Inhalt

VG München, Beschluss v. 06.02.2026 – M 10 S 25.50243
Titel:

Asyl, Dublin-Verfahren (Zielstaat, Frankreich), Herkunftsland: Afghanistan, Keine systemischen Mängel

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 5
AsylG § 34a Abs. 1 S. 1
AsylG § 77 Abs. 3
Dublin III-VO
Schlagworte:
Asyl, Dublin-Verfahren (Zielstaat, Frankreich), Herkunftsland: Afghanistan, Keine systemischen Mängel

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die angeordnete Überstellung nach Frankreich im Rahmen des sogenannten „Dublin-Verfahrens“.
2
Der am *. Juli 2004 geborene Antragsteller ist nach eigenen Angaben Staatsbürger Afghanistans, dem Volk der Paschtunen zugehörig und islamischen Glaubens. Der Antragsteller reiste am … Juni 2024 erstmals in das Gebiet der Bundesrepublik ein. Der förmliche Asylantrag datiert vom … Juli 2024.
3
Ein EURODAC-Datenbankabgleich ergab mehrere Treffer (Aufgriff am … April 2023 in K* …, Kroatien – Treffer-Nr. … und …, sowie am … Mai 2025 in Frankreich, Treffer-Nr. …*).
4
Mit Bescheid vom … August 2024 wurde der Antrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Frankreich angeordnet. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller keine Rechtsmittel ein. Die Abschiebung nach Frankreich erfolgte am … November 2024.
5
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen September und Oktober 2025 reiste der Antragsteller erneut in das Gebiet der Bundesrepublik ein und beantragte am *. Oktober 2025 erneut die Durchführung eines Asylverfahrens.
6
Bei seiner Folgeantragsbegründung und seiner persönliche Anhörung am … Oktober 2025 zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates trug der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass er nicht zurück nach Afghanistan könne, da ihn die Taliban dort ermorden würden. Sein Vater habe für die frühere Regierung gearbeitet und während des Dienstes zwei Mitglieder der Taliban ermordet. Nach der Machtübernahme sei er von den Taliban getötet worden. Der Antragsteller habe nach Europa ausreisen können. Nach seiner Ausreise hätten die Taliban viermal das Haus des Antragstellers in Afghanistan besucht und nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Nach seiner Abschiebung nach Frankreich seien seine Asylanträge in Frankreich innerhalb von drei Monaten drei Mal abgelehnt worden. Er sei anschließend in die Schweiz gereist und hätte sich dort sechs Monate aufgehalten. Nach einer erneuten Abschiebung nach Frankreich sei der Antragsteller erneut nach Deutschland gereist.
7
Die Antragsgegnerin richtete am … Oktober 2025 ein Übernahmeersuchen an die französischen Behörden, die mit Schreiben vom … Oktober 2025 ihre Zuständigkeit gem. Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO erklärten.
8
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom *. November 2025, zugestellt am … November 2025, lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte das Fehlen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG fest (Nr. 2), ordnete die Abschiebung nach Frankreich an (Nr. 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
9
Der Antragsteller hat am 19. November 2025 Klage gegen den Bescheid vom *. November 2025 erhoben (Az. M 10 K 25.50242). Zugleich beantragt er,
10
bezüglich der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
11
Zur Begründung nahm der Antragsteller Bezug auf die Angaben gegenüber der Antragsgegnerin.
12
Die Antragsgegnerin beantragt,
13
den Antrag abzulehnen.
14
Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.
15
Nachdem das vorliegende Eilverfahren und die Klage zunächst einer anderen Kammer des Verwaltungsgerichts zugeordnet waren, erfolgte die Abgabe der Verfahren an die 10. Kammer mit Verfügung vom 21. November 2025.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren M 10 K 25.50242 sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
17
Der zulässige Antrag nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO bleibt in der Sache ohne Erfolg.
18
Entfaltet ein Rechtsbehelf – wie hier (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG) – von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem sich aus § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfes. Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück.
I.
19
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Nummer 3 des Bescheids ist unbegründet. Die Abschiebungsanordnung nach Frankreich erweist sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG). Auf den Bescheid vom *. November 2025 wird nach § 77 Abs. 3 AsylG Bezug genommen. Ergänzend führt das Gericht aus:
20
1. Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG sowie § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt u.a. dann, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind nach summarischer Überprüfung gegeben. Danach ist Frankreich der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat und es bestehen keine Hindernisse für die Durchführung der Abschiebung. Individuelle Abschiebungshindernisse sind darüber hinaus nicht ersichtlich.
21
2. Die Zuständigkeit Frankreichs für den Asylantrag des Antragstellers ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO.
22
Der Antragsteller hatte in Frankreich nach eigenen Angaben bereits mehrfach erfolglos einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Damit handelt es sich vorliegend um ein Wiederaufnahmeverfahren (Kapitel VI, Abschnitt III der Dublin III-VO). Das Gericht prüft, ob Frankreich nach Art. 20 Abs. 5 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. b bis d Dublin III-VO dazu verpflichtet ist, den Antragsteller wiederaufzunehmen (vgl. EuGH, U.v. 2.4.2019 – C-582/17, C-583/17 – juris Rn. 58 ff.).
23
Das Wiederaufnahmeersuchen wurde entsprechend der Vorschriften des Kapitels VI Abschnitt III der Dublin III-VO korrekt durchgeführt. Das Wiederaufnahmeersuchen wurde fristgerecht innerhalb von zwei Monaten (Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO) an Frankreich gerichtet, sodass kein Zuständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin nach Maßgabe des Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO eintrat. Die französischen Behörden erklärten mit Schreiben vom … Oktober 2025 ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme des Antragstellers. Ab diesem Zeitpunkt sind die französischen Behörden daher gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO innerhalb der offenen sechsmonatigen Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO verpflichtet, den Antragsteller wiederaufzunehmen. Die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO war zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO und der Entscheidung des Gerichts noch nicht abgelaufen.
24
Eine mögliche drohende Überstellung in das Herkunftsland oder einen anderen Mitgliedstaat führt nicht zu einer Zuständigkeit Deutschlands für eine nochmalige Prüfung des Schutzbegehrens (vgl. VG Würzburg, U.v. 06.08.2021 – W 6 S 21.50195 – juris; VG Lüneburg, U.v. 30.03.2021 – 5 B 33/21 – juris). Darüber hinaus hat der Antragsteller keine freie Wahl, in welchem Mitgliedstaat sein Antrag auf internationalen Schutz geprüft wird. Sofern Zugang zum Verfahren zur Gewährung von internationalem Schutz in einem Mitgliedstaat gegeben ist, ist zur Vermeidung des Missbrauchs von Asylverfahren die Dublin III-VO anzuwenden.
25
3. Die Abschiebung nach Frankreich kann gemäß § 34a Abs. 1 AsylG auch durchgeführt werden.
26
Die Zuständigkeit Frankreichs für die Asylverfahren des Antragstellers ist nicht gem. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO entfallen. Es ist weder vorgetragen noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Frankreich infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt wäre. Auch insoweit wird auf die ausführliche Begründung im angefochtenen Bescheid verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
27
4. Die Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Nr. 3 des Bescheids bleibt voraussichtlich auch ohne Erfolg, soweit in der Person des Antragstellers liegende Abschiebungshindernisse zu prüfen sind. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG besteht nach Aktenlage nicht und wurde vom Antragsteller auch nicht vorgetragen.
28
5. Individuelle außergewöhnliche Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO notwendig machen, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
II.
29
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
30
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).