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LG Ingolstadt, Endurteil v. 24.07.2026 – 1 HK O 1352/25
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Titel:

Irreführende Belehrung über Gewährleistungsrechte

Normenkette:
UWG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7
Leitsatz:
Die Mitteilung eines Verkäufers an Verbraucher, Gewährleistungsansprüche seien ausschließlich gegenüber dem Hersteller geltend zu machen, stellt eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 UWG dar. (Rn. 35 – 39) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Unterlassungsanspruch, Irreführung, Gewährleistungsrechte, Wiederholungsgefahr, Kaufvertrag, Einstandspflicht, geschäftliche Handlung
 

Tenor

. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und, falls dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern, die wegen eines Mangels an einem über die Internetseite https://www..de gekauften Produkts ihre Gewährleistungsansprüche geltend machen, mitzuteilen beziehungsweise mitteilen zu lassen, dass sich die Verbraucher zur Geltendmachung ihrer Gewährleistungsansprüche direkt an den Hersteller wenden sollen, wenn dies geschieht wie in den mails vom 24.06.2025 bis 30.06.2025 gemäß Anlage K6 (Anlage 1 [1/11-3/11]).
. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 350,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € hinsichtlich des Unterlassungsantrags, im übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Der Kläger macht gegen die Beklagte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend.
2
Der Kläger ist der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Unterhaltsgesetz eingetragene Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
3
Die Beklagte ist eine GmbH nach deutschem Recht, die ein Unternehmen mit den Geschäftsgegenstand Handel und Vertrieb, Verkauf, Import und Export von Elektroartikeln sowie Vermittlungen und Verkauf daraus korrespondierende Services und Dienstleistungen, insbesondere Installations-, und Reparaturservices betreibt.
4
Im Rahmen ihres Geschäftsgegenstandes betreibt die Beklagte unter der Adresse https://www..de eine Internetseite, auf der sie Produkte und Dienstleistungen anbietet. Als Kontaktmöglichkeit bietet die Beklagte im Impressum der vorstehenden Internetseite, die E-Mail Adresse: kontakt@.de an.  
5
Der bei der Klägerin beschäftigte Leiter des Teams Rechtsdurchsetzung erwarb am 04.02.2024 über die von der Beklagten betriebene Internetseite ein Kühl-Gefriergerät der Marke LG zum Preis von 899,99 €. Der Käufer wandte sich mit E-Mail vom 24.06.2025 wegen eines technischen Problems an der erworbenen Kühl-Gefrierkombination an die Beklagte. In der Folge entwickelte sich jetzt zwischen dem Käufer und der Beklagten bzw. deren Mitarbeitern der der Anlage K6 zu entnehmende E-Mail Kommunikation.
6
Über diese teilte die Beklagte dem Kläger mit E-Mail vom 30.06.2025 mit:
„Für Großgeräte bietet der Hersteller einen Vor-, Ort-, Reparaturservice mit autorisierten Fachpersonal an.
Um ihre Garantie-/Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, wenden sie sich bitte direkt an den Hersteller.“
7
Mit weiterer E-Mail vom 08.07.2025 teilte die Beklagte dem Verbraucher mit:
„Für Großgeräte bietet der Hersteller einen Vorort-Reparaturservice mit autorisierten Fachpersonal an.
Da die Garantie für ihr Gerät bereits abgelaufen ist, wenden Sie sich bitte wegen einer kostenpflichtigen Reparatur zur Terminvereinbarung direkt an den Hersteller.“
8
Die von der Beklagten betriebene Internetseite enthält auf der Unterseite FAQ und der hierauf befindlichen Unterseite „Reparatur und Service“ auf die Frage „Wie erfolgt die Reparatur eines Großgerätes aus meiner Onlinebestellung?“ nachfolgenden Eintrag:
„Für bei uns erworbene TV Geräte, HiFi-Anlagen oder Haushaltsgroßgeräte bietet dir der Hersteller einen Vor-, Orts-, Reparaturservice mit autorisierten Fachpersonal an. Die Kontaktdaten des jeweiligen Herstellers findest du im Handbuch Ihres Gerätes. …“
9
Auf derselben Unterseite findet sich nach der vorgenannten Frage, die Frage „Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?“ mit dem Eintrag:
„Gewährleistung:
Für alle Sach-, und Rechtsmängel, die bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben, haftet der Verkäufer und die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. … Herstellergarantie:
Die Herstellergarantie ergänzte die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Sie ist ein freiwilliges Angebot des Herstellers und den längeren Umfang abhängig vom jeweiligen Hersteller. …“
10
Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 15.07.2025 unter Darstellung der Sach-, und Rechtslage erfolglos auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben.
11
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Beklagte mit ihren Mails vom 30.06.2025 und 08.07.2025 gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nummer 7 UWG verstoßen habe und ihr damit ein entsprechender Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG zustehe.
12
Den vorgenannten Mails sei zu entnehmen, dass sich der von ihnen unmittelbar betroffene Verbraucher zur Durchsetzung seiner Gewährleistungsansprüche an den Hersteller des Gerätes wenden solle, womit die Beklagte zum Ausdruck bringe, dass sie nicht die richtige Anspruchsgegnerin für die Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers sei. Sie handele damit irreführend. Die Beklagte täusche den Kunden über ihre eigene Verantwortlichkeit für die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche, was für den Kunden einen zusätzlichen Aufwand und ein vertragliches Risiko darstelle.
13
Es komme nicht darauf an, ob das Verhalten der Beklagten planmäßig sei, schon die im Einzelfall erfolgende unrichtige Auskunft stelle einen Verstoß gegen das Irreführungsgebot dar.
14
Der Verweis der Beklagtenseite auf eine individuelle Handhabung im konkreten Fall stelle eine Schutzbehauptung dar, wie sich aus der Antwort auf die entsprechende Frage in den FAQ ergebe.
15
Der Kläger beantragt zuletzt,
16
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und, falls dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern, die wegen eines Mangels an einem über die Internetseite https://www..de gekauften Produkts ihre Gewährleistungsansprüche geltend machen, mitzuteilen beziehungsweise mitteilen zu lassen, dass sich die Verbraucher zur Geltendmachung ihrer Garantie-,Gewährleistungsansprüche direkt an den Hersteller wenden sollen, wenn dies geschieht wie in Anlage in den mails vom 24.06.2025 bis 30.06.2025 gemäß Anlage K6 (Anlage 1 [1/11-3/11]).
II.
17
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 350,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
18
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
19
Sie trägt vor, dass regelmäßig dann, wenn sich Kunden wegen eines defekten Haushaltsgroßgeräts der Beklagten an diese wenden, diese im Regelfall einen Termin zu Mängelüberprüfung und Reparatur mit dem Kunden und dem jeweiligen Hersteller bzw. von diesem autorisierten Fachpersonal abstimme.
20
Die beanstandeten E-Mails seien im Rahmen einer individuellen Kommunikation mit dem konkreten Verbraucher erfolgt und durch dessen ausdrücklichen Wünsche nach einer „schnellstmöglichen Regulierung“ des Gewährleistungsfalles getragen. Aus der Kommunikation ergebe sich, dass die Beklagte ihre eigene Verantwortlichkeit für Gewährleistungsansprüche nicht infrage gestellt habe, sondern letztendlich nur das „wie“ mit den Kunden abgestimmt habe. Die Verweisung an den Hersteller sei deswegen erfolgt, weil der normale oben geschilderte Abstimmungsprozess naturgemäß zeitaufwändiger sei als die direkte Absprache zwischen Kunden und Hersteller selbst.
21
Aus der von der Klägerin zur Begründung seiner Argumentation herangezogenen Antwort auf die Frage zur Vorgehensweise bei Gewährleistungsfällen könne nicht abgestellt werden, ohne die nachfolgende FAQ, in der zwischen Gewährleistungs- und Garantieansprüchen unterschieden werde und insoweit die Gewährleistungsrechte korrekt dargestellt würden, nicht gezogen werden.
22
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Klageantrag unbestimmt sei. Er erfasse auch zulässige Verhaltensweisen und trage dem Umstand, dass die beanstandete Vorgehensweise einer Individualkommunikation entstand keine Rechnung. Ein möglicher Unterlassungsanspruch, die dem Kläger allenfalls im Hinblick auf E-Mails gegenüber dem konkreten Kunden zu.
23
Nach Auffassung der Beklagten sei zudem eine Irreführung nach § 5 Abs. 2 Nummer 7 UWG nicht gegeben. Im Rahmen der hier vorliegenden Individualkommunikation sei auf den erkennbaren Grad des Verständnisses des Gesprächspartners abzustellen. Es sei hierbei zu berücksichtigen, dass sich die Kommunikation der Beklagten nicht an einen beliebigen Durchschnittsverbraucher, sondern an einen juristisch hochqualifizierten und im Verbraucherrecht beruflich erfahrenen Mitarbeiter der Klägerin handele. Die Tatsache, dass dieser als Privatperson tätig geworden seien, ändere nichts an seinem erkennbaren juristischen Sachverstand.
24
Der Kunde habe zudem den Inhalt der E-Mails mit besonders hoher Aufmerksamkeit zur Kenntnis genommen. Die Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass der Empfänger den rechtlichen Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie kenne, die Rollenverteilung im Nacherfüllungsprozess verstehe und dahingehend keine zusätzliche Aufklärung benötige.
25
Bei der beanstandeten E-Mail vom 08.07.2025 sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass es sich um ein Versehen eines Kundenservicemitarbeiters der Beklagten gehandelt habe, der wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sei.
26
Die E-Mail sei im Übrigen sinnwidrig widersprüchlich gewesen, sodass ihr der angesprochene Verbraucher überhaupt keine Aussage habe entnehmen können.
27
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die im vorliegenden Fall gegebene Individualkommunikation keine Vermutung der Wiederholungsgefahr in sich berge. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei nicht verhältnismäßig. Die Unterlassung sei weder zum Schutz der Verbraucher noch im Interesse der Allgemeinheit erforderlich und Verstoße daher gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
28
Das Gericht hat mündlich zur Sache verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2026 (Blatt 61/64 der Akte) wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29
Die zulässige Klage erweist sich vollumfänglich als begründet.
30
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der auf Unterlassung gerichtete Klagantrag im Sinne des § 253 Abs. 2 Nummer 2 ZPO bestimmt.
31
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die beklagte Partei deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (BGH i.st. Rspr., vgl. Urteil vom 25. März 2021 – I ZR 37/20 –, Rn. 15, juris).
32
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
33
Der Kläger nimmt in vorliegendem Fall im Rahmen des von ihm gestellten Klageantrags mit dem Konditionalsatz „wenn dies geschieht wie …“ unmittelbar auf die beanstandete Verletzung in Form des mit der Beklagten geführten E-Mail-Verkehrs Bezug und macht damit allein und damit auch bestimmt die konkrete Verletzungsform zum Gegenstand seines Klageantrags die neben den im Antrag umschriebenen Merkmalen noch eine Reihe weiterer Eigenschaften aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 – I ZR 93/21 –, Rn. 23, juris). Soweit der Klageantrag daneben abstrakt formulierte Merkmale, mit denen das vom Kläger verfolgte Unterlassungsbegehren abstrakt umschrieben werden soll, enthält (“… mitteilen zu lassen, dass sich die Verbraucher zur Geltendmachung ihrer Garantie-,Gewährleistungsansprüche direkt an den Hersteller wenden sollen …“) kommt diesen nur die Funktion zu, den Bereich kerngleicher Verletzungsformen zu bestimmen (BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 202/07, Rn. 36, juris), ohne dass hierdurch der Streitgegenstand verändert würde.
34
Der Kläger ist als in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragener Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs klagebefugt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
35
Dem Kläger steht der von ihm geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nummer 3 UWG zu, da die beanstandeten E-Mails der Beklagten unwahre Angaben über die Rechte von Verbrauchern enthalten, die auch geeignet sind, die geschäftliche Entscheidung des angesprochenen Verbrauchers zu beeinflussen.
36
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
37
Die streitgegenständlichen emails der sind geschäftliche Handlungen im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG.
38
Dem Begriff der geschäftlichen Handlung unterfällt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG auch das Verhalten einer Person zugunsten des eigenen Unternehmens nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Durchführung eines Vertrags über Waren objektiv zusammenhängt. Das Merkmal des objektiven Zusammenhangs ist funktional zu verstehen und setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung auf die Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer gerichtet ist. Eine geschäftliche Handlung kann auch in einem Verhalten liegen, das sich auf die geschäftliche Entscheidung von Verbrauchern im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses auswirkt (BGH, Urteil vom 23. April 2020 – I ZR 85/19 –, Rn. 31 m.w.N., juris).
39
Danach liegt im Streitfall eine geschäftliche Handlung vor. Die Beklagte hat die beanstandeten e-mails im eigenen Geschäftsinteresse an den Mirarbeiter des Klägers als Kunden versandt. Es besteht auch ein objektiver Zusammenhang zur weiteren Durchführung des mit der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrags, hier der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen im Zusammenhang mit dem erworbenen Kaufgegenstand. Das Schreiben ist geeignet und bestimmt, sich auf die geschäftliche Entscheidung der Verbraucher auszuwirken, wem gegenüber sie die ihnen zustehenden Gewährleistungsansprüche geltend machen.
40
Die Beklagte handelte bei ihren Angaben jedenfalls zugunsten der Förderung des Bezugs von Waren ihres Unternehmens und nahm damit eine lauterkeitsrechtlich relevante geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG vor.
41
Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über aufgezählte Umstände enthält. In Nr. 7 der Aufzählung werden als Bezugspunkt einer Irreführung Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen, genannt.
42
Vom Irreführungstatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG werden nicht nur unwahre Tatsachenbehauptungen erfasst, sondern auch Meinungsäußerungen, die zwar nicht wahr oder unwahr, wohl aber ebenfalls zur Täuschung des Durchschnittsverbrauchers geeignet sein können. Das ist der Fall, wenn der Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine Rechtslage als eindeutig darstellt, die tatsächlich nicht besteht. Die Eignung zur Täuschung fehlt dagegen bei Äußerungen, von denen der Verkehr erkennt, dass es sich um eine Rechtsansicht handelt. Eine solche Meinungsäußerung muss dem Unternehmer im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbenommen bleiben und ist auch dann nicht wettbewerbswidrig ist, wenn sie sich als unrichtig erweist (OLG Dresden, Urteil vom 26. April 2022 – 14 U 2489/21 –, Rn. 28 m.w.N., KG Berlin, Urteil vom 27. März 2013 – 5 U 112/11 –, Rn. 97, beide zitiert nach juris).
43
Eine Irreführung liegt vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Dabei kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck die geschäftliche Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft (BGH in st. Rspr., vgl. Urteil vom 11. September 2025 – I ZR 14/23 –, Rn. 13, juris).
44
Von der streitbefangenen email angesprochen ist jedenfalls auch die Gruppe der informierten Durchschnittsverbraucher, zu der der entscheidende Richter gehört und deren Verständnis daher ohne weiteres beurteilt werden kann.
45
Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, welcher der angegriffenen Aussage die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, wird die angegriffene Aussage in der email vom 30.06.2025, 17:58 Uhr „Um ihre Garantie-/Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, wenden Sie sich bitte direkt an den Hersteller.“ im Kontext des gesamten Inhalts der mail und insbesondere auch der vorangegangenen Reklamation mit email vom 24.06.2025, 20:14 Uhr so verstehen, dass die Beklagte im Hinblick auf die geltend gemachte Leistungsstörung weder im Hinblick auf Garantie- noch auf Gewährleistungsansprüche eine eigene Einstandsverpflichtung trifft.
46
Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite spielt die Tatsache, dass im vorliegenden Fall Adressaten der Äußerung ein Mitarbeiter der Klägerin mit entsprechenden juristischem, auch wettbewerbsrechtlichem Vorwissen ist, keine Rolle.
47
Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob im Rahmen einer Individualkommunikation gegebenenfalls der normalerweise geltende Maßstab für das Verbraucherverständnis anzupassen ist. Dies kann nach Auffassung der Kammer allerdings erst dann in Betracht gezogen werden, wenn das Verständnis des Verbrauchers vom Gesprächspartner erkannt werden kann. Nach Auffassung der Kammer ist die Beklagte insoweit sachliche Darlegungen schuldig geblieben, dass der für die Beklagte tätig gewordene Mitarbeiter bei der Übersendung der beanstandeten mail von einem abgewandelten Verbraucherverständnis ausgegangen ist und ausgehen durfte. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich auch aus der vorhergehenden E-Mail des Kunden nicht.
48
Im streitgegenständlichen Fall entnimmt der Kunde der streitgegenständlichen email nicht nur eine von der Beklagten vertretene Rechtsansicht, sondern sieht sich mit einer Feststellung zur Rechtslage konfrontiert, die geeigneter Gegenstand einer Irreführung sein kann. Der betroffene Adressatenkreis versteht die Äußerung dahingehend, dass diese die tatsächliche Rechtslage wiedergibt. Der Äußerung lässt sich ein wie auch immer gearteter subjektiver Einschlag oder ein Zweifel, der darauf hinweisen könnte, dass es sich (lediglich) um eine Rechtsansicht handelt, nicht erkennen. Der Kunde wird vielmehr auf Grundlage der getroffenen Feststellung der fehlenden Einstandspflicht der Beklagten an den Hersteller verwiesen.
49
Diese Auffassung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass der konkret betroffene Kunde sich hierdurch nicht hat abschrecken lassen und seine Gewährleistungsansprüche – der tatsächlichen Rechtslage entsprechend – weiterhin gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat.
50
Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite lässt sich der beanstandeten Aussage weder für sich noch im Zusammenhang mit den weiteren Äußerungen in der mail und dem vorhergehenden und nachfolgenden email-Verkehr entnehmen, dass die Beklagte ihre Einstandspflicht für die Gewährleistungsansprüche des Käufers dem Grunde nach anerkennt und den Kunden lediglich hinsichtlich der Durchführung an den Hersteller verweist. Dem Wortlaut der mail lassen sich keinerlei Äußerungen zur Einstandspflicht der Beklagten erkennen. Diese kann auch dem geäußerten Bedauern hinsichtlich des aufgetretenen Defekts nicht entnommen werden. Die Einstandspflicht wurde erst in der nachgeschalteten mail vom 03.07.2025, 8:15 Uhr thematisiert.
51
Die Beklagte kann sich nach Auffassung der Kammer in vorliegendem Fall ihrer Unterlassungsverpflichtung nicht durch den Hinweis auf einen „offenkundig atypischen individuellen Geschehensablauf“ (Schriftsatz vom 19.02.2026, Seite – Bl. 41 der Akte) oder einen „durch individuelle Missgeschicke bedingten unglücklichen Verfahrensablauf“ (ebenda, Seite 5 – Blatt 44 der Akte) entziehen.
52
Die Annahme einer Irreführung zur Anspruchsabwehr setzt keine besonderen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich eines systematisches Vorgehens, subjektiver Voraussetzungen, Häufigkeit und Anzahl der betroffenen Verbraucher voraus (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 5 Rn. 1.15 – 1.17). Im Hinblick auf die Gewährung eines hohen Verbraucherschutzniveaus ist es ausreichend ist, dass es sich um einen einzelnen Vorgang handelt, von dem ein Verbraucher betroffen ist (EuGH, Urteil vom 16.04.2015, C-388/13, Celex-Nr. 62013CJ0388, Rn. 41, 64).
53
Unter Zugrundelegung dieses Verständnisses ist die Aussage objektiv und auch von der Beklagten eingeräumt mit der geltenden Rechtslage nicht in Einklang stehend und damit unzutreffend.
54
Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr folgt aus der bereits erfolgten Verletzungshandlung.
55
Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkostenpauschale gemäß Klageantrag zu 2) folgt aus § 5 UKlaG, § 13 Abs. 3 UWG. Die Höhe der Forderung ist nicht zu beanstanden. Die Kostenpauschale ist auch dann in voller Höhe geschuldet, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 – I ZR 100/06 –, Rn. 31, juris).
56
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
57
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist weder von einem kostenmäßig relevanten Teilunterliegen der Beklagten auszugehen, noch besteht für eine Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO Raum. Der Kläger ist mit seinem auf die Unterlassung der konkreten Verletzungsform gerichteten Sachantrag vollumfänglich durchgedrungen. Soweit die Kammer die vom Kläger zur Beschreibung kerngleicher Vorfälle gewählte Formulierung abgewandelt hat, ist damit kein Teilunterliegen verbunden. Aus der Begründung der Klage ergibt sich, dass der Kläger den Verweis auf den Hersteller nicht im Hinblick auf bestehende Garantieansprüche, sondern lediglich hinsichtlich Gewährleistungsansprüchen beanstanden wollte und eine Aufnahme des kombinierten Begriffs „Garantie-/Gewährleistungsansprüche“ in den Klagantrag nur wegen dessen Verwendung durch die Beklagte erfolgt ist.
58
Auch die Neubezeichnung der konkreten Verletzungsform durch Bezugnahme auf den kompletten zwischen dem Kunden und der Beklagten geführten email-Verkehr stellt weder eine Klageänderung noch eine Klagerücknahme dar. Der Kläger stellt durchgehend die von der Beklagten im Zusammenhang mit seinen Gewährleistungsansprüchen gemachten konkreten Äußerungen in den Mittelpunkt seines Unterlassungsantrags. Die Aufnahme des kompletten email-Verkehrs in Form der Anlage K6 ist alleine dem Einwand der Beklagten, der emil-Verkehr werde nicht komplett vorgetragen geschuldet. Eine Änderung des Streitgegenstands ist damit nach Auffassung der Kammer nicht verbunden.
59
Vorläufige Vollstreckbarkeit § 709 ZPO