Inhalt

VG München, Beschluss v. 03.02.2026 – M 23 S 25.7338
Titel:

Fahrtenbuchauflage

Normenkette:
StVZO § 31a
Schlagwort:
Fahrtenbuchauflage
Fundstelle:
BeckRS 2026, 2622

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf EUR 1.750 festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt in der Hauptsache Aufhebung des Bescheids der Antragsgegnerin vom … September 2025, mit dem dem Antragsteller die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches auferlegt wird. Im Wege des Eilrechtschutzes begehrt er Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.
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Am … März 2025 um 20:59 Uhr wurde mit dem auf den Antragsteller zugelassenen und offenbar als Taxi genutzten Kfz, amtliches Kennzeichen … …, auf der A 99 Richtung AK Süd (A8), Abschnitt 240, km 1.838, Richtung Sa* …, R, im Bereich M* … in Fahrtrichtung Autobahnkreuz Süd die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h überschritten.
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Mit Anhörungsbogen vom 3. April 2025 wurde der Antragsteller über Tatort sowie Tatzeit informiert und zur Benennung der verantwortlichen Person aufgefordert. Die mit der Fahrerermittlung beauftragte Polizeiinspektion … M* …-L* … (im Folgenden: PI 41) lud den Antragsteller mit Schreiben vom *. Mai 2025 zur Identifizierung der fahrzeugführenden Person vor. Zudem wurde behördenseits versucht, über die Taxizentrale alternative Kontaktmöglichkeiten zum Antragsteller zu ermitteln. Auf alle diese Kontaktversuche blieb eine Reaktion vonseiten des Antragstellers aus.
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Von einem Abgleich mit einem Vergleichsbild aus dem Einwohnermelderegister wurde abgesehen, weil der Antragsteller serbischer Staatsangehöriger ist und die hierfür notwendigen Lichtbilddaten nicht verfügbar waren.
5
Am … Juni 2025 wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt, ohne dass die verantwortliche fahrzeugführende Person zur Verantwortung gezogen werden konnte.
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Mit Schreiben vom … Juli 2025 hörte die Antragsgegnerin daraufhin den Antragsteller als Halter des Kfz zur beabsichtigten Fahrtenbuchauflage an. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom …08.2025 verwehrte sich der Antragsteller einer Fahrtenbuchauflage und beantragte Akteneinsicht, welche am … August 2025 gewährt wurde.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom … September 2025, dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am … September 2025, verpflichtete die Antragsgegnerin den Antragsteller unter anderem zur Führung eines Fahrtenbuchs für das vorgenannte Kfz bis zum … April 2026 (Ziffer 1. des Bescheids). Des Weiteren wurde er zu Aufbewahrung des Fahrtenbuchs bis … Oktober 2026 (Ziffer 3. des Bescheids) sowie zur Vorlage des vollständig geführten Fahrtenbuchs bei der Antragsgegnerin bis spätestens … Mai 2026 verpflichtet (Ziffer 4. des Bescheids). Für diese Verpflichtungen wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 5. des Bescheids).
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Auf die Bescheidsbegründung im Einzelnen wird verwiesen.
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Mit Schreiben vom 24. Oktober 2025, bei Gericht eingegangen am 27. Oktober 2025, ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den vorgenannten Bescheid erheben (M 23 K 25.7334) und beantragte zugleich:
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Die aufschiebende Wirkung der Klage wird vorab einstweilen wieder hergestellt.
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Der Antragsteller ließ dies im Wesentlichen damit begründen, dass kein Verkehrsverstoß begangen worden sei. Er tritt der Bescheidsbegründung insoweit ausdrücklich entgegen, als dort ausgeführt wird, Kontaktversuche seien erfolgslos geblieben, da rechtlich haltbare Nachweis dazu fehlen würden. Der Antragsteller würde seinen Taxibetrieb, zu dessen Firmenflotte das vorgenannte Kfz gehöre, aufgeben, weshalb es kein Nachfolgefahrzeug geben würde.
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Der Antragsteller ist der Ansicht, die ahndungsberechtigte Behörde habe Art. 6 EMRK und die darin niedergelegte Unschuldsvermutung zu berücksichtigen. Danach sei eine Straftat und eine entsprechend zu behandelnde Bußgeldsache nicht begangen, wenn es nicht zur Verurteilung gekommen sei. Es sei unrichtig bzw. unwahr, dass eine derartige Beschuldigung zur Verurteilung führen würde, da Bußgeldbescheide oder gesamte Messverfahren häufig aufgehoben würden.
13
Die Antragsgegnerin trat dem entgegen und beantragte,
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Der Antrag wird abgelehnt.
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Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Bescheidsbegründung.
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Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass es Rechtsprechung des BayVGH sei, dass bei der Fahrtenbuchauflage zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs das besondere öffentliche Vollzugsinteresse im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes zusammenfalle und sich die Prüfung im Wesentlichen darauf beschränke, ob ausnahmsweise in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich sei als im Normalfall. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, da die vorgetragenen Gesichtspunkte nicht als besondere Umstände gewürdigt werden könnten. Der Geschwindigkeitsverstoß von 21 km/h stelle einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht dar, da er die Eintragung von einem Punkt im Verkehrsregister nach sich gezogen hätte. Das Messverfahren hätte im Ordnungswidrigkeitsverfahren geprüft werden können. Ein Verstoß gegen die EMRK sei nicht substantiiert dargelegt und werde lediglich behauptet. Der Einzelfall sei trotz der Verwendung von Textbausteinen berücksichtigt worden. Bei der Festlegung der Dauer der Fahrtenbuchauflage sei auch das Verhalten des Halters, an der Aufklärung eines mit seinem Kfz begangenen Verkehrszuwiderhandlung mitzuwirken, zu berücksichtigen. Bei Verkehrsverstößen sei es nicht Aufgabe der Ermittlungsbehörde, innerbetrieblichen Vorgängen nachzuspüren, denen die Geschäftsleitung näher stünde; dies falle vielmehr in die betriebliche Verantwortungssphäre. Eine Dokumentation einzelner Fahrten entspräche einer sachgerechten Organisation einer Firma. Das Fahrtenbuch könne auch bei Benutzung des Kfz durch Dritte so geführt werden, dass es seine präventive Wirkung erfüllen könne.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die übersandte Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
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Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
19
Der Antrag ist zulässig. Er ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da die sofortige Vollziehung der Ziffern 1., 3. und 4. des Bescheids angeordnet wurde, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO.
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Der Antrag ist jedoch unbegründet, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtmäßig ist und das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Nach summarischer Prüfung des Gerichts weist die Klage in der Hauptsache geringe Erfolgsaussichten auf, da die streitgegenständlichen Anordnungen des Bescheids rechtmäßig sein dürften.
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in Ziffer 3. des Bescheids ist rechtmäßig, da sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. § 31a StVZO zählt zu den Vorschriften, bei denen zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, nämlich die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfällt und sich die Behörde bei der Abwägung der Beteiligteninteressen im Wesentlichen auf die Prüfung beschränken kann, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist (OVG Saarl, B.v. 04.05.2015 – 1 B 66/15 – juris, Rn. 3; BayVGH, B.v. 26.03.2015 – 11 CS 15.247- juris, Rn. 9). Daher ist § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage bereits dann Genüge getan, wenn die Begründung erkennen lässt, dass die Behörde diese Gesichtspunkte bei ihrer Interessenabwägung berücksichtigt hat. Dies ist vorliegend der Fall.
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Die Anordnung in Ziffer 1. des Bescheids ist rechtmäßig.
23
Sie ist zunächst formell rechtmäßig. Der Antragsteller wurde vor Erlass des gesamten Bescheids angehört, Art. 28 BayVwVfG.
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Sie ist auch materiell rechtmäßig, da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a StVZO vorliegen, die Antragsgegnerin ihr Ermessen – soweit gerichtlich überprüfbar – beanstandungsfrei ausgeübt hat und die Anordnung verhältnismäßig ist.
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Nach § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
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Eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ist durch den vorliegenden Geschwindigkeitsverstoß zweifelsohne gegeben. Dieser steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Zweifel an dem Vorliegen der Geschwindigkeitsüberschreitung in der behördlich ermittelten Höhe bestehen nicht, insbesondere wurde dem mindestens als vertiefter Sachvortrag zu wertenden Ergebnis der behördlichen Geschwindigkeitsmessung nicht durch hinreichend vertieften Gegenvortrag entgegengetreten. Die vermeintliche vereinzelte Fehlerhaftigkeit von bestimmten Typen von Messgeräten oder von Messungen mit diesen vermag nicht die hier zugrundeliegende Geschwindigkeitsmessung in Zweifel zu ziehen, da schon nicht konkret vorgetragen oder ersichtlich ist, inwiefern es sich vorliegend um eine Fehlmessung handeln soll. Der Vortrag des Bevollmächtigten des Antragstellers, die vorliegende Geschwindigkeitsüberschreitung sei eine um 0,1 km/h, da Geschwindigkeitsüberschreitungen von bis zu 20,5 km/h keinen Punkteeintrag zur Folge hätten und nicht registriert würden, greift vor dem Hintergrund der tatsächlich gemessenen Geschwindigkeit und der geltenden Rechtslage nicht durch. Insbesondere scheint er zu verkennen, dass tatsächlich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h gemessen wurde, und sich die im streitgegenständlichen Bescheid zugrunde gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h rein rechnerisch bereits unter der Berücksichtigung eines aufgerundeten und daher für den Antragsteller günstigen Toleranzabzuges ergibt.
27
Nicht erforderlich ist, dass eine Person aufgrund des Verkehrsverstoßes wegen einer Straftat oder Bußgeldsache verurteilt wurde. So ist die Voraussetzung des Verkehrsverstoßes gerade nicht gleichbedeutend mit einer Tat im strafrechtlichen oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Sinne. Feststellungen zum Vorsatz sind nicht erforderlich, denn im Rahmen des § 31a StVZO kommt es lediglich auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestands einer Verkehrsstraftat oder -ordnungswidrigkeit an, da die Berücksichtigung subjektiver Tatbestandsmerkmale die Täterfeststellung voraussetzt (BVerwG, B.v. 12.02.1980 – 7 B 179/79; OVG NRW, B.v. 05.09.2005 – 8 A 1893/05 – Ls. 1; VGH BaWü, B.v. 14.01.2014 – 10 S 2438/13 – juris, Rn. 3).
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Mangels Zweifeln an dem Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale eines Verkehrsverstoßes sowie der Irrelevanz von subjektiven Tatbestandsmerkmalen bleibt für die Anwendung der Unschuldsvermutung, wie sie unter anderem aus Art. 6 EMRK folgt, kein Raum. Eine weitere Relevanz von Art. 6 EMRK für den vorliegenden Fall kann den äußerst abstrakten Ausführungen des Bevollmächtigten des Antragstellers nicht entnommen werden. Die angeordnete Fahrtenbuchauflage ist gerade keine repressive Maßnahme, um den Geschwindigkeitsverstoß als schuldhaft begangenes Fehlverhalten des Antragstellers zu sanktionieren, sondern ein präventives Mittel, um bei zukünftigen Verstößen den verantwortlichen Fahrzeugführer ermitteln zu können.
29
Die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers war unmöglich. Dies wird dann angenommen, wenn die Polizei oder Verwaltungsbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie angemessene und zumutbare Maßnahmen hierzu ergriffen hat. Zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört dabei grundsätzlich, dass der Halter umgehend, im Regelfall innerhalb von zwei Wochen (vgl. BayVGH, B. v. 20.07.2016 – 11 CS 16.1187 – juris, Rn. 11; BVerwG, U. v. 13.10.1978 – VII C 77.74 – juris, Rn. 18; OVG Schleswig-Holstein, B.v. 16.06.2021 – 5 LA 291/20 – juris, Rn. 6) von dem Verkehrsverstoß, der mit seinem Fahrzeug begangen wurde, benachrichtigt wird, damit er zu der Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig Stellung nehmen kann. Es bleibt daher Sache des Fahrzeughalters, zu der Person Angaben zu machen, die sein Fahrzeug im Tatzeitpunkt geführt hat bzw. wem der Halter das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt überlassen hatte. Lehnt der Fahrzeughalter diese grundsätzlich mögliche und zumutbare Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde in der Folge in der Regel nicht mehr zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (OVG NRW, B.v. 07.02.2017 – 8 A 671/16 – juris, Rn. 11 f. m.w.N.). Vorliegend wurde die Zwei-Wochen-Frist zwar um wenige Tage nicht eingehalten. Die Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist hinsichtlich der Übermittlung des Anhörungsbogens ist aber hier unschädlich. Die Frist ist generell kein formales Tatbestandskriterium der gesetzlichen Regelung und damit keine starre Grenze, sondern beruht vielmehr auf dem Erfahrungssatz, wonach sich Personen an Vorgänge nur für einen begrenzten Zeitraum erinnern können (Heinzeller, SVR 2023, 29); im Übrigen ist vorliegend keine reine Privatperson betroffen, da das Fahrzeug im gewerblichen Taxibetrieb eingesetzt wird, sodass ohnehin eine Dokumentation vorliegen dürfte. Die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist ist in allen Fällen unschädlich, in denen der zu späte Zeitpunkt der Anhörung für die Unmöglichkeit der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht ursächlich war. Dies ist vor allem daher anzunehmen, da der Antragsteller jegliche Mitwirkung an der Ermittlung des Fahrzeugführers unterließ.
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Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass sich Art und Umfang der Anstrengung der Behörde, den Fahrzeugführer zu ermitteln, an der Mitwirkung des Fahrzeughalters ausrichten können (vgl. FormB-VerkR/Heinzeller, § 19 Rn. 48). Wo der Halter eine sachdienliche Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes unterlässt bzw. ablehnt, sind nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls regelmäßig den Ermittlungsbehörden weitere zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen nicht zumutbar. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller eine Mitwirkung an der Aufklärung unterlassen, indem er den Anhörungsbogen nicht zurücksandte und auf Kontaktversuche nicht reagierte. Insoweit war das Maß des den Ermittlungsbehörden zumutbaren Ermittlungsaufwands bei wertender Betrachtung abgesenkt. Die beauftragte PI … hat den Antragsteller erfolglos vorgeladen und im Übrigen von einem Lichtbildabgleich nachvollziehbar abgesehen, da der Antragsteller serbischer Staatsbürger ist. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, was die Ermittlungsbehörden über die angestellten Ermittlungen hinaus hätten zur Ermittlung des Fahrzeugführers unternehmen sollen. Es fehlte mithin im vorliegenden Fall an jedem weiteren Ermittlungsansatz.
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Der Zweck der Fahrtenbuchauflage kann auch erreicht werden, sofern es sich bei dem Kfz um ein Firmentaxi handelt, das von Dritten genutzt wird. In diesem Fall ist es, wie die Antragsgegnerin bereits im Schriftsatz vom 10. November 2025 richtigerweise ausgeführt hat, dem Halter zumutbar und auch ohne Weiteres zulässig, das Fahrtenbuch selbst zu führen oder die Benutzung des Kfz durch den Dritten nur unter der Auflage, dass dieser das Fahrtenbuch führt, zuzulassen. So ist es geradezu typisch, dass sich Halter im Falle einer Fahrtenbuchauflage darauf berufen, dass sie das Kfz zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes nicht selbst geführt haben, und damit im Sinne des § 31a StVZO die Ermittlung eines vermeintlichen Dritten als Fahrzeugführer für zukünftige Verkehrsverstöße erleichtert werden soll. In einem Taxiunternehmen ist eine Dokumentation der zeitgenauen Nutzung eines Kfz schon aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften ohne Weiteres zumutbar.
32
Sollte der Taxibetrieb aufgegeben werden und das Kfz nachweisbar aus der Haltersphäre des Antragstellers ausscheiden, erübrigt sich diese Pflicht. Diese Möglichkeit hat die Antragsgegnerin in Ziffer 2. des Bescheids jedenfalls angelegt. Entsprechende Nachweise oder Mitteilungen vonseiten des Antragstellers sind nicht bekannt oder vorgetragen.
33
Die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs ist auch verhältnismäßig. Diese setzt unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht voraus (BVerwG, U.v. 17.05.1995 – 11 C 12.94 – juris, Rn. 9). Nach der Rechtsprechung rechtfertigt dabei selbst die erstmalige Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt zu bewerten ist, die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, weil ein hinreichend gewichtiger Verkehrsverstoß vorliegt, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt (BayVGH, B.v. 12.03.2014 – 11 CS 14.176 – juris, Rn. 10 m.w.N.); dies gilt (erst recht) auch nach dem neuen Punktsystem (VG Würzburg, U.v. 24.03.2021 – W 6 K 20.1327). Die Wesentlichkeit des Verstoßes hängt damit nicht davon ab, ob er zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat (BayVGH, B.v. 12.03.2014 a.a.O.). Bei Anlegung dieses Maßstabs liegt damit ein hinreichend erheblicher Verkehrsverstoß vor, der selbst auch bei nur einmaliger Verkehrszuwiderhandlung die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertigt. Insbesondere ist die Dauer der verfügten Fahrtenbuchauflage von knapp sechseinhalb Monaten dabei nicht zu beanstanden. Auch bezüglich der Dauer hat die Antragsgegnerin auch insoweit notwendige Ermessenserwägungen angestellt. Durch die Fahrtenbuchauflage soll der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden, wobei sechs Monate ohnehin im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle liegen (BVerwG, U.v. 17.05.1995 a.a.O. Rn. 11). Die geringe Dauer korrespondiert dabei in proportionaler Weise mit dem konkreten Verkehrsverstoß.
34
Auch im Übrigen ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht zu beanstanden. Mit der präventiven Zielsetzung, die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten zu ermöglichen, wird zweifelsohne ein legitimer Zweck verfolgt. Die Fahrtenbuchauflage ist angemessen, da damit der abstrakten, in der Risikosphäre des Fahrzeughalters liegenden Gefahr begegnet werden kann, dass künftig mit einem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug unaufklärbar bleibende Verkehrsverstöße begangen werden. Ein verständiger Fahrzeughalter hat schon im Eigeninteresse darauf Bedacht zu nehmen, nach der Gebrauchsüberlassung seines Fahrzeugs an einen Dritten dartun zu können, wer innerhalb eines bestimmten Zeitraums die tatsächliche Gewalt über diese Sache ausgeübt hat, damit er seine Belange dann zu wahren vermag, wenn die öffentliche Gewalt oder Dritte auf ihn wegen unerlaubter Handlungen zukommen, die mit diesem Fahrzeug während der Überlassung begangen wurden (BayVGH, B.v. 8.03.2013 – 11 CS 13.187 – juris, Rn. 22 m.w.N.).
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Schließlich ist auch kein sonstiger im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO relevanter Ermessensfehler zu erkennen. Die Antragsgegnerin hat von dem ihr bei der Entscheidung über die Anordnung zustehenden Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Der Antragsteller hat weder im Rahmen der Anhörung noch im gerichtlichen Verfahren Tatsachen geltend gemacht, die auf das Entschließungs- oder Auswahlermessen der Antragsgegnerin von Einfluss gewesen sein könnten.
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Die Anordnungen in den Ziffern 3. und 4. des Bescheids sind ebenso rechtmäßig. Sie ergeben sich als reine Annexanordnungen aus § 31a Abs. 3 StVZO und entsprechen insbesondere in zeitlicher Hinsicht den gesetzlichen Vorgaben.
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Daher war der Antrag abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Höhe des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 46.11, Nr. 1.5 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Danach ergibt sich für die (aufgerundet) siebenmonatige Fahrtenbuchauflage ein Streitwert i.H.v. EUR 3.500, der für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zu halbieren ist.