Inhalt

OLG München, Beschluss v. 23.02.2026 – 31 Wx 294/24 e
Titel:

Sonderrechtsnachfolge, Kommanditistenaustritt, Handelsregisteranmeldung, Nichtabfindungsversicherung, Registergerichtspraxis, Amtsermittlungspflicht, Eintragungsverfahren

Schlagworte:
Sonderrechtsnachfolge, Kommanditistenaustritt, Handelsregisteranmeldung, Nichtabfindungsversicherung, Registergerichtspraxis, Amtsermittlungspflicht, Eintragungsverfahren
Fundstelle:
BeckRS 2026, 2620

Tenor

1. Auf die Beschwerde vom 19.09.2024 werden Ziffer 2. der Zwischenverfügung des Amtsgerichtes München – Registergericht – zum Geschäftszeichen HRA … vom 17.09.2024 und der Nichtabhilfebeschluss vom 24.10.2024 aufgehoben.
2. Das Amtsgericht München – Registergericht – wird angewiesen, die beantragte Eintragung nicht aus den in der Zwischenverfügung vom 17.09.2024 unter Ziffer 2. genannten Gründen zurückzuweisen.

Gründe

I.
1
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob bei der Anmeldung des Ausscheidens eines Kommanditisten im Wege der Sonderrechtsnachfolge dem Amtsgericht – Registergericht – nach aktueller Rechtslage regelmäßig eine „Nichtabfindungsversicherung“ (auch „negative Abfindungsversicherung“) vorzulegen ist.
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Der Entscheidung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
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Mit Anmeldung vom 12.09.2024 durch das Notariat … und … wurde das Ausscheiden eines Kommanditisten der … GmbH & Co. KG, der „seine Haftsumme in Höhe von […] EUR im Wege der Sonderrechtsnachfolgeübertragung“ auf einen anderen Kommanditisten übertragen habe, zur Eintragung zum Handelsregister angemeldet.
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Mit Zwischenverfügung vom 17.09.2024 teilte das Amtsgericht München – Registergericht – mit, dass – neben anderen Gründen – folgendes Vollzugshindernis der Eintragung entgegenstehe:
„Es fehlt die Nichtabfindungsversicherung hinsichtlich der erfolgten Sonderrechtsnachfolge durch die Komplementärin sowie den ausscheidenden Kommanditisten.“
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Mit Schreiben vom 19.09.2024 wurde Beschwerde gegen vorgenannte Zwischenverfügung namens und in Vollmacht aller Anmeldenden erhoben, soweit das Amtsgericht die fehlende Vorlage einer Nichtabfindungsversicherung (negative Abfindungsversicherung) beanstandet hatte. Eine solche könne nach Änderung des § 711 BGB nicht mehr verlangt werden.
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Das Amtsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 24.10.2024 nicht ab. Dabei stellte das Amtsgericht maßgeblich darauf ab, dass Grundlage für die Anforderung der Nichtabfindungsversicherung die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei (BGH, Beschluss vom 19.09.2005 II ZB 11/04). Die vorgenannte Rechtsprechung sei nicht durch die Änderung des § 711 Abs. 1 S. 1 BGB zum 01.01.2024 obsolet geworden. Die Versicherung diene auch weiter dazu, eine Verwechslung der Sonderrechtsnachfolge mit einem isolierten Ausscheiden und Eintreten von Kommanditisten auszuschließen. Der Gesetzgeber habe anlässlich der Änderung des § 711 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Regelungen hinsichtlich der Voraussetzungen für die Eintragung im Handelsregister getroffen. Als Regelfall sei weiterhin das isolierte Ausscheiden und der Eintritt eines Kommanditisten anzusehen. Deshalb genüge die übereinstimmende Anmeldung des Übergangs im Wege der Sonderrechtsnachfolge nicht; die negative Abfindungsversicherung sei weiterhin das geeignete Mittel, die Einzelvon der Sonderrechtsnachfolge zu unterscheiden.
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Dazu sowie zu einem Hinweis des Senats vom 06.11.2024 nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.11.2024 (elektronischer Eingang bei dem Oberlandesgericht am 12.12.2024) Stellung. Unter Bezugnahme auf die zu der entscheidungserheblichen Rechtsfrage vertretenen Auffassungen in der Literatur argumentierte er, dass durch die Neufassung des § 711 BGB die bisherige BGH-Rechtsprechung, welche die Pflicht zur Vorlage einer negativen Abfindungsversicherung als gewohnheitsrechtlich anerkannt betrachtet und sie im Wesentlichen mit dem Argument der Kontinuität und Rechtssicherheit begründet, keine Anwendung mehr finden könne.
8
Zur Ergänzung wird auf den gesamten Inhalt der Handelsregisterakte Bezug genommen.
II.
9
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts – Registergericht – war insoweit aufzuheben, als die Vorlage einer negativen Abfindungsversicherung zur Voraussetzung für die Eintragung des Ausscheidens eines Kommanditisten im Wege der Sonderrechtsnachfolge gemacht wurde.
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1. a) Wie das Amtsgericht zutreffend ausführte, war die Anforderung einer Nichtabfindungsversicherung vor Eintrag eines Sonderrechtsnachfolgevermerks in der Rechtsprechung gründend auf der Entscheidung des Reichsgerichts (RG, DNotZ 1944, 195) und sodann von Obergerichten und Bundesgerichtshof fortlaufend bestätigt in der Praxis der Registergerichte ein Standardverfahren vor Eintragung eines Sonderrechtsnachfolgevermerks (vergleiche dazu BGH, Beschluss vom 19.09.2005, II ZB 11/04 = DNotZ 2006,135 m.w.N.).
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b) Die Anforderung der Versicherung fand ihre Grundlage darin, dass der rechtsgeschäftliche Übergang von Kommanditanteilen im Gesetz nicht geregelt war. In § 162 Abs. 3 HGB a.F. war beispielsweise lediglich der Ein- und Austritt von Kommanditisten genannt, nicht aber der Erwerb der Kommanditanteile durch Rechtsgeschäft. Gleichwohl wurde die rechtsgeschäftliche Übertragung im Wege der richterrechtlichen Rechtsfortbildung bereits von dem Reichsgericht (aaO) und der späteren höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt. Um beide Fälle voneinander unterscheiden zu können, war (und ist, s.u.) ein Sonderrechtsnachfolgevermerk notwendig, damit Dritte, insbesondere Gläubiger, die gegebenenfalls unterschiedliche Haftungssituation für die beiden Fälle erkennen können.
12
Da der rechtsgeschäftliche Erwerb nicht geregelt war, wurde durch die Rechtsprechung neben der Anmeldung als solcher die Nichtabfindungsversicherung als Nachweis dafür verlangt, dass tatsächlich eine Abweichung vom gesetzlichen Regelfall vorliegt und die Einlage des ausscheidenden Kommanditisten weiterhin besteht und nicht „abgefunden“ wurde.
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Der Bundesgerichtshof (aaO) begründete dies wie folgt:
„Vor dem Hintergrund dieser gewohnheitsrechtlich anerkannten Ausgangslage ist auch die ebenfalls auf die Grundsatzentscheidung des RG (RG, DNotZ 1944, 195) zurückgehende und durch die nahezu einhellige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bestätigte (vgl. BayObLG, DB 1983, 384; OLG Köln, DNotZ 1953, 435; OLG Oldenburg, DB 1990, 1909; OLG Zweibrücken, FGPrax 2000, 208; a.A. nur das vorlegende KG, NZG 2004, 809, abw. von seiner bisherigen Rechtsprechung im Beschluss v. 12. 3. 1985 – 1 W 498/85) und von der herrschenden Meinung im Schrifttum gebilligte (vgl. insb. Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl., § 162 Rdnr. 11; Keidel/Krafka/Willer, RegisterR, 6. Aufl., Rdnr. 750; Röhricht/v. Westphalen/v. Gerkan, HGB, 2. Aufl., § 162 Rdnr. 15; Schlegelberger/Martens, HGB, 5. Aufl., § 162 Rdnr. 18; Terbrack, RPfleger 2003, 105 [107]) stetige Praxis der Mehrzahl der RegGer. berechtigt, die Eintragung des Sonderrechtsnachfolgevermerks von der Einreichung einer sog. (negativen) „Abfindungsversicherung” abhängig zu machen. Diese Versicherung ist zwar nicht stets, wohl aber im Regelfall das geeignete Mittel für die vom RegGer. nach pflichtgemäßem Ermessen gem. § 12 FGG im Anmeldungsverfahren zu treffende Tatsachenfeststellung und zugleich Grundlage für die Beurteilung der Richtigkeit der Anmeldung des gesetzlich nicht geregelten Sonderfalls des Kommanditistenwechsels durch Sonderrechtsnachfolge.“
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2. An der oben genannten Rechtsansicht kann, nach Änderung des § 711 BGB, insbesondere durch die Schaffung des § 711 Abs. 1 S.1 BGB, mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG, Gesetz vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436); Änderung der Vorschrift mit Wirkung zum 01.01.2024) und damit der Einführung einer gesetzlichen Normierung für die Übertragung von Kommanditanteilen im Wege einer Sonderrechtsnachfolge, nicht mehr festgehalten werden.
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a) Es besteht zwar grundsätzlich weiterhin die Notwendigkeit, einen Sonderrechtsnachfolgevermerk einzutragen, da zum Schutz Dritter, insbesondere der Gläubiger, auch weiterhin die Einzelvon der Sonderrechtsnachfolge unterschieden werden muss. Dies muss auch im Register deutlich gemacht werden (vgl. dazu auch Krafka ZPG 2024, 53 Rn. 9).
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Zu klären ist aber, welche Nachweise nach geltender Rechtslage für die Eintragung des Sonderrechtsnachfolgevermerks dem Amtsgericht im Regelfall vorzulegen sind. Namentlich ist fraglich, ob allein die ausdrückliche Benennung des Erwerbs im Wege der Sonderrechtsnachfolge ausreicht, oder ob weitergehender Nachweis durch Vorlage einer Nichtabfindungsversicherung geführt werden muss.
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b) Der bisherige Ansatz, über die Anmeldung hinaus weitere Nachweise von den Anmeldenden deshalb zu verlangen, weil die Sonderrechtsnachfolge einen gesetzlich nicht normierten Erwerb und damit einen „Sonderfall“ darstelle, kann nicht mehr zugrunde gelegt werden. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, stehen die Erwerbsalternativen in den §§ 711 und 712 BGB nebeneinander, ohne dass ein Regel-Ausnahmeverhältnis bestünde. Die oben genannte Begründung, welche vom Reichsgericht, den Obergerichten und dem Bundesgerichtshof als Begründung für die Praxis der Registergerichte, eine Nichtabfindungsversicherung anzufordern, genannt wurde, trägt daher nicht mehr. Die Begründung des Amtsgerichts – Registergericht – im Nichtabhilfebeschluss vom 24.10.2024, wonach der Regelfall weiterhin das isolierte Ausscheiden unter Eintritt von Kommanditisten sei, vermag nicht zu überzeugen. Der Senat geht vielmehr – wie der Beschwerdeführer – davon aus, dass ein Vorrangverhältnis zwischen der Einzel- und der Sonderrechtsnachfolge nicht besteht.
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c) Der Gesetzgeber hat sich bei Einführung des § 711 Abs. 1 S. 1 im Rahmen des MoPeG in den Gesetzesmaterialien nicht dazu verhalten, ob die Änderung auch Auswirkungen hinsichtlich der Praxis der Anmeldung und Eintragung zum Handelsregister nach sich ziehen. Insbesondere erfolgten keine Angaben zum Erfordernis der Vorlage einer Nichtabfindungsversicherung.
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Aus dem Fehlen entsprechender Ausführungen kann aber weder abgeleitet werden, dass an der bisherigen Praxis festzuhalten wäre, noch dass diese – beispielsweise durch den Verzicht auf eine Versicherung – zu modifizieren wäre.
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d) Die Verpflichtung, Eintragungen nur bei ausreichender Sachverhaltserforschung vorzunehmen, ergibt sich aus der Amtsermittlungspflicht in § 26 FamFG (nach alter Rechtslage § 12 FGG). Die Anforderung von Nachweisen muss notwendig sein, um die Richtigkeit des Handelsregisters nach Möglichkeit zu gewährleisten.
21
Vorliegend wurde ausdrücklich der Erwerb der Kommanditanteile im Wege der Sonderrechtsnachfolge zur Eintragung angemeldet. Die Anmeldung ist insoweit eindeutig und rechtfertigt für sich grundsätzlich die entsprechende Eintragung. Anhaltspunkte dafür, dass entgegen der Anmeldung eine Einzelrechtsnachfolge vorliegen könnte, sind nicht ersichtlich. Da – wie zuvor aufgezeigt – zwei gesetzlich normierte Möglichkeiten der Rechtsnachfolge nebeneinanderstehen, lässt sich die Anforderung einer Nichtabfindungsversicherung mit der bisherigen Begründung deshalb – im vorliegenden Fall – nicht mehr rechtfertigen. Für den Erwerb im Wege der Sonderrechtsnachfolge ist im Regelfall bei entsprechender Anmeldung kein erhöhter Nachweis im Sinne einer Nichtabfindungsversicherung zu fordern, wenn die Anmeldung klar zum Ausdruck bringt, dass eine Sonderrechtsnachfolge vorliegt.
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e) Vorstehende Überlegungen werden auch in neueren Veröffentlichungen zum Thema in der juristischen Literatur angestellt.
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Während früher die herrschende Ansicht im Schrifttum der nahezu einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung zuneigte (vgl. ausführlich BGH aaO Nr. 2 mit div. Nachweisen), wird neuerdings ganz überwiegend davon ausgegangen, dass eine Nichtabfindungsversicherung durch das Amtsgericht – Registergericht – (im Regelfall) nicht ohne Weiteres (dazu unten 3.) zur Voraussetzung für die Eintragung gemacht werden darf (vgl. die Änderung der Kommentierung in Hopt/Roth, HGB § 162 Rn. 8 von der 44. Auflage 2025 zur 45. Auflage 2026; ebenso Krafka RegisterR/Krafka, 12. Aufl. 2024, Rn. 750; ausführliche Auseinandersetzung bei Krafka ZPG 2024, 53; vgl. MüKoHGB/Grunewald, 6. Aufl. 2026, HGB § 162 Rn. 15; a.A. – Anforderung einer Nichtabfindungsversicherung wohl weiter möglich – Ebenroth/Boujong/Oepen, 5. Aufl. 2024, HGB § 162 Rn. 24 am Ende).
24
3. Vorstehende Ausführungen schließen nicht aus, dass das Amtsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht im Einzelfall neben der Anmeldung weitere Nachweise anfordert. Sollten sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die zur Eintragung angemeldete Sonderrechtsnachfolge nicht oder nicht wie angemeldet den Tatsachen entspricht, so ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass entsprechende Nachweise durch das Amtsgericht – Registergericht – verlangt werden können und bei Nichtvorlage die Eintragung unterbleibt.
III.
25
Einer Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG bedarf es nicht. Sie ginge ins Leere, da auf die Beschwerde die Entscheidung des Amtsgerichts – soweit sie mit der Beschwerde angegriffen worden war – aufgehoben wurde und die Beschwerdeführer durch die Entscheidung des Senats mithin nicht beschwert sind.
IV.
26
Für die erfolgreiche Beschwerde fallen keine Kosten an, Aufwendungen werden nicht erstattet.