Titel:
Schiedsvereinbarung, Zuständigkeit, Anerkenntnis, Rechtsweg, Kostenentscheidung, Datenschutzansprüche, Veranlassung zur Klage
Normenkette:
ZPO § 93, § 1032; DS-GVO Art. 15, Art. 82
Leitsatz:
Hat ein Antragsgegner, gegen den die Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens festgestellt werden soll, durch sein vorprozessuales Verhalten nicht zu erkennen gegeben, dass er ein vereinbartes Schiedsgericht für das zur Entscheidung eines zwischen den Parteien entstandenen Streits zuständige Gericht halte, und erkennt der Antragsgegner den Antrag, die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts festzustellen, sofort an, sind die Kosten des gerichtlichen Verfahrens vom Antragsteller zu tragen.
Schlagworte:
Schiedsvereinbarung, Zuständigkeit, Anerkenntnis, Rechtsweg, Kostenentscheidung, Datenschutzansprüche, Veranlassung zur Klage
Fundstelle:
BeckRS 2026, 263
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass für eine Klage des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin zur Durchsetzung von Ansprüchen aus Art. 15 und Art. 82 DS-GVO nicht das in der Anlage zum Partnerdienstvertrag vereinbarte Schiedsgericht, sondern die staatlichen Gerichte zuständig sind.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 7.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, war bis Ende September 2023 mit der Antragsgegnerin, einer Rechtsanwaltsgesellschaft, auf der Grundlage eines Partnerdienstvertrags verbunden.
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Die von beiden Seiten am 5. Dezember 2017 unterzeichnete Anlage 2 zum Partnerdienstvertrag ist überschrieben mit „Schiedsvereinbarung“. Diese lautet wie folgt:
„Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Partnerdienstvertrag ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist München. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Das anwendbare materielle Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist deutsch.“
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Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin Ansprüche geltend, die er auf die Datenschutz-Grundverordnung stützt. Mit E-Mail vom 26. Juli 2024 hatte er an die Antragsgegnerin ein Auskunftsverlangen nach Art. 15 DS-GVO gerichtet. Darin hatte er – bezogen auf den Zeitraum ab 2022 – eine umfassende Auskunft über alle ihn betreffenden personenbezogenen Daten, welche die Antragsgegnerin verarbeite, einschließlich der Angaben über die Verarbeitung nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DS-GVO gefordert. Darüber hinaus hatte er verlangt, ihm eine Kopie aller personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien, unter Einschluss des zum Verständnis erforderlichen Kontextes zur Verfügung zu stellen. Die gemäß Schreiben vom 15. Oktober 2024 erteilte Auskunft und übermittelten Kopien hält der Antragsteller für unzureichend. Er beabsichtigt daher, die Antragsgegnerin auf die Erteilung von Auskunft und die Überlassung von Kopien gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO – soweit noch nicht geschehen – sowie gemäß Art. 82 Abs. 1 DS-GVO auf Ersatz des mit 20.000,00 € angenommenen immateriellen Schadens, den er durch die andauernde Verweigerung erlitten habe, sowie auf die Feststellung einer Ersatzpflicht hinsichtlich sämtlicher weiterer materieller wie immaterieller Schäden aus der unterlassenen Auskunft zu verklagen.
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Der Antragsteller ist der Auffassung, dass für die beabsichtigte Klage die staatlichen Gerichte zuständig seien. Ansprüche aus Art. 15 und 82 DS-GVO beruhten auf zwingendem Unionsrecht und nicht auf dem Partnerdienstvertrag. Sie seien daher keine Streitigkeiten „aus oder im Zusammenhang mit“ dem Vertrag und demzufolge von der Schiedsvereinbarung nicht umfasst. Zudem stehe einer vertraglichen Zuweisung datenschutzrechtlicher Streitigkeiten an die Schiedsgerichtsbarkeit die Regelung in Art. 79 Abs. 1 DS-GVO entgegen, wonach jeder betroffenen Person der Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf garantiert werde. Da Schiedsgerichte nicht unter den Begriff des „Gerichts“ in Art. 79 DS-GVO fielen und nicht berechtigt seien, wegen Fragen zur zutreffenden Auslegung von Unionsrecht – vorliegend der Art. 15 und 82 DS-GVO – den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV anzurufen, seien die mit der beabsichtigten Klage zu verfolgenden Ansprüche nicht schiedsfähig.
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Mit seinem an das Oberlandesgericht München gerichteten Schriftsatz vom 20. Oktober 2025 beantragt der Antragsteller daher,
festzustellen, dass für etwaige Ansprüche des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin aus Art. 15 und 82 DSGVO nicht das in der Anlage zum Partnerdienstvertrag vereinbarte Schiedsgericht, sondern die staatlichen Gerichte zuständig sind.
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Das Oberlandesgericht München hat die Sache ohne Anhörung der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 23. Oktober 2025 zuständigkeitshalber an das Bayerische Oberste Landesgericht abgegeben.
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Nach Zustellung des Antrags hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2025 den vom Antragsteller geltend gemachten Antrag unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt.
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Auch sie äußert die Ansicht, dass die vom Antragsteller behaupteten Ansprüche aus der Datenschutz-Grundverordnung nicht schiedsfähig seien. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens habe der Antragsteller nach § 93 ZPO zu tragen, da er das Verfahren eingeleitet habe, ohne dass ihm die Antragsgegnerin hierfür einen Anlass gegeben habe.
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Der Antragsteller meint, die Kosten des gerichtlichen Verfahrens seien der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Diese habe das vorliegende Verfahren dadurch veranlasst, dass sie den Auskunftsanspruch nicht ordnungsgemäß erfüllt und durch ihre Verweigerungshaltung die gerichtliche Verfolgung der Ansprüche erforderlich gemacht habe. Vor einer Klageerhebung sei zunächst die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs in dem durch § 1032 Abs. 2 ZPO zur Verfügung gestellten Verfahren zu klären gewesen, um eine unzulässige Klage mit entsprechender Kostenfolge zu vermeiden. Auf vorprozessuale Einlassungen oder Äußerungen von Rechtsansichten zur Schiedsfähigkeit der datenschutzrechtlichen Ansprüche hätte er, der Antragsteller, sich angesichts der bisherigen Verweigerungshaltung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Erfüllung des Auskunftsanspruchs ohnehin nicht verlassen können. Eine verbindliche Erklärung, in einem gerichtlichen Verfahren auf die Erhebung der Schiedseinrede zu verzichten, habe die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens abgegeben.
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Die Antragsgegnerin hält die vorgebrachten Argumente für nicht stichhaltig. Unstreitig habe sie zu keiner Zeit erklärt, dass die behaupteten Ansprüche schiedsfähig und von der zwischen den Parteien bestehenden Schiedsklausel erfasst seien. Da der Antragsteller die Frage der Rechtswegzuständigkeit außergerichtlich nicht aufgeworfen habe, habe sie zu keinem Zeitpunkt vor der Einleitung des vorliegenden Verfahrens Anlass dazu gehabt, auf die Einrede der Schiedsabrede zu verzichten oder klarzustellen, dass die Schiedsabrede nicht greife.
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Der Feststellungsantrag hat Erfolg. Die Kosten des Verfahrens hat allerdings der Antragsteller zu tragen.
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1. Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens zur Verfolgung der vom Antragsteller behaupteten Ansprüche aus Art. 15 und 82 DS-GVO ist seinem Inhalt nach statthaft und auch im Übrigen zulässig.
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a) Nach § 1032 Abs. 2 ZPO kann bei Gericht bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.
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Mit einem solchen Antrag kann die Feststellung begehrt werden, dass ein bestimmter Rechtsstreit von einer bestehenden Schiedsvereinbarung nicht erfasst wird. Denn im Rahmen eines Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO prüft das staatliche Gericht, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt (BGH, Beschluss vom 19. September 2019, I ZB 4/19, SchiedsVZ 2020, 50 Rn. 11; BayObLG, Beschluss vom 10. Oktober 2022, 101 SchH 46/22, NJW-RR 2023, 400 [juris Rn. 59]). Das beinhaltet auch die Prüfung, ob der Streitgegenstand der beabsichtigten Klage von einer – insoweit wirksamen – Schiedsvereinbarung erfasst wird (BGH, Beschluss vom 6. November 2025, I ZB 33/25, juris Rn. 25).
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Der vorliegende Antrag ist auf die Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens über den konkret vorgetragenen Streitstoff gerichtet. Der zusätzlich begehrte Ausspruch über die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte bildet lediglich die Kehrseite der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ohne eigenständige Bedeutung.
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b) Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1, Abs. 5 Satz 1 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu für die Entscheidung über den Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO zuständig, weil der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens nach der maßgeblichen Schiedsvereinbarung in Bayern liegt, § 1043 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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c) Der Antrag ist vor der Bildung eines Schiedsgerichts und somit rechtzeitig gestellt.
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d) Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsteller die Erhebung einer Klage zur Verfolgung der vorgetragenen Ansprüche beabsichtigt und hinsichtlich der für die Entscheidung zuständigen Gerichtsbarkeit – ordentliche Gerichte oder vereinbartes Schiedsgericht – Klarheit erstrebt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. November 2018, I ZB 21/18, NJW 2019, 857 Rn. 15).
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Der Antragsteller betreibt das vorliegende Verfahren somit nicht lediglich vorbeugend zur Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, namentlich der Frage, ob die Zuständigkeit privater Schiedsgerichte wirksam auch für auf Unionsrecht beruhende datenschutzrechtliche Ansprüche begründet werden kann (zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis eines vorbeugenden Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO: OLG München, Beschluss vom 26. August 2015, 34 SchH 2/14, juris Rn. 20). Vielmehr besteht zwischen den Parteien bereits ein aktueller Rechtskonflikt, den der Antragsteller dem dafür zuständigen Gericht zur Entscheidung vorlegen möchte. Das Verfahren dient der Klärung, ob für die konkret beabsichtigte Klage die staatlichen Gerichte oder das vereinbarte Schiedsgericht zuständig ist.
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Das im vorliegenden Verfahren abgegebene Anerkenntnis der Antragsgegnerin hebt dieses Rechtsschutzinteresse nicht auf, weil es weder die Möglichkeit beseitigt, dass sich die Antragsgegnerin in einem künftigen gerichtlichen Verfahren – etwa auf der Grundlage einer geänderten Rechtsmeinung zur objektiven Schiedsfähigkeit des Streitgegenstands – auf die Schiedsabrede beruft, noch das Gericht im Verfahren über die behaupteten datenschutzrechtlichen Ansprüche bindet (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2024, I ZB 22/24, NZG 2025, 575 Rn. 21 f. zum Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses bei bereits erhobener Schiedsklage).
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2. Der Antrag ist auch in der Sache begründet. Die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts für die beabsichtigte Klage ist bereits aufgrund des Anerkenntnisses der Antragsgegnerin in entsprechender Anwendung des § 307 ZPO durch Beschluss nach Anhörung des Gegners, § 1063 Abs. 1 ZPO, festzustellen. Ob die geäußerten Rechtsansichten der Parteien zutreffend sind und ob die zwischen den Parteien getroffene Schiedsabrede nach ihrer Reichweite auch Ansprüche umfasst, die auf die Datenschutz-Grundverordnung gestützt werden, kann daher offenbleiben.
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a) Entsprechend dem Anerkenntnis ist ohne sachliche Prüfung der Begründetheit des Feststellungsantrags zu entscheiden.
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Ein Anerkenntnis ist im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO, in dem die Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens festgestellt werden soll, aufgrund der Dispositionsbefugnis der Parteien zulässig (vgl. BGH NZG 2025, 575 Rn. 21; OLG München, Beschluss vom 26. Oktober 2010, 34 SchH 2/10, juris Rn. 6 bis 8; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. März 2022, 26 SchH 2/22, juris Rn. 9; Beschluss vom 4. November 2019, 26 SchH 7/19, juris Rn. 13; Beschluss vom 12. April 2019, 26 SchH 4/18, juris Rn. 21; Anders in Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 1032 Rn. 15; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 1032 Rn. 12). Die Dispositionsbefugnis ermöglichte es den Parteien auch, eine wirksam getroffene und den Streitgegenstand der künftigen Klage gegebenenfalls umfassende Schiedsvereinbarung einvernehmlich aufzuheben. Das Gericht ist bei dieser Sachlage – unabhängig vom Ergebnis einer Sachprüfung – nicht befugt, gegen den übereinstimmenden Willen der Parteien auszusprechen, dass ein zwischen ihnen bestehender Streit vor einem Schiedsgericht auszutragen sei. Vielmehr hat die Entscheidung dem Parteiwillen, der mit dem Feststellungsantrag und dem korrespondierenden Anerkenntnis zum Ausdruck gebracht worden ist, Rechnung zu tragen.
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Es kommt nicht darauf an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang durch ein Anerkenntnis die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für einen Streit begründet werden kann, für den keine wirksame Schiedsvereinbarung besteht (vgl. dazu: OLG Bremen, Beschluss vom 22. Juni 2009, 2 Sch 1/09, SchiedsVZ 2009, 338). Denn nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für einen möglicherweise objektiv nicht schiedsfähigen Gegenstand, sondern die Unzuständigkeit des vereinbarten Schiedsgerichts soll nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien festgestellt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die verlangte Feststellung gesetz- oder sittenwidrig sein könnte, bestehen nicht.
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b) Da die Entscheidung ohne Sachprüfung zu ergehen hat, kann offenbleiben, ob die Rechtsansicht der Parteien zutrifft und somit auf die Datenschutz-Grundverordnung gestützte Ansprüche nach der für den Schiedsort maßgeblichen Bestimmung des § 1030 ZPO oder mit Blick auf das in Art. 79 Abs. 1 DS-GVO verankerte Gebot und die fehlende Vorlageberechtigung privater Schiedsgerichte als objektiv nicht schiedsfähig anzusehen wären. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die bereits am 5. Dezember 2017 getroffene Schiedsvereinbarung nach dem übereinstimmenden Verständnis der Vertragsparteien Ansprüche aus der Datenschutz-Grundverordnung, die gemäß Art. 99 Abs. 2 DS-GVO erst seit dem 25. Mai 2018 gilt und in den Mitgliedstaaten der Union die in Art. 288 Abs. 2 AEUV angeordnete unmittelbare Wirkung hat, umfassen sollte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 ZPO.
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§ 93 ZPO findet auch in Verfahren nach dem Zehnten Buch der Zivilprozessordnung Anwendung (vgl. BayObLG, Beschluss vom 16. Dezember 2020, 101 Sch 126/20, juris Rn. 27 in Bezug auf die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. März 2022, 26 SchH 2/22, juris Rn. 10; Beschluss vom 21. Juni 2013, 26 SchH 3/13, juris Rn. 8 jeweils zu Verfahren gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO). Denn die Erstattungsvorschriften der §§ 91 ff. ZPO gelten für alle in der Zivilprozessordnung geregelten Verfahren, in denen ein Streit zwischen den Parteien vorliegt, wobei der Begriff des Rechtsstreits weit auszulegen ist und auch die in § 1062 ZPO aufgeführten Verfahren erfasst (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, Vorbemerkungen zu §§ 91-107 Rn. 9).
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Nach § 93 ZPO hat der Kläger die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. In einem solchen Fall sind – abweichend von der Grundregel des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO – dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, obwohl er in der Hauptsache obsiegt.
29
Anlass zur Klageerhebung hat der Beklagte gegeben, wenn sein Verhalten gegenüber dem Kläger vor Prozessbeginn dergestalt war, dass dieser bei vernünftiger Würdigung annehmen musste, er werde nicht ohne Klage zu seinem Recht kommen. Auf ein Verschulden des Beklagten kommt es in diesem Zusammenhang ebenso wenig an wie auf die materielle Rechtslage (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019, IX ZB 41/19, NJW-RR 2020, 314 Rn. 7 m. w. N.; Muthorst in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2016, § 93 Rn. 13).
30
Ist nach einem sofortigen Anerkenntnis des Beklagten streitig, ob er Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat, so trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Klageveranlassung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem darzulegenden und zu beweisenden Umstand um eine negative Tatsache (keine Veranlassung zur Klageerhebung) handelt mit der Folge einer sekundären Darlegungslast des Klägers (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006, I ZB 17/06, NJW 2007, 36 Rn. 11 f.; KG, Beschluss vom 20. April 2015, 8 W 21/15, MDR 2015, 855 [juris Rn. 5)).
31
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
32
Es liegt ein sofortiges Anerkenntnis der Antragsgegnerin vor.
33
Diese hat auch keine Veranlassung zu dem vorliegenden Verfahren gegeben.
34
Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt es insoweit nicht darauf an, ob – was zwischen den Parteien streitig ist – die Antragsgegnerin ihren Verpflichtungen zur Erteilung von Auskunft und Überlassung von Kopien nach der Datenschutz-Grundverordnung vollständig nachgekommen ist. Denn dieser Streit steht lediglich im Hintergrund des vorliegenden Rechtsstreits, bildet aber nicht dessen Gegenstand. Im vorliegenden Verfahren ist nur über den hier geltend gemachten Feststellungsanspruch, der die Zuständigkeitsfrage betrifft, zu entscheiden. Dass es auf die Zuständigkeitsfrage nicht ankäme, gäbe es zwischen den Parteien keinen Streit über die vom Antragsteller behaupteten Ansprüche, bedeutet nicht, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller Anlass für das vorliegende Verfahren, in dem dieser Streit gerade nicht verhandelt wird, gegeben hätte.
35
Da das vorliegende Verfahren lediglich die Frage betrifft, ob das vereinbarte Schiedsgericht oder die staatlichen Gerichte für eine Klage zur Verfolgung der behaupteten datenschutzrechtlichen Ansprüche zuständig sind, hätte die Antragsgegnerin Anlass dafür, das Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO einzuleiten, gegeben, wenn sie vorprozessual den Eindruck erweckt hätte, sie halte das vereinbarte Schiedsgericht für das zur Klärung des zwischen den Parteien entstandenen Streits zuständige Gericht. Das ist nach dem unstreitigen Sachverhalt aber nicht der Fall. Insbesondere genügt es nicht, dass sich die Antragsgegnerin unaufgefordert nicht zur Frage des zuständigen Gerichts gegenüber dem Antragsteller geäußert und weder einen Verzicht auf die Erhebung der Schiedseinrede noch eine rechtsverbindliche Zusage, sich in einem Verfahren vor dem staatlichen Gericht nicht auf die Schiedsabrede zu berufen, abgegeben hat. Da die Frage des für die Rechtsverfolgung zuständigen Gerichts vorprozessual unstreitig nicht zwischen den Parteien aufgeworfen worden war, hatte die Antragsgegnerin keinen Anlass, sich dazu gegenüber dem Antragsteller zu positionieren; ohne entsprechende Aufforderung seitens des Antragstellers oder Erörterung der Frage konnte der Antragsteller vernünftigerweise nicht erwarten, die Antragsgegnerin werde eine Verzichtserklärung oder Ähnliches abgeben. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus zu keiner Zeit erklärt, dass nach ihrer Rechtsmeinung die behaupteten datenschutzrechtlichen Ansprüche schiedsfähig und von der zwischen den Parteien bestehenden Schiedsklausel erfasst seien. Auch sonst ist kein Verhalten der Antragsgegnerin vorgetragen oder ersichtlich, das so verstanden werden konnte, sie halte das vereinbarte Schiedsgericht für das zur Entscheidung des Streits zuständige Gericht. Allein durch ihr Schweigen zu dieser zwischen den Parteien nicht erörterten Frage hat sie kein Verhalten gezeigt, das vom Antragsteller so verstanden werden konnte, sie werde sich in einem gerichtlichen Verfahren auf die Schiedsabrede berufen und gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO die Schiedseinrede erheben. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob der Antragsteller eine vorprozessuale Erklärung der Antragsgegnerin, wäre sie verlangt und abgegeben worden, aufgrund der Umstände bei verständiger Würdigung als nicht hinreichend verlässlich hätte ansehen dürfen. Maßgeblich ist allein, ob die Antragsgegnerin ein Verhalten an den Tag gelegt hat, aufgrund dessen der Antragsteller annehmen musste, sie halte das für Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Partnerdienstvertrag vereinbarte Schiedsgericht für das zuständige Gericht, vor dem auch der Streit über die behaupteten datenschutzrechtlichen Ansprüche auszutragen sei, und werde sich darauf im Fall der Anrufung eines staatlichen Gerichts berufen. Das aber ist auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts zu verneinen.
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Den Streitwert hat der Senat mit einem Fünftel des Streitwerts der beabsichtigten Klage angesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2018, I ZB 12/17, juris Rn. 5; BayObLG, NJW-RR 2023, 400 [juris Rn. 88]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. März 2022, 26 SchH 2/22, juris Rn. 11).
37
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 93 ZPO liegen nicht vor, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO.