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LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 07.10.2026 – 12 Qs 62/12
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Titel:

Ausfuhr von Bargeld, Embargoverstoß, Anfangsverdacht, Beschlagnahme, Geldwäscheverdacht, Immobilienerwerb im Ausland, Verhältnismäßigkeit

Normenketten:
AWG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h, Abs. 6
AWG § 20 Abs. 1 Nr. 1
Verordnung (EU) 833/2014 Art. 5i Abs. 1
Leitsatz:
Ein strafbarer Versuch der Ausfuhr von Euro-Banknoten nach Russland kann vorliegen, wenn der Beschuldigte, der das Bargeld bei sich führt, an einem deutschen Flughafen den Flug in die Türkei antritt, um dort einen Anschlussflug nach Russland zu nehmen.
Schlagworte:
Ausfuhr von Bargeld, Embargoverstoß, Anfangsverdacht, Beschlagnahme, Geldwäscheverdacht, Immobilienerwerb im Ausland, Verhältnismäßigkeit
Vorinstanz:
AG Nürnberg, Beschluss vom 10.06.2026 – 59 Gs 7084/26
 

Tenor

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 10.06.2026 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.
1
Der Beschwerdeführer und Beschuldigte ist deutscher und russischer Staatsangehöriger. Am 14.05.2026 meldete er vor Antritt seines Fluges nach Istanbul am Zollschalter des Flughafens Nürnberg die Ausfuhr von 95.800 € in Euro-Banknoten an. Auf Nachfrage der Zollbeamten gab er an, er wolle nach Istanbul reisen, wofür er nach zunächst ausweichenden Antworten eine Bordkarte vorlegte. Endgültiger Zielflughafen sei Alanya. Dort wolle er Immobilien erwerben. Unterlagen zu den Immobilien, deren Erwerb er plante, legte er zunächst nicht vor. Als Maklerin benannte er eine „Svetlana“. Die Örtlichkeiten der Immobilien habe er im Kopf, Angaben zu einzelnen Objekten machte er aber nicht. Nach dem Hinweis eines Zollbeamten auf eine mögliche Sicherstellung des Bargeldes erklärte er, das Geld diene der Tilgung von Restschulden aus einem bereits erfolgten Immobilienkauf, er habe ein Apartment im Projekt „…“ erworben. Die Abweichung von seiner ersten Antwort erklärte er nicht. Der Beschuldigte wurde auf weitere Barmittel durchsucht; er hatte über den angemeldeten Betrag hinaus 15 € und 5.700 Rubel bei sich. Als Beleg für den behaupteten Immobilienerwerb legte er ein russischsprachiges Dokument vor, zu dem er angab, das sei der Kaufvertrag.
2
Aufgrund der widersprüchlichen Angaben und fehlender nachvollziehbarer Unterlagen zur Mittelverwendung leiteten die Zollbeamten ein Clearingverfahren gemäß § 12a Abs. 7 ZollVG ein und stellten die mitgeführten Barmittel sicher.
3
Weitere Ermittlungen des Zolls ergaben, dass der Beschuldigte am 20.08.2024 bereits 65.000 € zur Ausfuhr für einen Immobilienerwerb angemeldet hatte. Im November 2022 und im Januar 2023 hatte die …Bank jeweils eine Geldwäscheverdachtsmeldung wegen Bareinzahlungen auf sein Konto abgegeben, weil er die Herkunft der Gelder weder erläutert habe noch sonstige Erkenntnisse bei der Bank zur Herkunft der Gelder vorlagen. Die türkische Financial Intelligence Unit (FIU) teilte mit, dass in der Türkei weder Immobilieneigentum des Beschuldigten noch andere Rechte an Immobilien registriert seien, auch nicht auf dessen Ehefrau … Zudem ergaben die Ermittlungen, dass der Beschuldigte keinen Anschlussflug von Istanbul nach Alanya, sondern einen solchen von Istanbul nach Moskau am 15.05.2026 um 01.15 Uhr gebucht hatte sowie zwei weitere Flüge für den 19.05.2026, die von Moskau nach Istanbul und von dort weiter nach Nürnberg führten.
4
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, die ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten einleitete, erließ das Amtsgericht Nürnberg am 10.06.2026 einen Beschluss nach §§ 111b, 111j StPO zur Beschlagnahme des sichergestellten Bargeldes. Die Beschlagnahme sollte der Vorbereitung einer Einziehung von Taterträgen dienen, die nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 AWG, § 73 StGB erfolgen könne.
5
Der Verteidiger des Beschuldigten legte mit Schriftsatz vom 12.08.2026 Beschwerde gegen die Sicherstellung des Geldbetrags ein, die er in der Folgezeit nicht weiter begründete. Mit Schriftsatz vom 28.09.2026 beantragte er gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Herausgabe des sichergestellten Geldbetrags. Er trug vor, Sinn des Fluges nach Moskau sei ein Besuch des Beschuldigten bei seinem Bruder gewesen. Der Beschuldigte habe sich wegen der Gefahr von Drohnen in Russland und der dortigen Gesamtsituation aber gegen eine Reise nach Moskau entschieden. Deswegen habe er auch nur eine Bordkarte bis Istanbul ausstellen lassen und seinen russischen Reisepass nicht mitgenommen. Mit einem deutschen Reisepass hätte er ohne Visum in Russland nicht einreisen können. Er habe geplant, ein Apartment in der Türkei zu erwerben. Für ein schon gekauftes Apartment habe er bereits 310.000 € bezahlt, dieses dann aber gegen ein anderes getauscht, das 400.000 € koste. Das passe zum mitgeführten Betrag. Der Restbetrag von 90.000 € sei ab dem 15.10.2026 in monatlichen Raten von 18.000 € zu bezahlen. Geplant habe der Beschuldigte auch den Kauf einer weiteren Immobilie in der Türkei. Für eine eventuelle Kaufpreiszahlung hätte er den Betrag verwenden wollen und hätte er nichts gefunden, hätte er mit dem Geld die Raten bezahlt.
II.
6
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
7
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der beantragten Herausgabe des sichergestellten Geldes ist als (statthafte und zulässige) Beschwerde gegen den Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Nürnberg auszulegen. War die Beschlagnahme nämlich wirksam, scheidet die begehrte Herausgabe aus.
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2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage. Die Herausgabe des beschlagnahmten Geldes scheidet demnach derzeit aus.
9
a) Strafbar macht sich, wer gegen eine unmittelbar geltende Vorschrift in einem Rechtsakt der Europäischen Union verstößt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, indem er u.a. einem dort genannten Verbot der Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen zuwiderhandelt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h AWG), wobei auch der Versuch strafbar ist (§ 18 Abs. 6 AWG). Das in der Strafnorm genannte Tatbestandselement der Bereitstellung ist weit auszulegen (BGH, Urteil vom 29.07.2021 – 3 StR 156/20, juris Rn. 12 mwN zur Rspr des EuGH). Erfasst ist jede Handlung, die erforderlich ist, damit eine gelistete Person, Einrichtung oder Organisation die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache oder den betreffenden Vermögenswert erlangt (vgl. EuGH, Urteil vom 29.06.2010 – C-550/09, juris Rn. 67). Entscheidend ist, dass das mit einem Embargo belegte Ziel (Land, Person, Organisation) in der Lage ist, die Verfügungsgewalt über die jeweilige Ressource zu erlangen (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-72/11, juris Rn. 57).
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Der unmittelbar geltende Rechtsakt, gegen den der Beschuldigte verstoßen haben kann, ist Art. 5i Abs. 1 Verordnung (EU) 833/2014 (eingefügt durch Verordnung (EU) 2022/345 vom 01.03.2022, in Kraft seit 02.03.2022). Danach ist es verboten, auf Euro lautende Banknoten an Russland oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland – einschließlich der Regierung und der Zentralbank Russlands – oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
11
Eine Ausnahme gilt nach Art. 5i Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 833/2014 für Zahlungsmittel zum persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Russland reisen. Diese Ausnahme ist eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 30.04.2025 – C-246/24, juris Rn. 27). In der Auslegung durch den EuGH bedeutet das, dass allein die Lieferung, das Verbringen oder die Ausfuhr durch eine nach Russland reisende Person von auf Euro lautendem Bargeld, das für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen zur Deckung des Bedarfs erforderlich ist, der durch die Reise und den Aufenthalt dieser Person und gegebenenfalls ihrer mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen in Russland veranlasst wird, von dem in Art. 5i Abs. 1 vorgesehenen Verbot ausgenommen ist (EuGH, Urteil vom 30.04.2025 – C-246/24, juris Rn. 26).
12
b) Der Anfangsverdacht geht hier dahin, dass der Beschuldigte zumindest versucht hat, gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h, Abs. 6 AWG zu verstoßen, indem er versuchte, Euro-Banknoten in Höhe von 95.800 € nach Russland auszuführen. Das Bargeld wäre dann nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 AWG als Tatobjekt einzuziehen und könnte nach § 111b Abs. 1 Satz 1 StPO beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme setzt lediglich den Anfangsverdacht einer Straftat im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO voraus (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 111b Rn. 5, 6). Ein solcher ist hier nach Lage der Dinge auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Verteidigung gegeben (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h, Abs. 6 AWG). Die Indizien sprechen dafür, dass der Beschuldigte das sichergestellte Bargeld nach Russland ausführen wollte.
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aa) Die Behauptung des Beschuldigten, das beschlagnahmte Geld für die Finanzierung von Immobilien in der Türkei zu verwenden, ist für die Kammer insgesamt nicht nachvollziehbar.
14
Seine Ausführungen hierzu sind widersprüchlich, einmal war von dem beabsichtigten Ankauf einer Immobilie die Rede, ein andermal von der Abzahlung einer bereits angekauften Immobilie, wobei die Abzahlung auch zugunsten eines Neuerwerbs hätte zurückgestellt werden können. Gegen vorgebliche Immobiliengeschäfte in der Türkei spricht aber die Mitteilung der türkischen FIU, dass für den Beschuldigten weder Immobilieneigentum in der Türkei, noch sonstige dingliche Rechte an Immobilien in der Türkei bekannt sind. Ob aus dem vom Beschuldigten beim Zoll vorgelegten Dokument etwas anderes folgen könnte, bleibt den weiteren Ermittlungen vorbehalten. Hierbei soll es sich um einen auf den 25.03.2026 datierten Kaufvertrag über ein Apartment in einem Hotelkomplex in Alanya handeln. Merkwürdig ist aber schon das Äußere des angeblichen, zwei Seiten umfassenden Vertrages. Er ist für das angeblich in der Türkei belegene Objekt auf Russisch abgefasst und enthält einige Einsprengsel in lateinischen Buchstaben, teils auf Englisch, teils auf Deutsch (so steht bei den Personalien des Beschuldigten neben dem russischen, kyrillisch geschriebenen „strana“ (= Land) das Wort „DEUTSCH“).
15
bb) Die besseren Gründe sprechen derzeit für die Annahme, der Beschuldigte habe mit dem Bargeld nach Russland reisen und es dorthin verbringen wollen.
16
Es ist schon nicht ersichtlich, wie er zum Ort der Belegenheit des vermeintlichen Kaufobjekts in Alanya hätte weiterreisen wollen. Er hatte von Istanbul aus lediglich einen Anschlussflug nach Moskau gebucht, was deutlich dafürspricht, dass er nach Russland weiterreisen wollte. Seine Einlassung, er habe von dem Weiterflug nach Moskau wegen der Gefahr durch Drohnen Abstand genommen, ist angesichts der bestehen gebliebenen Buchungen ab Istanbul nach Moskau und retour und der fehlenden Umbuchung Richtung Alanya unverständlich und daher vorläufig als Schutzbehauptung zu werten.
17
Soweit der Verteidiger anführt, dass der Beschuldigte seinen russischen Reisepass nicht bei sich hatte, schließt das die Planung einer Weiterreise nach Russland nicht aus. Möglich wäre auch, dass bei der Einreise nach Russland, für die auch die Mitführung des (wenn auch geringen) Betrags Russischer Rubel spräche, auch bei Vorlage des deutschen Passes ein russischer Grenzbeamter anhand der Personalien des Beschuldigten und deren Abgleich mit einer Datenbank erkennt, dass der Beschuldigte auch russischer Staatsbürger ist.
18
Fernliegend erscheint es nach vorläufiger Bewertung der Umstände, dass zugunsten des Beschuldigten die Ausnahme nach Art. 5i Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 833/2014 streiten könnte. Wenn man die nur vier Tage auseinander liegenden Flüge nach und ab Moskau als den zeitlichen Rahmen des möglichen Aufenthalts des Beschuldigten in Russland nimmt, kommt eine Nutzung der 95.800 € zur Deckung seines persönlichen Reisebedarfs nicht infrage, zumal dann nicht, wenn man sein eigenes Einkommen in den Blick nimmt.
19
cc) Das alles lässt in rechtlicher Hinsicht den Versuch einer Straftat nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h, Abs. 6 AWG, § 23 Abs. 1 StGB möglich erscheinen, indem der Beschuldigte unmittelbar dazu angesetzt hat, die Euro-Banknoten nach Russland auszuführen.
20
Als Tathandlung kommt jeder Verstoß gegen ein Verbot bzw. Gebot, das durch einen europäischen Rechtsakt normiert ist, in Betracht (Graf/Jäger/Wittig/Cornelius, WiStStrR, 3. Aufl., AWG § 18 Rn. 6). Dazu zählt die Ausfuhr der Euro-Banknoten entgegen Art. 5i Abs. 1 Verordnung (EU) 833/2014. Ausfuhr ist die Lieferung von Gütern aus der EU in ein Drittland. Gegen das Ausfuhrverbot verstößt jemand dann, wenn er das vom Embargo erfasste Gut mit dem Ziel Embargoland auf den Weg bringt. Vollendung der Tat tritt in dem Moment ein, in dem die Ware die Außengrenze der Europäischen Union passiert. Wird die Ware durch den Zoll vor Überschreiben dieser Grenze angehalten, liegt eine Strafbarkeit nur wegen Versuchs vor (vgl. MüKoStGB/Wagner, 4. Aufl., AWG § 18 Rn. 26). Hier hat der Beschuldigte die Euro-Banknoten noch nicht ausgeführt, er hat dazu aber unmittelbar angesetzt, als er in Nürnberg die Ausfuhr der Banknoten anmeldete und als Ziel seiner Reise Alanya angab, um die Zustimmung des von ihm angetroffenen Zollbeamten zur Ausfuhr zu erlangen. Im Abflug aus Deutschland hätte objektiv der erste Teilakt der gestreckten tatbestandlichen Handlung, der Ausfuhr, gelegen, die in der Bereitstellung der Banknoten an eine derzeit unbekannte natürliche oder juristische Person in Russland gemündet hätte. Damit hätte der Beschuldigte die erste Handlung vorgenommen, die in ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar zur Erfüllung des Tatbestandes geführt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 29.05.2018 – 1 StR 28/18, juris Rn. 8 mwN).
21
b) Gründe der Verhältnismäßigkeit stehen der Beschlagnahme derzeit nicht entgegen. Die Ermittlungen stehen am Anfang, die Verfahrenseinleitung liegt erst wenige Monate zurück und eine vertiefte Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere von Immobilienbesitz in der Türkei, macht Ermittlungen außerhalb der EU erforderlich. Gemessen daran ist auch für die Verhältnismäßigkeit noch kein Verdachtsgrad zu fordern, der über den Anfangsverdacht hinausgeht und bereits Ermittlungsergebnisse berücksichtigt.
III.
22
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.