Inhalt

SG Nürnberg, Beschluss v. 13.04.2026 – S 4 AS 243/26 ER
  • Download PDF
  • Download RTF
  • Download ZIP
Titel:

Einstweiliger Rechtsschutz, Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund, Hilfebedürftigkeit, Glaubhaftmachung, Mittellosigkeit, Vorschussgewährung

Schlagworte:
Einstweiliger Rechtsschutz, Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund, Hilfebedürftigkeit, Glaubhaftmachung, Mittellosigkeit, Vorschussgewährung
 

Tenor

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch, Sozialgesetzbuch (SGB II), hilfsweise die Gewährung in Form eines Zuschusses.
2
Der 1985 geborene Antragsteller beantragte am 06.01.2026 online die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II bei dem Antragsgegner. Er gab an, in den letzten vier Jahren von seinen Ersparnissen gelebt zu haben und im Eigentum zu wohnen. Die Schuldzinsen (ohne Tilgungsraten) würden 100,00 EUR monatlich betragen und es kämen weitere 180,00 EUR monatlich für die Betriebskosten dazu. Für Heizkosten würden 140,00 EUR monatlich anfallen, wobei die Beschaffung des Heizöls selbst erfolge. Er sei privat kranken- und pflegeversichert.
3
Mit Schreiben vom 14.01.2026 bat der Antragsgegner um Übersendung von Nachweisen, insbesondere um Übersendung der Kontoauszüge der letzten drei Monate sowie Nachweise und weitere Unterlagen zu den Kosten der Unterkunft.
4
Am 30.01.2026 gingen vereinzelte und unvollständigen Nachweise und Unterlagen des Antragsstellers beim Antragsgegner ein. Außerdem wiederholte der Antragsteller am 30.01.2026 die online-Antragstellung.
5
Am 16.02.2026 beantragte der Antragsteller sodann bei dem Antragsgegner die Gewährung eines Vorschusses.
6
Daraufhin händigte der Antragsgegner dem Antragsteller bei seiner persönlichen Vorsprache am 20.02.2026 zwei Lebensmittelgutscheine in Höhe von jeweils 50,00 EUR aus.
7
Am 16.02.2026 hat der Antragsteller auch einen Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtschutz vor den Sozialgericht Nürnberg gestellt.
8
Er führt aus, er leide unter einer akuten Notlage. Ihm stehe kein Geld mehr zur Verfügung, denn sein Kontostand sei ausgeschöpft. Er könne daher weder seine Fixkosten noch seinen Lebensunterhalt, in Form von Lebensmitteln, sicherstellen. Unterstützung von Dritten erhalte er nicht.
9
Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich, den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn ergänzende Leistungen nach dem SGB II auszuzahlen, hilfsweise einen Vorschuss zu gewähren.
10
Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich, den Antrag abzulehnen.
11
Er verweist darauf, dass die Prüfung einer möglichen Leistungsgewährung mangels Vorlage vollständiger Unterlagen, insbesondere wegen des Nicht-Vorliegens der vollständigen Kontoauszüge nicht erfolgen könne. Daher komme auch keine vorläufige Leistungsgewährung in Betracht.
12
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen elektronischen Verwaltungsakten des Antragsgegners verwiesen.
II.
13
Der Antrag hat keinen Erfolg, er ist zwar zulässig, aber unbegründet.
14
Die Voraussetzungen des § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
15
Statthafte Antragsart ist das einstweilige Anordnungsverfahren gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zu Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Eine solche Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes voraus. Der Anordnungsanspruch bezieht sich auf den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird. Dazu findet eine Abschätzung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache statt, wobei grundsätzlich überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen müssen, damit ein Anordnungsanspruch vorliegt. Ein Anordnungsgrund liegt bei der Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung vor, wenn ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist. An das Vorliegen eines Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist.
16
Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind vom Anspruchsteller gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung bezieht sich dabei auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes im so genannten summarischen Verfahren (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 14. Aufl. München 2023, § 86 b, Rn. 16b, 16c). In einem Anordnungsverfahren einstweilen zugesprochene Mittel werden in aller Regel verbraucht und können, abgesehen von Ausnahmefällen, nach einer etwaigen Aufhebung der Anordnung oder gegenteiligen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr zurückgezahlt werden. Rein faktisch – wenn auch nicht rechtlich – werden somit im Eilverfahren regelmäßig vollendete Tatsachen geschaffen; daher muss die Wahrscheinlichkeit eines Anspruchs auf die begehrte Leistung sehr hoch sein.
17
Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
18
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II liegen nicht vor.
19
Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat.
20
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die 1.) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2.) erwerbsfähig sind, 3.) hilfebedürftig sind und 4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
21
Vorliegend bestehen für die erkennende Kammer bereits erhebliche Zweifel an der vom Antragsteller behaupteten Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 SGB II. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
22
Die Kammer ist mangels Vorlage der angeforderten Unterlagen und Nachweise nicht in der Lage, die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers zu prüfen und zu bejahen. Es fehlen nicht nur die mehrfach angeforderten Kontoauszüge der letzten drei Monate, auch die Nachweise hinsichtlich der Kosten der Unterkunft liegen nicht vor.
23
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft machen können, dass er mittellos und damit hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II ist. Ein Anspruch ist daher nicht gegeben.
24
Auch liegen die Voraussetzung für die Gewährung eines Vorschusses nach § 42 Erstes Buch, Sozialgesetzbuch (SGB I) nicht vor, so dass auch der hilfsweise gestellte Antrag keine Aussicht auf Erfolg hat.
25
Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.
26
Wie bereits oben ausgeführt, besteht schon kein Anspruch dem Grunde nach. Denn der Antragstellers konnte einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht hinreichend glaubhaft machen, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Vorschusses nicht gegeben sind.
27
Daher kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht mehr an. Im Übrigen hat die erkennende Kammer seit der Einreichung des Antrages vom 16.02.2026 von dem Antragsteller nichts mehr gehört. Die mehrfachen postalischen Erinnerungen blieben erfolglos und auch telefonisch war der Antragsteller nicht zu erreichen. Insofern bestehen erhebliche Zweifel daran, ob eine Eilbedürftigkeit überhaupt besteht.
28
Nach alledem konnte der Antrag daher keinen Erfolg haben.
29
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.