Titel:
Dreiwöchiger Unterrichtsausschluss, Unangemessene Äußerungen gegenüber Praktikanten, Beweiswürdigung durch den Disziplinarausschuss, Unterrichtsausschluss, Ordnungsmaßnahme, Verhältnismäßigkeit, Disziplinarausschuss, Anhörung, Ermessensausübung, Verfahrensfehler
Normenketten:
BayEUG Art. 86
VwGO § 80 Abs. 5
Schlagworte:
Dreiwöchiger Unterrichtsausschluss, Unangemessene Äußerungen gegenüber Praktikanten, Beweiswürdigung durch den Disziplinarausschuss, Unterrichtsausschluss, Ordnungsmaßnahme, Verhältnismäßigkeit, Disziplinarausschuss, Anhörung, Ermessensausübung, Verfahrensfehler
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen einen dreiwöchigen Unterrichtsausschluss.
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Der Antragsteller besuchte im Schuljahr 2025/26 die Jahrgangsstufe 8 des staatlichen F.-Gymnasiums in M. (im Folgenden: die Schule).
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Mit Schreiben vom 17. Juli 2026 wurden der Antragsteller und seine Mutter zur Sitzung des Disziplinarausschusses am 27. Juli 2026 geladen; als Anlass werden unangemessene Äußerungen des Antragstellers gegenüber Praktikanten in der Chemie-Übungsstunde am 14. Juli 2026 sowie nachfolgendes Bestreiten durch den Antragsteller gegenüber Lehrkräften genannt. Mit E-Mails vom 18. und 19. Juli 2026 nahm die Mutter des Antragstellers zum streitgegenständlichen Vorfall sowie vorangegangenen Ordnungsmaßnahmen Stellung; mit Schriftsatz vom 24. Juli 2026 äußerte sich der Antragsteller durch seinen damaligen Bevollmächtigten. Der Antragsteller verlas während der Disziplinarausschusssitzung einen Brief („Stellungnahme und Entschuldigung“), seine Mutter übergab eine schriftliche Stellungnahme und nahm mündlich Stellung.
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Mit Bescheid vom 19. August 2026 wurde der Antragsteller aufgrund des Beschlusses des Disziplinarausschusses vom 27. Juli 2026 für die Dauer von drei Wochen für den Zeitraum vom 21. September 2026 bis einschließlich 9. Oktober 2026 vom Unterricht ausgeschlossen. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
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Am 4. September 2026 legte der Antragsteller durch seine Mutter zunächst per Mail, am 9. September 2026 schriftlich Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. August 2026 ein.
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Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2026 zurückgewiesen; auf die Begründung wird Bezug genommen.
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Der Antragsteller hat durch seine alleinsorgeberechtigte Mutter mit Schriftsatz vom 28. August 2026, bei Gericht eingegangen am 31. August 2026, Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs beim Verwaltungsgericht München gestellt.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der dreiwöchige Unterrichtsausschuss sei unverhältnismäßig. Der Antragsteller sei kein aggressives oder gewalttätiges Kind und vor diesen Vorfällen auch nicht auffällig gewesen. Bei dem Vorfall mit den Praktikanten bestreite der Antragsteller die ihm vorgeworfenen Äußerungen. Ein Mitschüler des Antragstellers sei von der Lehrerin befragt worden und habe angegeben, die dem Antragsteller vorgeworfenen Äußerungen nicht gehört zu haben. Bei der Bewertung sei hauptsächlich den Aussagen der Praktikanten gefolgt worden. Die Darstellung des Antragstellers und seines Mitschülers sei ebenfalls zu berücksichtigen. Ein Aufklärungsgespräch zwischen dem Antragsteller, den Praktikanten und der Lehrkraft oder dem Schulleiter habe es nicht gegeben, ebenso wenig ein persönliches Gespräch des Schulleiters mit der Mutter des Antragstellers. Es sei nicht hinreichend erkennbar, inwieweit der Disziplinarausschuss den Entschuldigungsbrief des Antragstellers und die von seiner Mutter verfasste Stellungnahme berücksichtigt habe. Seiner Mutter sei es nicht gestattet worden, eine Person des Vertrauens oder einen Beistand in die Disziplinarausschusssitzung mitzubringen. In der Disziplinarausschusssitzung seien weder die Lehrkraft noch die Praktikanten anwesend gewesen; die teilnehmenden Personen würden den Antragsteller so gut wie gar nicht kennen.
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Es seien frühere Ordnungsmaßnahmen herangezogen worden, gegen die Widerspruch eingelegt worden sei. Bei der mit einem verschärften Verweis geahndeten früheren körperlichen Auseinandersetzung habe der Antragsteller jedoch bestritten, den Kopf des Mitschülers massiv auf den Tisch gedrückt zu haben; nach seiner Schilderung sei ihm zunächst die Brille vom Kopf gerissen worden, daraufhin habe er den Mitschüler zurückgeschubst. Der Antragsteller sehe ohne seine Brille sehr schlecht und sei daher in einer solchen Situation sehr unsicher. Ein Mitschüler habe den Vorfall beobachtet und stehe als Zeuge zur Verfügung. Die Mutter des Antragstellers habe die Schule um eine Änderung der Darstellung gebeten. Auch gegen den vierwöchigen Ausschluss von der Chemieübung sei Widerspruch eingelegt worden. Der Antragsteller habe die getrocknete Erbse nicht auf einen Mitschüler gezielt, es sei niemand verletzt worden. Über den Widerspruch sei erst Monate danach und nach Absolvieren des Ausschlusses entschieden worden. Im aktuellen Bescheid vom 19. August 2026 werde der Vorfall mit der Erbse unzutreffend als gefährlicher Eingriff in den Unterrichtsablauf dargestellt. Zu berücksichtigen sei auch die positive Rückmeldung der Lehrkraft im Fach Sport. Die Vorwürfe belasteten den Antragsteller sehr. Besonders im Zusammenhang mit dem Chemieunterricht sei er stark verunsichert. Der dreiwöchige Unterrichtsausschluss berge die Gefahr, dass der Antragsteller den Anschluss verliere. Bereits im vergangenen Schuljahr habe der Antragsteller viel Unterrichtsstoff nachholen müssen, insbesondere im Fach Französisch, in dem es in der Jahrgangsstufe 7 viele Schwierigkeiten und Elternbeschwerden in Bezug auf die damalige Lehrkraft gegeben habe. Die vorgesehene Zeit des Ausschlusses in der zweiten bis vierten Schulwoche sei schwer nachvollziehbar. Wenn der Antragsteller tatsächlich eine Gefahr für Mitschüler oder den Schulbetrieb sei, so sei es nicht verständlich, warum er die erste Schulwoche am Unterricht teilnehmen dürfe. Wenn die Schule sein Kommen in der ersten Schulwoche für möglich halte, stelle sich die Frage, warum ein dreiwöchiger vollständiger Unterrichtsausschluss nötig sei und ob nicht mildere Maßnahmen ausreichten. Der Unterrichtsausschluss könne nicht mehr rückgängig gemacht werden.
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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19. August 2026 anzuordnen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, Anlass des Verfahrens seien Vorfälle vom 14. und 16. Juli 2026. Der Zeitraum des Unterrichtsausschlusses sei bewusst für die Zeit beginnend mit der zweiten Schulwoche des neuen Schuljahres festgelegt worden; der Zeitraum liege außerhalb der Schulaufgabenphase und lasse die erste Schulwoche zur Orientierung frei. Die tatsächlichen Feststellungen beruhten auf zwei unabhängig voneinander abgegebenen Stellungnahmen der beiden betroffenen Praktikanten und der Aussagen der Lehrkräfte A. und G. In der Disziplinarausschusssitzung habe der Vorsitzende klargestellt, dass abgeschlossene Vorfälle nicht erneut zum Gegenstand einer Ordnungsmaßnahme gemacht, sondern ausschließlich bei der Prüfung eines wiederholten Fehlverhaltens sowie bei der Ermessensausübung berücksichtigt würden. Wegen des Vorfalls habe die Lehrkraft zunächst einen Verweis vorgesehen, der jedoch wegen des hinzutretenden weiteren Sachverhalts nicht erteilt worden sei; vielmehr sei der Vorgang dem Disziplinarausschuss vorgelegt worden. Mildere Maßnahmen seien erwogen, jedoch nicht für ausreichend befunden worden.
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Mit Schreiben vom 9. September sowie E-Mail vom 11. September 2026 wiederholt und vertieft der Antragsteller seinen Vortrag. Soweit die Schule mit dem Vorfall vom 16. Juli 2026 die Äußerung des Antragstellers, „Warum habt ihr gesnitcht?“ meine, habe der Antragsteller erklärt, wie er diese Aussage gemeint habe. Ein von der Lehrkraft befragter Mitschüler des Antragstellers habe angegeben, dass er die dem Antragsteller vorgeworfenen Äußerungen nicht gehört habe; auch ein weiterer Mitschüler, der in der Nähe gewesen sei, könne bestätigen, dass er die Äußerungen nicht gehört habe; dieser sei nicht befragt worden. Die Lehrkraft G. habe aus der Frage des Antragstellers, „Warum habt ihr gesnitcht?“, geschlossen, dass der Antragsteller zuvor gelogen habe. Der Antragsteller habe die Aussage jedoch anders gemeint und dies auch entsprechend erklärt. Hinsichtlich zurückliegender Vorfälle sei zu berücksichtigen, dass es Situationen gegeben habe, die aus Sicht des Antragstellers nicht richtig bewertet worden seien.
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Mit E-Mails vom 15. September 2026 verweist der Antragsteller darauf, dass die beiden Praktikanten die konkreten Äußerungen vom 14. Juli 2026 nicht gleich wiedergeben würden. Der Praktikant S.M. erkläre zudem ausdrücklich: „es wurde zwar viel gesprochen, jedoch habe ich nicht durchgehend zugehört.“ Damit stelle Herr S.M. selbst klar, dass er nicht das gesamte Gespräch wahrgenommen habe. Es komme hier aber gerade darauf an, welche konkreten Äußerungen jeder der beiden Praktikanten selbst wahrgenommen habe. Nach Schilderung des Antragstellers und der beteiligten Mitschüler sei über das Thema Casino gemeinsam mit den Praktikanten gesprochen worden; es stelle sich die Frage, weshalb aus den Aussagen der Praktikanten nicht hervorgehe, dass sie selbst an diesem Gespräch beteiligt gewesen seien und welchen Inhalt das Gespräch insgesamt gehabt habe. Wenn einzelne Äußerungen des Antragstellers aus diesem Gespräch für die Bewertung seines Verhaltens herangezogen würden, sei es wichtig, den vollständigen Gesprächszusammenhang und die Beteiligung der übrigen Gesprächsteilnehmer zu berücksichtigen. Nach Schilderung des Antragstellers und der beteiligten Mitschüler müsse zwischen verschiedenen Gesprächen unterschieden werden. Vor Unterrichtsbeginn hätten sich der Antragsteller und einige Mitschüler über das Thema „More-Sekte“ unterhalten; dies sei ein Gespräch unter Schülern gewesen. Dagegen seien an dem Gespräch über das Online-Casino – ebenfalls vor Unterrichtsbeginn – auch die Praktikanten beteiligt gewesen. Der Antragsteller bestreite weiterhin, gegenüber den Praktikanten die Äußerungen zu „Dildos“ und „Jerkmate“ gemacht zu haben. Auch die Begegnung mit den Praktikanten in der Pause sei vom Antragsteller nicht von ihm gesucht oder beabsichtigt gewesen. Entgegen der Darstellung im Protokoll der Disziplinarausschusssitzung werde nicht behauptet, die Praktikanten hätten gelogen oder ihre Aussage mit der Lehrkraft A. abgesprochen. Möglicherweise könnten Aussagen aber einem anderen Schüler zugeordnet worden sein, da die Praktikanten auch in anderen Klassen eingesetzt seien. Hinsichtlich der früheren Ordnungsmaßnahmen sei nicht berücksichtigt worden, dass hiergegen Widerspruch eingelegt und auf Zeugen und entlastende Umstände hingewiesen worden sei. Dem sei die Schule jedoch nicht nachgegangen. Dies betreffe etwa den Vorfall mit der Erbse. Hinsichtlich des früheren Vorwurfs der Gewalttätigkeit habe die Schule die ursprüngliche Darstellung später selbst dahingehend geändert, dass es sich um ein Schubsen gehandelt habe. Der Antragsteller habe aus den früheren Vorfällen Konsequenzen gezogen und habe bei einem späteren Vorfall, als er angegriffen worden sei, nicht körperlich reagiert, sondern die Lehrkraft verständigt. Aus dem Vorfall mit der Erbse habe er gelernt, dass er nicht einfach etwas vom Tisch wischen dürfe. Eine Lehrkraft, mit der der Antragsteller im Schuljahr 2024/25 Schwierigkeiten gehabt habe, habe nun mitgeteilt, dass es im Schuljahr 2025/26 keine Probleme gegeben habe. Der Unterrichtsausschluss ab der zweiten Schulwoche, in der – anders als in der ersten Schulwoche – regulärer Unterricht stattfinde, führe dazu, dass der Antragsteller viel Unterrichtsstoff versäumen würde.
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Es sei außerdem auffällig, dass die Lehrkraft A. die schriftlichen Aussagen der Praktikanten am Morgen des Disziplinarausschusses an den Schulleiter geschickt habe. Offenbar habe keine Befragung der Praktikanten durch den Schulleiter über die abweichende Darstellung des Antragstellers und seines Mitschülers stattgefunden.
16
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2026 wurde der Widerspruch des Antragstellers zurückgewiesen wurde.
17
Mit E-Mail vom 16. September 2026 wiederholt und vertieft der Antragsteller sein bisheriges Vorbringen.
18
Mit weiteren E-Mails vom 16. September 2026 wiederholt der Antragsteller sein Vorbringen zur unzureichenden Würdigung seiner Darstellung des Geschehens am 14. Juli und der Ausführungen seiner Schulkameraden. Weiter verweist er insbesondere auf Unterschiede in den Stellungnahmen der beiden Praktikanten. Es sei auch nicht ersichtlich, wann und in welcher ursprünglichen Form die Stellungnahmen abgegeben worden seien. Außerdem sei fraglich, welche Lehrkräfte des Antragstellers an der Lehrerkonferenz im Widerspruchsverfahren teilgenommen hätten und welche Aussagen dort für die Entscheidung relevant gewesen seien. Im Übrigen wird auf den Inhalt der E-Mails Bezug genommen.
19
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
20
1. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
21
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Dies gilt auch, wenn – wie vorliegend – der Widerspruch zurückgewiesen wurde, aber noch keine Klage anhängig ist (Hoppe in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 80 Rn. 81).
22
Bei dieser Entscheidung sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts einerseits und das private Aussetzungsinteresse, also das Interesse des Betroffenen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts von dessen Vollziehung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu.
23
Gemessen an diesen Maßstäben geht die Interessensabwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragstellers aus.
24
Der Bescheid vom 19. August 2026 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2026 ist voraussichtlich nicht rechtswidrig und verletzt den Antragsteller voraussichtlich nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25
Nach Art. 86 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juli 2026 (GVBl. S. 379) in der nach Art. 122 Abs. 7 BayEUG maßgeblichen Fassung der Gesetze vom 26. März 2026 (GVBl. S. 139, 379) können zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen Erziehungsmaßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern getroffen werden. Soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen, können Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden (Art. 86 Abs. 1 Satz 3 BayEUG). Alle Maßnahmen werden nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgewählt (Art. 86 Abs. 1 Satz 5 BayEUG). Der Ausschluss vom Unterricht für zwei bis vier Wochen (Art. 86 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a BayEUG) kann bei einer schulischen Gefährdung verhängt werden, d.h. bei Gefährdung von Rechten Dritter oder der Aufgabenerfüllung der Schule durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten.
26
Die Wahl der Ordnungsmaßnahme erweist sich als eine pädagogische Ermessensentscheidung, die sich einer vollständigen Erfassung nach rein rechtlichen Kriterien entzieht und sachnotwendig einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren pädagogischen Wertungsspielraum bedingt. Trotz dieser Grenzen der gerichtlichen Kontrolle haben die Gerichte zu überprüfen, ob das Verfahren den hierfür vorgesehenen Vorschriften entsprochen hat, ob die Schule ihre Entscheidungen auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, und ob sie frei von sachfremden Erwägungen entschieden hat; schließlich unterliegt der gerichtlichen Kontrolle insbesondere auch, ob die getroffene Ordnungsmaßnahme gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstößt, d.h. ob die Ordnungsmaßnahme zur Schwere des Fehlverhalten, das Anlass zur disziplinarischen Würdigung gegeben hat, außer Verhältnis steht (ständige Rechtsprechung; z.B. BayVGH, B. v. 11.10.2012 – 7 CS 12.2187 – BayVBl 2013, 120). Für die Wahl der Ordnungsmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kommt es vor allem darauf an, ob und in welchem Maße die Erfüllung des Anstaltszwecks gestört oder gefährdet und die Erziehungsverantwortung der Schule beeinträchtigt wurde, wie sie in Art. 131 BV, Art. 1, 2 BayEUG niedergelegt ist (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.1993 – 7 CS 93.1736 – BayVBl 1994, 346).
27
Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen erweist sich die von der Schule getroffene Ordnungsmaßnahme als voraussichtlich rechtmäßig.
28
a) Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig.
29
aa) Über die Ordnungsmaßnahme des dreiwöchigen Unterrichtsausschlusses (Art. 86 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a BayEUG) hat der hierfür zuständige Disziplinarausschuss (Art. 88 Abs. 1 Nr. 3, Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG) entschieden.
30
bb) Anträge nach Art. 88 Abs. 3 Satz 2 BayEUG wurden nach erfolgter Belehrung (Art. 88 Abs. 3 Satz 4 BayEUG) des Antragstellers und seiner Mutter nicht gestellt. Der Antragsteller selbst wurde am 16. Juli 2026 zum Vorfall am 14. Juli 2026 persönlich, er selbst und seine Mutter durch Schreiben der Schule vom 17. Juli 2026 angehört. Der Antragsteller und seine Mutter hatten Gelegenheit zum persönlichen Vortrag vor dem Disziplinarausschuss nach Art. 88 Abs. 3 Satz 3 BayEUG. Soweit die Mutter des Antragstellers beanstandet, dass sie keinen Beistand oder eine Person des Vertrauens in die Disziplinarausschusssitzung habe mitbringen dürfen, besteht hierauf kein rechtlicher Anspruch. Art. 88 Abs. 3 BayEUG regelt abschließend den anhörenden Personenkreis bei schulischen Ordnungsmaßnahmen (VG Würzburg, B.v. 8.11.2019 – W 2 S 19.1474 – juris Rn. 26 m.w.N.). Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht (BayVerfGH, E.v. 27.3.1980 – Vf. 4-VII-79 – VerfGH n.F. 33,33/43 f.; BayVGH, B.v. 16.9.2004 – 7 ZB 03.2357 – juris zur Frage der Teilnahme eines Rechtsanwalts eines Schülers an der Disziplinarausschusssitzung).
31
Soweit die Mutter des Antragstellers bedauert, dass weder ein Gespräch der Schule mit dem Antragsteller und den Praktikanten noch ein Gespräch des Schulleiters mit der Mutter des Antragstellers stattgefunden habe, ergibt sich hieraus kein Verfahrensfehler.
32
b) Gegen den Bescheid bestehen voraussichtlich auch keine materiellrechtlichen Bedenken.
33
aa) Es bestehen keine rechtlichen Bedenken im Hinblick auf den zugrunde gelegten Sachverhalt.
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Die Schule stützt den Vorwurf, der Antragsteller habe während der Chemie-Übungsstunde gegenüber zwei anwesenden Praktikanten Äußerungen getätigt, die diese in ihrer Persönlichkeit herabsetzten, sowie im Anschluss Lehrkräfte belogen und durch das Abpassen und Ansprechen des einen Praktikanten das Vertrauensverhältnis zwischen Schülerschaft und Lehrkräften schwerwiegend erschüttert und den Schulfrieden gestört, im Wesentlichen auf die Stellungnahmen der beiden Praktikanten.
35
Der Praktikant L.M. führt in seiner Stellungnahme im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe während der Chemieübung am 14. Juli 2026 sich mehrfach zu ihnen umgedreht und das Gespräch mit ihnen gesucht. Er habe mehrere für sie unangenehme bzw. unangebrachte Bemerkungen und Fragen gestellt. So habe er gefragt, ob sie einer Sekte angehörten. Außerdem habe er zu seinem Banknachbarn, jedoch für sie gut hörbar, gesagt, dass sie (die Praktikanten) sich auf ihren Laptops ohnehin nur im Online-Casino aufhielten. Desweiteren habe er den Praktikanten die Frage gestellt, wie sie zu Dildos stünden und ob sie die Pornoseite „Jerkmate“ kennen würden. Aufgrund dieser Äußerungen und Fragen hätten die Praktikanten ihn darauf hingewiesen, sich doch umzudrehen und dem Unterricht zu folgen. Weiter führt der Praktikant L.M. aus, er habe am 16. Juli 2026 beobachtet, wie der Antragsteller den Praktikanten S.M. angesprochen habe.
36
Der Praktikant S.M. führt in seiner Stellungnahme im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe am 14. Juli 2026 bereits zu Beginn der Stunde wiederholt das Gespräch mit den Praktikanten gesucht. In Erinnerung geblieben sei insbesondere seine anfängliche Frage, ob die Praktikanten Angehörige einer Sekte seien. Auch im Gespräch mit seinem Banknachbarn sei es offenbar häufiger um die Praktikanten gegangen, was daran zu erkennen gewesen sei, dass der Antragsteller wiederholt nach hinten geblickt habe. Auffällig sei gewesen, dass der Antragsteller während der Stunde über unangemessene Dinge gesprochen habe. So habe er sich unter anderem über Dildos geäußert und im Gespräch gefragt, ob die Praktikanten wohl wüssten, was „Jerkmate“ sei. Am 16. Juli 2026 sei er, der Praktikant S.M., vom Antragsteller und seiner Freundesgruppe angehalten und gefragt worden, warum er „gesnitcht“ habe und ob das Verhalten des Antragstellers tatsächlich respektlos gewesen sei.
37
Die beiden Stellungnahmen geben der Inhalt der den Praktikanten noch erinnerlichen Äußerungen des Antragstellers nicht im Wortlaut identisch, jedoch in den hier wesentlichen Punkten übereinstimmend wieder. Die vom Antragsteller monierten Unterschiede sprechen nach Überzeugung der Kammer nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen; vielmehr dürften derartige leichte Abweichungen der Regelfall sein, wenn zwei Personen unabhängig voneinander versuchen, sich an ein Gespräch zu erinnern.
38
Für die Glaubhaftigkeit der Stellungnahme des Praktikanten L.M. spricht, dass dieser in seiner Stellungnahme mit „unangenehm“ auch seine Empfindungen bei den Äußerungen des Antragstellers sowie die Reaktion der beiden Praktikanten auf diese Äußerungen schildert.
39
Für die Glaubhaftigkeit der Stellungnahme des Praktikanten S.M. spricht, dass diese auch nicht unmittelbar bedeutsame Elemente enthält, etwa, wenn er schildert, dass der Antragsteller „wiederholt sehnsüchtig nach hinten“ zu ihnen geblickt habe. Dass der Praktikant S.M. ausdrücklich festhält, dass er dem Gespräch des Antragstellers zu Beginn der Stunde nicht durchgehend zugehört habe, spricht entgegen der Auffassung des Antragstellers eher für die Verlässlichkeit der Stellungnahme; denn offenbar ist sich der Praktikant bewusst, dass er sich nicht an das ganze Gespräch erinnern kann, und gibt lediglich die Aussagen wieder, an die er sich sicher erinnert.
40
Soweit der Antragsteller beanstandet, dass aus den Aussagen der Praktikanten nicht hervorgehe, dass sie selbst an dem Gespräch zum Thema Casino beteiligt gewesen seien, und welchen Inhalt das Gespräch insgesamt gehabt habe, geht aus den Stellungnahmen durchaus hervor, dass der Antragsteller das Gespräch mit den Praktikanten gesucht habe. Aus den Ausführungen des Antragstellers, insbesondere auch aus seiner Wiedergabe des Gesprächs zum Thema Casino ist nicht erkennbar, welche Bedeutung die dort zitierten Äußerungen der Praktikanten zum Thema Casino für die dem Antragsteller vorgeworfenen Äußerungen haben sollen.
41
Soweit der Antragsteller moniert, dass die Stellungnahmen der Praktikanten in die Nachricht der Lehrkraft A. an den Schulleiter hineinkopiert worden seien und nicht ersichtlich sei, wann und in welcher Form die Aussagen tatsächlich abgegeben worden seien, so ist zu berücksichtigen, dass für derartige Stellungnahmen keine bestimmte Form vorgeschrieben ist. Zwar ist aus der Nachricht der Lehrkraft nicht ersichtlich, wann genau die Praktikanten diese abgegeben haben; da die Nachricht vom 27. Juli 2026 datiert und die Stellungnahmen der Praktikanten Vorgänge betreffen, die weniger als zwei Wochen zurückliegen, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das genaue Datum der Abfassung der Stellungnahmen hier Bedeutung hätte.
42
Soweit der Antragsteller in den Raum stellt, dass die Praktikanten möglicherweise aufgrund einer Verwechslung die vielleicht von einem anderen Schüler getätigten Aussagen fälschlich dem Antragsteller zuordnen, fehlen hierzu jegliche Anhaltspunkte. Für einen an einer Schule eingesetzten Praktikanten dürften die wiedergegebenen Äußerungen außergewöhnlich sein; es erscheint äußert unwahrscheinlich, dass derart aus dem Rahmen fallende, unangemessene Äußerungen später in der Erinnerung irrtümlich einer falschen Person zugeordnet werden.
43
Bedenken gegen den zugrunde gelegten Sachverhalt ergeben sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller die ihm vorgeworfenen Äußerungen bestreitet. Den Aussagen des Antragstellers zum Geschehen fehlt es an Realkennzeichen; das Bestreiten der vorgeworfenen Äußerungen erscheint daher als Schutzbehauptung. Der Antragsteller schildert unverfängliche Einzelheiten zu den Themen Casino und „More-Sekte“ vor Beginn des Unterrichts (vgl. Stellungnahmen vom 24. und 26. Juli 2026); darüber hinaus macht er keinerlei konkrete Angaben zum Verlauf der Chemie-Übungsstunde und etwaigen weiteren Gesprächen mit den Praktikanten. Seine Ansprache des Praktikanten S.M. mit den Worten „Warum hast du gesnitcht“ erläutert er damit, dass er „warum hast du mich in Schwierigkeiten gebracht, obwohl ich unschuldig bin“ gemeint habe; weitere Ausführungen zu dieser Begegnung macht der Antragsteller nicht. Dies erscheint nicht glaubhaft. Die vom Antragsteller vorgebrachte Bedeutung von „gesnitcht“ entspricht weder der Bedeutung des Worts „snitch“ im Englischen noch der in der Jugendsprache geläufigen Bedeutung. Zudem ist – von der Darstellung des Antragstellers ausgehend – die alleinige Frage, „Warum hast Du mich in Schwierigkeiten gebracht?“ nur begrenzt nachvollziehbar; legt man die Darstellung des Antragstellers zugrunde, hätte der Praktikant aus dem Nichts heraus sehr massive erfundene oder jedenfalls falsche Vorwürfe gegen den Antragsteller bei der Schule erhoben. Der Antragsteller geht in seinen Stellungnahmen jedoch hierauf nicht ein.
44
Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass der Mitschüler D. bestätigt habe, dass er die dem Antragsteller vorgeworfenen Äußerungen nicht gehört habe, und ein weiterer Schulkamerad (N.) dies ebenfalls bestätigen könne, jedoch nicht angehört worden sei, ergeben sich hieraus keine Bedenken in Bezug auf den Sachverhalt. Weder aus den Akten noch aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich, dass der Mitschüler D. darüber hinaus irgendwelche Einzelheiten zu der Situation am 14. Juli 2026 angegeben hätte. Gleiches gilt für den Mitschüler N. Der Beweiswert der bloßen Aussage, die vorgeworfenen Äußerungen nicht gehört zu haben, ist angesichts dessen gering und insbesondere nicht geeignet, Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Stellungnahmen der Praktikanten aufzuwerfen.
45
bb) Eine schulische Gefährdung im Sinne von Art. 86 Abs. 2 Nr. 6 BayEUG liegt vor. Danach ist eine schulische Gefährdung die Gefährdung von Rechten Dritter oder der Aufgabenerfüllung der Schule durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten. Die diesbezüglichen Ausführungen der Schule im Bescheid vom 19. August 2026 (dort II 2.) sind nicht zu beanstanden; das Gericht nimmt hierauf Bezug.
46
Rechtliche Bedenken bestehen auch nicht, soweit die Schule unter anderem im Belügen der Lehrkräfte bei der Befragung zum Geschehen am 14. Juli 2026 eine weitere Eskalationsstufe sieht. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der auf den Grundrechten des Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beruhende Schutz vor einer Verpflichtung zur Selbstbezichtigung nicht auf strafrechtliche oder vergleichbare Verfahren beschränkt ist (BVerfG; B.v. 13.1.1981 – 1 BvR 116/77 – juris Rn 19); steht dem Beschuldigten (im Strafrecht) ein Schweigerecht zu, folgt hieraus, dass sein Schweigen jedenfalls dann nicht als belastendes Indiz gegen ihn verwendet werden darf, wenn er die Einlassung zur Sache vollständig verweigert hat (vgl. BVerfG, B.v. 6.9.2016 BvR 890/16 – juris m.w.N.). Geht ein Schüler, wenn er mit Vorwürfen konfrontiert wird, jedoch durch Abstreiten der Vorwürfe oder Lügen über ein bloßes Schweigen hierzu hinaus, steht der Schutz vor einer Verpflichtung zur Selbstbezichtigung nicht ohne weiteres einer Würdigung zu Lasten des Schülers im Rahmen eines Ordnungsmaßnahmenverfahrens entgegen. Welches Gewicht dem Abstreiten oder Lügen zukommt, hängt maßgeblich von den näheren Umständen ab.
47
Vorliegend ließ sich der Antragsteller mehrfach zur Sache ein und stellte die Situation anders dar als die Praktikanten. Damit nahm er durchaus in Kauf, dass die Schule die Praktikanten als in ihren Aussagen unzuverlässig ansehen könnte. Die Schule misst diesem Aussageverhalten kein unangemessenes Gewicht bei, sondern wirft dem Antragsteller im Schwerpunkt seine unangemessenen Äußerungen gegenüber den Praktikanten vor; das Abstreiten der ihm vorgeworfenen Aussagen wird lediglich als zusätzliche Verschärfung angesehen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
48
cc) Rechtliche Bedenken in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Ordnungsmaßnahme bestehen nicht.
49
Die Ermessensentscheidung hinsichtlich der Wahl der Ordnungsmaßnahmen ist im Bescheid hinreichend dargelegt. Die Schule sieht das Verhalten des Antragstellers als massive Grenzüberschreitung und Verletzung der persönlichen Würde der Praktikanten an; das ist nicht zu beanstanden. Die Schule hat sich mit milderen Ordnungsmaßnahmen auseinandergesetzt, diese aber als nicht hinreichend angesehen. Auch hiergegen ist nichts zu erinnern. Soweit sie bei der Wahl der Ordnungsmaßnahme berücksichtigt, dass vorangegangene Ordnungsmaßnahmen zu keiner Verhaltensänderung führten, ergibt sich kein Rechtsfehler daraus, dass der Antragsteller sich mit einem Widerspruch gegen den verschärften Verweis vom 16. Januar 2026 gewandt hatte und gegen den Ausschluss vom Fach Chemie-Übung Widerspruch eingelegt hatte. Beide Maßnahmen wurden weder aufgehoben noch wurde die Rechtswidrigkeit gerichtlich festgestellt. Dass der Antragsteller vorangegangene Ordnungsmaßnahmen ganz oder teilweise für ungerechtfertigt hält, führt nicht dazu, dass die Schule sie als nicht vorhanden ansehen müsste.
50
Die Schule hat sich mit den Folgen eines Unterrichtsausschlusses für den Antragsteller auseinandergesetzt und nachvollziehbar den vorgesehenen Zeitraum für den Unterrichtsausschluss erläutert; hieraus ist ersichtlich, dass die Schule eine auch für den Antragsteller tragbare Gestaltung gewählt hat.
51
Soweit der Antragsteller auf die positive Rückmeldung des Sportlehrers verweist, ergibt sich daraus kein Ermessensfehler. Die Ordnungsmaßnahme ist gestützt auf ein konkretes Fehlverhalten des Antragstellers und enthält keine Aussage zum sonstigen Verhalten des Antragstellers.
52
dd) Bedenken gegen die Ordnungsmaßnahme ergeben sich auch nicht daraus, dass dem Disziplinarausschuss keine Lehrkräfte angehörten, die den Antragsteller näher kennen, da dies rechtlich nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG). Während die Bemerkungen oder Bewertungen über Anlagen, Mitarbeit und Verhalten im Zeugnis (Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG) ein näheres Kennen des Schülers im jeweiligen Schuljahr voraussetzen, ist Gegenstand einer Ordnungsmaßnahme gerade nicht das Verhalten im allgemeinen, sondern ein konkretes Fehlverhalten eines Schülers aufgrund eines konkreten und gegebenenfalls zu ermittelnden Sachverhalts.
53
Im Hinblick auf die geringen Erfolgsaussichten in der Hauptsache geht die Interessensabwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragstellers aus.
54
2. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
55
3. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.