksamkeit oder Beendigung der darin enthaltenen Schiedsvereinbarung (BGH, Beschluss vom 9. August 2016, I ZB 1/15, SchiedsVZ 2017, 103 Rn. 17). Das Schicksal von Hauptvertrag und Schiedsvereinbarung kann sich auch im Fall eines offenen Dissenses unterschiedlich entwickeln, wenn zwar hinsichtlich der Schiedsabrede schon eine Einigung erzielt wurde, aber unklar ist, ob sich die Parteien auch im Übrigen geeinigt haben (Wolf/Eslami in BeckOK ZPO, 58. Ed. 1. September 2022, § 1040 Rn. 10).
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bb) Ausgehend hiervon fehlt es an einer Rüge der Schiedsbeklagten nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a), § 1040 ZPO. Die Schiedsbeklagte macht zwar im Aufhebungsverfahren geltend, dass sie wegen der Beifügung des Zusatzes „no insects“ durch die Schiedsklägerin die Vertragsverhandlungen „abgebrochen“ hätte und dass mangels Probelieferung die aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit des Kaufvertrags nicht eingetreten sei. Indessen betreffen diese Rügen ausschließlich die Wirksamkeit des Kaufvertrags zwischen den Parteien. Die Vereinbarung und die Wirksamkeit der davon zu unterscheidenden Schiedsklausel in § 1 EB, die als vom Bestand des Hauptvertrags unabhängige Vereinbarung gilt, ist damit nicht infrage gestellt. Dass es sich bei der Schiedsklausel um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, steht dem nach den obigen Erläuterungen ebenfalls nicht entgegen. Ausführungen dazu, dass die Schiedsklausel unwirksam sei (zur Wirksamkeit einer Schiedsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im unternehmerischen Verkehr vgl. BGH NJW 2025, 896 Rn. 20) oder eine Schiedsabrede nicht getroffen sei, finden sich im Aufhebungsverfahren nicht.
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cc) Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Schiedsbeklagte mit dem Einwand einer fehlenden oder ungültigen Schiedsvereinbarung auch nach § 1040 Abs. 2 Satz 1 ZPO präkludiert wäre.
30
Danach ist die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts spätestens mit der Klagebeantwortung (im Schiedsverfahren) vorzubringen. Die Versäumung einer Rüge der Zuständigkeit des Schiedsgerichts in der Klagebeantwortung führt regelmäßig als rügelose Einlassung zur Präklusion des Einwands einer Unzuständigkeit des Schiedsgerichts, die sich auch auf ein dem Schiedsverfahren nachfolgendes Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren vor dem staatlichen Gericht erstreckt (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2021, I ZB 31/21, SchiedsVZ 2022, 237 Rn. 9 m. w. N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. Februar 2021, 26 Sch 16/19, juris Rn. 26; Wilske/Markert in BeckOK ZPO, 58. Ed. 1. September 2025, § 1059 Rn. 39; Voit in Musielak/Voit, ZPO, § 1040 Rn. 13; Anders in Anders/Gehle, ZPO, § 1040 Rn. 5).
31
Vorliegend hat die Schiedsbeklagte nicht dargetan, dass sie im Schiedsverfahren eine entsprechende Rüge erhoben hätte. Die von ihr vorgelegte Klagebeantwortung aus dem Schiedsverfahren enthält ebenfalls nur Ausführungen dazu, dass der Hauptvertrag wegen des handschriftlichen Zusatzes „no insects“ nicht wirksam zustande gekommen sei. Dementsprechend führt auch der Schiedsspruch aus (Seite 6): „Das von der Schiedsklägerin angerufene Schiedsgericht ist daher für das Schiedsverfahren sachlich und örtlich zuständig. Einwände hiergegen wurden zudem von keiner Seite erhoben, § 1040, Abs. 2, Satz 1 ZPO“. Dass eine besondere Konstellation vorläge, in der eine Rügepräklusion ausnahmsweise ausscheiden könnte, wie etwa eine missbräuchliche Klausel in einem Verbrauchervertrag oder die Nichtbeteiligung der Schiedsbeklagten im Schiedsverfahren (vgl. BGH SchiedsVZ 2022, 237 Rn. 9), ist ebenfalls nicht ersichtlich.
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b) Ein Verstoß des Schiedsspruchs gegen den ordre public, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) ZPO liegt nicht vor.
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aa) Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) ZPO aufgehoben werden, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Dies setzt voraus, dass dieses Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Das ist der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn der Schiedsspruch zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in untragbarem Widerspruch steht. Der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Danach stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2025, I ZB 78/24, SchiedsVZ 2025, 146 Rn. 28; SchiedsVZ 2022, 237 Rn. 13; Beschluss vom 4. November 2021, I ZB 54/20, SchiedsVZ 2022, 91 Rn. 19; BayObLG, Beschluss vom 8. Juli 2024, 102 Sch 114/22, juris Rn. 60).
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Eine Überprüfung des Schiedsspruchs auf seine materielle Richtigkeit hingegen kommt nicht in Betracht, da dies mit dem grundsätzlichen Verbot der révision au fond unvereinbar wäre. Eine unrichtige Rechtsanwendung ist für sich allein kein Aufhebungsgrund (BGH SchiedsVZ 2025, 146 Rn. 31; Beschluss vom 21. Dezember 2023, I ZB 37/23, SchiedsVZ 2024, 115 Rn. 49; BayObLG, Beschluss vom 26. Juni 2024, 101 Sch 116/23 e, juris Rn. 112; Althammer in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 1060 Rn. 24).
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Eine schiedsrichterliche Entscheidung kann jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür verstoßen, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher – ohne dass es auf schuldhaftes Handeln ankäme – der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Schiedsgerichtsentscheidung allerdings noch nicht objektiv willkürlich. Schlechterdings unhaltbar ist eine Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (BGH SchiedsVZ 2025, 146 Rn. 22; vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 7. Mai 2025, 102 Sch 46/24 e, juris Rn. 50; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. November 2020, 26 Sch 14/20, juris Rn. 86 f.: Wegen des Verbots der révision au fond sei die Willkürkontrolle auf Fälle zu beschränken, in denen sich der Schluss auf eine durch sachfremde Erwägungen begründete Rechtsanwendung aufdränge und daher ein Missbrauch der Rechtsprechungsbefugnis naheliege; ferner bejahen eine Willkürkontrolle z. B. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. November 2019, 26 Sch 17/18, juris Rn. 91; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Januar 2016, 4 Sch 4/15, juris Rn. 72; ablehnend dagegen Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, § 1059 Rn. 8).
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Auch der Anspruch auf rechtliches Gehör ist Bestandteil des (verfahrensrechtlichen) ordre public (BGH, Beschluss vom 21. April 2022, I ZB 36/21, SchiedsVZ 2023, 59 Rn. 14 m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 2. April 2025, 102 Sch 39/24 e, juris Rn. 37; Beschluss vom 5. Februar 2025, 101 Sch 3/24 e, juris Rn. 94; Beschluss vom 13. Dezember 2023, 101 Sch 112/22, juris Rn. 148). Für die Beurteilung der Frage, ob ein Schiedsgericht den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör verletzt hat, sind dieselben Maßstäbe anzulegen wie bei einem staatlichen Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2020, I ZB 11/20, IHR 2023, 96 Rn. 23 m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 2. April 2025, 102 Sch 39/24 e, juris Rn. 37; Beschluss vom 13. Dezember 2023, 101 Sch 112/22, juris Rn. 148; Beschluss vom 17. Mai 2023, 102 Sch 44/22, juris Rn. 52). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht insbesondere, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2021, 1 BvR 242/21, juris Rn. 6; BGH SchiedsVZ 2023, 59 Rn. 19; BayObLG, Beschluss vom 2. April 2025, 102 Sch 39/24 e, juris Rn. 38). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2021, 1 BvR 242/21, juris Rn. 6; BGH, a. a. O.; BayObLG, Beschluss vom 2. April 2025, 102 Sch 39/24 e, juris Rn. 38). Entscheidungserheblich ist eine Gehörsverletzung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Schiedsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte (BGH SchiedsVZ 2023, 59 Rn. 20 m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 2. April 2025, 102 Sch 39/24 e, juris Rn. 40). Die Einhaltung des ordre public ist im Aufhebungsverfahren von Amts wegen zu prüfen. Dies führt jedoch nicht zu einer Amtsermittlung der hierfür erforderlichen Tatsachen. Es gilt der Beibringungsgrundsatz, sodass eine Gehörsrechtsverletzung regelmäßig nur auf eine ordnungsgemäß ausgeführte Rüge hin geprüft werden kann (vgl. BGH SchiedsVZ 2023, 59 Rn. 14; Beschluss vom 9. Dezember 2021, I ZB 21/21, SchiedsVZ 2022, 228 Rn. 53; BayObLG, Beschluss vom 7. Mai 2025, 101 Sch 25/23 e, juris Rn. 95).
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Es kann vorliegend dahinstehen, ob es der Schiedsbeklagten nicht bereits nach § 1027 ZPO verwehrt ist, eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Verfahren vor den staatlichen Gerichten noch geltend zu machen. Die Schiedsbeklagte hätte die Möglichkeit gehabt, im Rahmen eines Berufungsverfahrens vor dem Oberschiedsgericht die von ihr im einzelnen aufgeführten Rügen einer Verletzung rechtlichen Gehörs vorzubringen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass zu den Bestimmungen des 10. Buchs der ZPO nach § 1027 Satz 1 ZPO auch § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO gehört, wonach jeder Partei rechtliches Gehör zu gewähren ist. Einer Partei ist es danach verwehrt, eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht noch bei den staatlichen Gerichten geltend zu machen, wenn sie die Möglichkeit hatte, die Verletzung bereits beim Schiedsgericht zu rügen und zudem eine Heilung möglich gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 2. Mai 2017, I ZB 1/16, NJW 2018, 70 Rn. 24 ff.; BayObLG, Beschluss vom 18. Januar 2022, 101 Sch 60/21, juris Rn. 90; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. März 2015, 26 Sch 1/13, BeckRS 2016, 8798 Rn. 34; zustimmend etwa Engel/Sailer-Coceani in beckonline.OGK, Stand 1. Dezember 2025, § 1027 Rn. 40; a. A. etwa Voit in Musielak/Voit, ZPO, § 1027 Rn. 2). Ob dies in gleicher Weise gilt, wenn eine Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem Oberschiedsgericht möglich gewesen wäre, aber (mangels Durchführung des Berufungsverfahrens) unterlassen wurde, ist bislang, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung nicht entschieden (offengelassen: BayObLG, Beschluss vom 5. Februar 2025, 101 Sch 3/24 e, juris Rn. 102). Indessen bedarf es einer Entscheidung auch vorliegend nicht, da, wie nachfolgend ausgeführt, eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht ohnehin nicht feststellbar ist.
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bb) Ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) ZPO liegt nicht vor; weder ergibt sich ein solcher aus den Rügen und Einwänden der Schiedsbeklagten noch ist ein solcher im Übrigen ersichtlich.
39
(1) Soweit die Schiedsbeklagte geltend macht, das Schiedsgericht habe ihr entscheidungsrelevante Beweise nicht beziehungsweise zu spät übermittelt, ergibt sich daraus kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör oder den verfahrensrechtlichen ordre public im Übrigen. Die Schiedsbeklagte trägt vor, der Schiedsklägerin sei in der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2021 aufgegeben worden, die Rechnungen zu den Deckungskäufen innerhalb von 14 Tagen, bis 2. November 2021, einzureichen. Das Schiedsgericht habe diese Rechnungen der Schiedsbeklagten erst mit Schreiben vom 27. April 2022 auf deren Nachfrage hin übersandt. Ohne die Nachfrage der Schiedsbeklagten hätte das Schiedsgericht „es nicht für notwendig erachtet“, der Schiedsbeklagten die Rechnungen zuzuschicken.
40
Inwieweit sich daraus ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public beziehungsweise den Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben könnte, erschließt sich nicht. Die Schiedsbeklagte hat nach ihrem eigenen Vortrag die Deckungskaufrechnungen tatsächlich erhalten. Gleichzeitig mit der Übermittlung der Rechnungen mit Schreiben des Schiedsgerichts vom 27. April 2022 wurde die Frist zur Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss vom 1. April 2022 bis 19. Mai 2022 verlängert. Im Hinweisbeschluss vom 1. April 2022 beschäftigt sich das Schiedsgericht unter anderem mit dem Nachweis des Schadens durch die von der Schiedsklägerin vorgelegten Rechnungen über den Deckungskauf. Damit konnte die Schiedsbeklagte zu diesem Komplex und damit auch noch zu den ihr übermittelten Rechnungen innerhalb der gewährten Frist Stellung nehmen. Es ist daher in keiner Weise erkennbar, dass der Schiedsbeklagten durch die Übermittlung der Rechnungen erst mit Schreiben vom 27. April 2022 Nachteile entstanden wären. Beeinträchtigungen in ihrer Prozessführung hierdurch sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
41
(2) Aus der von der Schiedsbeklagten bemängelten langen Verfahrensdauer lässt sich ebenfalls kein Aufhebungsgrund ableiten.
42
Die Schiedsbeklagte führt aus, die Klage datiere vom 3. März 2020, der Schiedsspruch vom 5. Februar 2025. Insbesondere sei unklar, wieso das Schiedsgericht nach dem Eingang des letzten Schriftsatzes der Parteien vom 20. Oktober 2023 bis zum Februar 2025 untätig gewesen sei. Allein aus einer langen Verfahrensdauer lässt sich jedoch weder ein Verstoß gegen den ordre public noch gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d) ZPO ableiten. Das Gleiche gilt für die Tatsache, dass zwischen der mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2021 und dem Erlass des Schiedsspruchs am 5. Februar 2025 knapp dreieinhalb Jahre vergangen sind. § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO findet im Schiedsverfahren weder direkt noch analog Anwendung (OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Mai 2021, 26 Sch 1/21, juris Rn. 68); dass die Parteien die entsprechende Anwendbarkeit oder sonstige verfahrensrechtliche Fristen vereinbart hätten, gegen die vom Schiedsgericht verstoßen worden wäre, macht die Schiedsbeklagte nicht geltend. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die lange Verfahrensdauer ohnehin beide Parteien in gleicher Weise getroffen hat. Selbst im Fall verletzter Fristvereinbarungen käme zudem ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d) ZPO nicht in Betracht, da in keiner Weise dargetan oder ersichtlich ist, inwieweit sich die lange Verfahrensdauer auf den Schiedsspruch ausgewirkt hätte. Im Übrigen sind die Parteien einer ungebührlichen Verzögerung des Schiedsverfahrens auch nicht rechtsschutzlos ausgeliefert. Vielmehr könnte gegebenenfalls ein Antrag nach § 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO gestellt werden, wenn die Schiedsrichter ihrer Aufgabe nicht in angemessener Zeit nachkommen (OLG Frankfurt, a. a. O., Rn. 70).
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(3) Soweit die Schiedsbeklagte geltend macht, die Schiedsklägerin habe sich widersprüchlich und treuwidrig verhalten, was das Schiedsgericht nicht berücksichtigt habe, ergibt sich hieraus kein Aufhebungsgrund.
44
(a) Konkret verweist die Schiedsbeklagte darauf, die Schiedsklägerin habe ihre Replik vom 18. Oktober 2021 erst zehn Monate nach der Klagebeantwortung durch die Schiedsbeklagte und damit erst einen Tag vor dem Verhandlungstermin beim Schiedsgericht eingereicht. Folglich habe die Schiedsbeklagte die Stellungnahme erst während des Verhandlungstermins erhalten. Ein Verstoß gegen den ordre public (oder auch ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d]) lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten. Dass die Schiedsklägerin gegen vereinbarte Fristen verstoßen hätte, trägt die Schiedsbeklagte nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. Nach dem im Aufhebungsverfahren vorgelegten Protokoll erklärten die Parteien am Ende der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2021, „dass ihnen in der heutigen Verhandlung ausreichend rechtliches Gehör gewährt“ worden sei. Eine Frist zur Stellungnahme gerade auf den am selben Tag übergebenen Schriftsatz hat die Schiedsbeklagte offensichtlich nicht beantragt. Zudem ergibt sich aus dem Protokoll, dass das Schiedsgericht der Schiedsklägerin aufgab, die Deckungskaufrechnungen zur Akte zu reichen. Weiter ist aufgeführt, dass die Schiedsbeklagte Gelegenheit zur Stellungnahme nach Eingang des von der Schiedsklägerin daher noch zu erwartenden Schriftsatzes nehmen könne. Damit bestand für die Schiedsbeklagte ohnehin die Möglichkeit, noch eine Stellungnahme einzureichen. Im Übrigen trägt die Schiedsbeklagte auch nicht vor, an welchem potenziell entscheidungserheblichen Sachvortrag sie aufgrund der Übergabe des Schriftsatzes erst in der mündlichen Verhandlung gehindert worden wäre. Schließlich hat die Schiedsbeklagte mit Schriftsatz vom 26. November 2021 umfangreich zum Schriftsatz der Schiedsklägerin vom 18. Oktober 2021 Stellung genommen. Dass das Schiedsgericht diese Stellungnahme für nicht berücksichtigungsfähig gehalten hätte, trägt die Schiedsbeklagte nicht vor und ist auch nicht erkennbar.
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(b) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des ordre public im Übrigen kann der Senat auch dem weiteren Vortrag der Schiedsbeklagten, die Schiedsklägerin habe sich schon während der Vertragsverhandlungen und bei Einleitung der Schiedsklage „dubios“ verhalten, nicht entnehmen. Die Schiedsbeklagte führt insoweit aus, die Schiedsklägerin habe auf dem von der Schiedsbeklagten bereits unterzeichneten Vertragsexemplar handschriftlich den Zusatz „no insects“ ergänzt. Dies sei für die Schiedsbeklagte nicht akzeptabel gewesen; schon zuvor habe es Reklamationen durch die Schiedsklägerin aufgrund von Insekten gegeben. Wegen der einseitig ergänzten Bedingung „no insects“ habe die Schiedsbeklagte die Vertragsverhandlungen abgebrochen. Die Schiedsklägerin habe jedoch beim Schiedsgericht ein Exemplar des Vertrags als Anlage eingereicht, das den handschriftlichen Zusatz nicht enthalte und die Schiedsbeklagte so nie gesehen habe. Diese habe auf das nicht korrekte Verhalten der Schiedsklägerin hingewiesen, ohne dass das Schiedsgericht dies gewürdigt hätte.
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(aa) Dass die Schiedsklägerin tatsächlich ein Vertragsexemplar ohne den handschriftlichen Zusatz beim Schiedsgericht eingereicht hat, lässt sich der von der Schiedsbeklagten im Aufhebungsverfahren vorgelegten Schiedsklage mit Anlage entnehmen und wird von der Schiedsklägerin auch nicht in Abrede gestellt. Des Weiteren existiert, wie von der Schiedsbeklagten vorgetragen, ein von dieser ebenfalls vorgelegtes Vertragsexemplar mit dem handschriftlichen Zusatz, was die Schiedsklägerin im hiesigen Verfahren ebenfalls nicht bestreitet. Allerdings hat sich das Schiedsgericht mit dem Vortrag der Schiedsbeklagten ausführlich beschäftigt. Der Schiedsspruch erläutert, der Kaufvertrag sei auch dann zustande gekommen, wenn man vom Vortrag der Schiedsbeklagten ausgehe. Zum einen hätte die Schiedsbeklagte nach § 2 Ziffer 1 Satz 3 EB dem Zusatz unverzüglich gegenüber der Schiedsklägerin widersprechen müssen, was sie nicht getan habe. Ein Widerspruch gegenüber dem Vermittler genüge nicht. Dass der Vermittler den Widerspruch unverzüglich der Schiedsklägerin weitergeleitet habe, behaupte die Schiedsbeklagte selbst nicht. Zum anderen sei der handschriftliche Zusatz „no insects“ keine Änderung des von der Schiedsbeklagten unterzeichneten Vertrags, weil sich aus § 26 EB ohnehin ergebe, dass die Ware gesund und handelsüblich und damit frei von Insekten sein müsse. Schließlich zeige die zur Akte gereichte E-Mail-Korrespondenz, dass die Schiedsbeklagte bis Januar 2020 selbst von der Wirksamkeit des Vertrags ausgegangen sei.
47
Folglich hat sich das Schiedsgericht mit dem fraglichen Vortrag der Schiedsbeklagten beschäftigt und die rechtliche Schlussfolgerung gezogen, der Vertrag sei auch bei Zugrundlegen des Sachvortrags der Schiedsbeklagten zustande gekommen. Dass das Schiedsgericht der Rechtsansicht der Schiedsbeklagten nicht folgt, begründet ebenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
48
Ferner sind die vom Schiedsgericht vorgenommene Subsumtion und das daraus abgeleitete Ergebnis weder willkürlich noch vermag der Senat insoweit einen Verstoß gegen den materiellen ordre public zu erkennen. Ob die Entscheidung richtig ist, hat der Senat aufgrund des Verbots der révision au fond nicht zu beurteilen.
49
(bb) Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das Schiedsgericht willkürfrei und ebenfalls ohne Verstoß gegen den ordre public nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) ZPO für die Entscheidung in der Sache materielles, unvereinheitlichtes deutsches Recht (ohne das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980) angewendet hat und von einer wirksamen Einbeziehung der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel ausgegangen ist (vgl. Voit in Musielak/Voit, ZPO, § 1051 Rn. 9; Wilske/Markert in BeckOK ZPO, § 1051 Rn. 15; Rübbeck in beckonline.OGK, § 1051 Rn. 140 dazu, dass auch insoweit das Fehlerfolgenregime des § 1059 ZPO gilt). Gemäß § 1051 Abs. 1 ZPO hat das Schiedsgericht Streitigkeiten in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zu entscheiden, die von den Parteien als auf den Inhalt des Rechtsstreits anwendbar bezeichnet worden sind, wobei die Rechtswahl keinen besonderen Formvorschriften unterliegt und noch bis zum Erlass des Schiedsspruchs vorgenommen werden kann (Wilske/Markert in BeckOK ZPO, § 1051 Rn. 5; Anders in Anders/Gehle, ZPO, § 1051 Rn. 2; Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, § 1051 Rn. 16, 18). Das Schiedsgericht verweist auf § 44 EB. Darin liege eine zulässige und wirksame Rechtswahl nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO). Diese Ausführungen des Schiedsgerichts sind jedenfalls willkürfrei und werden auch von den Parteien nicht infrage gestellt; vielmehr hatte die Schiedsbeklagte selbst schon im Schiedsverfahren Normen des unvereinheitlichten deutschen Rechts zitiert (§ 125 BGB [Schriftsatz vom 7. September 2022, Seite 1, vorgelegt als Anlage 14], §§ 145 ff., § 433 Abs. 2 BGB [Schriftsatz vom 20. Oktober 2023, Seite 1, vorgelegt als Anlage 13]); die Schiedsklägerin ging und geht ohnehin von der Wirksamkeit des Vertragsschlusses unter Einbeziehung der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel aus. Gemäß Art. 3 Abs. 5, Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO bemisst sich die Wirksamkeit einer Rechtswahlklausel, auch wenn sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist, nach dem Recht, das nach der Klausel angewendet werden soll (BGH, Urt. v. 25. Januar 2005, XI ZR 78/04, NJW-RR 2005, 1071 [juris Rn. 13]; OLG Hamm, Urt. v. 19. Mai 2015, 7 U 26/15, juris Rn. 31; Thorn in Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, Rom I 3 Rn. 9 m. w. N.).
50
Unter Anwendung deutschen unvereinheitlichten Rechts erscheint die Annahme, die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel (unter Einschluss der Rechtswahlklausel nach § 44 EB) seien wirksam einbezogen, jedenfalls willkürfrei. Die strengen Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB finden im Verhältnis zwischen Unternehmern, wie vorliegend, keine Anwendung, § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine ausdrückliche Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann jedenfalls im Verhältnis deutscher Unternehmer wirksam sein, auch wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einem für den Vertragsschluss maßgeblichen Schreiben nicht beigefügt waren und der Kunde den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht kennt, sofern der Verwender dem Unternehmer ermöglicht, von dem Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 5. Februar 2025, 101 Sch 3/24 e, juris Rn. 79; Beschluss vom 25. Oktober 2024, 102 AR 120/24 e, juris Rn. 28; Beschluss vom 14. August 2024, 102 AR 84/24 e, juris Rn. 21 m. w. N.; Grüneberg in Grüneberg, BGB, § 305 Rn. 50 m. w. N.). Vorliegend ist das Klauselwerk klar und unzweideutig beschrieben („Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel“) sowie gebräuchlich, branchenüblich und ohne Weiteres über das Internet einsehbar. Der Hinweis, dass dieses Klauselwerk gelten soll, ist im Vertrag in der Vertragssprache deutlich enthalten („CONTRACT TERMS & RULES“). Dass der Schiedsbeklagten eine Kenntnisnahme der Bedingungen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre oder ihr die Einheitsbedingungen trotz Aufforderung von der Schiedsklägerin nicht übermittelt worden wären, macht sie nicht geltend. Daher konnte das Schiedsgericht zumindest willkürfrei davon ausgehen, eine Beifügung der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel oder der Hinweis, diese würden auf Wunsch übersandt, sei auch gegenüber der Schiedsbeklagten mit Sitz in Ungarn nicht erforderlich gewesen und die Einbeziehung mithin wirksam erfolgt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 5. Februar 2025, 101 Sch 3/24 e, juris Rn. 79 bei Verwendung gegenüber deutschen Kunden; Grüneberg, a. a. O., Rn. 53, 56). Ein Verstoß gegen den ordre public im Übrigen ist insoweit ebenfalls nicht ersichtlich; über die Richtigkeit der Rechtsansicht ist aufgrund des Verbots der révision au fond vom Senat ohnehin nicht zu befinden.
51
(4) Soweit die Schiedsbeklagte geltend macht, das Schiedsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Nachfristsetzung wegen Formmangels nichtig sei, ergibt sich hieraus kein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) ZPO.
52
Die Schiedsbeklagte trägt vor, die Nachfristsetzung sei nur per Post erfolgt, hätte aber nach § 18 Ziffer 2, § 46 Ziffer 2 EB zwingend auf elektronischem Weg erfolgen müssen. Daher sei die Nachfristsetzung nichtig und die Schiedsklägerin zur Durchführung des Deckungsgeschäfts nicht befugt gewesen.
53
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist indessen nicht ersichtlich. Das Schiedsgericht führt aus, entgegen dem Vorbringen der Schiedsbeklagten sei die Nachfristsetzung auch in formeller Hinsicht wirksam. Der Einwand, die Schiedsklägerin hätte die Nachfrist im Einklang mit § 46 Ziffer 2 EB auf elektronischem Weg setzen müssen, überzeuge nicht. Nach § 18 Ziffer 2 EB sei der Nichtsäumige berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Nachfristsetzung auf elektronischem Weg zu veranlassen. Das Schiedsgericht hat sich daher mit dem Einwand der Schiedsbeklagten beschäftigt. Dass es deren rechtliche Überzeugung nicht teilt, begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
54
Zudem erscheint die Ansicht des Schiedsgerichts jedenfalls vertretbar und somit nicht willkürlich. Auch ein Verstoß gegen den materiellen ordre public im Übrigen ist in keiner Weise erkennbar. Die Richtigkeit der Rechtsauffassung ist vom Senat aufgrund des Verbots der révision au fond nicht zu beurteilen.
55
(5) Nichts anderes gilt im Ergebnis für den Vortrag der Schiedsbeklagten, der Kaufvertrag sei mangels Bedingungseintritts nie wirksam zustande gekommen.
56
Die Schiedsbeklagte verweist darauf, es handle sich um einen „trial truck confirming contract“. Daher sei die Wirksamkeit des Vertrags nach § 28 EB von der Akzeptanz einer Probelieferung abhängig. Eine solche habe nie stattgefunden, da die Schiedsbeklagte den einseitig modifizierten Vertrag nicht akzeptiert habe. Somit sei die aufschiebende Bedingung nicht eingetreten und der Vertrag nie wirksam geworden.
57
Mit diesem Vortrag hat sich das Schiedsgericht ausführlich befasst. Nach dem Schiedsspruch war die Schiedsbeklagte gemäß § 28 Ziffer 2 EB verpflichtet, den vertraglich vereinbarten Probe-LKW mit der gehandelten Ware zur Verfügung zu stellen. Die Entscheidung des Käufers über die Billigung der Ware sei eine aufschiebende Bedingung für das Zustandekommen des Kaufvertrags nach § 158 Abs. 1 BGB gewesen. Da die Schiedsbeklagte trotz Aufforderung keinen Probe-LKW geschickt habe, habe sie treuwidrig das Zustandekommen des Vertrags mit der Schiedsklägerin verhindert. Folglich sei die Schiedsbeklagte nach § 162 Abs. 1 BGB i. V. m. § 28 Ziffer 2 EB so zu behandeln, als ob eine Lieferung gesendet worden wäre und die Schiedsklägerin diese gebilligt hätte. Damit könne die Schiedsklägerin die Erfüllung des Vertrags verlangen. Diese Ausführungen des Schiedsgerichts erscheinen jedenfalls vertretbar und lassen weder Willkür noch einen Verstoß gegen den materiellen ordre public erkennen. Ein Verstoß gegen den Anspruch der Schiedsbeklagten auf rechtliches Gehör ist aufgrund der ausführlichen Befassung mit der Problematik ebenfalls nicht ersichtlich.
58
(6) Mit ihrer Rüge, die Klageforderung sei sittenwidrig, sodass der Schiedsspruch jedenfalls gegen den materiellen ordre public verstoße, dringt die Schiedsbeklagte ebenfalls nicht durch.
59
(a) Die Schiedsbeklagte macht insoweit geltend, der im Deckungskauf angegebene Preis von 920,00 € beziehungsweise 960,00 € (gemeint wohl: 950,00 €) pro Tonne sei um fast 200% höher als der vertraglich vereinbarte Preis von 360,00 € pro Tonne und damit überhöht. Nach Anhang I A. Ziffer 1 EB müsse der Deckungskauf zum niedrigstmöglichen Preis erfolgen. Ferner sei die Überweisung der Rechnungsbeträge für den Deckungskauf von der Schiedsklägerin bis heute nicht nachgewiesen.
60
(b) Das Schiedsgericht führt hierzu aus, es habe aufgrund des Antrags der Schiedsbeklagten die Ordnungsgemäßheit des Deckungskaufs durch die Firma S. überprüft, § 19 Ziffer 9 EB. Die Firma S. habe den Deckungskauf für die Schiedsklägerin durchgeführt. Sie habe eine ausreichende Anzahl von Marktteilnehmern zur Abgabe von Verkaufsofferten aufgefordert; auf das von der Firma S. vorgelegte Protokoll des Deckungskaufs werde insoweit Bezug genommen. Die Firma S. habe danach die bei ihr eingegangenen Offerten der Firmen B., Z. und R. ausgewertet und folgerichtig die Offerten der beiden erstgenannten Firmen zur Grundlage des von ihr für die Schiedsklägerin veranlassten Deckungskaufs gemacht. Die Schiedsklägerin habe nicht gegen eine Pflicht zur Schadensminderung verstoßen. § 19 EB regle abschließend, dass der Nichtsäumige den Deckungskauf nicht selbst veranlassen könne, sondern dieser von einem Makler, der der deutschen Getreide- und Produktenbörse angehöre, durchzuführen sei. Weitergehende Pflichten zur Schadensminimierung träfen den Nichtsäumigen nicht.
61
Der von der Schiedsbeklagten ins Blaue hinein aufgestellten Behauptung, dass die vorgelegten Rechnungen die Zahlung nicht bewiesen, habe das Schiedsgericht nicht weiter nachgehen müssen. Es habe keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass die von der Schiedsklägerin zur Akte gereichten vier Deckungskaufrechnungen auch an die jeweiligen Rechnungsaussteller zu den auf den Rechnungen genannten Daten bezahlt worden seien. Für das Gegenteil sei die Schiedsbeklagte beweisbelastet gewesen. Diese hätte aufgrund der vorgelegten Rechnungen den Nichteintritt des Schadens zumindest substantiiert bestreiten müssen.
62
(c) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Willkür oder ein Verstoß gegen den materiellen ordre public ergeben sich hieraus nicht.
63
(aa) Insbesondere lässt sich allein aus der Tatsache, dass die Preise für die Dinkelkerne im Rahmen des Deckungskaufs die ursprünglich vereinbarten Preise ganz erheblich überstiegen, kein Verstoß gegen den materiellen ordre public ableiten. Dass im Rahmen eines Deckungskaufs unter Umständen deutlich höhere Preise zu bezahlen sind als ursprünglich vereinbart, kann eine Vielzahl von Gründen wie etwa zwischenzeitliche Preissteigerungen und/oder geringe (kurzfristige) Verfügbarkeit der Waren haben. Vorliegend wurde nach den Feststellungen des Schiedsgerichts das im Anhang I A. EB vorgesehene Prozedere für die Vornahme des Deckungsgeschäfts eingehalten; insbesondere wurde der Kauf durch einen unabhängigen Makler vermittelt, der mehrere Angebote eingeholt und ausgewertet hat. Die Annahme des Schiedsgerichts, dass damit dem Interesse der säumigen Partei an einer Schadensminderung Genüge getan ist und weitergehende Schadensminderungspflichten der Schiedsklägerin nicht bestanden, erscheint zumindest nachvollziehbar. Dass die Schiedsklägerin oder der Makler die Schiedsbeklagte durch den Deckungskauf bewusst hätten schädigen wollen, behauptet die Schiedsklägerin selbst nicht. Im Übrigen blendet die Schiedsbeklagte aus, dass der Deckungskauf nach den Feststellungen des Schiedsgerichts gerade deshalb nötig wurde, weil sie selbst ihren Lieferpflichten nicht nachgekommen ist. Dass der Schiedsspruch aufgrund der Höhe der zugesprochenen Forderungen in untragbarem Widerspruch zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen stünde, ist mithin nicht erkennbar.
64
(bb) Das Schiedsgericht hat ferner ausgeführt, dass es aufgrund der vorgelegten Rechnungen davon ausgeht, dass die Schiedsklägerin diese bezahlt hat. Ein Verstoß gegen den Anspruch der Schiedsbeklagten auf rechtliches Gehör ist daher nicht ersichtlich. Die Beweiswürdigung durch das Schiedsgericht lässt einen Verstoß gegen den ordre public ebenfalls nicht erkennen. Auf den von der Schiedsbeklagten (als Anlage 3) vorgelegten Rechnungen ist jeweils ein Stempel „BEZAHLT“ mit Datum sowie ein Unterschriftskürzel angebracht. Das Schiedsgericht konnte aufgrund dessen jedenfalls willkürfrei annehmen, die an die Schiedsklägerin adressierten Rechnungen seien von dieser zu dem angegebenen Datum auch bezahlt worden.
65
(7) Die von der Schiedsbeklagten gesondert unter der Überschrift „Verletzung rechtliches Gehör“ erhobenen Rügen greifen ebenfalls nicht durch.
66
(a) Die Rüge der Schiedsbeklagten, das Schiedsgericht habe das Deckungsgeschäft zunächst nicht prüfen wollen, obwohl es dazu auf Antrag einer Partei verpflichtet sei, geht ins Leere. Tatsächlich hat das Schiedsgericht, wie ausgeführt (siehe oben [6]), das Deckungsgeschäft überprüft; ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör kommt daher offensichtlich nicht in Betracht.
67
(b) Im Ergebnis nichts anderes gilt für den Vortrag der Schiedsbeklagten, sie könne den Nichteintritt des Schadens nur mit fehlenden Überweisungen belegen. Das Schiedsgericht hätte die Schiedsklägerin anweisen können und müssen, die von der Schiedsbeklagten geforderten Beweise vorzulegen; bei Nichtvorlage hätte sodann § 142 ZPO entsprechende Anwendung gefunden. Der Antrag der Schiedsbeklagten auf Vorlage von Überweisungsbelegen sei übergangen worden. Die Schiedsbeklagte trägt indessen nicht konkret vor, wann sie dies wie beantragt hätte, sondern begnügt sich mit dem Verweis auf die Schriftsätze vom 21. Dezember 2020 (Anlage 6) und vom 20. Oktober 2023 (Anlage 13). In Anlage 6 (Seite 4) hat die Schiedsbeklagte lediglich das Entstehen des Schadens mit Nichtwissen bestritten. In Anlage 13 (Seite 2) findet sich nur der Vortrag, „die […] Rechnungen beweisen nicht, dass diese Rechnungen von der Klägerin auch beglichen wurden. Die Klägerin reichte bis heute keinerlei Nachweise, wie zum Beispiel Überweisungsbeleg[e] ein, dass die geltend gemachten Sch[ä]den auch tatsächli[c]h entstanden sind.“ Dies stellt keinen Antrag dar, der Schiedsklägerin die Vorlage von Überweisungsbelegen aufzuerlegen. Im Übrigen konnte sich das Schiedsgericht aufgrund der vorgelegten Rechnungen und der darauf angebrachten Stempel und Unterschriftskürzel jedenfalls willkürfrei die Überzeugung bilden, die Rechnungen seien bezahlt (siehe schon oben 6] [c] [bb]). Auch erschließt sich die Prämisse der Schiedsbeklagten nicht, sie hätte nur durch die Nichtexistenz von Überweisungsbelegen die fehlende Bezahlung der Rechnungen beweisen können. Die Schiedsbeklagte hätte ohne Weiteres den Geschäftsführer der B. beziehungsweise den Vorstand der Z. zum Beweis dafür anbieten können, dass die Schiedsklägerin die Rechnungen nicht bezahlt habe.
68
(c) Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich aus der Rüge der Schiedsbeklagten, der „Antrag auf Vernehmung von Herrn H.“ sei nicht berücksichtigt worden. Insoweit fehlt es schon an Vortrag, wozu Herr H. hätte vernommen werden sollen und inwieweit das entscheidungserheblich gewesen wäre. Ob der bloße Verweis auf den als Anlage 13 vorgelegten Schriftsatz vom 20. Oktober 2023 für eine ordnungsgemäß ausgeführte Rüge genügt, erscheint fraglich, bedarf aber keiner Entscheidung. Aus Anlage 13 (Seite 2) ergibt sich, es werde die Anhörung von Herrn H. als Zeuge beantragt „beispielsweise für den Umstand dass das Protokoll am 11.02.2020 ‒ und nicht nachträglich − verfasst“ worden sei. Insoweit erschließt sich nicht, weshalb das Datum, zu dem das Protokoll verfasst wurde, entscheidungserheblich sein soll. Nach Anhang I A. Ziffer 6 Satz 2 EB ist die Niederschrift „nach Durchführung des Deckungsgeschäfts zu unterschreiben und aufzubewahren, damit sie dem Schiedsgericht für eine Überprüfung des Deckungsgeschäfts zur Verfügung gestellt werden kann“. Das Schiedsgericht hat dem Protokoll ausweislich des Schiedsspruchs entnommen, dass der Makler eine ausreichende Anzahl von Marktteilnehmern zur Abgabe einer Verkaufsofferte aufgefordert habe. Weshalb diese Erkenntnis aus dem Protokoll davon abhängen sollte, ob das Protokoll nach Einholung der Angebote oder erst nach Durchführung des Deckungskaufs verfasst wurde, erschließt sich nicht. Zudem lässt sich aus Anhang I A. Ziffer 6 EB auch nicht ersehen, zu welchem Zeitpunkt das Protokoll verfasst werden soll; dass es nach Durchführung des Deckungsgeschäfts zu unterzeichnen ist, schließt eine vorherige Abfassung nicht aus. Vor allem aber dient die Niederschrift ersichtlich nur dazu, dem Schiedsgericht die Überprüfung des Deckungsgeschäfts zu erleichtern. Dass die nicht säumige Partei die Kosten des Deckungskaufs nur bei Einhaltung der Formalien der Niederschrift geltend machen könnte, lässt sich dem Anhang I A. Ziffer 6 EB hingegen in keiner Weise entnehmen.
69
(d) Kein durchgreifender Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus der Rüge der Schiedsbeklagten, die Beweisangebote zur Anhörung von L. und M. seien nicht berücksichtigt worden. Auch insoweit erscheint fraglich, ob der bloße Verweis auf die Schriftsätze vom 26. November 2021 (Anlage 2) und vom 21. Dezember 2020 (Anlage 6) ohne weiteren Vortrag den Anforderungen an eine ordnungsgemäß ausgeführte Gehörsrüge genügt. Indessen kann dies dahingestellt bleiben, da sich auch unter Berücksichtigung der genannten Anlagen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht ergibt.
70
In Anlage 2 (Seite 3) ist M. als Zeuge dazu benannt, dass „im Dezember 2020“ eine Lieferung der Schiedsbeklagten von der Schiedsklägerin abgelehnt worden sei, da diese „angeblich größere Mengen an lebendigen Insekten“ enthalten habe. Dies bestätige, dass die handschriftliche Ergänzung des Vertrags eine erhebliche und sehr hohe Qualitätsanforderung darstelle, „was eine explizite Akzeptanz bzw. Zustimmung“ der Schiedsbeklagten erfordert hätte. Das Schiedsgericht geht (jedenfalls vertretbar, siehe oben [3] [b] [aa]) davon aus, dass der Vertrag zwischen den Parteien schon mangels Widerspruchs der Schiedsbeklagten nach § 2 Ziffer 1 Satz 3 EB zustande gekommen sei; zudem sei die Schiedsbeklagte ausweislich der vorgelegten E-Mails bis Januar 2020 selbst von einem wirksamen Vertragsschluss ausgegangen. Schon ausgehend von dieser Rechtsansicht des Schiedsgerichts kommt es auf den von der Schiedsbeklagten geschilderten Sachverhalt nicht an. Im Übrigen steht der geschilderte Vorfall der Auslegung durch das Schiedsgericht, schon die Klausel nach § 26 EB sei so zu verstehen, dass die gelieferte Ware frei von Insekten sein müsse, nicht entgegen. Zudem bleibt unklar, weshalb der Vorfall vom Dezember 2020 für die Auslegung vertraglicher Vereinbarungen im November 2019 maßgeblich sein soll.
71
In Anlage 2 (Seite 4) ist der Zeuge L. zum Beweis angeboten, dass der Zulieferer der Schiedsbeklagten die Abgabe eines Bestätigungsschreibens, dass die Ware insektenfrei sei, abgelehnt habe. Dies ist, ausgehend von der Rechtsansicht des Schiedsgerichts, für den wirksamen Abschluss des Vertrags ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen schließt auch dies die vom Schiedsgericht vorgenommene Auslegung des § 26 EB nicht aus.
72
Ferner ist M. in Anlage 2 (Seite 2) und Anlage 6 (Seiten 1 f.) als Zeuge zu den äußeren Abläufen des Vertragsschlusses und der handschriftlichen Beifügung des Zusatzes „no insects“ durch die Schiedsklägerin angeboten. Das Schiedsgericht beschäftigt sich im Schiedsspruch ausführlich mit dieser Sachverhaltsschilderung durch die Schiedsbeklagte (Seite 6 „auch wenn man insoweit dem Vortrag der Schiedsbeklagten folgt“), bejaht aber auch ausgehend hiervon einen wirksamen Vertragsschluss der Parteien. Damit kommt es nach der Rechtsansicht des Schiedsgerichts auf das Beweisangebot nicht an. Schon mangels potenzieller Entscheidungserheblichkeit liegt daher kein durchgreifender Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor. Die rechtlichen Schlussfolgerungen der Schiedsbeklagten, der „Vertrag wäre nur zustande gekommen, wenn die Beklagte die neue Bedingung ausdrücklich akzeptiert hätte“ beziehungsweise „der Vertrag ist nie zustande gekommen“, sind einem Beweis durch Zeugenvernehmung ohnehin nicht zugänglich.
73
(e) Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich aus dem Vortrag der Schiedsbeklagten, der „Nachweis, dass die Ersatzware zum niedrigstmöglichen Preis beschafft wurde“, und der „Nachweis, dass der Deckungskauf zu einem unbilligen Ergebnis geführt habe“, seien nicht berücksichtigt worden. Auch diesbezüglich erscheint fraglich, ob die Gehörsrüge durch den bloßen Verweis auf die Schriftsätze vom 26. November 2021 (Anlage 2) und vom 20. Oktober 2023 (Anlage 13) ordnungsgemäß erhoben ist. Jedenfalls hat die Rüge in der Sache keinen Erfolg In der Anlage 2 (Seiten 4 f.) bietet die Schiedsbeklagte Unterlagen (Anlagen B 13 bis B 15) zum Beweis dafür an, dass die Schiedsklägerin im Februar 2020 Dinkelkerne für den halben Preis hätte finden können. In der Anlage 13 (Seiten 1 f.) führt die Schiedsbeklagte aus, dass die Unterlagen B 13 bis B 15 ein Indiz für ein unbilliges Ergebnis des Deckungskaufs darstellten. Ausgehend von der Rechtsansicht des Schiedsgerichts ist dieser Vortrag jedoch nicht entscheidungserheblich. Das Schiedsgericht beschäftigt sich auf Seiten 8 ff. des Schiedsspruchs mit der Ordnungsgemäßheit des Deckungskaufs und der Frage der Schadensminderungspflicht. § 19 EB, wonach der Nichtsäumige den Deckungskauf nicht selbst veranlassen dürfe, sondern dieser von einem Makler einer deutschen Getreide- und Produktenbörse vorgenommen werden müsse, sei abschließend. Ein ordnungsgemäßer Deckungskauf liege vor. Es sei Sache der Firma S. gewesen, welche Marktteilnehmer sie zu Verkaufsofferten auffordere. Ferner sei die Firma S. im Verhältnis zur Schiedsbeklagten keine Erfüllungsgehilfin der Schiedsklägerin, ein etwaiges Versäumnis gehe daher auch nicht zulasten der Schiedsklägerin. Zusätzliche Anstrengungen zur Schadensminimierung hätte die Schiedsklägerin nicht unternehmen müssen. Diese jedenfalls nachvollziehbare Rechtsansicht des Schiedsgerichts zugrunde gelegt, kommt es auf möglicherweise günstigere Preisangebote im Februar 2020 und damit auf die Unterlagen B 13 bis B 15 nicht an.
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(f) Die Rüge der Schiedsbeklagten, das Schiedsgericht habe Beweisanträge zur „Erklärung, warum das Protokoll über den Deckungskauf nicht unterzeichnet wurde“ nicht berücksichtigt, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Auch insoweit kann dahingestellt bleiben, ob der bloße Verweis auf den Schriftsatz vom 7. September 2022 (Anlage 14) ohne weiteren Vortrag den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gehörsrüge genügt. In Anlage 14 (Seite 2) rügt die Schiedsbeklagte, beim Protokoll über den Deckungskauf fehle die Unterschrift des Maklers. Ein Beweisantrag findet sich dort nicht. Zwar beschäftigt sich der Schiedsspruch nicht explizit mit der angeblich fehlenden Unterschrift. Auch ergibt sich aus Anhang I A. Ziffer 6 EB, dass die Niederschrift nach Durchführung des Deckungsgeschäfts zu unterschreiben und aufzubewahren ist, damit sie dem Schiedsgericht für eine Überprüfung des Deckungsgeschäfts zur Verfügung gestellt werden kann. Indessen dient das Protokoll ersichtlich nur dazu, dem Schiedsgericht die Überprüfung des Deckungsgeschäfts zu erleichtern. Dass der Nichtsäumige den aus dem Deckungsgeschäft folgenden Schaden allein deshalb nicht fordern könnte, weil das Protokoll nicht unterzeichnet ist, lässt sich Anhang I A. Ziffer 6 EB nicht entnehmen. Zudem geht das Schiedsgericht jedenfalls vertretbar davon aus, Versäumnisse der Firma S. (mithin auch das Fehlen der Unterschrift) gingen nicht zulasten der Schiedsklägerin, da die Firma S. nicht deren Erfüllungsgehilfin sei. Im Übrigen stellt die Schiedsbeklagte im vorliegenden Verfahren auch nicht infrage, dass das Deckungsgeschäft so durchgeführt wurde, wie aus dem (angeblich nicht unterzeichneten) Protokoll ersichtlich, sondern meint nur, es hätten günstigere Angebote eingeholt werden müssen. Letzteres ist aber, wie ausgeführt (siehe oben [e]), nicht entscheidungserheblich.
75
(g) Soweit die Schiedsbeklagte rügt, die Erklärung, warum die nichtige Nachfristsetzung der Schiedsklägerin akzeptiert wurde, gehe zulasten der Schiedsbeklagten, zeigt sie schon keine Gehörsverletzung durch das Schiedsgericht auf. Das Schiedsgericht hat sich mit der Frage der Formwirksamkeit der Nachfristsetzung befasst und diese jedenfalls vertretbar bejaht (siehe oben [4]). Dass das Schiedsgericht nicht der Ansicht der Schiedsbeklagten folgt, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf deren rechtliches Gehör dar. Einer Überprüfung, ob die Ansicht des Schiedsgerichts zutreffend ist, steht das Verbot der révision au fond entgegen.
76
(8) Mit dem pauschalen Vortrag, das Schiedsgericht habe die „Gleichbehandlung der Parteien“ verletzt unter Verweis auf die Ausführungen zum Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, dringt die Schiedsbeklagte ebenfalls nicht durch. Zwar sind nach § 1042 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Parteien im Schiedsverfahren gleich zu behandeln. Jedoch ergibt sich keine unzulässige Ungleichbehandlung der Parteien daraus, dass das Schiedsgericht den Rechtsansichten der Schiedsbeklagten nicht folgt und aus diesem Grund Beweise nicht erhebt, die ausgehend von seiner Rechtsansicht nicht entscheidungserheblich sind.
77
c) Aus dem Vortrag der Schiedsbeklagten zur Befangenheit der Schiedsrichter ergibt sich weder ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d) ZPO noch nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) ZPO.
78
aa) Die Ablehnung eines Schiedsrichters ist grundsätzlich nicht mehr möglich, wenn der Schiedsspruch bereits erlassen ist. Im Verfahren auf Ablehnung und Vollstreckbarerklärung können auch nachträglich bekannt gewordene Befangenheitsgründe grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden (BGH, Beschl. v. 12. Januar 2023, I ZB 41/22, ZIP 2023, 879 Rn. 28; Beschluss vom 2. Mai 2017, I ZB 1/16, SchiedsVZ 2017, 317 Rn. 49). Hat der Schiedsrichter jedoch der Partei durch einen Verstoß gegen seine Offenbarungspflicht die Möglichkeit genommen, bereits im Schiedsverfahren einen Ablehnungsantrag zu stellen, ist im Verfahren auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung zu prüfen, ob die vom Schiedsrichter zu offenbarenden Gründe für seine Ablehnung ausgereicht hätten (BGH ZIP 2023, 879 Rn. 29; SchiedsVZ 2017, 317 Rn. 45 ff.). Davon abgesehen können im Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren nur noch besonders schwerwiegende und eindeutige Ablehnungsgründe geltend gemacht werden. Diese können gegebenenfalls zu einer Aufhebung nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d) ZPO oder nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) ZPO führen. In beiden Fällen müssen die Ablehnungsgründe auf den Zeitpunkt vor Erlass des Schiedsspruchs zurückreichen. Die Ablehnungsgründe können allerdings nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei Erlass des Schiedsspruchs bereits Präklusion nach § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO eingetreten war (BGH ZIP 2023, 879 Rn. 30; Urt. v. 4. März 1999, III ZR 72/98, BGHZ 141, 90 [juris Rn. 13]).
79
bb) Ausgehend hiervon lässt sich ein Aufhebungsgrund nicht feststellen.
80
Die Schiedsbeklagte trägt vor, der Geschäftsführer der Schiedsklägerin … sei selbst jahrelang und auch noch zu Beginn des streitgegenständlichen Verfahrens als Schiedsrichter des Schiedsgerichts der Produktenbörse W. e. V. in die Schiedsrichterliste eingetragen gewesen. Außerdem sei er als größter Dinkelverarbeiter in Deutschland gut vernetzt und habe große Investitionen im Raum W. getätigt. Allein aus diesem Vortrag lässt sich eine Besorgnis der Befangenheit in keiner Weise ableiten. Das Tätigwerden des Geschäftsführers der Schiedsklägerin in anderen Verfahren des Schiedsgerichts der Produktenbörse W. e. V. lässt nicht den Schluss zu, die im hiesigen Verfahren tätigen Schiedsrichter seien voreingenommen gewesen. Konkreter Vortrag dazu fehlt völlig. Noch weniger lässt sich eine Besorgnis der Befangenheit der vorliegend tätigen Schiedsrichter daraus ableiten, dass der Geschäftsführer der Schiedsklägerin in Deutschland und im Raum W. gut bekannt oder vernetzt sei und große Investitionen getätigt habe, wie die Schiedsbeklagte pauschal vorträgt. Nur ergänzend sei darauf verwiesen, dass die Schiedsbeklagte nach ihrem eigenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2021 keine Einwände gegen die Zusammensetzung des Schiedsgerichts erhoben hat, obwohl ihr jedenfalls die Schiedsrichterliste des Schiedsgerichts der Produktenbörse W. e. V. (und damit auch die Aufnahme des Geschäftsführers der Schiedsklägerin in diese) nach eigenem Vortrag bekannt war. Ob sich daraus bereits eine Präklusion nach § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergeben könnte, kann dahingestellt bleiben. Im Übrigen hätte die Schiedsbeklagte es nach § 1 EB selbst in der Hand gehabt, ein Schiedsgericht bei einer anderen deutschen Getreide- und Produktenbörse zu wählen (vgl. oben 1. a]). Hiervon hat sie aber keinen Gebrauch gemacht.
81
Erst recht lässt sich eine Besorgnis der Befangenheit nicht aus dem Vortrag ableiten, die Schiedsbeklagte habe (erst) mit dem Schiedsspruch erfahren, dass der von der Schiedsbeklagten benannte … auch als Geschäftsführer des Schiedsgerichts der Produktenbörse W. e. V. agiere. Weshalb diese weitere Tätigkeit den Verdacht begründen sollte, … habe bei der Entscheidungsfindung den Schiedsparteien nicht neutral gegenüber gestanden, erschließt sich nicht.
III.
82
1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
83
2. Der Streitwert ist nach § 43 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO mit dem Wert der nach dem Schiedsspruch zugesprochenen Hauptforderungen festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2018, I ZB 12/17, juris Rn. 4). Bezieht sich der Aufhebungsantrag wie vorliegend auf den Schiedsspruch in der Hauptsache und auf vom Schiedsgericht zugesprochene Kostenerstattungsansprüche, handelt es sich bei den Kostenerstattungsansprüchen in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 GKG um eine Nebenforderung, die den Streitwert nicht erhöht (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023, I ZB 31/22, juris Rn. 9).
IV.
Es ergeht folgende