Titel:
Keine Beschwerdebefugnis des angestellten Bereichsleiters einer SE gegen einen Durchsuchungsbeschluss bezüglich der Geschäftsräume der SE
Normenkette:
StPO § 304
Leitsätze:
Der als Beschuldigter geführte, angestellte Bereichsleiter einer Societas Europaea (SE) ist nicht beschwerdebefugt gegen einen Durchsuchungsbeschluss, der die Durchsuchung der Räume der SE erlaubt. (Rn. 9)
1. Beschwerdeberechtigt ist gem. § 304 StPO nur, wer durch die Maßnahme in seinen eigenen Rechten verletzt sein könnte. Im Falle der Durchsuchung der Geschäftsräume einer juristischen Person ist dies allein die juristische Person als Grundrechtsträgerin. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Beschwerdeberechtigung von Privatpersonen besteht bei der Durchsuchung solcher Räumlichkeiten nur, wenn und soweit diese der Privatsphäre der natürlichen Person zuzuordnen sind. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
3. Wurde nur die Durchsuchung der Geschäfts- und Nebenräume des Logistikzentrums einer SE angeordnet, steht dem dort als Bereichsleiter angestellten Beschuldigten eine Beschwerdeberechtigung nicht zu. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschwerdeberechtigung, Durchsuchungsbeschluss, Ermittlungsverfahren, Tabakerzeugnisse, Unternehmensverantwortung, Verhältnismäßigkeit, juristische Person, Privatperson, Logistikzentrum, Bereichsleiter
Vorinstanz:
AG Nürnberg, Durchsuchungsbeschluss vom 24.06.2026 – 57 Gs 7878/26
Tenor
1. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 24.06.2026 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
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Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth führt unter dem Aktenzeichen 1549 Js 407/26 gegen den Beschuldigten als Bereichsleiter Tobacco/Food im Logistikzentrum … der X SE ein Ermittlungsverfahren wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 lit. c, § 11 TabakerzG.
2
Ihm liegt hierbei zu Last, in einer noch unbekannten Vielzahl von Fällen durch Angebot des Logistikzentrums an Einzelhändler wie Kioske und Tankstellen sogenannte „skruf“-Produkte in Verkehr gebracht und hierfür vorrätig gehalten zu haben, obwohl diese Tabakprodukte zum oralen Gebrauch bestimmt gewesen seien.
3
Als Bereichsleiter habe er dies im Rahmen der lebensmittelrechtlichen Pflichtendelegation zumindest erkannt und billigend in Kauf genommen.
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Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen verbotsfreiem Kautabak und verbotenem Lutschtabak führt das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in seinem Gutachten vom 28.11.2025 zu den im Logistikzentrum festgestellten Produkten aus:
„…Nach Betrachtung der entscheidenden objektiven Merkmale (Zusammensetzung, Konsistenz, Darreichungsform und Freisetzung der wesentlichen Inhaltsstoffe) ist das Produkt nicht zum Kauen, sondern im Wesentlichen zum Lutschen bestimmt…“
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Auf dieser Grundlage erließ das Amtsgericht Nürnberg am 24.06.2026 einen Durchsuchungsbeschluss für die Geschäftsräume mit Nebenräumen des X SE Logistikzentrums in …, welcher dort am 23.09.2026 vollzogen wurde.
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Gegen diesen Beschluss legte der Beschuldigte mit Schreiben seines Verteidigers vom 23.09.2026 Beschwerde ein. In der Beschwerdebegründung wird ausgeführt, dass es bereits am Anfangsverdacht fehle, da skruf-Produkte nicht unter § 11 TabakerzG fielen. In einem weiteren Schriftsatz, eingegangen am 12.10.2026, erläutert die Beschwerde weiter, dass die Abgrenzung zwischen Kau- und Lutschtabak nicht sachgerecht vorgenommen worden sei. Zudem sei die Durchsuchung nicht verhältnismäßig gewesen. Denn die Firma X SE habe entsprechend der Verordnung jeden Abnehmer jedes von ihr vertriebenen skruf-Produkts an die dafür vorgesehene Datenbank gemeldet. Diese Datenbank sei auch den Ermittlungsbehörden zugänglich. Die sich durch die Durchsuchung erhoffte lieferkettenbezogene Information liefe angesichts der Rückverfolgbarkeit ins Leere. Letztlich fehle es am subjektiven Tatbestand.
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Die Beschwerde ist bereits mangels eigener Beschwer des Beschuldigten unzulässig.
8
Beschwerdeberechtigt ist gemäß § 304 StPO nur, wer durch die Maßnahme in seinen eigenen Rechten verletzt sein könnte (vgl. Schmitt/Köhler/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 304 Rn. 6; Kammer, Beschluss vom 21.05.2026 – 12 Qs 36-38/26). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts tangiert die Durchsuchung von Geschäftsräumen einer juristischen Person die Sphäre ihrer Organe und ihrer wirtschaftlichen Eigentümer grundsätzlich nicht; Grundrechtsträgerin ist die juristische Person selbst. Eine Beschwerdeberechtigung von Privatpersonen besteht bzgl. solchen Räumlichkeiten nur, wenn und soweit diese der Privatsphäre der natürlichen Person zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.01.2026 – 1 BvR 1409/25; Beschluss vom 16.04.2015 – 2 BvR 2279/13).
9
Vorliegend wurde nur die Durchsuchung der Geschäfts- und Nebenräume des Logistikzentrums der X SE angeordnet. Der Beschuldigte ist dort nur Bereichsleiter und hat keine Organstellung bei der SE inne. Die durchsuchten Räume waren nicht ihm als Privatperson zugeordnet. Eine Beeinträchtigung eigener Rechtspositionen des Beschuldigten durch die angegriffene Maßnahme ist damit ausgeschlossen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.