Inhalt

VG München, Beschluss v. 16.02.2026 – M 16 K 25.8492
Titel:

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigterklärung, Beitrag zur Bayerischen, Landesärztekammer (BLÄK), Unverhältnismäßigkeit der Festsetzung von 15.000, 00 Euro (Höchstbeitrag) bei Ausbleiben der erforderlichen Erklärung

Normenkette:
VwGO § 161 Abs. 2
Schlagworte:
Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigterklärung, Beitrag zur Bayerischen, Landesärztekammer (BLÄK), Unverhältnismäßigkeit der Festsetzung von 15.000, 00 Euro (Höchstbeitrag) bei Ausbleiben der erforderlichen Erklärung

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Nach übereinstimmender Erledigterklärung steht allein noch die Kostenentscheidung in Streit.
2
Gegenstand des Verfahrens war ein Bescheid der Beklagten, mit dem diese den Kammerbeitrag der Klägerin für das Jahr 2025 festsetzte. Die Klägerin ist 86 Jahre alt, Ärztin und im Ruhestand und nach wie vor Mitglied der Beklagten. Laut der Beitragsordnung der Beklagten für das Jahr 2025 ist Grundlage der Beitragsbemessung die aufgrund ärztlicher Tätigkeit oder die aus Alterseinkünften erzielten Einkünfte und zu versteuerndes Einkommen im Sinne des Körperschaftssteuergesetzes aus dem vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr (§ 2 Abs. 1 der Beitragsordnung der Bayerischen Landesärztekammer; im Folgenden: Beitragsordnung). Seit dem 1. Januar 2025 sind damit auch Ärztinnen und Ärzte im Ruhestand beitragspflichtig. Der Beitrag beträgt 0,46 Prozent der Beitragsbemessungsgrundlage (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsordnung), mindestens 30,00 Euro (§ 3 Abs. 2 der Beitragsordnung), höchstens jedoch 15.000,00 Euro (§ 3 Abs. 3 der Beitragsordnung).
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Die Beklagte hatte mit Bescheid vom 31. Oktober 2025 den Kammerbeitrag der Klägerin auf 15.000,00 Euro festgesetzt und hierzu erklärt, die zur Beitragsfestsetzung erforderlichen Unterlagen seien von der Klägerin auf mehrmalige Aufforderung hin nicht vorgelegt worden. Daher sei nach § 5 Abs. 2 der Beitragsordnung der Bayerischen Landesärztekammer 2025 (im Folgenden: Beitragsordnung) der Höchstbeitrag festzusetzen. Die Beitragsfestsetzung werde geändert, wenn die Klägerin innerhalb eines Monats geeignete Unterlagen nachreiche. Im Anschluss an die Rechtsbehelfsbelehrungforderte die Beklagte auf: „Wenden Sie sich bei Unklarheiten bitte zuerst an die Bayerische Landesärztekammer.“
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Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 12. November 2025 übersandte die Klägerin den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Nachweisbogen und erklärte, sie beziehe seit 2007 Alterseinkünfte und übe seit 2011 keine ärztliche Tätigkeit mehr aus. Die voraussichtlichen Alterseinkünfte im Jahr 2025 betrügen 5.704,80 Euro.
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Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 27. November 2025, der am selben Tag per beA bei Gericht eingegangen ist, hat die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben.
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Die Beklagte hob den streitgegenständlichen Bescheid mit Bescheid vom 2. Dezember 2025 ab und setzte einen Beitrag von 30,00 Euro fest.
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Die Beteiligten haben den Rechtsstreit im Anschluss für erledigt erklärt. Die Beklagte beantragt dabei, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Sie steht auf dem Standpunkt, die Festsetzung des Höchstbeitrags sei rechtmäßig gewesen, da die Klägerin ihrer Erklärungs- und Nachweispflicht nicht nachgekommen sei. Das in der Beitragsordnung vorgesehene Verfahren sei aus verwaltungspraktischen Gründen und zur Durchsetzung der Auskunftsplicht der Kammermitglieder gerechtfertigt. Dies habe insbesondere das Verfassungsgericht des Landes Berlin ausgesprochen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
9
Nach der übereinstimmenden Erledigterklärung der Beteiligten war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands zu entscheiden (vgl. Schaks in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2025, § 161 VwGO Rn. 74).
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Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
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1. Die Erfolgsaussichten der Klage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt Schaks in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2025, § 161 VwGO Rn. 83), des Erlasses des Änderungsbescheids, hängen maßgeblich von der Frage ab, ob die Bestimmung des § 5 Abs. 2 der Beitragsordnung mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Zwar ist die Vereinbarkeit einer streitentscheidenden Norm mit höherrangigem Recht regelmäßig eine schwierige Rechtsfrage (vgl. Schaks in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2025, § 161 VwGO Rn. 87) und das Gericht ist nicht verpflichtet, schwierige Rechtsfragen im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO abschließend zu klären. Die einschlägigen Rechtsfragen und hierzu bereits ergangene Rechtsprechung sind aber zu ermitteln und zu bewerten (Clausing in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Juli 2025, § 161 VwGO Rn. 22).
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Nach derzeitigem Stand spricht bei einer solchen Bewertung der Sach- und Rechtslage sehr viel dafür, dass die Klägerin im Umfang von 14.970,00 Euro obsiegt hätte und nur in vernachlässigbarem Umfang unterlegen wäre. Die Festsetzung eines Beitrags von 15.000,00 Euro dürfte unverhältnismäßig gewesen sein.
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a) Nach § 5 Abs. 2 der Beitragsordnung wird der Höchstbeitrag – 15.000,00 Euro nach § 3 Abs. 3 der Beitragsordnung – festgesetzt, wenn ein Kammermitglied innerhalb von zwei Monaten nach einer entsprechenden Aufforderung seiner Pflicht, sich zu seinem beitragsrelevanten Einkommen zu erklären und geeignete Nachweise vorzulegen (§ 4 der Beitragsordnung) nicht nachkommt.
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b) In der Rechtsprechung ist umstritten, ob ein solches Vorgehen zulässig ist. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin ist eine solche Vorgehensweise zulässig, wenn eine Schätzung nicht möglich ist (vgl. VerfGH Berlin, B.v. 26.9.1996 – 46/93 – juris Rn. 14). In der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde zum Teil vertreten, dass die Veranlagung zum Höchstbeitrag ohne Weiteres zulässig sein soll (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 7.4.2006 – 26 K 6092/04 – juris Rn. 26). Mit der Möglichkeit der Schätzung (vgl. hierzu VerfGH Berlin, B.v. 26.9.1996 – 46/93 – juris Rn. 14; OVG Nds., U.v. 25.9.2008 – 8 LC 31/07 – juris Rn. 59) und der Einholung von Mitteilungen durch die Finanzbehörden nach § 31 AO (vgl. OVG Nds., U.v. 25.9.2008 – 8 LC 31/07 – juris Rn. 59) stehen im Grundsatz mildere Mittel zur Verfügung, die nicht weniger als eine pauschale Festsetzung geeignet sind, den Beitragsanspruch der Kammer zu sichern und den Vorteil der Kammermitglieder abzugelten. Da auch Ruhegehälter seit Kurzem zumindest zu einem bestimmten Anteil der Einkommensteuer unterliegen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a) Doppelbuchstabe aa) EstG) und im Einzelfall aus früheren Beitragsjahren möglicherweise Daten vorliegen, die Rückschlüsse auf das beitragsrelevante Einkommen in einer Weise erlauben, die eine Schätzung ermöglicht, kann nicht von vornherein darauf abgestellt werden, diese Wege führten nicht zu einem Ergebnis. Es spricht aus diesem Grund einiges dafür, dass das Satzungsrecht der Beklagten eine Schätzung bzw. die Einholung von Auskünften bei den Finanzämtern erst ermöglichen müsste, was derzeit nicht der Fall ist.
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Da die Steuernummer der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag gelöscht ist, mögen Auskunftsersuchen und Schätzung im vorliegenden Fall tatsächlich keinen Erfolg versprechen, die Fehlerhaftigkeit des Satzungsrechts nicht durchschlagen. Allerdings spricht sehr viel dafür, dass die Festsetzung des Höchstbeitrags unverhältnismäßig ist, da sie die Klägerin unangemessen belastet (vgl. zur Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne allgemein BVerfG, U.v. 23.9.2025 – 1 BvR 1796/23 – juris Rn. 145). Die Festsetzung des Höchstbeitrags von 15.000,00 Euro ist angesichts des Beitragssatzes von 0,46% (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsordnung) sehr hoch gegriffen ist; sie setzt ein Einkommen von über 3,2 Millionen Euro im maßgeblichen Jahr voraus. Gerade der vorliegende Fall, in dem im Ergebnis der Mindestbeitrag von 30,00 Euro (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 der Beitragsordnung) festzusetzen war, veranschaulicht die erhebliche Diskrepanz, die bei der Festsetzung des Höchstbeitrags nach dem derzeit geltenden Satzungsrecht entstehen kann. Aus verwaltungspraktischen Gründen in dieser Weise vorzugehen, dürfte die Grenzen einer dem Satzungsgeber etwaig hier eingeräumten Typisierungsbefugnis (vgl. zur Typisierung aus verwaltungspraktischen Erwägungen Kischel in Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, Stand: 15.9.2025, Art. 3 GG Rn. 129 ff.) bei Weitem überschreiten. Es mag der Beklagten dem Grunde gestattet sein, aus verwaltungspraktischen Gründen einen pauschalen Beitrag festzusetzen, wenn eine Schätzung der Beitragsbemessungsgrundlage oder Auskunftsersuchen an die Finanzverwaltung nicht zu Ergebnissen führen. Dies berechtigt aber nicht, der Höhe nach einen Beitrag festzusetzen, der ein extrem hohes, in aller Regel völlig unrealistisches Einkommen voraussetzt. Eine Typisierung zur Verwaltungsvereinfachung ist nur in realistischer Weise zulässig (vgl. Kischel in Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, Stand: 15.9.2025, Art. 3 GG Rn. 130.1).
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2. Weisen schon die Erfolgsaussichten zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses darauf hin, dass die Kostenentscheidung zugunsten der Klägerin ausfallen muss, so entspricht es jedenfalls deshalb billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie ohnehin verpflichtet gewesen wäre, den Bescheid im Sinne der Klägerin abzuändern. In dem streitgegenständlichen Beitragsbescheid forderte sie die Klägerin dazu auf, sie möge sich erst mit ihr in Verbindung setzen. Zudem sagte die Beklagte dem Wortlaut des Bescheids nach verbindlich zu, den Beitragsbescheid abzuändern, wenn die erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Monats nachgereicht werden. Zutreffend geht die Beklagte davon aus, dass dies geeignet ist, eine unnötige Klageerhebung zu vermeiden. Dies setzt jedoch voraus, dass der Beitragsbescheid, mit dem der Höchstbeitrag festgesetzt wird, dann auch innerhalb der Klagefrist aufgehoben wird. Dem ist die Beklagte aber innerhalb der Klagefrist nicht nachgekommen, obwohl angesichts der schnellen Vorlage aller Unterlagen ausreichend Zeit hierfür gewesen wäre. Die Beklagte kann sich hier im Übrigen nicht auf etwaig fehlende Verwaltungskapazitäten berufen. Da sie sich zu einem Handeln innerhalb der Klagefrist verpflichtet, hätte sie die Abänderung des Bescheids entsprechend priorisieren müssen.
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Im Übrigen zeigt der Vortrag der Klägerin, dass sie die erforderlichen Auskünfte aus Überforderung und nicht in bösem Glauben, die berechtigten Ansprüche der Beklagten zu vereiteln, nicht rechtzeitig vorlegte. Auf den Vortrag der Klägerin, sie habe sich telefonisch mit der Beklagten in Verbindung gesetzt und auf ihre Schwierigkeiten, den Nachweisbogen auf dem hierzu vorgesehenen Weg online einzureichen sowie auf ihr geringes Einkommen hingewiesen, ging die Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit keinem Wort ein.
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3. Eine Aufteilung der Kostenlast ist vorliegend entbehrlich, da die Klägerin lediglich noch in Höhe von 30,00 Euro belastet wird, wogegen der Bescheid in Höhe von 14.970,00 Euro zu Unrecht ergangen ist (vgl. zur Entbehrlichkeit einer quotalen Aufteilung in solchen Fällen Schaks in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2025, § 155 VwGO Rn. 11). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Eine Erhöhung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da die Klage keine Auswirkungen auf die Beitragsfestsetzung in künftigen Jahren hat. Die Festsetzung eines pauschalen Beitrags in dem hier vorliegenden Sinne ist jeweils ein für sich stehender Vorgang, der nicht auf kommende Beitragsjahre schließen lässt.